SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Samtgemeinde Oldendorf-Himmelpforten 18. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf | Sondergebiet Windkraftanlagen Kranenburg Frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB Nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sind die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden aufgefordert, sich sowohl zur Planung als auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB zu äußern (Scoping). Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. 1. Allgemeine Ziele und Zwecke der Planung Mit dieser 18. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf soll nach einer städtebaulichen Überprüfung durch die Samtgemeinde das im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP) 2013 festgelegte Vorranggebiet Windenergienutzung Kranenburg im Flächennutzungsplan als Sonderbaufläche oder als Sondergebiet „Windkraftanlagen“ konkretisierend dargestellt werden. Deshalb hat der Rat der Samtgemeinde OldendorfHimmelpforten 2014 diese 18. Änderung des Teilflächennutzungsplans, der derzeit als rechtswirksamer Teilflächennutzungsplan fortgilt, beschlossen. Neben der gemäß § 1 Abs. 4 BauGB erforderlichen Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung soll durch die Planung eine möglichst geordnete, räumlich konzentrierte, sozial-, natur- und landschaftsverträgliche Entwicklung der Windenergienutzung vorbereitet werden. Parallel möchte die Gemeinde Kranenburg mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 4 „Sondergebiet Windkraftanlagen Kranenburg“ insbesondere die Planung der möglichen Standorte der Windenergieanlagen eines Windparks verbindlich steuern. Das am 08.01.2015 in Kraft getretene RROP 2013 des Landkreises Stade legt auf Grundlage eines Gesamtkonzeptes Vorranggebiete zur Windenergienutzung fest. In Kranenburg ist im RROP 2013 ein gegenüber dem alten RROP modifiziertes Vorranggebiet Windenergienutzung (ca. 85 ha) ausgewiesen. Die vom Landkreis Stade festgelegten Gebiete entfalten die Wirkungen von Eignungsgebieten (§ 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG). Außerhalb der Vorranggebiete sind im Landkreis Stade und somit auch im Gebiet der Samtgemeinde weitere raumbedeutsame Windenergieanlagen (nach RROP 2013 in der Regel ab 60 m Höhe) nicht zulässig, sodass diese raumbedeutsamen Windenergieanlagen abschließend gesteuert wurden. Bei den festgelegten Vorranggebieten handelt es sich um Ziele der Raumordnung, sodass der Flächennutzungsplan gemäß § 1 Abs. 4 BauGB hieran anzupassen ist. Die Planung gewährleistet somit auch die Übereinstimmung der überörtlichen Planung mit der örtlichen Bauleitplanung der Samtgemeinde. Den Samtgemeinden wird von Seiten der Regionalplanung eine Konkretisierung der Vorranggebiete des RROP 2013 eröffnet. Hiervon möchte die Samtgemeinde OldendorfHimmelpforten im Rahmen dieser Flächennutzungsplanänderung Gebrauch machen. Daher soll der derzeit als Teilflächennutzungsplan fortlaufende Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf geändert werden. Auf die Möglichkeit einer Steuerung von nicht raumbedeutsamen Anlagen wird von Seiten der Samtgemeinde verzichtet. Diese nicht raumbedeutsamen Windenergieanlagen sind weiterhin prinzipiell im gesamten Außenbereich des Samtgemeindegebietes zulässig. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 1 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Mit der 18. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf wird eine knapp 102,6 ha große Fläche zwischen den Ortslagen Kranenburg, Oldendorf, Estorf und Brobergen überplant. In diesem Bereich sollen aufgrund der Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Stelle der bestehenden Darstellungen eine Sonderbaufläche oder ein Sondergebiet „Windkraftanlagen“ sowie Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden. Die vorgesehene Darstellung orientiert sich dabei an der Festlegung des Vorranggebietes im RROP 2013, wird jedoch unter Berücksichtigung der vom Landkreis Stade für das RROP 2013 herangezogenen Abstandskriterien und einer städtebaulichen Prüfung durch die Samtgemeinde konkretisiert bzw. angepasst. Überplant wird im Zuge dieser Planung auch das aktuell im Flächennutzungsplan bestehende Sondergebiet Windpark. Aus den im Flächennutzungsplan neu dargestellten Flächen soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung parallel der Bebauungsplan Nr. 4 entwickelt werden, der u. a. die genaue Steuerung der Standorte sowie der Höhe der Windenergieanlagen übernimmt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens ist auch ein mögliches Repowering der im Bereich bestehenden Windenergieanlagen zu berücksichtigen. 2. Lage und Bestandssituation Abb.: Lage des Änderungsbereiches (ohne Maßstab) Der Änderungsbereich liegt südlich des Siedlungsbereiches von Kranenburg (ca. 650 m Entfernung) und der Kranenburger Straße (K 4) (ca. 70 m Entfernung). Im Westen befindet sich die Siedlung Brobergen in rund 800 m Entfernung. Südlich liegen der Siedlungskörper von Estorf (ca. 800 m Entfernung) sowie die K 78, die das Plangebiet im südlichen Bereich teilt. Östlich liegt in ca. 800 m der Siedlungsrand von Oldendorf. Im direkten Umfeld des Plangebietes grenzen vor allem landwirtschaftliche Flächen an. Weiterhin sind einzelne Einzelhäuser (z. B. Hof „Im Viert“) und landwirtschaftliche Gebäude (z. B. Schweinestall) vorhanden. Das Plangebiet selber wird überwiegend intensiv landwirtschaftlich genutzt (basenarmer Lehmacker). Im Südosten befindet sich an der Grenze des Änderungsbereichs ein landwirtschaftlicher Betrieb (Biogasanlage). Baum- oder Gehölzbestand insbesondere in Form von Feldhecken, Baumreihen und Einzelbäumen ist bis auf wenige Ausnahmen nicht vorhanden. Entlang der K 78 befindet sich ein Hügelgrab als Bodendenkmal, welches von einem standgerechten Gehölz umgeben ist. Weiter nördlich ist im mittleren Bereich des Plangebietes eine Baumhecke vorhanden. Im Nordosten des Plangebietes ist südlich der K 4 ein standortgerechter Gehölzbecappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 2 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) stand zu finden. Das Gelände im Bereich des Plangebietes ist leicht wellig und weist Höhenunterschiede von etwa sechs Metern auf. Es liegt zwischen ca. 6,5 und 13,5 m ü. NN. Im Plangebiet befinden sich derzeit sechs Windenergieanlagen, die auf Grundlage des Bebauungsplans Nr. 3 „Windpark“ der Gemeinde Kranenburg realisiert wurden. Östlich der Fläche verläuft die geplante Trasse der künftigen Autobahn A 20 und wird bis ca. 400 m an den Änderungsbereich heranreichen. 3. Planerische Rahmenbedingungen Ziele der Landesplanung bzw. Regionalplanung Der Flächennutzungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Für die Planung maßgeblich sind die Festlegungen im Landes-Raumordnungsprogramm (LROP) Niedersachsen von 2012 sowie im Regionalen Raumordnungsprogramm 2013 (RROP) des Landkreises Stade. Der derzeit im Verfahren befindliche Entwurf des LROP 2014 enthält bislang für die Windenergie keine neuen Festlegungen. Relevante Aussagen des Kapitels 4.2 „Energie“ aus LROP Niedersachsen 2012 (Ziele in Fettdruck): Für die Nutzung von Windenergie geeignete raumbedeutsame Standorte sind zu sichern und unter Berücksichtigung der Repowering-Möglichkeiten in den Regionalen Raumordnungsprogrammen als Vorranggebiete oder Eignungsgebiete Windenergienutzung festzulegen. Der Umfang der Festlegungen als Vorranggebiete Windenergienutzung muss im Landkreis Stade die Leistung von 150 MW ermöglichen. In Vorrang- und Eignungsgebieten Windenergienutzung sollen Höhenbegrenzungen nicht festgelegt werden. Wald soll wegen seiner vielfältigen Funktionen, insbesondere wegen seiner klimaökologischen Bedeutung, nicht für die Nutzung von Windenergie in Anspruch genommen werden. Flächen innerhalb des Waldes können für Windenergienutzung nur dann in Anspruch genommen werden, wenn weitere Flächenpotenziale weder für neue Vorrang- noch für neue Eignungsgebiete im Offenland zur Verfügung stehen und es sich um mit technischen Einrichtungen oder Bauten vorbelastete Flächen handelt. Relevante Aussagen des Kapitels 4.2.2 „Windenergie“ aus RROP 2013 des Landkreises Stade (Ziele in Fettdruck): Die nach dem Kriterienkatalog für die Ausweisung von Vorranggebieten geeigneten Flächen für die Nutzung der Windenergie sind in der zeichnerischen Darstellung als Vorranggebiete Windenergienutzung festgelegt. Im Landkreis Stade soll durch die Festlegung der Vorranggebiete Windenergienutzung eine Nennleistung von ca. 600 MW ermöglicht werden. In den Vorrangstandorten Windenergienutzung sind mindestens 4 Windenergieanlagen zu errichten. Die Konkretisierung der Vorranggebiete Windenergienutzung soll durch die Bauleitplanung der Gemeinde/ Samtgemeinde erfolgen. Auf eine optimale Ausnutzung der Vorranggebiete soll hingewirkt werden. In den Vorrangstandorten Windenergienutzung sollen Anlagen der 3 MW-Klasse und leistungsfähigere realisiert werden. In begründeten Einzelfällen sind auch weniger leistungsfähige Anlagen zulässig. Die Anlagen sollen nach Art und Größe einheitlich gestaltet werden. Hiervon kann in Einzelfällen beim Repowering vorübergehend abgewichen werden (Raumordnerischer Vertrag). Außerhalb von Vorranggebieten Windenergienutzung sind weitere raumbedeutsame Windenenergieanlagen nicht zulässig. Die Vorranggebiete Windenergienutzung entfalten gem. § 8 Abs. 7 Satz 2 ROG die Wirkungen von Eignungsgebieten nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 ROG. Die Festlegung der maximalen Gesamthöhe der Windenergieanlagen in den Vorranggebieten Windenergienutzung erfolgt nach städtebaulichen Bewertungen durch die Bauleitplanung der Gemeinden/Samtgemeinden. Sollten bauleitplanerisch keine Maximalhöhen von den Gemeinden festgelegt werden, kann im Einzelfall eine raumordnerische Beurteilung erfolgen. Die Belange der Landschaftspflege, einschließlich der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und Ökologie, dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft, der Siedlungsentwicklung, der Erholungsfunktionen und des Immissionsschutzes sind grundsätzlich zu beachten. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 3 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) In den Vorranggebieten Windenergie sollen die Windenergieanlagen zu Waldflächen grundsätzlich einen Abstand von 100 m einhalten. Im Einzelfall bestimmt sich der Abstand nach der naturschutzfachlichen Wertigkeit des Waldgebietes. Die Auswirkungen der für Windenergieanlagen mit über 100 m Gesamthöhe notwendigen Kennzeichnung bzw. Befeuerung sollen durch Anwendung neuester technischer Möglichkeiten minimiert werden. Windenergieanlagen sollen auch hinsichtlich ihrer visuellen Raumbedeutsamkeit im Einzelfall beurteilt werden. Anlagen mit einer Gesamthöhe von 60 m und mehr können grundsätzlich als raumbedeutsam angesehen werden. Für das Gebiet der Gemeinde Kranenburg legt das im Januar 215 rechtskräftig gewordene RROP 2013 ein Vorranggebiet Windenergienutzung mit einer Größe von ca. 85 ha fest, welches das ehemalige Vorranggebiet des RROP 1999 insbesondere in Richtung Südwesten vergrößert. Abb.: Auszug aus dem RROP des Landkreises Stade 2013 (ohne Maßstab) Für den südwestlichen Bereich des Plangebietes ist im RROP 2013 aufgrund des hohen Ertragspotenzials ein Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft festgelegt. Östlich angrenzend verläuft die Trasse der geplanten Autobahn A20. Südlich befindet sich in einiger Entfernung ein Vorranggebiet Leitungstrasse einer 110 kV Hochspannungsleitung für die Energieübertragung im Höchstspannungsnetz. Im Nordosten grenzt ein Vorranggebiet Rohstoffgewinnung (hier Sand) an. Nach derzeitigem Stand sind keine durch die Planungsabsichten hervorgerufenen Konflikte mit den Zielen der Raumordnung erkennbar, da mit der Planung eine Anpassung an das RROP erfolgen soll. Insofern entspricht die Planung grundsätzlich den Zielen der Raumordnung. Im Rahmen der Planung wird jedoch eine Konkretisierung des Vorranggebietes vorgenommen. Darstellungen des Flächennutzungsplans Der Flächennutzungsplan der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf ist derzeit auf dem Stand der 16. Änderung rechtskräftig. Der Flächennutzungsplan stellt für den überwiegenden Teil des Plangebietes ein bestehendes Sondergebiet „Windpark“ dar, welches sich an der Festlegung eines Vorranggebietes im alten RROP des Landkreises Stade von 1999 orientiert. Verortet sind zudem die bestehenden Windenergieanlagen. Teilbereiche im Süden und Osten des Plangebietes sind als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt. Die im Plangebiet verlaufende Kreisstraße 78 ist als Straßenverkehrsfläche und das direkte Umfeld des Plangebietes als Fläche für die Landwirtschaft (Ausnahme: Kreisstraßen als Straßenverkehrsfläche) dargestellt. Bauflächen (gemischte Bauflächen und Wohnbauflächen) liegen in mindestens 650 m Entfernung zum Plangebiet. Im Süden ist eine Hochspannungsfreileitung in ca. 350 m Entfernung dargestellt. Durch die Planung soll eine Änderung der Darstellungen erfolgen, indem zukünftig im Bereich eine Darstellung einer Sonderbaufläche/ eines Sondergebietes Windkraftanlagen sowie Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden sollen. Aus diesen Flächen wird parallel der Bebauungsplan Nr. 4 entwickelt. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 4 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Abb.: Ausschnitt des Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf mit Kennzeichnung des Plangebietes (ohne Maßstab) Natur und Landschaft Dem gesamten Plangebiet kommt nach derzeitigem Wissensstand keine hohe Bedeutung für Natur und Landschaft, insbesondere für den Biotop- und Artenschutz sowie für den Erhalt der biologischen Vielfalt, zu. Es besitzt darüber hinaus nur eine geringe Bedeutung für das Landschaftsbild und das Landschaftserleben. Die weiteren nachstehenden Angaben wurden dem Landschaftsrahmenplan Stade 2014 entnommen. PNV: überwiegend Drahtschmielen-Buchenwald des Tieflandes (PNV-Einheit 05) Böden: Größtenteils Braunerdeböden und deren Subtypen Der Änderungsbereich liegt innerhalb eines Radius von 3 km von besetzten WeißstorchHorsten. Das Gebiet liegt in der Nähe zu Quartieren der Breitflügelfledermaus in Bossel, Oldendorf und Estorf sowie in der Nähe zu Quartieren der Zwergfledermaus in Oldendorf, Bossel, Brobergen und Oldendorf und Gebieten mit Quartieren südöstlich von Estorf. Im Plangebiet selber befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand keine gesetzlich geschützten Bereiche. Im Umfeld des Plangebietes sind darüber hinaus nur sehr wenige Bereiche als gesetzlich geschützte Biotope (einschließlich Verdachtsflächen) vorhanden. Plangebiet als Zielkategorie 4 = umwelt- und naturverträgliche Nutzung in übrigen Gebieten mit geringer Bedeutung für alle Schutzgüter, Agrarlandschaftsentwicklung mit überwiegend gehölz- und/oder strukturreichen ackerbaulich geprägten Gebieten (Ack) Im Plangebiet ist ein Hügelgrab (Bodendenkmal) entlang der K 78 vorhanden. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 5 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Westlich und nördlich entlang der Oste befinden sich in ungefähr 1,5 km Entfernung für Brutvögel wertvolle Bereiche (Quelle: Umweltkarten Niedersachsen). Das FFH-Gebiet „Osteschleifen zwischen Kranenburg und Nieder-Ochtenburg“ liegt in ca. 2,5 bis 3 km westliche Richtung. Das Plangebiet liegt in der Beeinträchtigungszone der südlich vom Änderungsbereich verlaufenden Hochspannungsfreileitung mit 110KV sowie in der Beeinträchtigungszone der bestehenden Windenergieanlagen. Abb.: Auszug aus der Realnutzungskartierung 2011 des Landkreises Stade Der überwiegende Teil des Plangebietes ist in der Realnutzungskartierung 2011 als Sandacker (AS) kartiert. Im Norden befinden sich ein standortfremdes Feldgehölz (HX) und eine als sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland kartierte Fläche, die unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein kann. Im Osten ist ein artenarmes Intensivgrünland (GI) neben einem temporären Stillgewässer (ST) kartiert. Nördlich hiervon liegt eine Ruderalflur (UR) sowie weiter westlich ein standortfremdes Feldgehölz (HX) im mittleren Bereich des Plangebietes. Entlang der im Gebiet verlaufenden Kreisstraße befindet sich eine sonstige Gehölzstruktur (EB). Im Gebiet sind vereinzelt bedeutsame Einzelbäume (HB) sowie entlang der Wege Baumreihen (HBA) oder sonstige Feldhecken, die unter bestimmten Voraussetzungen geschützt sein können, dargestellt. Insgesamt handelt es sich fast ausschließlich um Biotope mit sehr geringer bis geringer Bedeutung. Der Landschaftsplan der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf von 2002 enthält für das Plangebiet u.a. folgende Aussagen: Lokale Landschaftseinheit: Oldendorf-Estorfer Geest Bodenart: überwiegend Podsol und Plaggenesche, Norden: Pseudogleye und Braunerden Biotoptypkartierung: Acker (A) und Grünland-Einsaat (GA), vereinzelt sonstiger Nadelforst (WZ)/ Ruderalflur (UR) und standortfremdes Feldgehölz (HX) sowie Strauchhecken (HFS) und Laubforst aus einheimischen Arten (WXH) Änderungsbereich ist teilweise als lokal wichtiger Bereich für Arten und Lebensgemeinschaften und teilweise Lage in großflächigem Defizitbereich kartiert. Nordöstlicher Randbereich ist als wichtiger Bereich für Landschaftsentwicklung dargestellt. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 6 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) 3. Erläuterung der Planung Mit der 18. Änderung des Teilflächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf wird eine knapp 102,6 ha große Fläche zwischen den Ortslagen Kranenburg (Nordwesten), Oldendorf (Osten), Estorf (Süden) und Brobergen (Westen) überplant. In diesem Bereich soll aufgrund der bestehenden Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Stelle der bestehenden Darstellungen eine neue Sonderbaufläche oder ein neues Sondergebiet „Windkraftanlagen“ sowie Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden. Die Darstellung des derzeit im Flächennutzungsplan vorhandenen Sondergebietes „Windpark“ soll überlagert werden. Die Abgrenzung des potenziellen Gebietes für Windkraftanlagen, wie es im Infoplan (siehe Anlage) dargestellt ist, erfolgt als konkretisierende Anpassung an die Ziele der Raumordnung und berücksichtigt dabei die Festlegung des Vorranggebietes im RROP 2013. Im Rahmen dieser Planung erfolgt jedoch eine Überprüfung und Konkretisierung des Vorranggebietes durch die Samtgemeinde, in der auch die spezifischen Belange des Standortes (z. B. Schutzabstände zu Siedlungen, Freizeiteinrichtungen oder technischen Infrastrukturen) Berücksichtigung finden. Für die im Infoplan enthaltene gegenwärtige Abgrenzung werden die im Kriterienkatalog zur Ermittlung der Vorranggebiete Windenergienutzung des Landkreises Stade1 enthaltenen Vorsorgeabstände herangezogen und auf der Ebene der gemeindlichen Bauleitplanung nach städtebaulichen Gesichtspunkten geprüft und konkretisiert. Die im Rahmen dieser Änderung erfolgende Feinsteuerung der Abstandskriterien führt zu einer Potenzialfläche für Windkraftanlagen, die sich gegenüber dem RROP 2013 insgesamt verringert. Die zukünftige Sonderbaufläche oder das Sondergebiet sollen einen 800 m Mindestabstand zu den durch Bauleitplanung ausgewiesenen Siedlungsflächen (gemischte Bauflächen sowie Wohnbauflächen) oder einen Abstand von 600 m zu Splittersiedlungen oder zur Einzelhausbebauung im Außenbereich einhalten. Bewertungsgrundlage für die Abstände zu Siedlungsflächen sind dabei die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen. Dies sind im Umfeld des Änderungsbereiches Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen. Des Weiteren sollen Vorsorgeabstände zu den vorhandenen Kreisstraßen (150 m) eingehalten werden. Im Bereich der K 78 sollen die Masten der möglichen Windenergieanlagen einen Abstand von 150 m von den dargestellten Verkehrsflächen einhalten. Dies ist im Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen. Die Potenzialfläche ergibt sich insbesondere aus den Abständen zu im Flächennutzungsplan dargestellten Wohnbauflächen (Kranenburg und Oldendorf) und zu gemischten Bauflächen (Kranenburg, Estorf, Brobergen). Die Bauflächendarstellungen im Ortsteil Kranenburg und die Bauflächendarstellungen im Bereich der Gemeinde Estorf führen im Nordwesten und Südosten zu einer Verkleinerung des im RROP 2013 festgelegten Vorranggebietes. Weitere leichte Anpassungen des Vorranggebietes sind demgegenüber auf Maßstabsungenauigkeiten zwischen RROP 2013 und Flächennutzungsplan zurückzuführen. Die Potenzialfläche hält einen ausreichenden Abstand zur geplanten Autobahntrasse, die östlich am Plangebiet verläuft. Im weiteren Verlauf der Planung und im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ist das vorhandene Hügelgrab zu berücksichtigen. Die Erschließung des Plangebietes kann über die vorhandenen Kreisstraßen und über andere bestehende Wege erfolgen. Zur Erschließung der neuen Anlagen können bereits vorhandene Erschließungswege der Bestandsanlagen genutzt werden. Diese werden so weit wie möglich genutzt. Zusätzlich benötigte Wege und Zufahrten werden im Bebauungsplanverfahren geregelt, wenn die konkreten Standorte der Windenergieanlagen bestimmt werden. Neue Zufahrten an Hauptstraßen bedürfen der Zustimmung der Straßenbaulastträger. Aus den im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen soll im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung parallel der Bebauungsplan Nr. 4 entwickelt werden, der u. a. die genaue Steuerung der Standorte und der Höhe der Windenergieanlagen übernimmt. Die im Bebauungsplan festgesetzten Sondergebiete müssen so festgesetzt werden, dass die Rotorüberstreichungsfläche der zukünftigen Anlagen innerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen liegt. Die 1 Vgl. Abgrenzung der Vorranggebiete Windenergienutzung im Landkreis Stade. Dokumentation des Planungsprozesses vom Büro Elbberg Stadt – Planung – Gestaltung, Stand: 02.06.2014, S. 6f cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 7 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Begrenzung der Höhe der Anlagen im Bebauungsplan soll insbesondere zur Vermeidung negativer Beeinträchtigungen der umliegenden Wohnbebauung und des Landschaftsbildes getroffen werden. Die im Bereich des Plangebietes bestehenden sechs Windenergieanlagen sind im Rahmen eines Repowerings beim parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren sowie nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Die bestehenden Anlagen besitzen aufgrund der erteilten Genehmigungen einen zeitlich unbegrenzten Bestandsschutz. Im Bebauungsplanverfahren kann das Anlagenrepowering planerisch vorbereitet werden. Aufgrund der Nähe des Gebietes zu den für Brutvögel wichtigen Bereichen entlang der Oste und den vorhandenen Quartieren von Fledermäusen in den umliegenden Ortschaften sind Untersuchungen zur Avifauna durchzuführen. Insbesondere im Bebauungsplanverfahren sind Kompensationsmaßnahmen zu entwickeln und ggf. vertiefende Untersuchungen zu erstellen, wenn insbesondere die Anlagenstandorte und –höhen konkret festgelegt werden. Bei der Prüfung der konkreten Standorte sind dabei die einschlägigen fachgesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen maßgeblich und auf die entscheidungserheblichen Sachverhalte anzuwenden. Immissionsschutz Bei der konkreten Errichtung von Windenergieanlagen bzw. vorbereitender Planungen sind aus Sicht des Immissionsschutzes insbesondere Lärmemissionen sowie der Schattenwurf zu berücksichtigen. Schallimmissionen Der Schutzanspruch der im Umfeld befindlichen Wohngebäude richtet sich nach der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Immissionsortes. Hiernach sind gemäß TA Lärm von den durch Windenergieanlagen verursachten Schallimmissionen in Dorf- und Mischgebieten sowie auf Grundstücken im planungsrechtlichen Außenbereich nachts 45 dB(A) und in allgemeinen Wohngebieten nachts 40 dB(A) einzuhalten. Das potenzielle Gebiet für Windkraftanlagen hält aus Gründen des vorbeugenden Immissionsschutzes einen Mindestabstand von 800 m zu im Flächennutzungsplan dargestellten Bauflächen (gemischte Baufläche oder Wohnbaufläche) oder von 600 m zu Einzelhausbebauungen mit Wohnnutzung ein. Die gewählten Mindestabstände lassen erwarten, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 (und auch die Richtwerte der TA Lärm) an den nächstgelegenen Wohnhäusern bei der Errichtung von derzeit marktüblichen Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 150 m eingehalten werden. Aufgrund der gewählten Mindestabstände sind durch die vorgesehene Planung voraussichtlich keine Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an der nächstgelegenen Wohnbebauung zu erwarten. Der konkrete Nachweis erfolgt entsprechend dem tatsächlich zur Ausführung kommenden Anlagentyp im jeweilig erforderlichen Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Infraschall Unter Infraschall wird Schall im Frequenzbereich unterhalb von 20 Hz bezeichnet. Infraschallpegel, die von Windrädern mit derzeitigem Stand der Technik ausgehen, liegen bei üblichen Abständen zur Wohnbebauung im Regelfall unterhalb der menschlichen Hör- und Wahrnehmungsgrenzen, sodass von den Windenergieanlagen vermutlich keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen zu erwarten sind. In der TA Lärm sind für tieffrequente Geräusche eigene Mess- und Beurteilungsverfahren vorgesehen, die in der DIN 45680, Ausgabe März 1997 und dem zugehörigen Beiblatt 1 festgelegt sind. In nachgelagerten Genehmigungsverfahren sind diese Vorgaben zu berücksichtigen. Lichtimmissionen Im Rahmen dieses Flächennutzungsplanverfahrens können keine Festsetzungen oder Regelungen zur Minimierung von Lichtimmissionen getroffen werden. Dies ist dem parallelen Bebauungsplanverfahren oder nachfolgender Genehmigungsverfahren vorbehalten. Die Auswirkungen der für Windenergieanlagen mit über 100 m Gesamthöhe notwendigen Kennzeichnung cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 8 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) bzw. Befeuerung sollten jedoch durch Anwendung neuester technischer Möglichkeiten minimiert werden. Die erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung der Anlagen sollte möglichst schonend für Landschafts- und Ortsbild gestaltet werden. Während der Dunkelheit müssen die Anlagen durch eine Befeuerung kenntlich gemacht werden. Um die Beeinträchtigungen für die Wohnnutzungen und das Landschaftsbild zu minimieren, sollen die Lichter synchron aufleuchten. Im Bebauungsplanverfahren kann zudem beispielsweise eine Lichtstärkenminderung der nächtlichen Befeuerung oder eine Abschirmung festgesetzt werden. Die Tageskennzeichnung sollte stattdessen durch farbige rote Markierungen auf den Rotorblättern erfolgen. Hierzu sind Regelungen im parallelen Bebauungsplanverfahren oder dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren denkbar. Schattenwurf Durch die Planung wird die Errichtung von Windenergieanlagen vorbereitet. Perspektivisch ist durch die realisierten Windenergieanlagen Schattenwurf an den umliegenden Wohnbebauungen nicht auszuschließen. Sofern an nächstgelegenen relevanten Immissionsorten die zulässige Beschattungsdauer pro Jahr oder pro Tag überschritten werden sollte, ist zur Einhaltung der relevanten Beschattungsdauern eine zwischenzeitliche Abschaltung der Anlagen, sofern bestimmte Voraussetzungen (z. B. Überschreitung der relevanten Beschattungsdauer) erfüllt sind, unter Umständen erforderlich. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens oder im Genehmigungsverfahren sind entsprechende Regelungen zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen durch Schattenwurf vorzunehmen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist die Errichtung von Windenergieanlagen im dafür vorgesehenen Bereich möglich, da eine wirtschaftliche Betriebsführung auch bei gelegentlicher Abschaltung der Anlagen möglich ist. Der konkrete Nachweis der Schattenimmissionen erfolgt im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG). Eiswurf Aufgrund der im Plangebiet vorhandenen oder im Umfeld verlaufenden Kreisstraßen sind bei konkreten Standortplanungen der Windenergieanlagen im Bebauungsplanverfahren die notwendigen Abstände zur Gewährung der Verkehrssicherheit und Vermeidung von Eisabwurf zur Trassenführung der vorhandenen Straßen zu berücksichtigen. Die Abstände können unterschritten werden, sofern beispielsweise technische Maßnahmen getroffen werden, durch die der Betrieb der Anlage bei Eisansatz sicher ausgeschlossen oder durch die ein Eisansatz verhindert werden kann (z. B. Rotorblattheizung). Belange von Natur und Landschaft Im weiteren Verfahren sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Es wird hierzu eine Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet. Zur abschließenden Beurteilung der Vereinbarkeit der Planung mit den Belangen von Natur und Landschaft sind jedoch insbesondere im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens und erforderlicher Genehmigungsverfahren weitergehende Untersuchungen erforderlich. Die im Bebauungsplanverfahren notwendigen faunistischen Gutachten sind in Bearbeitung. Die naturschutzfachliche Wertigkeit der betroffenen Bereiche ist im Rahmen des parallel verlaufenden Bebauungsplanverfahren detailliert zu erfassen, zu bewerten und der Eingriff auszugleichen. Nach derzeitigem Stand ist die Planung durch Kompensation der naturschutzfachlichen und avifaunistischen Belange möglich. Die Durchführung der ökologischen Kompensationsmaßnahmen wird im Bebauungsplan festgesetzt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist eine grundsätzliche Verträglichkeit der Planung mit den insbesondere entlang der Oste vorhandenen FFH-Gebieten sowie den Vorschriften des Artenschutzes gegeben. Die vorhandene Entfernung des Änderungsbereiches von ca. 2 km zum FFH-Gebiet „Osteschleifen“ ist gemäß den Abstandsempfehlungen für die Regional- und Bauleitplanung der Arbeitshilfe des Niedersächsischen Landkreistages zu Naturschutz und Windenergie, die einen Mindestabstand von 1.200 m zu Natura 2000-Gebieten vorgibt, deutlich größer. Es sind nach derzeitigem Stand keine erheblichen Beeinträchtigungen des FHH-Gebiets zu cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 9 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) erwarten. Eine abschließende Beurteilung ist jedoch erst auf Grundlage der faunistischen Gutachten möglich. 4. Voraussichtliche Auswirkungen der Planung Mit der Planung wird ein Beitrag zur Energiewende geleistet, indem die Zielsetzungen des Landkreises Stade sowie des Landes Niedersachsen zur Bereitstellung von Flächen für die Windenergie umgesetzt werden. Hierdurch kommt es zukünftig zu einer Erhöhung der Erzeugung von klimaschonender regenerativer Energie durch Windenergie, die gegenüber anderen Energieträgern (wie z. B. Kohle) weniger negative Auswirkungen auf die Umwelt hat. Mit den im Flächennutzungsplan getroffenen Darstellungen wird die Errichtung von Windenergieanlagen planungsrechtlich vorbereitet. Bei der perspektivisch möglichen Errichtung von Windenergieanlagen kann es unter Umständen zum Verlust von Lebensräumen für möglicherweise im Gebiet vorkommende Fledermäuse oder Brutvögel kommen. Während der Bauphase kann es störungsbedingt zum Verlust von Bruten kommen, wenn die Bauarbeiten während der Fortpflanzungszeit durchgeführt werden. Weiterhin können notwendige Wartungs- und Reparaturarbeiten störungsempfindliche Arten beunruhigen. Mit der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlagen im Plangebiet gehen für Fledermäuse unter Umständen bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen mit unterschiedlicher Intensität und Wirkung einher. Allerdings sind aufgrund des weitgehenden Fehlens typischer Habitatstrukturen und linienartiger Gehölzstrukturen im Plangebiet selber eher geringe Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse zu erwarten. Eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen ist jedoch erst nach Vorliegen der faunistischen Untersuchungen möglich. Das im Plangebiet befindliche Bodendenkmal an der K 78 wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Planung ruft jedoch Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes hervor, wobei in diesem Bereich durch die derzeit bestehenden Anlagen sowie die Hochspannungsfreileitung bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vorliegt. Diese würde bei Realisierung der nahe gelegenen Autobahntrasse noch zunehmen. Von zukünftigen Windenergieanlagen im Plangebiet können zudem aufgrund ihrer Größe, Gestalt, Rotorbewegung und -reflexe großräumige Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Landschaft hervorgerufen werden. Die erforderliche Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen kann zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung führen. Mit der vorgesehenen Höhenbegrenzung sowie einer einheitlichen Gestaltung der Anlagen im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens sollen die Auswirkungen reduziert werden. Nach der Errichtung der Windenergieanlagen kommt es bau- und anlagebedingt durch die Überbebauung mit Mastfundament oder Erschließungen zu einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden. Die letztendlich durch die Anlagen und notwendige Erschließungen versiegelte Fläche ist jedoch verhältnismäßig gering. Die für die Erschließung der Anlagen notwendigen Verkehrsflächen können zu einer Beeinträchtigung der umgebenden landwirtschaftlichen Nutzung führen. 5. Planungsalternativen Durch die Änderung des Flächennutzungsplans kommt die Samtgemeinde OldendorfHimmelpforten dem Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 BauGB nach. Das als Ziel der Raumordnung festgelegte Vorranggebiet Windenergienutzung Kranenburg soll im Rahmen der durch das RROP 2013 ermöglichten Konkretisierung und nach einer städtebaulichen Prüfung durch die Samtgemeinde überwiegend als Sondergebiet oder als Sonderbaufläche „Windkraftanlagen“ im Flächennutzungsplan dargestellt werden. Aufgrund der mit der raumordnerischen Steuerung verbundenen Ausschlusswirkung von raumbedeutsamen Windenergieanlagen sind alternative Standorte ausgeschlossen. Im Rahmen der Aufstellung der Ziele der Raumordnung wurden mithilfe eines Gesamtkonzeptes Potenzialflächen ermittelt, aus denen unter Abwägung der relevanten Belange letztendlich die im RROP 2013 enthaltenen Vorranggebiete festgelegt wurden. cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 10 SG Oldendorf-Himmelpforten, 18. Änderung FNP Oldendorf Frühzeitige Beteiligung (§§ 3 (1) und 4 (1) BauGB) Parallel sollen mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4 Sondergebiete für Windkraftanlagen aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Bebauungsplan werden konkrete Planungsalternativen (Variantenprüfung) unter Berücksichtigung verschiedener Belange geprüft. Ausgearbeitet von Cappel + Kranzhoff im Einvernehmen mit der Samtgemeinde OldendorfHimmelpforten, 04.05.2015 Anlagen: Infoplan zur 18. Änderung des Flächennutzungsplans der ehemaligen Samtgemeinde Oldendorf, „Sondergebiet Windkraftanlagen, Teilfläche Kranenburg“ (Stand: 04.05.2015) cappel + kranzhoff, stadtentwicklung und planung gmbh 11
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