36581457_VerbandsgemeindeBekanntmachung - VG Rhein-Selz

18.3.2015
22. 10. 2014
Sitzung des Werksausschusses Rhein-Selz
Am Mittwoch, 25.03.2015, 19:00 Uhr findet
eine öffentliche/nichtöffentliche Sitzung des
Werksausschusses der Verbandsgemeinde
Rhein-Selz im Ratssaal der Verbandsgemeinde Rhein-Selz, Ratssaal, Sant’ AmbrogioRing 33, 55276 Oppenheim mit folgender
Tagesordnung statt:
Öffentlicher Teil
1. Beratung und Beschlussfassung über den
Abschluss einer Kanalisationsvereinbarung
für das Gewerbegebiet „Hinterm Bahnhof
4.BA“ in Undenheim
2. Beratung und Beschlussfassung über die
Beauftragung von Bauleistungen für die
Hausanschlusssanierung im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen „Klostergasse“ und
„Bädergasse 1.BA“ in Oppenheim
3. Beratung und Beschlussfassung über die
Vergabe von Bauleistungen für die geschlossene Kanalsanierung in den Ortsgemeinden
Guntersblum (1.Teil) und Wintersheim
4. Beratung und Beschlussfassung über die
Vergabe von Bauleistungen für die geschlossene Kanalsanierung 2015 in den Ortsgemeinden Dexheim, Dienheim und Oppenheim
5. Beratung und Beschlussfassung über die
Vergabe von Bauleistungen für die offene Kanalsanierung 2015 in den Ortsgemeinden
Guntersblum (1. Teil), Dexheim und Dienheim
6. Beratung und Beschlussfassung über die
Beauftragung von Bauleistungen für die
Hausanschlusssanierung der Schulstraße in
Guntersblum
7. Beratung und Beschlussfassung über die
Beauftragung von Bauleistungen für die
Hausanschlusssanierung im Zuge der Straßenausbaumaßnahmen „In den Weingärten“ und „Gartengasse“ in Nierstein
7. Mitteilungen
8. Anfragen
Es schließt sich ein nichtöffentlicher Teil an.
Oppenheim, 05.03.2015
gez. Klaus Penzer, Bürgermeister
Ortsgemeinde
Dalheim
Entfernung von Bewuchs
aus dem öffentlichen Verkehrsraum
Im Auftrag der Ortsgemeinde Dalheim weist
die Verbandsgemeinde Rhein-Selz darauf hin,
dass Bewuchs, der in den öffentlichen
Verkehrsraum (einschließlich Gehwege)
hineinragt, bis zur Grundstücksgrenze zurückzuschneiden ist und das Säubern des
anliegenden Straßenbereiches (Kehrricht,
Schmutz, Unkraut) vorzunehmen ist.
Wir bitten um Beachtung, dass durch nicht zurückgeschnittene Zweige und Äste der Straßenverkehr behindert und ggf. sogar gefährdet
werden kann.
Denn Kinder müssen bis zum 8. Lebensjahr
bzw. dürfen bis zur Vollendung des 10.
Lebensjahres mit dem Fahrrad den Gehweg
benutzen.
Beim Rückschnitt ist insbesondere darauf zu
achten, dass Verkehrszeichen jederzeit gut
sichtbar sind und Kreuzungen sowie Einmündungen einsehbar bleiben.
Unabhängig davon stellt eine derartige Inanspruchnahme des öffentlichen Verkehrsraums
eine Nutzung über den Gemeingebrauch und
somit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung
gemäß § 41 Landesstraßengesetz RheinlandPfalz (LStrG) dar.
Weiterhin stellt die Unterlassung der Reinigungspflicht eine Verletzung der gemeindlichen Satzung über die Reinigung öffentlicher
Straßen vom 30.01.1980 dar.
Durch die unterlassenen Pflegemaßnahmen/
Reinigungsmaßnahmen an Hecken, Sträuchern, Bäumen und dem Straßenbereich (Gehweg und Fahrbahn bis zur Mittellinie) wird der
Gemeingebrauch, also die widmungsgemäße
Benutzung des öffentlichen Verkehrsraums für
jedermann, beschränkt oder sogar verhindert.
Dies können wir wegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit nicht dulden oder sogar erlauben.
Daher richten wir uns öffentlich zunächst an
Sie mit der Bitte, um die Aufrechterhaltung der
Verkehrssicherheit bemüht zu sein und überstehenden Bewuchs alsbald in der vorgenannten Art und Weise zu entfernen und den
Straßen- und Gehwegbereich von Verschmutzungen jeglicher Art frei zu halten.
Sie vermeiden dadurch, dass ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, das mit einem Bußgeld
enden kann, eingeleitet wird.
Dalheim, 05.03.2015
gez. Willhard Leib, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde
Dexheim
Einladung zur Generalversammlung der
Jagdgenossenschaft Dexheim
Die Generalversammlung der Jagdgenossenschaft Dexheim findet am Donnerstag, den
26.03.2015 um 19:30 Uhr im oberen Saal des
Rathauses statt.
Die Tagesordnung umfasst folgende Punkte:
1. Begrüßung
2. Geschäftsbericht des Vorstandes
3. Kassenbericht
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahlen
7. Verschiedenes
Dexheim, 11.03.2015
gez. Fritz Gerhard
1. Vorsitzender
Hinweise:
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Die nach § 95 Abs. 4 GemO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu
den Festsetzungen in den §§ 2 und 3 der Haushaltssatzung sind erteilt.
Ortsgemeinde
Köng
gernheim
Bekanntmachung über die Form
der öffentlichen Bekanntmachungen
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Dolgesheim hat in seiner Sitzung am 09. März 2015
beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der
Wochenzeitung Rhein-Selz-Aktuell und nach §
1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe
Landskrone zu veröffentlichen.
Dolgesheim, den 09. März 2015
gez.: Michael Schreiber, Ortsbürgermeister
4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Dolgesheim
vom 09.03.2015
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24
und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der
Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl.
S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO)
vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert
durch
Landesverordnung
vom
18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende
Hauptsatzung beschlossen:
§1
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen,
Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren
Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet
durch Beschluss, in welcher Zeitung oder
welchen Zeitungen die Bekanntmachungen
erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
§2
Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 19.03.2015 bis 27.03.2015
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276 Oppenheim,
Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.
Haushaltssatzung
55276 Oppenheim, 09.03.2015
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Penzer, Bürgermeister
der Ortsgemeinde Köngernheim
für das Haushaltsjahr 2015
vom 19.02.2015
Der Gemeinderat hat am 19.02.2015 auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz,
in der derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen. Der Haushaltssatzung wurde mit Verfügung vom 06.03.2015 die Genehmigung durch die Kreisverwaltung
Mainz-Bingen als Aufsichtsbehörde erteilt.
§1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
2.094.454 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
2.246.220 €
der Jahresfehlbetrag auf
-151.766 €
im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf
1.946.261 €
die ordentlichen Auszahlungen auf
2.013.481 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen
0€
die außerordentlichen Auszahlungen auf
0€
der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen
0€
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
220.200 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
674.300 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
-454.100 €
nachrichtlich: die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
582.712 €
nachrichtlich: die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
61.391 €
nachrichtlich: der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit 521.321 €
der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf
2.166.461 €
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf
2.687.781 €
die Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf
-521.320 €
§ 8 Aufwandsentschädigungen für weitere
Ehrenämter wird gestrichen.
§2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
§3
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Dolgesheim, den 09.03.2015
gez. Michael Schreiber, Ortsbürgermeister
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine
Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und
die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und
Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Dolgesheim geltend gemacht werden
Bekanntmachung über die Form
der öffentlichen Bekanntmachungen
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Hillesheim
hat in seiner Sitzung am 04. März 2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung in der
Wochenzeitung Rhein-Selz-Aktuell und nach §
1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe
Landskrone zu veröffentlichen.
Hillesheim, den 04. März 2015
gez.: Helmut Schmitt, Ortsbürgermeister
4. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung der Ortsgemeinde Hillesheim vom 04.03.2015
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24
und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der
Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl.
S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO)
vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert
durch
Landesverordnung
vom
18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende
Hauptsatzung beschlossen:
§1
für verzinste Kredite auf
454.100 €
nachrichtlich:
Darlehensumschuldungen / -prolongationen im Hj. 2015
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite
aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf
Hj. 2015
• Grundsteuer A
300 %
• Grundsteuer B
365 %
• Gewerbesteuer
360 %
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund
60 €
• für den zweiten Hund
72 €
• für jeden weiteren Hund
96 €
§5
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März
2006 (GVBL. S 57) werden festgesetzt:
Weinbergshut
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015
52,00 € pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013
-5,39 € pro Hektar
Beiträge für Investitions- und Unterhaltungsaufwendungen von Wirtschaftswegen
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015
0,00 € pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013
0,00 € pro Hektar
Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über die Nichtausübung
oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24 und 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei
Grundstücken mit einem Wert
bis
von
2.000,01 €
von
25.000,01 €
2.000,00 €
bis
25.000,00 €
und darüber
keine Gebühr
30,00 €
60,00 €
Bei Nichtnachweisung des Grundstückwertes wird die Gebühr in Höhe von 60,00 € erhoben.
Die Stellplatzgebühren
je Stellplatz
10.225,00 €
§6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 4.140.122,23 €. Der voraussichtliche
Stand zum 31.12.2014 beträgt 4.092.294,23 € und zum 31.12.2015 dann 3.940.528,23 €.
§7
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Abs.
1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000,00 € überschritten sind.
§3
§8
Wertgrenze für Investitionen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 410 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine
Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und
die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und
Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung begründen können, bei der Ortsgemeinde Hillesheim geltend gemacht werden
Ludwigshöhe, den 23. Februar 2015
gez.: Hartmut Zimmermann,
Ortsbürgermeister
4. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung
der Ortsgemeinde Ludwigshöhe
vom 23.02.2015
Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24
und 25 der Gemeindeordnung (GemO) in der
Fassung vom 31.1.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl.
S. 162), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung
zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) vom 21.2.1974 (GVBl. S. 98), zuletzt
geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom
12.10.1999 (GVBl. S 325), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO)
vom 27.11.1997 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert
durch
Landesverordnung
vom
18.09.2001 (GVBl. S. 252), die folgende
Hauptsatzung beschlossen:
§1
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§9
Stundung, Niederschlagung und Erlass
• Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 50,00 € festgesetzt.
• Der Hauptausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und den Erlass
von Forderungen von
50,01 € bis 3.000,00 € endgültig zu entscheiden.
§ 10
Inkrafttreten
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Köngernheim, den 09.03.2015
gez. Jutta Hoff, Ortsbürgermeisterin
Ludwigshöhe, den 23.02.2015
gez. Hartmut Zimmermannm,
Ortsbürgermeister
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und
die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche Rechtsverletzung
begründen können, bei der Ortsgemeinde Ludwigshöhe geltend gemacht werden
Stadt
Ortsgemeinde
Nierstein
Sitzung des Stadtrates der Stadt Nierstein
Am Dienstag, dem 24.03.2015, 19:00 Uhr, findet
eine Sitzung des Stadtrates der Stadt Nierstein
im Rathaus Nierstein, Bildstockstraße 10, 55283
Nierstein, mit folgender Tagesordnung statt:
Öffentlicher Teil
1. Bahnhofsvorplatz-Auftragsvergabe für Tiefbauarbeiten
hier: Beratung und Beschlussfassung
2. Bahnhofsvorplatz - Auftragsvergabe für die
Lieferung und Montage eines Fahrradhauses und einer Buswartehalle
§1
Öffentliche Bekanntmachungen,
Bekanntgaben
hier: Beratung und Beschlussfassung
Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet durch
Beschluss, in welcher Zeitung oder welchen
Zeitungen die Bekanntmachungen erfolgen.
Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
§2
§ 8 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird gestrichen.
3. Mitteilungen
4. Anfragen
Nichtöffentlicher Teil
1. Mitteilungen
2. Anfragen
55283 Nierstein, 13.03.2015
gez. Thomas Günther, Stadtbürgermeister
9. Satzung zur Änderung
der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Nierstein
0,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wir folgt festgesetzt:
§1
Öffentliche Bekanntmachungen, Bekanntgaben
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Ortsgemeinde erfolgen in einer oder mehreren
Zeitungen. Der Gemeinderat entscheidet
durch Beschluss, in welcher Zeitung oder
welchen Zeitungen die Bekanntmachungen
erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.
Hillesheim, den 04.03.2015
gez. Helmut Schmitt, Ortsbürgermeister
Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Ludwigshöhe hat in seiner Sitzung am 23. Februar
2015 beschlossen, die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 1 Abs. 1 der Hauptsatzung
im Rheinhessischen Wochenblatt und nach §
1 Abs. 4 in der Allgemeinen Zeitung, Ausgabe
Landskrone zu veröffentlichen.
§4
Steuersätze
gem. § 47 LBauO werden wie folgt festgesetzt:
§ 8 Aufwandsentschädigungen für weitere Ehrenämter wird gestrichen.
betrifft Darlehen 033/07
§3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
§2
Bekanntmachung über die Form
der öffentlichen Bekanntmachungen
-67.220 €
die außerordentlichen Einzahlungen auf
§3
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
vom: 16.03.2015
Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der
§§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§1
Anstelle der Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde, jetzt Stadt Nierstein vom
23.03.1988 zuletzt geändert durch Satzung vom 30.12.2013 tritt die Anlage zu dieser Änderungssatzung.
§2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Nierstein, 16.03.2015
Stadt Nierstein
Gez.: Thomas Günther, Stadtbürgermeister
Hinweis: Für vorstehende Satzung ist eine Verletzung der Bestimmungen über Ausschließungsgründe gemäß § 22 Abs. 1 GemO und die Einberufung der Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates gemäß § 34 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser
öffentlichen Bekanntmachung unter Bezeichnung der Satzung und Tatsachen, die eine öffentliche
Rechtsverletzung begründen können, bei der Stadt Nierstein geltend gemacht werden
Anlage
Zur 9. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Stadt Nierstein
vom: 16.03.2015
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2
der Friedhofssatzung
670,00 €
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2
Abs. 2 der Friedhofssatzung
335,00 €
II. Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Erwerb des Nutzungsrechtes durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
a)
eine Einzelgrabstätte
b)
eine Doppelgrabstätte
804,00 €
c)
eine Dreiergrabstätte
2.412,00 €
d)
eine Vierergrabstätte
3.216,00 €
e)
eine Urnengrabstätte
402,00 €
f)
eine Urnenkammer
908,00 €
1.608,00 €
2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Nr. 1
bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr
a)
eine Einzelgrabstätte
26,00 €
b)
eine Doppelgrabstätte
53,00 €
c)
eine Dreiergrabstätte
80,00 €
d)
eine Vierergrabstätte
107,00 €
e)
eine Urnengrabstätte
13,00 €
f)
eine Urnenkammer
30,00 €
Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen
Teil des Jahres.
3. Für den Wiedererwerb des Nutzungsrechtes nach Ablauf der ersten Nutzungszeit nach
Nr. 1 werden die gleichen Gebühren wie nach Nr. 2 erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber und Wahlgräber für Verstorbene
a)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b)
vom vollendeten 5. Lebensjahr ab für jede Erdbestattung
200,00 €
400,00 €
c)
für jede Erdbestattung in der Tiefe
500,00 €
d)
Urnenbeisetzung je Urne
120,00 €
e)
Urnenbeisetzung je Urne in eine Urnenkammer
f)
für jede Bestattung bzw. Beisetzung in eine Gruft
68,20 €
400,00 €
2. Abweichend von der in der vorstehenden Nr. 1 genannten Gebühren werden berechnet:
18.3.2015
22. 10. 2014
a)
b)
c)
§2
für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kinder, die standesamtlich anmeldepflichtig sind und für die keine
besondere Grabstätte in Anspruch genommen wird
100,00 € Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt:
für die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen
Fehlgeburten, die in einfacher fester Umhüllung (Sargschachtel),
für zinslose Kredite auf
0 Euro
unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes
für verzinste Kredite auf
0 Euro
oder der Hebamme unter Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem
zusammen
auf
0 Euro
Friedhof zugeführt werden
100,00 €
§
3
für die Bestattung von totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Kindern, für die eine eigene Grabstätte in Anspruch genommen wird,
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen
200,00 € Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
(Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 Euro. Die Summe der
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1. In den Reihen- und Wahlgrabstätten für das Ausgraben und die Wiederbeisetzung eines Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 Euro.
Verstorbenen
richtet sich das Entgelt nach dem für Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr.
a)
bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b)
vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bei einer Liegezeit
ba)
bis 2 Jahre
bb)
von 5-10 Jahren
bc)
von mehr als 10 Jahren
§4
Steuersätze
700,00 €
700,00 € [1] Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
• Grundsteuer A
300 v. H.
1.083,46 €
• Grundsteuer B
365 v. H.
955,64 €
• Gewerbesteuer
350 v. H.
2. Bei Umbettung erhöht sich die Gebühr nach Nr. 1 bei einer Wiederbeisetzung
aus Tiefgräbern in Tiefgräber um
30 % [2] Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
aus Tiefgräbern in Einfachgräber oder aus Einfachgräber in Tiefgräber um
15 %
3. Für die Ausgrabung eines Verstorbenen zur Überführung nach einem
anderen Friedhof ermäßigt sich die Gebühr nach Nr. 1 und 2 um
40 %
• für den ersten Hund
48,00 Euro
• für den zweiten Hund
60,00 Euro
• für jeden weiteren Hund
72,00 Euro
• für gefährliche Hunde das Achtfache des jeweiligen Steuersatzes
§5
Gebühren und Beiträge
4. Bei Umbettung von auf einem anderen Friedhof Bestatteten wird
für die Wiederbeisetzung eine Gebühr nach Nr. 1 berechnet.
5. Aschenurnen
[1] Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom
02.03.2006 (GVBl. S. 57), in Verbindung mit der jeweiligen Satzung über die Erhebung
wiederkehrender Beiträge, werden festgesetzt:
a)
für das Ausheben und Wiederbeisetzen einer Aschenurne
200,00 €
b)
für das Ausheben einer Aschenurne zur Überführung
nach einem anderen Friedhof
c)
für die Wiederbeisetzung einer Aschenurne, die auf einem
anderen Friedhof bestattet war
100,00 € [2] Zur Deckung der Aufwendungen für die Weinbergshut werden folgende Beiträge erhoben:
d)
100,00 €
für das Umfüllen einer Asche in eine andere Urne
50,00 €
6. Für die Umbettung einer Leiche oder Asche in eine Gruft die gleichen Gebühren, wie bei
einer Umbettung in ein Einfachgrab oder aus einem Einfachgrab
V. Sonstige Leistungen
Abweichend von den in vorstehenden Ziffern genannten Gebühren werden berechnet:
1. für Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen,
sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag erhoben von
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015
20,00 € pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013
-4,14 € pro Hektar
[3] Für Investitionsauszahlungen und die Unterhaltungsaufwendungen von Feld-, Weinbergsund Waldwegen werden folgende Beiträge erhoben:
• Vorausleistungen für das Haushaltsjahr 2015
9,70 Euro pro Hektar
• Endabrechnung für das Haushaltsjahr 2013
0,00 Euro pro Hektar
[3] Der Geldbetrag pro Stellplatz gemäß § 47 LBauO wird festgesetzt auf:
6.200,00 Euro
80,00 € [4] Für die Ausstellung eines Zeugnisses nach § 28 Abs. 1 Satz 3 (BauGB) über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts (§§ 24, 25 BauGB) erhebt die Gemeinde bei Grundstücken
40,00 €
2. für die Bereitstellung zusätzlich zweier Arbeitskräfte für das Tragen und
Absenken der Särge pro Arbeitskraft
3. für die nach den Ziff. III bis V genannten Gebühren, wird zusätzlich,
sofern Firmen mit den Arbeiten beauftragt sind, die gesetzliche Mehrwertsteuer
in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
Für die nicht aufgeführten Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach der tatsächlich erbrachten Leistung und dem Aufwand.
VI. Benutzung der Leichen- und Trauerhalle
1. Für die Aufbewahrung einer Leiche
mit einem Wert von
0,00 Euro
bis
2.000,00 Euro
mit einem Wert von
2.000,01 Euro
bis
25.000,00 Euro
mit einem Wert von 25.000,01 Euro
und darüber hinaus
keine Gebühr
30,00 Euro
60,00 Euro
§6
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2013 betrug 14.092.635 Euro. Der voraussichtliche
236,00 € Stand zum 31.12.2014 beträgt 13.909.287 Euro und zum 31.12.2015 dann 13.581.814 Euro.
118,00 €
§7
2. Für die Aufbewahrung einer Urne
3. Mit den Gebühren nach Nr. 1 und 2 ist die Benutzung der Kühlzelle und
Trauerfeier in der Trauerhalle abgegolten.
Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen
VII. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
1. Ausstellung einer Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer
26,00 €
2. Erneuerung der Berechtigungskarte für Dienstleistungserbringer
20,00 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Absatz
1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.500,00 Euro überschritten sind.
§8
Wertgrenze für Investitionen
3. Genehmigung zur Errichtung von
a)
b)
4. a)
b)
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 0,00 Euro sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln
26,00 € darzustellen.
§9
Einfassungen
10,00 €
Stundung, Niederschlagung und Erlass
Anfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde (Nutzungsrecht) 5,00 € [1] Die Höhe der unerheblichen Beträge wird auf 60,00 Euro festgesetzt.
Grabmalen, Gedenktafeln, Gedenk- und Abdeckplatten
Umschreiben der Verleihungsurkunde
5,00 € [2] Der Haupt- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über unbefristete Niederschlagungen und
den Erlass von Forderungen von 60,01 Euro bis 4.000,00 Euro endgültig zu entscheiden.
9. Empfehlung über den Beitritt der OG Sel§ 10
zen zum Tourismusverein Rhein-Selz e. V.
Abschließende Entscheidungen
Ortsgemeinde
Selzen
Sitzung des Gemeinderates
der Ortsgemeinde Selzen
Am Dienstag, dem 24.03.2015, 19:30 Uhr, findet eine Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde
Selzen
im
Sitzungssaal,
Kaiserstraße 17, 55278 Selzen, mit folgender
Tagesordnung statt:
Öffentlicher Teil
1. Einwohnerfragestunde
2. Sanierung der historischen Einfriedungsmauer „Alte Schule“
3. Antrag Liste Selzen „Umgestaltung des Platzes rund ums Denkmal in der Ortsmitte“
4. Bebauungsplan „Am Lützeltal“:
Beratung und Beschlussfassung über die
Aufstellung des Bebauungsplanes gem. § 2
Abs. 1 BauGB
5. Schließung Abfallgrube Friedhof
6. Weitere Schritte Veränderungssperre/Bebauungsplan „Gaustraße West“
7. Resolution „Verkehrskonzept“
8. Teilnahme am Wettbewerb „Unser Dorf hat
Zukunft 2015“
10. Empfehlung über die Weiterführung des [1] Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Internet-Cafes
Leistung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall bis
11. Vertretungspool Erzieherinnen
zu 2.600,00 Euro übertragen.
Vereinbarung mit den Städten und Ortsge- [2] Dem Haupt- und Finanzausschuss wird die Beschlussfassung über die Vergabe von Aufmeinden
trägen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze von
2.600,00 Euro übertragen.
12. Teilnahme an der Aktion „Rheinhessen Tag
für Tag“
13. Träger öffentlicher Belange / Nierstein „Am
Schlosspark, 2. Änderung“
[3] Der Ausschuss für Bauen und Dorferneuerung wird die Beschlussfassung über die Vergabe
von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zur Wertgrenze
von 1.300,00 Euro übertragen.
[4] Der Bauausschuss wird gemäß § 32 GemO zur Verfahrensbeschleunigung über Zustimmungen und die Herstellung des Einvernehmens der Ortsgemeinde in Angelegenheiten des
Baugesetzbuches ermächtigt. Sollte im Bauausschuss kein Einvernehmen zustande kommen, so ist der Antrag an den Gemeinderat weiterzuleiten.
16. Neuwahl der Mitglieder des Rechnungs§ 11
prüfungsausschusses
Inkrafttreten
17. Mitteilungen
Die Haushaltssatzung tritt am 01.01. 2015 in Kraft.
14. AWB Sperrmüllabholung
15. Beratung und Beschlussfassung über die
Änderung der Hauptsatzung
18. Anfragen
Undenheim, den 11.03.2015
gez. Wilhelm Horn, Ortsbürgermeister
Nichtöffentlicher Teil
1. Bauanträge und Bauvoranfragen
2. Mitteilungen
3. Anfragen
55278 Selzen, 16.03.2015
gez. Monja Seidel, Ortsbürgermeisterin
Hinweis: Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2015 wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung ist gemäß § 97 Absatz 1 GemO der Aufsichtsbehörde
mit Schreiben vom 25.02.2015 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen
Teile. Gemäß § 97 Abs. 2 GemO liegt der Haushaltsplan in der Zeit vom 19.03.2015 bis
27.03.2015 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz, Sant’ Ambrogio-Ring 33, 55276
Oppenheim, Zimmer 213, während der Dienststunden öffentlich aus.
55276 Oppenheim, 11.03.2015
Verbandsgemeindeverwaltung Rhein-Selz
gez. Penzer, Bürgermeister
Ortsgemeinde
Bekanntmachungen
anderer Behörden
Undenheim
Haushaltssatzung
der Ortsgemeinde Undenheim
für das Haushaltsjahr 2015 vom 19.02.2015
ROHRNETZSPÜLUNG
Der Gemeinderat hat auf Grund von § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO), in der
Die Wasserversorgung Rheinhessen-Pfalz GmbH teilt mit, dass an folgenden Wochentagen
derzeit geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Rohrnetzspülungen vorgenommen werden:
§1
VG
ORT
TAG
Von
Bis
Tage
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
[1] im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf
4.171.374 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
4.498.847 Euro
Rhein-Selz
Schwabsburg
Do – Fr
26.03.15
27.03.15
2
Rhein-Selz
Dienheim
Mo – Di
30.03.15
31.03.15
2
Rhein-Selz
Hahnheim
Mo – Mi
30.03.15
01.04.15
3
Rhein-Selz
Selzen
Mi
01.04.15
01.04.15
1
-327.473 Euro Während des Spülvorgangs muss mit einem Druckabfall und einer Trübung des Wassers gerechnet werden. Diese Trübung ist nicht gesundheitsschädlich, kann sich aber z.B. beim Betrieb
der Waschmaschine auswirken. Durch ein Ablaufen des Wassers lässt sich die Braunfärbung
der Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen -119.164 Euro schnell beseitigen. Kontrollieren Sie Ihren Wasserfilter auf Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit.
der Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag auf
[2] im Finanzhaushalt
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit
765.000 Euro Sollte es bedingt durch die Spülung dennoch einmal in einer Kundenanlage zu einem Druckabfall durch zugesetzte Schmutzfilter, Perlatoren und Duschköpfe kommen, wird von der wvr den
892.000 Euro Kunden empfohlen, den Filter in der Anlage rückzuspülen oder die Filterkerze auszuwechseln
-127.000 Euro sowie, falls erforderlich, Perlatoren und Duschköpfe zu reinigen.
Wir bitten um Ihr Verständnis.
0 Euro
Ihre
223.980 Euro wvr
Wasserversorgung
-223.980 Euro Rheinhessen-Pfalz GmbH