Corrigendum 2010-09

Norm
7.15 Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen
7.15
Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen
Kapitel 7.15
Corrigendum 2010-09
7.15.1
7.15.2
7.15.2.1
7.15.4
7.15.4.1
7.15.4.2
7.15.4.3
7.15.4.6
7.15.4.8
7.15.5
7.15.5.2
7.15.5.5
7.15.A
7.15.1
Anwendungsbereich, Zweck und allgemeine Grundsätze
Begriffsbestimmungen
Nationale Begriffsbestimmungen
Schutzmassnahmen
Schutz gegen elektrischen Schlag
Schutz gegen thermische Einflüsse
Überstromschutz
Trennen und Schalten
Auswahl von Schutzmassnahmen als Funktion äusserer Einflüsse
Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel
Leitungen
Andere Betriebsmittel
Erläuterung der in dieser Norm zur Kennzeichnung verwendeten Bildzeichen
Anwendungsbereich, Zweck und allgemeine Grundsätze
.1
7.15.2.1.1
7.15.4.1.4
.1
.3
Anwendungsbereich
Die besonderen Anforderungen dieses Kapitels sind anzuwenden für
Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen, die von einer Stromquelle mit einer maximalen
Bemessungsspannung von 50 V AC oder 120 V DC versorgt werden.
Anmerkung:
Bei Wechselspannung gelten Effektivwerte.
Kleinspannungsbeleuchtungssystem
Beleuchtungssystem für Glühlampen, bestehend aus Transformator/Konverter, Trägerleiter und
Leuchten sowie aller erforderlichen Befestigungselemente und elektrischen/mechanischen Verbinder.
(4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper. Teil 2: Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23:
Zusätzliche Niederspannungsbeleuchtungssysteme für Glühfadenlampen»)
Schutzmassnahme:
Schutz durch Kleinspannung SELV oder PELV
Allgemeines
Für Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen ist nur die Schutzmassnahme SELV zulässig. Wenn blanke
Leiter verwendet werden (2 7.02.5.2.9), darf die Bemessungsspannung entsprechend 2 4.1.4.1.1≤
25 V AC oder ≤ 60 V DC betragen.
Sicherheitstransformatoren müssen 4 EN 61558-2-6 «Sicherheit von Transformatoren, Netzgeräten
und dergleichen. Teil 2-6: Besondere Anforderungen an Sicherheitstransformatoren für allgemeine
Anwendungen» entsprechen.
Die Parallelschaltung von Transformatoren auf der Sekundärseite ist nur erlaubt, wenn sie auch auf
der Primärseite parallel geschaltet sind und die Transformatoren gleiche elektrische Eigenschaften
besitzen.
Konverter mit sicherer Trennung müssen 4 EN 61347-2-2 «Geräte für Lampen. Teil 2-2: Besondere
Anforderungen an gleich- und wechselstromversorgte elektronische Konverter für Glühlampen»,
Anhang I entsprechen.
Die Parallelschaltung von Konvertern ist nicht zulässig.
Norm
7.15.4 Schutzmassnahmen
7.15.4.2
.2
Schutz gegen thermische Einflüsse
Schutz gegen Feuer
Die Angaben der Hersteller müssen bei der Errichtung eingehalten werden, einschliesslich solcher,
die sich auf die Montage auf entflammbaren oder nicht entflammbaren Oberflächen beziehen. Siehe
auch 2 5.5.9.
Corrigendum 2010-09
Anmerkung:
Leuchten, welche zur direkten Montage auf normal entflammbaren Oberflächen geeignet sind, sind
mit dem Symbol Ò gekennzeichnet.
Brandgefahr durch Transformatoren/Konverter
Transformatoren müssen entweder
- auf der Primärseite durch Schutzeinrichtungen geschützt sein, wie in diesem Unterabschnitt
gefordert, oder
- es müssen kurzschlussfeste Transformatoren (bedingt oder unbedingt kurzschlussfest) verwendet
werden; bezüglich der Kennzeichnung siehe 2 7.15.A.
Elektronische Konverter müssen 4 EN 61347-2-2 «Geräte für Lampen. Teil 2-2: Besondere
Anforderungen an gleich- und wechselstromversorgte elektronische Konverter für Glühlampen»
entsprechen und die Anforderungen nach 4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper. Teil 2:
Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23: Zusätzliche Niederspannungsbeleuchtungssysteme
für Glühfadenlampen» erfüllen.
Anmerkung:
Es wird empfohlen, Konverter mit der Kennzeichnung Ξ zu verwenden. Bezüglich der Kennzeichnung
2 7.15.A.
Brandgefahr durch Kurzschluss
Wenn beide Leiter blank sind, muss entweder
- eine besondere Schutzeinrichtung vorgesehen werden oder
- ein Kleinspannungsbeleuchtungssystem entsprechend 4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper.
Teil 2: Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23: Zusätzliche
Niederspannungsbeleuchtungssysteme für Glühfadenlampen» verwendet werden.
Die besondere Schutzeinrichtung gegen Brandgefahr muss folgende Anforderungen erfüllen:
- dauernde Überwachung des Leistungsbedarfs der Leuchten;
- automatische Abschaltung der Stromversorgung innerhalb von 0,3 s im Falle eines Kurzschlusses
oder eines Fehlers, der eine Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht;
- automatische Abschaltung, während der Versorgungsstromkreis mit verminderter Leistung in
Betrieb ist (z. B. bei Anschnittsteuerung oder Regelungen oder einem Lampenfehler), falls ein
Fehler eine Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht;
- automatische Abschaltung beim Einschalten des Versorgungsstromkreises, falls ein Fehler eine
Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht;
- die besondere Schutzeinrichtung muss fehlersicher sein.
Anmerkung:
Die Berücksichtigung der Einschaltströme ist notwendig.
7.15.4.3
.1
Überstromschutz
Allgemeines
Der SELV-Stromkreis muss bei Überstrom geschützt sein, entweder durch eine gemeinsame
Schutzeinrichtung oder durch eine Schutzeinrichtung für jeden SELV-Stromkreis gemäss den
Anforderungen von 2 4.3.
Anmerkung 1:
Bei der Auswahl der Schutzeinrichtung für den Primärstromkreis sollte der Magnetisierungsstrom des
Transformators berücksichtigt werden.
Überstrom-Schutzeinrichtungen, die sich selbst zurücksetzen, sind nur für Transformatoren bis 50 VA
zulässig.
Anmerkung 2:
Der Schutz bei Überstrom darf durch eine Schutzeinrichtung gemäss den Anforderungen von
2 7.15.4.2 erfolgen.