Beispiel 7a Ehepaar, 2 Kinder Ehemann: Beamter, B30 / B20K / WL30 / WL20K / BC / PVB (Jahresbeitrag 2.910 EUR, davon unbeschränkt abzugsfähig 2.488 EUR) Ehefrau: Beamtin, B30 / WL30 / BC / PVB (Jahresbeitrag 2.027 EUR, davon unbeschränkt abzugsfähig 1.729 EUR) 2 Kinder, B20 / WL20 / BC / PVB (Jahresbeitrag gesamt 784 EUR, davon unbeschränkt abzugsfähig 687 EUR) Grenzsteuersatz 35 % BRE Ehemann 806 EUR (davon entfallen auf unbeschränkt abzugsfähige Beiträge 688 EUR) BRE Ehefrau 518 EUR (davon entfallen auf unbeschränkt abzugsfähige Beiträge 440 EUR) Sonstige Vorsorgeaufwendungen: 500 EUR Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge ohne Inanspruchnahme der BRE: Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen: (ist also mit den KV/PV-Beiträgen bereits überschritten und wirkt sich nicht mehr aus) 4.904 EUR 3.800 EUR Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge mit Inanspruchnahme der BRE: Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: davon zu kürzen: BRE verbleiben Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen: Es können somit weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 4 EUR geltend gemacht werden. Im vorliegenden Beispiel sind dies zunächst die nicht unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zur KV in Höhe von abzgl. BRE anzusetzender Betrag: 621 EUR, jedoch maximal 4.904 EUR 1.108 EUR 3.796 EUR 3.800 EUR 817 EUR 196 EUR 4 EUR Ergebnis: Die BRE wirkt sich in diesem Beispiel also so aus, dass statt der ursprünglichen 4.904 EUR nur 3.800 EUR als Sonderausgaben angesetzt werden können. Dadurch entsteht eine höhere Steuerbelastung von 407,65 EUR (386,40 EUR ESt zzgl. 21,25 EUR SolZ). Unter Berücksichtigung dieses Steuernachteils verbleibt ein Liquiditätsvorteil aus der Inanspruchnahme der BRE in Höhe von 916,35 EUR. Sofern die einzureichenden Rechnungsbeträge niedriger sind, lohnt sich also die Inanspruchnahme der BRE trotz einer höheren Steuerbelastung.
© Copyright 2024 ExpyDoc