Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt

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Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt
für Unternehmen der Informationstechnologie
 Es betreut Sie:
Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt
bei der AXA Versicherung AG
Neuantrag
Hiergegen erlischt AXA-Versicherungsschein-Nr.
Ersatzantrag
NL/VD BD
AB
0
Vermittler-Nr.
OrgKZ
0
VS-Nr.
Bereits Kunde?
ja
nein
Vorsteuerabzugsberechtigt?
ja
nein
Partner-Nr.
–
Antragsteller/ Antragsteller (Firma/Name)
Versicherungs
nehmer
Straße, Haus-Nr.
Telefon Firma
Telefax Firma
Postleitzahl, Ort
eMail Firma
Berufliche Tätigkeit (genaue Bezeichnung), Branche
Mit der Angabe der eMail-Adresse erkläre ich mich mit der Zusendung
von Werbeinformationen online einverstanden.
Internet-Adresse:
Vertragsdauer Beginn (mittags 12 Uhr)
Zahlweise
Laufzeit 12 Monate
Zahlweise:
jährlich
1/2-jährlich
Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Versicherungs- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden
summen/
für Vermögensschäden: Variante 1
SelbstVariante 2
beteiligung
3.000.000 EUR (zweifach maximiert), Selbstbeteiligung für Sachschäden 250 EUR
250.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 250 EUR
1.000.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 500 EUR
Risikofragen Ihr Jahresumsatz liegt maximal bei 500.000 EUR.
richtig
falsch
Sie erbringen keine Dienstleistungen in den USA oder exportieren Produkte dort hin.
richtig
falsch
Sie führen ausschließlich IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte durch wie z. B. IT-Beratung, Softwareentwicklung, Providerdienste,
Netzwerkinstallation.
richtig
falsch
Sie erbringen keine Planungs- oder sonstige ingenieurmäßige Leistungen für Dritte
richtig
falsch
Sie erbringen keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungs- und Zahlungssystemen
(z. B. Payment Service Pro-viding).
richtig
falsch
Sie entwickeln oder liefern keine Software, die für Kraftfahrzeuge, Luft- und Raumfahrt, Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen, Logistik (z. B. Lagerverwaltung), Medizinprodukte oder Abrechnungs- und Zahlungssysteme vorgesehen ist.
richtig
falsch
Sie sind wirtschaftlich nicht mit Ihren Auftraggebern (z. B. Anteilseigner) verbunden.
richtig
falsch
Sie erzielen mit keinem Kunden einen Anteil von über 80 % an Ihrem Jahresumsatz (wirtschaftliche Abhängigkeit).
richtig
falsch
In den letzten fünf Jahren wurden keine Haftpflichtansprüche gegen Sie erhoben oder angedroht und Sie haben aktuell keine
Kenntnis über Fehler, die zu einem solchen führen können.
richtig
falsch
Sie verfügen im versicherten Tätigkeitsbereich über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, eine anerkannte Ausbildung
oder nachweisbar mindestens 3 Jahre Berufserfahrung
richtig
falsch
Hinweis: Tätigkeit als Telekommunikationsanbieter und nicht IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte sind nicht versichert!
Wichtiger Hinweis
Die IT-Police Haftpflicht Kompakt kann nur angeboten werden, wenn alle Risikofragen mit „richtig“ beantwortet wurden. Andernfalls bitten wir Sie, den
ausführlichen Risikofragebogen auszufüllen und einzureichen. Gerne erstellen wir Ihnen auf dieser Grundlage ein individuelles Angebot für die IT-Police
Haftpflicht Komfort.
Beitragsberechnung
Variante 1
IT-Police Haftpflicht Kompakt
Variante 2
Beitragssatz
Beitragssatz
1,16 ‰ per annum
1,58 ‰ per annum
Beitrag
Beitrag
580,00 EUR
790,00 EUR
Versicherungsteuer (19 %)
110,20 EUR
150,10 EUR
Bruttogesamtbeitrag gemäß Zahlweise
690,20 EUR
940,10 EUR
Vorver­
versicherung
Besteht oder bestand sonst noch eine Vermögensschaden­Haftpflichtversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer?
(Ggf. wer hat gekündigt?
Wenn ja, Versicherungsschein Nr.
Informationen
zur Beitragszahlung
Name des Versicherers
Gekündigt durch
Ja
Nein
Kündigungsgrund
Selbstzahler (per Rechnung)
Antragsteller ist Beitragszahler und erteilt ein neues SEPA-Lastschriftmandat.
(Bitte anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen)
Antragsteller ist Beitragszahler und bestehendes SEPA-Lastschriftmandat zu folgender Bankverbindung soll genutzt werden.
IBAN (oder Kontonummer)
BIC (oder Bankleitzahl)
Beitragszahler ist nicht Antragsteller und stimmt der Abbuchung zu. (Bitte hier unterschreiben und anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen)
Beitragszahler (Name, Vorname)
Unterschrift Beitragszahler
Wichtig für
Antragsteller
und Vermittler
Bitte beantworten Sie die Fragen richtig und vollständig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten
kann den Versicherer berechtigen, je nach Verschulden vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur
Leistungsfreiheit auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie den Ihnen zuvor überlassenen
Versicherungsbedingungen entnehmen. Die folgende Seite und die beigefügten Vertragsinformationen sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Mit
der auf der folgenden Seite abgedruckten datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung bin ich einverstanden.
Widerruf
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist
beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren
Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung
und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 51171 Köln.
Sofern Sie einen Versicherungsbeginn beantragen, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich einverstanden, dass der
Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösebeitrag) - abweichend von der gesetzlichen
Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden
Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die
Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise
wie folgt berechnet:
Anzahl der Tage, an denen
Versicherungsschutz bestanden hat
multipliziert mit
1/360
der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie
1/180
der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie
1/90
der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie
1/30
der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie
Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz
nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere
Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr
Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Unterschriften
Ort/Datum
Vermittler (Name/Anschrift/Stempel)
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Antragsteller
Eingaben löschen
AXA Versicherung Aktiengesellschaft  Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln  Postanschrift: 51171 Köln  Internet: www.AXA.de
Sitz der Gesellschaft Köln  Handelsregister HR B Nr. 21298  USt.-Ident-Nr. DE 122786679  Versicherungsteuernr.: 9116/810/00242 
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jacques de Vaucleroy
Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Hanns Martin Schindewolf.
Vertragsinformation
Bitte beachten Sie die weiteren gesonderten Vertragsinformationen.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
I.
Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit
Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung
von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertragsund Leistungsabwicklung.
Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein
Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z .B. Alter oder Adresse) erlaubt,
wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das
Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass
das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die
Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser
Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von
den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden.
Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt.
Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen
Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein
Versicherungsvertrag nicht zustande kommt.
II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten
Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung
verwendet werden
1.
a)
zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht;
b)
zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient;
2.
zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe;
3.
zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur AXA-Gruppe gehörenden Unternehmen (zu denen auch die DBV-Gesellschaften
zählen und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im
Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung
Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer,
Versicherungsnummer, IBAN, BIC, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten;
4.
zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer,
bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient
dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen
bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie - sofern erforderlich - ebenfalls entsprechende Daten übermitteln;
5.
durch andere Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der AXA-Gruppe, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer
Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf
Wunsch mitgeteilt werden. Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell,
effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die
Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten;
6.
zum Betrieb des Hinweis- und Informationssystems für die Versicherungswirtschaft (HIS) der informa IRFP GmbH, das eine genauere Risikound Leistungsfalleinschätzung bezweckt. Die Sachversicherer des AXA Konzerns melden erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten, in das HIS ein oder fragen Daten aus dem HIS ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande
gekommen ist oder nicht. Die Kontaktdaten von informa IRFP GmbH sind:
informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH
Rheinstraße 99
76532 Baden-Baden.
Eine Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de.
7.
zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen durch
a)
den Versicherer, andere Unternehmen der AXA-Gruppe und den für mich zuständigen Vermittler sowie zur Datenverarbeitung durch den
von diesem Vermittler zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- und Finanzangelegenheiten ggf. eingeschalteten
Maklerpool bzw. technischen Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen) oder sonstigen Dienstleister,
den ich bei meinem Vermittler erfragen kann;
b)
Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt werden, bin ich damit
einverstanden, dass der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft besteht, mit den Gewerkschaften/Vereinen
einen Datenabgleich vornimmt;
8.
zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies
kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA);
9.
zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der
Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt.
SEPA-Lastschriftmandat
Ich (Wir) ermächtige(n) die AXA Konzern AG, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich
weise(n) ich (wir) mein (unser) Kreditinstitut an, die von AXA Konzern AG auf mein (unser) Konto gezogene(n) Lastschrift(en)
einzulösen.
Ich kann (Wir können) innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages
verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.
Ich bin (Wir sind) damit einverstanden, dass die Frist für die Ankündigung des Lastschrifteinzugs von 14 Kalendertagen auf
5 Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschriftzahlung verkürzt wird. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeiträgen genügen eine einmalige Ankündigung vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine.
Zahlungsempfänger
Gläubiger
AXA Konzern AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln
Gläubiger-Identifikationsnummer
DE23ZZZ00000066097
Mandatsreferenz
wird gesondert mitgeteilt
Zahlungspflichtiger
Titel
Anrede
Vorname Kontoinhaber
Nachname Kontoinhaber
Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ)
•
•
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort Land
Kreditinstitut
IBAN
BIC bzw.
Kontonummer
BLZ
Die AXA Konzern AG wird von mir (uns) ermächtigt, dieses SEPA-Lastschriftmandat ggf. um die notwendigen Angaben zu IBAN und/oder
BIC zu ergänzen.
Ort, Datum
Unterschrift(en
Antwort
AXA Konzern AG
SEPA-Lastschriftmandat
Postfach 92 01 13
51151 Köln
Vertragsinformationen
1. Vetragspartner
AXA Versicherung AG
Colonia Allee 10 - 20, 51067 Köln
Postanschrift: 51171 Köln
Internet: www.AXA.de
Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Thomas Buberl
Sitz der Gesellschaft Köln
Handelsregister Köln HR B Nr. 21298
2. Weitere Ansprechpartner
Der Name des Vermittlers befindet sich im Antrag oder im Angebot.
3. Ladungsfähige Anschriften des Vertragspartners/Vermittlers
Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter
Punkt 1 genannt. Die Anschrift des Vermittlers der AXA, der dem
Versicherungsnehmer gegenüber tätig wird, befindet sich im Antrag
oder im Angebot.
4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der
zuständigen Aufsichtsbehörde
Die Hauptgeschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG ist der Betrieb
von Versicherungsgeschäften.
Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
5. Garantiefonds
Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen.
6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot.
Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und dem Versicherungsnehmer zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen.
7. Gesamtpreis der Versicherung
Die Höhe der Prämie einschließlich der Steuer ist dem Antrag zu
entnehmen, bzw. dem Angebot und dem Versicherungsschein, welche
dem Versicherungsnehmer überreicht bzw. zugesandt werden.
8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren
Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung des Vertrages
hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere
Gebühren für Mahnungen (zurzeit 5,00 EUR), für Lastschriftrückläufer
(zurzeit 10,00 EUR) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages. Hierzu verweisen wir auf § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
in Verbindung mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen.
9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Angaben zur Fälligkeit des Beitrags sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer hat
seine Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei der
AXA Versicherung AG eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung
der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf dem Konto der AXA
Versicherung AG gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des
SEPA-Lastschriftverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung des
Kontos des Versicherungsnehmers erforderlich.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn
 bei einem Überweisungsauftrag an die Bank des Versicherungsnehmers der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist vom Konto des
Versicherungsnehmers abgebucht wurde;
 Einzahlungen auf das Konto der AXA Versicherung AG bei Bank
oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden.
Hat der Versicherungsnehmer der AXA Versicherung AG ein SEPALastschriftmandat erteilt, hat er lediglich dafür zu sorgen, dass der
Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von seinem Konto abgebucht
werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht.
10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen bzw. der Gültigkeit befristeter Angebote
Sofern die AXA Versicherung AG die Gültigkeit von Informationen oder
Angeboten begrenzt hat, befindet sich dort ein entsprechender Hinweis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des § 147 BGB. Danach kann der einem
Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen
werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf.
11. Spezielle Risiken
Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt:
Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert
werden, da die Überschussentwicklung von den künftigen Kapitalerträgen und der Entwicklung der Kosten abhängig ist.
12. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur
Antragsfrist
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen
nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der
weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen widerruft. Bei
einem vom Antrag des Versicherungsnehmers abweichenden Versicherungsschein kommt der Versicherungsvertrag mit dem vom
Antrag abweichenden Inhalt zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
Sofern vereinbart gilt:
Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz
mit dem vereinbarten Zeitpunkt.
Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen
aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde
liegenden Bedingungen.
Eine Frist, während der der Versicherungsnehmer an seinen Antrag
gebunden ist, besteht nicht.
13. Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung bis zum
Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Fax oder
E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
Der Widerruf ist zu richten an:
Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und - sofern vereinbart - bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen.
AXA Versicherung AG
Colonia Allee 10-20, 51067 Köln
Postanschrift: 51171 Köln
Sofern der Versicherungsnehmer einen Versicherungsbeginn beantragt, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklärt er sich damit
einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist
beginnt und die erste oder einmalige Prämie (Einlösungsprämie)
- abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist
fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz
und die AXA Versicherung AG erstattet dem Versicherungsnehmer
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der
Prämien, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt,
darf die AXA Versicherung AG in diesem Fall einbehalten; dabei
handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt
berechnet:
Unrichtige Angaben zu den Tarifmerkmalen können zu Vertragsstrafen
führen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen
und etwaigen Vertragsstrafen, sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen.
16. Angabe des Rechts, welches der Versicherer bei der
Vertragsanbahnung der Beziehung zum Versicherungsnehmer zugrunde legt
Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde.
17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
Anwendbares Recht
Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
(deutsches Recht) Anwendung.
Zuständiges Gericht
1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie
Anzahl der Tage, an
denen Versicherungsschutz bestanden hat
multipliziert
mit
1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie
1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie
1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie
Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren
und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der
Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers
sowohl von ihm als auch von der AXA Versicherung AG vollständig
erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Ende der Widerrufsbelehrung
14. Laufzeit
Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Angebot
oder aus dem Versicherungsschein.
15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu
den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich
etwaiger Vertragsstrafen
Wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht
verletzt, kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder
kündigen.
Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach
Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag kann außerdem von beiden Seiten (Erwerber und Versicherer) im Fall der Veräußerung der versicherten Sachen gekündigt
werden.
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die
Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen
Gerichtsstände der Bundesrepublik Deutschland.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des
Versicherungsvertragsgesetztes oder ist sein Wohnsitz, Sitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden
durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
18. Maßgebliche Vertragssprache
Alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen
werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit dieses
Vertrages wird in Deutsch kommuniziert.
19. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren
Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen der AXA Versicherung AG nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit zur
außergerichtlichen Streitbeilegung, den Versicherungsombudsmann
als einen unabhängigen und neutralen Schlichter anzurufen:
„Versicherungsombudsmann e.V.”
Postfach 080632, 10006 Berlin,
Tel.: 0800 369 60 00, Fax 0800 369 90 00
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von
100.000 EUR möglich und kostenfrei.
Der Beschwerdegegenstand darf noch nicht bei Gericht anhängig sein.
20. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannte
Aufsichtsbehörde
Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen des Versicherers
nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit bei der unter Ziffer 4
genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen.
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Inhaltsübersicht
Bedingungen
Umfang des Versicherungsschutzes
Umfang des Versicherungsschutzes (Ziff. 1 - 7)
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
Versichertes Risiko
Vorsorgeversicherung
Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers
Begrenzung der Leistungen
Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger
Beitrag
Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Beitragsregulierung
Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Beitragsangleichung
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
Dauer und Ende des Vertrages
Wegfall des versicherten Risikos
Kündigung nach Beitragsangleichung
Kündigung nach Versicherungsfall
Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass
von Rechtsvorschriften
Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23.
24.
25.
26.
Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Weitere Bestimmungen
27.
28.
29.
30.
31.
Mitversicherte Personen
Abtretungsverbot
Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
Verjährung
Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos
für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses
(Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht
an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es
sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts
des Versicherungsnehmers wegen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
3. Versichertes Risiko
3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für
Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige
Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter
den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
4. Vorsorgeversicherung
6. Begrenzung der Leistungen
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht
verstrichen war.
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von
250.000,00 EUR für Personenschäden und 75.000,00 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage,
die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und
der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des
Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der
Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses,
das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für
den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder
die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu
fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
 auf derselben Ursache,
 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem, Zusammenhang oder
 auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt).
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch
in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
verpflichtet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf
die Versicherungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der
Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis
der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert
der Rente vom Versicherer erstattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von
der Versicherungssumme abgesetzt.
6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am
Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für
den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
7. Ausschlüsse
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit
oder Schädlichkeit
 Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
 Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten
Personen gegen die Mitversicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern
und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
und –kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf
längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder
miteinander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung
liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder
Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung
oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen
Leistungen übernommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.
7.10 (a) Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn
der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der
durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch
genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
Haftpflichtrisiken.
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Schäden
durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung.
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Dieser Ausschluss gilt nicht
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
(1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand
eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
(2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte
oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder
sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach
Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt
dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von
ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren;
(3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen
oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren
Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden
haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich
notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden
getroffen hatte.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in
der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den
Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag
etwa mitversicherten Personen.
oder
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch
Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung,
Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
 Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
oder wegzuleiten (WHG-Anlagen);
 Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
 Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
 Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für
solche Anlagen bestimmt sind.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind
auf
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
 Bestandteile aus GVO enthalten,
 aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder
Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane,
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn
der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig gehandelt hat.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung (Ziff. 8 - 15)
8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder
einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss
des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster
Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt
der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung
nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des
Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht
zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist,
am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine
Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen
muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen
Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und
die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem
Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur
Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist
noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf
hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der
Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die
Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten
Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung
auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat
der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass
der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert
worden ist.
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch
ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung einer Rate im Verzug ist.
Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung
verlangen.
13. Beitragsregulierung
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den
früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch
durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben
sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu
machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers
oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der
Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag
darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1
nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und
Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu
machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die
Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach
Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den
Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
15. Beitragsangleichung
15.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies
gilt nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme
berechnet werden. Mindestbeiträge unterliegen, unabhängig von der
Art der Beitragsberechnung, der Beitragsangleichung.
18. Kündigung nach Beitragsangleichung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen,
in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf
das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der
Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19. Kündigung nach Versicherungsfall
15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die
ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst
niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen
gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der
Versicherungsleistungen.
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem
späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird.
15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle
einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich
aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit
der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz
als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre
nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt
seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen
im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht
überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben
würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung (Ziff. 16 - 22)
16. Dauer und Ende des Vertrages
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
abgeschlossen.
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
 vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder
 dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens
einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der
Klage zugegangen sein.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs,
eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem
Dritten übernommen wird.
20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
 durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
einem Monat,
 durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Schriftform gekündigt werden.
20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
 der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
Kenntnis erlangt;
 der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Versicherung Kenntnis erlangt.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen
Zeitpunkt.
20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte
für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden
Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch
den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich
anzuzeigen.
17. Wegfall des versicherten Risikos
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der
Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung
dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat
nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte
zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten,
in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies
gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in
welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
22. Mehrfachversicherung
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung
des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er
von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung
wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie
verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziff. 23 - 26)
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für
den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch in
soweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben,
den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss
sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst
davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung
ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit
entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen
Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als
10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach
Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich
geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte
Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben,
auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die
Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen
hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer
auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu
beseitigen.
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem
Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben
wurden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer
zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach
Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig
sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersandt werden.
25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches
Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich
der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe
einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen
Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung
stellen.
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von
der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt,
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei
grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht
grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
Weitere Bestimmungen (Ziff. 27 - 33)
27. Mitversicherte Personen
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend
anzuwenden.
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung
ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die
dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung
eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende
Anwendung.
30. Verjährung
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung
bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
31. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht
31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in
Deutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
31.3 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in
Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts
zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person,
bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der
Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft ist.
31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Wohnsitz
oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus
dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände
werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen.
IT-Police Haftpflicht Kompakt 2014
Inhaltsübersicht
Wesentliche Vertragsinhalte der IT-Police Haftpflicht Kompakt
I
II
III
IV
V
Gegenstand des Versicherungsschutzes/Betriebsbeschreibung
Versicherungsnehmer
Versicherungssumme
Selbstbeteiligung
Beitragsberechnung
Versicherungsbedingungen der IT-Police Haftpflicht Kompakt
A
Allgemeine Bestimmungen
A.1
A.2
A.3
A.4
A.5
A.6
A.7
A.8
A.9
A.10
A.11
A.12
A.13
A.14
A.15
Mitversicherte Personen
Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander
Auslandsschäden
Kosten bei Versicherungsfällen und Anspruchserhebungen im Ausland sowie Ansprüche wegen inländischer Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten, Währungsklausel
Schiedsgerichtsvereinbarungen
Serienschadenklausel
Subunternehmerbeauftragung
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Unterlassungsklagen/einstweilige Verfügungen und Strafrechtsschutz
Versehensklausel
Zeitliche Begrenzung/Vorumsätze
Nachhaftung
Aktive Werklohnklage
B
Besondere Bestimmungen
B.1
Versicherungsschutz für IT-spezifische Risiken
B.1.1
B.1.2
B.1.3
B.1.4
B.1.5
B.1.6
B.1.7
B.1.8
B.1.9
B.1.10
B.1.11
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten
Beschädigung, Verlust fremder Daten
Fehlen von vereinbarten Eigenschaften
Folgeschäden mangelhafter Erfüllung
Gewährleistungsfristen
Installierungs-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten (Bearbeitungsschäden)
Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation
Rechtsverletzungen
Verzug durch namentlich benannte Gefahren
Verzug durch Ausfall von Schlüsselpersonen/ Keypersons
Viren, Sabotageprogramm und unbefugter Datenzugriff
B.2
Versicherungsschutz für sonstige Betriebsrisiken
B.2.1
B.2.2
B.2.3
B.2.4
B.2.5
B.2.6
B.2.7
B.2.8
B.2.9
Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und Codekarten
Abwässerschäden
Be- und Entladeschäden
Kraftfahrzeuge und Anhänger
Leitungsschäden
Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
Mitversicherung von (betrieblichen) Nebenrisiken
Strahlenschäden
B.3
Risikoausschlüsse
C
Umwelt-Haftpflichtrisiko
D
Umweltschadenrisiko
E
Privat-Haftpflichtversicherung
Anlagenverzeichnis
1.
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(Formular-Nr. 21003459 – 1.20.214 – Fassung 05.2009)
2.
Vertragsinformationen
(Formular-Nr. 21007472 - 1.20.674 - Fassung 04.2010)
3.
Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung
(Formular-Nr. 21007518 - 1.20.675 - Fassung 09.2011)
4.
Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht - privater
Risiken - im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung.
(Formular-Nr. 21003461 - 1.20.407 - Fassung 04.2011)
Wesentliche Vertragsinhalte der IT-Police Haftpflicht Kompakt
I
Gegenstand des Versicherungsschutzes/Betriebsbeschreibung
Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Ziffer 1.1 und
Ziffer 2.1 AHB) aus dem Betrieb eines Unternehmens der Informations- und Kommunikationstechnologie.
Zur Klarstellung werden im Folgenden beispielhaft darunter falllende Tätigkeiten aufgeführt:

Analyse, Beratung und Schulung

Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter

Planung, Entwicklung, Erstellung, Anpassung, Modifizierung, Implementierung, Installation, Integration, Konfiguration, Pflege und/oder Wartung von Software (z. B. Datenbanken); auch für den
Einsatz in/oder den Gebrauch von Anlagen der Telekommunikation

Betrieb von Rechenzentren; Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und/oder anderweitige Nutzung
von Daten

Providing (z. B. Content-, Host-, Accessproviding)

Webdesign und -administration

Planung, Entwicklung, Herstellung, Anpassung, Modifizierung, Implementierung, Installation, Integration, Konfiguration und Wartung von IT-Netzwerken

Hardwareherstellung, -vertrieb, -entwicklung, -installation, -integration; zum Umfang des Versicherungsschutzes aus Produkthaftpflicht-Risiken aus fehlerhafter Hardware siehe ausschließlich
Ziffer B.1.3 Fehlen von vereinbarten Eigenschaften.
Ausgeschlossen sind Tätigkeiten im Bereich Telekommunikation (Access-Provider).
Darüber hinaus richtet sich der Versicherungsschutz für

IT-spezifische Risiken nach Teil B Ziffer 1 i.V.m. Teil B Ziffer 3,

Sonstige Betriebsrisiken nach Teil B Ziffer 2 i.V.m. Teil B Ziffer 3,

das Umwelthaftpflichtrisiko nach Teil C.
Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach Teil D – Umweltschadensrisiko.
II
Versicherungsnehmer
Versicherungsnehmer ist die im Antrag genannte Firma:
Der Versicherungsnehmer vertritt alle weiteren Versicherungsnehmer bei der Abgabe und Annahme
von Willenserklärungen. Er ist dem Versicherer gegenüber alleiniger Beitragsschuldner.
III
Versicherungssumme
Die Versicherungssumme beträgt
3.000.000,00 EUR
pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall,
begrenzt auf 6.000.000,00 EUR je Versicherungsjahr
Variante 1 – Mindestbeitrag 580 EUR:
250.000,00 EUR
für Vermögensschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR:
1.000.000,00 EUR
für Vermögensschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Im Rahmen der Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung für Personen- und Sachschäden beträgt die Versicherungssumme für
Beschädigung, Löschung und Verlust fremder Daten
1.000.000,00 EUR
je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Installations-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten und Bearbeitungsschäden
250.000,00 EUR
je Versicherungsfall und Versicherungsjahr,
davon für Installations-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten und Bearbeitungsschäden auf eigenen
Grundstücken
50.000,00 EUR
100.000,00 EUR
je Versicherungsfall, begrenzt auf
je Versicherungsjahr.
Nur bei Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR – gilt zusätzlich:
Im Rahmen der Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung für Vermögensschäden beträgt die Versicherungssumme für
Schäden aus Rechtsverletzungen
250.000,00 EUR
je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung/Gewinnausfall für unmittelbare Abnehmer des Versicherungsnehmers und Dritte
500.000,00 EUR
je Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
Versicherungssumme Umwelthaftpflichtrisiko
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
1.000.000,00 EUR
pauschal für Personen-, Sach- sowie gemäß Teil C versicherte
Vermögensschäden.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und die Rückwärtsdeckung.
Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung stehen für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 100.000,00 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung zur Verfügung. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur
Verfügung.
Versicherungssumme Umweltschadensrisiko
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
1.000.000,00 EUR.
Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung stehen für
Kosten der Ausgleichssanierung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 1.000.000,00 EUR und
für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 100.000,00 EUR je Störung des Betriebes oder
behördlicher Anordnung zur Verfügung. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur
Verfügung.
IV
Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer beteiligt sich je Versicherungsfall an den Leistungen des Versicherers bei
jedem
Sachschaden mit 250,00 EUR,
Variante 1 – Mindestbeitrag 580 EUR:
Vermögensschaden (Ziffer 2.1 AHB) mit 250,00 EUR.
Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR:
Vermögensschaden (Ziffer 2.1 AHB) mit 500,00 EUR.
Personenschaden, der in USA/US-Territorien oder Kanada eintritt, zu Ansprüchen führt oder dort geltend gemacht wird, und/oder den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Versicherers für
Kosten
mit 10 %, mindestens 25.000,00 EUR, höchstens 50.000,00 EUR.
Bei Serienschäden wird der Selbstbehalt nur einmalig zum Abzug gebracht.
Kommen bei einem Versicherungsfall (Serienschaden) mehrere Selbstbeteiligungen zur Anwendung,
so mindert sich die Schadenersatzleistung des Versicherers insgesamt um die höchste dieser Selbstbeteiligungen.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von den Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und die Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall gemäß Umwelthaftpflichtrisiko beträgt 10 %, mindestens 2.500,00 EUR, höchstens 25.000,00 EUR.
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von den Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und die Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall gemäß Umweltschadensrisiko beträgt 10 %, mindestens 2.500,00 EUR, höchstens 25.000,00 EUR.
V
Beitragsberechnung
Sämtliche Beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Versicherungsteuer.
Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der
Grundlage des vom Versicherungsnehmer für das Versicherungsjahr erwarteten Umsatzes aufgerundet auf tausend Euro ohne Mehrwertsteuer.
Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der Versicherungsnehmer nach Ende eines jeden Versicherungsjahres zur endgültigen Beitragsberechnung den tatsächlich erzielten Umsatz abzüglich Mehrwertsteuer mit.
Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag findet die Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.1
Satz 3 AHB Anwendung.
Lieferungen und Leistungen ohne USA/US-Territorien oder Kanada
Bei einem Umsatz ohne Mehrwertsteuer von bis zu 500.000,00 EUR und einem Beitragssatz von
1,16 ‰ (Variante 1) 1,58 ‰ (Variante 2) ergibt sich
Variante 1:
ein vorläufiger Jahresbeitrag von
580,00 EUR.
Der Gesamtbeitrag beträgt
580,00 EUR.
Der Mindestbeitrag beträgt
580,00 EUR.
Variante 2:
ein vorläufiger Jahresbeitrag von
790,00 EUR.
Der Gesamtbeitrag beträgt
790,00 EUR.
Der Mindestbeitrag beträgt
790,00 EUR.
Versicherungsbedingungen der IT-Police Haftpflicht Kompakt
A
Allgemeine Bestimmungen
A.1
Mitversicherte Personen
Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht:
1.
der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung
oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat,
z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten
für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz, Datenschutz und/oder
Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft.
2.
a)
sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu gehören auch die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen) für Schäden, die sie
in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen;
b)
der freiberuflich tätigen Mitarbeiter, soweit sie sich aus Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer herleitet und hierfür nicht durch eine andere Versicherung Versicherungsschutz besteht.
Zu a) und b): Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß
dem SGB VII handelt.
Versichert ist ferner im obigen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren
Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A.2
Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander
Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB - Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Sachschäden sowie Personenschäden, bei denen es sich nicht
um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt, ferner
wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln und
Codekarten.
A.3
Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird,
für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist.
A.4
Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer untereinander
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB - gesetzliche Ansprüche der versicherten
rechtlich selbständigen Unternehmen untereinander wegen Personen- und Sachschäden, ausgenommen Beschädigung, Verlust fremder Daten und Mietsachschäden.
Ausgeschlossen bleiben gegenseitige Ansprüche wegen Vermögensschäden.
A.5
Auslandsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen weltweit eingetretener Versicherungsfälle nach jeweils geltendem Recht.
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung rechtlich unselbständiger Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe im Ausland
- ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada.
Nicht versichert sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung
oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Träger - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger - solcher Versicherungen.
Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie
im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus
Berufskrankheiten. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB).
A.6
Kosten bei Versicherungsfällen und Anspruchserhebungen im Ausland sowie Ansprüche
wegen inländischer Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten, Währungsklausel
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive und exemplary damages.
Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen
auf die Versicherungssummen angerechnet.
Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann,
wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A.7
Schiedsgerichtsvereinbarungen
Abweichend von Ziffer 7.3 AHB beeinträchtigt die Vereinbarung von Schiedsverfahren den Versicherungsschutz nicht, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles getroffen wurde, das Verfahren auf
der Grundlage westeuropäischer Schiedsgerichtsordnungen (z. B. des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris, Zürich, Genf) oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens
i.S.d. §§ 1025 bis 1066 ZPO ausgetragen wird und die Entscheidung durch drei Schiedsrichter,
dessen Vorsitzender Jurist ist, sichergestellt ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers am Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen.
A.8
Serienschadenklausel
Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle
–
aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang oder
–
aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie),
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste
dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
A.9
Subunternehmerbeauftragung
Im Rahmen der Betriebsbeschreibung sind versichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe
von Leistungen an Dritte (Subunternehmer) mit Leistungen der versicherten Art.
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen.
A.10
Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
auch dann, wenn sich der Anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet.
Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen:
A.10.1
Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten
Versicherungssummen.
A.10.2
Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, so gilt:
Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden verursachenden Personen oder Sachen angehören.
A.10.3
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
A.10.4
Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt.
A.10.5
Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen
über Ziffer A.10.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt.
A.10.6
Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer A.10.1 bis 10.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst.
A.11
Unterlassungsklagen/einstweilige Verfügungen und Strafrechtsschutz
In Erweiterung der Ziffer 5.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder in dem eine Unterlassungsklage gegen
den Versicherungsnehmer erhoben wird, sofern Gegenstand des Verfahrens ein Ereignis ist, das
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zur Folge haben könnte.
Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer nach Zugang
des Aufforderungsschreibens (z. B. auf Unterlassung) unverzüglich vollständig unterrichtet wird.
In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden
Anspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer abweichend von Ziffer 5.3 AHB die Gerichtskosten sowie die gebührenmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten
höheren - Kosten der Verteidigung.
A.12
Versehensklausel
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nach den Bedingungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind.
A.13
Zeitliche Begrenzung/Vorumsätze
Der Versicherer wird keine Einwendungen erheben, wenn der Versicherungsnehmer vor Ausführung
der Leistung oder vor Beginn der Arbeiten verbindliche Erklärungen abgibt, die eine Berufung auf eingetretene Verjährung erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen
oder ab Abschluss der Arbeiten, ermöglichen.
Der Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Vermögensschäden umfasst die Folgen aller während
der Versicherungsdauer vorkommenden Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf
Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten.
Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder
Produktions- und Liefereinstellung beendigt, besteht die Nachmeldefrist ebenfalls bis zu fünf Jahren
nach Vertragsbeendigung.
Für Ansprüche wegen Vermögensschäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die
in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert bzw. erbracht worden sind,
besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer bei Inkrafttreten des Vertrages nicht
bekannt war oder er nicht vermuten konnte, dass vor diesem Zeitpunkt mangelhafte Erzeugnisse ausgeliefert bzw. mangelhafte Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht worden waren.
Für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die früher als zwei Jahre vor Vertragsbeginn ausgeliefert bzw. erbracht wurden, besteht kein Versicherungsschutz. Für Schäden in
USA/US-Territorien oder Kanada besteht kein Versicherungsschutz.
A.14
Nachhaftung
Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder
Produktions- und Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der
Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, besteht Versicherungsschutz im
Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren nach Vertragsbeendigung.
Die Nachhaftungsversicherung umfasst nach Beendigung des Vertrages eintretende Versicherungsfälle, die durch eine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt herbeigeführt wurden.
Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung
des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Siehe aber Ziffer 6.3 AHB für Serienschäden aus dem Betriebsrisiko und die Regelung für
Serienschäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko.
Für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich die Nachhaftung ausschließlich nach dem Teil Umwelthaftpflichtrisiko.
Für Umweltschäden gemäß Teil D richtet sich die Nachhaftung ausschließlich nach dem Teil Umweltschadensrisiko.
A.15
Aktive Werklohnklage
Versichert sind - in Ergänzung zu Ziffer 5 AHB die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit
(1)
der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Anspruchs, der unter
den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und
(2)
die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Auftraggeber
Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht.
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des gedeckten Schadenersatzanspruchs zur geltend
gemachten Werklohnforderung.
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als den unter
Absatz 1 genannten Gründen unbegründet ist.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig im Verhältnis des geltend gemachten gedeckten Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend.
B
Besondere Bestimmungen
B.1
Versicherungsschutz für IT-spezifische Risiken
B.1.1
Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten
Versichert sind - abweichend von Ziffer 7.15 AHB – Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten.
B.1.2
Beschädigung, Löschung und Verlust fremder Daten
Schäden an fremden Daten gelten als Sachschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages, und
zwar auch dann, wenn sie nicht durch einen physischen Eingriff in den Datenträger verursacht wurden. Hierzu zählen in teilweiser Abweichung von Ziffer 2 und Ziffer 7.7 AHB die Beschädigung, die Beeinträchtigung sowie der Verlust fremder Daten und Datenordnungen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
B.1.3
Fehlen von vereinbarten Eigenschaften
Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-,
Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und
Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
B.1.4
Folgeschäden mangelhafter Erfüllung
Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2.1 und 1.2.3 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Vermögensschäden als Folgeschäden einer Nutzung eines mangelhaften Vertragsgegenstandes oder eines
Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes, die durch den Versicherungsnehmer verursacht wurden.
Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2.4 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Vermögensschäden als Folge von Aufwendungen des Vertragspartners im Vertrauen auf die ordnungsgemäße
Leistung des Versicherungsnehmers.
Die Ziffern 1.2.2, 1.2.5 und 1.2.6 AHB bleiben unberührt.
B.1.5
Gewährleistungsfristen
Der Versicherer wird auf den Einwand der Ziffer 7.3 AHB verzichten, wenn der Versicherungsnehmer
bei Abschluss des Vertrages eine Erklärung abgibt, die eine Berufung auf eingetretene Verjährung
erst nach Ablauf von 36 Monaten ermöglicht.
B.1.6
Installierungs-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten (Bearbeitungsschäden)
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an
fremden Sachen (auch Datenträger)
–
durch Installierungs-, Implementierungs-, Wartungs- oder eine sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;
–
dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner
gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und
dgl.) benutzt hat;
–
durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und
sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben
sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschäden.
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden.
Soweit andere Versicherungen bestehen (insbesondere Sachversicherungen), wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden
nicht einzutreten hat.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Bearbeitungsschäden an solchen Sachen, die sich beim
Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder –verarbeitung oder zur Lohnveredelung befinden oder befunden haben.
Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um
Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflichtversicherung.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden
an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen; es sei denn, sie sind ausdrücklich versichert.
Bezüglich des Versicherungsschutzes für Verlust fremder Daten, Be- und Entladeschäden sowie für
Leitungsschäden siehe die separaten Regelungen.
B.1.7
Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation
Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2 AHB und 7.3 AHB - Ansprüche aufgrund einer endgültig
fehlgeschlagenen Installation der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in
eine bei dem Besteller bereits bestehende Hardware, soweit es sich um folgende Kosten handelt.
–
Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Bestellers zur Beseitigung der Software;
–
Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits installierten Software.
Kein Versicherungsschutz besteht für die von dem Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen
sowie die Aufwendungen des Bestellers zur Beschaffung einer anderen Software.
B.1.8
Rechtsverletzungen
Versichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.16 AHB – gesetzliche Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass Produkte oder Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel
behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Patent-, Marken-,
Namens-, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Patentrechtsverletzungen in den USA.
B.1.9
Verzug durch namentlich benannte Gefahren
Ansprüche aus Verzug gelten versichert, wenn der Verzug eine direkte Folge eines der folgenden Ereignisse bzw. Fehler (namentlich benannte Gefahren) ist:
Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen aufgrund von Schäden an der EDV des Versicherungsnehmers
–
durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser;
–
durch Abhandenkommen durch Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung oder
–
aufgrund von Über- oder Unterspannung, elektrostatischer Aufladung, elektromagnetischer Störung sowie höherer Gewalt einschließlich Blitzeinwirkung.
B.1.10
Verzug durch Ausfall von Schlüsselpersonen (Keypersons)
Versichert sind Ansprüche aus Verzug, wenn der Verzug während der Wirksamkeit des Vertrages auf
einen Unfall, schwerwiegende Krankheit oder Tod einer sog. Schlüsselperson/Keyperson des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist.
Ein Unfall liegt vor, wenn die Schlüsselperson/ Keyperson durch ein plötzlich von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Eine schwerwiegende Krankheit liegt vor, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt von
mindestens 14 Tagen oder eine Rehabilitationsmaßnahme mit stationärem Aufenthalt von mindestens
3 Wochen erforderlich ist.
Ausgenommen sind psychische Erkrankungen, wie Depression, Burn-out etc. sowie Suchterkrankungen.
B.1.11
Viren, Sabotageprogramme und unbefugter Datenzugriff
Eingeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch Schadprogramme wie „Viren“ sowie durch
den unbefugten Zugriff Dritter auf die EDV des Versicherungsnehmers verursacht werden, soweit der
Versicherungsnehmer Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik betreibt (z. B. Firewall,
Virenscanner).
B.2
Allgemeine Betriebsrisiken
B.2.1
Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das sich auf dem versicherten Betriebsgrundstück ereignet hat oder durch eine betriebliche Tätigkeit ermöglicht worden ist.
Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-, Diebstahl-, Kaskoversicherung), wird Versicherungsschutz nur geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit-/EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten.
B.2.2
Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und/oder Codekarten
Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln (auch
General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen
Objektschutz bis zu 14 Tagen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus
B.2.3

allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs);

dem Verlust von Schlüsseln und Codekarten für Tresore, Möbel und sonstige bewegliche Sachen.
Abwässerschäden
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Ansprüche aus Sachschäden und allen sich
daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden).
B.2.4
Be- und Entladeschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche und die der Deutschen Bahn AG
oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be- und
Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des
Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen
(Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind.
Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur
Versicherungsschutz, wenn
–
die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und
–
es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und
–
der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine
Rechnung von Dritten übernommen wird.
Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um
Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflichtversicherung.
B.2.5
Kraftfahrzeuge und Anhänger
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem
Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind.
B.2.6
Leitungsschäden
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - Ansprüche aus Schäden an Erdleitungen
(Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder
Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um
Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die
Umwelthaftpflichtversicherung.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen.
B.2.7
Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) und gepachteten
Gebäuden und/oder Räumen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht für deren Einrichtung, für Produktionsanlagen und dgl. sowie für gemieteten Wohnraum
und dessen Einrichtung.
Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB umfasst der Versicherungsschutz auch Schäden durch Umwelteinwirkung.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche

von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers;

von natürlichen und juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind;

von Angehörigen der vorgenannten Personen und Angehörigen des Versicherungsnehmers. Zum
Kreis der Angehörigen: siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB;

wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung;

wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an
Aufzügen aller Art und an Elektro- und Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden auf eine
Tätigkeit an diesen Sachen z. B. Bedienung, Prüfung, Wartung, Reparatur oder auf ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen ist;

wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann.
Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Glas-, sonstige Gebäude- oder Privat-Haftpflichtversicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer
für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat.
B.2.8
Mitversicherung von (betrieblichen) Nebenrisiken
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere:
als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen
Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumen (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht), die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt
werden oder die Dritten vermietet, verpachtet oder sonstwie überlassen werden.
Versichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räume auch die gesetzliche Haftpflicht:

des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB,

des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft,

aus der vertraglichen Übernahme von Verkehrssicherungs-, insbesondere Reinigungs- und Streupflichten,

der Inhaber, Gesellschafter oder Familienangehörigen des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf bzw. in Grundstücken,
Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat.
Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht.
Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude
oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr und Unternehmer von
Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Betriebseinrichtungen für soziale und sportliche Zwecke, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benutzt
werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen
oder Unterlassungen rein privater Natur handelt.
B.2.9
Strahlenschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht

aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;

Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche:

wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation
eintreten;

wegen Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen in Kauf zu nehmen haben;

gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen
oder Anordnungen.
Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Ziffer auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung.
B.3
Risikoausschlüsse
Nicht versichert sind:
B.3.1
Ansprüche aus gutachterlicher Tätigkeit;
B.3.2
Ansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Software, die direkt Gelder oder Wertpapiere transferiert oder direkt in Konten Dritter eingreift;
B.3.3
Ansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-,
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Transaktionen von Wertpapieren;
B.3.4
Ansprüche aus der Vergabe von Lizenzen, die den Abnehmer zur Weiterveräußerung berechtigen;
B.3.5
Ansprüche, soweit diese nicht ausdrücklich versichert sind, aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
B.3.6
Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern;
B.3.7
Ansprüche aus Schäden durch Immissionen;
B.3.8
Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
B.3.9
Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
B.3.10
Ansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Effekten, Schecks, Kreditkarten, Gutscheinen etc.;
B.3.11
Ansprüche, soweit diese nicht ausdrücklich versichert sind,

auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;

wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können;

auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;

wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen.
Dies gilt auch, wenn es sich um sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
B.3.12
Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es
sich nicht um im Rahmen dieses Versicherungsvertrages versicherte Vereinbarungen bestimmter
Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der
Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat;
B.3.13
Ansprüche gemäß Ziffer 7.8 AHB, nicht ausgeschlossen sind die in Ziffer 7.8 AHB angesprochenen
Vermögensfolgeschäden.
B.3.14
Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit
dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaften durch Kapital mehrheitlich verbunden sind
oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
B.3.15
Ansprüche aus Rückrufen und den damit zusammenhängenden Kosten.
B.3.16
Ansprüche wegen Schäden aus Infektionen mit Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome
(z. B. HIV, HTLV III-Viren) und wegen Schäden aus Diagnostika/Therapeutika bzgl. AIDS.
B.3.17
Ansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von
Antikonzeptiva (hormonelle Verhütungsmittel und Intra Uterine Devices), Diethylstilbestrol,
L-Tryptophan sowie Silikonimplantaten.
Nicht versichert sind zudem Ansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von sonstigen Implantaten.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel und/oder Medizinprodukte, die humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Plasmaproteine,
Zellen, Gewebe, Organe, Urin).
B.3.18
Ansprüche aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach
dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich des AMG der ehemaligen DDR ab
3. Oktober 1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in
seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. von § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine
Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig davon, ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer Versicherungspflicht unterliegt oder nicht.
B.3.19
Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kernkraftanlagen oder Teilen (auch Implementierung von Soft-/Hardware) von Kernkraftanlagen, soweit
diese Teile ersichtlich für den Bau von Kernkraftanlagen oder den Einbau in Kernkraftanlagen bestimmt waren, sowie Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Kernkraftanlagen.
B.3.20
Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
B.3.21
Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder
Besitzer eines solchen Fahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt dies
auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Fahrzeug oder Fahrzeuganhänger ist
kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
B.3.22
Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen von diesen einschließlich Implementierung von Soft-/Hardware, soweit die
Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in solche bestimmt waren.
Ebenso nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder
Teilen von diesen (z. B. Wartung, Inspektion, Reparatur) einschließlich Schäden an den damit beförderten Sachen oder Personen oder sonstiger Schäden, die durch Luftfahrzeuge verursacht werden.
Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung.
B.3.23
Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-,
Wasser- und Schienenfahrzeugen oder Teilen von diesen einschließlich Implementierung von Soft-/
Hardware, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen oder
den Einbau in solche bestimmt waren.
B.3.24
Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen (auch Implementierung von Soft-/Hardware), die für den Einsatz an oder mit Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes bestimmt sind, soweit diese Zweckbestimmung für
den Versicherungsnehmer ersichtlich war.
B.3.25
Ansprüche wegen Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht
werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen

mit Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten, kriegerischen Handlungen (gleichgültig, ob
eine Kriegserklärung erfolgte oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Generalstreik, illegalem Streik, inneren Unruhen, welche das Ausmaß einer Volkserhebung annehmen,
militärischer oder rechtswidrig ergriffener Befehlsgewalt, oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Maßnahmen von Hoher Hand;

mit jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu
politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte
oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder
Regierung handelt in der Absicht, Einfluss auf die Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
B.3.26
Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
besteht. Hierzu zählen beispielsweise Zertifizierungsdienste und DE-Mail-Dienste.
B.3.27
Sanktionsklausel
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische
oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
C
Umwelthaftpflichtrisiko
C.1
Gegenstand des Versicherungsschutzes
Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch im Zusammenhang mit dem in der Betriebsbeschreibung beschriebenen Risiko stehende Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht
oder ausgegangen ist, die unter nachfolgende Ziffer 2 fallen (Allgemeines Umweltrisiko).
Die in den Teilen A und B enthaltenen Vereinbarungen finden entsprechend Anwendung, soweit sich
aus den Bestimmungen des Vertrages nicht etwas anderes ergibt.
Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung - teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen
und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
C.2
Risikobegrenzung
Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung aus
C.2.1
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
C.2.2
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
C.2.3
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
C.2.4
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers
oder
dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart,
dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird,
durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
C.2.5
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung).
C.2.6
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko).
C.3
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
C.3.1
Abweichend von Ziffer C.2.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe
–
C.3.2
in Klein- und Einzelgebinden bis 250 l/kg je Einzelgebinde und einer Gesamtmenge von max.
2.000 l/kg auf dem Betriebsgrundstück.
Abweichend von Ziffer C.2.4 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
Inhaber oder Betreiber von Fett-, Benzin- oder Ölabscheidern.
C.3.3
Abweichend von Ziffer C.2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5
oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selber Inhaber der Anlagen ist (sog. Regressrisiko).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer C.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen
den Versicherungsnehmer bestehen können.
C.3.4
Für Tätigkeiten der in vorstehender Ziffer genannten Art im Zusammenhang mit Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen besteht kein Versicherungsschutz.
C.4
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einem sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei
kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder
die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen erkennbar war.
C.5
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
C.5.1
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,

nach einer Störung des Betriebes oder

aufgrund behördlicher Anordnung
Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines
sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der
Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
C.5.2
Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der vorstehenden Absätze werden unter
den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen
durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt
werden.
C.5.3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder
den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen
behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
C.5.4
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer C.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen
und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer C.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
C.5.5
Aufwendungen werden im Rahmen der Versicherungssumme, die für den abzuwendenden oder zu
mindernden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1.1 versicherten Vermögensschaden vereinbart ist
und im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je
Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung.
Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbeteiligung zu tragen.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
C.5.6
Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im
Sinne der Ziffer C.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder
Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers standen.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls
Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind
abzuziehen.
C.6
Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind
C.6.1
Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit
wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen.
C.6.2
Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen.
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der
Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des
Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
C.6.3
Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden.
Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haftpflicht-Risikos ausschließlich
wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist
der Versicherungsnehmer. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet.
C.6.4
Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge (unabhängig von
dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht
oder hätte beantragt werden können.
C.6.5
Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn
des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt
bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
C.6.6
Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur
Endablagerung von Abfällen.
C.6.7
Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht).
Für das Umwelt-Regressrisiko gemäß Ziffer C.3.3 gilt dieser Ausschluss nicht, siehe aber Ziffer C.3.4.
C.6.8
Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle
entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer diese in den Verkehr gebracht hat.
C.6.9
Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
C.6.10
Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person), die den
Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder
nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
C.6.11
Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten
Generation eintreten.
C.6.12
Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines
Fließverhaltens.
C.7
Serienschadenklausel
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und/oder der Nachhaftungszeit eintretende Versicherungsfälle
–
durch dieselbe Umwelteinwirkung
–
durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere
sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht,
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
C.8
Nachhaftung
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1.1 versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt
der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
–
Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
–
Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet (siehe aber vorstehende Ziffer - Serienschadenklausel -).
Fällt während der Laufzeit des Vertrages ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der anschließenden Nachhaftung (siehe Absatz 1) nach deren Maßgabe
weiterhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis zu insgesamt 10 Jahren nach Wegfall.
C.9
Versicherungsfälle im Ausland
In Ergänzung der für die Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Bestimmungen zum Auslandsschutz besteht auch Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine
Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind.
Für Tätigkeiten im Ausland sowie für Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen gemäß Ziffer 3.3, die ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, richtet sich der Versicherungsschutz
ebenfalls nach den Bestimmungen zur Betriebshaftpflichtversicherung.
Zusätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen:
Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen
und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Ziffer 6.2 Absatz 2 findet keine
Anwendung.
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden nicht ersetzt.
Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am
eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen (vgl. Ziffer C.1.1 Absatz 5).
D
Umweltschadensrisiko
Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich
nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Grunddeckung
Umfang des Versicherungsschutzes
D.1
Gegenstand des Versicherungsschutzes
D.1.1
Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß
Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine

Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,

Schädigung der Gewässer,

Schädigung des Bodens.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder
einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der obengenannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen
wird.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer
geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich
über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten:
D.1.1.1
Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht
unter die Ziffer D.2.1 bis D.2.6 fallen,
D.1.1.2
abweichend von Ziffer D.2.1 und D.2.4 - Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten, die gemäß
Teil C Ziffer 3 im Rahmen des Umwelthaftpflichtrisikos versichert sind,
D.1.1.3
abweichend von Ziffer D.2.6 - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung
und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer D.2.1 bis D.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
D.1.1.4
Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer D.2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen.
D.1.2
Versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Teil A genannten Personen.
D.1.3
Versichert ist - abweichend von Ziffer D.10.15 - die gesetzliche Pflicht aus dem Halten und/oder Gebrauch der in Teil B versicherten Kraftfahrzeuge und Anhänger.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten
Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass
das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
D.2
Risikobegrenzung
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
D.2.1
Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu
verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen).
D.2.2
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
D.2.3
Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer
Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen).
D.2.4
Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und
Einwirkungsrisiko).
D.2.5
Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen).
D.2.6
Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer D.2.1 bis D.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der
Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
D.3
Betriebsstörung
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung
des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung).
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer D.1.1.4 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen
der Ziffer D.1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer D.1.1.4. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der
Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktionsoder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
Wissenschaft und Technik hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
D.4
Leistungen der Versicherung
D.4.1
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungsund Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten.
Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und
Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis
oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei
Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
D.4.2
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur
Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers.
D.4.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den
Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann,
die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder
genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
D.5
Versicherte Kosten
Versichert sind im Rahmen des in Ziffer D.4.1 geregelten Leistungsumfanges nachfolgende Kosten
einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten
D.5.1
für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern;
die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen;
die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die
primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen
Ressourcen und/oder Funktionen führt;
die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher
Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet
hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten
natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für
andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der
ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben.
D.5.2
für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die
zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder
vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der
Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt.
D.5.3
Die unter Ziffer D.5.1 und Ziffer D.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken
des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer D.1.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer D.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert.
D.6
Erhöhungen und Erweiterungen
Für Risiken gemäß Ziffer D.1.1.1 bis D.1.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken.
Kein Versicherungsschutz besteht für Erhöhungen oder Erweiterungen aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken,
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften
auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften
zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den
Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer D.15 kündigen.
D.7
Neue Risiken
Für Risiken gemäß Ziffer D.1.1.1 und D.1.1.4, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages.
Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gilt nicht für Risiken
D.8
(1)
aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
(2)
aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3)
die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
(4)
die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Versicherungsfall
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu
diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.
D.9
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles
D.9.1
Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist,
(1)
für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer
oder Dritten - in den Fällen der Ziffer D.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen
einer Betriebsstörung;
(2)
für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.4 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der
Ziffer D.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung;
(3)
für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.2 nach einer Betriebsstörung;
(4)
für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten,
Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1), (2) und
(4) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist.
D.9.2
Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der
Ziffer D.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme
durch die Behörde ausgeführt werden.
D.9.3
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,

dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche
Anordnung unverzüglich anzuzeigen und

alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig
und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern
und

auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen
oder

D.9.4
sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer D.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so
werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer D.9.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer D.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig,
so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und
objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung
der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
D.9.5
Zur Höhe der versicherten Aufwendungen und zur Höhe der Selbstbeteiligung siehe Vertragsteil A.
Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat.
D.9.6
Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne
von Ziffer D.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des
Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat.
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar
eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke
oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
D.10
Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen,
D.10.1
die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im
Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort
befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt;
D.10.2
am Grundwasser;
D.10.3
infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens;
D.10.4
die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind;
D.10.5
die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren;
D.10.6
die im Ausland eintreten;
D.10.7
die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet
werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in
ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen;
D.10.8
die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen;
D.10.9
durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass
diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die
Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere
Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen;
D.10.10
die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind;
D.10.11
die zurückzuführen sind auf
(1)
gentechnische Arbeiten,
(2)
gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3)
Erzeugnisse, die
 Bestandteile aus GVO enthalten
 aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden;
D.10.12
infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem
Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist;
D.10.13
aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen;
D.10.14
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Person) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
wird.
Für Risiken im Sinne der Ziffer D.1.3 gilt dieser Ausschluss nicht.
D.10.15
die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als
Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte
Person) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus

der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder
Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren,

Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftoder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
D.10.16
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen;
D.10.17
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen,
die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen;
D.10.18
durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes;
D.10.19
die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen,
Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand
beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben;
D.10.20
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt haben;
D.10.21
soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit

Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder

Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben;
D.10.22
soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen;
D.10.23
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat;
D.10.24
durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
D.11
Serienschadenklausel / Selbstbeteiligung
Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die
Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß
Ziffer D.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch

dieselbe Einwirkung auf die Umwelt,

mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt,

mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn
zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder

die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer D.5 versicherten
Kosten eine Selbstbeteiligung zu tragen; dies gilt auch im Falle von Aufwendungen nach Ziffer D.9.
Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr
unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den
von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer D.5 und Zinsen nicht aufzukommen.
D.12
Nachhaftung
Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der
Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht
festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:

Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet.

Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des
unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Diese Regelung gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist.
D.13
Versicherungsfälle im Ausland
D.13.1
Versichert sind abweichend von Ziffer D.10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
D.13.1.1
die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der
Ziffer D.1.1.1 bis D.1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer D.1.1.3 und
D.1.1.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt
waren;
D.13.1.2
aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen
und Märkten, gemäß Ziffer D.1.1.1;
D.13.1.3
die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer D.1.1.3
oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer D.1.1.4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder
Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
D.13.1.4
die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von
Ziffer D.1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
D.13.1.5
die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß
Ziffer D.1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
D.13.2
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
D.13.3
Zu Ziffer D.13.1.3 bis D.13.1.5 und – soweit vereinbart – Ziffer D.13.2:
Nicht versichert sind Ansprüche und Pflichten zur ergänzenden Sanierung und zur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. Ziffer D.5.1.2 und
D.5.1.3).
Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer D.9 werden nicht ersetzt.
D.13.4
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die
der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit
dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Ergänzende Bestimmungen
D.14
Kündigung nach Versicherungsfall
D.14.1
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
D.14.1.1
vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
D.14.1.2
dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch
auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung
von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
D.14.2
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
D.15
Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe Ziffer D.6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Kenntnis erlangt hat.
D.16
Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines
solchen
D.16.1
Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
D.16.2
Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu
informieren über:

seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,

behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,

die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,

den Erlass eines Mahnbescheides,

eine gerichtliche Streitverkündung,

die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
D.16.3
Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens
sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht
des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür
angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
D.16.4
Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
D.16.5
Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss
der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
D.16.6
Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der
Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
D.17
Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
D.17.1
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis
von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit beruhte.
D.17.2
Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer
seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf
diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat,
bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch
für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach
Ziffer D.16.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt.
D.18
Bestimmungen des Vertragsteils A
Soweit in den Allgemeinen Bestimmungen ausdrückliche Regelungen zu Schiedsgerichtsvereinbarungen, zur Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften, zur Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB oder zu Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffen sind, gelten diese Regelungen jeweils sinngemäß auch für das Umweltschadensrisiko.
D.19
Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für das Umweltschadensrisiko:

Ziffer 8 bis Ziffer 15 (Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung),

Ziffer 16 bis Ziffer 18 und Ziffer 20 bis Ziffer 22 (Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung),

Ziffer 23 und 24 (Obliegenheiten),

Ziffer 27 bis 33 (Weitere Bestimmungen).
E
Privat-Haftpflichtversicherung
Versichert ist je nach Unternehmensform für den Versicherungsnehmer/Geschäftsführer/Vorstandsmitglied/vertretungsberechtigten Gesellschafter/Komplementär
die Privathaftpflicht einschließlich der Haftpflicht als Hundehalter und –hüter, soweit nicht durch eine
andere Versicherung hierfür Versicherungsschutz besteht. Der Umfang des Versicherungsschutzes
ergibt sich aus den beigefügten Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht privater Risiken.
Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall
5.000.000,00 EUR
pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser
Versicherungssumme.
Die Privat-Haftpflichtversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages.
Ist ein zu diesem Privat-Haftpflichtversicherungs-Vertrag gemeldeter Versicherungsfall auch unter
einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so besteht kein Versicherungsschutz über diesen
Vertrag.
Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen
für die Versicherung der Haftpflicht privater Risiken
im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (Industrie)
Inhaltsübersicht
I. Versichertes Risiko
I.
Versichertes Risiko
Versichert ist,
1.
Privat-Haftpflichtversicherung
und
die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
2.
Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung
II.
Vertragsgrundlagen
als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und
nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder
Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus
III.
Allgemeine Bestimmungen
(1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (nicht Ehrenamtes),
einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art
1.
2.
3.
4.
5.
6.
Mitversicherte Personen
Gewässerschadenrisiko
Mietsachschäden
Vermögensschäden
Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Fortsetzung der Versicherung nach dem Tode des
Versicherungsnehmers
IV.
Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Mitversicherte Risiken
Versicherungsfälle im Ausland
Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder
Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
Sachschäden durch häusliche Abwässer
Gefälligkeitsschäden
Tagesmutter
Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen
Forderungsausfallversicherung und Spezialschadenersatzrechtsschutz
10.
V.
Besondere Bestimmungen zur Privaten TierhalterHaftpflichtversicherung
1.
2.
3.
Mitversicherte Risiken
Versicherungsfälle im Ausland
Nicht versicherte Risiken
1.
(2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.
(Privat-Haftpflichtversicherung)
2.1
als privater Hundehalter- und -hüter
und
- soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert -
2.2
als privater Tierhalter der im Versicherungsschein oder seinen
Nachträgen genannten Tiere sowie deren bis zu 6 Monate alten
Jungtiere (bei Pferdehaltung bis zu 12 Monate alten Fohlen).
(Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung)
II. Vertragsgrundlagen
Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den
folgenden Bestimmungen.
Bei der Mitversicherung privater Risiken im Rahmen der Betriebs- und
Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Vertrag. Der Vertrag endet mit dem Ausscheiden des/der
Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch mit Beendigung der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (siehe jedoch Ziff. III. 6).
Bei Umwandlung der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung in eine
Nachhaftungsversicherung entfällt der Versicherungsschutz für private
Risiken. Versicherungsschutz hierfür muss dann gesondert beantragt
werden.
III. Allgemeine Bestimmungen
1. Mitversicherte Personen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
1.1 des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*) des Versicherungsnehmers;
1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in
einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (berufliche Ausbildung
- Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Handelt es sich um eine zweite Berufsausbildung, besteht nur dann
Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und der zweiten
Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden
ist noch eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat lag.
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des
freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen;
1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht
in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch
Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung;
1.4 sonstiger mindestens drei Monate im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender Personen (z. B. Verwandte, Austauschschüler oder
Au Pair), soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht;
1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus
und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei
denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß
dem Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) handelt;
1.6 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer
lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und
dessen Kinder - diese entsprechend Ziff. 1.2 und 1.3 - nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen.
Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen,
mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X)
und § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übergegangenen
Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger.
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch
Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der
häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Partner.
Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. 6 sinngemäß.
*) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht
anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten
auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer
Staaten.
2. Gewässerschadenrisiko
2.1 Gegenstand der Versicherung
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden
wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden infolge von Veränderungen
der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und
aus der Verwendung dieser Stoffe.
Nicht als Anlagenrisiko in diesem Sinne gelten gewässerschädliche
Stoffe
 in Kleingebinden oder sonstigen Behältern bis zu einem Gesamt-
fassungsvermögen von max. 500 l/kg. Kein Versicherungsschutz
- auch nicht über Ziff. 3.1 AHB (Erhöhungen und Erweiterungen
des Risikos) besteht für Haftpflichtansprüche, die aus Anlagen/Behältern entstehen, wenn das Gesamtfassungsvermögen von
500 l/kg überschritten wird;
 in ausschließlich privat genutzten Abwassergruben.
2.2 Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im
Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für
geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme
für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten
bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB).
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder
Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
2.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
 gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver-
sicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Verfügungen herbeigeführt haben;
 wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig-
nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem
Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen
von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch
höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
haben.
3. Mietsachschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar,
Heimtextilien, Geschirr) mitversichert.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
 wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung;
 wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten;
 wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann;
 Schäden infolge von Schimmelbildung
 wegen Schäden, die unter den Regressverzicht nach dem Ab-
kommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen. (Anmerkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf
Anforderung zur Verfügung.)
Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die für Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall
1 Million Euro, begrenzt auf 3 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.
4. Vermögensschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden
im Sinne der Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden
 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen;
 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachtlicher Tätigkeit;
 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
 aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus
Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;




aus Rationalisierung und Automatisierung;
aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung;
aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten;
aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts;
 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder
gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- und Aufsichtsgremien oder Organen im Zusammenhang stehen;
 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen.
Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung
des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich
jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum;
5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge
 eines im Inland gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses;
 eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses;
Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen
Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.
sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken
verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und
Gärten sowie eines Schrebergartens.
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die
verursacht werden
 einer Photovoltaikanlage, die sich auf den gemäß Ziff. 1.3 ver-
5.1 durch den Gebrauch von
Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht
 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraft-
 aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in
fahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern;
sicherten Immobilien mit dem dazugehörigen Grundstück befindet.
 Kraftfahrzeugen, z. B. Krankenfahrstühle, mit nicht mehr als
den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen);
 selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h
 als Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungs-
 nicht versicherungspflichtigen Anhängern;
 aus dem Miteigentum von zum mitversicherten Ein- bzw. Zwei-
6 km/h Höchstgeschwindigkeit;
Höchstgeschwindigkeit;
Hierfür gilt:
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in
Ziff. 4.3 (1) AHB.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von
einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche
Fahrerlaubnis hat.
5.2 durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen;
5.3 durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen
eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit
Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen.
Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden
Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine
behördliche Erlaubnis erforderlich ist.
5.4 durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen.
6. Fortsetzung der Haftpflichtversicherung nach dem Tode des
Versicherungsnehmers
vertrag u. ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht;
familienhaus, Wochenend- oder Ferienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen;
 aus der Vermietung einer im Inland gelegenen Eigentums-
wohnung, nicht Ferienwohnung. Wird mehr als eine Eigentumswohnung vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann
die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);
 aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer
Einliegerwohnung sowie von Garagen und Räumen zu gewerblichen Zwecken;
 als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,00 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag
überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die
Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB);
 als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand;
 als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft;
1.4 als Radfahrer;
1.5 als Surfer, auch Windsurfer, mit eigenen und fremden Brettern sowie als Kite-Surfer mit eigenen Geräten, soweit keine Versicherungspflicht besteht;
1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder KraftfahrzeugRennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training);
Für den nach Ziff. 1 mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen
Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren Kinder sowie die
Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße
Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers
bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. Ab diesem Zeitpunkt muss
Versicherungsschutz gesondert beantragt werden.
1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von
Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht
jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen;
IV. Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung
1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, nicht jedoch - auch nicht über Ziff. 3.1 AHB - von
Hunden (ausgenommen Blindenhunde-, Behindertenbegleit- sowie
Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.
1. Mitversicherte Risiken
Mitversichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht
über Minderjährige);
1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen;
1.3 als Inhaber
 einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (hierzu zählt auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen).
1.8 aus der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken (z. B.
Reiten) oder die Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken.
Schäden an den benutzten Pferden oder Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen;
Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde und/oder Pferde, soweit nicht
Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des
Tierhalters besteht. Kein Versicherungsschutz besteht für das Hüten
von Kampfhunden i.S.v. Ziff. V. 3 Abs. 2.
Ausgeschlossen sind Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren.
2. Versicherungsfälle im Ausland
 sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
 der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden
Nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gem. Ziff. 1.3.
Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum
von Wohnungen und Häusern einschließlich der dazugehörigen
Garagen und Gärten, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen
Union oder der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz)
gelegen sind, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu
eigenen Wohnzwecken verwendet werden.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Wegen Versicherungsfällen im Ausland aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet,
per E-Mail oder mittels Datenträger, siehe Ziff. 5.3.
3. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln
Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von
Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen
von fremden, zu privaten Zwecken - nicht berufsbezogen - genutzten
Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben). Code-Karten zur Zugangsberechtigung gelten als
Schlüssel.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von
Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu
14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des
Schlüssels festgestellt wurde.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen
Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Schlüsseln für
Tresore, Möbel und sonstige bewegliche Sachen.
Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die für Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme 25.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 75.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle
eines Versicherungsjahres.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 50,00 EUR selbst
zu zahlen.
4. Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder
Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, wenn dies der Versicherungsnehmer
wünscht. Dies gilt nicht soweit
doch weiterer Datenveränderungen, sowie
Erfassung/korrekter
erfasster Daten;
Speicherung
nicht
oder
fehlerhaft
(3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch.
Für Ziff. 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt:
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden,
zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert
oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik
entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26
AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
5.2 Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
ausgewiesenen Versicherungssumme für das Privathaftpflicht-Risiko
beträgt die Versicherungssumme 1 Million EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB
stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar.
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt
des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
 auf derselben Ursache;
 auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
zeitlichem Zusammenhang oder
 auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen.
5.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9
AHB - für Versicherungsfälle im Ausland.
Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in
europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten
geltend gemacht werden.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
5.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen:
 Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
 IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung;
 Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
-pflege;
 ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungs-
 Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service-
 der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder
 der Geschädigte von einem Dritten (z. B. Aufsichtspflichtigen), der
 Betrieb von Datenbanken.
pflichtig ist,
Providing;
5.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche
nicht Versicherter dieses Vertrages ist, Schadenersatz erlangen
kann.
(1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst
Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die Vertragsversicherungssumme 5.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf
15.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres.
 unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze
5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung
5.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB - die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger,
soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch
Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme;
(2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
zwar wegen
eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks),
 Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer-
stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische
Pferde);
(2) die in engem Zusammenhang stehen mit
 massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
 Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen;
(3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste
Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
6. Sachschäden durch häusliche Abwässer
10.3 Erfolglose Vollstreckung
Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer
und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person
einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im
streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU,
Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des
Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede
sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger
erfolglos geblieben ist.
7. Gefälligkeitsschäden
Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im
Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB.
Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die
der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
8. Tagesmutter
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter.
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im
Rahmen des eigenen Haushalts, des Haushalts der zu betreuenden
Kinder und auch außerhalb der Wohnung(en), z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der
Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu
betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
 aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von
Geld der zu betreuenden Kinder.
Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte
Person nachweist, dass
 entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder
Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung
geführt hat;
 oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint,
z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche
Versicherung abgegeben hat.
10.4 Entschädigung
Die AXA Versicherung AG leistet Entschädigung in Höhe des titulierten
Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme.
Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500,00 EUR
abgezogen.
Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des
Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger
Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne
dieser Klausel vorliegt.
 der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten.
Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den
Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an die AXA
Versicherung AG abzutreten.
9. Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
10.5 Subsidiarität
Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung,
Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
10.Forderungsausfallversicherung
rechtsschutz
und
Spezialschadenersatz-
10.1 Gegenstand der Ausfallversicherung
Die AXA Versicherung AG gewährt dem Versicherungsnehmer und
den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder - soweit ausdrücklich vereinbart - dem mitversicherten
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den
Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der
Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann.
Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten
sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung
dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für
Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des
Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus
der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden
sind.
Nicht versichert sind jedoch - insoweit abweichend von Ziff. 4 – Ansprüche gegen deliktsunfähige Kinder.
10.2 Versicherte Schäden
Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder
Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Die AXA Versicherung AG leistet keine Entschädigung, soweit für den
Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein
Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist
oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes erbracht werden.
10.6 Spezial-Schadenersatzrechtsschutz
Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im
Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre
Deckung), sofern der Streitwert 2.500,00 EUR übersteigt. Anspruch
auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der
Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt.
Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten
Rechtsschutz
Interessen
besteht
nicht
für
die
Wahrnehmung
rechtlicher
 im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung
eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit
Bergbauschäden;
 mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen
desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher
und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren
Beendigung;
 in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im
Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten;
 vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen
Gerichten.
Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang
mit
Leistungsumfang
 nuklear- und genetischen Schäden, die nicht auf eine medizinische
ROLAND trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten
Behandlung zurückzuführen sind,
 Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben
stehen.
 eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis
zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes;
 des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und
Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie
die Kosten des Gerichtsvollziehers;
 der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen
V. Besondere Bestimmungen zur Privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung
 die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen
Versicherungsschutz nach Teil V besteht für die im Versicherungsschein genannten Tierhalterrisiken
 eines Zwangsvollstreckungsschrittes.
1. Mitversicherte Risiken
Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe
von maximal 2.600,00 EUR pro Versicherungsfall;
Interessen entstanden sind, soweit der Versicherungsnehmer zu
deren Erstattung verpflichtet ist;
Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,00 EUR
begrenzt. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte
Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei
zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer
Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
ROLAND trägt nicht
 Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom
Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende
Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist;
 Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die
später als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
Bei Auslandsbezug sorgt ROLAND für
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht
 des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist;
 aus Schäden durch ungewollten Deckakt;
 aus Flurschäden durch Reit- und Zugtiere sowie durch Zuchttiere
zum Belegen fremder Tiere - teilweise abweichend von Ziff. 7.14
AHB.
2. Versicherungsfälle im Ausland
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem
Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
 die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
3. Nicht versicherte Risiken
 die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter-
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter von Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht sowie von
Kampfhunden, -kreuzungen und -mischlingen; auch nicht über Ziff. 3.1
AHB.
essen des Versicherungsnehmers notwendigen
Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten;
schriftlichen
essen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers
und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten.
Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles
Der Versicherungsnehmer hat
 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts-
anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die
Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und
die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
 vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln
die Zustimmung ROLAND's einzuholen;
 alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten
oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte.
Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von
Kosten, die ROLAND getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf
ROLAND über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer ROLAND auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken.
Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert
der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist
der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
ROLAND bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des für
den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der
Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor ROLAND den Umfang des Rechtsschutzes
bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt
ROLAND nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor
Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
10.7 Ausschlussfrist
Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Jahren ab dem
Versicherungsfall bei der AXA Versicherung AG bzw. ROLAND
Rechtsschutz-Versicherungs-AG schriftlich angemeldet worden sind.
Als Kampfhunde zählen American Pitbull, American Staffordshire
Terrier/American Stafford Terrier, Bandog, Bordeaux Dogge, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Englische Bulldogge, Fila
Brasileiro, Französische Bulldogge, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino
Napoletano, Napoletano, Pitbullterrier, Rhodesian Ridgeback,
Staffordshire Bullterrier, Tibet Mastiff, Tosa Inu.