Öffentliche Bekanntmachung Eisenbahnangelegenheiten; Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), für das Bauvorhaben: „Depot für den Rhein-Ruhr-Express RRX“ in 44145 Dortmund, Bornstraße 279“ Die Siemens AG –SRE und E-, Nonnendammallee 101 in 13629 Berlin hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) zuständige Planfeststellungsbehörde. Die Siemens AG hat den Zuschlag für die Lieferung von 82 elektrischen Triebwagen für das Projekt RRX (Rhein-Ruhr-Express) erhalten. Zum Lieferumfang gehört die Instandhaltung der Fahrzeuge für einen Zeitraum von 32 Jahren. Für die Durchführung dieser Instandhaltung muss die Siemens AG eine geeignete Eisenbahnwerkstatt errichten. Diese Werkstatt trägt den Titel „ Depot RRX Dortmund-Eving“. Perspektivisch soll die Werkstatt in Abhängigkeit von den verfügbaren Kapazitäten auch von anderen Fahrzeugen genutzt werden. Die Werkstatt wird als öffentliche Serviceeinrichtung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens im Sinne von § 2 Abs. 3c AEG eingestuft. Die Werkstatt soll folgende Funktionsbereiche umfassen: - Betriebsnahe Fahrzeuginstandhaltung - Fahrzeugwäsche - Nebenwerkstätten - Lager - Sozialbereich (Umkleiden, Duschen, Pausenraum) - Büro- und Archivbereich - Aufenthaltsräume für die EVU Das Depot RRX soll etwa 2 km nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofes an der Hauptstrecke „2100 Dortmund-Gronau (-Münster)“ liegen und auf dem Gelände des ehemaligen Rangierbahnhofes Dortmund-Eving errichtet werden. Die Lage im RRX-Netz sei bezüglich notwendiger Leerfahrten optimal. Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) zu dem beantragten Vorhaben liegen in der Zeit von Montag, den 02. Mai 2016 bis einschließlich Mittwoch, den 01. Juni 2016 beim Oberbürgermeister der Stadt Dortmund im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, 44135 Dortmund, Zimmer 503 bis 507, während der Dienststunden von montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr; donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr; freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie nach Vereinbarung zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Unabhängig von der Auslegung vor Ort können die Planunterlagen auch auf der Homepage der Stadt Dortmund unter www.planfeststellungsverfahren.dortmund.de und der Bezirksregierung Arnsberg über das Internetportal der Bezirksregierung Arnsberg (www.bezregarnsberg.nrw.de, Stichwort: Bekanntmachungen) eingesehen werden. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtlich allein die Auslegung bei der Stadt Dortmund maßgeblich ist. 1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15. Juni 2016 (einschließlich) bei der Stadt Dortmund im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, 44135 Dortmund, Zimmer 503 bis 507 oder bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung soll den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW). Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig (§ 3a VwVfG). Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet (www.bezreg-arnsberg.nrw.de Stichwort: Kontakt). Wegen der besonderen technischen Voraussetzungen bei der Verwendung der elektronischen Form wird auf www.egvp.de verwiesen. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 Abs. 1 VwVfG für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein. Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter keine natürliche Person ist, können nach § 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben. 2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekanntgemacht wird, sofern nicht nach § 18 a Abs. 1 AEG auf eine Erörterung verzichtet wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung in dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermines beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. 3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet. 4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. 5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend. 7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt auf den vom Plan betroffenen Flächen die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Bauvorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
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