volle Zusage (Stand: März 2015)

Informationen
für
Auslandsumzüge
bei voller Zusage der UKV
mit Hinweisen zur Auslandsbesoldung
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr
Kompetenzzentrum Travel Management
Herausgeber
BAIUDBw Kompetenzzentrum Travel Management
- TM 2.3 –
Stand März 2015
II
Einleitung
Ob Sie nun zum ersten oder wiederholten Mal versetzt werden, ein Auslandsumzug erfordert eine gezielte
Planung, um die zusätzliche Belastung auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Sie wollen wissen, wie Sie den
Umzug am besten bewerkstelligen und welche Umzugsauslagen erstattet werden können. Diese Informationen sollen Ihnen hierbei ein nützlicher Ratgeber sein und Ihnen einige Tipps und Anregungen geben.
Die Informationen können nicht den einzelnen Umzugsfall regeln; sie geben nur allgemeine Hinweise,
sind
weder
Rechtsgrundlage
noch
gelten
sie
als
Zusicherung
im
Sinne
von
§ 38 Verwaltungsverfahrensgesetz für eine Erstattung nach Art und Höhe. Sie enthalten nur die zum
Zeitpunkt des Ausdrucks geltenden Rechtsvorschriften.
Die seit 01.12.2012 geltende neue Aus-
landsumzugskostenverordnung ist in dieser Information berücksichtigt. Bis zu Ihrem angeordneten
Dienstantritt am neuen Dienstort bzw. der Beendigung Ihres Umzuges eintretende Änderungen der umzugskostenrechtlichen Bestimmungen, die eventuell Verbesserungen aber im Einzelfall durchaus auch
Verschlechterungen in der Abfindung bringen können, sind bei der Abrechnung des Umzuges anzuwenden.
Sollten Sie zusätzliche Fragen zu Ihrem Umzug haben, zögern Sie nicht, sich vertrauensvoll an Ihren
Umzugssachbearbeiter zu wenden. Die Anschriften und Telefonnummern finden Sie im Anhang.
Bereiche in den sich im Vergleich zu vorherigen Info-paketen gravierende Änderungen ergeben haben,
sind im Text farblich hervorgehoben. Pauschalen gem. § 18-21 AUV, gültig ab 01.03.2014, wurden berücksichtigt.
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Mitarbeiter nur im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften Kostenerstattungen vornehmen dürfen.
III
Inhaltsverzeichnis
1.
Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung ................................... 8
2.
Umzugsvorbereitungen v o r Erhalt der schriftlichen Umzugskostenzusage .................... 8
3.
Umzugsvorbereitungen n a c h Erhalt der schriftlichen Umzugskostenzusage ................. 9
4.
Beförderungsauslagen - was ist Umzugsgut? ..................................................................... 14
4.1. Neukäufe, Nachumzug ...................................................................................................... 14
4.2. In der Wohnung gehaltene Haustiere ................................................................................ 15
4.3. Vorräte .............................................................................................................................. 15
4.4. Beiladungen u.a. ............................................................................................................... 15
4.5. Einschränkung des erstattungsfähigen Beförderungsvolumens......................................... 16
4.6. Getrennter Versand von Umzugsgut ................................................................................. 16
4.7. Steuerbefreiung ................................................................................................................. 16
4.8 Zollfreistellung des Umzugsgutes in Deutschland ................................................................ 16
5.
Unterstellen oder Zurücklassen von Umzugsgut ................................................................ 17
6.
Transportversicherung .......................................................................................................... 18
7.
Umzugspauschale, Ausstattungspauschale, Pauschale für klimagerechte Kleidung ...... 20
7.1. Umzugspauschale (§ 18 AUV) .......................................................................................... 20
7.2. Pauschale für klimagerechte Kleidung (§ 21 AUV) ............................................................ 23
7.3. Ausstattungspauschale (§ 19 AUV) ................................................................................... 24
8.
Umzugsreise........................................................................................................................... 26
8.1. Allgemein / Pass- und Visaangelegenheiten ........................................................................ 26
8.2. Bei Bahnfahrten................................................................................................................. 27
8.3. Bei notwendigen Schiffsreisen (in das bzw. im Ausland) ................................................... 27
8.4. Bei Flugreisen ................................................................................................................... 27
8.5. Bei Reise mit einem Kraftfahrzeug (z.B: eigenes Kfz, Taxi, Mietwagen) ............................ 29
9.
Wohnungsbesichtigungsreise/ Umzugsabwicklungsreise ................................................. 29
10. Vorübergehende Unterkunft ................................................................................................. 31
11. Mehrauslagen für Verpflegung............................................................................................. 31
12. Wohnungsbeschaffungskosten ........................................................................................... 31
13. Mietentschädigung ............................................................................................................... 32
14. Auslagen für einen Kochherd und Öfen .............................................................................. 34
IV
15. Technische Geräte ................................................................................................................ 34
16. Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht für Ihr Kind ....................................................... 35
17. Umzugskosten beim Ausscheiden aus dem Dienst ............................................................ 36
18. Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung............................................................ 36
19. Instandsetzen einer Wohnung ............................................................................................... 36
20. Anerkennung einer vorläufigen Wohnung ............................................................................ 37
21. Ortsumzüge in Sonderfällen am ausländischen Dienstort................................................. 37
22. Umzugsbeihilfen ..................................................................................................................... 37
22.1. Bei Heirat........................................................................................................................... 37
22.2. Bei Trennung im Ausland .................................................................................................. 38
23. Rückführung aus Gefährdungsgründen.............................................................................. 39
24. Wichtige umzugskostenrechtliche Vorschriften in einem Überblick ................................ 39
II. Besoldung ................................................................................................................................. 40
25. Auslandszuschlag (§ 53 BBesG) ........................................................................................... 41
26. Mietzuschuss (§ 54 BBesG).................................................................................................... 41
26.1. Rechtsgrundlagen ............................................................................................................. 41
26.2. Voraussetzung................................................................................................................... 42
26.3. Mietobergrenzen................................................................................................................ 42
26.4. Besonderheiten ................................................................................................................. 43
26.5. Berechnung des Mietzuschusses ...................................................................................... 44
26.6. Zuständigkeit für die Bewilligung des Mietzuschusses ....................................................... 44
26.7. Berechnung und Zahlung des Mietzuschusses .................................................................. 44
26.8. Empfehlung ....................................................................................................................... 44
27. Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG) .......................................................................................... 45
28. Gehaltsvorschüsse ................................................................................................................. 45
28.1. Grundlagen ........................................................................................................................ 46
28.2. Voraussetzung................................................................................................................... 46
28.3. Höhe des Vorschusses ...................................................................................................... 46
28.3.1. Ausstattungsgegenstände .............................................................................................. 46
28.3.2. Gehaltsvorschuss für eine Mietkaution oder Mietvorauszahlung ..................................... 47
29. Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung .............................................................. 48
29.1. Grundlagen ........................................................................................................................ 48
29.2. Voraussetzung................................................................................................................... 48
29.3. Zuständigkeit ..................................................................................................................... 50
30. Auslandsschulbeihilfe ........................................................................................................... 50
V
30.1. Rechtsgrundlage ............................................................................................................... 50
30.2. Zweck ............................................................................................................................... 50
30.3. Anspruch ........................................................................................................................... 50
30.4. Vorschulische Ausbildung und Erziehung .......................................................................... 50
30.5 Schulische Ausbildung........................................................................................................ 51
30.6 Fahrkosten ......................................................................................................................... 52
30.7. Antragstellung und Abrechnung ......................................................................................... 52
30.8 Informationen...................................................................................................................... 52
31. Kinderreisebeihilfe .................................................................................................................. 53
31.1. Rechtsgrundlage ............................................................................................................... 53
31.2 Zweck ............................................................................................................................... 53
31.3 Anspruch ............................................................................................................................ 53
31.4 Antragstellung und Abrechnung .......................................................................................... 54
33. Fahrkostenzuschuss zu Heimaturlaubreisen ........................................................................ 54
33.1. Rechtsgrundlage ............................................................................................................... 54
33.2. Anspruchsvoraussetzungen............................................................................................... 54
33.3. Höhe des Zuschusses ....................................................................................................... 55
33.4. Antragsstellung und Abrechnung ....................................................................................... 55
34. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (übriges Ausland – ohne USA -) ....... 57
34.1. Grundlage ......................................................................................................................... 57
34.2. Beihilfeanspruch ................................................................................................................ 57
34.3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen .................................................................................. 58
34.4. Zuständigkeit ..................................................................................................................... 59
35. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA).................................................. 60
35.1. Grundlage ......................................................................................................................... 60
35.2. Beihilfeanspruch ................................................................................................................ 60
35.3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen .................................................................................. 61
35.4. Zuständigkeit ..................................................................................................................... 62
35.5. Besonderheiten ................................................................................................................. 63
36. Sozialdienst Ausland .............................................................................................................. 65
37. Informationen der Bundesagentur für Arbeit für mitumziehende Ehefrauen/Ehemänner sowie
Partnerinnen/Partner von im Ausland stationierten Bundeswehrangehörigen ................. 68
VI
Anhang
Ansprechpartner
Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen (RLAU) vom
01.03.2000
Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen
(RLTV) vom 01.01.2002
Formblätter Umzug
VII
I. UMZUG
1.
Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung
Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Umzugskostenzusage, die
mit der Versetzungsverfügung oder getrennt hiervon erteilt werden kann. Ohne diese schriftliche Zusage sollten
Sie im eigenen Interesse keine kostenrelevanten Umzugsvorbereitungen treffen.
Denken Sie bitte daran, dass die einzelnen Erstattungen/Zahlungen jeweils nur auf schriftlichen Antrag erfolgen, Auslagen nachgewiesen werden müssen und der Dienstweg einzuhalten ist. Die Umzugskostenvergütung
wird nach Beendigung des Umzuges gewährt. Ihre Anträge sollten Sie möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der auf Auslandsumzüge anzuwendenden zweijährigen Ausschlussfrist gestellt haben, andernfalls ist eine
Erstattung nicht mehr möglich. Maßgebliche Rechtsverordnung ist die Auslandsumzugskostenverordnung
(AUV).
2.
Umzugsvorbereitungen v o r Erhalt der schriftlichen Umzugskostenzusage
Vor Erhalt der schriftlichen Zusage der Umzugskostenvergütung, insbesondere dann, wenn mit einer kurzfristigen Versetzung zu rechnen ist, sollten Sie - ohne ein finanzielles Risiko einzugehen - mit folgenden Umzugsvorbereitungen beginnen:
Denken Sie rechtzeitig an das Aussondern unbrauchbarer Gegenstände und an die nächste Sperrmüllabfuhr!
Prüfen Sie, ob Ihre Hausratversicherung (HRV) ausreichenden Deckungsschutz hat und auch im Ausland gültig
ist!
Haben Sie bereits eine Adressenliste über alle Institutionen und Personen gefertigt, die bei einer Versetzung zu
benachrichtigen sind? Welche Mitgliedschaften sollten gekündigt werden?
Unabhängig davon, ob Sie eine Inventarliste mit Wertangaben für die Transportversicherung benötigen, empfiehlt es sich, eine Inventarliste zu erstellen. Die in dieser Inventarliste enthaltenen Angaben dienen neben anderen Unterlagen bei Geltendmachung von versicherungsmäßig nicht gedeckten Ersatzleistungen für Schäden
bei politischen oder militärischen Unruhen, Kernenergieunfällen, Naturkatastrophen o.ä. der Feststellung und
Bewertung des entstandenen Schadensumfangs. Auch bei Abwicklung eines Schadenfalles mit der Versicherungsgesellschaft kann die Liste von Nutzen sein. Machen Sie Fotos von besonders wertvollen Gegenständen
und verwahren Sie diese, wie auch Kaufbelege für größere Anschaffungen, in Ihrer Dokumentensammlung,
ggf. in einem Banksafe.
8
Steht Ihnen kurzfristig eine Versetzung bevor, sollten Sie, soweit Ihr Umzug nach den Rahmenverträgen für
Auslandsumzüge abzurechnen ist, ein Rahmenvertragsangebot, bei einem Umzug, der nicht unter die Regelung der Rahmenverträge fällt, vorab mindestens zwei Speditionsangebote unabhängig voneinander einholen,
wobei jedes Unternehmen, das zu einem Kostenvoranschlag aufgefordert wird, zur Offenlegung einer etwaigen
Kartellmitgliedschaft zu verpflichten ist.
3.
Umzugsvorbereitungen n a c h Erhalt der schriftlichen Umzugskostenzusage
Sobald Sie die Versetzungsverfügung mit der schriftlichen Umzugskostenzusage erhalten haben, sollten Sie
die diesen Informationen beigefügten Richtlinien des Auswärtigen Amtes für die Vergabe und Abrechnung von
Auslandsumzügen (RLAU) und die für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen
(RLTV) (jeweils in der derzeit gültigen Version) aufmerksam durchlesen. Sie enthalten wichtige Informationen
für Ihren bevorstehenden Umzug.
Sodann können Sie konkret mit Ihren Umzugsvorbereitungen beginnen:
Setzen Sie sich mit der Bundeswehrverwaltungsstelle oder mit Ihrer zukünftigen Dienststelle am neuen Dienstort in Verbindung, um die Wohnungssituation zu erkunden und weitere für Sie notwendige Informationen zu erhalten.
Klären Sie, ob bestimmte Einfuhrvorschriften im Gastland zu beachten sind, ob Sie Gegenstände, wie z.B. Waffen, Antiquitäten, Teppiche etc. überhaupt ein- und ausführen dürfen, welche Impf- oder Quarantänevorschriften für Haustiere gelten, welche Stromverhältnisse am neuen Wohnort herrschen, wie sich die Kindergartenoder Schulsituation darstellt.
Falls Ihnen am ausländischen Wohnort eine voll oder teilweise ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen wird,
prüfen Sie, welche Gegenstände nicht mitgenommen werden können.
Soweit noch nicht geschehen, lassen Sie Ihr Umzugsgut jetzt durch einen bzw. zwei Spediteure Ihrer Wahl besichtigen (bei Umzügen vom Inland in das Ausland). Bei Umzügen, die nach den Rahmenverträgen für Auslandsumzüge abzurechnen sind, genügt die Vorlage eines Kostenvoranschlags mit Umzugsliste und der Erklärung nach Nr. 7 RLAU (s. Anhang). Überprüfen Sie die Volumenangaben des Spediteurs in der Umzugsgutliste
genau und unterschreiben Sie diese dann mit Datum! Bei Umzügen, die nicht nach den Rahmenverträgen abgerechnet werden, sind mindestens zwei Kostenvoranschläge von Spediteuren Ihrer Wahl vorzulegen. Neben
den Angeboten örtlicher können auch Angebote deutscher Spediteure eingereicht werden. Auch auf Strecken,
die nicht ausdrücklich durch die Rahmenverträge erfasst sind, kann der Spediteur ein Angebot nach Rahmenvertrag erstellen. Bei Umzügen innerhalb Europas, die höher als nach Rahmenvertrag angeboten werden, weil
nicht in oder aus der Wohnung im Inland umgezogen wird, holt die abrechnende Stelle von Amts wegen Vergleichsangebote ein.
9
Die Kostenvoranschläge müssen von den Spediteuren unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis erstellt werden. Angebote von Unternehmen der Mutter- und Tochtergesellschaften oder von solchen, die
demselben Kartell angehören, gelten aus kartellrechtlicher Sicht nicht als unabhängig. Deshalb ist jedes Unternehmen, das zu einem Kostenvoranschlag aufgefordert wird, zur Offenlegung einer etwaigen Kartellmitgliedschaft oder der Benennung der Mutter- oder Tochtergesellschaft zu verpflichten. Bestätigen Sie dies mit der
von Ihnen unterschriebenen Erklärung nach Nr. 7 RLAU. Die Vorlage von Konkurrenzangeboten durch denselben Spediteur weisen Sie bitte als unzulässig zurück, auch wenn der Spediteur glaubt, Ihnen damit einen
Gefallen zu tun. Unentgeltliche Leistungen des Spediteurs haben Sie gegenüber der abrechnenden Stelle anzugeben.
Die Volumenschätzung des Spediteurs darf sich nur auf die bei Besichtigung des Umzugsgutes tatsächlich
vorhandenen Gegenstände beziehen, nicht aber auf evtl. später zu tätigende Neukäufe. Letztere sind in einer
gesonderten Liste mit Angabe des Volumens detailliert aufzuführen und durch Lieferaufträge/Kaufrechnungen
in Kopie nachzuweisen. Weisen Sie die Spediteure darauf hin, dass die Kostenvoranschläge den Richtlinien
des Auswärtigen Amtes (RLAU) bzw. den Rahmenverträgen entsprechen müssen.
Denken Sie rechtzeitig an den Abschluss einer Transportversicherung für Ihr Umzugsgut und Reisegepäck.
Falls Sie dieser Ihre Hausratversicherungssumme zugrunde legen, benötigt die abrechnende Stelle für die Abrechnung eine Kopie der Police Ihrer bestehenden Hausrat- und ggf. Spezialversicherung sowie der letzten
Beitragsquittung oder eine Bestätigung des Versicherers als Nachweis, dass diese noch gültig ist. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Ausführungen der RLTV, die ebenfalls dieser Broschüre beigefügt ist. - Anschriften der Versicherungsgesellschaften und Maklerfirmen, die die RLTV anwenden, finden Sie in der Anlage
A zu den RLTV.
Umzugsreisen im eigenen PKW sind durch die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt und bedürfen keiner separaten Transportversicherung.
Notwendige Impfungen lassen Sie bitte rechtzeitig vornehmen. Die Kosten werden im Rahmen der Reisekostenabrechnung erstattet, wenn der Aufnahmestaat diese Impfungen zwingend vorgeschrieben hat. Impfkosten
für Ihr Haustier sind nicht erstattungsfähig.
10
Sobald Sie alle Kostenvoranschläge für den Transport Ihres Umzugsgutes erhalten haben, legen Sie diese mit
der erforderlichen Erklärung nach Nr. 7 RLAU der abrechnenden Stelle vor. Bitte berücksichtigen Sie dabei,
dass der Kostenvoranschlag/die Kostenvoranschläge so früh wie möglich eingereicht werden, damit rechtzeitig
vor Ihrer Auftragserteilung an den Spediteur eine Kostenprüfung erfolgen kann. Erscheinen die Kostenvoranschläge als zu hoch, muss für die Einholung eines amtlichen Vergleichsangebots oder das amtliche Nachvermessen des Umzugsgutes genügend Zeit bleiben. Bei Vorlage eines Angebots nach Rahmenvertrag wird auf
die Vorlage eines Vergleichsangebots verzichtet. Das schließt ein amtliches Nachvermessen von Umzugsgut
nicht aus. Bei Rückumzügen ist eine Besichtigung des Umzugsgutes nicht erforderlich. Es ist das Volumen des
Hinumzuges maßgeblich, zuzüglich Anschaffungen, abzüglich Aussonderungen. Es ist daher ratsam, die Umzugsgutliste des Hinumzuges und Belege für Zukäufe aufzubewahren.
Warten Sie mit der Auftragsvergabe an den Spediteur Ihrer Wahl bis Sie den Auswertebescheid erhalten haben, damit Sie wissen, welche Beförderungsauslagen als erstattungsfähig anerkannt worden sind.
Machen Sie möglichst die Richtlinien des Auswärtigen Amtes (RLAU) und ggf. die Rahmenverträge für Auslandsumzüge zum Bestandteil des Beförderungsvertrages.
Damit der Spediteur einen Abschlag auf seine Spediteurleistung erhalten kann, sobald er das Umzugsgut zur
Beförderung übernommen hat, können Sie sofort nach Auftragserteilung die Erklärung nach Nr. 15.1 RLAU (s.
Anhang) abgeben.
Abschläge, die Sie auf Beförderungsauslagen erhalten haben, sind in angemessener Frist - möglichst innerhalb von 3 Monaten - mit der abrechnenden Stelle abzurechnen.
Abschläge, für die nach angemessener Zeit kein vollständiger abschließender Antrag zur Abwicklung von
Ihnen gestellt wurde, werden von Ihnen zurückgefordert. Wenn der Antrag nicht innerhalb der unter Nr. 1 genannten Zweijahresfrist von Ihnen vorgelegt wird, kann eine Erstattung nicht mehr gewährt werden, gleichwohl
ist der Abschlag von Ihnen zurückzufordern.
Überprüfen Sie Ihr Umzugsgut unmittelbar nach dessen Eintreffen auf mögliche Transportschäden und unterrichten Sie ggf. sofort Ihre Versicherungsgesellschaft. Wie Sie sich im Schadenfall verhalten sollten, ist in Nr. 9
ff. RLTV beschrieben.
Rechnungen der Spediteure müssen sofort überprüft und – soweit der Umzugsauftrag ordnungsgemäß erfüllt
ist - mit der Anerkennung nach Nr. 10 RLAU (Antrag auf Erstattung der Beförderungsauslagen für das Umzugsgut (s. Anhang) und sämtlichen Belegen der abrechnenden Stelle vorgelegt werden.
11
Bitte beachten Sie:
anlässlich von Kommandierungen, Abordnungen und Versetzungen von Angehörigen der Bundeswehr
sowie bei Hilfs- und Katastropheneinsätzen und Übungen der Bundeswehr kann unbegleitetes Reisegepäck als Luftfracht weltweit transportiert werden. Nach Auftragserteilung durch eine der abrufberechtigten Dienststellen übersendet die Spedition die erforderlichen Frachtdokumente (Packliste, Zolldokument für die Einfuhr in das jeweilige Einreiseland sowie eine vom Auftragnehmer erstellte Ausfüllanleitung) an den Reisenden.
Gemäß der passrechtlichen Sonderbestimmungen nach dem NATO-Truppenstatut sind die Truppe oder
die Mitglieder einer Truppe - vorbehaltlich der Erfüllung der von dem Aufnahmestaat für die Ein- und
die Ausreise einer Truppe oder ihrer Mitglieder vorgesehenen Förmlichkeiten - von Pass- und Sichtvermerksbestimmungen sowie von der Ein- und Ausreisekontrolle beim Betreten oder Verlassen des
Hoheitsgebietes eines Aufnahmestaates befreit. Für die Einreise des Soldaten genügt daher der Truppenausweis in Verbindung mit einem NATO-Marschbefehl.
In der Regel reichen diese Dokumente auch aus, um in den U.S.A. die zollrechtliche Freistellung des
unbegleiteten Luftfrachtgepäckes zu erlangen. Die Zollfreistellung erfolgt durch das U.S. Department of
Homeland Security - U.S. Customs & Border Protection (CPM) an dem Flughafen, an dem das Gepäck
die U.S.A. erstmalig erreicht. Leider bestehen für die Zollfreistellung in den U.S.A. keine einheitlichen
Regelungen über die benötigten Einfuhrpapiere. Die Bundesstaaten, vereinzelt sogar einzelne Flughäfen, geben die für die Einfuhr benötigten Dokumente vor.
Bitte beachten Sie: Gemäß den Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen (RLTV)
ist für diese Transporte 12 Promille Versicherungssumme erstattungsfähig.
12
Weitere Tipps:
Kinder von Kindergarten und Schule rechtzeitig abmelden und sobald wie möglich am neuen Wohnort anmelden,
Abmeldung bei der Meldebehörde und Bescheinigung aufbewahren,
PKW abmelden,
Versorgungsbetriebe (Wasser, Strom, Gas) verständigen und jeweiligen Zählerstand ablesen (lassen),
Telefonanbieter rechtzeitig informieren,
Rundfunk- und Fernsehgebührenstelle (GEZ) schriftlich benachrichtigen,
Zeitungen und Zeitschriften ab- oder umbestellen,
Bei der Post Nachsendeantrag stellen,
Finanzamt und Bank informieren,
Mitgliedschaften in Vereinen und Versicherungen überprüfen,
Bestätigung über Schadenfreiheitsrabatt bei Ihrem Autohaftpflichtversicherer anfordern und im Reisegepäck
mitnehmen,
Passbilder sollten für alle Familienangehörigen, die an der Umzugsreise teilnehmen, in ausreichender Zahl bereitgehalten werden,
Beachten Sie bitte Bearbeitungszeiten, beispielsweise hinsichtlich der Beantragung von Visa etc.
Kümmern Sie sich rechtzeitig um die erforderlichen Dokumente.
und hier noch ein Tipp bei Rückversetzung ins Inland:
Im Umzugseifer wird leicht übersehen, dass bei Rückversetzung ins Inland alkoholische Erzeugnisse und Tabakwaren nicht zum zollfreien Übersiedlungsgut gehören. Entsprechende Zolleingangsabgaben sind nicht erstattungsfähig.
Bei Rückkehr aus dem Ausland ist für Personenkraftfahrzeuge und Motorräder die Frage zu klären, ob bei der
Einfuhr
des
Fahrzeugs
ins
Inland
Umsatzsteuer
und
(zuständiges Finanzamt), die jedoch nicht erstattungsfähig sind.
13
Zollabgaben
entrichtet
werden
müssen
4.
Beförderungsauslagen - was ist Umzugsgut?
Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes in Ihrem Eigentum, Besitz oder Gebrauch oder der
in Ihrer häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen befinden.
Daneben wird auch Ihr Personenkraftfahrzeug berücksichtigt und, soweit weitere Personen zu Ihrem Haushalt gehören, die eine Fahrerlaubnis besitzen, ein zweites Personenkraftfahrzeug. Ob und in welchem Umfang andere bewegliche Gegenstände (Boot, Motorrad etc.) ggf. noch als angemessen beurteilt werden können, erfragen Sie im Zweifel vor Erteilung des Beförderungsauftrags bei Ihrer abrechnenden Stelle. Beachten
Sie bitte, dass Beförderungsauslagen für den Zweitwagen mit bis zu 1.8 Litern Hubraum und nur bis zu einem
Volumen von 11 cbm (=Mittelklassewagen) erstattungsfähig sind, wenn zum Haushalt am neuen Dienstort
mindestens eine berücksichtigungsfähige Person gehört. Innerhalb Europas wird von der Selbstüberführung
des PKW ausgegangen. Ausnahme: Island, Malta, Russ. Föderation, Türkei, Ukraine, Weißrussland und Zypern..
Bitte legen Sie für jeden zu befördernden Pkw eine vollständige Kopie der entsprechenden Zulassungspapiere sowie bei Neuanschaffung die Kaufbelege vor.
4.1.
Neukäufe, Nachumzug
Bei Umzügen vom Inland in das Ausland und im Ausland gehören ferner zum Umzugsgut neue Einrichtungsgegenstände und Personenkraftfahrzeuge, für die Sie innerhalb von drei Monaten nach Bezug der neuen
Wohnung den Lieferauftrag nachweislich erteilt haben.
Berücksichtigen Sie bitte auch, dass Lagerkosten infolge verspäteter Anlieferung von Zukäufen nicht als notwendig anerkannt werden können. Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut sind nur dann erstattungsfähig, wenn die oberste Dienstbehörde die zwingende Notwendigkeit wegen bestimmter Umzugshinderungsgründe vorher schriftlich anerkannt hat.
Hier noch ein Tipp für Ihr neues Auto:
Wenn Sie sich Ihr neues Personenkraftfahrzeug über eine Generalvertretung oder einen Händler am neuen
Dienstort ausliefern lassen, sind Überführungskosten vom Werk zur Generalvertretung oder zum Händler
nicht erstattungsfähig. - Ist jedoch der vertraglich vereinbarte Auslieferungsort das Herstellerwerk, werden
diese Transportkosten (z.B. mit Werkspediteur) im Kostenrahmen bisheriger - neuer Wohnort erstattet, weil Besitz oder Eigentum der gekauften Gegenstände erst am vertraglich vereinbarten Auslieferungsort auf den Käufer übergehen und folglich erst dann umzugskostenrechtlich berücksichtigt werden können.
14
4.2.
In der Wohnung gehaltene Haustiere
Führen Sie Ihre Umzugsreise nicht mit dem eigenen PKW durch, werden Beförderungsauslagen für höchstens zwei üblicherweise in der Wohnung gehaltene Haustiere (z.B. Hund, Katze) auf amtliche Mittel übernommen. Kosten für Transportbehälter, Futter, Impf- und Quarantänekosten, Tierheime und andere Nebenkosten werden nicht erstattet. Erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Einreise nach den Einfuhrvorschriften für
Tiere im Gastland. Die Transportkosten für das Haustier von der Wohnung zum Flughafen werden bis zur Höhe der Kosten erstattet, die bei Selbstablieferung des Tieres entstehen. Wird z.B. mit dem Pkw eine gesonderte
Fahrt zum Flughafen durchgeführt, wird Wegstreckenentschädigung gewährt. Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Fahrt zur Ablieferung des Tieres ist die niedrigste Wagenklasse zu benutzen (Nachweise bitte beifügen).
Führen Sie Ihre Umzugsreise mit dem eigenen Pkw durch, ist es zumutbar, Ihr Haustier im Pkw mitzunehmen.
Eine gesonderte Kostenerstattung für das Tier erfolgt nicht.
Zu Erstattung der entstandenen Kosten nutzen Sie bitte den Antrag auf Erstattung der Transportkosten für
max. zwei Haustiere (s. Anhang).
4.3.
Vorräte
Bestehen im Gastland besondere Versorgungsschwierigkeiten, können Sie Ihrem Umzugsgut auch Vorräte
für Ihren persönlichen Gebrauch beifügen, denn gegen eine angemessene Vorratshaltung ist umzugskostenrechtlich nichts einzuwenden.
4.4.
Beiladungen u.a.
Nicht zu Ihrem Umzugsgut gehören Beiladungen für Dritte, Handelsware, Baumaterialien und Gegenstände,
die weder in der vorherigen noch in der neuen Wohnung benutzt wurden/werden.
Beiladungen sind zwar grundsätzlich zulässig, aber genehmigungspflichtig. Sofern es sich um solche von
Bundeswehrangehörigen handelt, müssen diese aber gesondert angegeben und in Rechnung gestellt werden. Weisen Sie den Spediteur schon bei der Auftragsvergabe auf dieses Erfordernis hin. Auch amtliche Beiladungen müssen gesondert in Rechnung gestellt werden, da diese nicht aus Umzugskostenmitteln bezahlt werden dürfen.
Bitte beachten Sie, dass hinsichtlich des Transports Ihrer persönlicher Waffen strenge Auflagen bei Ausfuhr
aus Deutschland (beispielsweise Feuerwaffenverordnung) oder auch bei Einfuhr in die USA entsprechende
Zollbestimmungen und sonstige Regelungen zu beachten sind. Sie sind selbst für die Beantragung und Einholung von erforderlichen Genehmigungen verantwortlich.
Alkohol und Tabakwaren werden in Überseecontainern nur in haushaltsüblichen Mengen befördert.
15
4.5.
Einschränkung des erstattungsfähigen Beförderungsvolumens
Bei Auslandsumzügen werden der berechtigten Person Beförderungsauslagen für ein Umzugsvolumen von bis
zu 100 Kubikmeter erstattet. Zieht eine berücksichtigungsfähige Person mit um, werden die Auslagen für die
Beförderung weiterer 30 Kubikmeter erstattet. Für jede weitere mitumziehende berücksichtigungsfähige Person
werden die Auslagen für die Beförderung weiterer 10 Kubikmeter erstattet. Berücksichtigungsfähige Personen
sind: Ehegattin, Ehegatte;
Lebenspartner, Lebenspartnerin;
Kinder des Berechtigten oder der o.g. Personen oder
innerhalb von 40 Wochen nach dem Einladen des Umzugsgutes geborene Kinder;
der gemeinsam mit der berechtigten Person sorgeberechtigte Elternteil;
Pflegebedürftige Eltern der berechtigten Person oder des Ehegatten/Lebenspartners;
weitere Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 BUKG. Bitte beachten auch Sie den Hinweis zu Rückumzügen auf
der Seite 4.
4.6.
Getrennter Versand von Umzugsgut
Das Umzugsgut (auch Pkw) ist grundsätzlich geschlossen durch die Spedition zu transportieren und zu versenden(§ 5 Abs. 3 AUV). Wird das Umzugsgut getrennt versandt (z.B. Pkw vorab oder Nachumzug eines Familienangehörigen), können nur die Kosten erstattet werden, die bei einem geschlossenen Versand entstanden
wären. Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall vorab Gründe für den getrennten Versand als zwingend
anerkennen. Bitte beachten Sie dass ggfs. erhebliche Mehrkosten auf Sie zukommen können, nehmen Sie daher Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter im KompZ TM Bw TM 2.3 auf.
4.7.
Steuerbefreiung
Der Umziehende ist verpflichtet, eine etwaige Umsatzsteuerbefreiung auf die Spediteurleistung (Beförderungsauslagen) in Anspruch zu nehmen. Auskünfte bezüglich einer möglichen Mehrwertsteuerbefreiung erteilt Ihre
zuständige Bundeswehrverwaltungsstelle. Umzüge außerhalb der Europäischen Union sind grundsätzlich
steuerfrei.
4.8 Zollfreistellung des Umzugsgutes in Deutschland
Quelle: Dienstvorschrift Zoll "Übersiedlungsgut, Heiratsgut, Erbschaftsgut - Z 08 03“:
Als Nachweis für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes kommen im Regelfall in Betracht:
Eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde, aus der sich auch ergibt, wie lange der Übersiedelnde im Ausland gewohnt hat, und
16
Eine Meldebescheinigung, ein Mietvertrag, ein Arbeitsvertrag oder dergleichen zum Nachweis der Wohnsitznahme im deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft
Hinweis:
Als Nachweis für die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes kommen neben der Aufzählung unter der Ziffer
2. (s. o.) auch die Kommandierungs- oder Versetzungsverfügung in Betracht.
Der Spediteur ist für die Zollabwicklung verantwortlich. Umziehende müssen für den Spediteur alle für die Zollabwicklung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.
5.
Unterstellen oder Zurücklassen von Umzugsgut
Regelung nach § 10 Abs. 3 AUV: Wird Ihnen eine voll oder teilweise amtlich ausgestattete Dienstwohnung zugewiesen, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Hausrat, den Sie nicht in die neue Wohnung einbringen
können, entweder auf einem Speditionslager kostenpflichtig unterzustellen oder an einen unentgeltlichen Unterstellort im Inland zu Lasten des Bundes transportieren zu lassen, Kostenerstattung höchstens jedoch bis zur
Höhe der Auslagen für die Beförderung bis zum Sitz der obersten Dienstbehörde (erster Dienstsitz) oder bis zu
einem anderen Ort im Inland mit unentgeltlicher Lagermöglichkeit.
Die gleiche Möglichkeit haben Sie, wenn Sie aus klimatischen, sicherheitsmäßigen oder anderen besonderen Gründen den Hausrat nicht an den neuen Wohnort mitnehmen können.
Besondere Gründe liegen z.B. vor, wenn in der neuen Wohnung aufgrund des landesüblichen Zuschnittes für
bestimmte Möbel kein Stellplatz vorhanden ist oder bestimmte Möbel z.B. Kücheneinrichtung oder Schränke in
der neuen Wohnung eingebaut sind.
Es kommt nicht darauf an, dass lediglich zum Zeitpunkt der Wohnungssuche, oder zu Beginn der Auslandsverwendung keine ausreichend große Wohnung zur Verfügung steht. Der Mangel an einer entsprechenden
Leerraumwohnung muss vielmehr für die gesamte Verwendungsdauer nicht zu beseitigen sein. Bei der Beurteilung der Unmöglichkeit bleibt die im Rahmen der Mietzuschussrichtlinien festgesetzte Mietobergrenze außer
Betracht. Möchten Sie für die Dauer Ihrer Verwendung Teile Ihres Umzugsgutes nicht mitnehmen, haben Sie
nun ebenfalls die Möglichkeit diese Teile einzulagern. Bezüglich der Erstattung der Beförderungsauslagen gelten die o.g. Hinweise. Die Lagerkosten werden jedoch nur bis zur nächsten Verwendung im Inland übernommen. Kosten für das Hinzuziehen des Lagergutes während oder anlässlich einer neuen Auslandsverwendung
werden nicht erstattet.
Beabsichtigen Sie, Einrichtungsgegenstände aus den vorgenannten Gründen unterzustellen oder zurückzulassen, müssen Sie dem Spediteur schon bei der Wohnungsbesichtigung genaue Angaben hierüber machen. Nur
so ist er in der Lage, verbindliche Kostenvoranschläge zu erstellen. Kosten für das Unterstellen von Umzugsgut
können auf Antrag nur dann übernommen werden, wenn die Notwendigkeit von Ihnen begründet und amtlich
anerkannt worden ist.
17
Die Anerkennung der Notwendigkeit kann die regional zuständige Bundeswehrverwaltungsstelle bzw. die deutsche Botschaft (nur bei MilAtt-Personal/Beratergruppen) bescheinigen.
Die Erstattung der Kosten beantragen Sie mit dem „Antrag auf Erstattung der Auslagen für den Transport von
eingelagertem Umzugsgut“ (s. Anhang).
Regelung nach § 10 Abs. 4 AUV: Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit Umzugsgut, das Sie aus persönlichen
Gründen nicht an den neuen Dienstort mitnehmen möchten, ebenfalls einzulagern. Entscheidender Unterschied ist jedoch der, dass dieses Umzugsgut erst für einen nächsten Umzug ins Inland berücksichtigt werden
kann. Sollte sich nach der bisherigen Verwendung im Ausland eine unmittelbare neue Verwendung im Ausland
anschließen, kann das aus persönlichen Gründen eingelagerte Umzugsgut nicht ins Ausland transportiert werden. Dies gilt auch für das Nachholen des eingelagerten Umzugsgutes an den ausländischen Dienstort.
Um eine eindeutige Trennung zwischen den beiden Möglichkeiten der Einlagerung vornehmen zu können,
werden Sie gebeten, (falls beide Varianten zutreffend), getrennte Umzugsgutlisten zu erstellen.
An den neuen Wohnort mitgenommene, aber dort dann nicht benötigte Gegenstände können nicht zu Lasten
des Bundes am Auslandsdienstort eingelagert oder unmittelbar zurücktransportiert werden.
6.
Transportversicherung
Natürlich wünschen Sie sich, dass Ihr Umzugsgut und Ihr Reisegepäck unversehrt in der neuen Wohnung ankommen. Zur Abdeckung des Transportrisikos sollten Sie daher eine Transportversicherung bei einem Versicherungsunternehmen Ihrer Wahl abschließen.
Die Prämien, die als angemessen gelten und einen ausreichenden Versicherungsschutz darstellen und die
entsprechenden Versicherungsgesellschaften entnehmen Sie bitte den RLTV.
Ohne Versicherungsnachweis wird eine Versicherungssumme bis zu EUR 4.000,00 je angefangene 5
cbm (= 1 MWM) anerkannt.
Haben Ihr Umzugsgut und Reisegepäck aber einen höheren Wert, kann nach Vorlage einer Einzelwertaufstellung (detaillierte Inventarliste mit Wertangaben) die Versicherungssumme bis zur doppelten
Höhe anerkannt werden, d.h. bis zu EUR 8.000,00 je angefangene 5 cbm.
Den Wert Ihres Umzugsgutes und Reisegepäcks können Sie auch durch Vorlage einer Hausratversicherungs- (HRV) und ggf. einer Spezialversicherungspolice sowie der Quittungsbelege über Neukäufe, die
Sie unmittelbar für den Umzug bzw. innerhalb von 3 Monaten nach Bezug der neuen Wohnung bestellt
haben, nachweisen. Vergessen Sie dabei nicht, den Beleg über die letzte Prämienzahlung oder eine Bescheinigung Ihres Versicherers über den Bestand der HRV beizufügen. Wenn Sie die Transportversicherung beantragen, muss die HRV in Kraft und der Beitrag hierfür bezahlt sein. Eine HRV, die erkennbar nur zum Zwecke eines erhöhten Transportversicherungsschutzes abgeschlossen wurde, kann nicht
anerkannt werden.
18
Personenkraftfahrzeuge (Pkw und Motorrad), deren Transport durch ein Speditionsunternehmen erfolgt,
werden gesondert versichert. Bitte legen Sie für jeden zu versichernden Pkw eine Kopie der Zulassungspapiere, aus denen Modell, Hubraum, PS bzw. kW und Baujahr hervorgehen, bei Neufahrzeugen Kopie der
Kaufrechnung vor. Den Wert Ihres Fahrzeuges weisen Sie bitte zur Vorlage einer Schwacke oder DATBewertung nach. Zur Erstattung der Kosten für den Transport des Pkw benutzen Sie den „Antrag auf Erstattung
der Beförderungsauslagen für den Transport eines Pkw gemäß § 7 AUV“ (s. Anhang).
19
7.
Umzugspauschale, Ausstattungspauschale, Pauschale für klimagerechte
Kleidung
Diese pauschalierten Beträge richten sich grundsätzlich nach dem Grundgehalt der Stufe 8 der Besoldungsgruppe A 13. Außerdem muss eine eigene Wohnung eingerichtet werden. Beiträge zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung werden in Abhängigkeit des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 einheitlich in bestimmten Prozentsätzen gezahlt, je nachdem, ob es sich um Winter- oder Tropenkleidung handelt. Bei Versetzungen innerhalb der EU gelten besondere Regelungen.
Bereits zum Zeitpunkt, an dem Ihnen die Zusage der UKV schriftlich erteilt wird, entsteht ein Anspruch auf Umzugspauschale, Ausstattungspauschale und Pauschale für klimagerechte Kleidung. All dies wird jedoch unter
Vorbehalt gezahlt. Zuviel erhaltene Beträge müssen zurückgezahlt werden, wenn der Umzug anders als angegeben oder gar nicht durchgeführt wird.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 12. April 2007 sind der Beitrag zum Beschaffen klimabedingter Kleidung(jetzt Pauschale für klimagerechte Kleidung) sowie der Ausstattungsbeitrag (jetzt Ausstattungspauschale) steuerpflichtig. Die Auszahlung und Versteuerung dieser Beträge erfolgt zusammen mit der Gebührniszahlung durch Ihre gebührniszahlende Stelle.
Die Beiträge beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Gewährung von
Umzugspauschale nach § 18 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV)
Pauschale für klimagerechte Kleidung nach § 21 AUV
Ausstattungspauschale nach § 19 AUV (s. Anhang).“
7.1.
Umzugspauschale (§ 18 AUV)
Für Ihre sonstigen Umzugsauslagen, wie Wohnungsrenovierung, neue Fenstervorhänge, Trinkgelder für die
Packer, Änderung von Beleuchtungskörpern, Stecker, Adapter, Elektrokabel, Glühbirnen, Wasserenthärter für
die Geschirrspülmaschine, Rundfunk- und Fernsehantennen, notwendige Kabel und das Einstellen von Fernsehern und Videogeräten, An- und Abmelden von Telefon und PKW, Umschreiben von Personalausweisen,
neue Passbilder, Umrüstungen an PKW, neue Mülleimer, Telefonate und Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Telefon- und Fernschreibgebühren für Umzugsangelegenheiten (beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung) erhalten Sie eine Umzugspauschale.
Für Umzüge in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) mit voller Zusage der UKV sind nachfolgende Pauschalen vorgesehen (Berechnung einkommensunabhängig):
20
Besoldungs-/
Verheiratete und in
je Kind das
je Kind eines
Unverheiratete
Zus. weitere
Entgeltgrup-
Lebenspartner-
den Umzug mit
Berechtigten,
Berechtigte er-
Personen
pen
schaft lebende, die
durchführt
das die Umzugs-
halten 50 v.H.
am neuen Dienstort
reise nicht
aus Spalte 2
eine Wohnung ein-
durchführt
(Abs. 2 S.2 Nr. 5)
richten
1
2
3
4
5
6
A2 – B11
2.098,53 €
699,51 €
349,75 €
1.049,26 €
524,63 €
E 2 – E 15 Ü
Zuschläge zur Umzugspauschale
erhalten
Sie
bei
anderer
Stromspannung
oder
Hertzzahl
(649,54
€)
und
Fernsehnorm
(499,65 €), wenn die neue Wohnung nicht mit einer der alten Wohnung entsprechenden Stromversorgung oder
nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet ist.
Diese Zuschläge werden von Amts wegen ermittelt – Sie brauchen diese Zuschläge nicht extra beantragen.
Liegen daneben die in § 18 Abs. 7 AUV genannten Voraussetzungen vor, kann ein Häufigkeitszuschlag gewährt werden.
21
Besonderheit bei Umzügen i n n e r h a l b der Europäischen Union
Der Berechtigte, der an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet der neuen Dienststätte umzieht und eine Wohnung (§ 10 Abs. 3 BUKG) einrichtet, erhält für sonstige Umzugsauslagen für sich und die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen eine Umzugspauschale gemäß nachfolgender Tabelle:
Für Umzüge in Länder innerhalb der Europäischen Union (EU) mit voller Zusage der UKV sind nachfolgende Pauschalen vorgesehen (Berechnung einkommensunabhängig):
Besoldungs-/
Verheiratete und in
je Kind das
je Kind eines
Unverheiratete
Zus. weitere
Entgeltgrup-
Lebenspartner-
den Umzug
Berechtigten,
Berechtigte er-
Personen
pen
schaft lebende, die
mit durchführt
das die Um-
halten 50 v.H.
am neuen Dienstort
zugsreise nicht
aus Spalte 2
eine Wohnung ein-
durchführt
(Abs. 2 S.2 Nr.
5)
richten
1
2
3
4
5
6
A2 – B11
1.948,63 €
499,65 €
349,75 €
999,30 €
349,75 €
E 2 – E 15 Ü
Bei Umzügen am ausländischen Wohnort oder in seiner Umgebung mit Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten Sie Umzugspauschale in Höhe von 60 vom Hundert der Sätze der
vorstehenden Tabellen, wenn am Dienstort oder im übrigen Einzugsgebiet eine eigene Wohnung vorhanden ist.
Bei Umzügen vom Ausland in das Inland beträgt die Pauschale 80 v.H. der vorstehenden Sätze.
22
Wenn Sie am neuen Dienstort keine Wohnung einrichten oder eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten
Sie Umzugspauschale gem. § 18 Abs. 6 AUV in folgender Höhe
Besoldungs-/
Verheiratete und in Lebens-
Unverheiratete Berech-
Entgeltgruppen
partnerschaft lebende, die am
tigte, die am neuen
neuen Dienstort keine Woh-
Dienstort keine Wohnung
nung einrichten
einrichten
1
2
5
A2 – B11
487,16 €
249,83 €
E 2 – E 15 Ü
7.2.
Pauschale für klimagerechte Kleidung (§ 21 AUV)
Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima erhalten Sie für sich und Ihre mit an den Auslandsdienstort übersiedelnden Familienangehörigen eine Pauschale zum Beschaffen klimabedingter Kleidung. Bei einer neuen Verwendung an einem solchen
Auslandsdienstort wird die Pauschale gezahlt, wenn Sie während der letzten drei Jahre nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten haben oder am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhältnisse herrschen. Haben Sie in
den letzten drei Jahren eine ermäßigte Pauschale erhalten, reduziert sich die neue Pauschale entsprechend.
Tropenkleidung für Kinder wird nicht bezuschusst.
Die Auslandsdienstorte, für die eine Pauschale für klimagerechte Kleidung gewährt wird, werden durch das
Auswärtige Amt festgelegt und können bei Ihrer abrechnenden Dienststelle erfragt werden.
23
Dienstorte mit extrem niedrigen Temperaturen:
Sie erhalten 1.498,95 € sowie für Ihren Ehegatten 1.498,95 € und für jedes Kind, das mit umzieht, 749,47 €.
Dienstorte mit extrem hohen Temperaturen:
Sie erhalten 749,47 € sowie für Ihren Ehegatten 749,47 €. Tropenkleidung für Kinder wird nicht gezahlt.
Wird klimabedingte Kleidung für den Berechtigten von Amts wegen bereitgestellt, ist der Betrag um 25 % zu kürzen.
7.3.
Ausstattungspauschale (§ 19 AUV)
Ziehen Sie das erste Mal ins Ausland um oder haben Sie während der letzten drei Jahre keine Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten, wird
Ihnen eine Ausstattungspauschale gewährt. Berechnungsgrundlage: 70% Grundgehalt Stufe 8 von A13 zzgl.
Grundgehalt Stufe 8 der jew. BesGrp, mind. BesGrp A 5, höchstens B3.
Bei erneutem Umzug in ein EU-Land wird keine neue Ausstattungspauschale gezahlt, wenn bereits anlässlich
einer Verwendung in einem Land der Europäischen Union mit uneingeschränkter Zusage Umzugskostenvergütung (UKV) ein Beitrag gewährt wurde. Die Ausstattungspauschale ist unter Anrechnung der bei den vorausgegangenen Umzügen gezahlten Beiträge zu zahlen, wenn bereits anlässlich von Verwendungen in einem Land der Europäischen Union mit eingeschränkter Zusage der UKV Beiträge gewährt wurden.
Für die Höhe der Ausstattungspauschale sind im Wesentlichen maßgebend:
Ihr Familienstand am Tage des Dienstantritts am neuen Dienstort,
die Zahl der Kinder, für die Auslandskinderzuschlag zusteht,
ob Sie evtl. eine andere berücksichtigungsfähige Person mit in Ihre ausländische Wohnung nehmen,
ob Sie spätestens ein Jahr nach dem Tage des Dienstantritts eine Wohnung am neuen Dienstort einrichten.
24
Ausstattungspauschale nach § 19 AUV::
Besoldungs-
Entgeltgruppe
Berechtigte, die am neuen Dienstort eine Wohnung ein-
gruppe
richten
BBesG
Verheiratete, in Lebenspartnerschaft
lebende
-Verheiratete, in Lebenspartnerschaft lebende, deren Ehegatte/
Partner nicht umzieht
Ehegatte/ Partner
zieht mit um
-Ledige
1
2
A2–A5
E2–E5
5.947,72 €
5.352,95 €
A6
E6
6.073,63 €
5.466,27 €
A7
E7
6.288,99 €
5.660,09 €
A8
E8
6.528,66 €
5.875,80 €
A9
E9
6.770,52 €
6.093,47 €
A 10
E 10
7.165,29 €
6.448,76 €
A 11
E 11
7.587,35 €
6.828,62 €
A 12
E 12
8.001,44 €
7.201,30 €
A 13
E 13
8.494,03 €
7.644,63 €
A 14
E 14
8.932,03 €
8.038,83 €
A 15
E 15
9.633,94 €
8.670,55 €
A 16
E 15Ü
10.333,61 €
9.300,25 €
B 3 - B 11
-
11.045,75 €
9.941,18 €
Für jedes Kind, für das Ihnen Auslandskinderzuschlag zusteht, erhalten Sie zusätzlich eine Ausstattungspauschale in Höhe von 699,51 €.
Wenn Sie am neuen Dienstort keine Wohnung einrichten oder eine ausgestattete Wohnung beziehen, reduzieren sich die vorstehend angegebenen Beträge um jeweils 50 vom Hundert.
Wenn Sie eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, erhalten Sie keine Ausstattungspauschale
25
Bei einem Umzug vom Ausland in das Inland wird keine Ausstattungspauschale gezahlt.
Anlässlich der bevorstehenden Rückreise aus den USA wird auf folgendes hingewiesen:
Reisepässe
Bitte achten Sie darauf, dass die Reisepässe aller Umziehenden für die gesamte Dauer Ihrer Auslandsverwendung gültig sind. Sofern eine Neuausstellung der Reisepässe erforderlich ist, sind die entstehenden Kosten von
Ihnen zu tragen.
Umzugsreisen:
Bei der Rückversetzung / Ende der Kommandierung / Ende der Abordnung vom Ausland in das Inland erfolgt
die Buchung Ihrer Umzugsreisen durch die jeweils örtlich zuständige Reisestelle.
Für die USA und Kanada ist dies die Reisestelle USA/CA Email: [email protected]
8.
Umzugsreise
8.1. Allgemein / Pass- und Visaangelegenheiten
Die Einheit der Familie kann auch während der Umzugsreise gewahrt bleiben. Für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (also neben Ehegatten oder Lebenspartner und Kindern insbesondere Pflegekinder und unterstützungsbedürftige Eltern) werden grundsätzlich die gleichen Fahrkosten erstattet wie für
Sie selbst.
Eine Umzugsreise der Familienangehörigen liegt nur dann vor, wenn diese mit dem
Ziel des nicht nur vorübergehenden Aufenthaltes an den neuen Dienstort reisen.
Ihre Familienangehörigen führen die Umzugsreise grundsätzlich mit Ihnen gemeinsam durch.
Bezüglich Fragen zu Pass- und Visaangelegenheiten finden Sie Informationen im BMVg-Intranet
ter: http://intranet.bmvg, dort unter Fachinformation der Unterpunkt Pass-, Visa- und Statusangelegenheiten der
Bundeswehr.
26
Anspruchsgrundlage für die Erstattung der entstandenen Kosten ist § 12 Abs. 1 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV). Danach werden die Auslagen für die Umzugsreise vom bisherigen zum neuen
Dienstort erstattet.
In der Praxis bedeutet dies:
8.2.
Bei Bahnfahrten
Für Bahnfahrten von mindestens zwei Stunden werden die entstandenen Fahrkosten der 1. Klasse erstattet.
8.3.
Bei notwendigen Schiffsreisen (in das bzw. im Ausland)
Für alle Berechtigten ist eine 2-Bett-Innenkabine im Zwischen- oder Oberdeck (2. Klasse) erstattungsfähig.
Entstandene Kosten für Fahrten auf dem Land- oder Wasserweg mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse erstattet.
8.4.
Bei Flugreisen
Es besteht die Möglichkeit für Soldaten und Zivilbedienstete, die benötigten Flüge für die Umzugs-, Vorbereitungs- und Wohnungsbesichtigungsreise beim BAIUDBw Kompetenzzentrum Travelmanagement TM 2.3 zu
beantragen.
Für alle Reisen, deren Beginn, Bewilligung und Abrechnung in Deutschland erfolgt, können Sie einen ausgefüllten Flugbuchungsantrag, welchen Sie zum einen im Anhang, zum anderen in der Formulardatenbank der Bundeswehr (Formularnummer Bw-3114) finden, zusammen mit Ihrer Versetzungs-, Kommandierungs- oder Abordnungsverfügung an BAIUDBw KompZ TM 2.3 schicken. Die Vorlage der Personalverfügung ist unbedingt
notwendig; eine Flugbuchung kann sonst nicht erfolgen!
Die entsprechende Adresse bzw. Faxnummer finden Sie auf dem Antragsformular. Sie können den Antrag
auch per Lotus Notes bzw. E-Mail an die dort aufgeführten Adressen versenden. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die Reisestelle.
Liegen die Zuständigkeiten bzw. der Beginn der Reise im Ausland und ist Ihrer ausländischen Dienststelle eine
Bundeswehrverwaltungsstelle angeschlossen, dann wenden Sie sich bitte an diese. (Bitte beachten Sie, dass
Ihr Flugbuchungsantrag in jedem Fall über KompZ TM 2.3 zur Bewilligung und erst danach zur Reiseplanung
gesendet wird. Eine Ausnahme stellt lediglich der Bereich USA/Kanada dar.)
Ist dies nicht der Fall, so ist ebenfalls BAIUDBw KompZ TM 2.3 für Sie zuständig.
Soweit Sie diesen Service nicht in Anspruch nehmen und den Flug selbst buchen, werden
Ihnen maximal die Kosten erstattet, die angefallen wären, wenn die Flugbuchung über
27
BAIUDBw - Flugbuchung erfolgt wäre. Bedenken Sie, dass selbst gebuchte Flüge oftmals nicht
umbuchbar oder stornierbar sind. Entstehende Kosten bei Nichtantritt des Fluges aufgrund
Krankheit, Verkehrsstau usw. gehen zu Ihren Lasten. Flüge, die über KompZ TM gebucht werden, sind dagegen umbuchbar und stornierbar!
Bitte beachten Sie, dass generell Flugkosten maximal vom nächstgelegenen Flughafen des
bisherigen Dienstortes/Wohnort zum nächstgelegenen Flughafen des neuen Dienstortes erstattungsfähig sind. Eventuell anfallende Mehrkosten sind durch Sie zu tragen. Kosten werden
maximal bis zur Economy-Klasse erstattet.
Mit dem Flugbuchungsantrag haben Sie gleichzeitig die Möglichkeit, den Transport von unbegleitetem Luftfrachtgepäck zu beantragen. Folgende Gewichtsgrenzen sind dabei zu beachten:
200 kg für Sie
100 kg für Ihre/n Ehepartner/in / Lebenspartner/in
50 kg für jede weitere zum Haushalt gehörende Person (z. B. Kinder)
Alle Informationen über den gebuchten Flug bzw. zum Transport Ihres Gepäcks werden Ihnen von
BAIUDBw Flugbuchung zugeschickt.
Um Probleme beim deutschen Zoll zu vermeiden, beachten Sie bitte folgendes:
Bei der Einreise nach Deutschland wird durch den Zoll das unbegleitete Reisegepäck überprüft. Stellt
der Zoll bei dieser Überprüfung einen sehr hohen Warenwert fest (meist aufgrund der zahlreich mitgeführten und hochpreisigen elektronischen Geräte) wird seitens des Zolls eine Barsicherheit bis zur
Freigabe des Gepäcks in nicht unerheblicher Höhe verlangt. Dies führt zunächst zu erheblichen Mehraufwand auf Seiten des Rahmenvertragspartners für die Transportdienstleistung, welcher nicht durch
den bestehenden Vertrag gedeckt ist und letztlich zu zeitlichen Verzögerungen beim Transport des Gepäcks, daneben müssen ggfs. entstehende Mehrkosten an Sie weitergegeben werden. Daher sollten Sie
vermeiden, gerade teure elektronische Geräte in großer Menge im unbegleiteten Reisegepäck befördern
zu lassen.
Hinweis zum Zahlungsnachweis, falls Sie das Flugticket selbst gezahlt haben:
Wenn Sie die Tickets mit Ihrer Kreditkarte bezahlt haben, legen Sie bitte einen Kreditkartenauszug in
Kopie vor.
Wenn Sie die Tickets bar bezahlt haben legen Sie bitte eine Quittung vor.
Der Aufdruck auf Flugtickets bzw. auf Fahrscheinen reicht als Nachweis nicht aus.
28
8.5.
Bei Reise mit einem Kraftfahrzeug (z.B: eigenes Kfz, Taxi, Mietwagen)
Erstattung:
Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG für die mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegte verkehrsübliche Fahrstrecke (z. Zt. 0,20 EUR je km) ohne Begrenzung auf den Höchstbetrag,
Straßenbenutzungsgebühren, Fähr- oder Schiffspassagekosten für das Kraftfahrzeug,
Tage- und Übernachtungsgelder für die notwendige Reisedauer für Sie und mitgereiste berücksichtigungsfähige Familienangehörige gem. §§ 6, 7 BRKG (Inland) bzw. § 3 ARV (Ausland). Als zumutbare Fahrleistung gelten 750 km pro Tag.
Erstattung bitte mit dem „Antrag auf Erstattung der Auslagen für die Umzugsreise gem. § 12 AUV“ beantragen
(s. Anhang).
9.
Wohnungsbesichtigungsreise/ Umzugsabwicklungsreise
Die Wohnungsbesichtigungsreise ist eine Reise zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung am neuen
Dienstort. Die Umzugsabwicklungsreise wird vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs durchgeführt. Es werden die Auslagen für eine gemeinsame Reise des Berechtigten und
einer berücksichtigungsfähigen Person vom bisherigen an den neuen Dienstort zur Wohnungssuche oder für
eine Reise einer dieser Personen vom neuen zum bisherigen Dienstort zur Vorbereitung und Durchführung des
Umzugs erstattet Die Reisen sind so sparsam wie möglich durchzuführen. Die Auslagen werden bis zur Höhe
der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel und Tage- und Übernachtungsgeld
wie bei Dienstreisen der berechtigten Person für höchstens vier Aufenthaltstage sowie für die notwendigen
Reisetage berücksichtigt. Fahrten vor Ort zum Suchen oder Besichtigen sind aus der Umzugspauschale zu bestreiten.
Fahrten zur Besichtigung einer am neuen Dienstort bereits vorhandenen Eigentumswohnung oder eines eigenen Hauses werden nicht erstattet.
Eine Erstattung kommt nur für eine Wohnungsbesichtigungsreise oder für eine Umzugsabwicklungsreise in Frage.
Allgemeiner Hinweis:
Die Auslagen für eine Wohnungsbesichtigungsreise werden grundsätzlich nur dann erstattet, wenn vor der
Reise die uneingeschränkte Zusage der Umzugskostenvergütung schriftlich erteilt wurde und die Reise nicht
früher als drei Monate vor dem Dienstantritt am neuen Dienstort durchgeführt wird.
Ledige unterkunftspflichtige Soldaten, die im Inland keine anerkannte Wohnung haben und am neuen Dienstort
eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen, haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen für eine Reise
zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung.
29
Ausnahme: Wenn an Ihrem ausländischen Dienstort keine Gemeinschaftsunterkunft bereitgestellt werden
kann, gilt die Notwendigkeit einer Reise als anerkannt.
Wenn Sie Ihre Besichtigungsreise in ein Land machen, in das die Luftwaffe regelmäßig fliegt (z.B. Decimomannu/Italien) müssen Sie sich um eine Mitflugmöglichkeit bemühen und darauf den Zeitpunkt für die Wohnungsbesichtigungsreise abstimmen.
Werden bei Wohnungsbesichtigungsreisen Übernachtungskosten im Ausland nicht nachgewiesen, wird Ihnen
in entsprechender Anwendung der Auslandsreisekostenverordnung (ARV) eine pauschale Aufwandsvergütung
in Höhe des für das Ausland geltenden Übernachtungsgeldes gezahlt.
Die Erstattung beantragen Sie bitte mit dem „Antrag auf Erstattung der Auslagen für die Reise zum Suchen und
Besichtigen einer Wohnung am neuen Dienstort gem. § 11 AUV“ (s. Anhang). Bitte beachten Sie, dass eine
Beantragung sowie die Erstattung der Auslagen gem. § 2 Abs. 2 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) erst
nach Beendigung des Umzuges erfolgen kann.
30
10. Vorübergehende Unterkunft
Sofern Ihre bisherige Wohnung geräumt ist bzw. die neue noch nicht bezogen werden kann, haben Sie ggfs.
Anspruch auf Erstattung der Unterkunftsmehrauslagen am alten und/oder neuen in- und/oder ausländischen
Wohn- oder Dienstort (sofern der Wohnort im Einzugsgebiet des Dienstortes liegt).
Voraussetzung ist ferner, dass Sie keinen Anspruch auf Auslandstrennungsgeld oder Aufwandsentschädigung
nach der Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER) haben und Sie sich nicht an einem anderen Ort auf Heimaturlaub oder Urlaub befinden. Auf Antrag und gegen Nachweis werden Ihnen nach Abzug des Eigenanteils von
25 % Ihrer für die Berechnung des Mietzuschusses maßgeblichen Dienstbezüge die Mehrauslagen erstattet.
Für berücksichtigungsfähige Personen, die nicht an der Umzugsreise teilnehmen, können Mehrauslagen nicht
erstattet werden.
11. Mehrauslagen für Verpflegung
Zum Ausgleich von notwendigen Mehrauslagen für Verpflegung erhalten Sie und Ihre Angehörigen zwischen
dem Tag des Ein- und Ausladens Ihres Umzugsgutes am ausländischen oder inländischen Wohn- oder Dienstort einen Zuschuss. Belege brauchen Sie in diesem Fall nicht zu sammeln.
Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach bestimmten Prozentsätzen des Auslands- bzw. Inlandstagegeldes.
Bei Unterkunft in einem Hotel oder einer Pension ohne Kochgelegenheit erhalten Sie für die ersten 14 Tage am
neuen Dienstort 75 % des Tagegeldsatzes. Ab dem 15. Tag werden nur noch 50 % dieser Sätze gewährt. Ist
die Unterkunft jedoch mit einer Kochgelegenheit ausgestattet, erhalten Sie lediglich die Hälfte der maßgeblichen Beträge.
Wohnen Sie jedoch übergangsweise in einer möblierten Wohnung mit eingerichteter Küche oder bei Verwandten oder Bekannten, wird kein Verpflegungskostenzuschuss gewährt (kein Mehraufwand).
Die Erstattung bitte mit dem „Antrag auf Erstattung der notwendigen Mehrauslagen für Unterkunft gem. § 14
AUV“ beantragen (s. Anhang).
Gilt für Erstattungen nach § 14 AUV:
Beachten Sie bitte, dass Sie zur Vermeidung von unnötigen Kosten beitragen müssen, indem Sie beispielsweise auf die Verladereihenfolge Einfluss nehmen, so dass etwa wichtige Einrichtungsgegenstände wie Teile der
Küche und Schlafzimmermöbel als letztes eingeladen werden und in der Folge auch als erstes am Ankunftsort
ausgeladen werden können und somit entsprechend genutzt werden können.
12. Wohnungsbeschaffungskosten
Gutachterkosten, Maklerkosten, ortsübliche Mietvertragsabschlussgebühren, Kosten für Garantieerklärungen
und Bürgschaften sowie vergleichbare Kosten, die beim Auszug aus der Wohnung am ausländischen Dienstort
31
oder bei der Beschaffung einer neuen angemessenen Wohnung am ausländischen Dienstort anfallen, werden
erstattet.
Wird dem Vermieter einer Wohnung am neuen ausländischen Dienstort eine Kaution geleistet, wird ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss bis zum Dreifachen de Mieteigenbelastung der berechtigten Person gewährt, die
sich bei entsprechender Anwendung des § 54 des BBesG ergibt. Der Vorschuss ist in höchstens 20 gleichen
Monatsraten zurückzuzahlen. Soweit die ortsübliche Kaution den Gehaltsvorschuss übersteigt, wird sie erstattet.
Beachten Sie aber bitte, dass dem Vermieter gegenüber bestehende Rückzahlungsansprüche an den Dienstherrn abgetreten werden müssen. Nimmt der Vermieter eine Kaution berechtigterweise in Anspruch, so müssen Sie den entsprechenden Betrag ebenfalls an den Dienstherrn zurückzahlen. Bei Aufgabe der Wohnung ist
die Kaution in der gewährten Höhe (EUR) zurückzuzahlen. Ein eventuell eintretender Kursverlust ist als
Mietnebenkosten nach § 54 BBesG abzurechnen.
Angemessen ist eine Wohnung grundsätzlich dann, wenn sie von der Lage und Ausstattung her den
üblichen Lebensbedürfnissen entspricht.
Ist die Kaution nach dem im Gastland geltenden Mietrecht auf einem Sparbuch zu hinterlegen, ist sie
einschließlich evtl. angesparter Zinserträge zurückzuzahlen.
Ziehen Sie in das Inland um, werden die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer
Mietwohnung und einer Garage oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine eigene Wohnung erstattet.
Die Erstattung beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten
gem. § 16 AUV“ (s. Anhang).
Gemäß R 9.9 Abs. 2 Satz 1 Lohnsteuerrichtlinie ist die Erstattung der Auslagen (Maklergebühren) für
den Erwerb einer eigenen Wohnung bzw. eines Eigenheimes als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.
Gewährte Leistungen werden der jeweiligen gebührniszahlenden Stelle zur Versteuerung gemeldet und
durch diese zur Auszahlung gebracht.
13. Mietentschädigung
Die Miete wird Ihnen für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem Sie das Mietverhältnis
mit Ihrem Vermieter frühestens lösen können; längstens jedoch für drei Monate für eine Wohnung im Inland, für
eine Wohnung im Ausland längstens für 9 Monate, wenn Sie für dieselbe Zeit Miete für eine Unterkunft am
neuen Wohnort zahlen müssen. Als Unterkunft am neuen Wohnort wird auch das Hotel anerkannt.
Die Mietentschädigung kann Ihnen nicht für eine Zeit gewährt werden, für die Sie Auslandstrennungsgeld erhalten. Mietentschädigung für eine Wohnung, für die sie Mietzuschuss gem. § 54 Bundesbesoldungsgesetz
(BBesG) erhalten ist ebenfalls ausgeschlossen.
32
Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die Miete einer Garage.
Haben Sie am neuen Dienstort im In- oder Ausland eine endgültige Wohnung angemietet und müssen Sie dafür aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten (angespannte Wohnungssituation) schon Miete zahlen,
obwohl Sie in die Wohnung noch nicht einziehen können, wird Ihnen die Miete für längstens drei Monate erstattet.
Voraussetzung ist, dass Sie für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung oder eine vorübergehend bezogene Unterkunft (Hotel) am neuen Dienstort zahlen müssen und die hierfür zuständige Stelle
(Bundeswehrdienstleistungszentrum, Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland, Botschaft) bescheinigt, dass
die vorzeitige Anmietung nach Lage des Wohnungsmarktes am neuen Dienstort notwendig war.
Mietentschädigung wird Ihnen für eine Wohnung oder Garage nicht gewährt, wenn Sie diese
anderweitig vermietet haben oder anderweitig benutzen.
Besonderheiten:
Bei der Bewilligung von Mietentschädigung steht die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung der Mietwohnung gleich. Anstelle der Miete tritt in diesem Fall der ortsübliche Mietwert der Wohnung oder des Eigenheimes. Der Mietwert wird von Ihrer abrechnenden Stelle in Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt
für
Immobilienaufgaben
ermittelt.
Entsprechendes
gilt
auch
für
die
eigene
Garage.
Bemüht sich der Umziehende nicht unter Nutzung aller sich bietenden Möglichkeiten um die
Vermietung oder besteht er auf einem erhöhten Mietzins, erlischt der Anspruch auf Mietentschädigung.
Handelt es sich bei der endgültigen Wohnung am neuen Dienstort um eine Wohnung im eigenen Haus
oder um eine Eigentumswohnung, wird keine Mietentschädigung gezahlt.
Die Erstattung beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Gewährung von Mietentschädigung gem. § 15
AUV“ (s. Anhang).
33
14. Auslagen für einen Kochherd und Öfen
Müssen Sie sich für Ihre neue Wohnung einen Kochherd anschaffen, weil der Herd in Ihrer bisherigen Wohnung vom Vermieter gestellt war oder Sie Ihren bisherigen Kochherd wegen Umstellung von Strom auf Gas
oder umgekehrt nicht weiter verwenden können, erhalten Sie auf Antrag und gegen Nachweis bis zu 230,08
EUR erstattet.
Ist in Ihrer neuen Mietwohnung keine Heizung vorhanden und müssen Sie diese mit Heizöfen ausstatten, können Ihnen auf Antrag bis zu 163,61 EUR je Zimmer erstattet werden. Ihren Antrag mit den Kaufrechnungen
richten Sie an die abrechnende Stelle.
Besonderheiten:
Auslagen für einen Kochherd werden grundsätzlich nicht erstattet, wenn dieser in die neue Wohnung nicht mitgenommen werden kann, weil er Bestandteil einer Einbauküche ist.
Beim Kauf eines Eigenheimes geben Sie bitte eine dienstliche Erklärung ab, dass sich kein Herd in dem Haus
befunden hat. Der Beitrag wird auch dann gewährt, wenn Sie den Herd von dem Verkäufer des Hauses übernommen haben. Achten Sie in diesem Fall darauf, dass im Kaufvertrag für das Eigenheim der Herd als gesonderte Position aufgeführt ist. Eine Erstattung von Öfen ist aber nicht vorgesehen.
Die Erstattung beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Gewährung eines Beitrages zum Beschaffen eines Kochherdes und von Öfen gemäß § 9 (3) BUKG“ (s. Anhang).
15. Technische Geräte
Müssen beim Bezug der neuen Wohnung aufgrund der örtlichen Verhältnisse Klimageräte oder Notstromerzeuger beschafft werden, werden die Auslagen für das Beschaffen und den Einbau dieser Geräte sowie die
Kosten für die bauliche Herrichtung der betreffenden Räume erstattet.
Sie müssen die Geräte auf ihre Kosten regelmäßig warten lassen. Beim Auszug sind die Geräte dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen oder der gewährte Betrag ist zurückzuzahlen.
Klimageräte:
Beiträge werden zu den angemessenen Auslagen für ein Klimagerät für die Klimatisierung eines Raumes mit
einer Leistung bis zu 5,3 KW oder 18.000 British Thermal Unit (BTU) gezahlt. Auslagen für ein Klimagerät, das
mehrere Räume klimatisiert, werden bis zur Höhe der sonst entstehenden Aufwendungen für die zulässige Zahl
von Einraumgeräten berücksichtigt.
Notstromerzeuger:
Beitragsfähig sind die angemessenen Auslagen für die Beschaffung eines Langsamläufers (1.500 U/Min.) mit
einer Leistung bis 18 KVA. Ist ein Dauerbetrieb von Klimageräten nicht notwendig, können Beiträge in der Regel nur für einen kostengünstigeren Schnellläufer (3.000 U/Min.) mit einer Leistung bis zu 15 KVA gezahlt wer34
den. Die notwendige Leistungsstärke bestimmt sich nach der Zahl und Leistung der angeschlossenen elektrischen Geräte.
Die Erstattung beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Gewährung eines Beitrages zum Beschaffen
technischer Geräte gemäß § 17 AUV“ (s. Anhang)
16. Umzugsbedingter zusätzlicher Unterricht für Ihr Kind
Ausführliche Informationen über die Schulsituation im Ausland und die sieben Auslandsschulen der Bundeswehr finden Sie unter
www.auslandsschulen.bundeswehr.de
Muss Ihr Kind aufgrund des mit dem Auslandsumzug verbundenen Schulwechsels durch zusätzlichen Unterricht an den Leistungsstand der neuen Klasse herangeführt werden und bestätigt die neue Schule dessen Notwendigkeit werden die Unterrichtskosten für höchstens ein Jahr zu 90 Prozent erstattet. Die Frist beginnt spätestens ein Jahr nach Beendigung des Umzuges.
Insgesamt wird für jedes berücksichtigungsfähiges Kind höchstens ein Betrag in Höhe des zum Zeitpunkt der
Beendigung des Umzugs maßgeblichen Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14 erstattet. Mit
Zustimmung der obersten Dienstbehörde können höhere Kosten erstattet werden, wenn dies für eine berechtigte Person mit häufigen Auslandsverwendungen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
Die Notwendigkeit des zusätzlichen Unterrichts für Ihr Kind/Ihre Kinder muss durch eine Bescheinigung der
Schule am neuen Wohnort belegt werden. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, für welche versetzungsrelevanten Fächer der zusätzliche Unterricht (Nachhilfeunterricht) erforderlich war.
Als umzugsbedingt wird auch der vor einem Umzug aber nach Erhalt der Zusage der UKV erteilte zusätzliche
Unterricht anerkannt, wenn Ihr Kind/Ihre Kinder schon vorher an den neuen Wohnort übersiedeln, um dort wegen des Beginns eines neuen Schuljahres schneller den Anschluss an den Leistungsstand der Klasse zu erreichen oder wegen der bereits bekannten unterschiedlichen Fächerfolge (z.B. Sprachen) an der bisherigen und
der neuen Schule den Umschulungsunterricht schon vor dem Schulwechsel beginnt/beginnen.
Erstattet werden auch die Auslagen für Schul- und Umschulungsbücher jedoch keine Atlanten und Wörterbücher.
Nicht unter den Begriff des zusätzlichen Unterrichts fallen Schularbeiten unter Aufsicht, das Nachsehen von
Schularbeiten durch Klassenkameraden oder Studenten gegen Bezahlung. Ebenfalls nicht erstattungsfähig
sind die Auslagen, wenn ein Elternteil oder Geschwister den Unterricht erteilt.
35
Die Erstattung beantragen Sie mit dem Formblatt „Antrag auf Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht gemäß § 22 AUV (s. Anhang). Aus der Bescheinigung der neuen Schule muss hervorgehen, für welche
versetzungsrelevanten Fächer und in welchem Umfang der zusätzliche Unterricht notwendig ist.
17. Umzugskosten beim Ausscheiden aus dem Dienst
Sie befinden sich auf Ihrem letzten Auslandsdienstposten und erreichen Ihren wohlverdienten Ruhestand. Sie
haben sich rechtzeitig auf dieses Ereignis vorbereitet und wissen, an welchem Ort Sie sich niederlassen wollen.
Aus diesem Grund ist Ihre Wohnung oder Ihr Haus rechtzeitig bezugsfertig. Erstattet werden Ihnen auf Antrag
die Umzugsauslagen an einen frei gewählten Wohnort im Inland. Wenn Sie im Ausland umziehen, werden
Ihnen höchstens die Kosten im Rahmen eines Umzugs vom bisherigen ausländischen Wohnort zum Sitz der
obersten Dienstbehörde erstattet.
Denken Sie daran, dass Sie Ihren Umzug spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand durchgeführt haben müssen. Entsprechendes gilt auch bei vereinbarter Altersteilzeit im Blockmodell zu
Beginn der Freistellungsphase.
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis am Auslandsdienstort, ohne in den Ruhestand zu treten, oder haben Sie Ihre Altersgrenze noch nicht erreicht, gelten Sondervorschriften, über die Sie sich rechtzeitig informieren sollten.
18. Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
Wird Ihre Umzugskostenzusage widerrufen, müssen Sie sofort die notwendigen Schritte einleiten, um weitere
unnötige Auslagen der Umzugsvorbereitung zu vermeiden.
Sie haben, wenn Ihnen nicht innerhalb von sechs Monaten eine Umzugskostenvergütung für einen Umzug
nach einem anderen Ort zugesagt wird, die Umzugspauschale, die Pauschale für klimagerechte Kleidung und
die Ausstattungspauschale zurückzuzahlen, soweit Sie sie bis zur Bekanntgabe des Widerrufs der Zusage
nicht bestimmungsgemäß verbraucht haben; die aus der Umzugspauschale und den Beiträgen beschafften
Gegenstände haben Sie Ihrem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Haben Sie den Widerruf der Umzugskostenzusage selbst zu vertreten, sind Sie verpflichtet, sämtliche auf amtliche Mittel übernommenen Beträge zurückzuzahlen.
19. Instandsetzen einer Wohnung
Können Sie auf Grund der besonderen Wohnverhältnisse am Auslandsdienstort angemessenen Wohnraum nur
dadurch erlangen, dass eine Wohnung baulich verändert wird, können die dazu benötigten Aufwendungen bis
zum vierundzwanzigfachen Monatsbetrag des Trennungsgeldes nach der Trennungsgeldverordnung erstattet
werden.
36
Nur, wenn die Notwendigkeit der Auslagen durch Vorlage von detaillierten Kostenvoranschlägen vor Beginn
der Instandsetzung durch die oberste Dienstbehörde schriftlich anerkannt worden ist, können Sie nach Vorlage
der quittierten Rechnung einen Beitrag zum Instandsetzen Ihrer Wohnung erhalten.
Unter Instandsetzen sind weder Renovierungs- noch Modernisierungsarbeiten zu verstehen, sondern die bauliche Herrichtung eines nach Anzahl und Größe notwendigen Wohnraums.
Bei Umzügen vom Ausland in das Inland findet § 12 Abs. 5 BUKG Anwendung.
20. Anerkennung einer vorläufigen Wohnung
In besonderen, von Ihnen nicht zu vertretenden Ausnahmefällen, können Sie bis zum Einzug in die endgültige
Wohnung mit Ihrem Umzugsgut in eine vorläufige Leerraumwohnung ziehen. Beachten Sie aber bitte, dass
Sie sich die vorläufige Wohnung vorher als solche haben anerkennen lassen.
Die Wohnung muss also vor Beginn des Umzugs schriftlich als vorläufig anerkannt worden sein. Nur unter dieser Voraussetzung können die Auslagen für einen später erforderlich werdenden Ortsumzug erstattet
werden.
Aber auch in anderen Fällen kann ein Ortsumzug notwendig werden:
21. Ortsumzüge in Sonderfällen am ausländischen Dienstort
Ortsumzüge müssen vor Beginn des Umzugs beantragt und genehmigt sein.
Ihren Antrag auf Genehmigung eines Ortsumzuges richten Sie bei erheblicher Gesundheitsgefährdung, bei erheblicher Sicherheitsgefährdung oder bei auslandsspezifischen Besonderheiten an Ihre zuständige personalbearbeitende Dienststelle.
Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muss die Notwendigkeit amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt
sein.
22. Umzugsbeihilfen
22.1. Bei Heirat
Wenn einer berechtigten Person mit Dienstbezügen die Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist und sie
nach dem Dienstantritt am neuen ausländischen Dienstort heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet,
können ihr für die Umzugsreise ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners und der zu deren oder dessen häuslicher Gemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder, die
durch die Reise in die häusliche Gemeinschaft der berechtigten Person aufgenommen werden, die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.
37
Die Auslagen für das Befördern des Heiratsgutes zu Ihrem ausländischen Dienstort können erstattet werden.
Fahrtkosten werden nur erstattet bis zur Höhe der Kosten der billigsten Fahrkarte für ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel für eine Reise vom Wohnort der Ehegattin oder des Ehegatten oder des Lebenspartners/in zum Dienstort der berechtigten Person, höchstens jedoch für eine solche Reise vom letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person an deren neuen ausländischen Dienstort. Die notwendigen Auslagen
für das Befördern des Umzugsgutes des Ehepartners/Lebenspartners und dessen ihrer oder dessen Kinder an
den ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslangen erstattet werden, die entstanden wären, wenn
das Umzugsgut vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort befördert worden wäre.
Übersenden Sie bitte vor Auftragserteilung an den Spediteur zwei Angebote von zwei voneinander unabhängigen Spediteuren über den Transport des Heiratsgutes vom Wohnort Ihres Partners zu Ihrem neuen Dienstort
zur Auswertung an Ihre abrechnende Stelle. Bei Beauftragung an einen Rahmenvertragsspediteur benötigen
Sie nur ein Angebot.
Nach Erhalt des Auswertungsbescheides können Sie den Spediteur mit der Durchführung des Transportes beauftragen.
Die Rechnung übersenden Sie bitte zusammen mit dem Antrag auf Erstattung von Beförderungsauslagen an
Ihre abrechnende Stelle. Der erstattungsfähige Rechnungsbetrag wird direkt auf das Konto des Spediteurs
überwiesen.
Die Umzugsbeihilfe wird nur gewährt, wenn die Restdienstzeit am ausländischen
Dienstort noch mindestens ein Jahr ab Eintreffen des Ehepartners beträgt.
22.2. Bei Trennung im Ausland
Bei dauerhafter Trennung im Ausland werden ebenfalls Auslagen für die Reise und die Beförderungskosten
vom ausländischen Wohnort zum neuen Wohnort entsprechend erstattet, höchstens jedoch bis zur Höhe der
Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort der berechtigten Person.
Dies gilt auch für berücksichtigungsfähige Kinder bei deren Rückkehr ins Inland innerhalb von 18 Monaten
nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort, bei deren Rückkehr ins Inland zur Fortsetzung der Schulausbildung, sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt, oder bei deren erstmaliger Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums im Ausland innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der
Schulausbildung am ausländischen Dienstort bis zur Höhe der Kosten für eine Rückkehr an den letzten inländischen Dienstort.
Mehrkosten für das getrennte Versenden von Umzugsgut werden nicht erstattet, wenn innerhalb von drei Monaten Ihre Versetzung in das Inland erfolgt
Ihren formlosen Antrag auf Bewilligung einer Umzugsbeihilfe richten Sie bitte rechtzeitig vor Umzugsbeginn
an Ihre abrechnende Stelle.
38
23. Rückführung aus Gefährdungsgründen
Bei erheblicher Gefährdung am ausländischen Dienstort von Leben, Gesundheit oder Eigentum des Berechtigten, kann die Rückführung Ihrer Familienangehörigen und Ihres Umzugsgutes notwendig werden. In einem solchen Fall kann die oberste Dienstbehörde den Umfang der Umzugskostenvergütung in das Inland oder nach
einem ausländischen Ort zusagen. Entsprechendes gilt für die Rückkehr zum Dienstort.
24. Wichtige umzugskostenrechtliche Vorschriften in einem Überblick
Bundesumzugskostengesetz - BUKG - vom 11.12.1990 (BGBl I S. 2682) i.d.F. vom 05.02.2009 BGBl I S.
160
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz (BUKG VwV) vom 02.01.1991
(VMBl S. 55) i.d.F. vom 25.11.2004
Auslandsumzugskostenverordnung - AUV - vom 01.12.2012
Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Vergabe und Abrechnung von Auslandsumzügen - RLAU vom 01.03.2000
Richtlinien des Auswärtigen Amts für die Erstattung der Transportversicherungskosten bei Auslandsumzügen - RLTV - vom 01.01.2002
39
II. Besoldung
Verantwortlich für die nachstehenden Erläuterungen sind hinsichtlich der Besoldung zuständige Stellen (u.a. TM 2 im KompZ TM Bw, sowie das Bundesverwaltungsamt (BVA)
Die Bezüge im Ausland setzen sich für Beamte, Soldaten und Arbeitnehmer wie folgt zusammen:
Inlandsbezüge
Auslandsdienstbezüge (Auslandszuschlag mit Auslandskinderzuschlag und Mietzuschuss)
Kaufkraftausgleich
ACHTUNG!
Vor Versetzung / Kommandierung ins Ausland mit gleichzeitiger Wohnsitzaufgabe im Inland durch Sie
durchzuführen!
Nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit Ihrem zukünftigen Bearbeiter Auslandsbezüge beim Bundesverwaltungsamt (BVA) auf. Von dort werden Sie über die weitere Vorgehensweise informiert.
Hintergrund dieser Maßnahme:
Bei allen Personen, die ins Ausland umziehen und ihren deutschen Wohnsitz abmelden, erfolgt durch
die Meldebehörde eine Sperrung des Datensatzes der
Steuermerkmale beim Wohnsitzfinanzamt.
Dies hat zur Folge, dass die betroffenen Personen mit Ablauf des Monats
der Abmeldung in Steuerklasse 6 gesetzt werden.
Um dies zu vermeiden ist ein entsprechender "Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht" jährlich beim jeweils
zuständigen Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
Diese Bescheinigung ist durch Sie dem BVA unaufgefordert vorzulegen!
Im Jahr des Dienstantritts:
Wenn möglich vor Dienstantritt, spätestens aber bis Ablauf des dritten Monats
nach Dienstantritt
In den Folgejahren:
Spätestens bis zum 15. März (auf Grund Rechnungsabschluss)
Sie können auf dem Antrag als Empfänger der Bescheinigung auch direkt
das BVA (Ihren Bezügebearbeiter Ausland) angeben.
In diesem Fall übersendet das Finanzamt die Bescheinigung direkt an das BVA.
Ebenfalls zu beachten:
Soldaten, die einen im Inland gemeldeten Wohnsitz beibehalten, können in der Regel weiterhin an der
Übertragung der ELStAM-Daten teilnehmen.
40
Es wird trotzdem dringend empfohlen, sich vor Zuversetzung mit dem Finanzamt und dem BVA
bzgl. des o.g. "Antrages auf Erteilung einer Bescheinigung bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht" abzusprechen!
Bei Rückversetzung ins Inland zu beachten:
Soldaten, deren Bezüge bei Kommandierung ins Ausland nach Steuerklasse 3 versteuert wurden,
müssen die Steuerklasse 3 nach Zurückversetzung ins Inland bei ihrem Finanzamt neu beantragen.
Andernfalls findet automatisch Steuerklasse 4 Anwendung.
25. Auslandszuschlag (§ 53 BBesG)
Der Auslandszuschlag gilt materiellen Mehraufwand sowie allgemeine und dienstortbezogene immaterielle Belastungen der allgemeinen Verwendung im Ausland ab. Er bemisst sich nach der Höhe des Mehraufwands und
der Belastungen, zusammengefasst in Dienstortstufen, sowie des zustehenden Grundgehalts, darüber hinaus
nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Personen sowie der Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkunft
oder –verpflegung oder entsprechenden Geldleistungen.
Der Auslandszuschlag richtet sich nach der Tabelle in Anlage VI.1 zum BBesG. Bei der ersten neben dem Soldaten zu berücksichtigungsfähigen Person (Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder Person der der Soldat
in seiner Wohnung am ausländischen Dienstort nicht nur vorübergehend Unterkunft oder Unterhalt gewährt,
weil er gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet ist oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer
Hilfe bedarf) erhöht sich der Betrag um 40 Prozent.
Für jede weiter berücksichtigungsfähige Person (z. B. Kinder) wird jeweils ein Zuschlag nach der Tabelle in Anlage VI.2 zum BBesG gezahlt.
Die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags erfolgt durch Rechtsverordnung (Auslandszuschlagsverordnung – AuslZuschlV vom 17.08.2010).
26. Mietzuschuss (§ 54 BBesG)
Der Mietzuschuss ist ein Bestandteil der Auslandsdienstbezüge und wird gewährt, wenn die Miete für den als
notwendig anerkannten leeren Wohnraum 18 % der Inlandsdienstbezüge (Grundgehalt-/Vergütung, Familienzuschlag Stufe 1, Amts/Stellenzulage) übersteigt.
26.1. Rechtsgrundlagen
§ 54 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG), VMBl. 1999, Seite 13 ff
41
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BBesG (BBesGVwV), GMBl 1997, Nr. 22, Seite 314 ff vom 11.7.1997
§ 15 TVöD i.V.m. § 45 zu Abschnitt VIII Nr. 8 TVöD BT-V § 44 TVöD BT-V, Abschnitt VII Nr. 13 TVöD BT-V
26.2. Voraussetzung
Notwendig ist der Wohnraum, soweit er familiengerecht, angemessen und preisgünstig ist.
Familiengerecht ist die Wohnung, wenn außer den üblichen Nebenräumen und dem Wohnzimmer für die Ehepartner und für jede weitere zum Haushalt gehörende unterhaltsberechtigte Person ein Schlafzimmer vorhanden ist. Kinder werden berücksichtigt, soweit sie im Auslandszuschlag des Besoldungsempfängers berücksichtigt werden (Auskunft erteilt gebührniszahlende Stelle).
Angemessen ist die Wohnung, wenn sie nach Lage und Ausstattung den üblichen Lebensverhältnissen entspricht. Angemessen kann auch Wohnraum sein, der nicht den eigenen Vorstellungen
entgegenkommt.
Grundsätzlich sind auch andere Bauweisen und größere Entfernungen in Kauf zu nehmen.
Preisgünstig ist die Wohnung, wenn zum Zeitpunkt des Dienstantritts das günstigste Angebot der Wohnraumbeschaffung genutzt wurde. Der Wohnungssuchende ist verpflichtet, alle Möglichkeiten auszunutzen, d.h. evtl.
vorhandene Vermittlungsdienste in Anspruch zu nehmen, Zeitungsinserate zu lesen und selbst aufzugeben
sowie Makler zu beauftragen. Ihm obliegt später die Nachweispflicht, dass nach Lage des Wohnungsmarktes
keine preisgünstigere Wohnung zur Anmietung frei war.
26.3. Mietobergrenzen
Für einige Auslandsdienstorte wurden Mietobergrenzen festgelegt. Diese berücksichtigen bereits den entsprechend der Dienststellung und der familiären Verhältnisse notwendigen familiengerechten Wohnraum des Bediensteten.
Ist für Ihren Dienstort im Ausland eine Mietobergrenzenregelung festgelegt, wird die Miete bis zu der jeweiligen
Mietobergrenze als zuschussfähig anerkannt.
Für folgende Auslandsdienstorte sind Mietobergrenzen festgelegt:
Europa:
Belgien
Brüssel
SHAPE/Mons
Lüttich/Glons
Dänemark
Karup
Frankreich
Paris
Fontainebleau
Straßburg
Le Luc
Lille
Griechenland
Larissa
Großbritannien
Northwood
Harefield
London
Yeovilton
Italien
Rom
Decimomannu
Latina
Neapel
Niederlande
Norwegen
Polen
Portugal
Spanien
Türkei
42
Brunssum
Eibergen
Eindhoven
Enschede
Nieuw Milligen
Stavanger
Stettin
Bydgoszez
Lissabon
Madrid
Istanbul
Izmir
USA:
Washington D.C.
New York
Reston, VA
Norfolk, VA
Goodyear, Az
Ft. Bliss, Tx
Sheppard / Wichita Falls Tx
Holloman, NM
Kann der angemietete Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt werden (zu groß und/oder zu teuer),
wird eine entsprechend gekürzte Miete bzw. der jeweilige Wert der Mietobergrenze der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde gelegt.
26.4. Besonderheiten
Mietzuschuss kann außerdem gewährt werden:
bei einer vorübergehend bezogenen Unterkunft (Hotel/Pension)
beim Kauf einer Wohnung/eines Hauses
für eine Garage. Die Miete für eine zweite Garage kann ebenfalls berücksichtigt werden, wenn sich der Ehepartner ständig am Auslandsdienstort aufhält
Mieterhöhungen können berücksichtigt werden, soweit sie orts-/landesüblich und angemessen oder gesetzlich
vorgeschrieben sind
für verbrauchsunabhängige Mietnebenkosten, soweit sie nach dem Recht des Gastlandes vom Vermieter verlangt werden können.
Bei Angehörigen der Besoldungsgruppe A 16 und höher sowie bei Militärgeistlichen und Lehrern wird ein häusliches Arbeitszimmer zu der notwendigen Wohnungsgröße hinzugerechnet
Bitte beachten Sie, dass es zu Abzügen kommen kann, wenn in der Miete gewisse Nebenkosten enthalten sind, z.B. für Möblierung, Beleuchtung, Gas, Wasser, Bedienungszuschlag (bei Hotelunterbringung)
u.a.
Informieren Sie sich bitte diesbezüglich bei Ihrer mietzuschussbewilligenden Stelle.
43
26.5. Berechnung des Mietzuschusses
Auf den nach Abzug des gesetzlichen Eigenanteils von der anerkannten Leerraummiete verbleibenden Differenzbetrag werden 90 Prozent erstattet.
Beispiel (gilt nicht für die Berechnung des Mietzuschusses beim Kauf eines Eigenheims):
Miete ./. Abzugswerte (s. Nr. 28.4.)= 2.500,- €
Inlandsdienstbezüge: 4.000,- €
hieraus ergibt sich ein Eigenanteil in Höhe von 18 % = 720,- €
Miete ./. Eigenanteil ergibt eine Differenz in Höhe von 1.780,- €
davon 90 % Mietzuschuss = 1.602,- €
Beträgt die hiernach verbleibende Mieteigenbelastung (Miete abzügl. Mietzuschuss)
bei Besoldungsempfängern der BesGrp A 1 - A 8 und vergleichbaren Beschäftigten mehr als 20 % der Inlandsdienstbezüge/Inlandsvergütung,
bei Besoldungsempfängern ab BesGrp A 9 und vergleichbaren Beschäftigten mehr als 22 % der Inlandsdienstbezüge/Inlandsvergütung,
wird der Mehrbetrag als Mietzuschuss erstattet.
26.6. Zuständigkeit für die Bewilligung des Mietzuschusses
In den Ländern Belgien, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Polen, Portugal, Spanien und Türkei ist die Bundeswehrverwaltungsstelle im jeweiligen Land zuständig.
Ausnahme: Die Bewilligung des Mietzuschusses für Angehörige des Militärattachéstabes obliegt dem KompZ
TM Bw
Für alle anderen Dienstorte ist ebenfalls das KompZ TM zuständig.
26.7. Berechnung und Zahlung des Mietzuschusses
Die Berechnung und Zahlung des Mietzuschusses erfolgt durch die Wehrbereichsverwaltung - Gebührniswesen.
26.8. Empfehlung
44
Mit Abschluss eines Mietvertrages binden Sie sich für den fraglichen Mietzeitraum. Damit Sie sicher
sein können, dass diesbezüglich keine untragbaren Mehrkosten auf Sie zukommen, wenden Sie sich
vor Abschluss eines Mietvertrages immer an Ihre mietzuschussbewilligende Stelle !
27. Kaufkraftausgleich (§ 55 BBesG)
Entspricht bei einer allgemeinen Verwendung im Ausland die Kaufkraft der Besoldung am ausländischen
Dienstort nicht der Kaufkraft der Besoldung am Sitz der Bundesregierung, ist der Unterschied durch Zu- oder
Abschläge auszugleichen (Kaufkraftausgleich). Beim Mietzuschuss sowie beim Auslandszuschlag für im Inland
lebende Kinder wird ein Kaufkraftausgleich nicht vorgenommen.
Der Kaufkraftausgleich wird anhand der Teuerungsziffer, welche vom Statistischen Bundesamt ermittelt und
bekannt gegeben wird, festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage beträgt 60 Prozent des Grundgehaltes, der
Anwärterbezüge, des Familienzuschlags, des Auslandszuschlags sowie der Zulagen und Vergütungen, deren
jeweilige besondere Voraussetzungen auch bei Verwendung im Ausland vorliegen. Abweichend hiervon beträgt die Berechnungsgrundlage 100 Prozent bei Anwärtern, die bei einer von ihnen selbst ausgewählten Stelle
im Ausland ausgebildet werden.
Die Einzelheiten zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs regelt das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Festsetzung des Kaufkraftausgleichs nach dem Bundesbesoldungsgesetz vom 04.01.2011).
28. Gehaltsvorschüsse
BAPersBw: Frau RHS`in Karin Simon, BAPersBw I 2.2.3
mailto: [email protected]
Für:
 den Erwerb von im Ausland benötigten Ausstattungsgegenständen
 eine zu hinterlegende Mietkaution
 eine zu leistende Mietvorauszahlung
45
28.1. Grundlagen
 unverzinsliche Gehaltsvorschüsse bei der ersten bzw. erneuten Verwendung im Ausland Er- lass BMVg
vom 21.12.1994 und 08.10.1997 – S II 4 (5) – Az: 21-12-23 (Änderung vom 08.10.1997)
 unverzinsliche Gehaltsvorschüsse für die Hinterlegung einer Mietkaution bzw. zur Leistung einer Mietvorauszahlung gem. § 16 Abs. 2 Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) i.V. m. Erlass BMVg vom 23.01.1970
- VR IV 8 – Az 21-30-00 (7)
28.2. Voraussetzung
Versetzung, Kommandierung oder Abordnung ins Ausland mit einer uneingeschränkten Zusage der UKV
und einer Verwendungsdauer von mehr als 8 Monaten Dauer.
Ausnahme: Keinen Gehaltsvorschuss erhalten Soldaten, die zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind oder eine Gemeinschaftsunterkunft beziehen.
28.3. Höhe des Vorschusses
28.3.1. Ausstattungsgegenstände
Der unverzinsliche Gehaltsvorschuss bei der ersten Verwendung im Ausland mit Zusage der Umzugskos- tenvergütung (UKV) zum Erwerb von Ausstattungsgegenständen (gilt nicht für Kfz) beträgt:
 für Unverheiratete 1.533,88 €,
 für Verheiratete (deren Ehefrau mit an den ausländischen Dienstort umzieht) 2.556,46 €
46
Wenn dies für den Antragsteller günstiger ist, kann der Vorschuss bis zur folgenden Höhe gewährt werden:
Dotierung
Ih-
Antragsteller
Ehepartner
Für
Kinder
bis
zur Für Kinder nach Voll-
des
12. endung des 12. Le-
res Dienstpos-
Vollendung
tens
Lebensjahres
bensjahres
A 1 bis A 8
1.227,10 €
1.227,10 €
122,71 €
184,07 €
A 9 bis A 10
1.687,26 €
1.687,26 €
168,73 €
255,65 €
A 11 bis A 16
2.556,46 €
2.556,46 €
255,65 €
383,47 €
B 1 bis B 11
Eine erneute Verwendung im Ausland steht der ersten Verwendung gleich, wenn eine Inlandsverwendung
von mehr als 3 Jahren vorausgegangen ist. Bei einer vorausgegangenen Inlandsverwendung bis zu 3
Jahren oder wenn sich die erneute Verwendung im Ausland unmittelbar an eine frühere Verwendung anschließt, ist die vorstehende Tabelle nicht anzuwenden. Dann verbleibt es bei den Beträgen 1.533,88 €
und 2.556,46 €.
28.3.2. Gehaltsvorschuss für eine Mietkaution oder Mietvorauszahlung
Der Gehaltsvorschuss wird für eine zu hinterlegende/hinterlegte Mietkaution auf Basis der für Sie geltenden Mietobergrenze (berücksichtigungsfähige Miete) gewährt. Das Dreifache der Mieteigenbelastung wird
als Gehaltsvorschuss gewährt.
Der darüber hinausgehende Betrag wird gem. § 16 (2) AUV vom 26.11.2012 im Rahmen der Umzugskosten erstattet und ist bei Beendigung der Auslandsverwendung durch den Antragsteller zurückzuzahlen
Sofern am ausländischen Dienstort Mietvorauszahlungen üblich sind und diese im Mietvertrag vereinbart
wurden, kann hierfür ein Gehaltsvorschuss gewährt werden. Dieser ist mit dem dafür vorgesehenen Vordruck zu beantragen. Die Stellungnahme der Bundesverwaltungsstelle ist zwingend erforderlich (im unteren
Abschnitt des Vordruckes). Der Mietvertrag ist beizufügen.
Fordert der Vermieter eine Mietvorauszahlung in Landeswährung, kann im Rahmen einer Einzelabsprache mit KompZ TM Bw auch eine Auszahlung im Rahmen einer Zahlungsermächtigung durch die
Deutsche Botschaft vor Ort erfolgen.
Wenn Sie Ihre neue Wohnung bereits zu einem Zeitpunkt anmieten, der vor dem Monat des Einzugs liegt, und Sie deshalb bereits zur Mietzahlung verpflichtet sind, handelt es sich nicht um eine
Mietvorauszahlung. Ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss kann in diesen Fällen nicht gewährt werden.
47
28.4.
Rückzahlung
Der unverzinsliche Gehaltsvorschuss aus Anlass der ersten Verwendung im Ausland für Ausstattungsgegenstände ist während der Auslandsverwendung in maximal 19 Monatsraten (rückzahlbar beginnend nach
Ablauf von 6 tilgungsfreien Monaten) zu tilgen. Der Gehaltsvorschuss aus Anlass der erneuten Verwendung
im Ausland ist in maximal 10 Monatsraten zu tilgen.
Der Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung des Gehaltsvorschusses nach Nr. 2 Abs. 2 der
Vorschussrichtlinien (VMBl 1976 S. 22) kann verlangt werden.
Der unverzinsliche Gehaltsvorschuss für eine Mietkaution ist während der Auslandsverwendung in bis zu
20 Monatsraten zu tilgen. Der Vorschuss muss in monatlichen Raten von mindestens 100.- € getilgt werden.
Der unverzinsliche Gehaltsvorschuss für eine Mietvorauszahlung ist während der Monate, für die die
Mietvorauszahlung geleistet wird, zu tilgen.
Bei vorzeitiger Beendigung der Auslandsverwendung sowie bei Beendigung des Dienstverhältnisses sind
noch nicht getilgte Vorschüsse in einer Summe zurückzuzahlen. Der Restbetrag wird von den Dienstbezügen einbehalten.
29. Auslandstrennungsgeld/Aufwandsentschädigung
29.1. Grundlagen
 Bundesumzugskostengesetz (BUKG - BGBl 1990, S. 2682 i.d.g.F.)
 Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV - VMBl 1998, Seite 211 ff)
 Ausführungsbestimmungen zur ATGV (VMBl 1991, S. 361 ff)
 Aufwandsentschädigungsrichtlinie (AER - VMBl 1998, S. 216 ff)
29.2. Voraussetzung
Mit der Gewährung des Auslandstrennungsgelds (ATG) und Aufwandsentschädigung (AE) werden die
durch eine dienstliche Maßnahme verursachte notwendigen Auslagen für die doppelte Haushaltsführung
ausgeglichen.
Die Zahlung erfolgt zusätzlich zu den Dienstbezügen/der Vergütung.
Anspruch auf die Gewährung von ATG/AE hat nur der Berechtigte, der
48
 mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt oder
 mit einem Verwandten bis zum 4. Grad, einem Verschwägerten bis zum 2. Grad, einem Pflegekind
oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt oder
 mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft lebt, deren Hilfe er aus beruflichen oder nach ärztlichem, im Zweifel nach amtsärztlichem Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.
Andere Bedienstete (z.B. Ledige) haben keinen Anspruch auf die Gewährung von ATG/AE.
ATG/AE kann bei Vorliegen eines anerkannten Umzugshinderungsgrundes gewährt werden. Die anerkennungsfähigen Gründe sind in § 12 Absatz 3 BUKG abschließend aufgeführt. Des Weiteren bei einem
Vorwegumzug bis zu 3 Monate vor Dienstantritt.
Danach darf nach Wegfall des Wohnungsmangels Trennungsgeld (TG) nur weitergewährt werden, wenn
und solange dem Umzug des umzugswilligen Berechtigten einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:
1. vorübergehende schwere Erkrankung des Berechtigten oder eines seiner Familienangehörigen bis zur
Dauer von einem Jahr
2. Beschäftigungsverbot für die Berechtigte oder eine Familienangehörige für die Zeit vor oder nach einer
Entbindung nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften
3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres
Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12* einer Schule, so verlängert sich die Gewährung von
TG bis zum Ende des folgenden Schuljahres, befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des TG bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres. (*Sollte sich ihr Kind in dem vorletzten Jahr vor dem Abitur befinden, informieren Sie sich bitte bei Ihrer ATG bewilligenden Stelle)
4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes
In diesen Fällen wird TG bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst/Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden
kann.
5. Akute lebensbedrohliche Erkrankung eines Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners oder Familienangehörigen des Berechtigten erhält
6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten oder Lebenspartners in entsprechender Anwendung der Nummer 3
(Bitte beachten Sie, dass ein Studium keine Berufsausbildung, die im Rahmen des TG berücksichtigt
werden kann, darstellt.).
49
29.3. Zuständigkeit
Für die Gewährung von ATG/AE bei uneingeschränkter Zusage der UKV ist KompZ TM Bw TM 1 zuständig. Die Zahlung obliegt der für Sie zuständigen gebührniszahlenden Stelle (BVA).
Fachlich zuständig für die Auslandsschul– und Kinderreisebeihilfe (Punkt 31 und 32) ist das
Bundesamt für das Personalmanagement Referat I 2.2.3
30. Auslandsschulbeihilfe
hier: Vorschulische Ausbildung/Erziehung und schulische Ausbildung
30.1.
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Auslandsschulbeihilfe ist die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im
Ausland (SKRB-VwV) vom 13. Juli 2012 (GMBl 2012, S. 655).
30.2.
Zweck
Mit der Auslandsschulbeihilfe werden höhere als die im Inland gewöhnlich anfallenden Kosten der Kinderbetreuung / des Schulbesuches erstattet.
30.3. Anspruch
Auslandsschulbeihilfe wird für Kinder gezahlt, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhalten und
für die der Berechtigte Kindergeld erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil der andere Elternteil als Berechtigter zum Bezug des Kindergeldes bestimmt worden ist. Des Weiteren besteht ein Anspruch für
Stiefkinder, die der Anspruchsberechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Grundsätzlich werden die Kosten der kostengünstigsten geeigneten und für das Kind zumutbaren
deutschsprachigen Einrichtung am Dienstort oder in dessen Nähe erstattet (Erstattungsgrenze). Gibt es
eine solche Einrichtung nicht, werden die Kosten einer entsprechenden fremdsprachigen Einrichtung erstattet.
30.4. Vorschulische Ausbildung und Erziehung
Der Zeitpunkt und Umfang des Anspruchs auf Auslandsschulbeihilfe zu den Kosten der vorschulischen
Ausbildung und Erziehung richtet sich nach den geltenden Regelungen des Landes Berlin. Besteht nach
diesen Regelungen ein Anspruch auf Betreuung, so ist dieser Anspruch auch im Ausland gegeben. Momentan bedeutet dies, dass ein bedarfsunabhängiger Betreuungsanspruch mit einem Betreuungsumfang
50
von bis 5 Stunden (Halbtags) ab dem ersten Lebensjahr besteht. Dieser bedarfsunabhängige Betreuungsanspruch erhöht sich in den letzten drei Jahren vor der Einschulung auf maximal 7 Stunden (Teilzeit).
Sollte bei Ihnen ein bedarfsabhängiger Betreuungsanspruch gegeben sein, so bitte ich zur Klärung des
Anspruchsumfangs im Vorfeld mit uns Kontakt aufzunehmen.
Kosten: Die letzten drei Jahre vor der Einschulung sind kostenfrei. Sie brauchen nur noch den Verpflegungsanteil in Höhe von z.Z. 23 € monatlich zu zahlen, wenn Ihr Kind in der Einrichtung ein Mittagessen
erhält. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Sie sich mit einem einkommensabhängigen Betrag, der sich nach
dem Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz (TKBG) richtet, an den Kosten der Betreuung beteiligen.
30.5 Schulische Ausbildung
Schulbeihilfe wird zu den nachgewiesenen notwendigen und angemessenen Aufwendungen gezahlt; das
heißt, nicht alle Aufwendungen sind beihilfefähig.
Erstattet werden Kosten wie z.B. Aufnahmegebühren, Schulgeld, Kosten einer Schuluniform. Die Kosten
der von der Schule vorgeschriebenen Schulbücher sind unter Anrechnung eines Eigenanteils, der von der
besuchten Klassenstufe abhängig ist, beihilfefähig.
Aufwendungen für PCs, Laptops, Taschenrechner, Büromaterial wie Hefte, Stifte und dergleichen sowie
die Aufwendungen für Sportbekleidung sind nicht beihilfefähig!
Kosten: Für die Feststellung des Eigenanteils werden die Kosten berücksichtigt, die beim Besuch einer
vergleichbaren öffentlichen Schule des Landes Berlin entstehen würden (z.B. Lernmittel, ergänzende Betreuung an Schulen, Verpflegung)
Besonderheiten:
1.: Hat Ihr Kind während der letzten drei Jahre eine fremdsprachige Schule besucht, so werden auch weiterhin die Kosten für den Besuch der kostengünstigsten vergleichbaren Schule - ggf. unter Abzug eines
Eigenanteils – am ausländischen Dienstort erstattet.
2.: Verbleibt das Kind mangels deutscher Schule am ausländischen Dienstort oder in dessen Nähe zur
Fortsetzung der Schulausbildung im Inland (z.B. Internat), werden 80 % der Unterkunfts- und Verpflegungskosten (ohne Nachweis: 192 €) im Rahmen der Auslandsschulbeihilfe erstattet, soweit sie den vom
Auswärtigen Amt festgesetzten Betrag von z.Z. 1.285 € nicht überschreiten. Bei Unterbringung des Kindes im Eigenheim (Haus i.w.S. bzw. Eigentumswohnung) steht nur Beihilfe zu den Verpflegungskosten
zu.
51
Ist ein Belassen Ihres Kindes im Inland beabsichtigt, wird eine Kontaktaufnahme zu Ihrem Sachbearbeiter
für Auslandsschulbeihilfe dringend empfohlen. Gleiches gilt, wenn Sie Ihr Kind nach Beendigung Ihrer
Auslandsverwendung im Gastland belassen möchten.
Anmerkung: Aufwendungen für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht werden unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der Umzugskostenvergütung erstattet. Wenden Sie sich diesbezüglich an Ihren zuständigen Sachbearbeiter beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr – KompZ TM Bw Referat TM 2.
30.6 Fahrkosten
Fahrkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie den Betrag übersteigen, der in Berlin für ein Schülerticket im Rahmen eines Jahresabonnements nach dem jeweils geltenden Tarif des Verkehrsverbundes
Berlin-Brandenburg zu entrichten wäre.
(Schülerticket z.Z. 262 €, Geschwisterticket z.Z. 161 €)
30.7. Antragstellung und Abrechnung
Die gesamte Antragstellung erfolgt mittels Formularen.
Der Antrag auf Auslandsschulbeihilfe ist innerhalb eines Jahres nach Beendigung des jeweiligen Schul/Kindergartenjahres zu stellen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, bereits zu Beginn eines jeden Schuljahres einen Abschlag auf Auslandsschulbeihilfe zu beantragen.
Der Antrag selbst sowie der Antrag auf Abschlagszahlung sind über Ihre Dienststelle beim Bundesamt für
das Personalmanagement – Referat I 2.2.3 - zu stellen. Bitte legen Sie mit Ihrem Antrag Originalbelege
als Nachweis Ihrer Aufwendungen vor.
30.8 Informationen
Informationen über die Schulsituation im Ausland und die Auslandsschulen der Bundeswehr erhalten Sie
im Intranet unter www.bw-auslandsschulen.twv
sowie im Internet unter www.auslandsschulen.bundeswehr.de
Für die Online-Auftritte wird seitens des Fachreferates I 2.2.3 keine Gewähr übernommen.
52
31. Kinderreisebeihilfe
31.1. Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kinderreisebeihilfe ist die Verwaltungsvorschrift über die Zahlung
von Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige des Auswärtigen Dienstes im Sinne des GAD im Ausland (SKRB-VwV) vom 13. Juli 2012 (GMBl 2012, S. 655).
31.2 Zweck
Die Kinderreisebeihilfe wird für Reisen gezahlt, die hauptsächlich der Pflege des Kontaktes zwischen dem
Kind und seinen Eltern und der Ausübung des Umgangsrechtes (§ 1684 BGB) dienen.
Kinderreisebeihilfe ist ein Zuschuss des Dienstherrn zu den Kosten einer Reise Ihres Kindes von dessen
Aufenthaltsort im Inland zu Ihrem ausländischen Dienstort (Grundsatz) oder als ersatzweise Elternreise
von Ihrem Dienstort im Ausland zum inländischen Aufenthaltsort des Kindes.
31.3 Anspruch
Kinderreisebeihilfe wird für leibliche Kinder des Anspruchsberechtigten gezahlt, für die ein Kindergeldanspruch eines Elternteils besteht.
Darüber hinaus für Stiefkinder des Anspruchsberechtigten, die bis zum Beginn der Auslandsverwendung
im selben Haushalt lebten und einen Umzug ins Ausland aus schulischen oder anderen persönlichen
Gründen nicht durchführen.
 Kinderreisebeihilfe wird für höchstens zwei Besuchsreisen pro Kalenderjahr und Kind gezahlt.
 Zu Beginn und am Ende der Auslandsverwendung besteht eine dreimonatige Sperrfrist.
 Liegt der Anspruch auf Kinderreisebeihilfe nicht für das ganze Kalenderjahr vor, wird pro Kalenderhalbjahr eine Kinderreisebeihilfe gewährt, ansonsten können die Kinderreisebeihilfen während des
gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen werden.
 Im Einzelfall wird Kinderreisebeihilfe für eine einfache Reise aus Anlass der Aufnahme, Fortsetzung
oder Beendigung der Ausbildung gewährt. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, Referat I 2.2.3
53
 Kinderreisebeihilfe wird grundsätzlich nicht für einen Zeitraum gezahlt, in dem der Berechtigte als
Auslandstrennungsgeldempfänger Anspruch auf Reisebeihilfe nach § 13 Auslandstrennungsgeldverordnung hat. Hierdurch ist der Zweck der Familienzusammenführung bereits erfüllt!
Kinderreise
Als Kinderreisebeihilfe werden die Kosten der kostengünstigsten zumutbaren Beförderungsart und –
klasse auf dem kürzesten Weg - inklusive Zu- und Abgang - erstattet.
Elternreise
Alternativ können im Kostenrahmen der Kinderreise auch ersatzweise Elternreisen durchgeführt werden.
Besonderheit: Leben zwei oder mehr Kinder in ein und demselben Land, sind mit der Elternreise in dieses
Land die Reiseansprüche der Eltern und aller in diesem Land lebenden Kinder abgegolten. Reisekosten,
die zum Besuch der Kinder, die an verschiedenen Orten in diesem Land leben, werden berücksichtigt.
31.4 Antragstellung und Abrechnung
Der „Antrag auf Gewährung einer Kinderreisebeihilfe“ (Formular) ist frühzeitig vor Reiseantritt über Ihre
Dienststelle an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Referat I 2.2.3 - zu richten.
Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erlässt bei Stattgabe Ihres Antrages einen
Bewilligungsbescheid und informiert Sie über die Durchführung der Flugreise, sofern diese durch das
KompZTM des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr gebucht wurde. Nach Beendigung der Reise ist die „Zusammenstellung der Reisekosten“ (Formular) innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Reise unter Beifügung entsprechender Kostenbelege beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr – Referat I 2.2.3 - einzureichen.
33. Fahrkostenzuschuss zu Heimaturlaubreisen
33.1. Rechtsgrundlage
Verordnung über den Heimaturlaub des Auswärtigen Dienstes (Heimaturlaubsverordnung) vom 3. Juni
2002 (VMBl.2002, S. 291; BGBl. I S. 1784), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl.
I S. 792)
33.2. Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf einen Fahrkostenzuschuss zu einer Heimaturlaubsreise hat der im Ausland tätige Bedienstete
einmalig für jedes Jahr des dienstlichen Auslandsaufenthaltes, frühestens jedoch nach einem mindestens
54
sechsmonatigen dienstlichen Aufenthalt am Auslandsdienstort. Neben dem Bediensteten werden die Fahrkosten folgender Personen berücksichtigt:
a)
Ehepartner
b)
Kinder, die bei der Gewährung des Auslandszuschlags nach § 53 Abs. 4 Nr. 2 des
Bundesbesoldungsgesetzes berücksichtigungsfähig sind
c)
andere Personen, für die bei einem Umzug Reisekostenvergütung gewährt würde
(mit Ausnahme der Hausangestellten).
Der Zuschuss wird jedoch nur gewährt, wenn
 der Heimaturlaub in Deutschland ohne Reisetage mindestens zwei Wochen dauert
 der Heimaturlaub spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung des betreffenden
Jahres des dienstlichen Aufenthaltes angetreten wird
 nach
Beendigung
des
Heimaturlaubes
die
Stehzeit
im
Ausland
noch
mindestens
drei Monate beträgt
 im
letzten
angefangenen
Jahr
des
dienstlichen
Auslandsaufenthaltes
dieser
mindestens sechs Monate dauert.
Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Bedienstete Anspruch auf Reisebeihilfe für Familienheimfahrten nach § 13 der Auslandstrennungsgeldverordnung hat.
33.3. Höhe des Zuschusses
Der Fahrkostenzuschuss wird grundsätzlich als Sachzuwendung in Form eines Fahrscheins der zweiten
Bahnklasse oder, wenn eine Flugreise notwendig ist, eines Flugscheins der niedrigsten Flugklasse für die
Fahrt vom individuellen ausländischen Dienstort nach Bonn und zurück gewährt. Daneben besteht für die
Nebenkosten der Reise ein Anspruch auf eine Pauschale, deren Höhe einmal jährlich vom Auswärtigen
Amt festgesetzt wird.
Sollte der Bedienstete in Einzelfällen die Sachzuwendung aus persönlichen Gründen nicht in Anspruch
nehmen und die Heimaturlaubsreise mit einem Kraftfahrzeug durchführen, so erhält er eine Kilometerpauschale in Höhe von 0,30 € und keine Nebenkostenpauschale. Ggf. werden auch weitere angefallene
Kosten (Übernachtungskosten, Fährkosten, etc.) erstattet, in der Gesamthöhe jedoch bis maximal zum
oben angegebenen Kostenrahmen (zustehende Sachzuwendung und Nebenkostenpauschale).
Wird auf Antrag eine Sachzuwendung bereitgestellt die den Wert der zustehenden Sachzuwendung (ausländischer Dienstort - Bonn) übersteigt, so wird der Differenzbetrag bei der Abrechnung mit der zustehenden Nebenkostenpauschale verrechnet. Ein dann ggf. noch bestehender Restbetrag ist zurückzuzahlen.
33.4. Antragsstellung und Abrechnung
55
Der Fahrkostenzuschuss ist spätestens ein Monat vor Reiseantritt bei der zuständigen Heimaturlaubsstelle (Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland bzw. dem BAIUDBw) zu beantragen. Der Antrag auf Abrechnung der Heimaturlaubsreise muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Reise bei der
o.g. Stelle eingehen.
Die Auszahlung des Fahrkostenzuschusses erfolgt nach Durchführung der lohnsteuerrechtlichen Behandlung durch die gebührniszahlende Stelle auf das Gehaltskonto.
56
III. BEIHILFEN
34. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (übriges Ausland – ohne
USA -)
34.1.
Grundlage
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (BundesbeihilfeverordnungBBhV) vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.
34.2.
Beihilfeanspruch
Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten
Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:
•
zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen,
•
Soldaten (nur für ihre Angehörigen).
Bemessungssätze:
•
für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)
•
für den Ehepartner
70%
•
für Kinder
80%
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemessungssatz für die im Ausland entstehenden, nach Anrechnung der Kassenleistung verbleibenden Aufwendungen auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.
Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in
Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Auf die Notwendigkeit der Ausstellung eines europäischen Krankenscheins (E-Schein) durch die deutsche
Krankenversicherung wird hingewiesen. Der E-Schein dient zur Anmeldung bei der ausländischen, aushelfenden Partnerkrankenkasse.
Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes
als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.
Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen (GOÄ,
GOZ) Anwendung. Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.
57
34.3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
•
ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
•
Leistungen eines Heilpraktikers,
•
schriftlich verordnete Heilmittel,
•
schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
•
die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
•
Krankenhausleistungen,
•
eine Familien- und Haushaltshilfe,
•
Beförderungskosten,
•
Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag
der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des
Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.
Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die
Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine
Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).
Für eine Reihe von Fällen ist die vorherige Beantragung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die
Festsetzungsstelle erforderlich:
• Behandlungen der ambulanten tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie
bzw. Verhaltenstherapie (besonderes Antragsverfahren),
• Aufwendungen für bestimmte Behandlungsmethoden,
•
Rehabilitationsmaßnahmen und Suchtbehandlungen (besonderes Antragsverfahren),
58
• Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung/Entbindung außerhalb des Gastlandes, wenn eine
notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet ist. Beihilfefähig sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort, wenn die Festsetzungsstelle diese vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige Behandlung (Notfall) notwendig war.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist rechtzeitig formlos bei der Festsetzungsstelle zu beantragen. Die erforderlichen ärztlichen Unterlagen sind beizufügen. Beihilfefähig sind nur die Kosten für
die niedrigste Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels auf
dem preisgünstigsten Reiseweg unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen (hier:
insbesondere auch der Mitflug). Höhere Beförderungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie
unvermeidbar waren.
• Kieferorthopädische Behandlung
Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland
entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen als Kostenobergrenze. In diesen Fällen
wird dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.
34.4. Zuständigkeit
Mit Dienstantritt im Ausland wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zum
Bundesverwaltungsamt Dienstleistungszentrum
Beihilfestelle Bonn
Postfach 29 63
53019 Bonn
Fontainengraben 200
53019 Bonn
Übersendung der Anträge über die zuständige Bundeswehrverwaltungsstelle im Ausland.
Anmerkung: Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Bundeswehr werden sich die Zuständigkeiten für die Beihilfebearbeitung im Allgemeinen und für die Auslandsbeihilfe im Besonderen voraussichtlich im zweiten Halbjahr 2013 gravierend verändern. Bitte achten Sie auf
entsprechende Veröffentlichungen im Internet-/ Intranet-Auftritt der Bundeswehr.
Für eine reibungslose Abwicklung sollten auf allen Belegen eindeutig
• der Name des Arztes,
• das Datum der Rechnung/Verordnung,
59
• Name und Vorname des Patienten,
• die Diagnose,
• die ärztlich erbrachten Leistungen und
• die verordneten Medikamente
erkennbar sein.
Fremdwährungsbeträge sind in EURO umrechnen zu lassen.
Bei Rechnungsbeträgen über 1.000,00 € ist eine Übersetzung der wesentlichen Angaben erforderlich.
Auch bei kleineren Beträgen erleichtern kurze Angaben über Art und Umfang der Behandlung die Bearbeitung.
Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb
einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.
Für Auskünfte über Behandlungsmöglichkeiten, Ärzte, Krankenhäuser am ausländischen Dienstort stehen
– soweit möglich – die jeweiligen Bundeswehrverwaltungsstellen zur Verfügung. Andernfalls kann die Unterstützungsgruppe bzw. die jeweilige Botschaft angesprochen werden.
35. Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (USA)
35.1.
Grundlage
Verordnung über Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung-BBhV)
vom 13.02.2009 in der Fassung vom 08.09.2012.
35.2.
Beihilfeanspruch
Alle ins Ausland versetzten bzw. mit Zusage der Umzugskostenvergütung kommandierten/abgeordneten
Mitarbeiter/Soldaten haben Anspruch wie folgt:
zivile Mitarbeiter der Bundeswehr für sich und ihre Familienangehörigen,
Soldaten (nur für ihre Angehörigen).
Bemessungssätze
•
für den Bediensteten 50 % (ab 2 im Familienzuschlag berücksichtigte Kinder 70%)
•
für den Ehepartner
70%
60
•
für Kinder
80%
der beihilfefähigen Aufwendungen.
Für die nach deutschem Recht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten, entsandten
Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis bis zum 28.02.1999 begründet worden ist, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100% der beihilfefähigen Aufwendungen.
Dies trifft nicht für Familienangehörige zu, die selbst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses in
Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Im Ausland entstandene Aufwendungen werden nach Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Gastlandes
als beihilfefähig anerkannt. Dies gilt nicht für die in der BBhV festgelegten Höchstbeträge.
Bei Behandlungen in Deutschland finden die Begrenzungsregelungen der Gebührenordnungen Anwendung; Pflichtversicherte erhalten im Inland bis auf wenige Ausnahmen keine Beihilfe.
35.3. Beihilfefähigkeit von Aufwendungen
Aus Anlass einer Erkrankung sind wie in Deutschland beihilfefähig die Aufwendungen für
• ärztliche u. zahnärztliche Leistungen,
• Leistungen eines Heilpraktikers,
• schriftlich verordnete Heilmittel,
• schriftlich angeordnete Heilbehandlungen,
• die Beschaffung, Reparatur, Ersatz, Betrieb und Unterhaltung schriftlich verordneter Hilfsmittel
• Krankenhausleistungen,
• eine Familien- und Haushaltshilfe,
• Beförderungskosten,
• Unterkunft bei notwendiger auswärtiger ambulanter Behandlung.
Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag
der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) des Ehegatten im Vorvorkalenderjahr vor Stellung des
Beihilfeantrages 17.000,00 € übersteigt.
61
Hat der Ehegatte keine Einkünfte mehr und der Antragsteller erklärt, dass im laufenden Kalenderjahr die
Einkommensgrenze (17.000,00 €) nicht überschritten wird, kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs eine
Beihilfe bereits im laufenden Kalenderjahr gewährt werden. (Der Nachweis hierfür wird zu Beginn des folgenden Kalenderjahres gefordert werden).
Für eine Reihe von Fällen ist die vorherige Beantragung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit durch die
Festsetzungsstelle erforderlich:
• Behandlungen der ambulanten tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie
bzw. Verhaltenstherapie (besonderes Antragsverfahren),
• Aufwendungen für bestimmte Behandlungsmethoden,
• Rehabilitationsmaßnahmen und Suchtbehandlungen (besonderes Antragsverfahren),
• Beförderungskosten anlässlich einer Behandlung/Entbindung außerhalb des Gastlandes, wenn eine
notwendige medizinische Versorgung im Gastland nicht gewährleistet ist. Beihilfefähig sind die Kosten der Beförderung zum nächstgelegenen geeigneten Behandlungsort, wenn die Festsetzungsstelle diese vorher anerkannt hat, es sei denn, dass eine sofortige Behandlung (Notfall) notwendig war.
Die Anerkennung der Beihilfefähigkeit ist rechtzeitig formlos bei der Festsetzungsstelle zu beantragen. Die erforderlichen ärztlichen Unterlagen sind beizufügen. Beihilfefähig sind nur die Kosten für
die niedrigste Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels auf
dem preisgünstigsten Reiseweg unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen (hier:
insbesondere auch der Mitflug). Höhere Beförderungskosten werden nur berücksichtigt, wenn sie
unvermeidbar waren.
• Kieferorthopädische Behandlungen
Aufwendungen, die während eines nicht dienstlichen Aufenthaltes außerhalb des Gastlandes im Ausland
entstehen, sind nur insoweit und bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie bei Behandlung im Gastland entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Dies gilt insbesondere für Erholungs- und/oder Heimaturlaub
(z.B. Stationierung in Kanada, privater Aufenthalt in den USA). Wenn Urlaub vor oder nach der Auslandsverwendung im Ausland verbracht wird, gelten die deutschen Gebührenordnungen. In diesen Fällen wird
dringend der Abschluss einer zusätzlichen Auslandskrankenversicherung empfohlen.
35.4. Zuständigkeit
Mit Dienstantritt in den USA oder Kanada wechselt die Zuständigkeit für die Beihilfebearbeitung zur
Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada
11150 Sunrise Valley Drive
Reston, Virginia 22091
62
Übersendung der Anträge ggf. über die Außenstellen.
Für eine reibungslose Abwicklung sollten auf allen Belegen eindeutig
• der Name des Arztes,
• das Datum der Rechnung/Verordnung,
• Name und Vorname des Patienten,
• die Diagnose,
• die ärztlich erbrachten Leistungen und
• die verordneten Medikamente (Aufkleber von der Packung lösen und beifügen, bzw. sog. RX-Nr.
angeben)
erkennbar sein.
Eine Beihilfe kann nur bewilligt werden, wenn der Antrag (200,00 € - Mindestgrenze beachten) innerhalb
einer Frist von einem Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung bei der Beschäftigungs- oder Festsetzungsstelle eingegangen ist. Dem ersten Beihilfeantrag ist eine Kopie des Krankenversicherungsscheines beizufügen.
Grundsätzlich wird die Beihilfe auf das Gehaltskonto überwiesen. Die Beihilfe kann jedoch auf Antrag
auch in Landeswährung ausgezahlt werden. Eventuelle Kursverluste gehen dabei zu Lasten des Antragstellers.
35.5.
Besonderheiten
Es wird dringend empfohlen, die private Krankenversicherung umgehend von der Auslandsverwendung
zu informieren und sich die Deckungszusage für den Bereich USA/Kanada schriftlich bestätigen zu lassen.
Schwankende Wechselkurse können zu Vor- und Nachteilen führen. Da der Beihilfeanspruch in Euro besteht, werden Dollarbeträge vor der Festsetzung für
• bezahlte Rechnungen zu dem am Zahltag der Rechnung
• unbezahlte Rechnungen zu dem am Tage der Festsetzung der Beihilfe
geltenden amtlichen Devisenkurs umgerechnet.
(Bereits bei der Bewerbung auf einen Auslandsdienstposten sollten Sie den Abschluss einer sogenannten kleinen
Anwartschaftsversicherung in Ihre Überlegungen einbeziehen.)
63
64
.
36. Sozialdienst Ausland
Der Auftrag des Sozialdienstes ergibt sich aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber allen Angehörigen der Bundeswehr und ihren Familienangehörigen.
Der Sozialdienst besteht aus zwei Fachbereichen:
Sozialberatung Ausland
Aufgabe der Sozialberatung ist die Beratung, Information und Unterrichtung über bestehende materiellrechtliche Regelungen im sozialen Bereich.
Die Themenbereiche der Sozialberatung Ausland umfassen insbesondere
•
das Sozial- und Sozialversicherungsrecht (gesetzliche Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung)
•
unentgeltlich truppenärztliche Versorgung im Ausland
•
Beihilfe i. V. m . privater Krankenversicherung
•
Kindergeld
•
Elterngeld / Elternzeit
•
Schwerbehindertenrecht
•
schwerer Erkrankung im Ausland
•
Dienstzeitversorgung
•
Beschädigtenversorgung
•
Fürsorge in Todesfällen
•
Alters- und Hinterbliebenenversorgung
•
Einsatzvorbereitung / Einsatzunfall
Die Beratung erfolgt im persönlichem Gespräch, telefonisch oder schriftlich .
Beachte
Bestehende Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch sind zur Realisierung
oder Aufrechterhaltung oftmals von bestimmten Fristen abhängig – daher
rechtzeitig einen Termin vereinbaren!
65
Sozialarbeit Ausland
Aufgabe der Sozialarbeit ist die Unterstützung, Begleitung und Betreuung.
Die Themenbereiche der Sozialarbeit Ausland umfassen insbesondere
•
persönlichen Konfliktsituationen
•
Familien-, Ehe- und Partnerproblemen
•
Kontakt- und Anpassungsschwierigkeiten
•
finanziellen Problemen
•
dienstlichen Schwierigkeiten
•
Schwierigkeiten bei Versetzung und vorzeitiger Entlassung
•
Abhängigkeitserkrankungen
Die Unterstützung durch die Sozialarbeit Ausland erfolgt insbesondere durch
•
persönliche Gespräche
•
Familien- und Gruppengespräche
•
Abgabe fachlicher Stellungnahmen
•
Einleitung und Vermittlung von Nachbarschafts- und Kameradenhilfe, Erholungs- und Kurmaßnahmen,
Therapien usw.
•
Hausbesuche
•
Sprechstunden
Ihre Probleme werden in jedem Fall vertraulich behandelt, auch gegenüber Ihren Vorgesetzten.
Die Zuständigkeit des Sozialdienstes Ausland ist gegeben
 zur Vorbereitung auf eine künftige Auslandsverwendung
 bei bestehender Auslandsverwendung
 bei Beendigung einer Auslandsverwendung
66
 bei Beendigung einer Auslandsverwendung bei zeitgleicher Beendigung des Dienst/Arbeitsverhältnisses
 bei Beendigung einer Auslandsverwendung bei zeitgleicher Beendigung des Dienst/Arbeitsverhältnisses im Ausland und Verbleib im Ausland
 bei schwerer Erkrankung und Todesfall während einer Auslandverwendung
 zur Beratung von Versorgungsempfängern und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland
 zur Beratung von Hinterbliebenen von Versorgungsempfängern und Rentnern mit Wohnsitz im Ausland
 zur Vorbereitung auf eine besondere Auslandverwendung (Einsatz) während einer Auslandverwendung (vom Ausland in den Einsatz)
Der Zuständigkeitsbereich des Sozialdienstes Ausland ist weltweit (ohne Deutschland).
Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland
Postadresse
Bundeswehrdienstleistungszentrum Bonn
Sozialdienst Ausland
Euskirchener Straße 80
53121 Bonn
eMail: [email protected] (Ansprechstelle)
Hausanschrift
Sozialdienst Ausland
Fontainengraben 150
Bonn - Hardthöhe, Gebäude 910, I. OG
Telefon
Post: 00 49– (0)228 – 12 – App
Bw
90 – 3400 - App
Ansprechpartner Sozialberatung
App 67 12 35
Herr Schmitz (Sozialberater)
(eMail: [email protected])
Zuständigkeitsbereich: Dänemark, Großbritannien, Norwegen, Polen, USA
App 67 12 31
Frau Baumann (Sozialberaterin)
(eMail: [email protected])
Zuständigkeitsbereich: Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal,
Spanien, Türkei
67
Ansprechpartner Sozialarbeit
App 67 12 30
Frau Jürgens (Sozialarbeiterin)
(eMail: [email protected])
Zuständigkeitsbereich: Belgien, Großbritannien, Niederlande
App 67 12 32
Frau Biwer (Sozialarbeiterin)
(eMail: [email protected]
Zuständigkeitsbereich: Dänemark, Frankreich, Norwegen, Polen
Ansprechstelle Sozialdienst Ausland
App 67 12 33
App 67 12 15
Frau Fischbach (Ansprechstelle)
Frau Dulchinos (Vertretung Ansprechstelle)
Die Einteilung der Länder in Zuständigkeitsbereiche ist nur für Länder mit einer Bundeswehrverwaltungsstelle
vor Ort festgelegt.
In allen anderen Ländern der Welt ist die Zuständigkeit innerhalb des Fachbereiches individuell.
37. Informationen der Bundesagentur für Arbeit für mitumziehende Ehefrauen/Ehemänner sowie Partnerinnen/Partner von im Ausland stationierten Bundeswehrangehörigen
Alle hierzu dienlichen Informationen können der in der Anlage beigefügten Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
68
Bunxde
Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit
zum Schreiben des Wehrbeauftragten vom
20.07.2012 an das BMAS
Bundesagentur für Arbeit
Seite 1
Bunxde
1.
Wer kann Beratungs- und Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmen?
Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin kann die Leistungen der Bundesagentur für
Arbeit unentgeltlich in Anspruch nehmen.
Zu den Dienstleistungen zählen auch die Beratungs- und Vermittlungsdienste.
Beratung findet in den Agenturen für Arbeit in der Begleitung von Integrationsprozessen
statt, ist jedoch nach §§ 29 und § 30 SGB III auch eine eigenständige Dienstleistung der
Bundesagentur für Arbeit.
Jugendliche und Erwachsene, die am Arbeitsleben teilnehmen oder teilnehmen wollen, haben Anspruch auf Berufsberatung durch die Agenturen für Arbeit.
Hierzu zählt auch die Beratung der Frauen von im Ausland stationierten deutschen Soldaten,
wenn diese (wieder) in den Beruf einsteigen möchten.
2.
Thematische Zuständigkeiten in der Agentur für Arbeit
Die Beratung zum Integrationsprozess und zu weiteren Fragen des Arbeitsmarktes im Zusammenhang mit dem beruflichen Werdegang erfolgt durch die Teams der Arbeitnehmervermittlung und Berufsberatung.
Die Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte beraten insbesondere zu folgenden Themen:
-
zum Arbeitsmarkt
zur Berufswegeplanung
zur Selbständigkeit
zur Berufsrückkehr bzw. zum Wiedereinstieg
zur Realisierung gesundheitlich angemessener Beschäftigung
zum individuellen Integrationsprozess bei Arbeitslosigkeit oder Arbeitssuchendmeldung.
Im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung stehen zudem weitere finanzielle Leistungen zur
Verfügung, die bei Vorliegenden der gesetzlichen Voraussetzungen in Frage kommen können.
Dies sind unter anderem:
-
die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch die Übernahme von Qualifizierungskosten
Leistungen aus dem Vermittlungsbudget (Bewerbungskosten, Reisekosten zu Vorstellungsgesprächen etc.)
Förderung von Maßnahmen zur Eignungsfeststellung und/oder Kenntnisvermittlung.
Informationen (hierüber erhalten die Kundinnen und Kunden im Beratungsgespräch, im Internet unter www.arbeitsagentur.de sowie über verschiedene Merkblätter (vgl. Punkt „Weitere Informationen“).
Welche konkreten finanziellen Leistungen nach der Rückkehr für die Frauen zur Verfügung
stehen, ist abhängig vom Einzelfall, vom Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen und von der Arbeitsmarktlage.
Gleichwohl kann aber über die verschiedenen Möglichkeiten, die im Rahmen der aktiven
Arbeitsförderung geboten werden, bereits vor der Ausreise ausführlich informiert werden.
Zu Fragen, die das Arbeitslosengeld betreffen, werden allgemeine Auskünfte durch das
Kundenportal erteilt. Beratungen hierzu werden durch die Arbeitnehmer-Leistungsteams der
Agenturen für Arbeit durchgeführt. Die Zuständigkeit ist abhängig von dem Kundenanliegen.
Bundesagentur für Arbeit
Seite 2
Bunxde
Dies gilt auch für die Frage, zu welchem Zeitpunkt nach der Rückkehr aus dem Ausland die
Arbeitslosmeldung zu erfolgen hat.
3.
Wie kann Beratung in Anspruch genommen werden?
3.1
Arbeitsvermittlung
Arbeitssuchende, Arbeitslose und Ratsuchende können eine Beratung in Anspruch nehmen,
indem Sie sich bei der zuständigen Agentur für Arbeit für eine Terminvereinbarung melden.
Art und Umfang der Beratung richten sich immer nach dem Beratungsbedarf des Einzelnen.
Persönliche Beratungsgespräche werden nach Terminvereinbarung durchgeführt.
Diese können über die Servicecenter der Bundesagentur für Arbeit vereinbart werden.
Die Servicecenter sind unter der bundesweit einheitlichen Servicerufnummer 01805/ 555
111 1 zu erreichen.
Sie geben Informationen über das Produkt- und Programmangebot der Bundesagentur für
Arbeit, die Öffnungs-, Service- und Sprechzeiten, Veranstaltungen der Agenturen und das
Verfahren im Kundenzentrum (terminierter Zugang, Empfang, Eingangszone).
Außerdem versenden sie Informationsmaterial und Anträge auf Nachfrage und geben allgemeine Auskünfte zu Förderleistungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die sich jedoch
nicht auf den konkreten Einzelfall beziehen.
Rückrufe ins Ausland sind nicht möglich.
Anfragen per E-Mail können weltweit beantwortet werden.
E-Mail Anfragen sind über das folgende Kontaktformular auf www.arbeitsagentur.de möglich:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/Navigation/zentral/Servicebereich/Kontakt/KontaktZiel.html
Die Frauen, die mit ihren im Ausland stationierten Männern mitreisen bzw. mitreisen wollen,
können sich jederzeit im Rahmen der Sprech- und Öffnungszeiten an die Agentur für Arbeit
wenden, um sich zu Ihren beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt sowie den Unterstützungsmöglichkeiten durch die Agentur für Arbeit beraten zu lassen.
Eine Beratung kann vor der Ausreise, bei Heimatbesuchen oder nach der Rückkehr erfolgen.
Bei persönlichen Vorsprachen in der Agentur für Arbeit regelt der Empfang die Weiterleitung
der Kundinnen und Kunden entsprechend ihrem Anliegen.
Für Ratsuchend-, Arbeitssuchend- und Arbeitslosmeldungen gelten ebenfalls in allen Agenturen für Arbeit einheitliche Geschäftsprozesse und Zuständigkeiten. Damit soll sichergestellt
werden, dass Kundinnen und Kunden aller Agenturen gleiche Beratungsstandards vorfinden.
3.2
Arbeitslosengeld
Eine Beratung über den Anspruch auf Arbeitslosengeld kann jede Kundin/jeder Kunde in
Anspruch nehmen. Diese erfolgt auf Wunsch der Kundin/des Kunden durch das Arbeitnehmer-Leistungsteam. Die Beratung kann auch im Anschluss an einen Kundenkontakt im Kun1
Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min
Bundesagentur für Arbeit
Seite 3
Bunxde
denportal erfolgen. Die Beratung wird nach den Anforderungen im individuellen Sachverhalt
telefonisch, persönlich, schriftlich, per E-Mail oder durch Versand von Informationsmaterial
durchgeführt.
4.
Die freiwillige Weiterversicherung- Erwerb des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei einer Beschäftigung im Ausland
Nach § 28 a SGB III ist es möglich, ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag zu begründen, wenn eine Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich in
einem Staat außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates
des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz aufgenommen und ausgeübt wird.
Das bedeutet, dass die Ehefrauen bzw. Partnerinnen sofern sie mindestens 15 Stunden pro
Woche arbeiten durch dieses Beschäftigungsverhältnis auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld
erwerben können. Damit aber ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag begründet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Diese sind dem Merkblatt
„Hinweise zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“
zu entnehmen.
5.
Wie und wo kann eine Arbeitslosmeldung erfolgen?
Eine Arbeitslosmeldung muss persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen .
Diese kann grundsätzlich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorgenommen werden.
Der Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung sowie die Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen, der Anwartschaftszeit und Arbeitslosigkeit, bestimmen den Beginn des Anspruchs
auf Arbeitslosengeld. Deshalb sollten Personen, die aus dem Ausland nach Deutschland
zurückkehren, sich unverzüglich persönlich arbeitslos melden. Zuständig ist die Arbeitsagentur, in deren Bezirk der Wohnsitz der arbeitslosen Person liegt.
6.
Wann besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor einer Ausreise in das
Ausland
Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld vor der Ausreise in das Ausland besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Anspruchsvoraussetzungen sind:
- die persönliche Arbeitslosmeldung,
- die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
Diese hat grundsätzlich erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung
(Rahmenfrist) mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden
hat. Eine kürzere Anwartschaftszeit besteht für Personen, die innerhalb der letzten zwei
Jahre überwiegend in von vornherein kurzfristigen Beschäftigungen mit einem Umfang von
nicht mehr als 10 Wochen gestanden haben und eine bestimmte Jahresentgeltgrenze
nicht überschritten haben. Sollte dies der Fall sein, wird auf die ergänzenden Informationen in dem Merkblatt 1 für Arbeitslose, Punkt 3.1.hingewiesen (hier ist allerdings die ab
1.8.2012 geltende Beschäftigungsvoraussetzung von 10 Wochen noch nicht nachvollzogen, es sind dort noch 6 Wochen genannt). Das Merkblatt kann im Internet unter der Adresse http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Veroeffentlichungen/MerkblattBundesagentur für Arbeit
Seite 4
Bunxde
Sammlung/MB-f-Arbeitslose.pdf eingesehen oder von der Agentur für Arbeit in Papierform
angefordert werden. Dies gilt im Übrigen allgemein für alle weiteren Informationen zum
Thema Arbeitslosengeld.
- Arbeitslosigkeit.
Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn keine Beschäftigung/Tätigkeit oder eine Beschäftigung/Tätigkeit in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird.
Erforderlich ist weiter, dass die betroffene Person ein Leistungsvermögen besitzt, das die
Ausübung einer versicherungspflichtigen, marktüblichen Beschäftigung mit einem Umfang
von mindestens 15 Stunden wöchentlich erlaubt und hierzu auch die Bereitschaft besteht.
Außerdem muss die betroffene Person bereit sein, Eigenbemühungen zu unternehmen.
7.
Wann kann es zu einer Wiederbewilligung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Rückkehr nach Deutschland kommen?
Während des Aufenthaltes im Ausland besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ist ein
Anspruch auf Arbeitslosengeld vor der Abreise entstanden, kann er nach der Rückkehr nach
Deutschland nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre
verstrichen sind. Hierbei stimmt der letzte Tag der Frist nach Zahl und Monatsbenennung
grundsätzlich mit dem Tag der Entstehung des Anspruchs überein. Erfolgt die Arbeitslosmeldung innerhalb der Vierjahresfrist und sind die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt,
kann der noch nicht verbrauchte Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht werden.
8.
Welche Besonderheiten liegen vor, wenn vor der Ausreise Anspruch auf
Elterngeld bestanden hat?
Wird Arbeitslosengeld während der Elternzeit beantragt oder bezogen, ist es für das Vorliegen von Arbeitslosigkeit erforderlich, dass im Falle der Arbeitsaufnahme die Betreuung des
Kindes sichergestellt ist. Ist dies nicht der Fall, besteht wegen fehlender Verfügbarkeit für die
Arbeitsvermittlung kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Personen, die Elterngeld beanspruchen oder beziehen, sollten sich wegen evtl. Besonderheiten über ihren Anspruch auf Elterngeld während des Bezuges von Arbeitslosengeld bei der für das Elterngeld zuständigen
Stelle erkundigen.
Verlegen Personen, die ein Kind erziehen, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, kein Arbeitslosengeld beziehen und versicherungspflichtig nach § 26 Abs. 2a SGB III
sind, ihren Wohnsitz in das Ausland, kann die Versicherungspflicht mit der Ausreise enden.
Solange auch nach dem Umzug Anspruch auf Kindergeld besteht, endet die Versicherungspflicht wegen einer Erziehungszeit nicht. Wird während der Erziehungszeit Arbeitslosengeld
bezogen und entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Umzuges, kann Versicherungspflicht aufgrund der Erziehungszeit auch im Ausland bestehen, wenn nach dem
Umzug weiter Anspruch auf Kindergeld besteht
Im Falle der Rückkehr werden die versicherungspflichtigen Zeiten berücksichtigt, soweit sie
in die zweijährige Rahmenfrist fallen.
9.
Weitere Informationen
Allgemeine Informationen sind im Internet unter www.arbeitsagentur.de unter dem Reiter
Bürgerinnen und Bürger sowie in den Merkblätter „Vermittlungsdienste und Leistungen“ und
Bundesagentur für Arbeit
Seite 5
Bunxde
„Was? Wie viel? Wer“ sowie dem Flyer „Arbeitssuchende und Arbeitslose ohne Anspruch auf
Arbeitslosengeld“ zu finden.
Weitere Merkblätter, Broschüren und Flyer sind stehen ebenso auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung.
10. Kundenreaktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit
Zur Steigerung der Kundenzufriedenheit und konsequenten Verbesserung der Dienstleistungsqualität Bundesagentur für Arbeit wurde eine eigenständige und neutrale Anlaufstelledas Kundenreaktionsmanagement (KRM)- eingerichtet, an die sich Kundinnen und Kunden
mit Anregungen, Lob oder Kritik wenden können.
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt jede Rückmeldung ernst und nutzt die Erkenntnisse aus
berechtigten Beschwerden und Anregungen zur effizienteren Gestaltung der Arbeitsverfahren.
Sollten konkrete Fallanliegen vorliegen, so bietet es sich an, dass die Kundinnen und Kunden sich zeitnah an das KRM wenden.
Informationen hierzu finden sich im Internet auf www.arbeitagentur.de unter dem Pfad:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/zentraler-Content/Kontaktformular/IhreMeinung.html
Bundesagentur für Arbeit
Seite 6