Versand per E-Mail: [email protected] Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt für Unternehmen der Informationstechnologie Es betreut Sie: Antrag auf IT-Police Haftpflicht Kompakt bei der AXA Versicherung AG Neuantrag Hiergegen erlischt AXA-Versicherungsschein-Nr. Ersatzantrag NL/VD BD AB 0 Vermittler-Nr. OrgKZ 0 VS-Nr. Bereits Kunde? ja nein Vorsteuerabzugsberechtigt? ja nein Partner-Nr. – Antragsteller/ Antragsteller (Firma/Name) Versicherungs nehmer Straße, Haus-Nr. Telefon Firma Telefax Firma Postleitzahl, Ort eMail Firma Berufliche Tätigkeit (genaue Bezeichnung), Branche Mit der Angabe der eMail-Adresse erkläre ich mich mit der Zusendung von Werbeinformationen online einverstanden. Internet-Adresse: Vertragsdauer Beginn (mittags 12 Uhr) Zahlweise Laufzeit 12 Monate Zahlweise: jährlich 1/2-jährlich Der Vertrag verlängert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Versicherungs- Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden summen/ für Vermögensschäden: Variante 1 SelbstVariante 2 beteiligung 3.000.000 EUR (zweifach maximiert), Selbstbeteiligung für Sachschäden 250 EUR 250.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 250 EUR 1.000.000 EUR (einfach maximiert), Selbstbeteiligung 500 EUR Risikofragen Ihr Jahresumsatz liegt maximal bei 500.000 EUR. richtig falsch Sie erbringen keine Dienstleistungen in den USA oder exportieren Produkte dort hin. richtig falsch Sie führen ausschließlich IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte durch wie z. B. IT-Beratung, Softwareentwicklung, Providerdienste, Netzwerkinstallation. richtig falsch Sie erbringen keine Planungs- oder sonstige ingenieurmäßige Leistungen für Dritte richtig falsch Sie erbringen keine Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abrechnungs- und Zahlungssystemen (z. B. Payment Service Pro-viding). richtig falsch Sie entwickeln oder liefern keine Software, die für Kraftfahrzeuge, Luft- und Raumfahrt, Maschinen-, Anlagen oder Sicherheitssteuerungen, Logistik (z. B. Lagerverwaltung), Medizinprodukte oder Abrechnungs- und Zahlungssysteme vorgesehen ist. richtig falsch Sie sind wirtschaftlich nicht mit Ihren Auftraggebern (z. B. Anteilseigner) verbunden. richtig falsch Sie erzielen mit keinem Kunden einen Anteil von über 80 % an Ihrem Jahresumsatz (wirtschaftliche Abhängigkeit). richtig falsch In den letzten fünf Jahren wurden keine Haftpflichtansprüche gegen Sie erhoben oder angedroht und Sie haben aktuell keine Kenntnis über Fehler, die zu einem solchen führen können. richtig falsch Sie verfügen im versicherten Tätigkeitsbereich über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss, eine anerkannte Ausbildung oder nachweisbar mindestens 3 Jahre Berufserfahrung richtig falsch Hinweis: Tätigkeit als Telekommunikationsanbieter und nicht IT-bezogene Tätigkeiten für Dritte sind nicht versichert! Wichtiger Hinweis Die IT-Police Haftpflicht Kompakt kann nur angeboten werden, wenn alle Risikofragen mit „richtig“ beantwortet wurden. Andernfalls bitten wir Sie, den ausführlichen Risikofragebogen auszufüllen und einzureichen. Gerne erstellen wir Ihnen auf dieser Grundlage ein individuelles Angebot für die IT-Police Haftpflicht Komfort. Beitragsberechnung Variante 1 IT-Police Haftpflicht Kompakt Variante 2 Beitragssatz Beitragssatz 1,16 ‰ per annum 1,58 ‰ per annum Beitrag Beitrag 580,00 EUR 790,00 EUR Versicherungsteuer (19 %) 110,20 EUR 150,10 EUR Bruttogesamtbeitrag gemäß Zahlweise 690,20 EUR 940,10 EUR Vorver versicherung Besteht oder bestand sonst noch eine VermögensschadenHaftpflichtversicherung bei uns oder einem anderen Versicherer? (Ggf. wer hat gekündigt? Wenn ja, Versicherungsschein Nr. Informationen zur Beitragszahlung Name des Versicherers Gekündigt durch Ja Nein Kündigungsgrund Selbstzahler (per Rechnung) Antragsteller ist Beitragszahler und erteilt ein neues SEPA-Lastschriftmandat. (Bitte anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen) Antragsteller ist Beitragszahler und bestehendes SEPA-Lastschriftmandat zu folgender Bankverbindung soll genutzt werden. IBAN (oder Kontonummer) BIC (oder Bankleitzahl) Beitragszahler ist nicht Antragsteller und stimmt der Abbuchung zu. (Bitte hier unterschreiben und anhängendes SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen) Beitragszahler (Name, Vorname) Unterschrift Beitragszahler Wichtig für Antragsteller und Vermittler Bitte beantworten Sie die Fragen richtig und vollständig, sonst ist der Versicherungsschutz gefährdet. Die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten kann den Versicherer berechtigen, je nach Verschulden vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder anzupassen, was unter Umständen zur Leistungsfreiheit auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle führen kann. Nähere Einzelheiten hierzu können Sie den Ihnen zuvor überlassenen Versicherungsbedingungen entnehmen. Die folgende Seite und die beigefügten Vertragsinformationen sind wichtiger Bestandteil des Vertrages. Mit der auf der folgenden Seite abgedruckten datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung bin ich einverstanden. Widerruf Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: AXA Versicherung AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln, Postanschrift: 51171 Köln. Sofern Sie einen Versicherungsbeginn beantragen, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklären Sie sich einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und der erste oder einmalige Beitrag (Einlösebeitrag) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämie, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Falle einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie Die Erstattung zurückzuzahlender Beiträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Unterschriften Ort/Datum Vermittler (Name/Anschrift/Stempel) Antrag speichern Antrag drucken Antragsteller Eingaben löschen AXA Versicherung Aktiengesellschaft Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Internet: www.AXA.de Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister HR B Nr. 21298 USt.-Ident-Nr. DE 122786679 Versicherungsteuernr.: 9116/810/00242 Vorsitzender des Aufsichtsrats: Jacques de Vaucleroy Vorstand: Dr. Thomas Buberl, Vorsitzender; Dr. Andrea van Aubel, Etienne Bouas-Laurent, Wolfgang Hanssmann, Jens Hasselbächer, Dr. Hanns Martin Schindewolf. Vertragsinformation Bitte beachten Sie die weiteren gesonderten Vertragsinformationen. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung I. Bedeutung dieser Erklärung und Widerrufsmöglichkeit Ihre personenbezogenen Daten benötigen wir insbesondere zur Einschätzung des zu versichernden Risikos (Risikobeurteilung), zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch, zur Überprüfung unserer Leistungspflicht, zu Ihrer Beratung und Information sowie allgemein zur Antrags-, Vertragsund Leistungsabwicklung. Personenbezogene Daten dürfen nach geltendem Datenschutzrecht nur erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Datenverwendung), wenn dies ein Gesetz ausdrücklich erlaubt oder anordnet oder wenn eine wirksame Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist die Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten (z .B. Alter oder Adresse) erlaubt, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses dient (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG). Das Gleiche gilt, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG). Die Anwendung dieser Vorschriften erfordert in der Praxis oft eine umfangreiche und zeitintensive Einzelfallprüfung. Auf diese kann bei Vorliegen dieser Einwilligungserklärung verzichtet werden. Zudem ermöglicht diese Einwilligungserklärung eine Datenverwendung auch in den Fällen, die nicht von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes erfasst werden. Die Einwilligung ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam. Sie wirkt unabhängig davon, ob später der Versicherungsvertrag zustande kommt. Es steht Ihnen frei, diese Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft jederzeit ganz oder teilweise zu widerrufen. Dies lässt aber die gesetzlichen Datenverarbeitungsbefugnisse unberührt. Sollte die Einwilligung ganz oder teilweise verweigert werden, kann das dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt. II. Erklärung zur Verwendung Ihrer allgemeinen personenbezogenen Daten Hiermit willige ich ein, dass meine personenbezogenen Daten unter Beachtung der Grundsätze der Datensparsamkeit und der Datenvermeidung verwendet werden 1. a) zur Risikobeurteilung, zur Vertragsabwicklung und zur Prüfung der Leistungspflicht; b) zur Weitergabe an den/die für mich zuständigen Vermittler, soweit dies der ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungsangelegenheiten dient; 2. zur Risikobeurteilung durch Datenaustausch mit dem Vorversicherer, den ich bei Antragstellung genannt habe; 3. zur gemeinschaftlichen Führung von Datensammlungen der zur AXA-Gruppe gehörenden Unternehmen (zu denen auch die DBV-Gesellschaften zählen und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden), um die Anliegen im Rahmen der Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung schnell, effektiv und kostengünstig bearbeiten zu können (z. B. richtige Zuordnung Ihrer Post oder Beitragszahlungen). Diese Datensammlungen enthalten Daten wie Name, Adresse, Geburtsdatum, Kundennummer, Versicherungsnummer, IBAN, BIC, Art der bestehenden Verträge, sonstige Kontaktdaten; 4. zur Risikobeurteilung und Abwicklung der Rückversicherung. Dies erfolgt durch Übermittlung an und zur Verwendung durch die Rückversicherer, bei denen mein zu versicherndes Risiko geprüft oder abgesichert werden soll. Eine Absicherung bei Rückversicherern im In- und Ausland dient dem Ausgleich der vom Versicherer übernommenen Risiken und liegt damit auch im Interesse der Versicherungsnehmer. In einigen Fällen bedienen sich Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie - sofern erforderlich - ebenfalls entsprechende Daten übermitteln; 5. durch andere Unternehmen/Personen (Dienstleister) innerhalb und außerhalb der AXA-Gruppe, denen der Versicherer oder ein Rückversicherer Aufgaben ganz oder teilweise zur Erledigung überträgt und die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden. Diese Dienstleister werden eingeschaltet, um die Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung möglichst schnell, effektiv und kostengünstig zu gestalten. Eine Erweiterung der Zweckbestimmung der Datenverwendung ist damit nicht verbunden. Die Dienstleister sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung verpflichtet, ein angemessenes Datenschutzniveau sicherzustellen, einen zweckgebundenen und rechtlich zulässigen Umgang mit den Daten zu gewährleisten sowie den Grundsatz der Verschwiegenheit zu beachten; 6. zum Betrieb des Hinweis- und Informationssystems für die Versicherungswirtschaft (HIS) der informa IRFP GmbH, das eine genauere Risikound Leistungsfalleinschätzung bezweckt. Die Sachversicherer des AXA Konzerns melden erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf Versicherungsbetrug hindeuten könnten, in das HIS ein oder fragen Daten aus dem HIS ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag zustande gekommen ist oder nicht. Die Kontaktdaten von informa IRFP GmbH sind: informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH Rheinstraße 99 76532 Baden-Baden. Eine Beschreibung des HIS finden Sie im Internet unter www.informa-irfp.de. 7. zur Beratung und Information über Versicherungs- und sonstige Finanzdienstleistungen durch a) den Versicherer, andere Unternehmen der AXA-Gruppe und den für mich zuständigen Vermittler sowie zur Datenverarbeitung durch den von diesem Vermittler zur ordnungsgemäßen Durchführung meiner Versicherungs- und Finanzangelegenheiten ggf. eingeschalteten Maklerpool bzw. technischen Dienstleister (Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen) oder sonstigen Dienstleister, den ich bei meinem Vermittler erfragen kann; b) Kooperationspartner des Versicherers (die im Internet unter www.AXA.de sowie www.DBV.de einsehbar sind oder mir auf Wunsch mitgeteilt werden); soweit aufgrund von Kooperationen mit Gewerkschaften/Vereinen Vorteilskonditionen gewährt werden, bin ich damit einverstanden, dass der Versicherer zwecks Prüfung, ob eine entsprechende Mitgliedschaft besteht, mit den Gewerkschaften/Vereinen einen Datenabgleich vornimmt; 8. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer Informationen über mein allgemeines Zahlungsverhalten einholt. Dies kann auch erfolgen durch ein anderes Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei (z. B. Bürgel, Infoscore, Creditreform, SCHUFA); 9. zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung, indem der Versicherer, ein Unternehmen der AXA-Gruppe oder eine Auskunftei eine auf der Grundlage mathematisch-statistischer Verfahren erzeugte Einschätzung meiner Zahlungsfähigkeit bzw. der Kundenbeziehung (Scoring) einholt. SEPA-Lastschriftmandat Ich (Wir) ermächtige(n) die AXA Konzern AG, Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise(n) ich (wir) mein (unser) Kreditinstitut an, die von AXA Konzern AG auf mein (unser) Konto gezogene(n) Lastschrift(en) einzulösen. Ich kann (Wir können) innerhalb von 8 Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem (unserem) Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Ich bin (Wir sind) damit einverstanden, dass die Frist für die Ankündigung des Lastschrifteinzugs von 14 Kalendertagen auf 5 Kalendertage vor Fälligkeit der Lastschriftzahlung verkürzt wird. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Lastschriftbeiträgen genügen eine einmalige Ankündigung vor dem ersten Lastschrifteinzug und die Angabe der Fälligkeitstermine. Zahlungsempfänger Gläubiger AXA Konzern AG, Colonia-Allee 10-20, 51067 Köln Gläubiger-Identifikationsnummer DE23ZZZ00000066097 Mandatsreferenz wird gesondert mitgeteilt Zahlungspflichtiger Titel Anrede Vorname Kontoinhaber Nachname Kontoinhaber Geburtsdatum (TT.MM.JJJJ) • • Straße, Hausnummer PLZ, Ort Land Kreditinstitut IBAN BIC bzw. Kontonummer BLZ Die AXA Konzern AG wird von mir (uns) ermächtigt, dieses SEPA-Lastschriftmandat ggf. um die notwendigen Angaben zu IBAN und/oder BIC zu ergänzen. Ort, Datum Unterschrift(en Antwort AXA Konzern AG SEPA-Lastschriftmandat Postfach 92 01 13 51151 Köln Vertragsinformationen 1. Vetragspartner AXA Versicherung AG Colonia Allee 10 - 20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Internet: www.AXA.de Vorsitzender des Vorstandes: Dr. Thomas Buberl Sitz der Gesellschaft Köln Handelsregister Köln HR B Nr. 21298 2. Weitere Ansprechpartner Der Name des Vermittlers befindet sich im Antrag oder im Angebot. 3. Ladungsfähige Anschriften des Vertragspartners/Vermittlers Die ladungsfähige Anschrift der AXA Versicherung AG ist unter Punkt 1 genannt. Die Anschrift des Vermittlers der AXA, der dem Versicherungsnehmer gegenüber tätig wird, befindet sich im Antrag oder im Angebot. 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde Die Hauptgeschäftstätigkeit der AXA Versicherung AG ist der Betrieb von Versicherungsgeschäften. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht - Bereich Versicherungen Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. 5. Garantiefonds Ein Garantiefond ist gesetzlich nicht vorgesehen. 6. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem Antrag oder dem Angebot. Es gelten die zu Vertragsbeginn gültigen und dem Versicherungsnehmer zuvor ausgehändigten Versicherungsbedingungen. 7. Gesamtpreis der Versicherung Die Höhe der Prämie einschließlich der Steuer ist dem Antrag zu entnehmen, bzw. dem Angebot und dem Versicherungsschein, welche dem Versicherungsnehmer überreicht bzw. zugesandt werden. 8. Zusätzlich anfallende Kosten und/oder Gebühren Für Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Verwaltung des Vertrages hinausgehen, stellen wir Gebühren in Rechnung, insbesondere Gebühren für Mahnungen (zurzeit 5,00 EUR), für Lastschriftrückläufer (zurzeit 10,00 EUR) und angemessene Geschäftsgebühren bei Rücktritt vom Vertrag wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages. Hierzu verweisen wir auf § 39 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen. 9. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung Angaben zur Fälligkeit des Beitrags sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen. Der Versicherungsnehmer hat seine Pflicht zur Zahlung des Beitrags erfüllt, wenn die Zahlung bei der AXA Versicherung AG eingegangen ist. Das ist bei einer Überweisung der Zeitpunkt, zu dem der Beitrag auf dem Konto der AXA Versicherung AG gutgeschrieben wird. Bei Zahlung im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens ist zusätzlich die wirksame Belastung des Kontos des Versicherungsnehmers erforderlich. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn bei einem Überweisungsauftrag an die Bank des Versicherungsnehmers der Beitrag innerhalb der Zahlungsfrist vom Konto des Versicherungsnehmers abgebucht wurde; Einzahlungen auf das Konto der AXA Versicherung AG bei Bank oder Post innerhalb der Zahlungsfrist vorgenommen werden. Hat der Versicherungsnehmer der AXA Versicherung AG ein SEPALastschriftmandat erteilt, hat er lediglich dafür zu sorgen, dass der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit von seinem Konto abgebucht werden kann, also ausreichende Kontodeckung besteht. 10. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen bzw. der Gültigkeit befristeter Angebote Sofern die AXA Versicherung AG die Gültigkeit von Informationen oder Angeboten begrenzt hat, befindet sich dort ein entsprechender Hinweis. Im Übrigen gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere des § 147 BGB. Danach kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. 11. Spezielle Risiken Für die Unfallversicherung mit Beitragsrückzahlung gilt: Die Leistungen aus der Überschussbeteiligung können nicht garantiert werden, da die Überschussentwicklung von den künftigen Kapitalerträgen und der Entwicklung der Kosten abhängig ist. 12. Angaben zum Vertragsabschluss, zum Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie zur Antragsfrist Der Versicherungsvertrag kommt zustande, wenn der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen widerruft. Bei einem vom Antrag des Versicherungsnehmers abweichenden Versicherungsschein kommt der Versicherungsvertrag mit dem vom Antrag abweichenden Inhalt zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheines durch Zahlung des Erstbeitrages und der Versicherungsteuer, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Sofern vereinbart gilt: Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, alsdann aber ohne Verzug gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Die Angaben zum Beginn der Versicherung ergeben sich im Übrigen aus dem Antrag oder dem Angebot sowie den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen. Eine Frist, während der der Versicherungsnehmer an seinen Antrag gebunden ist, besteht nicht. 13. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins und der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der weiteren gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. per Fax oder E-Mail) widerrufen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Der Versicherer kann außerdem bei Zahlungsverzug mit einem Folgebeitrag und - sofern vereinbart - bei Insolvenz des Versicherungsnehmers kündigen. AXA Versicherung AG Colonia Allee 10-20, 51067 Köln Postanschrift: 51171 Köln Sofern der Versicherungsnehmer einen Versicherungsbeginn beantragt, der vor dem Ablauf der Widerrufsfrist liegt, erklärt er sich damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf dieser Frist beginnt und die erste oder einmalige Prämie (Einlösungsprämie) - abweichend von der gesetzlichen Regelung - vor Ablauf der Frist fällig, d. h. unverzüglich zu zahlen ist. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und die AXA Versicherung AG erstattet dem Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf die AXA Versicherung AG in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich je nach Zahlweise wie folgt berechnet: Unrichtige Angaben zu den Tarifmerkmalen können zu Vertragsstrafen führen. Weitere Einzelheiten, insbesondere zu den Kündigungsfristen und etwaigen Vertragsstrafen, sind den dem Vertrag zugrundeliegenden Bedingungen zu entnehmen. 16. Angabe des Rechts, welches der Versicherer bei der Vertragsanbahnung der Beziehung zum Versicherungsnehmer zugrunde legt Den vorvertraglichen Beziehungen liegt deutsches Recht zugrunde. 17. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht Anwendbares Recht Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Recht) Anwendung. Zuständiges Gericht 1/360 der im Antrag ausgewiesenen Jahresprämie Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat multipliziert mit 1/180 der im Antrag ausgewiesenen Halbjahresprämie 1/90 der im Antrag ausgewiesenen Vierteljahresprämie 1/30 der im Antrag ausgewiesenen Monatsprämie Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Das Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Vertrag auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherungsnehmers sowohl von ihm als auch von der AXA Versicherung AG vollständig erfüllt ist, bevor der Versicherungsnehmer das Widerrufsrecht ausgeübt hat. Ende der Widerrufsbelehrung 14. Laufzeit Die Laufzeit des Vertrages ergibt sich aus dem Antrag, dem Angebot oder aus dem Versicherungsschein. 15. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen Wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wenn der Versicherungsnehmer seine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer ebenfalls vom Vertrag zurücktreten oder kündigen. Der Vertrag kann von beiden Seiten zum vereinbarten Ablauf und nach Eintritt eines Versicherungsfalles gekündigt werden. Der Versicherungsvertrag kann außerdem von beiden Seiten (Erwerber und Versicherer) im Fall der Veräußerung der versicherten Sachen gekündigt werden. Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände der Bundesrepublik Deutschland. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertragsgesetztes oder ist sein Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. 18. Maßgebliche Vertragssprache Alle Vertragsbedingungen und die vorliegenden Vertragsinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Während der Laufzeit dieses Vertrages wird in Deutsch kommuniziert. 19. Außergerichtliche Beschwerde und Rechtsbehelfsverfahren Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen der AXA Versicherung AG nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung, den Versicherungsombudsmann als einen unabhängigen und neutralen Schlichter anzurufen: „Versicherungsombudsmann e.V.” Postfach 080632, 10006 Berlin, Tel.: 0800 369 60 00, Fax 0800 369 90 00 E-Mail: [email protected] Internet: www.versicherungsombudsmann.de Das Schlichtungsverfahren ist bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR möglich und kostenfrei. Der Beschwerdegegenstand darf noch nicht bei Gericht anhängig sein. 20. Möglichkeit einer Beschwerde bei der unter Ziffer 4 genannte Aufsichtsbehörde Sollte der Versicherungsnehmer mit Entscheidungen des Versicherers nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit bei der unter Ziffer 4 genannten Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Inhaltsübersicht Bedingungen Umfang des Versicherungsschutzes Umfang des Versicherungsschutzes (Ziff. 1 - 7) 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen Versichertes Risiko Vorsorgeversicherung Leistungen der Versicherung / Vollmacht des Versicherers Begrenzung der Leistungen Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Beitragsregulierung Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Beitragsangleichung Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. Dauer und Ende des Vertrages Wegfall des versicherten Risikos Kündigung nach Beitragsangleichung Kündigung nach Versicherungsfall Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23. 24. 25. 26. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Weitere Bestimmungen 27. 28. 29. 30. 31. Mitversicherte Personen Abtretungsverbot Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung Verjährung Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 3. Versichertes Risiko 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistungen 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrages innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 250.000,00 EUR für Personenschäden und 75.000,00 EUR für Sachschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luftoder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. 5. Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache, auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. 7. Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und –kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert. 7.10 (a) Ansprüche die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EUUmwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; 7.10 (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung und alle sich daraus ergebenden weiteren Schäden. Schäden durch Brand oder Explosion gelten als Schäden durch Umwelteinwirkung. zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Dieser Ausschluss gilt nicht Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. oder Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Umwelteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen); Anlagen gemäß Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; Abwasseranlagen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten, aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung (Ziff. 8 - 15) 8. Beginn des Versicherungsschutzes/Beitrag und Versicherungsteuer Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Abschluss des Vertrages fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Ist Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrages. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.3 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraumes fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des SEPA-Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 13. Beitragsregulierung 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbeitrags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. 14. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 15. Beitragsangleichung 15.1 Versicherungsbeiträge, die nach Ablauf des ersten Versicherungsjahres fällig werden, unterliegen der Beitragsangleichung. Dies gilt nicht, soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden. Mindestbeiträge unterliegen, unabhängig von der Art der Beitragsberechnung, der Beitragsangleichung. 18. Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19. Kündigung nach Versicherungsfall 15.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode wirksam wird. 15.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekanntgegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung (Ziff. 16 - 22) 16. Dauer und Ende des Vertrages 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Schadenersatzzahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.2 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Schriftform gekündigt werden. 20.3 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 20.4 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner. 16.4 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres gekündigt werden; die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 20.5 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen. 17. Wegfall des versicherten Risikos Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt hat. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. 22. Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (Ziff. 23 - 26) 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch in soweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrumstände anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben wurden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch erhoben, ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. Weitere Bestimmungen (Ziff. 27 - 33) 27. Mitversicherte Personen 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 31. Anzuwendendes Recht und zuständiges Gericht 31.1 Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 31.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 31.3 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und wohnt in Deutschland, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 31.4 Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Versicherungsvertraggesetzes oder sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 31.5 Andere nach deutschem Recht begründete Gerichtsstände werden durch diese Vereinbarungen nicht ausgeschlossen. IT-Police Haftpflicht Kompakt 2014 Inhaltsübersicht Wesentliche Vertragsinhalte der IT-Police Haftpflicht Kompakt I II III IV V Gegenstand des Versicherungsschutzes/Betriebsbeschreibung Versicherungsnehmer Versicherungssumme Selbstbeteiligung Beitragsberechnung Versicherungsbedingungen der IT-Police Haftpflicht Kompakt A Allgemeine Bestimmungen A.1 A.2 A.3 A.4 A.5 A.6 A.7 A.8 A.9 A.10 A.11 A.12 A.13 A.14 A.15 Mitversicherte Personen Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander Auslandsschäden Kosten bei Versicherungsfällen und Anspruchserhebungen im Ausland sowie Ansprüche wegen inländischer Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten, Währungsklausel Schiedsgerichtsvereinbarungen Serienschadenklausel Subunternehmerbeauftragung Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Unterlassungsklagen/einstweilige Verfügungen und Strafrechtsschutz Versehensklausel Zeitliche Begrenzung/Vorumsätze Nachhaftung Aktive Werklohnklage B Besondere Bestimmungen B.1 Versicherungsschutz für IT-spezifische Risiken B.1.1 B.1.2 B.1.3 B.1.4 B.1.5 B.1.6 B.1.7 B.1.8 B.1.9 B.1.10 B.1.11 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten Beschädigung, Verlust fremder Daten Fehlen von vereinbarten Eigenschaften Folgeschäden mangelhafter Erfüllung Gewährleistungsfristen Installierungs-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten (Bearbeitungsschäden) Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation Rechtsverletzungen Verzug durch namentlich benannte Gefahren Verzug durch Ausfall von Schlüsselpersonen/ Keypersons Viren, Sabotageprogramm und unbefugter Datenzugriff B.2 Versicherungsschutz für sonstige Betriebsrisiken B.2.1 B.2.2 B.2.3 B.2.4 B.2.5 B.2.6 B.2.7 B.2.8 B.2.9 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und Codekarten Abwässerschäden Be- und Entladeschäden Kraftfahrzeuge und Anhänger Leitungsschäden Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden Mitversicherung von (betrieblichen) Nebenrisiken Strahlenschäden B.3 Risikoausschlüsse C Umwelt-Haftpflichtrisiko D Umweltschadenrisiko E Privat-Haftpflichtversicherung Anlagenverzeichnis 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Formular-Nr. 21003459 – 1.20.214 – Fassung 05.2009) 2. Vertragsinformationen (Formular-Nr. 21007472 - 1.20.674 - Fassung 04.2010) 3. Datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung (Formular-Nr. 21007518 - 1.20.675 - Fassung 09.2011) 4. Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht - privater Risiken - im Rahmen der Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversicherung. (Formular-Nr. 21003461 - 1.20.407 - Fassung 04.2011) Wesentliche Vertragsinhalte der IT-Police Haftpflicht Kompakt I Gegenstand des Versicherungsschutzes/Betriebsbeschreibung Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden (Ziffer 1.1 und Ziffer 2.1 AHB) aus dem Betrieb eines Unternehmens der Informations- und Kommunikationstechnologie. Zur Klarstellung werden im Folgenden beispielhaft darunter falllende Tätigkeiten aufgeführt: Analyse, Beratung und Schulung Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter Planung, Entwicklung, Erstellung, Anpassung, Modifizierung, Implementierung, Installation, Integration, Konfiguration, Pflege und/oder Wartung von Software (z. B. Datenbanken); auch für den Einsatz in/oder den Gebrauch von Anlagen der Telekommunikation Betrieb von Rechenzentren; Erhebung, Erfassung, Verarbeitung und/oder anderweitige Nutzung von Daten Providing (z. B. Content-, Host-, Accessproviding) Webdesign und -administration Planung, Entwicklung, Herstellung, Anpassung, Modifizierung, Implementierung, Installation, Integration, Konfiguration und Wartung von IT-Netzwerken Hardwareherstellung, -vertrieb, -entwicklung, -installation, -integration; zum Umfang des Versicherungsschutzes aus Produkthaftpflicht-Risiken aus fehlerhafter Hardware siehe ausschließlich Ziffer B.1.3 Fehlen von vereinbarten Eigenschaften. Ausgeschlossen sind Tätigkeiten im Bereich Telekommunikation (Access-Provider). Darüber hinaus richtet sich der Versicherungsschutz für IT-spezifische Risiken nach Teil B Ziffer 1 i.V.m. Teil B Ziffer 3, Sonstige Betriebsrisiken nach Teil B Ziffer 2 i.V.m. Teil B Ziffer 3, das Umwelthaftpflichtrisiko nach Teil C. Der Versicherungsschutz für die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden richtet sich ausschließlich nach Teil D – Umweltschadensrisiko. II Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer ist die im Antrag genannte Firma: Der Versicherungsnehmer vertritt alle weiteren Versicherungsnehmer bei der Abgabe und Annahme von Willenserklärungen. Er ist dem Versicherer gegenüber alleiniger Beitragsschuldner. III Versicherungssumme Die Versicherungssumme beträgt 3.000.000,00 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden je Versicherungsfall, begrenzt auf 6.000.000,00 EUR je Versicherungsjahr Variante 1 – Mindestbeitrag 580 EUR: 250.000,00 EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR: 1.000.000,00 EUR für Vermögensschäden je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Im Rahmen der Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung für Personen- und Sachschäden beträgt die Versicherungssumme für Beschädigung, Löschung und Verlust fremder Daten 1.000.000,00 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Installations-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten und Bearbeitungsschäden 250.000,00 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr, davon für Installations-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten und Bearbeitungsschäden auf eigenen Grundstücken 50.000,00 EUR 100.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf je Versicherungsjahr. Nur bei Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR – gilt zusätzlich: Im Rahmen der Versicherungssumme und der Jahreshöchstersatzleistung für Vermögensschäden beträgt die Versicherungssumme für Schäden aus Rechtsverletzungen 250.000,00 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Vermögensschäden durch Betriebsunterbrechung/Gewinnausfall für unmittelbare Abnehmer des Versicherungsnehmers und Dritte 500.000,00 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Versicherungssumme Umwelthaftpflichtrisiko Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- sowie gemäß Teil C versicherte Vermögensschäden. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres und die Rückwärtsdeckung. Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung stehen für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 100.000,00 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung zur Verfügung. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Versicherungssumme Umweltschadensrisiko Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 1.000.000,00 EUR. Diese Versicherungssumme bildet auch die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Im Rahmen der vorgenannten Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung stehen für Kosten der Ausgleichssanierung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr 1.000.000,00 EUR und für Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles 100.000,00 EUR je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung zur Verfügung. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. IV Selbstbeteiligung Der Versicherungsnehmer beteiligt sich je Versicherungsfall an den Leistungen des Versicherers bei jedem Sachschaden mit 250,00 EUR, Variante 1 – Mindestbeitrag 580 EUR: Vermögensschaden (Ziffer 2.1 AHB) mit 250,00 EUR. Variante 2 – Mindestbeitrag 790 EUR: Vermögensschaden (Ziffer 2.1 AHB) mit 500,00 EUR. Personenschaden, der in USA/US-Territorien oder Kanada eintritt, zu Ansprüchen führt oder dort geltend gemacht wird, und/oder den damit zusammenhängenden Aufwendungen des Versicherers für Kosten mit 10 %, mindestens 25.000,00 EUR, höchstens 50.000,00 EUR. Bei Serienschäden wird der Selbstbehalt nur einmalig zum Abzug gebracht. Kommen bei einem Versicherungsfall (Serienschaden) mehrere Selbstbeteiligungen zur Anwendung, so mindert sich die Schadenersatzleistung des Versicherers insgesamt um die höchste dieser Selbstbeteiligungen. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von den Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und die Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall gemäß Umwelthaftpflichtrisiko beträgt 10 %, mindestens 2.500,00 EUR, höchstens 25.000,00 EUR. Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers von den Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles und die Selbstbeteiligung bei jedem Versicherungsfall gemäß Umweltschadensrisiko beträgt 10 %, mindestens 2.500,00 EUR, höchstens 25.000,00 EUR. V Beitragsberechnung Sämtliche Beiträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Versicherungsteuer. Die Berechnung des Beitrages erfolgt als vorläufiger, im Voraus zu zahlender Jahresbeitrag auf der Grundlage des vom Versicherungsnehmer für das Versicherungsjahr erwarteten Umsatzes aufgerundet auf tausend Euro ohne Mehrwertsteuer. Abweichend von Ziffer 13.1 AHB teilt der Versicherungsnehmer nach Ende eines jeden Versicherungsjahres zur endgültigen Beitragsberechnung den tatsächlich erzielten Umsatz abzüglich Mehrwertsteuer mit. Auf den jeweiligen Mindestbeitrag/Pauschalbeitrag findet die Beitragsangleichung gemäß Ziffer 15.1 Satz 3 AHB Anwendung. Lieferungen und Leistungen ohne USA/US-Territorien oder Kanada Bei einem Umsatz ohne Mehrwertsteuer von bis zu 500.000,00 EUR und einem Beitragssatz von 1,16 ‰ (Variante 1) 1,58 ‰ (Variante 2) ergibt sich Variante 1: ein vorläufiger Jahresbeitrag von 580,00 EUR. Der Gesamtbeitrag beträgt 580,00 EUR. Der Mindestbeitrag beträgt 580,00 EUR. Variante 2: ein vorläufiger Jahresbeitrag von 790,00 EUR. Der Gesamtbeitrag beträgt 790,00 EUR. Der Mindestbeitrag beträgt 790,00 EUR. Versicherungsbedingungen der IT-Police Haftpflicht Kompakt A Allgemeine Bestimmungen A.1 Mitversicherte Personen Versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht: 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, z. B. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheits- und Gefahrgutbeauftragte, der Beauftragten für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Umweltschutz, Datenschutz und/oder Abfallbeseitigung in dieser Eigenschaft. 2. a) sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen (hierzu gehören auch die in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter fremder Unternehmen) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen; b) der freiberuflich tätigen Mitarbeiter, soweit sie sich aus Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer herleitet und hierfür nicht durch eine andere Versicherung Versicherungsschutz besteht. Zu a) und b): Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem SGB VII handelt. Versichert ist ferner im obigen Umfang die persönliche gesetzliche Haftpflicht der ehemaligen gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. A.2 Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziffer 7.4 (3) AHB - Ansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Sachschäden sowie Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Sinne des Sozialgesetzbuches Teil VII handelt, ferner wegen Vermögensschäden aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus Abhandenkommen von Sachen, Schlüsseln und Codekarten. A.3 Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 AHB - Ansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und ihrer Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, für den der betreffende gesetzliche Vertreter nicht persönlich verantwortlich ist. A.4 Ansprüche mehrerer Versicherungsnehmer untereinander Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 (2) AHB - gesetzliche Ansprüche der versicherten rechtlich selbständigen Unternehmen untereinander wegen Personen- und Sachschäden, ausgenommen Beschädigung, Verlust fremder Daten und Mietsachschäden. Ausgeschlossen bleiben gegenseitige Ansprüche wegen Vermögensschäden. A.5 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen weltweit eingetretener Versicherungsfälle nach jeweils geltendem Recht. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Unterhaltung rechtlich unselbständiger Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe im Ausland - ausgenommen USA/US-Territorien oder Kanada. Nicht versichert sind Ansprüche aus Arbeitsunfällen, wenn sie im Rahmen einer Sozialversicherung oder einer sonstigen speziellen Versicherungsform für Arbeitsunfälle versichert werden können. Versichert sind im Rahmen dieses Vertrages jedoch gesetzliche Regressansprüche der ausländischen Träger - mit Ausnahme französischer Sozialversicherungsträger - solcher Versicherungen. Nicht versichert sind Ansprüche von Betriebsangehörigen mitversicherter ausländischer Firmen sowie im Ausland beschäftigter Mitarbeiter deutscher Versicherungsnehmer wegen Personenschäden aus Berufskrankheiten. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche wegen Berufskrankheiten, die den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches Teil VII unterliegen (siehe Ziffer 7.9 AHB). A.6 Kosten bei Versicherungsfällen und Anspruchserhebungen im Ausland sowie Ansprüche wegen inländischer Versicherungsfälle vor ausländischen Gerichten, Währungsklausel Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive und exemplary damages. Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - als Leistungen auf die Versicherungssummen angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A.7 Schiedsgerichtsvereinbarungen Abweichend von Ziffer 7.3 AHB beeinträchtigt die Vereinbarung von Schiedsverfahren den Versicherungsschutz nicht, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles getroffen wurde, das Verfahren auf der Grundlage westeuropäischer Schiedsgerichtsordnungen (z. B. des Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer Paris, Zürich, Genf) oder des deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens i.S.d. §§ 1025 bis 1066 ZPO ausgetragen wird und die Entscheidung durch drei Schiedsrichter, dessen Vorsitzender Jurist ist, sichergestellt ist. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers am Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. A.8 Serienschadenklausel Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrages eintretende Versicherungsfälle – aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwischen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammenhang oder – aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind (Serie), gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. A.9 Subunternehmerbeauftragung Im Rahmen der Betriebsbeschreibung sind versichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer) mit Leistungen der versicherten Art. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen. A.10 Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften auch dann, wenn sich der Anspruch gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richtet. Für die Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften gelten unbeschadet der sonstigen Vertragsbedingungen (insbesondere der Versicherungssummen) folgende Bestimmungen: A.10.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, besteht Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer verursacht hat, bis zu den vereinbarten Versicherungssummen. A.10.2 Sind die Aufgaben nicht nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnitten aufgeteilt, so gilt: Die Ersatzpflicht des Versicherers bleibt auf die Quote beschränkt, welche der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheblich, welcher Partnerfirma die Schaden verursachenden Personen oder Sachen angehören. A.10.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- oder Liefergemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft beschafften Sachen, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. A.10.4 Ebenso bleiben ausgeschlossen Ansprüche der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander sowie Ansprüche der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. A.10.5 Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der vereinbarten Versicherungssummen über Ziffer A.10.2 hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrages kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungsnehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausscheiden des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinandersetzung ein Fehlbetrag verbleibt. A.10.6 Versicherungsschutz im Rahmen der Ziffer A.10.1 bis 10.4 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. A.11 Unterlassungsklagen/einstweilige Verfügungen und Strafrechtsschutz In Erweiterung der Ziffer 5.1 AHB ersetzt der Versicherer Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung oder in dem eine Unterlassungsklage gegen den Versicherungsnehmer erhoben wird, sofern Gegenstand des Verfahrens ein Ereignis ist, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zur Folge haben könnte. Voraussetzung für die Gewährung des Versicherungsschutzes ist, dass der Versicherer nach Zugang des Aufforderungsschreibens (z. B. auf Unterlassung) unverzüglich vollständig unterrichtet wird. In einem Strafverfahren wegen eines Ereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch zur Folge haben könnte, übernimmt der Versicherer abweichend von Ziffer 5.3 AHB die Gerichtskosten sowie die gebührenmäßigen – gegebenenfalls auch die mit ihm besonders vereinbarten höheren - Kosten der Verteidigung. A.12 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und nach den Bedingungen dieses Vertrages nicht von der Versicherung ausgeschlossen sind. A.13 Zeitliche Begrenzung/Vorumsätze Der Versicherer wird keine Einwendungen erheben, wenn der Versicherungsnehmer vor Ausführung der Leistung oder vor Beginn der Arbeiten verbindliche Erklärungen abgibt, die eine Berufung auf eingetretene Verjährung erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet ab Ausführung der Leistungen oder ab Abschluss der Arbeiten, ermöglichen. Der Versicherungsschutz für Ansprüche wegen Vermögensschäden umfasst die Folgen aller während der Versicherungsdauer vorkommenden Versicherungsfälle, die dem Versicherer nicht später als fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. Unberührt bleiben die vertraglichen Anzeigeobliegenheiten. Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung beendigt, besteht die Nachmeldefrist ebenfalls bis zu fünf Jahren nach Vertragsbeendigung. Für Ansprüche wegen Vermögensschäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die in den letzten zwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert bzw. erbracht worden sind, besteht Versicherungsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer bei Inkrafttreten des Vertrages nicht bekannt war oder er nicht vermuten konnte, dass vor diesem Zeitpunkt mangelhafte Erzeugnisse ausgeliefert bzw. mangelhafte Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht worden waren. Für Schäden durch Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die früher als zwei Jahre vor Vertragsbeginn ausgeliefert bzw. erbracht wurden, besteht kein Versicherungsschutz. Für Schäden in USA/US-Territorien oder Kanada besteht kein Versicherungsschutz. A.14 Nachhaftung Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Liefereinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendigt, besteht Versicherungsschutz im Umfang dieses Vertrages bis zu fünf Jahren nach Vertragsbeendigung. Die Nachhaftungsversicherung umfasst nach Beendigung des Vertrages eintretende Versicherungsfälle, die durch eine betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit vor diesem Zeitpunkt herbeigeführt wurden. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Siehe aber Ziffer 6.3 AHB für Serienschäden aus dem Betriebsrisiko und die Regelung für Serienschäden aus dem Produkthaftpflichtrisiko. Für Schäden durch Umwelteinwirkung richtet sich die Nachhaftung ausschließlich nach dem Teil Umwelthaftpflichtrisiko. Für Umweltschäden gemäß Teil D richtet sich die Nachhaftung ausschließlich nach dem Teil Umweltschadensrisiko. A.15 Aktive Werklohnklage Versichert sind - in Ergänzung zu Ziffer 5 AHB die gesetzlich vorgesehenen Prozesskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werklohnforderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Auftraggeber, soweit (1) der Auftraggeber des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Anspruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen würde, die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Werklohnforderung erklärt hat und (2) die Werklohnforderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht, soweit der Auftraggeber Vertragserfüllungs- oder Mängelansprüche geltend macht. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des gedeckten Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohnklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Werklohnforderung ganz oder teilweise aus anderen als den unter Absatz 1 genannten Gründen unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig im Verhältnis des geltend gemachten gedeckten Schadenersatzanspruchs zur geltend gemachten Werklohnforderung, sofern der Versicherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt Ziffer 5.2 AHB entsprechend. B Besondere Bestimmungen B.1 Versicherungsschutz für IT-spezifische Risiken B.1.1 Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten Versichert sind - abweichend von Ziffer 7.15 AHB – Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten. B.1.2 Beschädigung, Löschung und Verlust fremder Daten Schäden an fremden Daten gelten als Sachschäden im Sinne dieses Versicherungsvertrages, und zwar auch dann, wenn sie nicht durch einen physischen Eingriff in den Datenträger verursacht wurden. Hierzu zählen in teilweiser Abweichung von Ziffer 2 und Ziffer 7.7 AHB die Beschädigung, die Beeinträchtigung sowie der Verlust fremder Daten und Datenordnungen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. B.1.3 Fehlen von vereinbarten Eigenschaften Eingeschlossen sind - insoweit abweichend von Ziffer 1.1, Ziffer 1.2 und Ziffer 7.3 AHB - auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang wegen Personen-, Sach- und daraus entstandener weiterer Schäden, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. B.1.4 Folgeschäden mangelhafter Erfüllung Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2.1 und 1.2.3 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Vermögensschäden als Folgeschäden einer Nutzung eines mangelhaften Vertragsgegenstandes oder eines Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes, die durch den Versicherungsnehmer verursacht wurden. Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2.4 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Vermögensschäden als Folge von Aufwendungen des Vertragspartners im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Leistung des Versicherungsnehmers. Die Ziffern 1.2.2, 1.2.5 und 1.2.6 AHB bleiben unberührt. B.1.5 Gewährleistungsfristen Der Versicherer wird auf den Einwand der Ziffer 7.3 AHB verzichten, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages eine Erklärung abgibt, die eine Berufung auf eingetretene Verjährung erst nach Ablauf von 36 Monaten ermöglicht. B.1.6 Installierungs-, Implementierungs-, Wartungsarbeiten (Bearbeitungsschäden) Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen (auch Datenträger) – durch Installierungs-, Implementierungs-, Wartungs- oder eine sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; – dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; – durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben sowie aus allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für unbewegliche Sachen oder Teile von ihnen, die nicht unmittelbar von der Tätigkeit oder Benutzung betroffen waren oder sich nicht im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben, verbleibt es bei den allgemeinen Regeln für die Versicherung von Sachschäden. Versicherungsschutz besteht auch für Schäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder die von ihm übernommen wurden. Soweit andere Versicherungen bestehen (insbesondere Sachversicherungen), wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Bearbeitungsschäden an solchen Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder –verarbeitung oder zur Lohnveredelung befinden oder befunden haben. Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen; es sei denn, sie sind ausdrücklich versichert. Bezüglich des Versicherungsschutzes für Verlust fremder Daten, Be- und Entladeschäden sowie für Leitungsschäden siehe die separaten Regelungen. B.1.7 Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation Versichert sind - abweichend von Ziffer 1.2 AHB und 7.3 AHB - Ansprüche aufgrund einer endgültig fehlgeschlagenen Installation der vom Versicherungsnehmer hergestellten und gelieferten Software in eine bei dem Besteller bereits bestehende Hardware, soweit es sich um folgende Kosten handelt. – Kosten für die Mehrarbeit des eigenen Personals des Bestellers zur Beseitigung der Software; – Mehrkosten aus der Beauftragung eines Dritten zur Beseitigung der bereits installierten Software. Kein Versicherungsschutz besteht für die von dem Versicherungsnehmer erbrachten Aufwendungen sowie die Aufwendungen des Bestellers zur Beschaffung einer anderen Software. B.1.8 Rechtsverletzungen Versichert sind – teilweise abweichend von Ziffer 7.16 AHB – gesetzliche Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass Produkte oder Leistungen des Versicherungsnehmers mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten, Patent-, Marken-, Namens-, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung) mit Ausnahme von Ansprüchen aus Patentrechtsverletzungen in den USA. B.1.9 Verzug durch namentlich benannte Gefahren Ansprüche aus Verzug gelten versichert, wenn der Verzug eine direkte Folge eines der folgenden Ereignisse bzw. Fehler (namentlich benannte Gefahren) ist: Nichtverfügbarkeit von Daten oder Programmen aufgrund von Schäden an der EDV des Versicherungsnehmers – durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser; – durch Abhandenkommen durch Einbruchdiebstahl, Raub und Plünderung oder – aufgrund von Über- oder Unterspannung, elektrostatischer Aufladung, elektromagnetischer Störung sowie höherer Gewalt einschließlich Blitzeinwirkung. B.1.10 Verzug durch Ausfall von Schlüsselpersonen (Keypersons) Versichert sind Ansprüche aus Verzug, wenn der Verzug während der Wirksamkeit des Vertrages auf einen Unfall, schwerwiegende Krankheit oder Tod einer sog. Schlüsselperson/Keyperson des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist. Ein Unfall liegt vor, wenn die Schlüsselperson/ Keyperson durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Eine schwerwiegende Krankheit liegt vor, wenn ein stationärer Krankenhausaufenthalt von mindestens 14 Tagen oder eine Rehabilitationsmaßnahme mit stationärem Aufenthalt von mindestens 3 Wochen erforderlich ist. Ausgenommen sind psychische Erkrankungen, wie Depression, Burn-out etc. sowie Suchterkrankungen. B.1.11 Viren, Sabotageprogramme und unbefugter Datenzugriff Eingeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die durch Schadprogramme wie „Viren“ sowie durch den unbefugten Zugriff Dritter auf die EDV des Versicherungsnehmers verursacht werden, soweit der Versicherungsnehmer Schutzvorkehrungen nach dem Stand der Technik betreibt (z. B. Firewall, Virenscanner). B.2 Allgemeine Betriebsrisiken B.2.1 Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2.2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) und Besucher, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das sich auf dem versicherten Betriebsgrundstück ereignet hat oder durch eine betriebliche Tätigkeit ermöglicht worden ist. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicherungsnehmers oder Geschädigten besteht (z. B. Einbruch-, Diebstahl-, Kaskoversicherung), wird Versicherungsschutz nur geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparbüchern, bargeldlosen Zahlungsmitteln (z. B. Kredit-/EC-Karten, Schecks), Urkunden, Schmucksachen und Kostbarkeiten. B.2.2 Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln und/oder Codekarten Eingeschlossen ist - entsprechend Ziffer 2 AHB und abweichend von Ziffer 7.6 und 7.7 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, berufsbezogenen Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten, die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Kosten für die notwendige Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus B.2.3 allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüssel- oder Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs); dem Verlust von Schlüsseln und Codekarten für Tresore, Möbel und sonstige bewegliche Sachen. Abwässerschäden Eingeschlossen sind – abweichend von Ziffer 7.14 AHB – Ansprüche aus Sachschäden und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen durch Abwässer (mit Ausnahme von Gewässerschäden). B.2.4 Be- und Entladeschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - die gesetzliche und die der Deutschen Bahn AG oder sonstigen Bahnbetrieben gegenüber vertraglich übernommene Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und Wasserfahrzeugen, Containern sowie der Ladung durch/oder beim Be- und Entladen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens. Dies gilt nicht, wenn die Container selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder Lagerverträgen) sind. Für Schäden am Ladegut und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden besteht jedoch nur Versicherungsschutz, wenn – die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist und – es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten gelieferte Sachen handelt und – der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten übernommen wird. Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. B.2.5 Kraftfahrzeuge und Anhänger Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers aus dem Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge etc. an betriebsfremde Personen. Nicht versichert ist jedoch die persönliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge etc. überlassen worden sind. B.2.6 Leitungsschäden Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.7 AHB - Ansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- und/oder Oberleitungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Regelung auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. B.2.7 Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden an zu betrieblichen Zwecken gemieteten (nicht geleasten) und gepachteten Gebäuden und/oder Räumen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht für deren Einrichtung, für Produktionsanlagen und dgl. sowie für gemieteten Wohnraum und dessen Einrichtung. Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB umfasst der Versicherungsschutz auch Schäden durch Umwelteinwirkung. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers; von natürlichen und juristischen Personen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern kapital- und/oder personalmäßig verbunden sind; von Angehörigen der vorgenannten Personen und Angehörigen des Versicherungsnehmers. Zum Kreis der Angehörigen: siehe Ziffer 7.5 (1) Abs. 2 AHB; wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung; wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Aufzügen aller Art und an Elektro- und Gasgeräten. Dies gilt nur, soweit der Schaden auf eine Tätigkeit an diesen Sachen z. B. Bedienung, Prüfung, Wartung, Reparatur oder auf ein Unterlassen solcher Tätigkeiten zurückzuführen ist; wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. Soweit andere Versicherungen bestehen (z. B. Glas-, sonstige Gebäude- oder Privat-Haftpflichtversicherungen) wird Versicherungsschutz nur dann geboten, wenn und soweit der andere Versicherer für den entstandenen Schaden nicht einzutreten hat. B.2.8 Mitversicherung von (betrieblichen) Nebenrisiken Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen betriebs- oder branchenüblichen Nebenrisiken, insbesondere: als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumen (Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht), die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden oder die Dritten vermietet, verpachtet oder sonstwie überlassen werden. Versichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude oder Räume auch die gesetzliche Haftpflicht: des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, des Insolvenzverwalters und Zwangsverwalters in dieser Eigenschaft, aus der vertraglichen Übernahme von Verkehrssicherungs-, insbesondere Reinigungs- und Streupflichten, der Inhaber, Gesellschafter oder Familienangehörigen des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, sofern der Versicherungsnehmer seinen Betrieb auf bzw. in Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten ausübt, die er von diesen gemietet oder gepachtet hat. Dies gilt nicht, soweit durch eine andere Versicherung für dieses Risiko Versicherungsschutz besteht. Gegenseitige Ansprüche zwischen Versicherungsnehmer und Eigentümer der Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr und Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Betriebseinrichtungen für soziale und sportliche Zwecke, auch wenn diese Einrichtungen durch betriebsfremde Personen benutzt werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht einer Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser, soweit es sich nicht um Handlungen oder Unterlassungen rein privater Natur handelt. B.2.9 Strahlenschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.10 (b) und Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Besitz und Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern, Laser- und Masergeräten. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche: wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten; wegen Schadenfällen von Personen, die - gleichgültig, für wen oder in wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei energiereiche ionisierende Strahlen in Kauf zu nehmen haben; gegenüber jedem Versicherungsnehmer oder Versicherten wegen Schäden durch bewusstes Abweichen von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfügungen oder Anordnungen. Abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB findet diese Ziffer auch dann Anwendung, wenn es sich um Schäden durch Umwelteinwirkung handelt. In diesem Falle besteht kein Versicherungsschutz über die Umwelthaftpflichtversicherung. B.3 Risikoausschlüsse Nicht versichert sind: B.3.1 Ansprüche aus gutachterlicher Tätigkeit; B.3.2 Ansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Software, die direkt Gelder oder Wertpapiere transferiert oder direkt in Konten Dritter eingreift; B.3.3 Ansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie Transaktionen von Wertpapieren; B.3.4 Ansprüche aus der Vergabe von Lizenzen, die den Abnehmer zur Weiterveräußerung berechtigen; B.3.5 Ansprüche, soweit diese nicht ausdrücklich versichert sind, aus Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; B.3.6 Ansprüche aus Schäden im Zusammenhang mit elektromagnetischen Feldern; B.3.7 Ansprüche aus Schäden durch Immissionen; B.3.8 Ansprüche aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; B.3.9 Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; B.3.10 Ansprüche aus Abhandenkommen von Sachen, gesetzlichen Zahlungsmitteln, Wertpapieren, Effekten, Schecks, Kreditkarten, Gutscheinen etc.; B.3.11 Ansprüche, soweit diese nicht ausdrücklich versichert sind, auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistungen. Dies gilt auch, wenn es sich um sich um gesetzliche Ansprüche handelt. B.3.12 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um im Rahmen dieses Versicherungsvertrages versicherte Vereinbarungen bestimmter Eigenschaften von Erzeugnissen, Arbeiten und Leistungen bei Gefahrübergang handelt, für die der Versicherungsnehmer verschuldensunabhängig im gesetzlichen Umfang einzustehen hat; B.3.13 Ansprüche gemäß Ziffer 7.8 AHB, nicht ausgeschlossen sind die in Ziffer 7.8 AHB angesprochenen Vermögensfolgeschäden. B.3.14 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaften durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden. B.3.15 Ansprüche aus Rückrufen und den damit zusammenhängenden Kosten. B.3.16 Ansprüche wegen Schäden aus Infektionen mit Erregern des Acquired Immune Deficiency Syndrome (z. B. HIV, HTLV III-Viren) und wegen Schäden aus Diagnostika/Therapeutika bzgl. AIDS. B.3.17 Ansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von Antikonzeptiva (hormonelle Verhütungsmittel und Intra Uterine Devices), Diethylstilbestrol, L-Tryptophan sowie Silikonimplantaten. Nicht versichert sind zudem Ansprüche wegen Schäden aus der Herstellung, Verarbeitung, Inkorporation und/oder Vertrieb von sonstigen Implantaten. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden durch Arzneimittel und/oder Medizinprodukte, die humanbiologisches Material bzw. Auszüge desselben enthalten (z. B. Blut, Plasma, Plasmaproteine, Zellen, Gewebe, Organe, Urin). B.3.18 Ansprüche aus Personenschäden durch im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) nach dem 1. Januar 1978 - im bisherigen Geltungsbereich des AMG der ehemaligen DDR ab 3. Oktober 1990 - an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, für die der Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer i.S. von § 4 Abs. 18 AMG nach § 94 AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Personenschäden, die auf klinische Prüfungen zurückzuführen sind, und zwar unabhängig davon, ob die klinische Prüfung im In- oder Ausland einer Versicherungspflicht unterliegt oder nicht. B.3.19 Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kernkraftanlagen oder Teilen (auch Implementierung von Soft-/Hardware) von Kernkraftanlagen, soweit diese Teile ersichtlich für den Bau von Kernkraftanlagen oder den Einbau in Kernkraftanlagen bestimmt waren, sowie Anlagen zur Steuerung und Überwachung von Kernkraftanlagen. B.3.20 Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. B.3.21 Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers, Wasser-, Schienen-, Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines solchen Fahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten kein Versicherungsschutz, so gilt dies auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Absatz 1 genannten Personen an einem Fahrzeug oder Fahrzeuganhänger ist kein Gebrauch i. S. dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. B.3.22 Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luftfahrzeugen oder Teilen von diesen einschließlich Implementierung von Soft-/Hardware, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luftfahrzeugen oder den Einbau in solche bestimmt waren. Ebenso nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten an Luftfahrzeugen oder Teilen von diesen (z. B. Wartung, Inspektion, Reparatur) einschließlich Schäden an den damit beförderten Sachen oder Personen oder sonstiger Schäden, die durch Luftfahrzeuge verursacht werden. Raumfahrzeuge, Raketen und Satelliten gelten als Luftfahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung. B.3.23 Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Kraft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen oder Teilen von diesen einschließlich Implementierung von Soft-/ Hardware, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Kraft-, Wasser- und Schienenfahrzeugen oder den Einbau in solche bestimmt waren. B.3.24 Ansprüche wegen Schäden aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen (auch Implementierung von Soft-/Hardware), die für den Einsatz an oder mit Kriegswaffen im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes bestimmt sind, soweit diese Zweckbestimmung für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. B.3.25 Ansprüche wegen Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt verursacht werden von, sich ergeben aus oder im Zusammenhang stehen mit Krieg, Invasion, Feindhandlungen, Feindseligkeiten, kriegerischen Handlungen (gleichgültig, ob eine Kriegserklärung erfolgte oder nicht), Bürgerkrieg, Rebellion, Revolution, Aufstand, Generalstreik, illegalem Streik, inneren Unruhen, welche das Ausmaß einer Volkserhebung annehmen, militärischer oder rechtswidrig ergriffener Befehlsgewalt, oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von Hoher Hand; mit jeglicher Art von Terrorakten. Unter dem Begriff Terrorakt im Sinne dieser Klausel ist eine zu politischen, religiösen, ideologischen oder ethnischen Zwecken oder aus solchen Gründen verübte oder angedrohte Gewaltanwendung durch eine Person oder eine Gruppe von Personen zu verstehen, die im eigenen Namen, im Auftrag oder im Zusammenhang mit einer Organisation oder Regierung handelt in der Absicht, Einfluss auf die Regierung zu nehmen und/oder die Öffentlichkeit bzw. einen Teil der Öffentlichkeit in Angst und Schrecken zu versetzen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. B.3.26 Ansprüche wegen Tätigkeiten, für die eine gesetzliche Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht besteht. Hierzu zählen beispielsweise Zertifizierungsdienste und DE-Mail-Dienste. B.3.27 Sanktionsklausel Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. C Umwelthaftpflichtrisiko C.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes Versichert ist auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vereinbarungen - abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB - die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch im Zusammenhang mit dem in der Betriebsbeschreibung beschriebenen Risiko stehende Umwelteinwirkung, wenn diese Umwelteinwirkung nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgeht oder ausgegangen ist, die unter nachfolgende Ziffer 2 fallen (Allgemeines Umweltrisiko). Die in den Teilen A und B enthaltenen Vereinbarungen finden entsprechend Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des Vertrages nicht etwas anderes ergibt. Eingeschlossen sind im Umfang der Deckung - teilweise abweichend von Ziffer 7.14 AHB - gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Abwässer. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegenständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein. Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die Haftpflicht wegen Schäden eines Dritten, die dadurch entstehen, dass Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. C.2 Risikobegrenzung Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Umwelteinwirkung aus C.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). C.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). C.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). C.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). C.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen/Pflichtversicherung). C.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 bestimmt sind (Umwelt-Regressrisiko). C.3 Erweiterungen des Versicherungsschutzes C.3.1 Abweichend von Ziffer C.2.1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Lagerung gewässerschädlicher Stoffe – C.3.2 in Klein- und Einzelgebinden bis 250 l/kg je Einzelgebinde und einer Gesamtmenge von max. 2.000 l/kg auf dem Betriebsgrundstück. Abweichend von Ziffer C.2.4 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber oder Betreiber von Fett-, Benzin- oder Ölabscheidern. C.3.3 Abweichend von Ziffer C.2.6 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für Anlagen gemäß Ziffer C.2.1 bis C.2.5 bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selber Inhaber der Anlagen ist (sog. Regressrisiko). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden unter den in Ziffer C.5 genannten Voraussetzungen durch den Versicherer ersetzt, sofern Regressansprüche des Inhabers der Anlage gegen den Versicherungsnehmer bestehen können. C.3.4 Für Tätigkeiten der in vorstehender Ziffer genannten Art im Zusammenhang mit Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen besteht kein Versicherungsschutz. C.4 Versicherungsfall Versicherungsfall ist - abweichend von Ziffer 1.1 AHB - die nachprüfbare erste Feststellung des Personenschadens (Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen), Sachschadens (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) oder eines gemäß Ziffer 1.1 versicherten Vermögensschadens durch den Geschädigten, einem sonstigen Dritten oder den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit zur Erhebung von Ansprüchen erkennbar war. C.5 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles C.5.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, nach einer Störung des Betriebes oder aufgrund behördlicher Anordnung Aufwendungen des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder versicherten Vermögensschadens. Die Feststellung der Störung des Betriebes oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. C.5.2 Aufwendungen aufgrund behördlicher Anordnungen im Sinne der vorstehenden Absätze werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. C.5.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. C.5.4 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer C.5.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer C.5.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. C.5.5 Aufwendungen werden im Rahmen der Versicherungssumme, die für den abzuwendenden oder zu mindernden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1.1 versicherten Vermögensschaden vereinbart ist und im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung bis zu einem Gesamtbetrag von 10 % der Versicherungssumme je Störung des Betriebes oder behördlicher Anordnung ersetzt. Dieser Betrag steht je Versicherungsjahr maximal zweimal zur Verfügung. Der Versicherungsnehmer hat von den Aufwendungen eine Selbstbeteiligung zu tragen. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. C.5.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Falle Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne der Ziffer C.5.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1 mitversicherten Vermögensschadens, falls Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers, die von einer Umwelteinwirkung nicht betroffen sind, beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. C.6 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind C.6.1 Ansprüche wegen Schäden, die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden oder ein Gewässer gelangen. Das gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Störung des Betriebes beruhen. C.6.2 Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umwelteinwirkungen entstehen. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadenursächlichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalles die Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. C.6.3 Ansprüche wegen bei Vertragsbeginn bereits eingetretener Schäden. Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haftpflicht-Risikos ausschließlich wegen Ablaufs der Nachhaftungsdauer keine Deckung zu gewähren hat. Nachweispflichtig hierfür ist der Versicherungsnehmer. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr dieses Vertrages zugeordnet. C.6.4 Ansprüche wegen Schäden, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge (unabhängig von dem Umfang und der Höhe der Deckung durch diese früheren Verträge) Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. C.6.5 Ansprüche wegen Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren. C.6.6 Ansprüche wegen Schäden aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen. C.6.7 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (ausgenommen Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat (Produkthaftpflicht). Für das Umwelt-Regressrisiko gemäß Ziffer C.3.3 gilt dieser Ausschluss nicht, siehe aber Ziffer C.3.4. C.6.8 Ansprüche wegen Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder gelieferte Abfälle entstehen, nachdem der Versicherungsnehmer diese in den Verkehr gebracht hat. C.6.9 Ansprüche gegen Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. C.6.10 Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen. C.6.11 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung des Erbgutes (Genom), die ab der zweiten Generation eintreten. C.6.12 Ansprüche wegen Schäden infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. C.7 Serienschadenklausel Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung und/oder der Nachhaftungszeit eintretende Versicherungsfälle – durch dieselbe Umwelteinwirkung – durch mehrere unmittelbar auf derselben Ursache oder unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhenden Umwelteinwirkungen, wenn zwischen gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang besteht, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen. C.8 Nachhaftung Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer C.1.1 versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet (siehe aber vorstehende Ziffer - Serienschadenklausel -). Fällt während der Laufzeit des Vertrages ein versichertes Risiko teilweise weg, so besteht bis zur Beendigung des Vertrages und der anschließenden Nachhaftung (siehe Absatz 1) nach deren Maßgabe weiterhin Versicherungsschutz, jedoch höchstens bis zu insgesamt 10 Jahren nach Wegfall. C.9 Versicherungsfälle im Ausland In Ergänzung der für die Betriebs-Haftpflichtversicherung vereinbarten Bestimmungen zum Auslandsschutz besteht auch Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind. Für Tätigkeiten im Ausland sowie für Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen gemäß Ziffer 3.3, die ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, richtet sich der Versicherungsschutz ebenfalls nach den Bestimmungen zur Betriebshaftpflichtversicherung. Zusätzlich gelten jedoch folgende Einschränkungen: Versicherungsschutz besteht nur für solche Personen- und Sachschäden, die Folgen einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Ziffer 6.2 Absatz 2 findet keine Anwendung. Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles werden nicht ersetzt. Nicht versichert sind Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen (vgl. Ziffer C.1.1 Absatz 5). D Umweltschadensrisiko Der Umfang des Versicherungsschutzes der Umweltschadensversicherung richtet sich ausschließlich nach den folgenden Bestimmungen, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Grunddeckung Umfang des Versicherungsschutzes D.1 Gegenstand des Versicherungsschutzes D.1.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden. Umweltschaden ist eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Schädigung der Gewässer, Schädigung des Bodens. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen oder Sanierungspflichten der obengenannten Art in Anspruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage in Anspruch genommen wird. Ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch solche gegen den Versicherungsnehmer gerichteten Ansprüche, die auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Versicherungsschutz für derartige Ansprüche kann ausschließlich über eine Betriebs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung oder eine Umwelt-Haftpflichtversicherung vereinbart werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf folgende Risiken und Tätigkeiten: D.1.1.1 Anlagen, Betriebseinrichtungen, Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die Ziffer D.2.1 bis D.2.6 fallen, D.1.1.2 abweichend von Ziffer D.2.1 und D.2.4 - Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten, die gemäß Teil C Ziffer 3 im Rahmen des Umwelthaftpflichtrisikos versichert sind, D.1.1.3 abweichend von Ziffer D.2.6 - Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer D.2.1 bis D.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. D.1.1.4 Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht von Ziffer D.2.6 umfasst sind, nach Inverkehrbringen. D.1.2 Versichert ist die gleichartige gesetzliche Pflicht der in Teil A genannten Personen. D.1.3 Versichert ist - abweichend von Ziffer D.10.15 - die gesetzliche Pflicht aus dem Halten und/oder Gebrauch der in Teil B versicherten Kraftfahrzeuge und Anhänger. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeuges darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. D.2 Risikobegrenzung Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus D.2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). D.2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). D.2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). D.2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). D.2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen). D.2.6 Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen gemäß Ziffer D.2.1 bis D.2.5 oder Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist. D.3 Betriebsstörung Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen, während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetretenen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten sind (Betriebsstörung). Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht im Rahmen der Ziffer D.1.1.4 Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt im Rahmen der Ziffer D.1.1.1 für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter im Sinne von Ziffer D.1.1.4. Versicherungsschutz besteht in den Fällen der Sätze 1 und 2 ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktionsoder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). D.4 Leistungen der Versicherung D.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Sanierungsund Kostentragungsverpflichtungen gegenüber der Behörde oder einem sonstigen Dritten. Berechtigt sind Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Sanierung- und Kostentragung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. D.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder der Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder einen sonstigen Dritten zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit über Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Er führt das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers. D.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Versicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtung zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. D.5 Versicherte Kosten Versichert sind im Rahmen des in Ziffer D.4.1 geregelten Leistungsumfanges nachfolgende Kosten einschließlich notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwaltungsverfahrens- und Gerichtskosten D.5.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern; die Kosten für die „primäre Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzen; die Kosten für die „ergänzende Sanierung“, d. h. für Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen führt; die Kosten für die „Ausgleichssanierung“, d. h. für die Tätigkeiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Ressourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. „Zwischenzeitliche Verluste“ sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. D.5.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. D.5.3 Die unter Ziffer D.5.1 und Ziffer D.5.2 genannten Kosten für Umweltschäden, die auf Grundstücken des Versicherungsnehmers gemäß Ziffer D.1.10.1 oder am Grundwasser gemäß Ziffer D.10.2 eintreten, sind nur nach besonderer Vereinbarung versichert. D.6 Erhöhungen und Erweiterungen Für Risiken gemäß Ziffer D.1.1.1 bis D.1.1.4 umfasst der Versicherungsschutz Erhöhungen und Erweiterungen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Kein Versicherungsschutz besteht für Erhöhungen oder Erweiterungen aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) handelt und diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziffer D.15 kündigen. D.7 Neue Risiken Für Risiken gemäß Ziffer D.1.1.1 und D.1.1.4, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages. Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gilt nicht für Risiken D.8 (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war. D.9 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles D.9.1 Der Versicherer ersetzt, auch ohne dass ein Versicherungsfall eingetreten ist, (1) für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.1 nach einer Betriebsstörung beim Versicherungsnehmer oder Dritten - in den Fällen der Ziffer D.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (2) für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.4 nach einer Betriebsstörung bei Dritten - in den Fällen der Ziffer D.3.2 auch nach behördlicher Anordnung ohne Vorliegen einer Betriebsstörung; (3) für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.2 nach einer Betriebsstörung; (4) für die Versicherung nach Ziffer D.1.1.3 nach einer Betriebsstörung bei Dritten, Aufwendungen des Versicherungsnehmers - oder soweit versichert des Dritten gemäß (1), (2) und (4) - für Maßnahmen zur Abwendung oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden Umweltschadens. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich der frühere Zeitpunkt ist. D.9.2 Aufwendungen aufgrund von Betriebsstörungen oder behördlichen Anordnungen im Sinne der Ziffer D.9.1 werden unter den dort genannten Voraussetzungen unbeschadet der Tatsache übernommen, dass die Maßnahmen durch den Versicherungsnehmer oder im Wege der Ersatzvornahme durch die Behörde ausgeführt werden. D.9.3 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Feststellung einer derartigen Störung des Betriebes oder eine behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu begrenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadeneintritt zu verhindern oder den Schadenumfang zu mindern und auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch gegen behördliche Anordnungen einzulegen oder D.9.4 sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer D.9.3 genannten Obliegenheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendungen gemäß Ziffer D.9.3 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Ziffer D.9.3 genannten Obliegenheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abweichend von Abs. 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwaiger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. D.9.5 Zur Höhe der versicherten Aufwendungen und zur Höhe der Selbstbeteiligung siehe Vertragsteil A. Kommt es trotz Durchführung der Maßnahmen zu einem Schaden, so werden die vom Versicherer ersetzten Aufwendungen auf die für den Versicherungsfall maßgebende Versicherungssumme angerechnet, es sei denn, dass der Ersatz dieser Aufwendungen im Rahmen der Jahreshöchstersatzleistung eines früheren Versicherungsjahres die Ersatzleistung für Versicherungsfälle tatsächlich gemindert hat. D.9.6 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen - auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von Ziffer D.9.1 decken - zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Betriebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, gepachtete, geleaste und dgl.) des Versicherungsnehmers; auch für solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers standen, auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minderung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Umweltschadens, falls nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. D.10 Nicht versicherte Tatbestände Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, unabhängig davon, ob diese bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer haben oder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen, D.10.1 die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt; D.10.2 am Grundwasser; D.10.3 infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens; D.10.4 die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind; D.10.5 die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren; D.10.6 die im Ausland eintreten; D.10.7 die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen; D.10.8 die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen; D.10.9 durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln, es sei denn, dass diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen; D.10.10 die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind; D.10.11 die zurückzuführen sind auf (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden; D.10.12 infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist; D.10.13 aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen; D.10.14 die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Eine Tätigkeit der in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Für Risiken im Sinne der Ziffer D.1.3 gilt dieser Ausschluss nicht. D.10.15 die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder mitversicherte Person) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luftoder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. D.10.16 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen; D.10.17 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jede mitversicherte Person) richten, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen; D.10.18 durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes; D.10.19 die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben; D.10.20 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben; D.10.21 soweit sich diese Pflichten oder Ansprüche gegen die Personen richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben; D.10.22 soweit diese Pflichten oder Ansprüche aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen; D.10.23 die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat; D.10.24 durch den Betrieb von Kernenergieanlagen. D.11 Serienschadenklausel / Selbstbeteiligung Für den Umfang der Leistung des Versicherers bildet die angegebene Versicherungssumme die Höchstgrenze bei jedem Versicherungsfall. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungs- oder ersatzpflichtige Personen erstreckt. Sämtliche Kosten gemäß Ziffer D.5 werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle durch dieselbe Einwirkung auf die Umwelt, mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Einwirkungen auf die Umwelt, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt. Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den gemäß Ziffer D.5 versicherten Kosten eine Selbstbeteiligung zu tragen; dies gilt auch im Falle von Aufwendungen nach Ziffer D.9. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Kosten gemäß Ziffer D.5 und Zinsen nicht aufzukommen. D.12 Nachhaftung Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Umweltschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versicherungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Regelung gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risikos abzustellen ist. D.13 Versicherungsfälle im Ausland D.13.1 Versichert sind abweichend von Ziffer D.10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, D.13.1.1 die auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffer D.1.1.1 bis D.1.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer D.1.1.3 und D.1.1.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; D.13.1.2 aus Anlass von Geschäftsreisen und/oder aus der Teilnahme an Kongressen, Ausstellungen, Messen und Märkten, gemäß Ziffer D.1.1.1; D.13.1.3 die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer D.1.1.3 oder Erzeugnisse im Sinne von Ziffer D.1.1.4 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; D.13.1.4 die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen im Sinne von Ziffer D.1.1.3 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen; D.13.1.5 die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziffer D.1.1.1 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen. D.13.2 Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen. D.13.3 Zu Ziffer D.13.1.3 bis D.13.1.5 und – soweit vereinbart – Ziffer D.13.2: Nicht versichert sind Ansprüche und Pflichten zur ergänzenden Sanierung und zur Ausgleichssanierung sowie zur Tragung der damit in Zusammenhang stehenden Kosten (vgl. Ziffer D.5.1.2 und D.5.1.3). Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalles gemäß Ziffer D.9 werden nicht ersetzt. D.13.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Ergänzende Bestimmungen D.14 Kündigung nach Versicherungsfall D.14.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn D.14.1.1 vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder D.14.1.2 dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. D.14.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. D.15 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften (siehe Ziffer D.6.3) ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. D.16 Obliegenheiten bei unmittelbarer Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen D.16.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. D.16.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über: seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde, behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens, den Erlass eines Mahnbescheides, eine gerichtliche Streitverkündung, die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens. D.16.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. D.16.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. D.16.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. D.16.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. D.17 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten D.17.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. D.17.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziffer D.16.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. D.18 Bestimmungen des Vertragsteils A Soweit in den Allgemeinen Bestimmungen ausdrückliche Regelungen zu Schiedsgerichtsvereinbarungen, zur Teilnahme an Arbeits- und Liefergemeinschaften, zur Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB oder zu Verkaufs- und Lieferbedingungen getroffen sind, gelten diese Regelungen jeweils sinngemäß auch für das Umweltschadensrisiko. D.19 Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Folgende Bestimmungen der AHB gelten auch für das Umweltschadensrisiko: Ziffer 8 bis Ziffer 15 (Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung), Ziffer 16 bis Ziffer 18 und Ziffer 20 bis Ziffer 22 (Dauer und Ende des Vertrages / Kündigung), Ziffer 23 und 24 (Obliegenheiten), Ziffer 27 bis 33 (Weitere Bestimmungen). E Privat-Haftpflichtversicherung Versichert ist je nach Unternehmensform für den Versicherungsnehmer/Geschäftsführer/Vorstandsmitglied/vertretungsberechtigten Gesellschafter/Komplementär die Privathaftpflicht einschließlich der Haftpflicht als Hundehalter und –hüter, soweit nicht durch eine andere Versicherung hierfür Versicherungsschutz besteht. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den beigefügten Risikobeschreibungen und Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht privater Risiken. Die Versicherungssumme beträgt je Versicherungsfall 5.000.000,00 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte dieser Versicherungssumme. Die Privat-Haftpflichtversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag. Sie erlischt mit dem Ausscheiden des Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch mit Beendigung dieses Vertrages. Ist ein zu diesem Privat-Haftpflichtversicherungs-Vertrag gemeldeter Versicherungsfall auch unter einem anderen Versicherungsvertrag versichert, so besteht kein Versicherungsschutz über diesen Vertrag. Risikobeschreibungen und Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht privater Risiken im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung (Industrie) Inhaltsübersicht I. Versichertes Risiko I. Versichertes Risiko Versichert ist, 1. Privat-Haftpflichtversicherung und die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 2. Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung II. Vertragsgrundlagen als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Gewerbes oder Berufes. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus III. Allgemeine Bestimmungen (1) den Gefahren eines Dienstes, Amtes (nicht Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art 1. 2. 3. 4. 5. 6. Mitversicherte Personen Gewässerschadenrisiko Mietsachschäden Vermögensschäden Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge Fortsetzung der Versicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers IV. Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Mitversicherte Risiken Versicherungsfälle im Ausland Abhandenkommen von fremden Schlüsseln Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung Sachschäden durch häusliche Abwässer Gefälligkeitsschäden Tagesmutter Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen Forderungsausfallversicherung und Spezialschadenersatzrechtsschutz 10. V. Besondere Bestimmungen zur Privaten TierhalterHaftpflichtversicherung 1. 2. 3. Mitversicherte Risiken Versicherungsfälle im Ausland Nicht versicherte Risiken 1. (2) oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung. (Privat-Haftpflichtversicherung) 2.1 als privater Hundehalter- und -hüter und - soweit beantragt und im Versicherungsschein dokumentiert - 2.2 als privater Tierhalter der im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen genannten Tiere sowie deren bis zu 6 Monate alten Jungtiere (bei Pferdehaltung bis zu 12 Monate alten Fohlen). (Private Tierhalter-Haftpflichtversicherung) II. Vertragsgrundlagen Der Versicherungsschutz richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und den folgenden Bestimmungen. Bei der Mitversicherung privater Risiken im Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung handelt es sich um einen rechtlich selbständigen Vertrag. Der Vertrag endet mit dem Ausscheiden des/der Versicherten aus den Diensten des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch mit Beendigung der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung (siehe jedoch Ziff. III. 6). Bei Umwandlung der Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung in eine Nachhaftungsversicherung entfällt der Versicherungsschutz für private Risiken. Versicherungsschutz hierfür muss dann gesondert beantragt werden. III. Allgemeine Bestimmungen 1. Mitversicherte Personen Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht 1.1 des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners*) des Versicherungsnehmers; 1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft*) lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden (berufliche Ausbildung - Lehre und/oder Studium -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Handelt es sich um eine zweite Berufsausbildung, besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn zwischen der ersten und der zweiten Berufsausbildung weder einer Berufstätigkeit nachgegangen worden ist noch eine Beschäftigung als Zeit- oder Berufssoldat lag. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen; 1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung; 1.4 sonstiger mindestens drei Monate im Haushalt des Versicherungsnehmers lebender Personen (z. B. Verwandte, Austauschschüler oder Au Pair), soweit kein anderer Versicherungsschutz besteht; 1.5 der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers oder bei der Verrichtung vorübergehender betrieblicher Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß dem Sozialgesetzbuch Teil VII (SGB VII) handelt; 1.6 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder - diese entsprechend Ziff. 1.2 und 1.3 - nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. Gegenseitige Ansprüche sind von der Versicherung ausgeschlossen, mit Ausnahme der nach § 116 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Teil X (SGB X) und § 86 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger. Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder Ziff. 6 sinngemäß. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. 2. Gewässerschadenrisiko 2.1 Gegenstand der Versicherung Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden infolge von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (z. B. Heizöltanks) und aus der Verwendung dieser Stoffe. Nicht als Anlagenrisiko in diesem Sinne gelten gewässerschädliche Stoffe in Kleingebinden oder sonstigen Behältern bis zu einem Gesamt- fassungsvermögen von max. 500 l/kg. Kein Versicherungsschutz - auch nicht über Ziff. 3.1 AHB (Erhöhungen und Erweiterungen des Risikos) besteht für Haftpflichtansprüche, die aus Anlagen/Behältern entstehen, wenn das Gesamtfassungsvermögen von 500 l/kg überschritten wird; in ausschließlich privat genutzten Abwassergruben. 2.2 Rettungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB). Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. 2.3 Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitver- sicherten), die den Schaden durch bewusstes Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben; wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereig- nissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 3. Mietsachschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bei gemieteten Ferienwohnungen und -häusern und Hotelzimmern ist auch die Beschädigung der dazu gehörenden Einrichtungsgegenständen (Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) mitversichert. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann; Schäden infolge von Schimmelbildung wegen Schäden, die unter den Regressverzicht nach dem Ab- kommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Versicherungsfällen fallen. (Anmerkung: Der Wortlaut des Abkommens steht auf Anforderung zur Verfügung.) Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die für Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme je Versicherungsfall 1 Million Euro, begrenzt auf 3 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. 4. Vermögensschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; aus Vermittlungsgeschäften aller Art; aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; aus Rationalisierung und Automatisierung; aus Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung; aus Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemaliges oder gegenwärtiges Mitglied von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderen vergleichbaren Leitungs- und Aufsichtsgremien oder Organen im Zusammenhang stehen; aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen. Bei Sondereigentümern sind versichert Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum; 5. Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge eines im Inland gelegenen Ein- bzw. Zweifamilienhauses; eines im Inland gelegenen Wochenend-/Ferienhauses; Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet werden, einschließlich der zugehörigen Garagen und Gärten sowie eines Schrebergartens. Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden einer Photovoltaikanlage, die sich auf den gemäß Ziff. 1.3 ver- 5.1 durch den Gebrauch von Hierbei ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrenden Kraft- aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in fahrzeugen und Kraftfahrzeugen mit Anhängern; sicherten Immobilien mit dem dazugehörigen Grundstück befindet. Kraftfahrzeugen, z. B. Krankenfahrstühle, mit nicht mehr als den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen); selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h als Wohnungsinhaber aus der durch Mietvertrag, Dauernutzungs- nicht versicherungspflichtigen Anhängern; aus dem Miteigentum von zum mitversicherten Ein- bzw. Zwei- 6 km/h Höchstgeschwindigkeit; Höchstgeschwindigkeit; Hierfür gilt: Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse in Ziff. 3.1 (2) AHB und in Ziff. 4.3 (1) AHB. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. 5.2 durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen; 5.3 durch den Gebrauch von Wassersportfahrzeugen, ausgenommen eigene Segelboote und eigene oder fremde Wassersportfahrzeuge mit Motoren - auch Hilfs- oder Außenbordmotoren - oder Treibsätzen. Mitversichert ist jedoch der gelegentliche Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motoren, soweit für das Führen keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 5.4 durch den Gebrauch von ferngelenkten Land- und Wasser-Modellfahrzeugen. 6. Fortsetzung der Haftpflichtversicherung nach dem Tode des Versicherungsnehmers vertrag u. ä. übernommenen Streu- und Reinigungspflicht; familienhaus, Wochenend- oder Ferienhaus gehörenden Gemeinschaftsanlagen, z. B. gemeinschaftliche Gartenanlagen, Wohnwege, Garagenhöfe, Abstellplätze für Mülltonnen; aus der Vermietung einer im Inland gelegenen Eigentums- wohnung, nicht Ferienwohnung. Wird mehr als eine Eigentumswohnung vermietet, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); aus der Vermietung von einzelnen Wohnräumen und/oder einer Einliegerwohnung sowie von Garagen und Räumen zu gewerblichen Zwecken; als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 100.000,00 EUR je Bauvorhaben. Wird dieser Betrag überschritten, so entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4 AHB); als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; als Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft; 1.4 als Radfahrer; 1.5 als Surfer, auch Windsurfer, mit eigenen und fremden Brettern sowie als Kite-Surfer mit eigenen Geräten, soweit keine Versicherungspflicht besteht; 1.6 aus der Ausübung von Sport, ausgenommen ist eine jagdliche Betätigung und die Teilnahme an Pferde-, Rad- oder KraftfahrzeugRennen sowie die Vorbereitung hierzu (Training); Für den nach Ziff. 1 mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und deren Kinder sowie die Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zur nächsten Beitragsfälligkeit fort. Ab diesem Zeitpunkt muss Versicherungsschutz gesondert beantragt werden. 1.7 aus dem erlaubten privaten Besitz und aus dem Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie Munition und Geschossen, nicht jedoch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen; IV. Besondere Bestimmungen zur Privat-Haftpflichtversicherung 1.9 als Halter oder Hüter von zahmen Haustieren, gezähmten Kleintieren, Bienen, nicht jedoch - auch nicht über Ziff. 3.1 AHB - von Hunden (ausgenommen Blindenhunde-, Behindertenbegleit- sowie Hör- und Signalhunde), Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren, wilden Tieren sowie von Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. 1. Mitversicherte Risiken Mitversichert ist insbesondere die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers 1.1 als Familien- und Haushaltsvorstand (z. B. aus der Aufsichtspflicht über Minderjährige); 1.2 als Dienstherr der in seinem Haushalt tätigen Personen; 1.3 als Inhaber einer oder mehrerer im Inland gelegener Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung (hierzu zählt auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen). 1.8 aus der Benutzung fremder Pferde zu privaten Zwecken (z. B. Reiten) oder die Benutzung fremder Fuhrwerke zu privaten Zwecken. Schäden an den benutzten Pferden oder Fuhrwerken bleiben ausgeschlossen; Versichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht aus dem nicht gewerbsmäßigen Hüten fremder Hunde und/oder Pferde, soweit nicht Versicherungsschutz über eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung des Tierhalters besteht. Kein Versicherungsschutz besteht für das Hüten von Kampfhunden i.S.v. Ziff. V. 3 Abs. 2. Ausgeschlossen sind Schäden an den zur Beaufsichtigung übernommenen Tieren. 2. Versicherungsfälle im Ausland sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Nutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von im Ausland gelegenen Wohnungen und Häusern gem. Ziff. 1.3. Mitversichert ist ferner die gesetzliche Haftpflicht aus dem Eigentum von Wohnungen und Häusern einschließlich der dazugehörigen Garagen und Gärten, die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder der EFTA (Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweiz) gelegen sind, sofern sie vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken verwendet werden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Wegen Versicherungsfällen im Ausland aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, siehe Ziff. 5.3. 3. Abhandenkommen von fremden Schlüsseln Eingeschlossen ist - in Ergänzung zu Ziff. 2 AHB und abweichend von Ziff. 7.6 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden, zu privaten Zwecken - nicht berufsbezogen - genutzten Schlüsseln (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage), die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben). Code-Karten zur Zugangsberechtigung gelten als Schlüssel. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus allen sonstigen Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z. B. wegen Einbruchs). Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Schlüsseln für Tresore, Möbel und sonstige bewegliche Sachen. Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die für Sachschäden vereinbarte Versicherungssumme 25.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 75.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 50,00 EUR selbst zu zahlen. 4. Schäden durch mitversicherte deliktsunfähige Kinder Der Versicherer wird sich nicht auf eine Deliktsunfähigkeit von mitversicherten Kindern berufen, wenn dies der Versicherungsnehmer wünscht. Dies gilt nicht soweit doch weiterer Datenveränderungen, sowie Erfassung/korrekter erfasster Daten; Speicherung nicht oder fehlerhaft (3) Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaustausch. Für Ziff. 5.1 (1) bis 5.1 (3) gilt: Dem Versicherungsnehmer obliegt es, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gilt Ziff. 26 AHB (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). 5.2 Im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen ausgewiesenen Versicherungssumme für das Privathaftpflicht-Risiko beträgt die Versicherungssumme 1 Million EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Abweichend von Ziff. 6.2 AHB stellt diese zugleich die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres dar. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf derselben Ursache; auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziff. 6.3 AHB wird gestrichen. 5.3 Versicherungsschutz besteht - insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB - für Versicherungsfälle im Ausland. Dies gilt jedoch nur, soweit die versicherten Haftpflichtansprüche in europäischen Staaten und nach dem Recht europäischer Staaten geltend gemacht werden. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. 5.4 Nicht versichert sind Ansprüche aus nachfolgend genannten Tätigkeiten und Leistungen: Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; ein anderer Versicherer (z. B. Sozialversicherungsträger) leistungs- Bereithaltung fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- der Geschädigte selbst aufsichtspflichtig war oder der Geschädigte von einem Dritten (z. B. Aufsichtspflichtigen), der Betrieb von Datenbanken. pflichtig ist, Providing; 5.5 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche nicht Versicherter dieses Vertrages ist, Schadenersatz erlangen kann. (1) wegen Schäden, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer bewusst Die Höchstersatzleistung beträgt unter Anrechnung auf die Vertragsversicherungssumme 5.000,00 EUR je Versicherungsfall, begrenzt auf 15.000,00 EUR für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. unbefugt in fremde Datenverarbeitungssysteme/Datennetze 5. Elektronischer Datenaustausch/Internetnutzung 5.1 Eingeschlossen ist - insoweit abweichend von Ziff. 7.15 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Computer-Viren und/oder andere Schadprogramme; (2) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichterfassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und zwar wegen eingreift (z. B. Hacker-Attacken, Denial of Service Attacks), Software einsetzt, die geeignet ist, die Datenordnung zu zer- stören oder zu verändern (z. B. Software-Viren, Trojanische Pferde); (2) die in engem Zusammenhang stehen mit massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektronisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden sollen; (3) gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften (z. B. Teilnahme an rechtswidrigen Online-Tauschbörsen) oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. 6. Sachschäden durch häusliche Abwässer 10.3 Erfolglose Vollstreckung Eingeschlossen sind - teilweise abweichend von Ziff. 7.14 (1) AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer und durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die versicherte Person einen rechtskräftigen vollstreckbaren Titel gegen den Schädiger im streitigen Verfahren vor einem Gericht eines Mitgliedstaates der EU, Norwegens, der Schweiz oder ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten erwirkt hat und jede sinnvolle Zwangsvollstreckung aus diesem Titel gegen den Schädiger erfolglos geblieben ist. 7. Gefälligkeitsschäden Der Versicherer wird sich nicht auf einen Ausschluss der Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Sachschäden durch Gefälligkeit berufen, soweit dies der Versicherungsnehmer wünscht. Hiervon unbeschadet bleibt die Regelung der Ziff. 7.6 AHB. Berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers und Tätigkeiten, die der Versicherungsnehmer gegen Entgelt ausübt, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 8. Tagesmutter Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter. Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts, des Haushalts der zu betreuenden Kinder und auch außerhalb der Wohnung(en), z. B. bei Spielen, Ausflügen usw. Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von Sachen und dem Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder. Vollstreckungsversuche gelten als erfolglos, wenn die versicherte Person nachweist, dass entweder eine Zwangsvollstreckung (Sach-, Immobiliar- oder Forderungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung geführt hat; oder eine selbst teilweise Befriedigung aussichtslos erscheint, z. B. weil der Schädiger in den letzten 3 Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. 10.4 Entschädigung Die AXA Versicherung AG leistet Entschädigung in Höhe des titulierten Schadenersatzbetrages im Rahmen der in der Privat-Haftpflichtversicherung vereinbarten Versicherungssumme. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 2.500,00 EUR abgezogen. Die Entschädigung wird nur geleistet gegen Aushändigung des Original-Titels, der Original-Vollstreckungsunterlagen und sonstiger Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Versicherungsfall im Sinne dieser Klausel vorliegt. der Kinder und ihrer Erziehungsberechtigten. Die versicherten Personen sind verpflichtet, ihre Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Entschädigungsleistung an die AXA Versicherung AG abzutreten. 9. Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 10.5 Subsidiarität Eingeschlossen sind - abweichend von Ziff. 7.17 AHB – Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 10.Forderungsausfallversicherung rechtsschutz und Spezialschadenersatz- 10.1 Gegenstand der Ausfallversicherung Die AXA Versicherung AG gewährt dem Versicherungsnehmer und den in der Privat-Haftpflichtversicherung mitversicherten Familienangehörigen oder - soweit ausdrücklich vereinbart - dem mitversicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen mitversicherten Kindern (versicherte Personen) Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird, und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. Nicht versichert sind jedoch - insoweit abweichend von Ziff. 4 – Ansprüche gegen deliktsunfähige Kinder. 10.2 Versicherte Schäden Versichert sind Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) der versicherten Person, für die der Schädiger aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist. Die AXA Versicherung AG leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer für die versicherten Personen bestehenden Schadenversicherung beansprucht werden kann oder ein Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe leistungspflichtig ist oder Leistungen gemäß den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes erbracht werden. 10.6 Spezial-Schadenersatzrechtsschutz Ist die gerichtliche Durchsetzung eines Schadenersatzanspruches im Rahmen dieser Ausfalldeckung nicht durch eine anderweitig bestehende Rechtsschutzversicherung gedeckt, leistet der Kooperationspartner ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG Schadenersatzrechtsschutz gemäß den nachfolgenden Bedingungen (subsidiäre Deckung), sofern der Streitwert 2.500,00 EUR übersteigt. Anspruch auf Rechtsschutz besteht von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde, soweit dieses Ereignis nach Vertragsbeginn und vor Vertragsbeendigung eintritt. Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz Interessen besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher im Zusammenhang mit Erwerb, Veräußerung, Planung, Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils oder im Zusammenhang mit Bergbauschäden; mehrerer Versicherungsnehmer oder mitversicherter Personen desselben Versicherungsvertrages untereinander, nichtehelicher und ehelicher Lebenspartner gegeneinander im ursächlichen Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft, auch nach deren Beendigung; in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten; vor Verfassungsgerichten, supranationalen oder internationalen Gerichten. Nicht versichert sind Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Leistungsumfang nuklear- und genetischen Schäden, die nicht auf eine medizinische ROLAND trägt die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten Behandlung zurückzuführen sind, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen. eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes; des Gerichts einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; der Reisen des Versicherungsnehmers zu einem ausländischen V. Besondere Bestimmungen zur Privaten Tierhalter-Haftpflichtversicherung die dem Gegner durch die Wahrnehmung seiner rechtlichen Versicherungsschutz nach Teil V besteht für die im Versicherungsschein genannten Tierhalterrisiken eines Zwangsvollstreckungsschrittes. 1. Mitversicherte Risiken Gericht, wenn sein Erscheinen als Partei angeordnet ist, in Höhe von maximal 2.600,00 EUR pro Versicherungsfall; Interessen entstanden sind, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist; Die Entschädigung ist in jedem Rechtsschutzfall auf 150.000,00 EUR begrenzt. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. ROLAND trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist; Kosten aufgrund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 1 Jahr nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. Bei Auslandsbezug sorgt ROLAND für Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist; aus Schäden durch ungewollten Deckakt; aus Flurschäden durch Reit- und Zugtiere sowie durch Zuchttiere zum Belegen fremder Tiere - teilweise abweichend von Ziff. 7.14 AHB. 2. Versicherungsfälle im Ausland Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- 3. Nicht versicherte Risiken die Bestellung eines für die Wahrnehmung der rechtlichen Inter- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter von Jagdhunden, für die bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht sowie von Kampfhunden, -kreuzungen und -mischlingen; auch nicht über Ziff. 3.1 AHB. essen des Versicherungsnehmers notwendigen Unterlagen und trägt die dabei anfallenden Kosten; schriftlichen essen des Versicherungsnehmers erforderlichen Dolmetschers und trägt die für dessen Tätigkeit entstehenden Kosten. Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles Der Versicherungsnehmer hat den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechts- anwalt vollständig über die Sachlage zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, vor Erhebung von Klagen oder Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung ROLAND's einzuholen; alles zu vermeiden, was die unnötige Erhöhung von Kosten oder die Erschwerung ihrer Erstattung verursachen könnte. Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte auf Erstattung von Kosten, die ROLAND getragen hat, gehen mit ihrer Erstattung auf ROLAND über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer ROLAND auszuhändigen und bei dessen Maßnahmen auf Verlangen mitzuwirken. Wird eine dieser genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. ROLAND bestätigt dem Versicherungsnehmer den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor ROLAND den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt, und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt ROLAND nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. 10.7 Ausschlussfrist Alle Ansprüche aus dieser Ausfalldeckung mit subsidiärem Schadenersatzrechtschutz verfallen, wenn sie nicht binnen 3 Jahren ab dem Versicherungsfall bei der AXA Versicherung AG bzw. ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG schriftlich angemeldet worden sind. Als Kampfhunde zählen American Pitbull, American Staffordshire Terrier/American Stafford Terrier, Bandog, Bordeaux Dogge, Bullterrier, Bullmastiff, Dogo Argentino, Englische Bulldogge, Fila Brasileiro, Französische Bulldogge, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Napoletano, Pitbullterrier, Rhodesian Ridgeback, Staffordshire Bullterrier, Tibet Mastiff, Tosa Inu.
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