Allgemeine Beratung im Servicecenter „Beratung und Antragsannahme“ der Bauaufsicht Frankfurt Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr Kurt-Schumacher-Str. 10/Empore 60311 Frankfurt am Main Telefonische Beratung Telefon: (069) 212-33567 Ihren persönlichen Ansprechpartner in der Bauaufsicht finden Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in unserer Rubrik „Grundstücksinformation und Zuständigkeiten“. MERKBLATT FÜR DIE ZURÜCKSTELLUNG VON BAUANTRÄGEN IM GELTUNGSBEREICH VON ZUKÜNFTIGEN ERHALTUNGSSATZUNGEN Impressum Herausgeber Stadt Frankfurt am Main Dezernat II Planen und Bauen Bauaufsicht Frankfurt Kurt-Schumacher-Straße 10 60311 Frankfurt am Main Frankfurt am Main, Mai 2015 BAUAUFSICHT FRANKFURT Merkblatt für die Zurückstellung von Bauanträgen im Geltungsbereich von zukünftigen Erhaltungssatzungen Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.02.2015 die Aufstellung von Erhaltungssatzungen für sieben innenstadtnahe Bereiche beschlossen. Ziel dieser Erhaltungssatzungen ist es, in den überwiegend durch Wohnnutzung geprägten Bereichen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten. Gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 172 des Baugesetzbuches können in einem Gebiet, für das die Aufstellung einer Erhaltungssatzung beschlossen wurde, die Bearbeitung von Bauanträgen für bestimmte Bauvorhaben für höchstens ein Jahr zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Damit sollen in der Übergangszeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten der Satzung die Ziele der Erhaltungssatzung vorübergehend gesichert werden. In welchen Stadtteilen kann die Bearbeitung von Bauanträgen zurückgestellt werden? Die Aufstellungsbeschlüsse für die o.g. Erhaltungssatzungen gelten für folgende Frankfurter Stadtteile: - Altstadt/Innenstadt - Westend I - Nordend III - Bornheim - Ostend - Sachsenhausen-Nord - Bahnhofsviertel/ Gutleutviertel/ Gallus Ob sich Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer zukünftigen Erhaltungssatzung befindet, können Sie unter www.bauaufsicht-frankfurt.de in unserer Rubrik Grundstücksinformation und Zuständigkeiten abfragen. Hier finden Sie auch Ihren persönlichen Ansprechpartner in der Bauaufsicht. Welche Bauvorhaben werden nicht zurückgestellt? - Bauvorhaben, die der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dienen, - Bauvorhaben, die an bauliche oder anlagentechnische Anforderungen der Energieeinsparverordnung angepasst werden, - Bauvorhaben, die der Herstellung von Barrierefreiheit dienen. In welchen Fällen können Bauvorhaben zurückgestellt werden? a.Abbruch und Rückbau - auch die teilweise Beseitigung - von Wohnungen bzw.Wohngebäuden b.Die Nutzungsänderungen von Wohnungen in Büros, in freiberufliche Nutzungen oder in andere nichtwohnliche Nutzungen c.Änderungen bestehender Wohnungen, wenn der allge mein übliche Standard von (Miet-) Wohnungen über schritten wird Indikatoren für eine Überschreitung des allgemein üblichen Standards können, abhängig von dem zu beurteilenden Gebiet, die nachstehend aufgeführten Kriterien sein. Von einer Überschreitung des allgemein üblichen Standards kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn mehrere Kriterien betroffen sind. - Grundrissänderungen, wenn dadurch weit überdurch schnittliche Wohnraumgrößen entstehen. Durchschnittliche Wohnungsgrößen sind: 1-Zimmer-Wohnungen 2-Zimmer-Wohnungen 3-Zimmer-Wohnungen 4-/5-Zimmer-Wohnungen 30 45 70 95 m² m² m² m² bis bis bis bis 45 m² Wohnfläche 70 m² Wohnfläche 95 m² Wohnfläche 130 m² Wohnfläche - Einbau einer Sauna, Schwimmbad - Bäder über 8 m² - Einrichtung eines Concierge-Dienstes, Bereitstellung von Serviceleistungen - Nachträgliche Errichtung von Stellplätzen für bestehende Wohnungen d.Die Schaffung einer Wohnung (auch durch Dachge schoss-Ausbau), wenn sie größer als 130 m² ist Eine Zurückstellung kommt nur dann in Betracht, wenn in den Umbau bestehender Wohnraum miteinbezogen wird (Beispiel: Der Ausbau eines Dachgeschosses und Zusammenlegung mit der darunter liegenden Wohnung). Bauvorhaben, bei denen der vorhandene Wohnungs bestand nicht angetastet wird (Beispiel: Der Ausbau eines Dachgeschosses, in dem sich vor dem Umbau keine Wohnräume befanden) werden nicht zurückgestellt. e.Neue Balkone, Dachterrassen und Wintergärten größer 8 qm f.Personenaufzüge, die nur einzelne obere Geschosse erschließen
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