MERKBLATT FÜR DIE ZURÜCKSTELLUNG VON BAUANTRÄGEN

Allgemeine Beratung im Servicecenter
„Beratung und Antragsannahme“ der
Bauaufsicht Frankfurt
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
in der Zeit von 08:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Kurt-Schumacher-Str. 10/Empore
60311 Frankfurt am Main
Telefonische Beratung
Telefon: (069) 212-33567
Ihren persönlichen Ansprechpartner in der
Bauaufsicht finden Sie unter
www.bauaufsicht-frankfurt.de in unserer Rubrik
„Grundstücksinformation und Zuständigkeiten“.
MERKBLATT FÜR DIE
ZURÜCKSTELLUNG VON
BAUANTRÄGEN IM
GELTUNGSBEREICH VON
ZUKÜNFTIGEN
ERHALTUNGSSATZUNGEN
Impressum
Herausgeber
Stadt Frankfurt am Main
Dezernat II Planen und Bauen
Bauaufsicht Frankfurt
Kurt-Schumacher-Straße 10
60311 Frankfurt am Main
Frankfurt am Main, Mai 2015
BAUAUFSICHT
FRANKFURT
Merkblatt für die Zurückstellung von Bauanträgen im
Geltungsbereich von zukünftigen Erhaltungssatzungen
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 26.02.2015
die Aufstellung von Erhaltungssatzungen für sieben innenstadtnahe Bereiche beschlossen. Ziel dieser Erhaltungssatzungen ist es, in den überwiegend durch Wohnnutzung
geprägten Bereichen die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
Gemäß den §§ 15 Abs. 1 und 172 des Baugesetzbuches können in einem Gebiet, für das die Aufstellung
einer Erhaltungssatzung beschlossen wurde, die Bearbeitung von Bauanträgen für bestimmte Bauvorhaben für
höchstens ein Jahr zurückgestellt werden, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das
Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert
werden würde.
Damit sollen in der Übergangszeit zwischen dem Aufstellungsbeschluss und dem Inkrafttreten der Satzung die
Ziele der Erhaltungssatzung vorübergehend gesichert
werden.
In welchen Stadtteilen kann die Bearbeitung von
Bauanträgen zurückgestellt werden?
Die Aufstellungsbeschlüsse für die o.g. Erhaltungssatzungen gelten für folgende Frankfurter Stadtteile:
- Altstadt/Innenstadt
- Westend I
- Nordend III
- Bornheim
- Ostend
- Sachsenhausen-Nord
- Bahnhofsviertel/ Gutleutviertel/ Gallus
Ob sich Ihr Bauvorhaben im Geltungsbereich einer zukünftigen Erhaltungssatzung befindet, können Sie unter
www.bauaufsicht-frankfurt.de in unserer Rubrik Grundstücksinformation und Zuständigkeiten abfragen. Hier
finden Sie auch Ihren persönlichen Ansprechpartner in
der Bauaufsicht.
Welche Bauvorhaben werden nicht zurückgestellt?
- Bauvorhaben, die der Herstellung eines zeitgemäßen
Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung
unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen
Mindestanforderungen dienen,
- Bauvorhaben, die an bauliche oder anlagentechnische
Anforderungen der Energieeinsparverordnung
angepasst werden,
- Bauvorhaben, die der Herstellung von Barrierefreiheit
dienen.
In welchen Fällen können Bauvorhaben zurückgestellt
werden?
a.Abbruch und Rückbau - auch die teilweise Beseitigung
- von Wohnungen bzw.Wohngebäuden
b.Die Nutzungsänderungen von Wohnungen in Büros, in
freiberufliche Nutzungen oder in andere nichtwohnliche
Nutzungen
c.Änderungen bestehender Wohnungen, wenn der allge mein übliche Standard von (Miet-) Wohnungen über schritten wird
Indikatoren für eine Überschreitung des allgemein üblichen Standards können, abhängig von dem zu beurteilenden Gebiet, die nachstehend aufgeführten Kriterien sein. Von einer Überschreitung des allgemein üblichen Standards kann insbesondere dann ausgegangen
werden, wenn mehrere Kriterien betroffen sind.
- Grundrissänderungen, wenn dadurch weit überdurch schnittliche Wohnraumgrößen entstehen.
Durchschnittliche Wohnungsgrößen sind:
1-Zimmer-Wohnungen
2-Zimmer-Wohnungen
3-Zimmer-Wohnungen
4-/5-Zimmer-Wohnungen
30
45
70
95
m²
m²
m²
m²
bis
bis
bis
bis
45 m² Wohnfläche
70 m² Wohnfläche
95 m² Wohnfläche
130 m² Wohnfläche
- Einbau einer Sauna, Schwimmbad
- Bäder über 8 m²
- Einrichtung eines Concierge-Dienstes, Bereitstellung
von Serviceleistungen
- Nachträgliche Errichtung von Stellplätzen für
bestehende Wohnungen
d.Die Schaffung einer Wohnung (auch durch Dachge schoss-Ausbau), wenn sie größer als 130 m² ist
Eine Zurückstellung kommt nur dann in Betracht, wenn
in den Umbau bestehender Wohnraum miteinbezogen
wird (Beispiel: Der Ausbau eines Dachgeschosses und
Zusammenlegung mit der darunter liegenden Wohnung).
Bauvorhaben, bei denen der vorhandene Wohnungs bestand nicht angetastet wird (Beispiel: Der Ausbau
eines Dachgeschosses, in dem sich vor dem Umbau
keine Wohnräume befanden) werden nicht zurückgestellt.
e.Neue Balkone, Dachterrassen und Wintergärten
größer 8 qm
f.Personenaufzüge, die nur einzelne obere Geschosse
erschließen