Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen zum Innovationswettbewerb „Vending Star 2015“
anlässlich der internationalen Vending Messe Eu’Vend/coffeena 2015 in Köln
Auslobung
1. Auslober des Wettbewerbs
Auslober des Wettbewerbs „Vending Star“ sind die Koelnmesse Messeplatz 1, 50679 Köln, Deutschland
sowie der Bundesverband der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV), Universitätsstraße 5, 50937
Köln, Deutschland – nachstehend auch“der Veranstalter“, „die Veranstalter“ oder jeweils „Koelnmesse“
bzw. „BDV“ genannt.
Die Betreuung des Wettbewerbsverfahrens und der Versand der Unterlagen erfolgt durch:
Koelnmesse GmbH
Ansprechpartner: Sonja Blümel Tel. 0221 821 2645, E-Mail: [email protected]
2. Anlass und Zweck des Wettbewerbs
Der Wettbewerb dient der Absicht der Veranstalter, die internationale Vending-Messe „Eu-Vend/coffeena“
durch Vorstellung von innovativen Vending-Lösungen um eine Attraktivität zu bereichern. Zielrichtung des
Wettbewerbs ist es,
•
die automatengestützte Dienstleistung (Vending) zu optimieren und hierdurch allen
Marktteilnehmern der Vending-Branche entsprechende Impulse zu geben.
•
die Anwendungsmöglichkeiten und –bereiche für den Einsatz von Verkaufsautomaten zu erweitern.
3. Teilnehmer
Teilnahmeberechtigt sind juristische und natürliche Personen.
Mit der Teilnahme am Wettbewerb akzeptieren die Teilnehmer diese Teilnahmebedingungen und
Datenschutzhinweise. Eine Teilnahme am Wettbewerb setzt voraus, dass die teilnehmende Person das 18.
Lebensjahr vollendet hat. Mit der Zustimmung zu den Teilnahmebedingungen versichert der Teilnehmer,
dass er sein 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz in Deutschland hat.
4. Wettbewerbsleistung
Die eingereichten Wettbewerbsbeiträge
•
dürfen nicht bereits vor Oktober 2013 existiert haben
•
müssen fertig entwickelt sein (keine Prototypen)
•
müssen in deutscher Sprache verfasst werden. Produkt und Konzeptbeschreibungen sind auf
maximal 3 DIN A4 Seiten vorzulegen. Bei ausländischen Bewerbungen ist eine deutsche
Übersetzung beizufügen.
Es sind Wettbewerbsleistungen aus den nachfolgenden vier Gruppen zugelassen:
a) Technisches Gerät
Ein Gerät kann sein:
•
ein Automat; hierzu gehören klassische Vending-Automaten,
•
vollautomatische Kaffeemaschinen
•
Dispenser
•
sonstige Geräte zur Ausgabe von vorverpackten oder im Gerät verwendungsfähig hergestellten
Waren aller Art.
Das Gerät muss vom Teilnehmer in funktionsfähigem Zustand auf der Messe vorgestellt werden.
b) Hilfsmittel für den Betrieb von Vending-Automaten
Hierzu gehören z.B.:
•
Ein für einen Automaten bestimmtes Zahlungssystem.
•
Ein sonstiges Peripheriegerät zur Unterstützung der Automaten-oder Zahlungsfunktion.
•
Daten-Auslesegeräte
•
Transportmittel
•
IT-Lösungen
•
Werbemittel
•
Automaten-Umhausungen
•
Mittel zum Schutz von Automaten
•
Mittel zur Optimierung des Befüll- oder Reinigungsvorgangs bei Automaten
•
Trinkgefäße (z.B. Becher)
Das Hilfsmittel muss in funktionsfähigem Zustand auf der Messe vorgestellt werden.
c)
Konzept
Als Konzept gilt eine neuartige vending-bezogene Geschäftsidee im weitesten Sinne. Hierzu gehören z.B.:
•
Neuartiges Vermarktungskonzept für den Einsatz von Vending-Automaten
•
Neuartiges Konzept zur Optimierung der Betreuung (Befüllung, Reinigung, Wartung) von
Vending-Automaten einschließlich deren Logistik
•
Neuartiges Konzept zur Optimierung einschließlich der Sicherung – der Bargeldlogistik in
Bezug auf die Automateneinnahmen.
•
Das Konzept muss bereits realisiert sein und in der Praxis Anwendung finden.
d)
Innovatives Automatenprodukt
Als innovatives Automatenprodukt gelten sämtliche Produkte, die zur Abgabe aus Automaten bzw. zur
Zubereitung und Abgabe aus Automaten geeignet sind.
5. Verfahren
Die Bewerbungen sind bis spätestens 22. Mai 2015 – Eingang bei Koelnmesse – einzureichen.
Die Bewerbungsunterlagen werden nach Beendigung des Wettbewerbs gelöscht.
In der Kategorie d) Innovatives Automatenprodukt sollte zur besseren Beurteilbarkeit für die Jurysitzung ein
Geschmacksmuster zur Verfügung werden.
Eine Aufbewahrungs- und Rückgabepflicht des Veranstalters bezüglich der für den Wettbewerb
überlassenen Produkte oder sonstigen Gegenstände des Teilnehmers besteht nicht, sofern dies nicht im
Vorfeld mit dem Teilnehmer schriftlich vereinbart worden ist.
Der Teilnehmer erklärt sich bereit, im Falle einer Nominierung das Objekt bzw. die Konzeptdarstellung auf
der „Innovationsfläche“ der Eu’Vend (24.- bis 26. September 2015 in Köln) auszustellen. Der Transport
nach Köln und zurück sowie die Präsentation auf der Sonder-Ausstellungsfläche während der Eu’Vend 2015
erfolgen auf Kosten und Risiko des Teilnehmers. Eine Haftung der Koelnmesse sowie des Bundesverbandes
der Deutschen Vending-Automatenwirtschaft (BDV) ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
ausgeschlossen – siehe Ziffer 10.
6. Beurteilung der Wettbewerbsarbeiten
a)
Preisgericht:
Die Wettbewerbsarbeiten werden durch eine international besetzte, unabhängige Jury beurteilt.
b)
Beurteilungskriterien:
Die Jury wird ihre Entscheidung gemäß der Qualität der nominierten Wettbewerbsarbeiten treffen und
hierbei folgenden Bewertungsrahmen zugrunde legen:
Erfüllung der funktionalen Anforderungen
Innovationsgrad gegenüber bestehenden technischen Geräten, Hilfsmitteln / Tools,
Konzepten oder Produkten.
7. Preise und Anerkennungen
Die Jury wählt aus den Bewerbungen aller vier Gruppen jeweils mindestens zwei Nominierte aus. Maximal
vergibt die Jury drei Nominierungen pro Gruppe. Aus dem Kreis der Nominierten wird pro Gruppe eine
Bewerbung zum „Vending Star 2015“ ausgewählt. Den vier Gruppengewinnern wird der „VendingStar
2015“ im Rahmen der Eu’Vend&coffeena Night feierlich verliehen.
Alle Nominierten des Wettbewerbs erhalten eine kostenfreie Präsentationsmöglichkeit auf der SonderAusstellungsfläche während der Eu’Vend 2015 sowie eine kostenfreie Eintrittskarte für die
Eu’Vend&coffeena Night (25.09.2015).
Die Präsentation auf der Sonderschau dient ausschließlich zur Präsentation des Wettbewerbsbeitrages und
darf nicht zu kommerziellen Zwecken, wie z.B. durch Auslage von Prospektmaterial oder
Beratungsgesprächen genutzt werden.
Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass das eingereichte Produkt im Falle einer Nominierung
ab Juni 2015 bis zum Oktober 2015… im Internet und durch Pressemitteilungen bereits mit einer
Kurzbeschreibung vorgestellt wird – siehe Ziffer 11.
8. Bekanntgabe der Gewinner und Nominierten
Um sicher zu stellen, das die Preisträger bzw. Nominierten bei der Preisverleihung zugegen sind, werden
alle Nominierten im Vorfeld benachrichtigt. Koelnmesse und BDV werden die Preisträger und Nominierten
zudem in Presseverlautbarungen nach der Veranstaltung, bekannt geben.
9. Datenschutzhinweis
Die Teilnahme an dem Wettbewerb „Vending Star 2015“ erfordert eine Registrierung, für die die Angabe
personenbezogener Daten (Nutzername, E-Mail-Adresse) unerlässlich ist. Mit der Registrierung erklärt sich
der Teilnehmer ausdrücklich damit einverstanden, dass der Veranstalter diese Daten für die Dauer des
Wettbewerbs speichert und für die Durchführung und Abwicklung des Wettbewerbs verwendet. Der
Teilnehmer willigt mit der Akzeptanz der vorliegenden Teilnahmebedingungen darin ein, dass der
Veranstalter die erhobenen Daten im Rahmen der Durchführung des Wettbewerbes „Vending Star 2015“
an Dritte übermitteln darf. Der Veranstalter verpflichtet sich, die Daten nicht ohne die Einwilligung des
Teilnehmers für Zwecke zu nutzen, die nicht mit dem Wettbewerb „Vending Star 2015“ in Verbindung
stehen. Es steht dem Teilnehmer jederzeit frei, über die Webseite die Einwilligung in die Speicherung zu
widerrufen und von der Teilnahme zurückzutreten. Bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der
personenbezogenen Daten des Teilnehmers beachtet der Veranstalter die gesetzlichen Bestimmungen zum
Datenschutz, insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG), und
verarbeitet die persönlichen Daten des Teilnehmers ausschließlich nach Maßgabe dieser Ziffer 9.
10.
Haftung
Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet der Veranstalter – gleich aus welchem Rechtsgrund –
für alle Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, seiner gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden. Für Schäden, die durch grob
fahrlässiges Verhalten von Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters verursacht werden, ist
die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des vorliegenden
Vertragsverhältnisses typischerweise gerechnet werden muss. Für Schäden, die durch den Veranstalter
seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig verursacht wurden, haften die Veranstalter nur, sofern eine wesentliche Vertragspflicht
(„Kardinalpflicht“) verletzt wurde. Wesentlich ist eine Verpflichtung, die für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und auf deren Einhaltung der Nutzer in besonderem Maße
Vertrauen darf. In diesem Fall gilt die Haftungsbeschränkung bezüglich des zu ersetzenden Schadens
entsprechend. Soweit nach den vorstehenden Absätzen die Haftung des Veranstalters ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der Mitarbeiter des Veranstalters oder Sponsoren bei deren
direkter Inanspruchnahme durch den Teilnehmer. Der Veranstalter haftet nicht für die Tätigkeit und die
Entscheidungen der Jurymitglieder. Der Veranstalter haftet nicht für Beschädigung oder Verlust der
überlassenen Produkte oder sonstiger Gegenstände des Teilnehmers oder der für ihn tätigen Personen.
Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz.
Koelnmesse ist bereit, die überlassenen Produkte und sonstigen Gegenstände des Teilnehmers unter der
Bedingung der Mitteilung der jeweiligen Wiederbeschaffungswerte bis zum 18.09.2015- Eingang bei
Koelnmesse GmbH – auf eigene Kosten gegen die üblichen Gefahren versichern zu lassen.
11. Schutzrechte
Der gesamte Inhalt des Wettbewerbes unterliegt dem Schutz des Urheberrechts, dem gewerblichen
Rechtschutz und anderen Gesetzen zum Schutz des geistigen Eigentums.
Der Teilnehmer versichert, dass er die uneingeschränkten Verwertungsrechte an den Objekten,
insbesondere an allen Produktinformationen, Fotos, Bildteilen und sonstigen Daten besitzt. Der Teilnehmer
steht dafür ein, dass die von ihm angemeldeten Objekte sowie alle damit im Zusammenhang überreichten
Unterlagen und sonstigen Daten – z. B. Fotos, Pläne, Skizzen, Modelle etc. frei von Rechten Dritter sind.
Objekte, die ein Schutzrecht – Marke, Gebrauchsmuster, Patent, Urheberrecht oder ähnliches verletzen,
sind von einer Teilnahme ausgeschlossen. Jeder Teilnehmer hat die Veranstalter mit der Anmeldung zu
informieren, ob gegebenenfalls Gerichtsverfahren – wettbewerbsrechtliche, patentrechtliche,
markenrechtliche oder urheberrechtliche Streitigkeiten, die in Zusammenhang mit dem angemeldeten
Objekt stehen – im Hinblick auf das Objekt anhängig sind. Gleiches gilt in Bezug auf entsprechende
außergerichtliche Auseinandersetzungen. Sollte der Veranstalter von Dritten mit der Begründung in
Anspruch genommen werden, dass deren Rechte durch den Teilnehmer verletzt werden, stellt der
Teilnehmer den Veranstalter von sämtlichen derartigen Ansprüchen frei. Für Schäden, insbesondere
Forderungen Dritter, die aus der Verletzung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Teilnehmer und stellt
den Veranstalter in gleichem Umfang frei. Diese Verpflichtung zur Freistellung gilt insbesondere auch für
Verstöße gegen das Urheber- und Markenrecht. Elektronisch oder analog bearbeitete Fotos dürfen keine
Elemente enthalten, die mit Rechten oder Ansprüchen Dritter belegt sind – z. B. Bildteile aus Zeitschriften,
Büchern, gekauften CDs usw. Auch hier liegt die Haftung ausschließlich beim Teilnehmer. Diese
Verpflichtungen zur umfassenden Freistellung des Veranstalters bestehen auch dann fort, wenn die
betroffenen Objekte, Produktinformationen, Fotos, Bildteile etc. bereits zurückgezogen worden sind.
Besonderer Hinweis:
Der Veranstalter ist nicht verpflichtet, eine Löschung der Daten im Cache der Webseiten anderer Anbieter,
insbesondere von Suchmaschinenanbietern nach entsprechenden Verlinkungen zu bewirken. Sollte
Koelnmesse von Dritten mit der Begründung in Anspruch genommen werden, dass deren Rechte durch
Daten des Teilnehmers im Cache der Webseiten anderer Anbieter, insbesondere von
Suchmaschinenanbietern nach entsprechenden Verlinkungen verletzt werden, stellt der Teilnehmer
Koelnmesse von sämtlichen derartigen Ansprüchen frei. Für Schäden, insbesondere Forderungen Dritter, die
aus der Verletzung dieser Bedingungen entstehen, haftet der Teilnehmer und stellt Koelnmesse in gleichem
Umfang frei.
12. Übertragung von Nutzungsrechten
Mit der Teilnahme erklärt sich der Teilnehmer damit einverstanden, dass die von ihm angemeldeten
Objekte sowie alle damit im Zusammenhang überreichten Unterlagen und sonstigen Daten – z. B. Fotos,
Pläne, Skizzen, Modelle etc. von den Veranstaltern insbesondere zu Werbezwecken und im Rahmen von
Publikationen veröffentlicht wird. Die Urheberrechte des Teilnehmers an dem Bildmaterial bleiben hiervon
unberührt. Der Teilnehmer überträgt Koelnmesse und dem BDV demgemäß an den von dem Teilnehmer
überlassenen Objekten sowie allen damit im Zusammenhang überreichten Unterlagen und sonstigen Daten
– z. B. Fotos, Pläne, Skizzen, Modelle etc - nachfolgend „Arbeitsergebnisse“ genannt -sämtliche
urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte. Das gilt insbesondere für die
folgenden Nutzungsarten:
-
das Recht zur Nutzung in anderen Medien, z.B. in Werbefilmen, Videos oder Büchern und
Broschüren und im Internet;
das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h., das Recht, die Arbeitsergebnisse beliebig zu
vervielfältigen und zu verbreiten;
das Recht der Archivierung, d. h. das Recht, die Arbeitsergebnisse zu sammeln und gegebenenfalls
auch als Sammlung mit anderen Werbemitteln herauszugeben;
das Recht zur teilweisen und vollständigen Übertragung der Veranstalter eingeräumten Rechte auf
Dritte;
das Recht zur Bearbeitung oder sonstiger Änderung der Arbeitsergebnisse.
Diese Nutzungsrechte werden zeitlich unbegrenzt übertragen. Eine örtliche Begrenzung findet nicht statt.
Die Arbeitsergebnisse dürfen von Koelnmesse weltweit eingesetzt werden.
Soweit an den Arbeitsergebnissen Nutzungsrechte Dritter bestehen, die bei der Entwicklung und Fertigung
der Werbemittel mitgewirkt haben, so z. B. die Rechte an Modellen, an Fotografien, und Grafiken, überträgt
der Teilnehmer auch diese Rechte auf Koelnmesse und übernimmt eine selbständige Garantie dafür, dass
diese Rechtsübertragungen für alle Nutzungsarten, die hier aufgezählt sind, wirksam sind. Der Teilnehmer
trägt die Verantwortung für den wirksamen Rechtserwerb solcher Nutzungsrechte an Rechten Dritter.
Soweit eine Rechtsübertragung nicht gelingt, steht der Teilnehmer garantiemäßig hierfür ein. Der
Teilnehmer stellt die Koelnmesse frei von Nutzungshonoraren sowie von sämtlichen Ansprüchen Dritter,
gleich aus welchem Rechtsgrund.
13.Vorzeitige Beendigung, Ausschluss
•
Der Veranstalter behält sich vor, den Wettbewerb zu jedem Zeitpunkt ohne Vorankündigung und
ohne Angabe von Gründen abzubrechen oder zu beenden. Von dieser Möglichkeit kann der
Veranstalter insbesondere dann Gebrauch machen, wenn aus technischen, rechtlichen oder
organisatorischen Gründen eine ordnungsgemäße Durchführung des Wettbewerbs nicht
gewährleistet werden kann.
•
Der Veranstalter behält sich nach freiem Ermessen vor, einzelne Teilnehmer von der Teilnahme
auszuschließen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn Teilnehmer gegen diese
Teilnahmebedingungen verstoßen oder sich unredlicher Hilfsmittel oder fremder Leistungen bei der
Teilnahme bedienen.
14. Allgemeine Hinweise zum Ablauf
Die Hinweise zum Ablauf des Wettbewerbes „Vending Star 2015“ sind Bestandteil der vorliegenden
Teilnahmebedingungen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Mitarbeiter des Veranstalters sind von der
Teilnahme ausgeschlossen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Der Veranstalter und der Teilnehmer verpflichten sich,
die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem rechtlich und
wirtschaftlich mit der unwirksamen Regelung Gewollten am nächsten kommt.
Diese Bedingungen können jederzeit ohne gesonderte Benachrichtigung geändert werden.
15. Anwendbares Recht
Der Wettbewerb „Vending Star“ unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.
Terminübersicht
a) Einsendeschluss der Wettbewerbsbeiträge: 22. Mai 2015 – Eingang bei Koelnmesse GmbH
b) Preisverleihung: 25. September 2015 (Rheinterrassen)