725 GebĂĽhrensatzung NS-Dokumentationszentrum

NS-Dokumentationszentrum GebührenS 725
Landeshauptstadt
München
Stadtrecht
Satzung über die Gebühren für die Benutzung des
NS-Dokumentationszentrums München
(Gebührensatzung NS-Dokumentationszentrum)
vom 9. April 2015
Stadtratsbeschluss:
25.03.2015
Bekanntmachung:
20.04.2015 (MüABl. S. 124)
Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl.
S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2013 (GVBl. S. 404), folgende
Satzung:
§ 1 Gebühren und Auslagen
Für die Benutzung des NS-Dokumentationszentrums München sind Gebühren nach Maßgabe dieser
Satzung zu entrichten. Entstehen durch die Benutzung oder durch Leistungen für eine Benutzerin
bzw. einen Benutzer Auslagen, so sind diese neben den Benutzungsgebühren zu entrichten.
§ 2 Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner
Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist, wer die Ausstellungen des NSDokumentationszentrums München besichtigt, Vermittlungsangebote gemäß § 4 in Anspruch nimmt,
Sonderveranstaltungen gemäß § 5 oder Kino-, Videovorführungen gemäß § 6 besucht oder sonstige
Leistungen gemäß § 7 in Anspruch nimmt.
§ 3 Besichtigungsgebühren
(1) Für die Besichtigung der Ausstellungen des NS-Dokumentationszentrums München gelten die
folgenden Gebühren:
1.
Einzelkarten
5,00 Euro
2.
Jahreskarten
20,00 Euro
(2) Die folgenden Personengruppen erhalten 50 % Ermäßigung auf die Gebühren gemäß Abs. 1
Ziffer 1 und 2:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
Studierende
Auszubildende
Renten-, Versorgungsempfänger
Schwerbehinderte
Wehrersatzdienst- oder Bundesfreiwilligendienstleistende
Jugendleiterinnen bzw. Jugendleiter
Inhaber von Jahreskarten der anderen städtischen Museen (Jüdisches Museum München,
Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Museum Villa Stuck)
8. Inhaber des München-Passes und Bezieher des Arbeitslosengeldes II.
(3) Gegen Vorlage einer Eintrittskarte eines der städtischen Museen (Jüdisches Museum München,
Münchner Stadtmuseum, Städtische Galerie im Lenbachhaus und Kunstbau, Museum Villa Stuck)
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erhält die Besucherin bzw. der Besucher bis zum zweiten auf das Tagesdatum dieser Karte folgenden
Öffnungstag 50 % Ermäßigung auf die Gebühren gemäß Abs. 1 Ziffer 1 und 2.
(4) Gebührenfrei ist die Besichtigung der Ausstellungen des NS-Dokumentationszentrums München für:
1. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
2. geschlossene Schulklassen, Studierendengruppen oder Kinder- und Jugendgruppen unter
Führung einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
3. Museumspersonal
4. Pressevertreterinnen bzw. Pressevertreter
5. Mitglieder des ICOM (International Council of Museums)
6. Mitglieder des Deutschen Museumsbundes
7. Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
8. die Begleitperson einer schwerbehinderten Person, die auf die Begleitperson angewiesen ist.
(5) Generell gebührenfrei ist die Besichtigung der Ausstellungen bis einschließlich 31.07.2015.
(6) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 und 2 auf Antrag verringert oder erlassen
werden, insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen
Forschungszwecken dient.
§ 4 Gebühren für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten
(1) Für die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des NS-Dokumentationszentrums München
gelten die folgenden Gebühren:
1.
je Rundgang (ca. 2 Stunden)
90,00 Euro
2.
je Halbtagesseminar (ca. 4 Stunden)
120,00 Euro
3.
je Ganztagesseminar (ca. 6 Stunden)
180,00 Euro
Die Besichtigungsgebühren nach § 3 sind jeweils darin enthalten. Bei wesentlicher Überschreitung der
Dauer des Vermittlungsangebotes werden die Gebühren entsprechend erhöht.
(2) Gebührenfrei ist die Inanspruchnahme von Vermittlungsangeboten des NS-Dokumentationszentrums München für:
1. geschlossene Schulklassen, Studierendengruppen oder Kinder- und Jugendgruppen unter
Führung einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
2. Vorbereitungsbesuche einer Lehrkraft oder einer Erzieherin bzw. eines Erziehers
3. die Begleitperson einer schwerbehinderten Person, die auf die Begleitperson angewiesen ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vermittlungsangebote über Dritte gebucht werden und die Teilnahme dem
unter Abs. 2 Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Personenkreis nur gegen Entgelt ermöglicht wird.
(3) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden,
insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen
Forschungszwecken dient.
§ 5 Sonderveranstaltungsgebühren
(1) Für den Besuch von Sonderveranstaltungen wie z. B. Vorträgen oder Konzerten wird
pro Person eine Gebühr von bis zu 30,00 Euro erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art und Dauer der Sonderveranstaltung und
dem für die Sonderveranstaltung anfallenden Aufwand (insbesondere Gagen, Materialaufwand,
Personalkosten).
(3) Die Gebührenermäßigungen gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 geltend entsprechend.
(4) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden,
insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen
Forschungszwecken dient.
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§ 6 Kino-, Videovorführungen
(1) Für Kino-, Videovorführen, die nicht ausstellungsbezogen gezeigt werden, wird
pro Person je Aufführung eine Gebühr von bis zu 15,00 Euro erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach Art und Dauer der Kino-, Videovorführung und dem für
die Kino-, Videovorführung anfallenden Aufwand (insbesondere Gagen, Materialaufwand,
Personalkosten).
(3) Die Gebührenermäßigungen gemäß § 3 Abs. 2 und Abs. 4 gelten entsprechend.
(4) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden,
insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen
Forschungszwecken dient.
§ 7 Gebühren für sonstige Leistungen
(1) Die Gebühren betragen für:
1.
die Leistung mündlicher oder schriftlicher Fachauskünfte oder sonstiger
Tätigkeiten bei Beanspruchung einer Fachkraft
pro angefangenen 15 Minuten
10,00 Euro
2.
für Photokopien in s/w pro Seite
0,25 Euro
3.
für Photokopien in Farbe pro Seite
0,50 Euro
4.
für das einmalige Ausleihen eines Gruppenführungssystems (bis zu
25 Kopfhörer, 1 Mikrofon) je teilnehmender Person
1,00 Euro
(2) Im Einzelfall können die Gebühren gemäß Abs. 1 auf Antrag verringert oder erlassen werden,
insbesondere, wenn der Aufwand amtlichen Interessen, wissenschaftlichen oder sonstigen
Forschungszwecken dient.
(3) Gebührenfrei sind:
1. die Benutzung der Mediaguide-Geräte
2. die Benutzung der Garderobe
3. die Benutzung der Angebote des Lernforums.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren und Auslagen entstehen mit Beginn der Besichtigung bzw. der Inanspruchnahme
der Leistungen. Sie werden mit der Entstehung fällig.
(2) Die Gebühren und Auslagen sind nach mündlicher oder schriftlicher Zahlungsaufforderung bei der
Kasse des NS-Dokumentationszentrums München einzuzahlen oder auf ein in der schriftlichen
Zahlungsaufforderung angegebenes Konto des Kassen- und Steueramtes zu überweisen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.