Ausgabe No. 1 / 2015 Wirtschaft Steuern Mandanteninformation für Land- und Forstwirte Viele Erben, viele Fragen Erbengemeinschaften und die Erbschaftsteuer Aufatmen bei der Erbschaftsteuer Verfassungsrichter halten Verschonung für zulässig Buchwerte für Milchquoten Abspaltung von der Fläche ist rückgäng zu machen Biogasstrom intelligent vermarkten Direktverkauf und Bereitstellen von Regelenergie b b v - S t e u e r b e r a t u n g Inhalt Editorial, Steuertermine, Impressum Erbengemeinschaften: Viele Erben, viele Fragen Aufatmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer Milchquoten: Korrektur der Buchwertabspaltung Teilwertabschreibung auf Boden ist zulässig Wertminderung von Bodenschatzflächen absetzen Sind § 6 b-Reinvestitionen im Ausland bald möglich? Biogasstrom intelligent vermarkten Was tun gehen die Minizinsen? Der Außenhandel bei Weizen und Getreide 3 4 6 7 8 9 9 10 14 15 Wichtige Steuertermine Abgabefrist Ende der Zahlungsschonfrist Lohnsteuer März 2015 10.04.2015 13.04.2015 Lohnsteuer April 2015 11.05.2015 15.05.2015 Lohnsteuer Mai 2015 10.06.2015 15.06.2015 Lohnsteuer Umsatzsteuer Umsatzsteuer Februar 2015 *) 10.04.2015 13.04.2015 Umsatzsteuer März 2015 *) 11.05.2015 15.05.2015 Umsatzsteuer April 2015 *) 10.06.2015 15.06.2015 Umsatzsteuer I. Quartal 2015 *) 11.05.2015 15.05.2015 10.03.2015 13.03.2015 Einkommensteuer Vorauszahlung I. Quartal 2015 Die 3-tägige Schonfrist für die Zahlung gilt nur bei Überweisungen, maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden. *) b ei den USt.-Fristen wird unterstellt, dass die Dauerfristverlängerung um einen Monat beantragt wurde. Wie geht es weiter bei der Erbschaftsteuer? Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte Dezember 2014 sein lange erwartetes Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bekannt gegeben. Demnach sind die aktuell geltenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen teilweise mit dem Grundgesetz unvereinbar. Hauptgrund dafür ist die Verschonung auch großer Unternehmensvermögen ohne Bedürfnisprüfung. Daneben sieht das Gericht auch noch Änderungsbedarf bei der Lohnsummenregelung und den Vorschriften über das Verwaltungsvermögen. Bemerkenswert an der Entscheidung ist aber, dass die Karlsruher Richter die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, als zulässig eingestuft haben. Aus ihrer Sicht ist insbesondere auch die Verschonung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verfassungsgemäß. Die bisherigen Vorschriften im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind vorübergehend bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiter anwendbar, jedoch maximal bis zum 30. Juni 2016. Theoretisch könnte der Gesetzgeber dabei auch eine Änderung vornehmen, die auf den Tag der Urteilsverkündung zurückwirkt. Weitere Einzelheiten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ihren möglichen Folgen finden Sie in einem ausführlichen Beitrag in diesem Heft. Dass auch die bisherige gesetzliche Regelung ihre Tücken habe kann, wird in einem weiteren Artikel beschrieben, der sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung der Erbauseinandersetzung befasst. Aber nicht nur die Erbschaftund Schenkungsteuer ist für die Betriebsführung von großer Bedeutung. Wie in den vergangenen Jahren wollen wir Sie deshalb auch 2015 wieder über weitere Neuerungen und andere interessante Themen aus den Bereichen Steuer und Betriebsführung informieren. In dieser Ausgabe von Wirtschaft & Steuern befasst sich beispielsweise auch einen Beitrag mit der Frage, ob es für Biogaserzeuger sinnvoll ist, ihren Strom direkt zu vermarkten und als Regelenergie bereit zu stellen. Impressum: Wirtschaft & Steuern, eine Mandanteninformation der bbv-Steuerberatung. Herausgeber: Buchstelle des BBV GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München Tel. +49(0)89/544960, Fax +49(0)89/54496-190, E-Mail: [email protected]. Verlag: Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH, Postfach 400 580, 80705 München. Redaktion: Hans Dreier, Bayerstraße 57, 80335 München, Tel. +49(0)89/530989-26, Fax +49(0)89/5328537, E-Mail: [email protected]. Layoutkonzeption: Johannes Spreter, Augsburg. Layout: dieMAYREI GmbH, Donauwörth. Druck: Bavaria-Druck GmbH, München. Diese Informationsschrift erscheint viermal jährlich. Einzelexemplar 5,00 Euro. Der Bezugspreis für diese Zeitschrift ist für Verbandsmitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Titelfoto: Agrarfoto Eduard Kettenberger Geschäftsführer Steuerberater / Dipl.-Ing. agr. Dr. Rainer P. Manthey Geschäftsführer Steuerberater / Dipl.-Ing. agr. 3 Foto: Landpixel.de Erbengemeinschaften entstehen, wenn der Hofeigentümer vorzeigt stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Viele Erben, viele Fragen Erbengemeinschaften, Teil 2: Die Folgen bei der Erbschaftsteuer 4 wenn im Zuge der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt wird, kann jeder über seinen Erbteil frei verfügen. Geht der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft über, versteuert jeder Miterbe anteilig den gesamten Nachlass gemäß seiner gesetzlichen Erbquote. Der in den Nachlass fallende Hof stellt erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen dar, so dass jedem Miterben die anteilige Verschonung und Steuerfreistellung des landwirtschaftlichen Vermögens zusteht. Damit muss Foto: Herausgeber Für ein Testament, das für den Fall des Falles die Hofnachfolge und das Erbe regelt, ist es nie zu früh. Denn gibt es keine Verfügung und entsteht erst eine Erbengemeinschaft, wird es meist schwierig. Über die ertragsteuerlichen Probleme bei der Auflösung von Erbengemeinschaften in der Land- und Forstwirtschaft haben wir Sie in der vorigen Ausgabe informiert. Nun möchten wir uns mit den drohenden Erbschaftsteuerbelastungen auseinandersetzen, die beim Tode des Betriebsinhabers lauern, wenn dieser den Hof nicht zu Lebzeiten übergeben oder zumindest ein Testament errichtet hat. Die Besonderheit bei der Erbschaftssteuer liegt darin, dass Erbfall und Erbauseinandersetzung steuerlich zwar zwei Paar Schuhe sind, aber die Erbauseinandersetzung sich durchaus auf die ursprüngliche Steuerschuld für den Nachlass nachträglich auswirken kann, zum Vor- oder Nachteil der einzelnen Miterben! Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, geht der Hof, sofern kein Sonderrecht nach Höfeordnung oder Ähnliches vorliegt, bei mehreren Erben auf diese als Erbengemeinschaft über. Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Eigentum der Miterben, es entsteht sogenanntes Gesamthandsvermögen. Erst Steuerberater Johannes Schrenker auch jeder Miterbe die Behaltensfristen des Erbschaftsteuergesetzes selbst einhalten, er darf also z. B. seinen Anteil am Betrieb innerhalb von 5 oder 7 Jahren nicht verkaufen. Je nach Zusammensetzung des Nachlasses (Hof, Mietwohnungen, Geldvermögen etc.) und persönlicher Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser (Ehefrau, Kinder, Geschwister oder Nichten und Neffen) kann hier mehr oder weniger Erbschaftsteuer anfallen. Für die Nachlasszuordnung und Erbschaftsbesteuerung ist es zunächst ohne Bedeutung, wann und wie später eine Erbauseinandersetzung erfolgt. Die Auseinandersetzung ist stets ein vom Erbfall getrennter Vorgang, der unter Umständen zu Schenkungsteuerbelastungen führen kann. Verstirbt der Vater und hinterlässt Hof, Frau und Kinder, liegt eine Schenkung der Mutter vor, wenn diese ihren Erbanteil im Rahmen der Erbauseinandersetzung gleich an die Kinder weitergibt. Nur bei der Erfüllung von Vermächtnissen und Vorausvermächtnissen verhält es sich anders. Die spätere Erbauseinandersetzung kann aber Auswirkungen auf die Gewährung oder den Erhalt der Verschonungsregelungen haben, die den im Nachlass befindlichen Hof womöglich zunächst erbschaftsteuerfrei gestellt haben. Man spricht hier vom so genannten Begünstigungstransfer. Durch eine wie auch immer geartete Erbauseinandersetzung kommt es nie rückwirkend zu einer geänderten Zuordnung des Nachlasses für den Erbfall. Sind im Nachlass neben dem Betrieb noch Bargeld und Mietwohnungen, versteuert jeder Erbe seinen Anteil an allem daran, egal ob er im Rahmen der Erbauseinandersetzung nur den Hof oder nur Bargeld bekommt. Allerdings kann die Erbauseinandersetzung, je nach ihrer Ausgestaltung, dazu führen, dass der einzelnen Miterbe nicht nur eine neue Schenkung auslöst, wie die Mutter im obigen Beispiel, sondern durch sein Verhalten gegen die ihn treffenden Behaltefristen der Verschonungsregelungen verstößt, weil er z.B. seinen Erbanteil verkauft. Problemfeld „Begünstigungstransfer“ Die Prüfung der erbschaftsteuerlichen Folgen der Erbauseinandersetzung beginnt also zunächst mit der Frage, ob die geplanten Vorgehensweise für den einzelnen Miterben einen Verstoß gegen die Behaltensfristen auslöst und ihm die ursprünglich gewährte Steuerbefreiung des Hofes wieder wegnimmt. Es ist also schädlich, wenn der Miterbe seinen Erbanteil im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft mittels einer gemischten Schenkung gegen Abstandszahlungen oder auch gegen Gewährung von Austragsleistungen oder Ähnlichem weitergibt. Solche schädlichen Veräußerungen führen nicht nur zum Wegfall der Steuerbefreiung, sondern lösen den Nachbewertungsvorbehalt aus. Der Hof muss mit den Verkehrswerten bei der Erbschaftsteuer angesetzt werden und nicht mehr mit den viel niedrigen Ertrags- bzw. Substanzwerten. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch den Begünstigungstransfer die Verschonungsregelungen bei dem Miterben „ankommen“, bei dem der begünstigte Hof letztlich verbleibt, dem so genannten Enderwerber. Der Miterbe als bloßer Durchgangserwerber wird nicht verschont. Bekommt im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Miterbe den Hof zugesprochen, kann er damit die Steuerbefreiungen an sich ziehen und diese den weichenden Erben “wegnehmen“. Da trotz der Auseinandersetzung jeder Erbe unverändert seinen Anteil an allen Nachlassgegenständen nach der Erbquote versteuert, führt der Begünstigungstransfer dazu, dass der den Hof übernehmende Miterbe auch sein nicht begünstigtes Vermögen, wie Bargeld oder Miethäuser ganz oder teilweise von der Steuer freistellen kann. Mit Ausnahme von Vermächtnissen erfordert dieser Begünstigungstransfer aber, dass die Verschonungsregelungen nur insoweit auf den Enderwerber übergehen, als dieser aus seinem geerbten Nachlassvermögen nicht begünstigtes Vermögen an die anderen Miterben als Ausgleich abgibt. Verzichtet der Hoferbe auf seinen Anteil am steuerpflichtigen Vermögen, das die weichenden Erben bekommen, wird er so gestellt, als habe er von Anfang an den Hof geerbt. Die Weitergabe der Steuerbefreiung für Betriebe findet aber insoweit nicht statt, als der Enderwerber Nachlassverbindlichkeiten über seine Quote hinweg übernimmt oder gar aus eigenem Vermögen, ggf. durch Bankdarlehen, die Miterben abfindet. Die Erbauseinandersetzung kann also Verschonungspotenzial vernichten, wenn für die Auseinandersetzung im Nachlass kein oder nicht genügend anderes, steuerpflichtiges Vermögen, wie Geld oder Immobilien vorhanden sind. Immer dann, wenn in der Erbmasse nur der Hof ist, kann die Erbauseinandersetzung mittels Abfindungen durch einen übernehmenden Miterben zu Erbschaftsteuermehrbelastungen führen, wenn die persönlichen Freibeträge nicht ausreichen. Scheiden die anderen Miterben aber ohne Ausgleich aus der Erbengemeinschaft aus, kommt es nicht zur Vernichtung des Verschonungspotentials. Fazit: Die Erbauseinandersetzung kann zu erheblichen Änderungen der ursprünglichen Steuerbescheide führen. Es gibt viele Aspekte zu bedenken. Da nach Ansicht der Finanzverwaltung der dargestellte Begünstigungstransfer bei der freien Erbauseinandersetzung nur dann greift, wenn diese „zeitnah zum Erbfall“ (6 Monate) erfolgt, ist rasches Handeln angesagt. Suchen Sie also frühzeitig auch steuerlichen Rat. Steuerberater Johannes Schrenker BBV-Buchstelle Bamberg Beispiel: Erbauseinandersetzung über Mischvermögen Erbengemeinschaft nach dem Vater, bestehend aus den zwei Geschwistern. Der Sohn erhält den Betrieb, die Tochter das Barvermögen. Steuerberechnung vor der Erbauseinandersetzung Sohn Quote 50 % Tochter Quote 50 % Steuerberechnung nach der Erbauseinandersetzung Sohn Quote 50 % Tochter Quote 50 % Hof 1 Mio. € 500.000 500.000 500.000 500.000 Geld 1 Mio. € 500.000 500.000 500.000 500.000 = Summe 1.000.000 1.000.000 1.000.000 1.000.000 Verschonungsabschlag für den Hof – 500.000 – 500.000 – 1.000.000 –0 = steuerpflichtiger Erwerb = 500.000 = 500.000 =0 = 1.000.000 abzügl. persönl. Freibetrag – 400.000 – 400.000 – 400.000 – 400.000 100.000 100.000 0 600.000 11 % 11 % 0% 15 % 11.000 11.000 0 90.000 zu versteuern Steuersatz, Steuerklasse 1 Steuer 5 Aufatmen bei der Erbschaftsteuer Bundesverfassunggericht: Verschonung kleiner Betriebe ist zulässig Wie wir es im Vorfeld bereits erwartet haben, hat das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2014 die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebe und Unternehmen beanstandet und den Gesetzgeber zu Nachbesserungen bei der Erbschaftsteuer bis spätestens 30.6.2016 aufgefordert. Die Freistellung von Betrieben von der Erbschaftsteuer ist nach Ansicht der obersten deutschen Richter angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Grundsätzlich liegt es aber im zulässigen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, kleine und mittelständische Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze von der Erbschaftsteuer weitgehend oder vollständig freizustellen. Für jedes Maß der Steuerverschonung benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe. Daher ist es nicht mehr rechtens, wenn die Steuerfreistellung auch über kleine und mittlere Unternehmen hinausgreift, ohne eine zusätzliche Bedürfnisprüfung vorzusehen. Die Lohnsummenregelung als Teil der Behaltefristenregelungen ist eigentlich verfassungsgemäß, nur die Freistellung von der Mindestlohnsumme für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten ist verfassungswidrig. Bei Gewerbebetrieben greift das Gericht die Regelung über das Verwaltungsvermögen auf, das bis zu 50 % des Unternehmens umfassen kann. Verfassungswidrig sind zuletzt auch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsaufspaltungen und Konzernen. Das 64 Seiten starke Urteil bestätigt im Umkehrschluss aber klar, dass die strittige Privilegierung von Betrieben hinsichtlich folgender Bestandsteile der Verschonungsregelungen rechtens ist: 6 Die Erbschaftsteuer muss bis zum 30.6.2016 angepasst werden. Foto: Essmann/agrar-press verfassungsgemäß.“ Mit Rücksicht darauf, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach wie vor in besonders hohem Maße als Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke geführt werden, darf der Gesetzgeber auch wegen der bekannten strukturellen Besonderheiten, welche die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufweisen, diese dem betrieblichen Vermögen im Hinblick auf die generelle Förderungswürdigkeit gleichstellen und sie dadurch besser behandeln als nicht betriebliches Vermögen. Die erbschaft- und schenkungsteuerliche Verschonung des Übergangs von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben wird im Übrigen neben dem generellen Förderziel, sie vor Gefährdungen durch Liquiditätsentzug zu bewahren und dadurch Arbeitsplätze zu sichern, zusätzlich durch den ökologischen Beitrag dieser Betriebe legitimiert. WW Dazu gehören die Regelverschonung im Umfang von 85 % mit einem zusätzlichen abschmelzenden Abzugsbetrag bis zu 150 000 €, nach dem Betriebe bis zu 1 Mio. € vollständig von der Steuerzahlung freigestellt werden können. WW Auch die hundertprozentige Optionsverschonung ist verfassungsgemäß, ebenso wie die Begrenzung der Begünstigungen auf Einzelunternehmen, Personengesellschaften und auf Anteile an Kapitalgesellschaften von mehr als 25 % und die generelle Anwendung der Erbschaftsteuerbefreiungen auf landund forstwirtschaftliche Betriebe. Zu begrüßen ist das Urteil auch darin, dass die zeitlichen Behaltefristen mit fünf bzw. sieben Jahren ausreichend sind. Bei der Lohnsummenregelung liegt das Problem darin, dass zu viele Betriebe davon freigestellt sind. Für die Masse der Landwirtschaftsbetriebe gibt es mit diesen Beanstandungen keine Probleme. Speziell für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft trifft das Urteil folgende Aussage: „Die generelle Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist im Hinblick auf die Besonderheiten von Land- und Forstwirtschaft Großbetriebe, Lohnsumme und Verwaltungsvermögen in der Kritik Die Besteuerung von Hofübergaben wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht besonders betroffen. Lediglich der Korrekturbedarf in Hinblick auf die Einführung einer gesonderten Bedürfnisprüfung bei Großbetrieben und die Absenkung der Arbeitsnehmeranzahl bei der Freistellung von der Lohnsummenregelung können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft treffen. Ab welchem Umfang solche Großbetriebe vorliegen, für die eine weitere Bedürfnisprüfung erforderlich ist, hat das Gericht nicht gesagt. Hier wird der Gesetzgeber verpflichtet, eine Unternehmensgröße zu ermitteln, ab der zusätzliche Voraussetzungen für die Erlangung der Verschonungsregelungen gesetzt werden müssen. Und wie diese Zusatzprüfung ausehen soll, weiß man auch noch nicht. Die geforderte Einschränkung der Ausnahmen von der Lohnsummenregelung könnte auch Landwirte treffen. Die Lohnsummenregelung als solches wird ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet, jedoch aufgrund der Feststellung, dass weit über 90 % der Betriebe aus dieser Lohnsummenregelung mit mehr als 20 Arbeitnehmer rausfallen, ist die Anzahl der maßgeblichen Arbeitnehmer viel zu hoch. Hier muss der Gesetzgeber die Ausnahmen von der Lohnsummenregelung auf Betriebe mit sehr wenigen Arbeitnehmern einschränken. Die erforderliche Reduzierung des schädlichen Verwaltungsvermögens trifft nur Gewerbebetriebe. Nur bei solchen Unternehmen können zum Beispiel Wertpapiere oder fremd vermietete Immoblien mit begünstigt und dadurch von der Erbschaftsteuer freigestellt werden. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann kein Verwaltungsvermögen vorliegen, so dass die erforderlichen Verschärfungen in diesem Bereich für Sie als Betriebsinhaber ohne Belang sind. Fazit Das Urteil zur Verfassungswidrigkeit der Erbschaftsteuer trifft in erster Line große Gewerbebetriebe und solche, die hohes unproduktives Vermögen als Verwaltungsvermögen führen. Land- und Forstwirte hingegen genießen weiterhin die Vorteile des jetzigen Rechts. Für alle Fälle sollte aber trotzdem geprüft werden, ob eine Hofübergabe noch vor der Reform durchgeführt werden sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür in der Familie gegeben sind. Steuerberaterin Claudia Köhler Treukontax Gera Gesetzgeber muss bis 30.6.2016 die Regelungen anpassen Längstens bis zum 30. 6. 2016 dürfen die bisherigen Verschonungsregelungen weiter angewendet werden. In den nächsten zwölf Monaten besteht also noch die Möglichkeit, Hofübergaben aufgrund der bisherigen günstigen Regelungen durchführen zu können. Ob es für die Landwirtschaft tatsächlich danach zu Verschärfungen kommt, wird das Gesetzgebungsverfahren zeigen. Allerdings erlaubt es das BVerfG dem Gesetzgeber, bereits rückwirkend auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung Buchwertabspaltung für Quoten wird korrigiert Foto: Herausgeber Foto: Uwe Anspach/picture alliance/dpa Das Bundesverfassungsgericht hält Steuererleichterungen für Klein- und Mittelbetriebe für zulässig. Verschärfungen bei den Verschonungsregelungen in Kraft setzen zu können. Mit dieser Aussage wird ausdrücklich eine rückwirkende Verschärfung der Erbschaftsbesteuerung ermöglicht, welche ansonsten verfassungsrechtlich unzulässig wäre. Aufgrund der bisherigen Aussagen der Bundesregierung und den Vorgaben im Koalitionsvertrag geht man nicht von einer allgemeinen rückwirkenden Verschärfung der Verschonungsregelungen aus. Die Frage will der Gesetzgeber dadurch entschärfen, als er die Reform so schnell wie möglich angehen möchte. Könnte gut sein, dass wir schon zum Jahresende das neue Recht haben werden. Die Bundesregierung hat bereits zur Umsetzung der Vorgaben des BVerfG eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Bund und Ländern eingerichtet, deren Ergebnisse Grundlage für das anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes sein werden. Die Finanzverwaltung hat mit ihrem Schreiben vom 14. 11. 2014 die Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Buchwertabspaltung der Milchquoten gezogen. Die obersten Finanzrichter haben die vor zehn Jahren eingeleitete Rechtsprechung wieder verworfen, dass bei Einführung der Milchquotenregelung im Jahre 1984 entsprechende Anteile von den steuerlichen Buchwerten für den Grund und Boden auf die immateriellen Milchlieferrechte zu übertragen seien. In der Vergangenheit wurde diese Buchwertabspaltung dazu genutzt, die steuerpflichtigen Erlöse aus Milchquotenverkaufs durch den Abzug dieser Buchwerte zu reduzieren. Nachdem der BFH dies nicht mehr so sieht, hat jetzt auch die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert und schraubt die Buchwertabspaltung, sofern diese erfolgt ist, wieder zurück. Sind in den Bilanzen der Milchbauern noch Milchquotenbuchwerte ausgewiesen, werden diese nach dem Wegfall der Referenzmengen zum 31. 3. 2015 wieder auf den Grund und Boden zurückgebucht. Wurden die Lieferechte zwischenzeitlich verkauft, bleibt es beim bisherigen Abzug. Wichtig ist, dass es trotz des Untergangs der Quoten nicht zu einem Verlust der abgespaltenen Grundstücksbuchwerte kommt. Ein solcher Verlust hätte steuerlich zur Folge, dass die Buchwerte für die bei Einführung der Bodengewinnbesteuerung 1970 vorhandenen Landwirtschaftsflächen der Verlustausschlussklausel unterliegen würden. Damit müssten die Buchwerte gewinnneutral ausgebucht werden, und gingen so zum Schaden der Landwirte verloren. Durch die Umbuchung der Buchwertanteile zurück auf den Grund und Boden bleiben die Landwirte vor diesen Verlusten verschont. Zu klären wird nur sein, wie man zu zutreffenden steuerlichen Buchwerten in den Grundstücksverzeichnissen kommt. Steuerberaterin Claudia Köhler 7 Eine Teilwertabschreibung der landwirtschaftlichen Grundstücke ist möglich Beim Grunderwerb droht die Entnahme Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der selbst nicht als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Bei den übernommenen Grundstücken handelt es sich damit um Privatvermögen. Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen liegt erst dann vor, wenn der Erwerber die Fläche nach dem Erwerb selbst bewirtschaftet, dies ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet. Die Grundstücke an sich gehörten zwar unstreitig zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen des Verkäufers. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass sie nach dem Rechtsträgerwechsel auch zu einem solchen Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Nach Auffassung des Finanzgerichts München (Az.: 15 K 973/10) liegt keine Entnahmehandlung, sondern ein „entsprechender Rechtsvorgang“ vor. Somit führt der Rechtsträgerwechsel auf den Nichtlandwirt zum Ausscheiden der Grundstücke aus dem einen Betriebsvermögen ohne Aufnahme in das Betriebsvermögen des Erwerbers. Der Wechsel ist mit einer Entnahme gleichzusetzen. 8 schwankungen vorliegen und es irgendwann einmal wieder zu Wertsteigerungen kommen wird. Die Finanzrichter haben dieser Auffassung eine klare Absage erteilt. Es ist stets im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob eine dauernde Wertminderung gegeben ist. Dies muss am jeweiligen Bilanzstichtag anhand objektiver Umstände beantwortet werden. Pauschale Aussagen, die Grundstückspreise erholen sich wieder, reichen hierfür nicht aus. Betriebsinhaber, die in ihren Bilanzen teilwertberichtigte Grundstücke führen, müs- sen sich aber dieses Merkmal der Dauerhaftigkeit stets vor Augen führen. Sind die Grundstückspreise noch nicht gestiegen, muss aber damit gerechnet werden, entfällt das Merkmal der Dauerhaftigkeit und die Grundstückswerte sind gewinnerhöhend zuzuschreiben. Vor solchen unliebsamen Feststellungen der Finanzämter kann man sich nur schützen, wenn man die Grundstücke rechtzeitig aus dem Betrieb entnimmt oder an Angehörige veräußert. Dann liegen Anschaffungs- oder Entnahmewerte vor, für die das Merkmal der Dauerhaftigkeit nicht mehr gilt. Stallverpachtung an Angehörige: Zu niedrige Preise? Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen an bestimmte Personenkreise zu unangemessen niedrigen Preisen erbracht, wendet die Finanzverwaltung für die Besteuerung die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage an und geht nicht vom vereinbarten Entgelt aus. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt für Umsätze von Gesellschaften an ihre Gesellschafter oder diesen nahe stehenden Personen, für Umsätze von Unternehmern an Angehörige und Umsätze von Unternehmern an das Personal oder deren Angehörige aufgrund des Dienstverhältnisses. Damit soll der Gefahr von Steuerhinterziehung und Steu- erumgehung bei Rechtsgeschäften innerhalb dieses Personenkreises vorgebeugt werden. Im Falle einer Grundstücksgemeinschaft indes, die eine Schweinezuchtanlage errichtet und anschließend an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn verpachtet hatte, ließ der Bundesfinanzhof die Besteuerung nach dem Entgelt zu (Az.: XI R 44/12). Selbst bei der Vereinbarung zu niedriger oder zu hoher Preise, die zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Beteiligten vereinbart sind, ist weder eine Steuerhinterziehung noch eine -umgehung anzunehmen. Foto: Agrarfoto.com Der BFH hat ein Urteil des Finanzgerichtes München bestätigt, indem es um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Landwirtschaftsflächen ging. Das Finanzamt lehnt die gewinnmindernde Berücksichtigung solcher Substanzverluste grundsätzlich ab, da das Gesetz dafür nicht nur gefallene Wiederbeschaffungswerte erfordert, sondern darüber hinaus die Wertminderung auch von Dauer sein muss. An der Dauerhaftigkeit der Wertminderung zweifelt die Finanzverwaltung bei landwirtschaftlichen Flächen mit der Begründung, dass hier nur Preis- Stallverpachtung an den Sohn: Wenn beide Betriebe zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind, sind zu niedrige oder hohe Preise für den Fiskus kein Nachteil. Foto: Imago/Dirk Holst Nach der Ausbeutung von Bodenschätzen kann die Wertminderung des Grundstücks in Form von Werbungskosten abgesetzt werden. Wertminderung von Bodenschatzflächen absetzbar? Das Finanzgericht Köln hat einem Grundstückseigentümer Werbungskosten im Umfang von etwa 30 000 € zugestanden, der sein Grundstück durch Ausbeuteund Verfüllungsvertrag einen Abbauunternehmer überlassen hat. Der Verpächter machte geltend, dass aufgrund der Wiederverfüllung das Grundstück eine entsprechende Wertminderung erfahren hatte. Die Finanzrichter sahen die Wertminderung des Grundstückes in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ausbeutevertrag und den damit vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall handelte es sich um ein privates Grundstück. In der Vergangenheit hatte der BFH bereits zu Grundstücken im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entschieden, dass eine durch die Ausbeute begründete tatsächliche Wertminderung des Grundstückes, dann aber nicht zu einem betrieblichen Aufwand, sondern ebenfalls zu Werbungskosten bei den Verpachtungseinkünften aus der Bodenschatzausbeute bzw. Auffüllung führt. Denn die Ausbeute eines Bodenschatzes unter einem betrieblichen Grundstück führt aufgrund der Eigenschaft des Bodenschatzes als Privatvermögen gerade nicht zu betrieblichen, sondern zu privaten Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es wird hier ein Teil des Grundstückswertes zielgerichtet und bewusst “geopfert“, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen. Auch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück wird durch Ausbeute- oder Aufschüttungsmaßnahmen in seiner landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit eingeschränkt. Der Verlust der Ackerkrume führt so zu (nachträglichen) Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Wert des Grund und Bodens durch die Beeinträchtigung der Ackerkrume gesunken ist. Der Verpächter verliert in Höhe der Wertminderung des Bodens einen Vermögensverlust, der steuermindern zu berücksichtigen ist. Eine seit langem schwebende Frage hat das Finanzgericht München erneut aufgeworfen und damit den Gesetzgeber aktuell zum Handeln aufgefordert. Es geht um die Grundsatzfrage, ob die durch die Veräußerung von Grundstücken aufgedeckten stillen Reserven auch auf Ersatzinvestitionen im Ausland übertragen werden dürfen. Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige Grundstücksflächen im Inland verkauft und wollte die aufgedeckten stillen Reserven auf entsprechende Reinvestitionen in Ungarn übertragen. Nach dem Wortlaut des deutschen Einkommensteuergesetzes sind Reinvestitionen nur in inländisches Betriebsvermögen zulässig. Bereits in der Vergangenheit hatte sich das Finanzgericht Niedersachsen mit dieser Frage beschäftigt und die Diskussion angestoßen. Auch die EU-Kommission hat bereits die Bundesrepublik Deutschland aufgefordert, die Ausgestaltung der Rein- vestitionsvorschriften „europarechtskonform“ auszugestalten. Die Chancen und die Risiken einer möglichen Gesetzesänderung liegen hier sehr nahe zusammen. Sollte es Deutschland nicht gelingen, die Vorschriften im Sinne der EU auszugestalten, steht auch eine Abschaffung der Reinvestitionsmöglichkeiten im Raum. Aufgrund vergleichbarer Steuertatbestände im Außensteuergesetz bestehen aber Lösungsansätze, die auch das Finanzgericht München in seine Entscheidung mit einbezogen hat. Bei Reinvestitionen im Ausland könnte im veräußernden, inländischen Betrieb eine Schattenrechnung erfolgen, anhand derer festgestellt werden kann, ob und wann es zur späteren Aufdeckung der ins Ausland übertragen stillen Reserven kommt. Damit könnte ein Steuerzugriff Deutschlands aufrechterhalten werden. Über diese sicherlich sehr wichtige Grundsatzfrage werden wir Sie auf Foto: Herausgeber Sind 6b-Reinvestitionen bald auch im Ausland möglich? Steuerberater Markus Diewald hat die Kurzmeldungen für Sie zusammengestellt. dem Laufenden halten. Nach bisherigen Willensbeurkundungen ist eine Aufgabe der Reinvestitionsvorschriften nicht gewollt, zumal dies auch nicht mehr vertretbare Auswirkungen auf den Immobiliensektor haben könnte. 9 Biogasstrom intelligent verkaufen Direktvermarktung und Bereitstellung von Regelleistung - wie loslegen? Mit Staatsministerin Ilse Aigner (Ressort Wirtschaft) und Staatsminister Helmut Brunner (Ressort Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) trafen sich am 17. Dezember 2014 gleich zwei Kabinettsmitglieder nahe München auf der Biogasanlage Wiesheu , um die Beratungsinitiative zur „bedarfsgerechten Stromerzeugung“ auszurufen. Der erst am 3. Februar 2015 beendete Energiedialog versucht möglichst, neue Stromtrassen zu vermeiden (die politische Formel lautet 2-x), erneuert die Forderung nach zusätzlichen Gaskraftwerken in Bayern und verweist insbesondere auf die Bedeutung umfangreich sowie intelligent einspeisender erneuerbarer Energien. Sind dies aus gesellschaftspolitischer Sicht für Biogasanlagenbetreiber die besten Voraussetzungen, jetzt den Einstieg in die Strom-Direktvermarktung und Bereitstellung von Regelleistung zu wagen? Falls ja, wie funktioniert die Teilnahme an den „neuen“ Märkten, wie groß sind die Marktchancen und -risiken, welche technischen Anforderungen ergeben sich für die Anlage, was kosten diese und macht dies alles unter dem Strich aus betriebswirtschaftlicher Sicht überhaupt Sinn? Einzelbetriebliche Antworten kann nur die Teilnahme an der 10 Beratungsinitiative geben. Im vorliegenden Beitrag aber bereits ein Rechenbeispiel mit dem LfL-Programm Strom-Direktvermarktung, das auch den Beratern zur Verfügung steht. Beispielbiogasanlage und mögliche Entwicklungsszenarien Die technischen Parameter der Beispielbiogasanlage und deren Entwicklungsszenarien finden sich in der Detailtabelle (siehe Seite 13). In der Ausgangssituation sind auf der Anlage zwei baugleiche 252-kWBHKW installiert und die Anlage vermarktet den Strom nach EEG-Fixvergütung. Die BHKW werden im Drosselbetrieb gefahren, das heißt bei der angegebenen Bemessungsleistung von 231 kW laufen diese täglich rund neun Stunden auf 80 % und 15 Stunden auf 100 % der Nennleistung. Der elektrische Nutzungsgradverlust bei dieser Lastreduktion auf 80 % der Nennleistung beläuft sich auf 2 %. Mit Szenario 1 steigt die Anlage bei gleicher Stromeinspeisung in die Strom-Direktvermarktung nach EEG-Marktprämienmodell ein, tätigt aber mit der Nachrüstung einer Motorheizung und einer Steuerbox zur Kommunikation mit dem Stromhändler nur die notwendigsten Investitionen. Der vorhandene Netzanschluss, die Biogasspeicherkapazität, die BHKW-Leistung müssen nicht verändert werden. Um an der Strombörse einen überdurchschnittlichen Marktpreis zu erwirtschaften, werden die vorhandenen BHKW nun in Start-StoppBetrieb gefahren. In der Folge laufen die BHKWs bei unveränderter Bemessungsleistung nun täglich knapp 22 Stunden auf Volllast und werden 2 Stunden komplett ausgeschalten. In Szenario 2 nimmt die Biogasanlage bei gleicher Stromeinspeisung nicht nur am EEG-Marktprämienmodell und damit an der Vermarktung an der Strombörse teil, sondern stellt auch Regelleistung bereit. Um den Vermarktungseffekt zu erhöhen, aber auch um die EEG-Flexibilitätsprämie zu erhalten, tauscht der Anlagenbetreiber zusätzlich zum Szenario 1 nun ein 252-kWAggregat durch ein neues 500-kW-Aggregat aus. Beide BHKW laufen im Start-Stopp-Betrieb, das 252 kW-Aggregat wie beschrieben, das neue 500-kW-Aggregat zwar mit unveränderter Leistung (231 kW) aufgrund der höheren installierten Leistung aber nur Foto: agrar-press/Essmann Biogasbetriebe können sich jetzt beraten lassen, ob die Direktvermarkung oder die Bereitstellung von Regelenergie für sie wirtschaftlich interessant sind. rund 11 Stunden im Volllast-Betrieb, an den restlichen 13 Stunden steht es still. Aufgrund der erhöhten Einspeiseleistung und der flexiblen Fahrweise sind auch Investitionen beim Netzanschluss, bei der Gasspeicherkapazität, und für den BHKW-Raum erforderlich. Im Beispiel wird davon ausgegangen, dass das gasführende System der Ausgangssituation auch für den Betrieb der nun im Maximum 752 kW Einspeiseleistung ausgelegt war. Da gleichzeitig die Strommenge an der Strombörse vermarktet wird und am Regelenergiemarkt teilgenommen wird, muss sich der Anlagenbetreiber entscheiden, welche Vermarktungsform prioritär optimiert werden soll. Er bevorzugt die preisoptimierte Stromvermarktung an der Börse und bietet dann am Regelenergiemarkt nur diejenige negative Regelleistung an, die der börsenpreisoptimierte Fahrplan noch erlaubt. Sehen wir uns nun den Zusammenhang von Arbeitspreis und Leistungspreis bei verschiedenen Strom-Vermarktungsstrategien genauer an. Ausgangsszenario: Vermarktung nach EEG-Standard Die bisherige EEG-Standardvergütung der Anlage ist ein reiner Arbeitspreis. Für jede einspeiste Kilowattstunde, die zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einer beliebigen Leistung einspeist wurde, erhält der Anlagenbetreiber die im Gesetzestext angegebene und nach Einspeisemenge gestaffelte Fixvergütung. Im Rechenbeispiel erhält der Anlagenbetreiber durchschnittlich je Kilowattstunde 20,54 Cent. Szenario 1+2: Vermarktung an der Strombörse EPEX Day-Ahead (=StromDirektvermarktung nach EEG-Marktprämienmodell) Auch bei Teilnahme an der Strom-Direktvermarktung (nach EEG-Marktprämienmodell) erhält der Anlagenbetreiber einen reinen Arbeitspreis für die zu einem beliebigen Zeitpunkt mit beliebiger Leistung eingespeiste Strommenge. Im Gegensatz zur EEG-Standardvergütung wird der Strom mittels Stromhändler direkt an der Strombörse EPEX in Paris vermarktet. Zusätzlich setzt sich der Arbeitspreis des direkt vermarkteten Stroms aus vier Bausteinen zusammen: WW Baustein 1 „EPEX“: Basis bilden die tatsächlichen Markterlöse an der Strombörse EPEX in Paris. Mit 3,904 Cent je eingespeister Kilowattstunde entsprechen die tatsächlichen Markterlöse im Rechenbeispiel nur rund 19% der bisherigen EEG-Fixvergütung (20,54 Cent/kWh). WW Baustein 2 „Gleitende Prämie“: Sie soll den Nachteil der Strom-Direktvermarktung ausgleichen und berechnet sich aus der bisherigen EEG-Fixvergütung abzüglich des Monatsmittelwerts der Arbeitspreise an der Strombörse. Im Rechenbeispiel sind damit mit 16,762 Cent/kWh auch bei Strom-Direktvermarktung rund 81% des Arbeitspreises EEG-garantiert. WW Baustein 3 „Managementprämie“. Sie kann zusätzlich zu den Markterlösen und der gleitenden Prämie in Anspruch genommen werden und erhöht ab 2015 den Arbeitspreis um weitere 0,2 Cent/kWh. WW Baustein 4: „Stromhändlergebühr“: Aufgrund der Anlagengröße wird der Biogasanlagenbetreiber nicht direkt an der Strombörse vermarkten können, sondern sucht sich als Zwischenhändler einen Strom-Direktvermarkter. In der Regel wird die Dienstleistung des Stromhändlers anteilig vom Arbeitspreis bezahlt. Im Beispiel mit 0,144 Ct/kWh. Arbeit und Leistung Wird ein BHKW betrieben, so kann man an den Generatorklemmen zu jedem Zeitpunkt eine bestimmte „Leistung“ messen. Die Einheit der Leistung ist Kilowatt (kW). Im Beispiel wird das BHKW mit einer Leistung von 100 kW eine Stunde lang betrieben. Damit hat es die Strommenge von 100kWh – nämlich 100 kW eine Stunde lang – erzeugt. Die Strommenge wird als „Arbeit“ bezeichnet und besitzt die Einheit kWh. Das BHKW hätte die Arbeit von 100 kWh auch in kürzerer Zeit erzeugen können, wenn es mit höherer Leistung gefahren wäre: WW 100 kWh = 200 kW * 1/2 h WW 100 kWh = 400 kW * 1/4 h WW 100 kWh = 600 kW * 1/6 h Auch in Szenario 2 wird der Strom nach Marktprämienmodell vermarktet. Die gleitende Prämie und die Managementprämie gleichen Szenario 1. Die tatsächlichen Markterlöse (Baustein EPEX) sind aber um weitere 0,382 Ct/kWh höher, da in Szenario 2 der Strom bei unveränderter Bemessungsleistung, jedoch mit erhöhter Einspeiseleistung noch preisoptimierter verkauft werden kann. Dementsprechend erhöht sich auch die Stromhändlergebühr. Er profitiert ebenfalls anteilig von den Mehrerlösen an der Strombörse. Szenario 2: Bereitstellung von Regelleistung Aufbauend auf die Strom-Direktvermarktung nimmt die Anlage im Szenario 2 auch am Regelleistungsmarkt teil. Stellt sie zusätzlich Regelleistung bereit, vermarktet sie ihre Strommenge grundsätzlich weiterhin nach Markt-Prämienmodell an der Strombörse. Gleichzeitig erfüllt sie alle Voraussetzungen und bietet Regelleistung an (siehe Erläuterung auf Seite 12). Bei Bereitstellung von Regelleistung erhält der Anlagenbetreiber einen Leistungspreis und bei Aufruf einen gesonderten Arbeitspreis. Der Leistungspreis wird bereits für die Bereitschaft bezahlt, bei Bedarf und auf Anforderung seine Einspeiseleistung wie angeboten zu verändern. Der Arbeitspreis wird dagegen nur für die Strommenge bezahlt, die aufgrund des Aufrufes mehr oder weniger eingespeist wird. Wie oft die Biogasanlage tatsächlich aufgerufen wird, ist schwer vorauszusagen. Es kann sogar sein, dass die Anlage im gesamten Zeitraum nicht aufgerufen wird. Damit vermarktet sie die gesamte Woche die einspeiste Strommenge nach EEG-Marktprämienmodell und kann als Zusatzerlös denn Leistungspreis verbuchen. Es kann aber auch sein, dass die Anlage im gesamten Zeitraum täglich dreimal für 15 Minuten aufgerufen wird. Wie vereinbart, muss die Anlage in jeder dieser 15-Minuten-Phasen kurzfristig ihre Einspeiseleistung um 200 kW drosseln (können). Als Zusatzerlös ist wiederum der Leistungspreis in gleicher Höhe zu verbuchen, er ist unabhängig von der Anzahl und der Dauer der Aufrufe. Die Strommenge, die aufgrund und während des jeweiligen Aufrufes weniger vermarktet werden konnte (zum Beíspiel 200 kW mal 15 Minuten = 50 11 kWh) wird nach dem Arbeitspreis am Regelleistungsmarkt vergütet und erhält nicht den Arbeitspreis nach EEG-Marktprämienmodell. Der Arbeitspreis am Regelleistungsmarkt ist stark schwankend und nur in Ausnahmefällen geringer als die Arbeitspreise nach dem EEG-Marktprämienmodell. Bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen zur Bereitstellung von Regelleistung wird daher meist nur der Leistungspreis berücksichtigt. Im Rechenbeispiel bietet die Anlage jeweils ganztägig an allen Wochentagen in Höhe von 200 kW negative Regelleistung (genauer gesagt: negative Minutenreserveleistung) an. Sie erhält dafür als Leistungspreis in der Jahressumme 1274 €. Ein marginaler Betrag für die angebotene Leistung. Im Beispiel ist dieser Betrag sehr klein, da der Anlagenbetreiber seine Strommenge prioritär und mit Erfolg preisoptimiert an der Strombörse vermarktet (Mehrerlös gegenüber Monatsmittelwert: 17 399 €). Das 500 -kW-Aggregat läuft beispielsweise täglich nur 11 Stunden auf Volllast. Aus der bisherigen Erfahrung sind gerade zu Zeiten hoher Preise an der Strombörse die Leistungspreise für negative Regelleistung tendenziell niedrig. Durch die Optimierung des Fahrplans der Biogasanlage auf die Vermarktung an der Strombörse werden im Beispiel die Erlöse aus der Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung begrenzt. Was ist Regelleistung? Da das öffentliche Stromnetz nur über relativ geringe Stromspeicherkapazitäten verfügt, müssen die Stromnetzbetreiber zu jedem Zeitpunkt sicherstellen, dass sich der sogenannte Lastgang (= Summe der Ausspeiseleistung aller Stromverbraucher) mit dem sogenannten Leistungsgang (= Summe der Einspeiseleistung aller Stromerzeuger) im Gleichgewicht befindet. Bei starkem Ungleichgewicht droht das Stromnetz zusammenzubrechen. Die Gewährleistung der Netzstabilität erfordert daher aus technischer Sicht: 1. Falls in Summe mehr Leistung eingespeist als ausgespeist wird, müssen kurzfristig entweder zusätzliche Stromverbraucher zugeschalten oder Stromer- 12 Szenario 2: Kombination mit der Flexibilitäts-Prämie Nimmt eine Biogasanlage am EEGMarktprämienmodell teil, kann sie zusätzlich die Flexibilätsprämie (kurz: Flexiprämie) beantragen. Die Flexiprämie ist ein nach EEG definierter Leistungspreis. Zur Inanspruchnahme muss lediglich eine nach EEG berechnete Zusatzleistung (PZusatz) installiert und deren Betriebsbereitschaft nachgewiesen werden. Eine tatsächliche Teilnahme am Regelleistungsmarkt oder die bedarfsgerechte Stromeinspeisung an der Strombörse werden derzeit noch nicht vorausgesetzt. Aktuell vergütet dieser Leistungspreis damit nicht die tatsächliche Bereitschaft oder Fahrweise, sondern lediglich die nachgewiesene technische Fähigkeit einer Biogasanlage. In Szenario 2 erfüllt die Biogasanlage auch die dafür notwendige Voraussetzung. Die nach dem EEG berechnete Zusatzleistung (PZusatz) beläuft sich auf rund 244 KW. Für jedes KW besteht ein Anspruch auf 130 €, in Summe knapp 31 700 €. Mit Umsetzung des Szenario 1 hätte die Biogasanlage im Kalenderjahr 2013 gegenüber dem Ausgangsszenario ihr Betriebsergebnis um rund 5700 € steigern können und das bei zusätzlichen Investitionskosten von kleiner 10 000 €. Mit Umsetzung des Szenario 2 hätte die Biogasanlage im Kalenderjahr 2013 gegenüber dem Ausgangsszenario ihr Betriebsergebnis um rund 11 430 € steigern können. Die durch die Umstellung bedingten und zusätzlichen Investitionen summieren sich auf rund 285 000 €. Bei nur leicht höherer Wirtschaftlichkeit ist in Szenario 2 das Risiko ist hier deutlich höher. Dem Umsatzeffekt von gut 50 000 € stehen zusätzliche Jahreskosten in Höhe von knapp 40 000 € gegenüber. Die Mehrerlöse stammen zu knapp 60% aus der Flexi-Prämie, zu rund 35% aus der überdurchschnittlichen Vermarktung an der Strombörse und im Übrigen zu gleichen Teilen aus dem Leistungspreis durch Bereitstellung von negativer Minutenreserveleistung sowie vom verminderten Methanverbrauch. Betriebswirtschaftliche Bewertung Marktchancen und Risiken Die betriebswirtschaftliche Bewertung saldiert die Umsatzeffekte mit den zusätzlichen Jahreskosten, die aufgrund der Umstellung auf Stromdirektvermarktung und/ oder Bereitstellung von Regelenergie verursacht werden. Die Marktchance besteht vor allem in der Erwirtschaftung zusätzlicher Einnahmen durch die preisoptimierte Vermarktung an der Strombörse und die Inanspruchnahme des Leistungspreises bei Bereitstellung von Regelenergie. Je flexibler eine Biogas- zeuger gedrosselt werden. Biogasanlagen die unten genannte Voraussetzung erfüllen und bereit sind, auf Anforderung ihre Leistung kurzfristig zu drosseln, stellen negative Regelleistung bereit. 2. Falls in Summe weniger Leistung eingespeist als ausgespeist wird, müssen kurzfristig entweder zusätzliche Stromerzeuger zugeschalten oder Stromverbraucher gedrosselt werden. Biogasanlagen die unten genannte Voraussetzung erfüllen und bereit sind, auf Anforderung ihre Leistung kurzfristig zu erhöhen, stellen positve Regelleistung bereit. Die notwendigen Voraussetzungen: Biogasanlagen, die am Regelenergiemarkt teilnehmen, müssen als Voraussetzung WW über die technische Fähigkeit verfügen, kurzfristig die Leistung zu drosseln und/oder zu erhöhen WW die technische Fähigkeit nach einem bestimmten Verfahren nachweisen (Präquafikation) WW Einen Vertrag mit einem Stromhändler schließen, der auch die Bereitstellung von Regelleistung regelt WW Die zu einem bestimmten Zeitpunkt am Markt angebotene Regelleistung auch tatsächlich fahren können Abhängig davon, in welcher Richtung und wie schnell auf Anforderung die Einspeiseleistung angepasst werden muss, unterscheidet der Regelenergiemarkt die folgenden fünf Produkte: Positive und negative Minuten-Reserveleistung, Positive und negative Sekundärreserveleistung, Primärreserveleistung. Lohnt sich die Direktvermarktung und die Bereitstellung von Regelenergie? Ausgangs-Szenario „Status Quo“ (EEG-Fix-Vergütung) Strommarkt-Teilnahme EEG-Fix-Vergütung Direktvermarktung nach Marktprämienmodell Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung BHKW (Installation und Investition) Installierte elektrische Nennleistung Notwendiger Zubau Zusätzliche Investition kW kW € davon BHKW, Motorheizung, Steuereinr. davon BHKW Raum davon Planung, Genehmigung, Gutachten Zusätzliche Jahreskosten BHKW (Technische Betriebsparameter) Bemessungsleistung Stromeinspeisung BHKW-Fahrweise Wirkungsgrad el. Nutzungsgrad el. (berechnet) Methanverbrauch (berechnet) Netzanschluss Bedarf vorhanden Notwendiger Zubau Zusätzliche Investitionskosten Zusätzliche Jahreskosten Gasspeicherkapazität Bedarf bezogen auf Methan Bedarf bezogen auf Rohbiogas vorhanden Notwendiger Zubau Zusätzliche Investitionskosten Zusätzliche Jahreskosten Vermarktungseffekt und Vertagsparameter Strombörse EPEX-Spot (Day-Ahead) Monats-Mittelwert Marktpreis, (preisoptimierte Einspeisung) Mehrerlös gegenüber Monats-Mittelwert Vereinbarter Anteil vom Mehrerlös Fixgebühr des Händlers auf Arbeitspreis Regelleistung Vereinbarter Anteil vom Leistungspreis Umsatzeffekt Summe EEG-Standard Strom-Direktvermarktung (nach EEG-Marktprämienmodell) EPEX Spot (Day-Ahead) Gleitende Prämie Management-Prämie (0,2 Ct/kWhel.) Stromhändler-Gebühr EEG-Flexibilitätsprämie Regelleistung (neg. Minutenreserveleistung) Angebotene Leistung Ökonomische Bewertung (gerundet) Umsatzeffekt gegenüber Ausgangsszenario x Szenario 1 Szenario 2 Direktvermarktung (keine Direktvermarktung + Teilnahme am RegelleistungsRegelleistung, geringe markt + Zusatzinvestitionen Zusatzinvestitionen) x x x 504 (252 & 252) - 504 (252 & 252) - € - 8.530 € € € - 2.200 752 (252 & 500) 248 155.784 121.483 (500 kW ersetzt 252 kW) 15.849 (+ 50 m²) 18.452 20.770 kW kWh % % Nm³CH4 462 (231 & 231) 4.047.120 Drosselbetrieb 38,2 & 38,2 37,42 1.084.791 462 (231 & 231) 4.047.120 Start-Stopp-Betrieb 38,2 & 38,2 38,17 1.063.414 462 (231 & 231) 4.047.120 Start-Stopp-Betrieb 38,2 & 39,6 38,85 1.044.946 kW kW kW € € 504 504 - 504 504 - 752 504 248 43.000 5.416 Nm³CH4 m³ m³ m³ € € 123 331 800 - 243 654 800 - 811 2.184 800 1.384 87.000 13.787 Ct/kWh Ct/kWh Ct/kWh % Ct/kWh - 3,778 3,904 0,126 65 0,1 3,778 4,286 0,508 65 0,1 % - - 65 € Ct/kWh € Ct/kWh € Ct/kWh € Ct/kWh € Ct/kWh € Ct/kWh € Ct/kWh € kW € kW 831.278,45 20,54 831.278,45 20,54 838.633,41 20,72 881.645,61 21,78 838.633,41 20,72 157.993,40 3,904 678.374,05 16,762 8.094,24 0,200 –5.828,27 -0,144 848.677,52 20,97 173.445,86 4,286 678.374,05 16,762 8.094,24 0,200 –11.236,63 -0,278 31.694,00 244 1.274,10 200 € 7.355 50.367 Ct/kWh 0,182 1,245 Zusätzliche Investitionen € 8.530 285.784 Zusätzliche Jahreskosten € 2.200 39.973 21.377 39.845,00 Verminderter Methanverbrauch Nm³CH4 2,6 2,60 Substratkosten „frei Eintrag“ Ct/Nm³CH4 Ersparte Substratkosten € 556 1.036 Änderung Betriebsergebnis geg. Ausgang € 5.711 11.430 Hinweise: Drosselbetrieb: Reduktion auf max. 80 % der Nennleistung bei Nutzungsgradverlust von abs. 2 %. Start-Stopp-Betrieb: Das BHKW läuft mindestens 4 Stunden am Block auf Volllast oder wird ausgeschalten. Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung: kurzfristige Leistungsdrosselung auf 60 % der Nennleistung erlaubt. Alle kW-Angaben bezogen auf elektrische Leistung. 13 anlage fahren kann, desto gezielter kann sie gemeinsam mit dem Stromhändler an hochpreisigen Stunden vermarkten, die Stunden mit tiefen Börsenpreisen meiden und damit den Vermarktungseffekt noch steigern. Neben der Anlagentechnik muss aber auch der Anlagenbetreiber die organisatorischen Fähigkeiten haben, zu jederzeit die Fahrplantreue zu gewährleisten. Beratungsinitiative Die am 17. Dezember 2014 ausgerufene Beratungsinitiative wird von den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie deren Fachzentren für Diversifizierung durchgeführt und von der Landesanstalt für Landwirtschaft unterstützt. Zielgruppe sind interessierte bayerische Biogasanlagenbetreiber. Folgende Fragen werden auf einzelbetrieblicher Ebene geklärt: Welche Mehrerlöse sind an der Strombörse und bei Bereitstellung von Regelleistung möglich? Welche technischen Änderungen an der Anlage wären Ein grundsätzliches Risiko liegt in den Strommärkten, deren Preise nicht vorhergesagt werden kann. Dieses Risiko wird jedoch durch das EEG-Marktprämienmodell weitestgehend unwirksam. Ein weiteres Risiko kann durch zusätzlich notwendige Investitionen entstehen. Sie wurden im Beispiel meist auf 10 Jahre abgeschrieben. In Szenario 2 des Rechenbeispiels werden vorzunehmen? Wie hoch wäre der Investitionsbedarf und wie würden sich die Kosten verändern? Wäre die Umstellung aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll? Interessierte Biogasanlagenbetreiber wenden sich bitte direkt an die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und deren Fachzentren für Diversifizierung. Diese führen auch regionale Informationsveranstaltungen zum Thema durch. Darüber hinaus finden sich allgemeine Informationen im Internet: WW http://www.lfl.bayern.de/iba/energie/050989/ Anleger in der Not: Was tun gegen die Minizinsen? Die anhaltend niedrigen Zinsen führen zu einer schleichenden Enteignung der Sparer. Denn die Minizinsen reichen nicht aus, um den Kaufkraftverlust (durch Inflation) bei Sparkonten und Wertpapieren wie Bundesanleihen auszugleichen. Rechnet man die Abgeltungsteuer hinzu, wird Sparen endgültig zum Verlustgeschäft. Was tun? Wie kann man mehr aus seinem Geld machen? Dazu zehn Tipps: 1. Ersparnisse und Vermögen grundsätzlich breit streuen, verschiedene „Anlageklassen“ nutzen. Sich über seine Anlageziele und Risikoneigung im Klaren sein. Denn: Ohne eine gewisse Risikobereitschaft sind Renditen oberhalb der Inflationsrate derzeit nicht machbar. 2. Investmentfonds ermöglichen langfristig attraktive Renditen bei breiter Risiko streuung. Fondssparpläne sind gut geeignet, mit regelmäßigem Sparen allmählich ein Vermögen aufzubauen. Anleger müssen bei Fonds aber mit Wertschwankungen leben können. Die höchsten Ertragschancen haben auf lange Sicht Aktienfonds. 14 3. Unternehmensanleihen bieten eine höhere Verzinsung als Sparbriefe oder Bundesanleihen. Dabei gilt jedoch: Je höher der Zins, desto höher ist grundsätzlich auch das Risiko. Deshalb immer auf die Bonität des Unternehmens achten und Unternehmensanleihen dem Depot nur beimischen, das heißt nur einen (kleinen) Teil des Vermögens hier anlegen. 4. Bei Staatsanleihen muss ebenfalls auf die Bonität des Schuldners geachtet werden. Das hat nicht zuletzt die Euro-Schuldenkrise gezeigt. 5. Höhere Renditen sind mit Anlagen in fremden Währungen möglich. Hier ist aber außer dem Bonitätsrisiko zusätzlich noch das Wechselkursrisiko zu beachten. 6. Aktien bieten oft attraktive Dividendenrenditen. Bei manchen DAX-Werten liegen sie über vier Prozent. Die Kehrseite: Anleger müssen – wie bei Investmentfonds – Wertschwankungen akzeptieren. Die Aktie ist eben auch ein Risikopapier. Anleger mit einem langen Anlagehorizont können jedoch mit einem breit gestreuten Aktien- 60% der zusätzlichen Umsätze durch die Flexiprämie erwirtschaftet. Auf diese müsste, insofern sich die Marktverhältnisse nicht grundlegend ändern, auch für 10 Jahre verlass sein. Fazit: Es lohnt sich für Biogasanlagenbetreiber, sich über die Vermarktungschancen durch Strom-Direktvermarktung (nach EEG-Marktprämienmodell) und Bereitstellung von Regelleistung Gedanken machen. Für manchen wird die Strom-Direktvermarktung mit sehr hohem Investitionsrisiko verbunden sein, für andere könnten die Vermarktungschancen bei nur kleinen Zusatzinvestitionen deutlich über dem des Rechenbeispiels liegen. Da jede einzelbetriebliche Optimierung andere Zahlen liefern wird, wäre grundsätzlich jedem Biogasanlagenbetreiber zu empfehlen, durch Teilnahme an der staatlichen Beratungsinitiative die Optimierungsmöglichkeiten seiner vorhandenen Biogasanlage zu diskutieren. Martin Strobl Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Institut für Betriebswirtschaft und Agrarstruktur, München depot erfahrungsgemäß auf Dauer deutlich höhere Renditen erzielen als mit festverzinslichen Anlagen. 7. Immobilien gehören als klassische Sachwertanlage zu einem breit gestreuten Vermögen grundsätzlich dazu. Wer nicht direkt in Immobilien investieren kann oder will, kann stattdessen auf gut geführte offene Immobilienfonds zurück greifen. 8. Manche Finanzprodukte werden mit dem Hinweis auf Steuersparmöglichkeiten beworben. Doch Achtung: Kapitalanlagen sollten nicht ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden. 9. Bei allen Anlageprodukten sollte man stets auf die Kosten achten. Auch ein ständiges Veräußern und Neuanlegen von Wertpapieren oder Investmentfonds kann erhebliche Kosten verursachen („Hin und her macht Taschen leer“). 10. Der „Notgroschen“ für unvorhergesehene Ausgaben gehört sicher und frei verfügbar angelegt, beispielsweise auf ein Tagesgeldkonto. Hier muss man wohl oder übel die niedrigen Zinsen zugunsten hoher Sicherheit und schneller Verfügbarkeit hinnehmen. Bayerns Außenhandel bei Weizen und Gerste Weizenexporte sind 2014 spürbar gestiegen, die Importe gingen zurück Der Außenhandel Bayerns bei Weizen und Gerste hat in den vergangenen Jahren mengenmäßig stark zugenommen, was auch dem heimischen Marktpreis zugute kam. Außenhandel Weizen Die größte Bedeutung im Außenhandel hat Weizen, der auch flächenmäßig in Bayern mit 20 bis 25 % den größten Anteil einnimmt. Danach folgt Mais vor Gerste Von Januar bis Oktober 2014 wurden aus Bayern 1,156 Mio. t Weizen exportiert. Das ist bereits deutlich mehr, als in den Jahren zuvor insgesamt. Die Einfuhren beliefen sich auf 323 000 t. Damit wurden dem heimischen Markt saldiert 833 000 t Weizen entzogen. Bezogen auf die Erntemenge im Jahr 2013, die bei 4,0 Mio. t lag, sind das gut 20 % der gesamten Weizenernte. In den Jahren 2013 und 2012 errechnete sich der Exportüberschuss bei 430 000 bzw. 680 000 t oder 12 bzw. 18 % der Vorjahreserntemenge. In den letzten drei Jahren gingen fast 90 % der Weizenexporte in drei Länder: In die Niederlande (38 %), nach Belgien (28 %) und Italien (22 %). Das überrascht nicht, denn beim Export kommt es in erster Linie auf die Transportmöglichkeiten bzw. die Entfernungen an. Nach Italien geht in der Regel hochwertiger Weizen, nach Benelux eher Futterqualitäten. Mit Abstand größter Weizenlieferant nach Bayern war und ist Ungarn, vor Österreich und Tschechien. Ungarn hat die Weizenexporte nach Bayern kräftig gesteigert. In den ersten zehn Monaten 2014 kamen bereits 60 % aller bayerischen Importe aus Ungarn. In den Jahren zuvor waren es zwischen 40 und 45 %. Die Lieferungen aus Tschechien haben sich in den letzten zwei Jahren halbiert und betrugen nur noch 6 bis 8 %. Außenhandel Gerste Der Außenhandel mit Gerste unterliegt, speziell im Export, mengenmäßig großen Schwankungen. Die Exportmengen beliefen sich in den Jahren 2012 und 2013 auf insgesamt 223 000 bzw. 250 000 t. Im Jahr 2014 war es von Januar bis Oktober bisher nur etwa die Hälfte (118 000 t). Wurden in den zwei Jahren zuvor noch jeweils rund 120 000 t – also 50 % – in die Niederlande exportiert, waren es in 2014 (Jan. – Okt.) nur noch 44 000 t. Dies dürfte auch an dem extrem niedrigen Preis (166 €/t) gelegen haben. Im Durchschnitt errechnete sich der „Exportpreis“ 2014 bei 190 €/t. Der Ausfuhrüberschuss in den vergangenen drei Jahren errechnet sich nach den Zahlen des Statistischen Landesamtes bei rund 90 000 t. Extrem hoch war er im Jahr 2013 mit mehr als 150 000 t. Sehr klein dürfte der Exportüberschuss im Jahr 2014 ausfallen. Nach einer Schätzung aufgrund der Daten bis einschl. Oktober dürfte er deutlich unter 40 000 t bleiben. Die größten Mengen an bayerischer Gerste gehen in die Niederlande (Mischfutterindustrie, Exporthäfen) bzw. nach Italien und ins benachbarte Österreich. In den Jahren 2012 bis Oktober 2014 gingen in diese drei Länder jeweils rund 90 % aller bayerischen Gerstenexporte. Die bayerischen Gersteneinfuhren summieren sich seit 2012 pro Kalenderjahr relativ konstant auf jeweils rund 100 000 t. Auch im Jahr 2014 dürfte dieser Wert erreicht werden. In den ersten zehn Monaten waren es 86 210 t. Die größten Mengen kamen in den letzten Jahren aus Tschechien und Frankreich. Im Mittel der Jahre 2012 bis 2014 waren es rund 42 000, 36 000 und 42 000 t (2014 geschätzt). Im Jahr 2014 (Jan. bis Okt.) kam mit 38 267 t die meiste Gerste erstmals aus Frankreich vor Tschechien (32 759 t). Außenhandelspreise Hinsichtlich der Preise im Außenhandel ist ein Vergleich wegen unterschiedlicher Qualitäten (Futterweizen, Qualitätsweizen bzw. Futtergerste, Braugerste) schwierig. Insgesamt war Exportweizen im Mittel der letzten drei Jahre mit knapp 230 €/t um 10 € teurer als Importware. Die Preise entsprechen dem Wert an der Grenze, ohne Zölle und Steuern. Willi Zellner BBV-Marktberichtstelle Weizenaußenhandel Bayern Gerstenaußenhandel Bayern 2012 – 2014 (2014: Januar – Oktober), Angaben in 1.000 t 2012 – 2014 (2014: Januar – Oktober), Angaben in 1.000 t Ausfuhr gesamt 2012 991,3 Niederlande Belgien Italien 32,2 % 27,9 % 26,9 % Ausfuhr gesamt Niederlande Italien Österreich 2012 223,2 53,2 % 28,3 % 11,2 % 2013 881,9 39,4 % 27,1 % 17,9 % 2013 250,6 48,0 % 32,7 % 12,3 % 2014 1.156,1 41,1 % 29,4 % 22,1 % 2014 118,3 36,9 % 37,5 % 8,0 % Einfuhr gesamt Ungarn Österreich Tschechien Einfuhr gesamt Frankreich Tschechien Österreich 2012 311,0 45,4 % 18,9 % 14,3 % 2012 102,0 31,2 % 51,3 % 5,7 % 2013 452,2 40,0 % 37,0 % 5,9 % 2013 98,5 31,5 % 42,4 % 3,2 % 2014 322,7 60,9 % 8,1 % 7,8 % 2014 86,2 44,4 % 38,0 % 2,5 % 15
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