Wahlausschreibung für die Wahlen

Der Übergeordnete Wahlausschuss der Studierendenschaft der
Technischen Universität Braunschweig
27.04.2015
An die Studierendenschaft der
Technischen Universität Braunschweig
h i e r Wahlausschreibung
Wahlen zu den Organen der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig
im Sommersemester 2015
Der Übergeordnete Wahlausschuss (ÜGWA) gibt gemäß § 9 der vorläufigen Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Fachschaftsräten und zu den Fachgruppenräten der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig (vom 10.02.2003 zuletzt geändert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 19.04.2006) bekannt, dass an der Technischen Universität Braunschweig für das Wintersemester 2015/2016
die nachstehend aufgeführten Organe der Studierendenschaft zu wählen sind:
•
•
•
Studierendenparlament
die Fachschaftsräte
die Fachgruppenräte
Die zu wählenden Vertreter und Vertreterinnen in den vorstehend aufgeführten Organen werden je
gesondert in allgemeiner, gleicher, freier und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der
personalisierten Verhältniswahl gewählt.
I. Wahlzeitraum
Der ÜGWA hat in seiner Sitzung am 22.04.2015 folgenden Wahlzeitraum festgelegt:
Montag, 29. Juni bis Donnerstag, 02. Juli 2015
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II. Wählbarkeit, Wahlberechtigung, Wählerverzeichnis
1. Wählen und gewählt werden darf nur, wer ordnungsgemäß an der Technischen Universität Braunschweig immatrikuliert und in das Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis eingetragen ist.
a) Wählbarkeit:
Das festgestellte Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis ist die maßgebliche Grundlage für den Nachweis der Wählbarkeit. Wer nach Ablauf der Einspruchsfrist immatrikuliert wird, ist nicht wählbar (§ 6 Abs. 10 WO). Das Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis wurde mit dem Stand vom 23.04.2015 ausgedruckt.
Kommilitoninnen und Kommilitonen, die nicht im Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis eingetragen sind, oder deren Eintragung nicht richtig ist, oder die erst nach dem 23.04.2015 an der Technischen Universität Braunschweig immatrikuliert werden, können beim ÜGWA oder bei der Wahlleitung (Wahlamt) bis zum 19. Mai 2015,
14.00 Uhr schriftlich Einspruch einlegen.
b) Wahlberechtigung:
Für die Ausübung des aktiven Wahlrechts wird das festgestellte Wähler­ und
Wählerinnenverzeichnis von Amts wegen oder aufgrund von Anträgen durch nachträgliche
Eintragungen fortgeschrieben (§ 7 Abs. 1 WO).
Die Frist für die nachträgliche Eintragung in das Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis endet am
23. Juni 2015, 12.00 Uhr.
2. Das Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis liegt ab sofort zusammen mit der vorläufigen
Wahlordnung für die Wahlen zum Studierendenparlament, zu den Fachschaftsräten und zu den
Fachgruppenräten der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig wie folgt aus
und kann dort bis zum 23. Juni 2015, 12:00 Uhr eingesehen werden:
a) im Geschäftsraum des ÜGWA (Räume des AStA):
Montags bis Freitags zwischen 11.30 Uhr und 14.00 Uhr.
b) im Wahlamt der Technischen Universität Braunschweig in der, Abt­Jerusalem­Str. 6, im 3.OG, Raum Nr. 310:
Montags bis Freitags zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr.
Ihr werdet hiermit aufgefordert, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen!
In diesem Zusammenhang wird besonders auf § 6 Abs. 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 sowie auf § 7 Abs. 1 der Wahlordnung (siehe Anlage zur Wahlausschreibung) hingewiesen.
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3. Das Wähler­ und Wählerinnenverzeichnis ist nach Fachschaften und innerhalb dieser
namentlich alphabetisch zu gliedern. Es muss den Familien­ und Vornamen, die Matrikelnummer,
die Fakultäten und den Studiengang bzw. die Studiengänge inklusive Studiengangnummern der
Wahlberechtigten nennen.
Wer Mitglied mehrerer Fachschaften bzw. Fachgruppen ist, kann durch eine
Zugehörigkeitserklärung gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welcher Fachgruppe und für
welche Fachschaft er sein bzw. sie ihr Wahlrecht ausüben möchte.
Solange eine Zugehörigkeitserklärung nicht vorliegt, wird die vorläufige Zuordnung für die
Fachschaft bzw. Fachgruppe vom ÜGWA gemäß der Eintragung im Immatrikulationsausweis
vorgenommen. Diese richtet sich nach dem im Immatrikulationsausweis zuoberst genannten
Studienfach.
Ein Antrag auf nachträgliche Eintragung gilt als Zugehörigkeitserklärung.
Gegen den Inhalt der Eintragung oder gegen eine Nichteintragung in das Wählerverzeichnis kann
jeder Wahlberechtigte oder jede Wahlberechtigte schriftlich Einspruch beim ÜGWA oder bei der
Wahlleitung einlegen. Der Einspruch soll eine Begründung, insbesondere Angaben zu der
gewünschten Zugehörigkeit enthalten. Die Einspruchsfrist für das aktive Wahlrecht endet am 23. Juni 2015, 12:00 Uhr. 4. Briefwahl
Jede und jeder Wahlberechtigte kann von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen, wenn
er oder sie dies bei der Wahlleitung bis zum 23. Juni 2015, 12:00 Uhr persönlich oder schriftlich
beantragt.
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III. Wahlvorschläge
Die Studierenden der Technischen Universität Braunschweig werden hiermit aufgefordert, Wahlvorschläge für die Wahlen a) zum Studierendenparlament
b) zu den Fachschaftsräten
c) zu den Fachgruppenräten
einzureichen.
Die Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge beginnt am
Montag, 04. Mai 2015 um 11.30 Uhr
und endet am Dienstag, 19. Mai 2015 um 14.00 Uhr.
Die Wahlvorschläge sind in den Geschäftsräumen des ÜGWA (beim AStA, Katharinenstr. 1)
in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr
oder im Wahlamt der Technischen Universität Braunschweig in der Abt­Jerusalem­Str. 6, im 3.OG, Raum Nr. 310 in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr
möglichst persönlich durch die Vertrauensperson oder, sofern keine benannt worden ist, durch den
Bewerber oder die Bewerberin, der/die unter der laufenden Nr. 1 des Wahlvorschlags aufgeführt ist,
abzugeben.
Vordrucke für die Wahlvorschläge können ab sofort beim ÜGWA (in den Geschäftsräumen
des AStA) oder beim Wahlamt abgeholt oder angefordert werden.
Im Übrigen wird auf die Vorschriften gemäß § 10 Abs. 1, 2, 4 bis 7 und § 11 Abs. 1 und 3 der
Wahlordnung über Form und Inhalt von Wahlvorschlägen hingewiesen (siehe Anlage zur
Wahlausschreibung).
Bewerberinnen und Bewerber um einen Sitz in den Organen der Studierendenschaft sollen nicht in
einem Wahlausschuss tätig sein. Sie dürfen dies nur, wenn sich für ihn/sie kein Ersatz findet und
das Studierendenparlament seine Zustimmung gegeben hat.
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IV. Anzahl der auf die Organe entfallenden Sitze
a) PARLAMENT DER VERFASSTEN STUDIERENDENSCHAFT
Wahlkreis­Nr.
01
02
03
04
05
06
Fachschaft
Anzahl der Sitze
Mathematik, Informatik und Wirtschafts­ und Sozialwissenschaften
Lebenswissenschaften Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
Maschinenbau
Elektrotechnik, Informationstechnik und Physik
Geistes­ und Erziehungswissenschaften
7 Sitze
7 Sitze
7 Sitze
7 Sitze
5 Sitze
6 Sitze
b) FACHSCHAFTSRÄTE
Wahlkreis­Nr.
010
020
030
040
050
060
Fachschaft
Anzahl der Sitze
Mathematik, Informatik und Wirtschafts­ und Sozialwissenschaften
Lebenswissenschaften
Architektur, Bauingenieurwesen und Umweltwissenschaften
Maschinenbau
Elektrotechnik, Informationstechnik und Physik
Geistes­ und Erziehungswissenschaften
11 Sitze
7 Sitze
11 Sitze
9 Sitze
9 Sitze
7 Sitze
c) FACHGRUPPENRÄTE
Wahlkreis­Nr.
Fachschaft
Anzahl der Sitze
0110, 0114, 0115, 0117, 0119, Mathematik, BA 2F Mathe, B.Sc
0121
Mathe, MA Mathe,
B.Sc. Finanz­ u. Wirts, MA Finanz­ u. WirtsMathe,
0113, 0116, 0123
MA Informatik, B.Sc Informatik,
MA Internet Tech & Inf.Sys
0125
Techn. Orient. Management
0190
Wirtschaftswissenschaften
0118, 0126, 0196
Org.Kult u. Wissenstransfer , Org.Governance Bild, Politologie/Soziologie 0197
Medienwissenschaften ­ 5 ­
4 Sitze
6 Sitze
3 Sitze
6 Sitze
8 Sitze
4 Sitze
0198, 0120, 0122
0199
Wahlkreis­Nr.
0235, 0237, 0239, 0238, 0250
0236
0240, 0245, 0247, 0249
0241, 0246, 0248
0242, 0234
0243
Wirtschaftsinformatik, B.Sc Wirtschaftinformatik, MA Wirtschaftsinformatik
Personalentwicklung im Betrieb
Fachgruppe
Chemie/Lebensmittelchemie, B.Sc Chemie, MA Chemie, Promotion Chemie, MA chemische Biologie
Pharmazie
Biologie, B.Sc. Biologie, MA Biologie, B.Sc Biologie Tz
Biotechnologie, B.Sc Biotechnologie, MA Biotechnologie
Psychologie, Kinder­ & Jugend­Psychologie
Psychol. Psychotherapie
Wahlkreis­Nr.
0312
0325, 0326, 0327
5 Sitze
3 Sitze
Anzahl der Sitze
Fachgruppe
Anzahl der Sitze
CSE
Geoökologie, B.Sc. Geoökologie,
MA Geoökolgie
0350, 0351, 0352, 0353, 0369, Architektur, B.Sc Architektur, 0370
MA Architektur, B.Sc. Architektur+, MA Sustainable, Susainable Design Tz
0360, 0361, 0364 , 0365, 0366, Bauingenieurwesen, 0367
Wirtschaftsing Bau, B.Sc Bauing, B.Sc. Wirtschaftsing Bau, MA Bauing, MA Wirtschaftsing Bau
0362, 0368, 0372
B.Sc. Umweltingenieurwesen, MA Umweltingenieurwesen, MA
Umwelt Tz
0363
Nach. Man. u. Schutz v. Gew.
0373, 0374
B.Sc u. MA Mobilität und Verkehr
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5 Sitze
5 Sitze
5 Sitze
7 Sitze
5 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
5 Sitze
5 Sitze
5 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
5 Sitze
Wahlkreis­Nr.
0470, 0476, 0478, 0479, 0480, 0484
0471, 0477, 0482
0472, 0473, 0474, 0475, 0481, 0483
Wahlkreis­Nr.
0520, 0521
0580, 0583, 0584, 0588, 0589
0581, 0585, 0586
0582, 0587
Wahlkreis­Nr.
0610–0618
0622, 0625, 0631
0624
0628, 0651
0629, 0652
0632, 0655, 0663
Fachgruppe
Anzahl der Sitze
Maschinenbau, B.Sc Maschbau, MA Maschbau, MA Kraftfahrzeugtechnik, MA Luft­und Raumfahrttechnnik, Messtechnik u. Analytik
Wirtschaftsing. Maschbau, B.Sc Wirtschaftsing. Maschbau, MA Wirtschaftsing. Maschbau (Diplom, B.Sc. u. MA)
Bioingenieurwesen B.Sc Bio, Che.­u. Pha, MA Bio­, Chemieing, B.Sc Bioingenieurwesen, MA Bioingenieurwesen, MA Pharmaingenieurwesen
Fachgruppe
Anzahl der Sitze
Physik, MA Physik
Elektrotechnik,
B.Sc Elektrotechnik,
MA Elektrotechnik,
MA Elektromobiltät, Elekt. Fahrz.­Luft­u Ra
Wirtschaftsing. E­technik, B.Sc Wirt.­E­technik, MA Wirt.­E­technik
Informationssystemtechnik,
MA Informationssystemtechnik
Fachgruppe
Lehramt GHR
Erziehungswissenschaften, Bachelor Erziehungswissenschaften, Bachelor Pädagogik
Sachunterricht
Bachelor 2 F Biologie,
M.Ed. Hpt/Real Biologie
Bachelor 2 F Chemie,
M.Ed. Hpt/Real Chemie
Bachelor Ev. Theologie,
M.Ed. Grd. Ev. Theologie
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5 Sitze
5 Sitze
7 Sitze
4 Sitze
5 Sitze
3 Sitze
5 Sitze
Anzahl der Sitze
5 Sitze
8 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
0635, 0656, 0695
0691
0637, 0660, 0666
0638, 0657, 0664
0639, 0658, 0665
0653, 0640, 0661, 0697
0647
0648, 0659
0654, 0662, 0693
0698
Bachelor Geschichte,
M.Ed. Hpt/Real Geschichte, Geschichte
Kunstgeschichte+ Kunstwissenschaft
Bachelor Sport, M.Ed. Hpt/Real Sport, M.Ed.Grd.Sport
Bachelor Mathematik und ihre Vermittlung, M.Ed. Hpt/Real Mathe, M.Ed. Grd. Mathe
Bachelor Musik, M.Ed. Hpt/Real
Musik, M.Ed. Grd. Musik
M.Ed. Hpt/Real Germanistik, Bachelor Philo./Germanistik, M.Ed. Grd. Germanistik, Magister Philosophie Bachelor Darst. Spiel
Bachelor Physik u.i.Vermittlung
M.Ed. Hpt/Real M.Ed Hpt/Real Engl Studies, M.Ed Grd. Engl Studies, Anglistik
Kultur der Technisch­wissenschaftlichen Welt
5 Sitze
8 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
3 Sitze
5 Sitze
3 Sitze
Entsprechend eines StuPa­ Beschlusses am. 12.11.2007 sowie vom 08.11.2009 sind die Studierenden (Diplom, Bachelor, Master und Promotion) einer Fachrichtung zu einer Fachgruppe zusammengefasst.
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V. Organisatorisches
Nachfolgend werden die Geschäftsräume und Geschäftszeiten bekanntgegeben:
ÜGWA:
Postanschrift:
E­Mail:
Der Übergeordnete Wahlausschuss
Katharinenstraße 1 (AStA­Geschäftsräume), 38106 Braunschweig
uegwa@tu­bs.de
Wahlleiter:
Hauptberufliche Vizepräsident der Technischen Universität Braunschweig
Beauftragte des
Wahlleiters: Wahlamt:
Geschäftszeit:
Telefon:
Telefax: E­Mail:
Petra Eimbeck
Abt­Jerusalem­Str. 6, im 3. OG, Raum Nr. 310
Mo – Fr 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
(0531) 391 ­ 43 01
(0531) 391 ­ 43 08
wahlamt@tu­bs.de
AStA der TU:
Geschäftsraum:
Geschäftszeit:
Telefon:
Telefax:
Der Allgemeine Studentische Ausschuss der TU Braunschweig
Katharinenstraße 1, Zimmer 101
Mo ­ Fr 10.00 Uhr bis 14.00 Uhr
(0531) 391 ­ 45 55
(0531) 34 21 92
Diese Wahlausschreibung wird an den nachstehend aufgeführten zentralen Aushangstellen der
Wahlausschüsse und des Wahlleiters bekanntgemacht:
a)
b)
c)
d)
Haus der Wissenschaft Pockelsstraße 11, Erdgeschoss,
Mensa, Beethovenstraße 11, Erdgeschoss,
Haus der Elektrotechnik, Hans­Sommer­Straße 66, Erdgeschoss,
Mensa, Katharinenstraße 1, Erdgeschoss .
Die öffentliche Bekanntmachung gilt mit Ablauf des Tages als bewirkt, an dem der Aushang an allen zentralen Aushangstellen erfolgt ist.
ÜgWa
Ausgehängt am: 27.04.2015
Ablauf der Aushangfrist: 19.05.2015
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Anlage zur Wahlausschreibung vom 27.04.2015
Auszug aus der
Vorläufigen Wahlordnung
für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsräten und zu den
Fachgruppenräten der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig vom
10 Februar 2003 (zuletzt geändert durch Beschluss des Studierendenparlaments vom 19.06.2006)
§ 6
Aufstellung des Wählerverzeichnisses
1. Wählen und gewählt werden darf, wer ordnungsgemäß immatrikuliert und in das
Wählerverzeichnis eingetragen ist.
2. Die Wahlleitung hat zu Beginn der Vorlesungszeit des Semesters, in dem eine Wahl
stattfindet, alle Studierenden, die nach Abs. 1 zu dieser Wahl wahlberechtigt sind, in ein
Wählerverzeichnis eintragen zu lassen.
3. Das Wählerverzeichnis ist nach Fachschaften und innerhalb dieser namentlich alphabetisch
zu gliedern. Es muss den Familien­ und Vornamen, die Matrikelnummer, den Fachbereich
und den Studiengang bzw. die Studiengänge inkl. der Studiengangnummern der
Wahlberechtigten nennen.
4. Die Studiengänge sind den Fachgruppen und Fachschaften gem. Anlage 1 zugeordnet.
5. Wer Mitglied mehrerer Fachschaften bzw. Fachgruppen ist, kann durch eine
Zugehörigkeitserklärung gegenüber der Wahlleitung bestimmen, in welchem Wahlkreis für
die Wahl zum FGR er oder sie das Wahlrecht ausüben will. Der jeweilige Wahlkreis für die
Wahl zum SP und zum FSR ergibt sich aus der Fachschaftszugehörigkeit des
Fachgruppenwahlkreises. Existiert für einen Studiengang keine Fachgruppe, so ist diesem
trotzdem eine Wahlkreisnummer zugeordnet, die eine Option nach Satz 1 und 2 ermöglicht.
Zunächst erfolgt die Zuordnung der Fachschaft und der Fachgruppe im Wählerverzeichnis
nach Studiengang, der zuoberst im Ausweis für Studierende angegeben ist. Der ÜGWA
kann unter Fristsetzung zur Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung gegenüber der
Wahlleitung auffordern. Liegt nach Ablauf der Frist eine Zugehörigkeitserklärung nicht vor,
verbleibt es bei der im Wählerverzeichnis bezeichneten Zuordnung. Ein Antrag auf
nachträgliche Eintragung (§ 7) gilt als Zugehörigkeitserklärung.
6. Das Wählerverzeichnis ist zusammen mit dem Text der Wahlordnung im Geschäftsraum des
ÜGWA und an mindestens einer weiteren Stelle, die durch die Wahlausschreibung bekannt
gegeben wird, zur Einsichtnahme auszulegen. In der Wahlausschreibung sind die
Wahlberechtigten unter Mitteilung des Auslegungszeitraumes und der Auslegungsorte zur
Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis aufzufordern; dabei ist auf die Absätze 1, 4, 5, 6, 7,
8, 9, 10 und 11 sowie auf § 7 Abs. 1, die in einer Anlage zur Wahlausschreibung
abzudrucken sind, hinzuweisen. Der Auslegungszeitraum muss mindestens die Woche nach
Bekanntgabe der Wahlausschreibung umfassen
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7. Gegen den Inhalt der Eintragung oder gegen eine Nichteintragung in das Wählerverzeichnis
kann jede wahlberechtigte Person schriftlich Einspruch beim ÜGWA oder bei der
Wahlleitung einlegen. Wird gegen die Eintragung Dritter Einspruch erhoben, sind diese vom
ÜGWA über den Einspruch zu unterrichten und im weiteren Verfahren zu beteiligen. 8. Die Einspruchsfrist sowie der Auslegungszeitraum enden mit dem Ende der
Einreichungsfrist für die Wahlvorschläge. Sie sind mit den Stellen, bei denen der Einspruch
einzureichen ist, in der Wahlausschreibung bekanntzugeben. Legt ein wahlberechtigte
Person wegen einer Eintragung, die sie selbst betrifft, Einspruch ein, so kann die
Wahlleitung dem Einspruch durch eine vorläufige Entscheidung abhelfen.
9. Der ÜGWA soll spätestens am dritten Vorlesungstag nach Ablauf der Einspruchsfrist zur
endgültigen Entscheidung über die Einsprüche zusammentreten. Die Entscheidungen sind
den Einsprucherhebenden sowie den zu beteiligenden Dritten durch die Wahlleitung
mitzuteilen, wenn die vorläufige Entscheidung, die dem Einspruch abgeholfen hatte, nicht
lediglich bestätigt wird.
10. Nach der Entscheidung über die Einsprüche stellt der ÜGWA das Wählerverzeichnis fest.
Das festgestellte Wählerverzeichnis ist die maßgebliche Grundlage für den Nachweis der
Wählbarkeit. Wer nach Ablauf der Einspruchsfrist immatrikuliert wird, ist nicht wählbar.
11. In das Wählerverzeichnis kann auch nach Beendigung der Auslegungsfrist jedes Mitglied
der Studierendenschaft der Technischen Universität Braunschweig Einblick nehmen.
§ 7
Nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis
1. Für die Ausübung des aktiven Wahlrechts ist das festgestellte Wählerverzeichnis von der
Wahlleitung oder auf Grund von Anträgen, die bis zu einem in der Wahlbekanntmachung
festgesetzten Zeitpunkt eingehen, durch nachträgliche Eintragungen fortzuschreiben. Die
Frist für nachträgliche Eintragungen darf frühestens mit dem siebenten Tage vor Beginn des
Wahlzeitraumes enden. Wer nach Ablauf dieser Frist immatrikuliert wird, ist nicht
wahlberechtigt. Nachträgliche Eintragung in das Wählerverzeichnis kann auch die Änderung
der Fachbereichs­ oder Fachgruppenzugehörigkeit betreffen.
2. Über die nachträgliche Eintragung entscheidet die Wahlleitung. Sie hat den ÜGWA darüber
zu unterrichten. Dieser kann die Entscheidung durch eine eigene Entscheidung aufheben und
ersetzen.
3. Die Wahlleitung hat sicherzustellen, dass der Wahlberechtigungsschein der betreffenden
Person entsprechend geändert wird oder, sofern kein Wahlberechtigungsschein vorliegt, ihr
ein ihrem Studiengang entsprechender Wahlberechtigungsschein ausgestellt wird. Der
Wahlberechtigungsschein muss die Angaben des Wählerverzeichnisses über die
wahlberechtigte Person enthalten.
4. Das Wählerverzeichnis kann von der Wahlleitung jederzeit berichtigt werden, wenn es
unwesentliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibversehen enthält. Die Berichtigung ist
als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift der Wahlleitung zu
versehen.
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§ 10
Einreichung von Wahlvorschlägen
1. Alle Wahlvorschläge gelten als Listenwahlvorschläge. Jeder Wahlvorschlag darf sich nur
auf die Wahl eines Organs und auf einen Wahlkreis beziehen.
2. Die Wahlvorschläge sind beim ÜGWA oder bei der von der Wahlleitung beauftragten
Person einzureichen. Die Einreichungsfrist darf nicht vor Ablauf einer Woche nach
Bekanntmachung der Wahlausschreibung und nicht später als 10 Tage vor dem ersten Tag
des Wahlzeitraums enden. Der ÜGWA kann einen Einreichungszeitraum von einer Woche
festlegen.
3. Der ÜGWA hat in der Wahlausschreibung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
aufzufordern. Dabei ist die Einreichungsfrist und die Stelle für die Einreichung von
Wahlvorschlägen anzugeben. Auf die Vorschriften dieses § und des § 11 Abs. 1 und 3 über
Form und Inhalt von Wahlvorschlägen, die in einer Anlage zur Wahlausschreibung
abzudrucken sind, ist hinzuweisen.
4. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen in den Wahlkreisen, in denen sie aufgestellt sind,
wahlberechtigt sein. Die Wahlberechtigung kann nur durch das festgestellte
Wählerverzeichnis nachgewiesen werden. Jeder Bewerber und jede Bewerberin darf für die
Wahl desselben Organs nur auf je einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Bewerbung
eines mit seinem oder einer mit ihrem Einverständnis auf mehreren Wahlvorschlägen seines
oder ihres Wahlkreises genannten Bewerbers oder Bewerberin gilt nur für den von ihm oder
ihr bis zum Ablauf der Einreichungsfrist bezeichneten Wahlvorschlag, sonst für den zuletzt
eingereichten Wahlvorschlag. Bei gleichzeitigem Eingang der Wahlvorschläge entscheidet
das Los entsprechend § 14 (2).
5. Ein Wahlvorschlag muss die Bewerber und Bewerberinnen in einer deutlichen Reihenfolge
aufführen. Er muss enthalten:
1) den Wahlkreis, für den der Wahlvorschlag gemacht wird,
2) das Organ, auf das der Vorschlag sich bezieht
und für jeden einzelnen Bewerber und jede einzelne Bewerberin:
3) Name, Vorname, Matrikelnummer, Anschrift und, falls vorhanden, Telefonnummer, und
e­mail­Adresse,
4) Fachschafts­ und ggf. Fachgruppenzugehörigkeit,
5) Erklärung, dass im Falle einer Wahl diese angenommen wird,
6) Unterschrift.
6. Es kann ein Listenname angegeben werden, unter dem der Wahlvorschlag in der
Wahlbekanntmachung und auf dem Stimmzettel geführt werden soll.
7. In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson unter Angabe ihrer Anschrift und
möglichst auch ihrer Telefonnummer und e­mail­Adresse benannt werden. Diese muss
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Mitglied der Studierendenschaft, nicht aber selbst Bewerber oder Bewerberin sein. Falls
keine besondere Benennung erfolgt, gilt der oder die in der Reihenfolge an erster Stelle
genannte Bewerber oder Bewerberin als Vertrauensperson des Wahlvorschlages. Die
Vertrauensperson ist als Vertreter aller Bewerber und Bewerberinnen zur Abgabe und zum
Empfang von Erklärungen gegenüber dem ÜGWA oder der Wahlleitung berechtigt.
8. Jeder und jede Wahlberechtigte hat das Recht, eingegangene Wahlvorschläge zu den
üblichen Dienststunden bei der vom ÜGWA bestimmten Stelle einzusehen.
§ 11
Zulassung der Wahlvorschläge
1. Der ÜGWA vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des
Eingangs. Er prüft die Wahlvorschläge auf ihre Ordnungsmäßigkeit sowie Vollständigkeit
und hat auf Mängel hinzuweisen. Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist können
Wahlvorschläge zurückgenommen, geändert oder ergänzt werden.
2. Der Wahlausschuss soll spätestens am dritten Vorlesungstag nach Ablauf der
Einreichungsfrist über die Zulassung oder Nichtzulassung der Wahlvorschläge entscheiden.
3. Bei Wahlvorschlägen, die
1) nicht erkennen lassen, für welche Wahl oder welchen Wahlkreis sie bestimmt sind,
2) Bewerber oder Bewerberinnen nicht eindeutig bezeichnen (dazu sind mindestens Name,
Vorname und Matrikelnummer erforderlich),
3) die Einverständniserklärung oder Unterschriften der Bewerber oder Bewerberinnen nicht
enthalten,
4) Bewerber oder Bewerberinnen aufführen, die nach dem festgestellten Wählerverzeichnis
im betreffenden Wahlkreis nicht wählbar sind,
5) Bedingungen oder Einschränkungen enthalten, sind der Vertrauensperson und alle
betroffenen Kandidaten schriftlich zu benachrichtigen und ihnen nach Erhalt der
Benachrichtigung drei Werktage Zeit zum Beheben der festgestellten Mängel zu geben.
4. Vorschläge, die dann immer noch Mängel aufweisen oder die nicht bis zum festgesetzten
Termin eingereicht sind, sind nicht zuzulassen.
5. Soweit die Nichtzulassungsgründe sich nur auf einzelne BewerberInnen eines
Listenwahlvorschlags beziehen, sind nur diese nicht zuzulassen und aus dem Wahlvorschlag
zu streichen.
6. Lässt der ÜGWA einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise nicht zu, so hat die Wahlleitung
unverzüglich die Vertrauensperson und alle Kandidierenden dieses Wahlvorschlags unter
Angabe der Gründe schriftlich zu unterrichten.
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