Norm 7.15 Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen 7.15 Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen Kapitel 7.15 Corrigendum 2010-09 7.15.1 7.15.2 7.15.2.1 7.15.4 7.15.4.1 7.15.4.2 7.15.4.3 7.15.4.6 7.15.4.8 7.15.5 7.15.5.2 7.15.5.5 7.15.A 7.15.1 Anwendungsbereich, Zweck und allgemeine Grundsätze Begriffsbestimmungen Nationale Begriffsbestimmungen Schutzmassnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag Schutz gegen thermische Einflüsse Überstromschutz Trennen und Schalten Auswahl von Schutzmassnahmen als Funktion äusserer Einflüsse Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Leitungen Andere Betriebsmittel Erläuterung der in dieser Norm zur Kennzeichnung verwendeten Bildzeichen Anwendungsbereich, Zweck und allgemeine Grundsätze .1 7.15.2.1.1 7.15.4.1.4 .1 .3 Anwendungsbereich Die besonderen Anforderungen dieses Kapitels sind anzuwenden für Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen, die von einer Stromquelle mit einer maximalen Bemessungsspannung von 50 V AC oder 120 V DC versorgt werden. Anmerkung: Bei Wechselspannung gelten Effektivwerte. Kleinspannungsbeleuchtungssystem Beleuchtungssystem für Glühlampen, bestehend aus Transformator/Konverter, Trägerleiter und Leuchten sowie aller erforderlichen Befestigungselemente und elektrischen/mechanischen Verbinder. (4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper. Teil 2: Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23: Zusätzliche Niederspannungsbeleuchtungssysteme für Glühfadenlampen») Schutzmassnahme: Schutz durch Kleinspannung SELV oder PELV Allgemeines Für Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen ist nur die Schutzmassnahme SELV zulässig. Wenn blanke Leiter verwendet werden (2 7.02.5.2.9), darf die Bemessungsspannung entsprechend 2 4.1.4.1.1≤ 25 V AC oder ≤ 60 V DC betragen. Sicherheitstransformatoren müssen 4 EN 61558-2-6 «Sicherheit von Transformatoren, Netzgeräten und dergleichen. Teil 2-6: Besondere Anforderungen an Sicherheitstransformatoren für allgemeine Anwendungen» entsprechen. Die Parallelschaltung von Transformatoren auf der Sekundärseite ist nur erlaubt, wenn sie auch auf der Primärseite parallel geschaltet sind und die Transformatoren gleiche elektrische Eigenschaften besitzen. Konverter mit sicherer Trennung müssen 4 EN 61347-2-2 «Geräte für Lampen. Teil 2-2: Besondere Anforderungen an gleich- und wechselstromversorgte elektronische Konverter für Glühlampen», Anhang I entsprechen. Die Parallelschaltung von Konvertern ist nicht zulässig. Norm 7.15.4 Schutzmassnahmen 7.15.4.2 .2 Schutz gegen thermische Einflüsse Schutz gegen Feuer Die Angaben der Hersteller müssen bei der Errichtung eingehalten werden, einschliesslich solcher, die sich auf die Montage auf entflammbaren oder nicht entflammbaren Oberflächen beziehen. Siehe auch 2 5.5.9. Corrigendum 2010-09 Anmerkung: Leuchten, welche zur direkten Montage auf normal entflammbaren Oberflächen geeignet sind, sind mit dem Symbol Ò gekennzeichnet. Brandgefahr durch Transformatoren/Konverter Transformatoren müssen entweder - auf der Primärseite durch Schutzeinrichtungen geschützt sein, wie in diesem Unterabschnitt gefordert, oder - es müssen kurzschlussfeste Transformatoren (bedingt oder unbedingt kurzschlussfest) verwendet werden; bezüglich der Kennzeichnung siehe 2 7.15.A. Elektronische Konverter müssen 4 EN 61347-2-2 «Geräte für Lampen. Teil 2-2: Besondere Anforderungen an gleich- und wechselstromversorgte elektronische Konverter für Glühlampen» entsprechen und die Anforderungen nach 4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper. Teil 2: Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23: Zusätzliche Niederspannungsbeleuchtungssysteme für Glühfadenlampen» erfüllen. Anmerkung: Es wird empfohlen, Konverter mit der Kennzeichnung Ξ zu verwenden. Bezüglich der Kennzeichnung 2 7.15.A. Brandgefahr durch Kurzschluss Wenn beide Leiter blank sind, muss entweder - eine besondere Schutzeinrichtung vorgesehen werden oder - ein Kleinspannungsbeleuchtungssystem entsprechend 4 EN 60598-2-23 «Beleuchtungskörper. Teil 2: Besondere Anforderungen. Hauptabschnitt 23: Zusätzliche Niederspannungsbeleuchtungssysteme für Glühfadenlampen» verwendet werden. Die besondere Schutzeinrichtung gegen Brandgefahr muss folgende Anforderungen erfüllen: - dauernde Überwachung des Leistungsbedarfs der Leuchten; - automatische Abschaltung der Stromversorgung innerhalb von 0,3 s im Falle eines Kurzschlusses oder eines Fehlers, der eine Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht; - automatische Abschaltung, während der Versorgungsstromkreis mit verminderter Leistung in Betrieb ist (z. B. bei Anschnittsteuerung oder Regelungen oder einem Lampenfehler), falls ein Fehler eine Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht; - automatische Abschaltung beim Einschalten des Versorgungsstromkreises, falls ein Fehler eine Leistungsanhebung von mehr als 60 W verursacht; - die besondere Schutzeinrichtung muss fehlersicher sein. Anmerkung: Die Berücksichtigung der Einschaltströme ist notwendig. 7.15.4.3 .1 Überstromschutz Allgemeines Der SELV-Stromkreis muss bei Überstrom geschützt sein, entweder durch eine gemeinsame Schutzeinrichtung oder durch eine Schutzeinrichtung für jeden SELV-Stromkreis gemäss den Anforderungen von 2 4.3. Anmerkung 1: Bei der Auswahl der Schutzeinrichtung für den Primärstromkreis sollte der Magnetisierungsstrom des Transformators berücksichtigt werden. Überstrom-Schutzeinrichtungen, die sich selbst zurücksetzen, sind nur für Transformatoren bis 50 VA zulässig. Anmerkung 2: Der Schutz bei Überstrom darf durch eine Schutzeinrichtung gemäss den Anforderungen von 2 7.15.4.2 erfolgen.
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