18.3.2015 22. 10. 2014 Sitzung des Werksausschusses Rhein-Selz Am Mittwoch, 25.03.2015, 19:00 Uhr findet eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des Werksausschusses der Verbandsgemeinde Rhein-Selz im Ratssaal der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Ratssaal, Sant’ AmbrogioRing 33, 55276 Oppenheim mit folgender Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil 1. Beratung und Beschlussfassung über den Abschluss einer Kanalisationsvereinbarung für das Gewerbegebiet „Hinterm Bahnhof 4.BA“ in Undenheim 2. Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung von Bauleistungen für die Hausanschlusssanierung im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen „Klostergasse“ und „Bädergasse 1.BA“ in Oppenheim 3. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Bauleistungen für die geschlossene Kanalsanierung in den Ortsgemeinden Guntersblum (1.Teil) und Wintersheim 4. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Bauleistungen für die geschlossene Kanalsanierung 2015 in den Ortsgemeinden Dexheim, Dienheim und Oppenheim 5. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von Bauleistungen für die offene Kanalsanierung 2015 in den Ortsgemeinden Guntersblum (1. Teil), Dexheim und Dienheim 6. Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung von Bauleistungen für die Hausanschlusssanierung der Schulstraße in Guntersblum 7. Beratung und Beschlussfassung über die Beauftragung von Bauleistungen für die Hausanschlusssanierung im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen „In den Weingärten“ und „Gartengasse“ in Nierstein 7. Mitteilungen 8. Anfragen Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an. Oppenheim, 05.03.2015 gez. Klaus Penzer, Bürgermeister Ortsgemeinde Dalheim Entfernung von Bewuchs aus dem öffentlichen Verkehrsraum Im Auftrag der Ortsgemeinde Dalheim weist die Verbandsgemeinde Rhein-Selz darauf hin, dass Bewuchs, der in den öffentlichen Verkehrsraum (einschließlich Gehwege) hineinragt, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ist und das Säubern des anliegenden Straßenbereiches (Kehrricht, Schmutz, Unkraut) vorzunehmen ist. Wir bitten um Beachtung, dass durch nicht zurückgeschnittene Zweige und Äste der Straßenverkehr behindert und ggf. sogar gefährdet werden kann. Denn Kinder müssen bis zum 8. Lebensjahr bzw. dürfen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen. Beim Rückschnitt ist insbesondere darauf zu achten, dass Verkehrszeichen jederzeit gut sichtbar sind und Kreuzungen sowie Einmündungen einsehbar bleiben. Unabhängig davon stellt eine derartige Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums eine Nutzung über den Gemeingebrauch und somit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung gemäß § 41 Landesstraßengesetz RheinlandPfalz (LStrG) dar. Weiterhin stellt die Unterlassung der Reinigungspflicht eine Verletzung der gemeindlichen Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 30.01.1980 dar. Durch die unterlassenen Pflegemaßnahmen/ Reinigungsmaßnahmen an Hecken, Sträuchern, Bäumen und dem Straßenbereich (Gehweg und Fahrbahn bis zur Mittellinie) wird der Gemeingebrauch, also die widmungsgemäße Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums für jedermann, beschränkt oder sogar verhindert. Dies können wir wegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit nicht dulden oder sogar erlauben. Daher richten wir uns öffentlich zunächst an Sie mit der Bitte, um die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bemüht zu sein und überstehenden Bewuchs alsbald in der vorgenannten Art und Weise zu entfernen und den Straßen- und Gehwegbereich von Verschmutzungen jeglicher Art frei zu halten. Sie vermeiden dadurch, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einem Bußgeld enden kann, eingeleitet wird. Dalheim, 05.03.2015 gez. Willhard Leib, Ortsbürgermeister Ortsgemeinde Dexheim Einladung zur Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Dexheim Die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Dexheim findet am Donnerstag, den 26.03.2015 um 19:30 Uhr im oberen Saal des Rathauses statt. Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte: 1. Begrüßung 2. Geschäftsbericht des Vorstandes 3. Kassenbericht 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Entlastung des Vorstandes 6. Wahlen 7. Verschiedenes Dexheim, 11.03.2015 gez. Fritz Gerhard 1. Vorsitzender Hinweise: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt. Ortsgemeinde Köng gernheim Bekanntmachung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dolgesheim hat in seiner Sitzung am 09. März 2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Wochenzeitung Rhein-Selz-Aktuell und nach § 1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Landskrone zu veröffentlichen. Dolgesheim, den 09. März 2015 gez.: Michael Schreiber, Ortsbürgermeister 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Dolgesheim vom 09.03.2015 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. §2 Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 19.03.2015 bis 27.03.2015 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus. Haushaltssatzung 55276 Oppenheim, 09.03.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz gez. Penzer, Bürgermeister der Ortsgemeinde Köngernheim für das Haushaltsjahr 2015 vom 19.02.2015 Der Gemeinderat hat am 19.02.2015 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz, in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Der Haushaltssatzung wurde mit Verfügung vom 06.03.2015 die Genehmigung durch die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde erteilt. §1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf 2.094.454 € der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 2.246.220 € der Jahresfehlbetrag auf -151.766 € im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf 1.946.261 € die ordentlichen Auszahlungen auf 2.013.481 € der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen 0€ die außerordentlichen Auszahlungen auf 0€ der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen 0€ die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit 220.200 € die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit 674.300 € der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit -454.100 € nachrichtlich: die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit 582.712 € nachrichtlich: die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 61.391 € nachrichtlich: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 521.321 € der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf 2.166.461 € der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf 2.687.781 € die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf -521.320 € § 8 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird gestrichen. §2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite §3 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt: Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Dolgesheim, den 09.03.2015 gez. Michael Schreiber, Ortsbürgermeister Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Dolgesheim geltend gemacht werden Bekanntmachung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillesheim hat in seiner Sitzung am 04. März 2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der Wochenzeitung Rhein-Selz-Aktuell und nach § 1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Landskrone zu veröffentlichen. Hillesheim, den 04. März 2015 gez.: Helmut Schmitt, Ortsbürgermeister 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillesheim vom 04.03.2015 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 für verzinste Kredite auf 454.100 € nachrichtlich: Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2015 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf Hj. 2015 • Grundsteuer A 300 % • Grundsteuer B 365 % • Gewerbesteuer 360 % Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: • für den ersten Hund 60 € • für den zweiten Hund 72 € • für jeden weiteren Hund 96 € §5 Gebühren und Beiträge Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt: Weinbergshut • Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015 52,00 € pro Hektar • Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013 -5,39 € pro Hektar Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen • Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015 0,00 € pro Hektar • Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013 0,00 € pro Hektar Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei Grundstücken mit einem Wert bis von 2.000,01 € von 25.000,01 € 2.000,00 € bis 25.000,00 € und darüber keine Gebühr 30,00 € 60,00 € Bei Nichtnachweisung des Grundstückwertes wird die Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben. Die Stellplatzgebühren je Stellplatz 10.225,00 € §6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 4.140.122,23 €. Der voraussichtliche Stand zum 31.12.2014 beträgt 4.092.294,23 € und zum 31.12.2015 dann 3.940.528,23 €. §7 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind. §3 §8 Wertgrenze für Investitionen Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 410 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen. Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Hillesheim geltend gemacht werden Ludwigshöhe, den 23. Februar 2015 gez.: Hartmut Zimmermann, Ortsbürgermeister 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Ludwigshöhe vom 23.02.2015 Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende Hauptsatzung beschlossen: §1 § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §9 Stundung, Niederschlagung und Erlass • Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 € festgesetzt. • Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen von 50,01 € bis 3.000,00 € endgültig zu entscheiden. § 10 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft. Köngernheim, den 09.03.2015 gez. Jutta Hoff, Ortsbürgermeisterin Ludwigshöhe, den 23.02.2015 gez. Hartmut Zimmermannm, Ortsbürgermeister Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Ludwigshöhe geltend gemacht werden Stadt Ortsgemeinde Nierstein Sitzung des Stadtrates der Stadt Nierstein Am Dienstag, dem 24.03.2015, 19:00 Uhr, findet eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Nierstein im Rathaus Nierstein, Bildstockstraße 10, 55283 Nierstein, mit folgender Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil 1. Bahnhofsvorplatz-Auftragsvergabe für Tiefbauarbeiten hier: Beratung und Beschlussfassung 2. Bahnhofsvorplatz - Auftragsvergabe für die Lieferung und Montage eines Fahrradhauses und einer Buswartehalle §1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben hier: Beratung und Beschlussfassung Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. §2 § 8 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird gestrichen. 3. Mitteilungen 4. Anfragen Nichtöffentlicher Teil 1. Mitteilungen 2. Anfragen 55283 Nierstein, 13.03.2015 gez. Thomas Günther, Stadtbürgermeister 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nierstein 0,00 € Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt: §1 Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben (1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung oder welchen Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen. Hillesheim, den 04.03.2015 gez. Helmut Schmitt, Ortsbürgermeister Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ludwigshöhe hat in seiner Sitzung am 23. Februar 2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung im Rheinhessischen Wochenblatt und nach § 1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe Landskrone zu veröffentlichen. §4 Steuersätze gem. § 47 LBauO werden wie folgt festgesetzt: § 8 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird gestrichen. betrifft Darlehen 033/07 §3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung: §2 Bekanntmachung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen -67.220 € die außerordentlichen Einzahlungen auf §3 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. vom: 16.03.2015 Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: §1 Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde, jetzt Stadt Nierstein vom 23.03.1988 zuletzt geändert durch Satzung vom 30.12.2013 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung. §2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nierstein, 16.03.2015 Stadt Nierstein Gez.: Thomas Günther, Stadtbürgermeister Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Nierstein geltend gemacht werden Anlage Zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Nierstein vom: 16.03.2015 I. Reihengrabstätten 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 670,00 € 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung 335,00 € II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für a) eine Einzelgrabstätte b) eine Doppelgrabstätte 804,00 € c) eine Dreiergrabstätte 2.412,00 € d) eine Vierergrabstätte 3.216,00 € e) eine Urnengrabstätte 402,00 € f) eine Urnenkammer 908,00 € 1.608,00 € 2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1 bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr a) eine Einzelgrabstätte 26,00 € b) eine Doppelgrabstätte 53,00 € c) eine Dreiergrabstätte 80,00 € d) eine Vierergrabstätte 107,00 € e) eine Urnengrabstätte 13,00 € f) eine Urnenkammer 30,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. 3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach Nr. 1 werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben. III. Ausheben und Schließen der Gräber 1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab für jede Erdbestattung 200,00 € 400,00 € c) für jede Erdbestattung in der Tiefe 500,00 € d) Urnenbeisetzung je Urne 120,00 € e) Urnenbeisetzung je Urne in eine Urnenkammer f) für jede Bestattung bzw. Beisetzung in eine Gruft 68,20 € 400,00 € 2. Abweichend von der in der vorstehenden Nr. 1 genannten Gebühren werden berechnet: 18.3.2015 22. 10. 2014 a) b) c) §2 für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Kinder, die standesamtlich anmeldepflichtig sind und für die keine besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird 100,00 € Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt: für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Fehlgeburten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel), für zinslose Kredite auf 0 Euro unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes für verzinste Kredite auf 0 Euro oder der Hebamme unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem zusammen auf 0 Euro Friedhof zugeführt werden 100,00 € § 3 für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Kindern, für die eine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird, Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen 200,00 € Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro. Die Summe der IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und die Wiederbeisetzung eines Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro. Verstorbenen richtet sich das Entgelt nach dem für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit ba) bis 2 Jahre bb) von 5-10 Jahren bc) von mehr als 10 Jahren §4 Steuersätze 700,00 € 700,00 € [1] Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt: • Grundsteuer A 300 v. H. 1.083,46 € • Grundsteuer B 365 v. H. 955,64 € • Gewerbesteuer 350 v. H. 2. Bei Umbettung erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1 bei einer Wiederbeisetzung aus Tiefgräbern in Tiefgräber um 30 % [2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: aus Tiefgräbern in Einfachgräber oder aus Einfachgräber in Tiefgräber um 15 % 3. Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach einem anderen Friedhof ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1 und 2 um 40 % • für den ersten Hund 48,00 Euro • für den zweiten Hund 60,00 Euro • für jeden weiteren Hund 72,00 Euro • für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes §5 Gebühren und Beiträge 4. Bei Umbettung von auf einem anderen Friedhof Bestatteten wird für die Wiederbeisetzung eine Gebühr nach Nr. 1 berechnet. 5. Aschenurnen [1] Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.03.2006 (GVBl. S. 57), in Verbindung mit der jeweiligen Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge, werden festgesetzt: a) für das Ausheben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne 200,00 € b) für das Ausheben einer Aschenurne zur Überführung nach einem anderen Friedhof c) für die Wiederbeisetzung einer Aschenurne, die auf einem anderen Friedhof bestattet war 100,00 € [2] Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben: d) 100,00 € für das Umfüllen einer Asche in eine andere Urne 50,00 € 6. Für die Umbettung einer Leiche oder Asche in eine Gruft die gleichen Gebühren, wie bei einer Umbettung in ein Einfachgrab oder aus einem Einfachgrab V. Sonstige Leistungen Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet: 1. für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag erhoben von • Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015 20,00 € pro Hektar • Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013 -4,14 € pro Hektar [3] Für Investitionsauszahlungen und die Unterhaltungsaufwendungen von Feld-, Weinbergsund Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben: • Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015 9,70 Euro pro Hektar • Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013 0,00 Euro pro Hektar [3] Der Geldbetrag pro Stellplatz gemäß § 47 LBauO wird festgesetzt auf: 6.200,00 Euro 80,00 € [4] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (BauGB) über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24, 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei Grundstücken 40,00 € 2. für die Bereitstellung zusätzlich zweier Arbeitskräfte für das Tragen und Absenken der Särge pro Arbeitskraft 3. für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich, sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Höhe erhoben. Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand. VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche mit einem Wert von 0,00 Euro bis 2.000,00 Euro mit einem Wert von 2.000,01 Euro bis 25.000,00 Euro mit einem Wert von 25.000,01 Euro und darüber hinaus keine Gebühr 30,00 Euro 60,00 Euro §6 Eigenkapital Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 14.092.635 Euro. Der voraussichtliche 236,00 € Stand zum 31.12.2014 beträgt 13.909.287 Euro und zum 31.12.2015 dann 13.581.814 Euro. 118,00 € §7 2. Für die Aufbewahrung einer Urne 3. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 ist die Benutzung der Kühlzelle und Trauerfeier in der Trauerhalle abgegolten. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren 1. Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer 26,00 € 2. Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer 20,00 € Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 Euro überschritten sind. §8 Wertgrenze für Investitionen 3. Genehmigung zur Errichtung von a) b) 4. a) b) Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln 26,00 € darzustellen. §9 Einfassungen 10,00 € Stundung, Niederschlagung und Erlass Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 5,00 € [1] Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 60,00 Euro festgesetzt. Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenk- und Abdeckplatten Umschreiben der Verleihungsurkunde 5,00 € [2] Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass von Forderungen von 60,01 Euro bis 4.000,00 Euro endgültig zu entscheiden. 9. Empfehlung über den Beitritt der OG Sel§ 10 zen zum Tourismusverein Rhein-Selz e. V. Abschließende Entscheidungen Ortsgemeinde Selzen Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Selzen Am Dienstag, dem 24.03.2015, 19:30 Uhr, findet eine Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Selzen im Sitzungssaal, Kaiserstraße 17, 55278 Selzen, mit folgender Tagesordnung statt: Öffentlicher Teil 1. Einwohnerfragestunde 2. Sanierung der historischen Einfriedungsmauer „Alte Schule“ 3. Antrag Liste Selzen „Umgestaltung des Platzes rund ums Denkmal in der Ortsmitte“ 4. Bebauungsplan „Am Lützeltal“: Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 2 Abs. 1 BauGB 5. Schließung Abfallgrube Friedhof 6. Weitere Schritte Veränderungssperre/Bebauungsplan „Gaustraße West“ 7. Resolution „Verkehrskonzept“ 8. Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat Zukunft 2015“ 10. Empfehlung über die Weiterführung des [1] Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur Internet-Cafes Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis 11. Vertretungspool Erzieherinnen zu 2.600,00 Euro übertragen. Vereinbarung mit den Städten und Ortsge- [2] Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufmeinden trägen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze von 2.600,00 Euro übertragen. 12. Teilnahme an der Aktion „Rheinhessen Tag für Tag“ 13. Träger öffentlicher Belange / Nierstein „Am Schlosspark, 2. Änderung“ [3] Der Ausschuss für Bauen und Dorferneuerung wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze von 1.300,00 Euro übertragen. [4] Der Bauausschuss wird gemäß § 32 GemO zur Verfahrensbeschleunigung über Zustimmungen und die Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde in Angelegenheiten des Baugesetzbuches ermächtigt. Sollte im Bauausschuss kein Einvernehmen zustande kommen, so ist der Antrag an den Gemeinderat weiterzuleiten. 16. Neuwahl der Mitglieder des Rechnungs§ 11 prüfungsausschusses Inkrafttreten 17. Mitteilungen Die Haushaltssatzung tritt am 01.01. 2015 in Kraft. 14. AWB Sperrmüllabholung 15. Beratung und Beschlussfassung über die Änderung der Hauptsatzung 18. Anfragen Undenheim, den 11.03.2015 gez. Wilhelm Horn, Ortsbürgermeister Nichtöffentlicher Teil 1. Bauanträge und Bauvoranfragen 2. Mitteilungen 3. Anfragen 55278 Selzen, 16.03.2015 gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 1 GemO der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 25.02.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 19.03.2015 bis 27.03.2015 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus. 55276 Oppenheim, 11.03.2015 Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz gez. Penzer, Bürgermeister Ortsgemeinde Bekanntmachungen anderer Behörden Undenheim Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Undenheim für das Haushaltsjahr 2015 vom 19.02.2015 ROHRNETZSPÜLUNG Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in der Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH teilt mit, dass an folgenden Wochentagen derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen: Rohrnetzspülungen vorgenommen werden: §1 VG ORT TAG Von Bis Tage Ergebnis- und Finanzhaushalt Festgesetzt werden [1] im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf 4.171.374 Euro der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 4.498.847 Euro Rhein-Selz Schwabsburg Do – Fr 26.03.15 27.03.15 2 Rhein-Selz Dienheim Mo – Di 30.03.15 31.03.15 2 Rhein-Selz Hahnheim Mo – Mi 30.03.15 01.04.15 3 Rhein-Selz Selzen Mi 01.04.15 01.04.15 1 -327.473 Euro Während des Spülvorgangs muss mit einem Druckabfall und einer Trübung des Wassers gerechnet werden. Diese Trübung ist nicht gesundheitsschädlich, kann sich aber z.B. beim Betrieb der Waschmaschine auswirken. Durch ein Ablaufen des Wassers lässt sich die Braunfärbung der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen -119.164 Euro schnell beseitigen. Kontrollieren Sie Ihren Wasserfilter auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit. der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf [2] im Finanzhaushalt die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 765.000 Euro Sollte es bedingt durch die Spülung dennoch einmal in einer Kundenanlage zu einem Druckabfall durch zugesetzte Schmutzfilter, Perlatoren und Duschköpfe kommen, wird von der wvr den 892.000 Euro Kunden empfohlen, den Filter in der Anlage rückzuspülen oder die Filterkerze auszuwechseln -127.000 Euro sowie, falls erforderlich, Perlatoren und Duschköpfe zu reinigen. Wir bitten um Ihr Verständnis. 0 Euro Ihre 223.980 Euro wvr Wasserversorgung -223.980 Euro Rheinhessen-Pfalz GmbH
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