Öffentliche Bekanntmachung Eisenbahnangelegenheiten

Öffentliche Bekanntmachung
Eisenbahnangelegenheiten;
Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), für
das Bauvorhaben:
„Depot für den Rhein-Ruhr-Express RRX“ in 44145 Dortmund, Bornstraße 279“
Die Siemens AG –SRE und E-, Nonnendammallee 101 in 13629 Berlin hat für das
o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Die Bezirksregierung
Arnsberg ist nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz i.V.m. dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) zuständige Planfeststellungsbehörde.
Die Siemens AG hat den Zuschlag für die Lieferung von 82 elektrischen Triebwagen
für das Projekt RRX (Rhein-Ruhr-Express) erhalten. Zum Lieferumfang gehört die
Instandhaltung der Fahrzeuge für einen Zeitraum von 32 Jahren. Für die
Durchführung dieser Instandhaltung muss die Siemens AG eine geeignete
Eisenbahnwerkstatt errichten. Diese Werkstatt trägt den Titel „ Depot RRX
Dortmund-Eving“. Perspektivisch soll die Werkstatt in Abhängigkeit von
den verfügbaren Kapazitäten auch von anderen Fahrzeugen genutzt werden. Die
Werkstatt wird als öffentliche Serviceeinrichtung eines Eisenbahnverkehrsunternehmens im Sinne von § 2 Abs. 3c AEG eingestuft.
Die Werkstatt soll folgende Funktionsbereiche umfassen:
- Betriebsnahe Fahrzeuginstandhaltung
- Fahrzeugwäsche
- Nebenwerkstätten
- Lager
- Sozialbereich (Umkleiden, Duschen, Pausenraum)
- Büro- und Archivbereich
- Aufenthaltsräume für die EVU
Das Depot RRX soll etwa 2 km nördlich des Dortmunder Hauptbahnhofes an der
Hauptstrecke „2100 Dortmund-Gronau (-Münster)“ liegen und auf dem Gelände
des ehemaligen Rangierbahnhofes Dortmund-Eving errichtet werden. Die Lage im
RRX-Netz sei bezüglich notwendiger Leerfahrten optimal.
Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) zu dem beantragten Vorhaben liegen in
der Zeit von
Montag, den 02. Mai 2016 bis einschließlich
Mittwoch, den 01. Juni 2016
beim Oberbürgermeister der Stadt Dortmund im Stadtplanungs- und
Bauordnungsamt, Burgwall 14, 44135 Dortmund, Zimmer 503 bis 507, während der
Dienststunden von
montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr;
donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 17.30 Uhr;
freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr,
sowie nach Vereinbarung zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Unabhängig von der Auslegung vor Ort können die Planunterlagen auch auf der
Homepage der Stadt Dortmund unter www.planfeststellungsverfahren.dortmund.de
und der Bezirksregierung Arnsberg über das Internetportal
der Bezirksregierung Arnsberg (www.bezregarnsberg.nrw.de, Stichwort:
Bekanntmachungen) eingesehen werden.
Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass verfahrensrechtlich allein die Auslegung bei
der Stadt Dortmund maßgeblich ist.
1.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis
spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 15.
Juni 2016 (einschließlich) bei der Stadt Dortmund im Stadtplanungs- und
Bauordnungsamt, Burgwall 14, 44135 Dortmund, Zimmer 503 bis 507 oder bei
der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 25, Seibertzstraße 1, 59821
Arnsberg, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift
erheben.
Die Einwendung soll den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind
Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz
NRW – VwVfG NRW). Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden,
sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
nach dem Signaturgesetz versehen sind. Eine Signierung mit einem
Pseudonym ist nicht zulässig (§ 3a VwVfG). Die Bezirksregierung Arnsberg
hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein elektronisches
Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet (www.bezreg-arnsberg.nrw.de
Stichwort: Kontakt). Wegen der besonderen technischen Voraussetzungen bei
der Verwendung der elektronischen Form wird auf www.egvp.de verwiesen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht
werden (gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 Abs. 1 VwVfG für das
Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner,
der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter
bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines
Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen
Seite enthalten oder deren Vertreter keine natürliche Person ist, können nach
§ 17 Abs. 2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Ferner können gleichförmige
Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihre Namen
oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
2.
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der
noch ortsüblich bekanntgemacht wird, sofern nicht nach § 18 a Abs. 1
AEG auf eine Erörterung verzichtet wird. Diejenigen, die fristgerecht
Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der
Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch
öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung in dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist
möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht
nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin
kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit
Abschluss des Erörterungstermines beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen,
Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende
Kosten werden nicht erstattet.
4.
Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem
Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin,
sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5.
Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch
die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen
vorzunehmen sind.
6.
Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den
Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
7.
Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt auf den vom Plan betroffenen
Flächen die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus
steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Bauvorhabens ein Vorkaufsrecht
an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).