Beispiel 2a Angestellter, 30 Jahre, ledig, N / NC / KT43/115 / PVN (Jahresbeitrag 6.068 EUR, davon unbeschränkt abzugsfähig 4.614 EUR), AG-Zuschuss 3.034 EUR, Bruttojahresgehalt 60.000 EUR, Grenzsteuersatz 42 % BRE 1.580 EUR (davon entfallen auf unbeschränkt abzugsfähige Beiträge 1.295 EUR) Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge ohne Inanspruchnahme der BRE: Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: abzgl. AG-Zuschuss verbleiben Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen: 4.614 EUR 3.034 EUR 1.580 EUR 1.900 EUR Es können somit weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 320 EUR geltend gemacht werden. Im vorliegenden Beispiel reichen hierfür bereits die nicht unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zur KV aus: 1.454 EUR anzusetzender Betrag: 1.454 EUR, jedoch maximal 320 EUR Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge mit Inanspruchnahme der BRE: Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge: abzgl. AG-Zuschuss verbleiben davon zu kürzen: BRE verbleiben Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen: 4.614 EUR 3.034 EUR 1.580 EUR 1.295 EUR 285 EUR 1.900 EUR Es können somit weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem Betrag von 1.615 EUR geltend gemacht werden. Im vorliegenden Beispiel sind dies zunächst die nicht unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zur KV in Höhe von 1.454 EUR abzgl. BRE 285 EUR anzusetzender Betrag: 1.169 EUR außerdem anzusetzen: weitere Vorsorgeaufwendungen, hier: AN-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 900 EUR, maximal 446 EUR Ergebnis: Die BRE wirkt sich in diesem Beispiel nicht steuererhöhend aus, da mit oder ohne BRE die abzugsfähigen Sonderausgaben 1.900 EUR betragen. In diesem Fall kann die Frage, ob die BRE in Anspruch genommen werden soll oder nicht weiterhin durch Vergleich der möglichen Erstattungsbeträge mit der zu erwartenden BRE beantwortet werden.
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