Fachhochschule Potsdam Der Zentrale Wahlvorstand Potsdam, 23. April 2015 Wahlausschreibung Die Wahl des Senats, der Fachbereichsräte, der Gremien der Studierendenschaft (AStA und Studierendenräte), der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten der Fachbereiche und der Verwaltung/zentralen Einrichtungen sowie deren Stellvertreterinnen findet am Dienstag, dem 09., und Mittwoch, dem 10. Juni 2015 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr für folgende Bereiche an folgenden Standorten statt: 1. Friedrich-Ebert-Straße 4, 1. Obergeschoss, für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs Sozialwesen und des Fachbereichs Informationswissenschaften 2. Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa, für die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs Architektur und Städtebau, des Fachbereichs Bauingenieurwesen, des Fachbereichs Design, der Bibliothek sowie der Verwaltung/zentralen Einrichtungen. I. Rechtsgrundlage 1. Grundordnung (GO) der Fachhochschule Potsdam vom 05.02.2013 2. Wahlordnung (WO) der Fachhochschule Potsdam vom 27.08.2014 3. Satzung der Studierendenschaft der Fachhochschule Potsdam, verabschiedet in der Vollversammlung der Studierenden am 28.04.2003, zuletzt geändert am 22.01.2014 Die Wahlordnung und die Grundordnung können auf den Internetseiten der Hochschule eingesehen werden (http://www.fh-potsdam.de/abk1.html). II. Amtszeiten, Gegenstand und Art der Wahl Amtszeit: 01.10.2015 bis 30.09.2017 ProfessorInnen, akademische und nichtwissenschaftliche MitarbeiterInnen, dezentrale Gleichstellungsbeauftragte Amtszeit: 01.10.2015 bis 30.09.2016 Studierende Seite 1 von 8 Wahlen zum Senat Gemäß § 12 Abs. 1 der Grundordnung der Fachhochschule der Fachhochschule Potsdam sind in den Senat zu wählen: sieben Professorinnen/Professoren drei Studentinnen/Studenten zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin / ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter. Wahlen zu den Fachbereichsräten Gemäß § 22 Abs. 2 der Grundordnung der Fachhochschule Potsdam sind in die Fachbereichsräte zu wählen: sechs Professorinnen/Professoren zwei Studentinnen/Studenten zwei akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter eine nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin / ein nichtwissenschaftlicher Mitarbeiter. Wahlen zum Allgemeinen StudierendenAusschuss (AStA) Gemäß § 7 Abs. 3 der Satzung der Studierendenschaft der FHP sind je zwei Vertreterinnen/Vertreter aus jedem Fachbereich in dieses Gremium zu wählen. Wahlen zu den Studierendenräten der Fachbereiche Gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung der Studierendenschaft der FHP wählen die einzelnen Fachbereiche ihre Vertreterinnen und Vertreter in den jeweiligen Studierendenrat. Gemäß § 8 Abs. 2 beträgt die Stärke der Studierendenräte mindestens drei, maximal zehn Studierende. Wahlen der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten (fünf für die Fachbereiche sowie eine für die Verwaltung und die zentralen Einrichtungen) und ihrer Stellvertreterinnen Gemäß § 68 Abs. 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) vom 28.04.2014 kann in jeder organisatorischen Grundeinheit eine dezentrale Gleichstellungsbeauftragte und jeweils bis zu zwei Stellvertreterinnen von den Mitgliedern und Angehörigen der jeweiligen Einrichtungen für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Gemäß § 6 Abs. 7 der Wahlordnung findet die Wahl der dezentralen Gleichstellungsbeauftragten nach Mehrheitswahlrecht statt. III. Wahlberechtigung und Wählbarkeit Wahlberechtigung Gemäß § 8 Abs. 1 WO sind alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule wahlberechtigt, die am Tag vor der Wahl ins Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen sind. Wahlberechtigt für die Wahl der VertreterInnen der Studierendenschaft in ihre Gremien sind alle eingeschriebenen Studentinnen und Studenten in ihrem Fachbereich. Nach § 60 BbgHG sind Mitglieder der FHP das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sowie die eingeschriebenen StudentInnen. Angehörige der Fachhochschule Potsdam sind nach § 2 GO: • Professorenstellvertreterinnen/Professorenstellvertreter • Gastprofessorinnen/Gastprofessoren • Gastdozentinnen/Gastdozenten • Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren • nebenberufliche Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer • Lehrbeauftragte • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsverhältnis unter sechs Monaten • Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer sowie akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind, sowie • Promotions- und Forschungsstudierende, die nicht an der Hochschule eingeschrieben sind. Wählbarkeit Gemäß § 8 Abs. 2 WO sind nur Mitglieder der Hochschule wählbar: das hauptberuflich an der Hochschule tätige wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal, die eingeschriebenen Studentinnen und Studenten für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten sind gemäß § 68 Abs. 1 nur die weiblichen Mitglieder der Hochschule wählbar. Gemäß § 8 Abs. 3 WO sind Angehörige der Hochschule gemäß § 2 GO wahlberechtigt, aber nicht wählbar (s. o.) Mitglieder und Angehörige der Fachhochschule sind nur in der Organisationseinheit der Hochschule und der Mitgliedergruppe wahlberechtigt und wählbar, in der sie bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Wahlvorschläge ihre dienstliche Aufgaben ganz oder überwiegend wahrnehmen (§ 8 Abs. 4 WO). Studentinnen und Studenten sind im Fachbereich ihres Studiengangs wahlberechtigt und wählbar. Gruppen der Hochschule Folgende Mitglieder und Angehörige der Hochschule bilden jeweils eine Gruppe: Gruppe der ProfessorInnen: die ProfessorInnen einschließlich der HonorarprofessorInnen; die in einem Dienstverhältnis mit der Fachhochschule stehenden GastprofessorInnen; GastdozentInnen sowie die StellvertreterInnen einer Professur, die bereits bei der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der Hochschule Professorin oder Professor sind sowie Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind. Gruppe der Studierenden: die eingeschriebenen StudentInnen einschließlich der Promotionsstudierenden ohne Beschäftigungsverhältnis. Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen: die wissenschaftlichen und künstlerischen MitarbeiterInnen; die GastdozentInnen in Vertretung einer Professur StellvertreterInnen einer Professur die Lehrkräfte für besondere Aufgaben die Lehrbeauftragten die sonstigen gastweise tätigen Lehrkräfte sowie akademische Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im Ruhestand, soweit sie Lehrveranstaltungen abhalten oder in der Forschung tätig sind. Gruppe der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen: MitarbeiterInnen im Verwaltungsbereich, in der Bibliothek, den Laboren und Werkstätten. IV. Einsichtnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten Das Verzeichnis der Wahlberechtigten enthält eine Aufstellung aller Wahlberechtigten der Fachhochschule Potsdam, unterteilt in: • • • • die Gruppe der ProfessorInnen, die Gruppe der akademischen MitarbeiterInnen, die Gruppe der StudentInnen, die Gruppe der nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt ab Freitag, dem 24. April 2015, für vier Wochen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelallee, Hauptgebäude, Raum 021, zur Einsicht zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr aus. Das Verzeichnis der Wahlberechtigten wird vom Wahlvorstand am Montag, dem 08. Juni 2015, um 15:00 Uhr abgeschlossen. Danach können jedoch Wahlberechtigte, die ihre Wahlberechtigung zweifelsfrei nachweisen, auf begründeten Antrag vom zentralen Wahlvorstand noch am Wahltag zugelassen werden (siehe § 11 Abs. 5 WO). V. Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule Potsdam kann beim Wahlvorstand während der Auslegefrist schriftlich Einspruch gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten ihrer/seiner Gruppe erheben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Einsprechende die erforderlichen Beweismittel beizubringen (§ 11 Abs. 2). Der zentrale Wahlvorstand entscheidet über die Einsprüche und nimmt, wenn erforderlich, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses vor. VI. Abgabefrist und Form der Wahlvorschläge Zwischen dem Zeitpunkt der Wahlausschreibung und dem Termin der Abgabe der Wahlvorschläge müssen mindestens 21 Kalendertage liegen. Der Zentrale Wahlvorstand legt den Termin der Abgabe der Wahlvorschläge auf Montag, den 18. Mai 2015, 15.00 Uhr Die Wahlvorschläge sind auf den vom zentralen Wahlvorstand herausgegebenen Formblättern für die Wahlen in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, Campus Pappelallee, Hauptgebäude, Raum 021, zwischen 09:00 bis 15:00 Uhr einzureichen. Die dazu erforderlichen Vordrucke sind in der Geschäftsstelle des Zentralen Wahlvorstands, in den Dekanaten und beim AStA erhältlich. Sie müssen über jede/n BewerberIn folgende Angaben enthalten: Vor- und Familienname, ggf. Amts- oder Dienstbezeichnung, Hochschulbereich, Hochschul-E-Mailadresse bei Studierenden zusätzlich Studiengang, Fachsemester und Matrikelnummer. Jede/r BewerberIn muss ihre/seine Zustimmung zu dem Wahlvorschlag durch eigenhändige Unterschrift erklären (§ 12 Abs. 6 WO). Bei Studierenden, die sich im Praxissemester befinden, kann dies durch eine formlose Erklärung erfolgen. Ein Vorschlag für die Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten soll mindestens drei BewerberInnen enthalten. Jeder Wahlvorschlag sollte so viele BewerberInnen aufweisen, dass bei Ausfall einer/s MandatsinhaberIn genügend NachrückerInnen zur Verfügung stehen, um das Amt wahrzunehmen. Einzelbewerbungen darf der Zentrale Wahlvorstand zu einem Vorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammenfassen, sofern die EinzelbewerberInnen diesem Verfahren zustimmen (siehe § 12 Absatz 4 WO). Ein Wahlvorschlag für die Wahl zu den Kollegialorganen bedarf der Unterstützung von mindestens fünf, in der Gruppe der Studierenden von mindestens zehn Wahlberechtigten. Sind in einer Gruppe weniger als 20, in der Gruppe der Studierenden weniger als 40 Wahlberechtigte vorhanden, so bedarf ein Wahlvorschlag der Unterstützung von mindestens drei Wahlberechtigten. Die Zustimmung der BewerberInnen gilt gleichzeitig als Unterstützung für den Wahlvorschlag (§ 12 Abs. 3 WO). Formlose Unterstützungserklärungen von Studierenden im Praxissemester sind dem Wahlvorschlag beizufügen. Jede/r BewerberIn kann sich zur Wahl für ein bestimmtes Gremium nur auf einem Wahlvorschlag bewerben (§ 12 Abs. 7 WO). VII. Veröffentlichung der Wahlvorschläge Der zentrale Wahlvorstand beschließt die Zulässigkeit der Wahlvorschläge und macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt am Donnerstag, dem 21. Mai 2015. VIII. Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge Gemäß § 13 Abs. 7 WO kann jede/r Wahlberechtigte innerhalb von fünf Kalendertagen nach deren Bekanntmachung Einspruch gegen die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahlvorschläge einlegen. Über den Einspruch entscheidet der zentrale Wahlvorstand. IX. Versand und Rücklauf der Briefwahlunterlagen Bis Mittwoch, den 20. Mai 2015, kann eine Briefwahl beim zentralen Wahlvorstand unter Angabe der Post-Zustellungsadresse beantragt werden (§ 15 Abs. 1 WO). Die Versendung der Wahlunterlagen wie der Wahlschein, der oder die Stimmzettel, der Stimmzettelumschlag und der Wahlbriefumschlag (Umschlag für die Rücksendung der Briefunterlagen) erfolgt spätestens am Freitag, dem 29. Mai 2015 Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den Stimmzettelumschlag, klebt ihn zu und legt ihn zusammen mit dem Wahlschein in den Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlschein muss die/der Wahlberechtigte durch ihre/seine Unterschrift versichern, dass sie/er den Stimmzettel eigenhändig gekennzeichnet hat (§ 15 Abs. 2 WO). Wer von der Briefwahl Gebrauch gemacht hat, darf nicht mehr an der Urnenwahl teilnehmen (§ 15 Abs. 3 WO). Der Wahlbrief muss bis zum Abschluss der Wahlhandlung dem zuständigen Wahlvorstand zugegangen sein. X. Ort und Zeit der Feststellung der Wahlergebnisse Die öffentliche Auszählung der Stimmen (§ 17 Abs. 1 WO) findet am Mittwoch, dem 10. Juni 2015 ab 15:00 Uhr in der Fachhochschule Potsdam, Kiepenheuerallee 5, Hauptgebäude, Mensa, Raum 051 statt. Die vorläufigen Wahlergebnisse werden umgehend am Donnerstag, dem 11. Juni 2015 auf den Internetseiten der Fachhochschule veröffentlicht. XI. Wahlanfechtung Jede/jeder Wahlberechtigte kann die Wahl innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses bis Donnerstag, den 18. Juni 2015, 15:00 Uhr anfechten. Der Einspruch ist beim Wahlausschuss schriftlich einzulegen und zu begründen. gez. Prof. Dr. Hartwig Walberg Vorsitzender des Zentralen Wahlvorstandes Zeitplan Gremienwahlen am 9./10.07.2015 an der FH Potsdam Datum Frist Wahlvorgang Je 15 Uhr bei Eingangsfristen Wahlordnung § 9 Abs. 3 24.4. mind. 45 KT vor Wahltag Wahlausschreibung § 9 Abs. 2 18.5. mind. 21 KT nach Bekanntmachung Abgabe Wahlvorschläge § 12 Abs. 1 20.5. 2 Kt Karenz Korrektur Wahlvorschläge § 13 Abs. 4 20.5. 20. KT vor Wahl Beantragung Briefwahl § 15 Abs. 1 21.5. unverzüglich Bekanntgabe Wahlvorschläge § 13 Abs. 6 26.5. 5 KT Widerspruch Wahlvorschläge § 13 Abs. 7 29.5. 10 KT vor Wahl Versand Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 1 9./10.6. Stimmabgabe § 16 10.6. Eingang Briefwahlunterlagen § 15 Abs. 4 10.6. Auszählung der Stimmen, Feststellung Wahlergebnis § 17 11.6. Bekanntgabe vorl. Wahlergebnis § 17 Wahlanfechtung § 18 Abs. 1 19.6. Bekanntgabe Wahlergebnis oder Einberufung Wahlausschuss § 18 Abs. 1 1.7. Senat: konstituierende Sitzung § 24 Abs. 2 Bis 17.7. FBR: konstituierende Sitzung § 26 Abs. 2 18.6. 7 KT
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