Wirtschaft Steuern

Ausgabe No. 1 / 2015
Wirtschaft Steuern
Mandanteninformation für Land- und Forstwirte
Viele Erben, viele Fragen
Erbengemeinschaften und die Erbschaftsteuer
Aufatmen bei der Erbschaftsteuer
Verfassungsrichter halten Verschonung für zulässig
Buchwerte für Milchquoten
Abspaltung von der Fläche ist rückgäng zu machen
Biogasstrom intelligent vermarkten
Direktverkauf und Bereitstellen von Regelenergie
b b v - S t e u e r b e r a t u n g
Inhalt
Editorial, Steuertermine, Impressum
Erbengemeinschaften: Viele Erben, viele Fragen
Aufatmen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Milchquoten: Korrektur der Buchwertabspaltung
Teilwertabschreibung auf Boden ist zulässig
Wertminderung von Bodenschatzflächen absetzen
Sind § 6 b-Reinvestitionen im Ausland bald möglich?
Biogasstrom intelligent vermarkten
Was tun gehen die Minizinsen?
Der Außenhandel bei Weizen und Getreide
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Wichtige Steuertermine
Abgabefrist
Ende der Zahlungsschonfrist
Lohnsteuer März 2015
10.04.2015
13.04.2015
Lohnsteuer April 2015
11.05.2015
15.05.2015
Lohnsteuer Mai 2015
10.06.2015
15.06.2015
Lohnsteuer
Umsatzsteuer
Umsatzsteuer Februar 2015 *)
10.04.2015
13.04.2015
Umsatzsteuer März 2015 *)
11.05.2015
15.05.2015
Umsatzsteuer April 2015 *)
10.06.2015
15.06.2015
Umsatzsteuer I. Quartal 2015 *)
11.05.2015
15.05.2015
10.03.2015
13.03.2015
Einkommensteuer
Vorauszahlung I. Quartal 2015
Die 3-tägige Schonfrist für die Zahlung gilt nur bei Überweisungen,
maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde.
Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage
vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
*) b
ei den USt.-Fristen wird unterstellt, dass die Dauerfristverlängerung um einen
Monat beantragt wurde.
Wie geht es weiter bei
der Erbschaftsteuer?
Das Bundesverfassungsgericht hat Mitte Dezember 2014 sein lange erwartetes Urteil zur Erbschaft- und Schenkungsteuer bekannt
gegeben. Demnach sind die aktuell geltenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen teilweise mit dem Grundgesetz
unvereinbar. Hauptgrund dafür ist die Verschonung auch großer
Unternehmensvermögen ohne Bedürfnisprüfung. Daneben sieht
das Gericht auch noch Änderungsbedarf bei der Lohnsummenregelung und den Vorschriften über das Verwaltungsvermögen.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist aber, dass die Karlsruher Richter die Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die
in personaler Verantwortung geführt werden, als zulässig eingestuft
haben. Aus ihrer Sicht ist insbesondere auch die Verschonung der
land- und forstwirtschaftlichen Betriebe verfassungsgemäß.
Die bisherigen Vorschriften im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind vorübergehend bis zu einer gesetzlichen Neuregelung
weiter anwendbar, jedoch maximal bis zum 30. Juni 2016. Theoretisch könnte der Gesetzgeber dabei auch eine Änderung vornehmen, die auf den Tag der Urteilsverkündung zurückwirkt.
Weitere Einzelheiten zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und ihren möglichen Folgen finden Sie in einem ausführlichen Beitrag in diesem Heft. Dass auch die bisherige gesetzliche
Regelung ihre Tücken habe kann, wird in einem weiteren Artikel
beschrieben, der sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung
der Erbauseinandersetzung befasst. Aber nicht nur die Erbschaftund Schenkungsteuer ist für die Betriebsführung von großer Bedeutung. Wie in den vergangenen Jahren wollen wir Sie deshalb
auch 2015 wieder über weitere Neuerungen und andere interessante Themen aus den Bereichen Steuer und Betriebsführung
informieren. In dieser Ausgabe von Wirtschaft & Steuern befasst
sich beispielsweise auch einen Beitrag mit der Frage, ob es für Biogaserzeuger sinnvoll ist, ihren Strom direkt zu vermarkten und als
Regelenergie bereit zu stellen.
Impressum:
Wirtschaft & Steuern, eine Mandanteninformation der bbv-Steuerberatung.
Herausgeber: Buchstelle des BBV GmbH, Karolinenplatz 2, 80333 München
Tel. +49(0)89/544960, Fax +49(0)89/54496-190, E-Mail: [email protected].
Verlag: Deutscher Landwirtschaftsverlag GmbH,
Postfach 400 580, 80705 München.
Redaktion: Hans Dreier, Bayerstraße 57, 80335 München,
Tel. +49(0)89/530989-26, Fax +49(0)89/5328537, E-Mail: [email protected].
Layoutkonzeption: Johannes Spreter, Augsburg.
Layout: dieMAYREI GmbH, Donauwörth.
Druck: Bavaria-Druck GmbH, München.
Diese Informationsschrift erscheint viermal jährlich.
Einzelexemplar 5,00 Euro. Der Bezugspreis für diese
Zeitschrift ist für Verbandsmitglieder im Mitgliedsbeitrag enthalten. Alle Rechte vorbehalten. Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen.
Titelfoto: Agrarfoto
Eduard Kettenberger
Geschäftsführer
Steuerberater /
Dipl.-Ing. agr.
Dr. Rainer P. Manthey
Geschäftsführer
Steuerberater /
Dipl.-Ing. agr.
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Erbengemeinschaften
entstehen, wenn der
Hofeigentümer vorzeigt
stirbt, ohne ein Testament
hinterlassen zu haben.
Viele Erben, viele Fragen
Erbengemeinschaften, Teil 2: Die Folgen bei der Erbschaftsteuer
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wenn im Zuge der Auseinandersetzung der
Erbengemeinschaft der Nachlass unter den
Miterben aufgeteilt wird, kann jeder über
seinen Erbteil frei verfügen.
Geht der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft über, versteuert jeder Miterbe
anteilig den gesamten Nachlass gemäß
seiner gesetzlichen Erbquote. Der in den
Nachlass fallende Hof stellt erbschaftsteuerlich begünstigtes Vermögen dar, so dass
jedem Miterben die anteilige Verschonung
und Steuerfreistellung des landwirtschaftlichen Vermögens zusteht. Damit muss
Foto: Herausgeber
Für ein Testament, das für den Fall des
Falles die Hofnachfolge und das Erbe regelt, ist es nie zu früh. Denn gibt es keine
Verfügung und entsteht erst eine Erbengemeinschaft, wird es meist schwierig. Über
die ertragsteuerlichen Probleme bei der
Auflösung von Erbengemeinschaften in der
Land- und Forstwirtschaft haben wir Sie in
der vorigen Ausgabe informiert. Nun möchten wir uns mit den drohenden Erbschaftsteuerbelastungen auseinandersetzen, die
beim Tode des Betriebsinhabers lauern,
wenn dieser den Hof nicht zu Lebzeiten
übergeben oder zumindest ein Testament
errichtet hat.
Die Besonderheit bei der Erbschaftssteuer liegt darin, dass Erbfall und Erbauseinandersetzung steuerlich zwar zwei Paar
Schuhe sind, aber die Erbauseinandersetzung sich durchaus auf die ursprüngliche
Steuerschuld für den Nachlass nachträglich auswirken kann, zum Vor- oder Nachteil der einzelnen Miterben! Liegt kein Testament oder Erbvertrag vor, geht der Hof,
sofern kein Sonderrecht nach Höfeordnung
oder Ähnliches vorliegt, bei mehreren Erben auf diese als Erbengemeinschaft über.
Der gesamte Nachlass wird gemeinschaftliches Eigentum der Miterben, es entsteht
sogenanntes Gesamthandsvermögen. Erst
Steuerberater Johannes Schrenker
auch jeder Miterbe die Behaltensfristen
des Erbschaftsteuergesetzes selbst einhalten, er darf also z. B. seinen Anteil am
Betrieb innerhalb von 5 oder 7 Jahren nicht
verkaufen. Je nach Zusammensetzung
des Nachlasses (Hof, Mietwohnungen,
Geldvermögen etc.) und persönlicher Verwandtschaftsverhältnisse zum Erblasser
(Ehefrau, Kinder, Geschwister oder Nichten
und Neffen) kann hier mehr oder weniger
Erbschaftsteuer anfallen.
Für die Nachlasszuordnung und Erbschaftsbesteuerung ist es zunächst ohne
Bedeutung, wann und wie später eine Erbauseinandersetzung erfolgt. Die Auseinandersetzung ist stets ein vom Erbfall getrennter Vorgang, der unter Umständen zu
Schenkungsteuerbelastungen führen kann.
Verstirbt der Vater und hinterlässt Hof, Frau
und Kinder, liegt eine Schenkung der Mutter vor, wenn diese ihren Erbanteil im Rahmen der Erbauseinandersetzung gleich an
die Kinder weitergibt. Nur bei der Erfüllung
von Vermächtnissen und Vorausvermächtnissen verhält es sich anders. Die spätere
Erbauseinandersetzung kann aber Auswirkungen auf die Gewährung oder den Erhalt
der Verschonungsregelungen haben, die
den im Nachlass befindlichen Hof womöglich zunächst erbschaftsteuerfrei gestellt
haben. Man spricht hier vom so genannten
Begünstigungstransfer.
Durch eine wie auch immer geartete Erbauseinandersetzung kommt es nie rückwirkend zu einer geänderten Zuordnung
des Nachlasses für den Erbfall. Sind im
Nachlass neben dem Betrieb noch Bargeld
und Mietwohnungen, versteuert jeder Erbe
seinen Anteil an allem daran, egal ob er im
Rahmen der Erbauseinandersetzung nur
den Hof oder nur Bargeld bekommt. Allerdings kann die Erbauseinandersetzung,
je nach ihrer Ausgestaltung, dazu führen,
dass der einzelnen Miterbe nicht nur eine
neue Schenkung auslöst, wie die Mutter im
obigen Beispiel, sondern durch sein Verhalten gegen die ihn treffenden Behaltefristen
der Verschonungsregelungen verstößt, weil
er z.B. seinen Erbanteil verkauft.
Problemfeld „Begünstigungstransfer“
Die Prüfung der erbschaftsteuerlichen
Folgen der Erbauseinandersetzung beginnt
also zunächst mit der Frage, ob die geplanten Vorgehensweise für den einzelnen
Miterben einen Verstoß gegen die Behaltensfristen auslöst und ihm die ursprünglich gewährte Steuerbefreiung des Hofes
wieder wegnimmt. Es ist also schädlich,
wenn der Miterbe seinen Erbanteil im Rahmen der Auflösung der Erbengemeinschaft
mittels einer gemischten Schenkung gegen
Abstandszahlungen oder auch gegen Gewährung von Austragsleistungen oder Ähnlichem weitergibt.
Solche schädlichen Veräußerungen führen nicht nur zum Wegfall der Steuerbefreiung, sondern lösen den Nachbewertungsvorbehalt aus. Der Hof muss mit den
Verkehrswerten bei der Erbschaftsteuer angesetzt werden und nicht mehr mit den viel
niedrigen Ertrags- bzw. Substanzwerten.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen durch den Begünstigungstransfer die
Verschonungsregelungen bei dem Miterben „ankommen“, bei dem der begünstigte Hof letztlich verbleibt, dem so genannten Enderwerber. Der Miterbe als bloßer
Durchgangserwerber wird nicht verschont.
Bekommt im Rahmen der Erbauseinandersetzung ein Miterbe den Hof zugesprochen, kann er damit die Steuerbefreiungen
an sich ziehen und diese den weichenden
Erben “wegnehmen“.
Da trotz der Auseinandersetzung jeder
Erbe unverändert seinen Anteil an allen
Nachlassgegenständen nach der Erbquote
versteuert, führt der Begünstigungstransfer
dazu, dass der den Hof übernehmende
Miterbe auch sein nicht begünstigtes Vermögen, wie Bargeld oder Miethäuser ganz
oder teilweise von der Steuer freistellen
kann. Mit Ausnahme von Vermächtnissen
erfordert dieser Begünstigungstransfer
aber, dass die Verschonungsregelungen
nur insoweit auf den Enderwerber übergehen, als dieser aus seinem geerbten Nachlassvermögen nicht begünstigtes Vermögen an die anderen Miterben als Ausgleich
abgibt. Verzichtet der Hoferbe auf seinen
Anteil am steuerpflichtigen Vermögen, das
die weichenden Erben bekommen, wird er
so gestellt, als habe er von Anfang an den
Hof geerbt.
Die Weitergabe der Steuerbefreiung für
Betriebe findet aber insoweit nicht statt, als
der Enderwerber Nachlassverbindlichkeiten über seine Quote hinweg übernimmt
oder gar aus eigenem Vermögen, ggf.
durch Bankdarlehen, die Miterben abfindet.
Die Erbauseinandersetzung kann also Verschonungspotenzial vernichten, wenn für
die Auseinandersetzung im Nachlass kein
oder nicht genügend anderes, steuerpflichtiges Vermögen, wie Geld oder Immobilien
vorhanden sind. Immer dann, wenn in der
Erbmasse nur der Hof ist, kann die Erbauseinandersetzung mittels Abfindungen
durch einen übernehmenden Miterben zu
Erbschaftsteuermehrbelastungen führen,
wenn die persönlichen Freibeträge nicht
ausreichen. Scheiden die anderen Miterben
aber ohne Ausgleich aus der Erbengemeinschaft aus, kommt es nicht zur Vernichtung
des Verschonungspotentials.
Fazit: Die Erbauseinandersetzung kann zu
erheblichen Änderungen der ursprünglichen Steuerbescheide führen. Es gibt viele
Aspekte zu bedenken. Da nach Ansicht der
Finanzverwaltung der dargestellte Begünstigungstransfer bei der freien Erbauseinandersetzung nur dann greift, wenn diese
„zeitnah zum Erbfall“ (6 Monate) erfolgt, ist
rasches Handeln angesagt. Suchen Sie
also frühzeitig auch steuerlichen Rat.
Steuerberater Johannes Schrenker
BBV-Buchstelle Bamberg
Beispiel: Erbauseinandersetzung über Mischvermögen
Erbengemeinschaft nach dem Vater, bestehend aus den zwei Geschwistern. Der Sohn erhält den Betrieb, die Tochter das Barvermögen.
Steuerberechnung vor der
Erbauseinandersetzung
Sohn
Quote 50 %
Tochter
Quote 50 %
Steuerberechnung nach der
Erbauseinandersetzung
Sohn
Quote 50 %
Tochter
Quote 50 %
Hof 1 Mio. €
500.000
500.000
500.000
500.000
Geld 1 Mio. €
500.000
500.000
500.000
500.000
= Summe
1.000.000
1.000.000
1.000.000
1.000.000
Verschonungsabschlag für den Hof
– 500.000
– 500.000
– 1.000.000
–0
= steuerpflichtiger Erwerb
= 500.000
= 500.000
=0
= 1.000.000
abzügl. persönl. Freibetrag
– 400.000
– 400.000
– 400.000
– 400.000
100.000
100.000
0
600.000
11 %
11 %
0%
15 %
11.000
11.000
0
90.000
zu versteuern
Steuersatz, Steuerklasse 1
Steuer
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Aufatmen bei der Erbschaftsteuer
Bundesverfassunggericht: Verschonung kleiner Betriebe ist zulässig
Wie wir es im Vorfeld bereits erwartet
haben, hat das Bundesverfassungsgericht
mit seiner Entscheidung
vom 17. Dezember 2014 die
erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebe
und Unternehmen beanstandet
und den Gesetzgeber zu Nachbesserungen bei der Erbschaftsteuer bis spätestens
30.6.2016 aufgefordert. Die Freistellung
von Betrieben von der Erbschaftsteuer
ist nach Ansicht der obersten deutschen Richter angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten nicht mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes vereinbar. Grundsätzlich liegt
es aber im zulässigen Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers,
kleine und mittelständische Unternehmen,
die in personaler Verantwortung geführt
werden, zur Sicherung ihres Bestands und
damit auch zur Erhaltung der Arbeitsplätze
von der Erbschaftsteuer weitgehend oder
vollständig freizustellen.
Für jedes Maß der Steuerverschonung
benötigt der Gesetzgeber allerdings tragfähige Rechtfertigungsgründe. Daher ist
es nicht mehr rechtens, wenn die Steuerfreistellung auch über kleine und mittlere
Unternehmen hinausgreift, ohne eine zusätzliche Bedürfnisprüfung vorzusehen.
Die Lohnsummenregelung als Teil der Behaltefristenregelungen ist eigentlich verfassungsgemäß, nur die Freistellung von der
Mindestlohnsumme für Betriebe mit bis zu
20 Beschäftigten ist verfassungswidrig.
Bei Gewerbebetrieben greift das Gericht
die Regelung über das Verwaltungsvermögen auf, das bis zu 50 % des Unternehmens umfassen kann. Verfassungswidrig
sind zuletzt auch bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten bei Betriebsaufspaltungen
und Konzernen.
Das 64 Seiten starke Urteil bestätigt im
Umkehrschluss aber klar, dass die strittige
Privilegierung von Betrieben hinsichtlich folgender Bestandsteile der Verschonungsregelungen rechtens ist:
6
Die Erbschaftsteuer muss bis
zum 30.6.2016
angepasst
werden.
Foto: Essmann/agrar-press
verfassungsgemäß.“ Mit Rücksicht darauf,
dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe
nach wie vor in besonders hohem Maße als
Familienbetriebe ohne größere Kapitaldecke geführt werden, darf der Gesetzgeber
auch wegen der bekannten strukturellen
Besonderheiten, welche die land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe aufweisen,
diese dem betrieblichen Vermögen im Hinblick auf die generelle Förderungswürdigkeit gleichstellen und sie dadurch besser
behandeln als nicht betriebliches Vermögen.
Die erbschaft- und schenkungsteuerliche
Verschonung des Übergangs von land- und
forstwirtschaftlichen Betrieben wird im Übrigen neben dem generellen Förderziel, sie
vor Gefährdungen durch Liquiditätsentzug
zu bewahren und dadurch Arbeitsplätze zu
sichern, zusätzlich durch den ökologischen
Beitrag dieser Betriebe legitimiert.
WW Dazu gehören die Regelverschonung im Umfang von 85 % mit einem
zusätzlichen abschmelzenden Abzugsbetrag bis zu 150 000 €, nach dem
Betriebe bis zu 1 Mio. € vollständig von
der Steuerzahlung freigestellt werden
können.
WW Auch die hundertprozentige Optionsverschonung ist verfassungsgemäß,
ebenso wie die Begrenzung der Begünstigungen auf Einzelunternehmen,
Personengesellschaften und auf Anteile
an Kapitalgesellschaften von mehr als
25 % und die generelle Anwendung der
Erbschaftsteuerbefreiungen auf landund forstwirtschaftliche Betriebe.
Zu begrüßen ist das Urteil auch darin, dass
die zeitlichen Behaltefristen mit fünf bzw.
sieben Jahren ausreichend sind. Bei der
Lohnsummenregelung liegt das Problem
darin, dass zu viele Betriebe davon freigestellt sind.
Für die Masse der Landwirtschaftsbetriebe gibt es mit diesen Beanstandungen keine Probleme. Speziell für den Bereich der
Land- und Forstwirtschaft trifft das Urteil
folgende Aussage: „Die generelle Begünstigung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens ist im Hinblick auf die Besonderheiten von Land- und Forstwirtschaft
Großbetriebe, Lohnsumme und
Verwaltungsvermögen in der Kritik
Die Besteuerung von Hofübergaben
wird durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nicht besonders betroffen.
Lediglich der Korrekturbedarf in Hinblick
auf die Einführung einer gesonderten Bedürfnisprüfung bei Großbetrieben und die
Absenkung der Arbeitsnehmeranzahl bei
der Freistellung von der Lohnsummenregelung können Betriebe der Land- und Forstwirtschaft treffen. Ab welchem Umfang
solche Großbetriebe vorliegen, für die eine
weitere Bedürfnisprüfung erforderlich ist,
hat das Gericht nicht gesagt. Hier wird der
Gesetzgeber verpflichtet, eine Unternehmensgröße zu ermitteln, ab der zusätzliche
Voraussetzungen für die Erlangung der
Verschonungsregelungen gesetzt werden
müssen. Und wie diese Zusatzprüfung ausehen soll, weiß man auch noch nicht.
Die geforderte Einschränkung der Ausnahmen von der Lohnsummenregelung
könnte auch Landwirte treffen. Die Lohnsummenregelung als solches wird ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht
für verfassungsgemäß erachtet, jedoch
aufgrund der Feststellung, dass weit über
90 % der Betriebe aus dieser Lohnsummenregelung mit mehr als 20 Arbeitnehmer
rausfallen, ist die Anzahl der maßgeblichen
Arbeitnehmer viel zu hoch. Hier muss der
Gesetzgeber die Ausnahmen von der
Lohnsummenregelung auf Betriebe mit
sehr wenigen Arbeitnehmern einschränken.
Die erforderliche Reduzierung des
schädlichen Verwaltungsvermögens trifft
nur Gewerbebetriebe. Nur bei solchen
Unternehmen können zum Beispiel Wertpapiere oder fremd vermietete Immoblien
mit begünstigt und dadurch von der Erbschaftsteuer freigestellt werden. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kann
kein Verwaltungsvermögen vorliegen, so
dass die erforderlichen Verschärfungen in
diesem Bereich für Sie als Betriebsinhaber
ohne Belang sind.
Fazit
Das Urteil zur Verfassungswidrigkeit der
Erbschaftsteuer trifft in erster Line große
Gewerbebetriebe und solche, die hohes
unproduktives Vermögen als Verwaltungsvermögen führen. Land- und Forstwirte hingegen genießen weiterhin die Vorteile des
jetzigen Rechts. Für alle Fälle sollte aber
trotzdem geprüft werden, ob eine Hofübergabe noch vor der Reform durchgeführt
werden sollte, sofern die übrigen Voraussetzungen dafür in der Familie gegeben
sind.
Steuerberaterin Claudia Köhler
Treukontax Gera
Gesetzgeber muss bis 30.6.2016 die
Regelungen anpassen
Längstens bis zum 30. 6. 2016 dürfen die
bisherigen Verschonungsregelungen weiter angewendet werden. In den nächsten
zwölf Monaten besteht also noch die Möglichkeit, Hofübergaben aufgrund der bisherigen günstigen Regelungen durchführen
zu können. Ob es für die Landwirtschaft
tatsächlich danach zu Verschärfungen
kommt, wird das Gesetzgebungsverfahren
zeigen. Allerdings erlaubt es das BVerfG
dem Gesetzgeber, bereits rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung
Buchwertabspaltung für
Quoten wird korrigiert
Foto: Herausgeber
Foto: Uwe Anspach/picture alliance/dpa
Das Bundesverfassungsgericht hält
Steuererleichterungen für Klein- und
Mittelbetriebe für zulässig.
Verschärfungen bei den Verschonungsregelungen in Kraft setzen zu können. Mit
dieser Aussage wird ausdrücklich eine
rückwirkende Verschärfung der Erbschaftsbesteuerung ermöglicht, welche ansonsten
verfassungsrechtlich unzulässig wäre.
Aufgrund der bisherigen Aussagen der
Bundesregierung und den Vorgaben im
Koalitionsvertrag geht man nicht von einer
allgemeinen rückwirkenden Verschärfung
der Verschonungsregelungen aus. Die
Frage will der Gesetzgeber dadurch entschärfen, als er die Reform so schnell wie
möglich angehen möchte. Könnte gut sein,
dass wir schon zum Jahresende das neue
Recht haben werden. Die Bundesregierung
hat bereits zur Umsetzung der Vorgaben
des BVerfG eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung von Bund und Ländern eingerichtet,
deren Ergebnisse Grundlage für das anstehenden Gesetzgebungsverfahren zur Reform des Erbschaftsteuer-Reformgesetzes
sein werden.
Die Finanzverwaltung hat mit ihrem
Schreiben vom 14. 11. 2014 die Konsequenzen aus der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur
Buchwertabspaltung der Milchquoten
gezogen. Die obersten Finanzrichter
haben die vor zehn Jahren eingeleitete Rechtsprechung wieder verworfen,
dass bei Einführung der Milchquotenregelung im Jahre 1984 entsprechende Anteile von den steuerlichen Buchwerten für den Grund und Boden auf
die immateriellen Milchlieferrechte zu
übertragen seien. In der Vergangenheit
wurde diese Buchwertabspaltung dazu
genutzt, die steuerpflichtigen Erlöse
aus Milchquotenverkaufs durch den
Abzug dieser Buchwerte zu reduzieren.
Nachdem der BFH dies nicht mehr
so sieht, hat jetzt auch die Finanzverwaltung ihre Meinung geändert und
schraubt die Buchwertabspaltung,
sofern diese erfolgt ist, wieder zurück.
Sind in den Bilanzen der Milchbauern
noch Milchquotenbuchwerte ausgewiesen, werden diese nach dem
Wegfall der Referenzmengen zum
31. 3. 2015 wieder auf den Grund und
Boden zurückgebucht. Wurden die
Lieferechte zwischenzeitlich verkauft,
bleibt es beim bisherigen Abzug.
Wichtig ist, dass es trotz des Untergangs der Quoten nicht zu einem Verlust der abgespaltenen Grundstücksbuchwerte kommt. Ein solcher Verlust
hätte steuerlich zur Folge, dass die
Buchwerte für die bei Einführung der
Bodengewinnbesteuerung 1970 vorhandenen Landwirtschaftsflächen der
Verlustausschlussklausel unterliegen
würden. Damit müssten die Buchwerte gewinnneutral ausgebucht werden,
und gingen so zum Schaden der Landwirte verloren.
Durch die Umbuchung der Buchwertanteile zurück auf den Grund und Boden bleiben die Landwirte vor diesen
Verlusten verschont. Zu klären wird nur
sein, wie man zu zutreffenden steuerlichen Buchwerten in den Grundstücksverzeichnissen kommt.
Steuerberaterin Claudia Köhler
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Eine Teilwertabschreibung der landwirtschaftlichen Grundstücke ist möglich
Beim Grunderwerb
droht die Entnahme
Ein Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern, der selbst nicht als
Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt
im Falle der sofortigen Verpachtung
dieser Wirtschaftsgüter nur Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung. Bei
den übernommenen Grundstücken
handelt es sich damit um Privatvermögen. Land- und forstwirtschaftliches
Betriebsvermögen liegt erst dann vor,
wenn der Erwerber die Fläche nach
dem Erwerb selbst bewirtschaftet, dies
ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet.
Die Grundstücke an sich gehörten
zwar unstreitig zum land- und forstwirtschaftlichen
Betriebsvermögen
des Verkäufers. Daraus folgt aber
nicht automatisch, dass sie nach dem
Rechtsträgerwechsel auch zu einem
solchen Betriebsvermögen des Übernehmers gehören. Nach Auffassung
des Finanzgerichts München (Az.: 15 K
973/10) liegt keine Entnahmehandlung,
sondern ein „entsprechender Rechtsvorgang“ vor. Somit führt der Rechtsträgerwechsel auf den Nichtlandwirt
zum Ausscheiden der Grundstücke
aus dem einen Betriebsvermögen ohne
Aufnahme in das Betriebsvermögen
des Erwerbers. Der Wechsel ist mit einer Entnahme gleichzusetzen.
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schwankungen vorliegen und es irgendwann einmal wieder zu Wertsteigerungen
kommen wird.
Die Finanzrichter haben dieser Auffassung eine klare Absage erteilt. Es ist stets
im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob
eine dauernde Wertminderung gegeben
ist. Dies muss am jeweiligen Bilanzstichtag
anhand objektiver Umstände beantwortet
werden. Pauschale Aussagen, die Grundstückspreise erholen sich wieder, reichen
hierfür nicht aus.
Betriebsinhaber, die in ihren Bilanzen teilwertberichtigte Grundstücke führen, müs-
sen sich aber dieses Merkmal der Dauerhaftigkeit stets vor Augen führen. Sind die
Grundstückspreise noch nicht gestiegen,
muss aber damit gerechnet werden, entfällt
das Merkmal der Dauerhaftigkeit und die
Grundstückswerte sind gewinnerhöhend
zuzuschreiben. Vor solchen unliebsamen
Feststellungen der Finanzämter kann man
sich nur schützen, wenn man die Grundstücke rechtzeitig aus dem Betrieb entnimmt oder an Angehörige veräußert. Dann
liegen Anschaffungs- oder Entnahmewerte
vor, für die das Merkmal der Dauerhaftigkeit
nicht mehr gilt.
Stallverpachtung an Angehörige: Zu niedrige Preise?
Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen an bestimmte Personenkreise zu
unangemessen niedrigen Preisen erbracht,
wendet die Finanzverwaltung für die Besteuerung die sogenannte Mindestbemessungsgrundlage an und geht nicht vom
vereinbarten Entgelt aus. Die Mindestbemessungsgrundlage gilt für Umsätze von
Gesellschaften an ihre Gesellschafter oder
diesen nahe stehenden Personen, für Umsätze von Unternehmern an Angehörige
und Umsätze von Unternehmern an das
Personal oder deren Angehörige aufgrund
des Dienstverhältnisses. Damit soll der
Gefahr von Steuerhinterziehung und Steu-
erumgehung bei Rechtsgeschäften innerhalb dieses Personenkreises vorgebeugt
werden.
Im Falle einer Grundstücksgemeinschaft indes, die eine Schweinezuchtanlage errichtet und anschließend an den
zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn
verpachtet hatte, ließ der Bundesfinanzhof die Besteuerung nach dem Entgelt zu
(Az.: XI R 44/12). Selbst bei der Vereinbarung zu niedriger oder zu hoher Preise, die
zwischen zwei zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigten Beteiligten vereinbart sind, ist
weder eine Steuerhinterziehung noch eine
-umgehung anzunehmen.
Foto: Agrarfoto.com
Der BFH hat ein Urteil des Finanzgerichtes
München bestätigt, indem es um die Frage
der grundsätzlichen Zulässigkeit von Teilwertabschreibungen bei Landwirtschaftsflächen ging. Das Finanzamt lehnt die gewinnmindernde Berücksichtigung solcher
Substanzverluste grundsätzlich ab, da das
Gesetz dafür nicht nur gefallene Wiederbeschaffungswerte erfordert, sondern darüber hinaus die Wertminderung auch von
Dauer sein muss. An der Dauerhaftigkeit
der Wertminderung zweifelt die Finanzverwaltung bei landwirtschaftlichen Flächen
mit der Begründung, dass hier nur Preis-
Stallverpachtung an den Sohn: Wenn beide Betriebe zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt sind, sind zu niedrige oder hohe Preise für den Fiskus kein Nachteil.
Foto: Imago/Dirk Holst
Nach der Ausbeutung von Bodenschätzen kann die Wertminderung des Grundstücks
in Form von Werbungskosten abgesetzt werden.
Wertminderung von Bodenschatzflächen absetzbar?
Das Finanzgericht Köln hat einem Grundstückseigentümer Werbungskosten im
Umfang von etwa 30 000 € zugestanden,
der sein Grundstück durch Ausbeuteund Verfüllungsvertrag einen Abbauunternehmer überlassen hat. Der Verpächter
machte geltend, dass aufgrund der Wiederverfüllung das Grundstück eine entsprechende Wertminderung erfahren hatte.
Die Finanzrichter sahen die Wertminderung
des Grundstückes in einem ursächlichen
Zusammenhang mit dem Ausbeutevertrag und den damit vom Steuerpflichtigen
erzielten Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung.
Im Streitfall handelte es sich um ein privates Grundstück. In der Vergangenheit
hatte der BFH bereits zu Grundstücken
im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
entschieden, dass eine durch die Ausbeute begründete tatsächliche Wertminderung des Grundstückes, dann aber nicht
zu einem betrieblichen Aufwand, sondern
ebenfalls zu Werbungskosten bei den
Verpachtungseinkünften aus der Bodenschatzausbeute bzw. Auffüllung führt. Denn
die Ausbeute eines Bodenschatzes unter
einem betrieblichen Grundstück führt aufgrund der Eigenschaft des Bodenschatzes
als Privatvermögen gerade nicht zu betrieblichen, sondern zu privaten Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung. Es wird hier
ein Teil des Grundstückswertes zielgerichtet und bewusst “geopfert“, um die Vermietungseinkünfte zu erzielen.
Auch ein landwirtschaftlich genutztes
Grundstück wird durch Ausbeute- oder
Aufschüttungsmaßnahmen in seiner landwirtschaftlichen Ertragsfähigkeit eingeschränkt. Der Verlust der Ackerkrume führt
so zu (nachträglichen) Werbungskosten bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Wert des
Grund und Bodens durch die Beeinträchtigung der Ackerkrume gesunken ist. Der
Verpächter verliert in Höhe der Wertminderung des Bodens einen Vermögensverlust,
der steuermindern zu berücksichtigen ist.
Eine seit langem schwebende Frage hat
das Finanzgericht München erneut aufgeworfen und damit den Gesetzgeber aktuell
zum Handeln aufgefordert. Es geht um die
Grundsatzfrage, ob die durch die Veräußerung von Grundstücken aufgedeckten stillen Reserven auch auf Ersatzinvestitionen
im Ausland übertragen werden dürfen. Im
Streitfall hatte der Steuerpflichtige Grundstücksflächen im Inland verkauft und wollte die aufgedeckten stillen Reserven auf
entsprechende Reinvestitionen in Ungarn
übertragen.
Nach dem Wortlaut des deutschen Einkommensteuergesetzes sind Reinvestitionen nur in inländisches Betriebsvermögen
zulässig. Bereits in der Vergangenheit hatte
sich das Finanzgericht Niedersachsen mit
dieser Frage beschäftigt und die Diskussion
angestoßen. Auch die EU-Kommission hat
bereits die Bundesrepublik Deutschland
aufgefordert, die Ausgestaltung der Rein-
vestitionsvorschriften „europarechtskonform“ auszugestalten. Die Chancen und die
Risiken einer möglichen Gesetzesänderung
liegen hier sehr nahe zusammen. Sollte es
Deutschland nicht gelingen, die Vorschriften im Sinne der EU auszugestalten, steht
auch eine Abschaffung der Reinvestitionsmöglichkeiten im Raum.
Aufgrund vergleichbarer Steuertatbestände im Außensteuergesetz bestehen
aber Lösungsansätze, die auch das Finanzgericht München in seine Entscheidung mit einbezogen hat. Bei Reinvestitionen im Ausland könnte im veräußernden,
inländischen Betrieb eine Schattenrechnung erfolgen, anhand derer festgestellt
werden kann, ob und wann es zur späteren
Aufdeckung der ins Ausland übertragen
stillen Reserven kommt. Damit könnte ein
Steuerzugriff Deutschlands aufrechterhalten werden. Über diese sicherlich sehr
wichtige Grundsatzfrage werden wir Sie auf
Foto: Herausgeber
Sind 6b-Reinvestitionen bald auch im Ausland möglich?
Steuerberater Markus Diewald hat die
Kurzmeldungen für Sie zusammengestellt.
dem Laufenden halten. Nach bisherigen
Willensbeurkundungen ist eine Aufgabe der
Reinvestitionsvorschriften nicht gewollt, zumal dies auch nicht mehr vertretbare Auswirkungen auf den Immobiliensektor haben
könnte.
9
Biogasstrom intelligent verkaufen
Direktvermarktung und Bereitstellung von Regelleistung - wie loslegen?
Mit Staatsministerin Ilse Aigner (Ressort
Wirtschaft) und Staatsminister Helmut
Brunner (Ressort Ernährung, Landwirtschaft und Forsten) trafen sich am 17. Dezember 2014 gleich zwei Kabinettsmitglieder nahe München auf der Biogasanlage
Wiesheu , um die Beratungsinitiative zur
„bedarfsgerechten Stromerzeugung“ auszurufen. Der erst am 3. Februar 2015 beendete Energiedialog versucht möglichst,
neue Stromtrassen zu vermeiden (die politische Formel lautet 2-x), erneuert die Forderung nach zusätzlichen Gaskraftwerken in
Bayern und verweist insbesondere auf die
Bedeutung umfangreich sowie intelligent
einspeisender erneuerbarer Energien.
Sind dies aus gesellschaftspolitischer
Sicht für Biogasanlagenbetreiber die besten Voraussetzungen, jetzt den Einstieg in
die Strom-Direktvermarktung und Bereitstellung von Regelleistung zu wagen? Falls
ja, wie funktioniert die Teilnahme an den
„neuen“ Märkten, wie groß sind die Marktchancen und -risiken, welche technischen
Anforderungen ergeben sich für die Anlage,
was kosten diese und macht dies alles unter dem Strich aus betriebswirtschaftlicher
Sicht überhaupt Sinn? Einzelbetriebliche
Antworten kann nur die Teilnahme an der
10
Beratungsinitiative geben. Im vorliegenden
Beitrag aber bereits ein Rechenbeispiel mit
dem LfL-Programm Strom-Direktvermarktung, das auch den Beratern zur Verfügung
steht.
Beispielbiogasanlage und mögliche
Entwicklungsszenarien
Die technischen Parameter der Beispielbiogasanlage und deren Entwicklungsszenarien finden sich in der Detailtabelle (siehe
Seite 13). In der Ausgangssituation sind
auf der Anlage zwei baugleiche 252-kWBHKW installiert und die Anlage vermarktet den Strom nach EEG-Fixvergütung. Die
BHKW werden im Drosselbetrieb gefahren,
das heißt bei der angegebenen Bemessungsleistung von 231 kW laufen diese
täglich rund neun Stunden auf 80 % und
15 Stunden auf 100 % der Nennleistung.
Der elektrische Nutzungsgradverlust bei
dieser Lastreduktion auf 80 % der Nennleistung beläuft sich auf 2 %.
Mit Szenario 1 steigt die Anlage bei
gleicher Stromeinspeisung in die Strom-Direktvermarktung nach EEG-Marktprämienmodell ein, tätigt aber mit der Nachrüstung
einer Motorheizung und einer Steuerbox
zur Kommunikation mit dem Stromhändler nur die notwendigsten Investitionen.
Der vorhandene Netzanschluss, die Biogasspeicherkapazität, die BHKW-Leistung
müssen nicht verändert werden. Um an der
Strombörse einen überdurchschnittlichen
Marktpreis zu erwirtschaften, werden die
vorhandenen BHKW nun in Start-StoppBetrieb gefahren. In der Folge laufen die
BHKWs bei unveränderter Bemessungsleistung nun täglich knapp 22 Stunden auf
Volllast und werden 2 Stunden komplett
ausgeschalten.
In Szenario 2 nimmt die Biogasanlage
bei gleicher Stromeinspeisung nicht nur
am EEG-Marktprämienmodell und damit
an der Vermarktung an der Strombörse teil,
sondern stellt auch Regelleistung bereit.
Um den Vermarktungseffekt zu erhöhen,
aber auch um die EEG-Flexibilitätsprämie
zu erhalten, tauscht der Anlagenbetreiber
zusätzlich zum Szenario 1 nun ein 252-kWAggregat durch ein neues 500-kW-Aggregat aus.
Beide BHKW laufen im Start-Stopp-Betrieb, das 252 kW-Aggregat wie beschrieben, das neue 500-kW-Aggregat zwar mit
unveränderter Leistung (231 kW) aufgrund
der höheren installierten Leistung aber nur
Foto: agrar-press/Essmann
Biogasbetriebe können sich
jetzt beraten lassen, ob die
Direktvermarkung oder die
Bereitstellung von Regelenergie für sie wirtschaftlich
interessant sind.
rund 11 Stunden im Volllast-Betrieb, an den
restlichen 13 Stunden steht es still. Aufgrund der erhöhten Einspeiseleistung und
der flexiblen Fahrweise sind auch Investitionen beim Netzanschluss, bei der Gasspeicherkapazität, und für den BHKW-Raum
erforderlich.
Im Beispiel wird davon ausgegangen,
dass das gasführende System der Ausgangssituation auch für den Betrieb der
nun im Maximum 752 kW Einspeiseleistung
ausgelegt war. Da gleichzeitig die Strommenge an der Strombörse vermarktet wird
und am Regelenergiemarkt teilgenommen
wird, muss sich der Anlagenbetreiber entscheiden, welche Vermarktungsform prioritär optimiert werden soll. Er bevorzugt die
preisoptimierte Stromvermarktung an der
Börse und bietet dann am Regelenergiemarkt nur diejenige negative Regelleistung
an, die der börsenpreisoptimierte Fahrplan
noch erlaubt.
Sehen wir uns nun den Zusammenhang
von Arbeitspreis und Leistungspreis bei
verschiedenen Strom-Vermarktungsstrategien genauer an.
Ausgangsszenario: Vermarktung
nach EEG-Standard
Die bisherige EEG-Standardvergütung
der Anlage ist ein reiner Arbeitspreis. Für
jede einspeiste Kilowattstunde, die zu einem beliebigen Zeitpunkt mit einer beliebigen Leistung einspeist wurde, erhält der
Anlagenbetreiber die im Gesetzestext angegebene und nach Einspeisemenge gestaffelte Fixvergütung. Im Rechenbeispiel
erhält der Anlagenbetreiber durchschnittlich je Kilowattstunde 20,54 Cent.
Szenario 1+2: Vermarktung an der
Strombörse EPEX Day-Ahead (=StromDirektvermarktung nach EEG-Marktprämienmodell)
Auch bei Teilnahme an der Strom-Direktvermarktung (nach EEG-Marktprämienmodell) erhält der Anlagenbetreiber einen
reinen Arbeitspreis für die zu einem beliebigen Zeitpunkt mit beliebiger Leistung eingespeiste Strommenge. Im Gegensatz zur
EEG-Standardvergütung wird der Strom
mittels Stromhändler direkt an der Strombörse EPEX in Paris vermarktet. Zusätzlich
setzt sich der Arbeitspreis des direkt vermarkteten Stroms aus vier Bausteinen zusammen:
WW Baustein 1 „EPEX“: Basis bilden die
tatsächlichen Markterlöse an der
Strombörse EPEX in Paris. Mit 3,904
Cent je eingespeister Kilowattstunde
entsprechen die tatsächlichen Markterlöse im Rechenbeispiel nur rund
19% der bisherigen EEG-Fixvergütung
(20,54 Cent/kWh).
WW Baustein 2 „Gleitende Prämie“: Sie soll
den Nachteil der Strom-Direktvermarktung ausgleichen und berechnet sich
aus der bisherigen EEG-Fixvergütung
abzüglich des Monatsmittelwerts der
Arbeitspreise an der Strombörse. Im
Rechenbeispiel sind damit mit 16,762
Cent/kWh auch bei Strom-Direktvermarktung rund 81% des Arbeitspreises
EEG-garantiert.
WW Baustein 3 „Managementprämie“. Sie
kann zusätzlich zu den Markterlösen
und der gleitenden Prämie in Anspruch
genommen werden und erhöht ab
2015 den Arbeitspreis um weitere
0,2 Cent/kWh.
WW Baustein 4: „Stromhändlergebühr“:
Aufgrund der Anlagengröße wird der
Biogasanlagenbetreiber nicht direkt an
der Strombörse vermarkten können,
sondern sucht sich als Zwischenhändler einen Strom-Direktvermarkter. In
der Regel wird die Dienstleistung des
Stromhändlers anteilig vom Arbeitspreis
bezahlt. Im Beispiel mit 0,144 Ct/kWh.
Arbeit und Leistung
Wird ein BHKW betrieben, so kann
man an den Generatorklemmen zu jedem Zeitpunkt eine bestimmte „Leistung“ messen. Die Einheit der Leistung
ist Kilowatt (kW). Im Beispiel wird das
BHKW mit einer Leistung von 100
kW eine Stunde lang betrieben. Damit
hat es die Strommenge von 100kWh
– nämlich 100 kW eine Stunde lang –
erzeugt. Die Strommenge wird als „Arbeit“ bezeichnet und besitzt die Einheit
kWh. Das BHKW hätte die Arbeit von
100 kWh auch in kürzerer Zeit erzeugen können, wenn es mit höherer Leistung gefahren wäre:
WW 100 kWh = 200 kW * 1/2 h
WW 100 kWh = 400 kW * 1/4 h
WW 100 kWh = 600 kW * 1/6 h
Auch in Szenario 2 wird der Strom nach
Marktprämienmodell vermarktet. Die gleitende Prämie und die Managementprämie gleichen Szenario 1. Die tatsächlichen
Markterlöse (Baustein EPEX) sind aber um
weitere 0,382 Ct/kWh höher, da in Szenario 2 der Strom bei unveränderter Bemessungsleistung, jedoch mit erhöhter Einspeiseleistung noch preisoptimierter verkauft
werden kann. Dementsprechend erhöht
sich auch die Stromhändlergebühr. Er profitiert ebenfalls anteilig von den Mehrerlösen
an der Strombörse.
Szenario 2: Bereitstellung von
Regelleistung
Aufbauend auf die Strom-Direktvermarktung nimmt die Anlage im Szenario 2 auch
am Regelleistungsmarkt teil. Stellt sie zusätzlich Regelleistung bereit, vermarktet sie
ihre Strommenge grundsätzlich weiterhin
nach Markt-Prämienmodell an der Strombörse. Gleichzeitig erfüllt sie alle Voraussetzungen und bietet Regelleistung an (siehe
Erläuterung auf Seite 12). Bei Bereitstellung
von Regelleistung erhält der Anlagenbetreiber einen Leistungspreis und bei Aufruf
einen gesonderten Arbeitspreis. Der Leistungspreis wird bereits für die Bereitschaft
bezahlt, bei Bedarf und auf Anforderung
seine Einspeiseleistung wie angeboten zu
verändern. Der Arbeitspreis wird dagegen
nur für die Strommenge bezahlt, die aufgrund des Aufrufes mehr oder weniger eingespeist wird.
Wie oft die Biogasanlage tatsächlich aufgerufen wird, ist schwer vorauszusagen. Es
kann sogar sein, dass die Anlage im gesamten Zeitraum nicht aufgerufen wird. Damit vermarktet sie die gesamte Woche die
einspeiste Strommenge nach EEG-Marktprämienmodell und kann als Zusatzerlös
denn Leistungspreis verbuchen. Es kann
aber auch sein, dass die Anlage im gesamten Zeitraum täglich dreimal für 15 Minuten
aufgerufen wird. Wie vereinbart, muss die
Anlage in jeder dieser 15-Minuten-Phasen
kurzfristig ihre Einspeiseleistung um 200 kW
drosseln (können).
Als Zusatzerlös ist wiederum der Leistungspreis in gleicher Höhe zu verbuchen,
er ist unabhängig von der Anzahl und der
Dauer der Aufrufe. Die Strommenge, die
aufgrund und während des jeweiligen Aufrufes weniger vermarktet werden konnte
(zum Beíspiel 200 kW mal 15 Minuten = 50
11
kWh) wird nach dem Arbeitspreis am Regelleistungsmarkt vergütet und erhält nicht
den Arbeitspreis nach EEG-Marktprämienmodell.
Der Arbeitspreis am Regelleistungsmarkt
ist stark schwankend und nur in Ausnahmefällen geringer als die Arbeitspreise nach
dem EEG-Marktprämienmodell. Bei Wirtschaftlichkeitsberechnungen zur Bereitstellung von Regelleistung wird daher meist nur
der Leistungspreis berücksichtigt.
Im Rechenbeispiel bietet die Anlage jeweils ganztägig an allen Wochentagen in
Höhe von 200 kW negative Regelleistung
(genauer gesagt: negative Minutenreserveleistung) an. Sie erhält dafür als Leistungspreis in der Jahressumme 1274 €. Ein marginaler Betrag für die angebotene Leistung.
Im Beispiel ist dieser Betrag sehr klein, da
der Anlagenbetreiber seine Strommenge
prioritär und mit Erfolg preisoptimiert an
der Strombörse vermarktet (Mehrerlös gegenüber Monatsmittelwert: 17 399 €). Das
500 -kW-Aggregat läuft beispielsweise täglich nur 11 Stunden auf Volllast.
Aus der bisherigen Erfahrung sind gerade zu Zeiten hoher Preise an der Strombörse die Leistungspreise für negative Regelleistung tendenziell niedrig. Durch die
Optimierung des Fahrplans der Biogasanlage auf die Vermarktung an der Strombörse werden im Beispiel die Erlöse aus der
Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung begrenzt.
Was ist Regelleistung?
Da das öffentliche Stromnetz nur über
relativ geringe Stromspeicherkapazitäten
verfügt, müssen die Stromnetzbetreiber
zu jedem Zeitpunkt sicherstellen, dass
sich der sogenannte Lastgang (= Summe
der Ausspeiseleistung aller Stromverbraucher) mit dem sogenannten Leistungsgang (= Summe der Einspeiseleistung
aller Stromerzeuger) im Gleichgewicht befindet. Bei starkem Ungleichgewicht droht
das Stromnetz zusammenzubrechen.
Die Gewährleistung der Netzstabilität
erfordert daher aus technischer Sicht:
1. Falls in Summe mehr Leistung eingespeist als ausgespeist wird, müssen
kurzfristig entweder zusätzliche Stromverbraucher zugeschalten oder Stromer-
12
Szenario 2: Kombination mit der
Flexibilitäts-Prämie
Nimmt eine Biogasanlage am EEGMarktprämienmodell teil, kann sie zusätzlich die Flexibilätsprämie (kurz: Flexiprämie)
beantragen. Die Flexiprämie ist ein nach
EEG definierter Leistungspreis. Zur Inanspruchnahme muss lediglich eine nach
EEG berechnete Zusatzleistung (PZusatz)
installiert und deren Betriebsbereitschaft
nachgewiesen werden. Eine tatsächliche
Teilnahme am Regelleistungsmarkt oder
die bedarfsgerechte Stromeinspeisung an
der Strombörse werden derzeit noch nicht
vorausgesetzt. Aktuell vergütet dieser Leistungspreis damit nicht die tatsächliche Bereitschaft oder Fahrweise, sondern lediglich
die nachgewiesene technische Fähigkeit
einer Biogasanlage.
In Szenario 2 erfüllt die Biogasanlage
auch die dafür notwendige Voraussetzung.
Die nach dem EEG berechnete Zusatzleistung (PZusatz) beläuft sich auf rund 244 KW.
Für jedes KW besteht ein Anspruch auf
130 €, in Summe knapp 31 700 €.
Mit Umsetzung des Szenario 1 hätte die
Biogasanlage im Kalenderjahr 2013 gegenüber dem Ausgangsszenario ihr Betriebsergebnis um rund 5700 € steigern können
und das bei zusätzlichen Investitionskosten
von kleiner 10 000 €.
Mit Umsetzung des Szenario 2 hätte die
Biogasanlage im Kalenderjahr 2013 gegenüber dem Ausgangsszenario ihr Betriebsergebnis um rund 11 430 € steigern können.
Die durch die Umstellung bedingten und
zusätzlichen Investitionen summieren sich
auf rund 285 000 €. Bei nur leicht höherer
Wirtschaftlichkeit ist in Szenario 2 das Risiko ist hier deutlich höher. Dem Umsatzeffekt von gut 50 000 € stehen zusätzliche
Jahreskosten in Höhe von knapp 40 000 €
gegenüber. Die Mehrerlöse stammen zu
knapp 60% aus der Flexi-Prämie, zu rund
35% aus der überdurchschnittlichen Vermarktung an der Strombörse und im Übrigen zu gleichen Teilen aus dem Leistungspreis durch Bereitstellung von negativer
Minutenreserveleistung sowie vom verminderten Methanverbrauch.
Betriebswirtschaftliche Bewertung
Marktchancen und Risiken
Die betriebswirtschaftliche Bewertung
saldiert die Umsatzeffekte mit den zusätzlichen Jahreskosten, die aufgrund der Umstellung auf Stromdirektvermarktung und/
oder Bereitstellung von Regelenergie verursacht werden.
Die Marktchance besteht vor allem in der
Erwirtschaftung zusätzlicher Einnahmen
durch die preisoptimierte Vermarktung an
der Strombörse und die Inanspruchnahme des Leistungspreises bei Bereitstellung
von Regelenergie. Je flexibler eine Biogas-
zeuger gedrosselt werden. Biogasanlagen
die unten genannte Voraussetzung erfüllen und bereit sind, auf Anforderung ihre
Leistung kurzfristig zu drosseln, stellen
negative Regelleistung bereit.
2. Falls in Summe weniger Leistung
eingespeist als ausgespeist wird, müssen
kurzfristig entweder zusätzliche Stromerzeuger zugeschalten oder Stromverbraucher gedrosselt werden. Biogasanlagen
die unten genannte Voraussetzung erfüllen und bereit sind, auf Anforderung ihre
Leistung kurzfristig zu erhöhen, stellen
positve Regelleistung bereit.
Die notwendigen Voraussetzungen:
Biogasanlagen, die am Regelenergiemarkt teilnehmen, müssen als Voraussetzung
WW über die technische Fähigkeit
verfügen, kurzfristig die Leistung zu
drosseln und/oder zu erhöhen
WW die technische Fähigkeit nach einem
bestimmten Verfahren nachweisen
(Präquafikation)
WW Einen Vertrag mit einem Stromhändler
schließen, der auch die Bereitstellung
von Regelleistung regelt
WW Die zu einem bestimmten Zeitpunkt
am Markt angebotene Regelleistung
auch tatsächlich fahren können
Abhängig davon, in welcher Richtung
und wie schnell auf Anforderung die Einspeiseleistung angepasst werden muss,
unterscheidet der Regelenergiemarkt die
folgenden fünf Produkte: Positive und negative Minuten-Reserveleistung, Positive
und negative Sekundärreserveleistung,
Primärreserveleistung.
Lohnt sich die Direktvermarktung und die Bereitstellung von Regelenergie?
Ausgangs-Szenario
„Status Quo“
(EEG-Fix-Vergütung)
Strommarkt-Teilnahme
EEG-Fix-Vergütung
Direktvermarktung nach Marktprämienmodell
Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung
BHKW (Installation und Investition)
Installierte elektrische Nennleistung
Notwendiger Zubau
Zusätzliche Investition
kW
kW
€
davon BHKW, Motorheizung, Steuereinr.
davon BHKW Raum
davon Planung, Genehmigung, Gutachten
Zusätzliche Jahreskosten
BHKW (Technische Betriebsparameter)
Bemessungsleistung
Stromeinspeisung
BHKW-Fahrweise
Wirkungsgrad el.
Nutzungsgrad el. (berechnet)
Methanverbrauch (berechnet)
Netzanschluss
Bedarf
vorhanden
Notwendiger Zubau
Zusätzliche Investitionskosten
Zusätzliche Jahreskosten
Gasspeicherkapazität
Bedarf bezogen auf Methan
Bedarf bezogen auf Rohbiogas
vorhanden
Notwendiger Zubau
Zusätzliche Investitionskosten
Zusätzliche Jahreskosten
Vermarktungseffekt und Vertagsparameter
Strombörse EPEX-Spot (Day-Ahead)
Monats-Mittelwert
Marktpreis, (preisoptimierte Einspeisung)
Mehrerlös gegenüber Monats-Mittelwert
Vereinbarter Anteil vom Mehrerlös
Fixgebühr des Händlers auf Arbeitspreis
Regelleistung
Vereinbarter Anteil vom Leistungspreis
Umsatzeffekt
Summe
EEG-Standard
Strom-Direktvermarktung
(nach EEG-Marktprämienmodell)
EPEX Spot (Day-Ahead)
Gleitende Prämie
Management-Prämie
(0,2 Ct/kWhel.)
Stromhändler-Gebühr
EEG-Flexibilitätsprämie
Regelleistung (neg. Minutenreserveleistung)
Angebotene Leistung
Ökonomische Bewertung (gerundet)
Umsatzeffekt gegenüber Ausgangsszenario
x
Szenario 1
Szenario 2
Direktvermarktung (keine Direktvermarktung + Teilnahme am RegelleistungsRegelleistung, geringe
markt + Zusatzinvestitionen
Zusatzinvestitionen)
x
x
x
504 (252 & 252)
-
504 (252 & 252)
-
€
-
8.530
€
€
€
-
2.200
752 (252 & 500)
248
155.784
121.483
(500 kW ersetzt 252 kW)
15.849 (+ 50 m²)
18.452
20.770
kW
kWh
%
%
Nm³CH4
462 (231 & 231)
4.047.120
Drosselbetrieb
38,2 & 38,2
37,42
1.084.791
462 (231 & 231)
4.047.120
Start-Stopp-Betrieb
38,2 & 38,2
38,17
1.063.414
462 (231 & 231)
4.047.120
Start-Stopp-Betrieb
38,2 & 39,6
38,85
1.044.946
kW
kW
kW
€
€
504
504
-
504
504
-
752
504
248
43.000
5.416
Nm³CH4
m³
m³
m³
€
€
123
331
800
-
243
654
800
-
811
2.184
800
1.384
87.000
13.787
Ct/kWh
Ct/kWh
Ct/kWh
%
Ct/kWh
-
3,778
3,904
0,126
65
0,1
3,778
4,286
0,508
65
0,1
%
-
-
65
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
Ct/kWh
€
kW
€
kW
831.278,45
20,54
831.278,45
20,54
838.633,41
20,72
881.645,61
21,78
838.633,41
20,72
157.993,40
3,904
678.374,05
16,762
8.094,24
0,200
–5.828,27
-0,144
848.677,52
20,97
173.445,86
4,286
678.374,05
16,762
8.094,24
0,200
–11.236,63
-0,278
31.694,00
244
1.274,10
200
€
7.355
50.367
Ct/kWh
0,182
1,245
Zusätzliche Investitionen
€
8.530
285.784
Zusätzliche Jahreskosten
€
2.200
39.973
21.377
39.845,00
Verminderter Methanverbrauch
Nm³CH4
2,6
2,60
Substratkosten „frei Eintrag“
Ct/Nm³CH4
Ersparte Substratkosten
€
556
1.036
Änderung Betriebsergebnis geg. Ausgang
€
5.711
11.430
Hinweise: Drosselbetrieb: Reduktion auf max. 80 % der Nennleistung bei Nutzungsgradverlust von abs. 2 %. Start-Stopp-Betrieb: Das BHKW läuft
mindestens 4 Stunden am Block auf Volllast oder wird ausgeschalten. Bereitstellung negativer Minutenreserveleistung: kurzfristige Leistungsdrosselung
auf 60 % der Nennleistung erlaubt. Alle kW-Angaben bezogen auf elektrische Leistung.
13
anlage fahren kann, desto gezielter kann
sie gemeinsam mit dem Stromhändler an
hochpreisigen Stunden vermarkten, die
Stunden mit tiefen Börsenpreisen meiden
und damit den Vermarktungseffekt noch
steigern. Neben der Anlagentechnik muss
aber auch der Anlagenbetreiber die organisatorischen Fähigkeiten haben, zu jederzeit
die Fahrplantreue zu gewährleisten.
Beratungsinitiative
Die am 17. Dezember 2014 ausgerufene
Beratungsinitiative wird von den Ämtern
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie deren Fachzentren für Diversifizierung durchgeführt und von der Landesanstalt für Landwirtschaft unterstützt.
Zielgruppe sind interessierte bayerische
Biogasanlagenbetreiber. Folgende Fragen werden auf einzelbetrieblicher Ebene
geklärt: Welche Mehrerlöse sind an der
Strombörse und bei Bereitstellung von
Regelleistung möglich? Welche technischen Änderungen an der Anlage wären
Ein grundsätzliches Risiko liegt in den
Strommärkten, deren Preise nicht vorhergesagt werden kann. Dieses Risiko wird jedoch durch das EEG-Marktprämienmodell
weitestgehend unwirksam. Ein weiteres
Risiko kann durch zusätzlich notwendige Investitionen entstehen. Sie wurden im
Beispiel meist auf 10 Jahre abgeschrieben.
In Szenario 2 des Rechenbeispiels werden
vorzunehmen? Wie hoch wäre der Investitionsbedarf und wie würden sich die
Kosten verändern? Wäre die Umstellung
aus betriebswirtschaftlicher Sicht sinnvoll?
Interessierte Biogasanlagenbetreiber
wenden sich bitte direkt an die Ämter für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und deren Fachzentren für Diversifizierung. Diese führen auch regionale Informationsveranstaltungen zum Thema
durch. Darüber hinaus finden sich allgemeine Informationen im Internet:
WW http://www.lfl.bayern.de/iba/energie/050989/
Anleger in der Not: Was tun gegen die Minizinsen?
Die anhaltend niedrigen Zinsen führen zu
einer schleichenden Enteignung der Sparer. Denn die Minizinsen reichen nicht aus,
um den Kaufkraftverlust (durch Inflation) bei
Sparkonten und Wertpapieren wie Bundesanleihen auszugleichen. Rechnet man die
Abgeltungsteuer hinzu, wird Sparen endgültig zum Verlustgeschäft. Was tun? Wie
kann man mehr aus seinem Geld machen?
Dazu zehn Tipps:
1. Ersparnisse und Vermögen grundsätzlich breit streuen, verschiedene „Anlageklassen“ nutzen. Sich über seine Anlageziele und Risikoneigung im Klaren sein. Denn:
Ohne eine gewisse Risikobereitschaft sind
Renditen oberhalb der Inflationsrate derzeit
nicht machbar.
2. Investmentfonds ermöglichen langfristig attraktive Renditen bei breiter Risiko­
streuung. Fondssparpläne sind gut geeignet, mit regelmäßigem Sparen allmählich
ein Vermögen aufzubauen. Anleger müssen
bei Fonds aber mit Wertschwankungen leben können. Die höchsten Ertragschancen
haben auf lange Sicht Aktienfonds.
14
3. Unternehmensanleihen bieten eine
höhere Verzinsung als Sparbriefe oder
Bundesanleihen. Dabei gilt jedoch: Je höher der Zins, desto höher ist grundsätzlich
auch das Risiko. Deshalb immer auf die
Bonität des Unternehmens achten und Unternehmensanleihen dem Depot nur beimischen, das heißt nur einen (kleinen) Teil des
Vermögens hier anlegen.
4. Bei Staatsanleihen muss ebenfalls auf
die Bonität des Schuldners geachtet werden. Das hat nicht zuletzt die Euro-Schuldenkrise gezeigt.
5. Höhere Renditen sind mit Anlagen in
fremden Währungen möglich. Hier ist aber
außer dem Bonitätsrisiko zusätzlich noch
das Wechselkursrisiko zu beachten.
6. Aktien bieten oft attraktive Dividendenrenditen. Bei manchen DAX-Werten
liegen sie über vier Prozent. Die Kehrseite:
Anleger müssen – wie bei Investmentfonds
– Wertschwankungen akzeptieren. Die Aktie ist eben auch ein Risikopapier. Anleger
mit einem langen Anlagehorizont können
jedoch mit einem breit gestreuten Aktien-
60% der zusätzlichen Umsätze durch die
Flexiprämie erwirtschaftet. Auf diese müsste, insofern sich die Marktverhältnisse nicht
grundlegend ändern, auch für 10 Jahre verlass sein.
Fazit: Es lohnt sich für Biogasanlagenbetreiber, sich über die Vermarktungschancen durch Strom-Direktvermarktung (nach
EEG-Marktprämienmodell) und Bereitstellung von Regelleistung Gedanken machen.
Für manchen wird die Strom-Direktvermarktung mit sehr hohem Investitionsrisiko verbunden sein, für andere könnten die
Vermarktungschancen bei nur kleinen Zusatzinvestitionen deutlich über dem des
Rechenbeispiels liegen. Da jede einzelbetriebliche Optimierung andere Zahlen liefern
wird, wäre grundsätzlich jedem Biogasanlagenbetreiber zu empfehlen, durch Teilnahme an der staatlichen Beratungsinitiative die Optimierungsmöglichkeiten seiner
vorhandenen Biogasanlage zu diskutieren.
Martin Strobl
Bayerische Landesanstalt für
Landwirtschaft
Institut für Betriebswirtschaft und
Agrarstruktur, München
depot erfahrungsgemäß auf Dauer deutlich
höhere Renditen erzielen als mit festverzinslichen Anlagen.
7. Immobilien gehören als klassische
Sachwertanlage zu einem breit gestreuten
Vermögen grundsätzlich dazu. Wer nicht
direkt in Immobilien investieren kann oder
will, kann stattdessen auf gut geführte offene Immobilienfonds zurück greifen.
8. Manche Finanzprodukte werden mit
dem Hinweis auf Steuersparmöglichkeiten
beworben. Doch Achtung: Kapitalanlagen
sollten nicht ausschließlich unter steuerlichen Gesichtspunkten ausgewählt werden.
9. Bei allen Anlageprodukten sollte man
stets auf die Kosten achten. Auch ein
ständiges Veräußern und Neuanlegen von
Wertpapieren oder Investmentfonds kann
erhebliche Kosten verursachen („Hin und
her macht Taschen leer“).
10. Der „Notgroschen“ für unvorhergesehene Ausgaben gehört sicher und frei
verfügbar angelegt, beispielsweise auf ein
Tagesgeldkonto. Hier muss man wohl oder
übel die niedrigen Zinsen zugunsten hoher
Sicherheit und schneller Verfügbarkeit hinnehmen.
Bayerns Außenhandel bei Weizen und Gerste
Weizenexporte sind 2014 spürbar gestiegen, die Importe gingen zurück
Der Außenhandel Bayerns bei Weizen und
Gerste hat in den vergangenen Jahren
mengenmäßig stark zugenommen, was
auch dem heimischen Marktpreis zugute
kam.
Außenhandel Weizen
Die größte Bedeutung im Außenhandel hat Weizen, der auch flächenmäßig in
Bayern mit 20 bis 25 % den größten Anteil einnimmt. Danach folgt Mais vor Gerste
Von Januar bis Oktober 2014 wurden aus
Bayern 1,156 Mio. t Weizen exportiert. Das
ist bereits deutlich mehr, als in den Jahren
zuvor insgesamt. Die Einfuhren beliefen
sich auf 323 000 t. Damit wurden dem heimischen Markt saldiert 833 000 t Weizen
entzogen. Bezogen auf die Erntemenge im
Jahr 2013, die bei 4,0 Mio. t lag, sind das
gut 20 % der gesamten Weizenernte. In
den Jahren 2013 und 2012 errechnete sich
der Exportüberschuss bei 430 000 bzw.
680 000 t oder 12 bzw. 18 % der Vorjahreserntemenge.
In den letzten drei Jahren gingen fast
90 % der Weizenexporte in drei Länder: In
die Niederlande (38 %), nach Belgien (28 %)
und Italien (22 %). Das überrascht nicht,
denn beim Export kommt es in erster Linie auf die Transportmöglichkeiten bzw. die
Entfernungen an. Nach Italien geht in der
Regel hochwertiger Weizen, nach Benelux
eher Futterqualitäten.
Mit Abstand größter Weizenlieferant
nach Bayern war und ist Ungarn, vor Österreich und Tschechien. Ungarn hat die Weizenexporte nach Bayern kräftig gesteigert.
In den ersten zehn Monaten 2014 kamen
bereits 60 % aller bayerischen Importe aus
Ungarn. In den Jahren zuvor waren es zwischen 40 und 45 %. Die Lieferungen aus
Tschechien haben sich in den letzten zwei
Jahren halbiert und betrugen nur noch 6 bis
8 %.
Außenhandel Gerste
Der Außenhandel mit Gerste unterliegt,
speziell im Export, mengenmäßig großen
Schwankungen. Die Exportmengen beliefen sich in den Jahren 2012 und 2013 auf
insgesamt 223 000 bzw. 250 000 t. Im Jahr
2014 war es von Januar bis Oktober bisher
nur etwa die Hälfte (118 000 t). Wurden in
den zwei Jahren zuvor noch jeweils rund
120 000 t – also 50 % – in die Niederlande
exportiert, waren es in 2014 (Jan. – Okt.)
nur noch 44 000 t. Dies dürfte auch an dem
extrem niedrigen Preis (166 €/t) gelegen
haben. Im Durchschnitt errechnete sich der
„Exportpreis“ 2014 bei 190 €/t.
Der Ausfuhrüberschuss in den vergangenen drei Jahren errechnet sich nach den
Zahlen des Statistischen Landesamtes bei
rund 90 000 t. Extrem hoch war er im Jahr
2013 mit mehr als 150 000 t. Sehr klein
dürfte der Exportüberschuss im Jahr 2014
ausfallen. Nach einer Schätzung aufgrund
der Daten bis einschl. Oktober dürfte er
deutlich unter 40 000 t bleiben. Die größten
Mengen an bayerischer Gerste gehen in die
Niederlande (Mischfutterindustrie, Exporthäfen) bzw. nach Italien und ins benachbarte Österreich. In den Jahren 2012 bis
Oktober 2014 gingen in diese drei Länder
jeweils rund 90 % aller bayerischen Gerstenexporte.
Die bayerischen Gersteneinfuhren summieren sich seit 2012 pro Kalenderjahr
relativ konstant auf jeweils rund 100 000 t.
Auch im Jahr 2014 dürfte dieser Wert erreicht werden. In den ersten zehn Monaten
waren es 86 210 t. Die größten Mengen kamen in den letzten Jahren aus Tschechien
und Frankreich. Im Mittel der Jahre 2012
bis 2014 waren es rund 42 000, 36 000
und 42 000 t (2014 geschätzt). Im Jahr
2014 (Jan. bis Okt.) kam mit 38 267 t die
meiste Gerste erstmals aus Frankreich vor
Tschechien (32 759 t).
Außenhandelspreise
Hinsichtlich der Preise im Außenhandel
ist ein Vergleich wegen unterschiedlicher
Qualitäten (Futterweizen, Qualitätsweizen
bzw. Futtergerste, Braugerste) schwierig.
Insgesamt war Exportweizen im Mittel der
letzten drei Jahre mit knapp 230 €/t um
10 € teurer als Importware. Die Preise entsprechen dem Wert an der Grenze, ohne
Zölle und Steuern.
Willi Zellner
BBV-Marktberichtstelle
Weizenaußenhandel Bayern
Gerstenaußenhandel Bayern
2012 – 2014 (2014: Januar – Oktober), Angaben in 1.000 t
2012 – 2014 (2014: Januar – Oktober), Angaben in 1.000 t
Ausfuhr
gesamt
2012
991,3
Niederlande
Belgien
Italien
32,2 %
27,9 %
26,9 %
Ausfuhr
gesamt
Niederlande
Italien
Österreich
2012
223,2
53,2 %
28,3 %
11,2 %
2013
881,9
39,4 %
27,1 %
17,9 %
2013
250,6
48,0 %
32,7 %
12,3 %
2014
1.156,1
41,1 %
29,4 %
22,1 %
2014
118,3
36,9 %
37,5 %
8,0 %
Einfuhr
gesamt
Ungarn
Österreich
Tschechien
Einfuhr
gesamt
Frankreich
Tschechien
Österreich
2012
311,0
45,4 %
18,9 %
14,3 %
2012
102,0
31,2 %
51,3 %
5,7 %
2013
452,2
40,0 %
37,0 %
5,9 %
2013
98,5
31,5 %
42,4 %
3,2 %
2014
322,7
60,9 %
8,1 %
7,8 %
2014
86,2
44,4 %
38,0 %
2,5 %
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