Meinl Bank zu Anklage wegen Dividende 2008: OLG

PRESSEINFORMATION
17. April 2015
Meinl Bank zu Anklage wegen Dividende 2008: OLG - Wien weist
Anklageschrift zurück



Bank sieht sich in ihrer Position bestätigt:
Dividende 2008 war rechtmäßig
Vorwürfe nicht haltbar
Ausreichend Risikovorsorge für Anlegerklagen gebildet
Beschluss des OLG –Wien bedeutet, dass Anklagebehörde nach weiteren
Ermittlungen erneut Entscheidung treffen muss
Juristen diskutieren weitere Vorgangsweise
Am 17. April 2015, am späten Nachmittag, wurde der Meinl Bank die Entscheidung des
Oberlandesgerichts Wien ( OLG-Wien) hinsichtlich der am 31.12. 2014 von der
Staatsanwaltschaft Wien ( StA-Wien) eingebrachten und von den Organen der Bank
rechtzeitig beeinspruchten Anklage im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung
für 2008 zugestellt (22 Bs 42/15k); Anm.)
Das OLG – Wien im Wortlaut: „Die Anklageschrift wird zurückgewiesen. […] Den
Einsprüchen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.“ „Im Prinzip bedeutet dies, dass den
Argumenten der Einsprüche gegen die Anklage so starkes Gewicht zukommt, dass die
Anklage der StA –Wien nicht haltbar ist.
Die Meinl Bank sieht sich durch diese Entscheidung des unabhängigen Gerichts in ihrer
Position bestärkt: Diese Anklage war und ist unhaltbar. Die Bank hat dies in der
entsprechenden Form gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit in transparenter
Art und Weise kommuniziert. Die aktuelle Entscheidung des OLG-Wien sei der rationale
Schluss eines unabhängigen Gerichts, dass die Vorwürfe nicht relevant sind.
Unhaltbarer Vorwurf
Der aus juristischer Sicht unhaltbare Vorwurf der StA-Wien lautete im Prinzip: Durch die
Entscheidung einer Dividendenausschüttung für 2008 an die beiden alleinigen
Eigentümer (Aktionäre) der Bank hätten sich deren Organe der Untreue schuldig
gemacht, weil der „Haftungstopf für Anlegerklagen geschmälert“ worden sei. Faktum ist
aber: Die Dividendenausschüttung ist bilanz- und gesellschaftsrechtlich korrekt erfolgt,
und der Haftungstopf der Bank besteht nach allen Regeln und innerhalb aller Gesetze
PRESSEINFORMATION
und Regulierungen und in permanentem Einverständnis mit der FMA unter Kontrolle der
Wirtschaftsprüfer. Sämtliche Ansprüche von Anlegern werden seit Jahren erfüllt, und die
Bank steht auf ökonomisch stabiler Basis. Es gibt also keinen Schaden.
Hintergrundinformationen
Informationen zum so genannten MEL Diskurs:
Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien in Zusammenhang der im Zuge der Wirtschaftskrise
gesunkenen Kurse der MEL (heute Atrium; Anm.) dauert nun schon ca. acht Jahre – ohne Ergebnis. Die Meinl Bank
macht seit Jahren rechtsstaatlich problematische Maßnahmen der Behörde in diesem Zusammenhang transparent
und bietet auch im Rahmen dieser Ergebnisveröffentlichung einen Überblick über den Stand der Dinge:
Fortschritte bei Erledigung von MEL - Anlegerverfahren
Die Meinl Bank vermeldet im Jänner 2015 weitere Fortschritte bei der Erledigung der noch offenen MELAnlegerverfahren. Allein im Jahr 2014 konnten insgesamt rund 250 Verfahren abgearbeitet werden. Insgesamt konnte
die Meinl Bank bereits rund 2.000 MEL-Zivilverfahren erledigen. (Der Höchststand der Verfahren lag im Jahr 2010 bei
2.700 Verfahren; Anm.) Derzeit liegen noch 967 Klagen im Zusammenhang mit MEL vor (Stand 31.12.2014; Anm.).
„Der jeweils aktuelle Stand in diesem Zusammenhang wird seit 2008 monatlich den heimischen Aufsichtsbehörden
kommuniziert. Mit diesen findet auch ein regelmäßiger Dialog über die Angemessenheit der Vorsorgen statt“, hieß es
von den Verantwortlichen der Meinl Bank. Bislang wendete die Bank für soziale Vergleiche für 6.384 unerfahrene
MEL Anleger rund EUR 33,8 Mio auf.
50 durch unabhängige Gerichte festgestellte Rechtsbrüche zu Lasten der Meinl Bank und Organe des
Instituts
Unabhängige Gerichte haben mittlerweile in 50 Fällen Rechtsbrüche der ermittelnden Behörden im Zusammenhang
mit MEL-Verfahren festgestellt:
Das OLG Wien monierte zwei Rechtsverletzungen gegen die Meinl Bank im Zusammenhang mit
Gutachterbestellungen, wobei neben der Befangenheit eines Sachverständigen ein massiver Verstoß gegen
das Beschleunigungsgebot festgestellt wurde.
Ebenfalls vom OLG Wien wurde eine Rechtsverletzung der StA Wien im Zusammenhang mit deren
(vergeblich; Anm.) versuchter Beschlagnahme von Liegenschaften Julius Meinls festgestellt.
Der Slowakische Verfassungsgerichtshof verurteilte eine von der StA Wien initiierte Hausdurchsuchung in
Bratislava als verfassungswidrig.
Vom OLG Wien wurde des Weiteren die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtswidrig
festgestellt.
Drei Rechtsverletzungen gegen Organe der Meinl Bank stellte das OLG Wien im Zusammenhang mit
unrechtmäßigen elektronischen Überwachungen des Instituts fest, die für das OLG Wien „grotesk“
anmuteten.
Gleich vier Rechtsverletzungen wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit der
Observation von Organen der Meinl Bank festgestellt.
Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte sechs Rechtsverletzungen durch die StA Wien im
Zusammenhang mit unrechtmäßig verwehrter Akteneinsicht in mindestens 77 Dokumente fest.
Das OLG Wien erkannte zwei Rechtsverletzungen durch die StA Wien im Zusammenhang mit
Einvernahmen von Organen der ehemaligen MEL.
Wiederum das OLG Wien sah in der Anordnung der StA Wien vom November 2012 auf Auskunft über
Bankkonten und Bankgeschäfte das Gesetz verletzt.
Und die Sicherstellung von mehreren Dokumenten im November 2012 wurde vom Landesgericht für
Strafsachen Wien als rechtswidrig gerügt.
Das OLG Wien verurteilte im November 2013 die im September 2012 durchgeführte zwangsweise
Einvernahme von Julius Meinl und Peter Weinzierl als Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit.
Das OLG Wien hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Rechtsmeinung der Meinl Bank bestätigt,
wonach die im Zuge der Hausdurchsuchung im November 2012 erhobenen Widersprüche zwingend zu einer
Versiegelung und gerichtlichen Sichtung der sichergestellten Unterlagen führen müssen.
PRESSEINFORMATION
-
-
-
Erneut erkannte das OLG Wien am 16. Dezember 2013 eine Rechtsverletzung der Staatsanwaltschaft Wien
zu Lasten der Meinl Bank in Zusammenhang mit der Hausdursuchung im November 2012.
Am 20. Februar 2014 stellte das OLG Wien neuerlich zwei Rechtsbrüche im Zusammenhang mit dem MELDiskurs, nämlich die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Beschleunigungsgebots fest.
Am 4. März 2014 wurde durch das OLG Wien erneut eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung
festgestellt.
Am 4. Juni 2014 entschied das OLG Wien, dass die jahrelange Verwehrung von Akteneinsicht für Julius
Meinl eine Rechtsverletzung darstellt.
Am 4. Juli 2014 Stellte das Landesgericht für Strafsachen- Wien u.a. in Zusammenhang mit der
unrechtmäßigen Führung eines MEL-Verschlussaktes durch die StA Wien insgesamt vier
Rechtsverletzungen zulasten der Meinl Bank und deren Organe fest.
Am 15. September 2014 urteilte das OLG Wien, dass das Recht von Julius Meinl, der Meinl Bank und einer
weiteren Person auf ein stets zügiges und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführtes Verfahren verletzt
worden ist.
Das OLG Wien hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 die Rechtsmeinung der Meinl Bank und 8 weiterer
Beschwerdeführer (darunter 6 Rechtsanwaltskanzleien) bestätigt, wonach hinsichtlich der im Zuge der
Hausdurchsuchung im November 2012 versiegelt hinterlegten Unterlagen jedenfalls das gesetzlich
vorgesehene Sichtungsverfahren einzuhalten ist.
Im Februar 2015 stellte das LG für Strafsachen Wien in einem Beschluss drei weitere Rechtsverletzungen
zulasten Organen der Meinl Bank fest. Darunter: Bruch des Rechts auf faires Verfahren, Bruch des
Objektivitätsgebotes sowie Bruch des Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Verantwortlich dafür:
die StA-Wien sowie das Landeskriminalamt NÖ.
Im März 2015 stellte das LG für Strafsachen Wien einen weiteren Rechtsbruch zulasten der Meinl Bank fest:
Im Sommer 2014 hatte die StA Wien, ohne die Meinl Bank zu informieren, dem Bankgeheimnis
unterliegende Daten des Instituts bei der FMA requiriert. Damit wurde das Recht der Betroffenen auf
Zustellung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte/Aufhebung des
Bankgeheimnisses und deren gerichtlicher Bewilligung gebrochen.
Chaos bei Gutachterbestellungen
Die Staatsanwaltschaft Wien beschäftigt den mittlerweile fünften MEL-Sachverständigen. Bisher liegen keinerlei
relevante Ergebnisse aus der Tätigkeit der Gutachter vor. Allein die Kosten für diese Gutachter überschreiten heute
bereits EUR 2,5 Mio.
Der ursprünglich eingesetzte Gutachter, Mag. Thomas Havranek wurde wegen Befangenheit abberufen.
Der zweite Gutachter, Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, trat zurück und gab dabei öffentlich bekannt, von Seiten
der ermittelnden Behörden unter Druck gesetzt worden zu sein.
Ein weiterer Gutachter, Andreas Freudenmann, war zwischendurch ebenso tätig – seine Erkenntnisse
stützen die Rechtposition der Meinl Bank.
Nun sind seit Oktober 2011 bzw. Oktober 2013 Mag (FH) Martin Geyer und Mag. Peter Barenth als
Sachverständige mit der MEL-Causa beschäftigt.
Relevante Institutionen bestätigen Meinl Bank
Folgende für den MEL-Diskurs relevante Institutionen vertreten in wichtigen Punkten die Position der Meinl Bank:
Die österreichische Übernahmekommission stellte fest, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL
nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen unabhängigen Management
in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa von Julius Meinl oder der Meinl Bank.
Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates Österreich, sowie
der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der Meinl Bank, dass der Rückkauf der
MEL-Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig war.
Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die Rechtsmeinung der Bank in der Frage der
Unterscheidung von Aktien und Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen Aktionärsrechten
unmittelbaren Aktionären gleichgestellt.
In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die „Jersey Financial Services Commission“ (Finanzmarktaufsicht
von Jersey) als Ergebnis einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die im Jahr 2007 erfolgten
Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten MEL-Zertifikaten (ADCS) keinen Bruch des Aktiengesetzes
PRESSEINFORMATION
-
-
darstellten und daher rechtskonform waren. Am 7. Februar 2012 wurden die Untersuchungen hinsichtlich
MEL endgültig eingestellt.
Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in Wien, dass Gebühren der Meinl Bank für
Airports International und Power International rechtskonform waren – da diese Gebühren im Prinzip
denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus, dass auch das diesbezügliche Verfahren eingestellt
werden müsste.
Im März 2012 bestätigte das OLG- Wien, dass der Staatsanwalt das Recht der Beschuldigten auf ein
zügiges Verfahren massiv gebrochen hat.
Im März 2013 reduzierte das OLG Wien die im Zuge der unrechtmäßigen U-Haft von Julius Meinl im April
verlangte EUR 100 Mio Kaution um EUR 90 Mio. Dies wurde als klares Zeichen der Justiz gewertet, den
vorverurteilenden Charakter des MEL-Verfahrens zu minimieren.
Meinl Bank AG
Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen in den Bereichen Corporate Finance, Fondsmanagement sowie
privater und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die Meinl Bank
über eine eigene Investmentfondsgesellschaft. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem starken ökonomischen
Fundament und ist mit einer ausgewogenen Wachstumsstrategie gut für die Zukunft positioniert.
Rückfragehinweis:
Meinl Bank AG
Pressestelle
Thomas Huemer
Tel.: +43 1 531 88 – 520
e-mail.: [email protected]