Ablösung der PKW-Stellplatzherstellungspflicht

6.5
Ablösung der PKW-Stellplatzherstellungspflicht
vom 23.06.1992
Der Gemeinderat der Stadt Öhringen hat am 23.06.1992 aufgrund von § 39 Abs. 5 Satz 4 der
Landesbauordnung von Baden-Württemberg folgende Bestimmungen über die Ablösung der
Stellplatzverpflichtung beschlossen:
1.
2.
Ablösung
Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen gem. § 39 Abs. 1 und 4 der LBO kann
ab¬gelöst werden, wenn ein Bauvorhaben im Stadtgebiet von Öhringen verwirklicht werden soll und wenn die Herstellung von Stellplätzen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
-
Die Ablösung kann auf Teile der Stellplatzpflicht beschränkt werden.
-
Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
Ablösungsbeträge
- Je abzulösender Stellplatz ist ein Geldbetrag zu zahlen. Der Betrag ergibt sich aus
dem nächsten Absatz.
-
In der diesen Bestimmungen als Anlage 1 beigefügten Karte ist der Bereich "Innenstadt" abgegrenzt. Er entspricht gleichzeitig dem vom Gemeinderat am
29.08.1989 abgegrenzten Innenstadtbereich. In diesem Bereich wird ein Ablösebetrag von 14.000,-- DM pro Stellplatz festgesetzt.
3.
Zustimmung zur Ablösung
Die Zustimmung der Stadt zur Ablösung erfolgt mit Abschluß eines Vertrages über die
Ablösung der Stellplatzpflicht nach dem diesen Bestimmungen beigefügten Muster.
4.
Abweichungen
Über Abweichungen vom Muster des Ablösungsvertrags entscheidet der Gemeinderat.
5.
Ausschluß der Ablösung
Außerhalb des unter 2. bestimmten Innenstadtbereichs erfolgt keine Ablösung, d.
h. die notwendigen Stellplätze sind in diesen Bereichen stets herzustellen.
-
6.
Innerhalb der Innenstadtabgrenzung erfolgt bei Gaststätten und Vergnügungsstätten¬neubau (einschließlich Nutzungsänderungen) keine Ablösung; vorh. Gaststätten ha¬ben beim Umbau oder einer Erweiterung Bestandsschutz und können
die nicht nach¬weisbaren Stellplätze ablösen.
Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten ab 01.07.1992 in Kraft.
Sie sind ortsüblich bekanntzumachen.
1
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VERTRAG
über die Ablösung der Stellplatzpflicht
zwischen der STADT ÖHRINGEN
vertreten durch
....................................................................
- nachstehend Stadt genannt und
......................................................................
- nachstehend Bauherr genannt Um eine Voraussetzung für die Erteilung einer Befreiung nach § 57 Abs. 4 Landesbauordnung
von der Vorschrift des § 39 Landesbauordnung über die Verpflichtung zur Herstellung von
Stellplätzen zu schaffen, schließen die Parteien folgenden öffentlich-rechtlichen Vertrag:
§1
Ablösungsbetrag
Der Bauherr hat eine Baugenehmigung für ....................................................................................................
auf dem Flurstück Nr.....................................an der .............................................................................................
in .........................................................................
beantragt.
Bei der vorgesehen Nutzung sind nach Mitteilung der Baurechtsbehörde
..........................Stellplätze
notwendig.
Hiervon kann der Bauherr
...........................Stellplätze n i c h t auf dem Baugrundstück oder in der Nähe herstellen.
Der Bauherr verpflichtet sich, für jeden dieser nicht nachgewiesenen Stellplätze einen Ablösungsbetrag von
............................................................
DM
(in Worten
.........................................................................................
Deutsche Mark)
insgesamt somit
(in Worten
............................................................
..........................................................................................
DM
Deutsche Mark)
an die Stadt zu bezahlen.
Für die Berechnung gilt die durch die Baurechtsbehörde für die Baugenehmigung festgestellte
Zahl der notwendigen Stellplätze.
2
6.5
§2
Verwendungszweck
Der Ablösungsbetrag dient der Herstellung öffentlicher Parkmöglichkeiten (Parkplätze, Stellplätze), die in einer solchen räumlichen Beziehung zu dem Baugrundstück stehen, daß sie als
Ausgleich für die von dem Bauvorhaben ausgehende zusätzliche Belastung nach der Lebenserfahrung eine Entlastung der vorhandenen öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr
um das Baugrundstück bewirken.
§3
Nutzung der Parkmöglichkeiten
Der Bauherr erhält durch die Zahlung des Ablösungsbetrags keinen Anspruch auf Herstellung
von öffentlichen Parkmöglichkeiten, auf Übertragung des Eigentums und auf Benutzung der
von der Stadt hergestellten oder noch herzustellenden öffentlichen Parkmöglichkeiten. Die
öffentlichen Parkmöglichkeiten dienen der Nutzung durch die Allgemeinheit.
§4
Fälligkeit
Der Ablösungsbetrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung an die Stadt zu zahlen, jedoch
erst, nachdem dem Bauherrn schriftlich mitgeteilt worden ist, daß die Befreiung gewährt wird.
Der Ablösungsbetrag ist einen Monat nach Bekanntgabe dieser Mitteilung fällig.
§5
Erstattung
Soweit der Bauherr innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Baugenehmigung die notwendigen Stellplätze herstellt, wird der Ablösungsbetrag auf Antrag erstattet. der Bauherr
kann die Aufhebung des Vertrages verlangen,
1.
2.
3.
4.
wenn die Baugenehmigung nicht erteilt wird,
wenn sie nach § 62 Landesbauordnung erlischt,
wenn sie zurückgenommen wird oder
wenn der Bauherr von einer unanfechtbaren Baugenehmigung keinen Gebrauch macht
und der Stadt eine Bestätigung der Baurechtsbehörde vorliegt, daß ihr gegenüber auf
die Rechte aus der Baugenehmigung endgültig verzichtet worden ist.
Der zu erstattende Ablösungsbetrag wird nicht verzinst.
§6
Rechtsnachfolge
Der Bauherr verpflichtet sich, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten
auf seinen Rechtsnachfolger dergestalt zu übertragen, daß die Stadt unmittelbar anspruchsberechtigt ist.
3
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§7
Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht
durchführbar sein, oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll
hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt werden. Die
Parteien sind verpflichtet, die unwirksamen oder nicht durchführbaren Bestimmungen dieses
Vertrags durch eine dem Sinn und Zweck dieses Vertrags entsprechende Regelung zu ersetzen.
............................., den ................................
............................, den ........................
STADT/GEMEINDE
BAUHERR:
........................................................................
.................................................................
4
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VEREINBARUNG
über die Ablösung der Pflicht zur
Errichtung eines Kinderspielplatzes
nach § 10 Abs. 2 LBO
zwischen
der Stadt Öhringen
vertreten durch Bürgermeister Jochen K. Kübler
- nachstehend Gemeinde genannt und
der Fa. ..................................................
vertreten durch ....................................................
- nachstehend Bauherr genannt für das Grundstück mit der
Flst. Nr. ........................................
Straße ..........................................
Ort .................................................
(1)
Der Bauherr verpflichtet sich, zur Ablösung siener Spielplatzverpflichtung nach § 10
Abs. 2 LBO für das o. g. Grundstück einen Betrag in Höhe von .............................. DM an
die Stadt Öhringen auf das Konto Nr. 4 95 bei der Sparkasse Hohenlohekreis,
BLZ 622 515 50 zu entrichten.
(2)
Die Gemeinde verpflichtet sich, in unmittelbarer Nähe des Wohngrundstückes des Bauherrn einen öffentlichen Kinderspielplatz anzulegen.
(3)
Die Gemeinde verpflichtet sich, den öffentlichen Spielplatz innerhalb einer angemessenen Frist anzulegen und den vom Bauherrn bezahlten Geldbetrag hierfür zu verwenden.
(4)
Die Stadt als untere Baurechtsbehörde verzichtet für das o. g. Grundsück auf die Errichtung eines Kinderspielplatzes-
Öhringen, den ..............................
............................................., den ............................
Jochen K. Kübler
Bürgermeister
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