Geheimhaltungs - Vereinbarung zwischen TREIF Maschinenbau GmbH Südstraße 4 D - 57641 Oberlahr nachstehend kurz „TREIF“ genannt und XXXX nachstehend kurz „XXXXX“ genannt wird folgende Vereinbarung getroffen: I. Gegenstand dieser Vereinbarung ist die zukünftige Zusammenarbeit zwischen XXXXX und TREIF zu allen aktuellen und folgenden Entwicklungsprojekten. Unter Umständen werden wir XXXXX Informationen zur Verfügung stellen, die geistiges Eigentum von TREIF sind und von uns als vertraulich eingestuft werden. II. Diese vertraulichen Informationen umfassen alle geschäftlichen und/oder technischen Informationen, sowohl materieller (2D- bzw. 3DZeichnungen als CAD-Daten oder Papierausführung von Einzelteilen sowie Zusammenbauten, Spezifikationen, Stücklisten, etc.) als auch immaterieller Art. Dazu gehören - jedoch nicht ausschließlich - Informationen in schriftlicher, grafischer oder maschinell lesbarer Form sowie mündlich oder visuell übermittelte Informationen. Informationen werden nicht als geistiges Eigentum von TREIF angesehen, falls die Informationen: a) bereits vor der Übermittlung durch TREIF sich in Ihrem Besitz befunden haben; b) ohne Ihr Zutun der Allgemeinheit zugänglich sind oder gemacht werden; oder c) Ihnen rechtmäßig von einer anderen Partei übermittelt wurden. Seite 1 III. Die Parteien vereinbaren, sämtliche in diesem und durch dieses Vertragsverhältnis bekannt gewordenen Informationen als vertraulich zu behandeln, nicht zugänglich zu machen und nicht an Dritte weiterzugeben. IV. Kopien von überlassenen Unterlagen dürfen nur zum Zwecke der Auftragsbearbeitung angefertigt werden und eine Verwendung darf nur zum Vertragszweck erfolgen. V. Diese Verpflichtung gilt auch für die Mitarbeiter der Vertragsparteien die in diesen Vertrag direkt eingebunden sind oder von den Informationen innerhalb des normalen Geschäftsflusses Kenntnis erhalten. VI. Weiterhin kommen beide Parteien überein, alle in Ihrer Firma zugänglich gemachten vertraulichen Informationen unter den in dieser Vereinbarung festgelegten Auflagen nur denjenigen Ihrer Mitarbeiter zur Verfügung stellen, für die diese Informationen essentiell sind. VII. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind sämtliche überlassenen Unterlagen, Dokumente, Kopien, CD´s und Datenträger dem jeweils anderen zurück zu geben. Kommt es zu einer Auftragsvergabe durch Treif, so sind sämtliche Unterlagen bis 6 Monate nach Ablauf des Vertragsprojektes zurückzugeben und eventuell davon gefertigte Kopien zu vernichten, bis auf die Informationen, die nach dem deutschen Gesetz im Rahmen der Nachweispflicht vom Ersteller des Produktes einbehalten werden müssen. VIII. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort. IX. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Vereinbarung durch einen Mitarbeiter oder einen Mitarbeiter einer Drittfirma, hat der Vertragsschließende, in dessen Verantwortungsbereich sich der Verstoß ereignet hat, einen pauschalierten Mindest-Schadensersatz von jeweils € 25.000,-- zu zahlen. Der Höchstbetrag der Schadensersatzleistung für die Dauer dieses Vertrags ist auf € 500.000,-- begrenzt. Bei Drittfirmen kann der in Anspruch genommene Vertragsschließende statt dessen seine Ansprüche gegen diese Firma an den Anspruchsteller abtreten. Erst wenn bei der Drittfirma der Anspruch nicht durchsetzbar ist, ist der Rückgriff auf den in Anspruch genommenen Vertragsschließenden möglich. Seite 2 X. Diese Vereinbarung basiert auf gültigem deutschen Gesetz. XI. Gerichtsstand ist Montabaur . Ort: ..................................... Ort: 57641 Oberlahr Datum: ............................... Datum: ............................................. ............................................. Unterschrift für und von XXXXX Unterschrift für und von TREIF Maschinenbau GmbH Seite 3
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