Beispiel 2a

Beispiel 2a
Angestellter, 30 Jahre, ledig, N / NC / KT43/115 / PVN (Jahresbeitrag 6.068 EUR, davon
unbeschränkt abzugsfähig 4.614 EUR), AG-Zuschuss 3.034 EUR, Bruttojahresgehalt 60.000
EUR, Grenzsteuersatz 42 %
BRE 1.580 EUR (davon entfallen auf unbeschränkt abzugsfähige Beiträge 1.295 EUR)
Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge ohne Inanspruchnahme der BRE:
Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
abzgl. AG-Zuschuss
verbleiben
Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
4.614 EUR
3.034 EUR
1.580 EUR
1.900 EUR
Es können somit weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem
Betrag von 320 EUR geltend gemacht werden. Im vorliegenden Beispiel
reichen hierfür bereits die nicht unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zur
KV aus:
1.454 EUR
 anzusetzender Betrag: 1.454 EUR, jedoch maximal
320 EUR
Steuerliche Betrachtung der abzugsfähigen Beiträge mit Inanspruchnahme der BRE:
Unbeschränkt abzugsfähige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge:
abzgl. AG-Zuschuss
verbleiben
davon zu kürzen: BRE
verbleiben
Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen:
4.614 EUR
3.034 EUR
1.580 EUR
1.295 EUR
285 EUR
1.900 EUR
Es können somit weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu einem
Betrag von 1.615 EUR geltend gemacht werden. Im vorliegenden Beispiel
sind dies zunächst die nicht unbeschränkt abzugsfähigen Beiträge zur KV
in Höhe von
1.454 EUR
abzgl. BRE
285 EUR
 anzusetzender Betrag:
1.169 EUR
 außerdem anzusetzen: weitere Vorsorgeaufwendungen,
hier: AN-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 900 EUR, maximal
446 EUR
Ergebnis:
Die BRE wirkt sich in diesem Beispiel nicht steuererhöhend aus, da mit oder ohne BRE die
abzugsfähigen Sonderausgaben 1.900 EUR betragen. In diesem Fall kann die Frage, ob die
BRE in Anspruch genommen werden soll oder nicht weiterhin durch Vergleich der möglichen
Erstattungsbeträge mit der zu erwartenden BRE beantwortet werden.