Geheimhaltungs - Vereinbarung

Geheimhaltungs - Vereinbarung
zwischen
TREIF Maschinenbau GmbH
Südstraße 4
D - 57641 Oberlahr
nachstehend kurz „TREIF“ genannt
und
XXXX
nachstehend kurz „XXXXX“ genannt
wird folgende Vereinbarung getroffen:
I. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die zukünftige Zusammenarbeit
zwischen XXXXX und TREIF zu allen aktuellen und folgenden
Entwicklungsprojekten.
Unter Umständen werden wir XXXXX Informationen zur Verfügung
stellen, die geistiges Eigentum von TREIF sind und von uns als
vertraulich eingestuft werden.
II. Diese vertraulichen Informationen umfassen alle geschäftlichen
und/oder technischen Informationen, sowohl materieller (2D- bzw. 3DZeichnungen als CAD-Daten oder Papierausführung von Einzelteilen
sowie Zusammenbauten, Spezifikationen, Stücklisten, etc.) als auch
immaterieller Art.
Dazu gehören - jedoch nicht ausschließlich - Informationen in
schriftlicher, grafischer oder maschinell lesbarer Form sowie mündlich
oder visuell übermittelte Informationen.
Informationen werden nicht als geistiges Eigentum von TREIF
angesehen, falls die Informationen:
a) bereits vor der Übermittlung durch TREIF sich in Ihrem Besitz
befunden haben;
b) ohne Ihr Zutun der Allgemeinheit zugänglich sind oder gemacht
werden; oder
c) Ihnen rechtmäßig von einer anderen Partei übermittelt wurden.
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III. Die Parteien vereinbaren, sämtliche in diesem und durch dieses
Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Informationen als vertraulich
zu behandeln, nicht zugänglich zu machen und nicht an Dritte
weiterzugeben.
IV. Kopien von überlassenen Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der
Auftragsbearbeitung angefertigt werden und eine Verwendung darf
nur zum Vertragszweck erfolgen.
V. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter der Vertragsparteien
die in diesen Vertrag direkt eingebunden sind oder von den
Informationen innerhalb des normalen Geschäftsflusses Kenntnis
erhalten.
VI. Weiterhin kommen beide Parteien überein, alle in Ihrer Firma
zugänglich gemachten vertraulichen Informationen unter den in dieser
Vereinbarung festgelegten Auflagen nur denjenigen Ihrer Mitarbeiter
zur Verfügung stellen, für die diese Informationen essentiell sind.
VII. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind sämtliche überlassenen
Unterlagen, Dokumente, Kopien, CD´s und Datenträger dem jeweils
anderen zurück zu geben. Kommt es zu einer Auftragsvergabe durch
Treif, so sind sämtliche Unterlagen bis 6 Monate nach Ablauf des
Vertragsprojektes zurückzugeben und eventuell davon gefertigte
Kopien zu vernichten, bis auf die Informationen, die nach dem
deutschen Gesetz im Rahmen der Nachweispflicht vom Ersteller des
Produktes einbehalten werden müssen.
VIII. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung dieses
Vertrages fort.
IX. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung durch einen
Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter einer Drittfirma, hat der
Vertragsschließende, in dessen Verantwortungsbereich sich der
Verstoß ereignet hat, einen pauschalierten Mindest-Schadensersatz
von jeweils € 25.000,-- zu zahlen. Der Höchstbetrag der
Schadensersatzleistung für die Dauer dieses Vertrags ist auf €
500.000,-- begrenzt. Bei Drittfirmen kann der in Anspruch genommene
Vertragsschließende statt dessen seine Ansprüche gegen diese Firma
an den Anspruchsteller abtreten. Erst wenn bei der Drittfirma der
Anspruch nicht durchsetzbar ist, ist der Rückgriff auf den in Anspruch
genommenen Vertragsschließenden möglich.
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X. Diese Vereinbarung basiert auf gültigem deutschen Gesetz.
XI. Gerichtsstand ist Montabaur .
Ort: .....................................
Ort: 57641 Oberlahr
Datum: ...............................
Datum:
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.............................................
Unterschrift für und von
XXXXX
Unterschrift für und von
TREIF Maschinenbau GmbH
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