PRESSEINFORMATION 17. April 2015 Meinl Bank zu Anklage wegen Dividende 2008: OLG - Wien weist Anklageschrift zurück Bank sieht sich in ihrer Position bestätigt: Dividende 2008 war rechtmäßig Vorwürfe nicht haltbar Ausreichend Risikovorsorge für Anlegerklagen gebildet Beschluss des OLG –Wien bedeutet, dass Anklagebehörde nach weiteren Ermittlungen erneut Entscheidung treffen muss Juristen diskutieren weitere Vorgangsweise Am 17. April 2015, am späten Nachmittag, wurde der Meinl Bank die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ( OLG-Wien) hinsichtlich der am 31.12. 2014 von der Staatsanwaltschaft Wien ( StA-Wien) eingebrachten und von den Organen der Bank rechtzeitig beeinspruchten Anklage im Zusammenhang mit der Dividendenausschüttung für 2008 zugestellt (22 Bs 42/15k); Anm.) Das OLG – Wien im Wortlaut: „Die Anklageschrift wird zurückgewiesen. […] Den Einsprüchen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.“ „Im Prinzip bedeutet dies, dass den Argumenten der Einsprüche gegen die Anklage so starkes Gewicht zukommt, dass die Anklage der StA –Wien nicht haltbar ist. Die Meinl Bank sieht sich durch diese Entscheidung des unabhängigen Gerichts in ihrer Position bestärkt: Diese Anklage war und ist unhaltbar. Die Bank hat dies in der entsprechenden Form gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit in transparenter Art und Weise kommuniziert. Die aktuelle Entscheidung des OLG-Wien sei der rationale Schluss eines unabhängigen Gerichts, dass die Vorwürfe nicht relevant sind. Unhaltbarer Vorwurf Der aus juristischer Sicht unhaltbare Vorwurf der StA-Wien lautete im Prinzip: Durch die Entscheidung einer Dividendenausschüttung für 2008 an die beiden alleinigen Eigentümer (Aktionäre) der Bank hätten sich deren Organe der Untreue schuldig gemacht, weil der „Haftungstopf für Anlegerklagen geschmälert“ worden sei. Faktum ist aber: Die Dividendenausschüttung ist bilanz- und gesellschaftsrechtlich korrekt erfolgt, und der Haftungstopf der Bank besteht nach allen Regeln und innerhalb aller Gesetze PRESSEINFORMATION und Regulierungen und in permanentem Einverständnis mit der FMA unter Kontrolle der Wirtschaftsprüfer. Sämtliche Ansprüche von Anlegern werden seit Jahren erfüllt, und die Bank steht auf ökonomisch stabiler Basis. Es gibt also keinen Schaden. Hintergrundinformationen Informationen zum so genannten MEL Diskurs: Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Wien in Zusammenhang der im Zuge der Wirtschaftskrise gesunkenen Kurse der MEL (heute Atrium; Anm.) dauert nun schon ca. acht Jahre – ohne Ergebnis. Die Meinl Bank macht seit Jahren rechtsstaatlich problematische Maßnahmen der Behörde in diesem Zusammenhang transparent und bietet auch im Rahmen dieser Ergebnisveröffentlichung einen Überblick über den Stand der Dinge: Fortschritte bei Erledigung von MEL - Anlegerverfahren Die Meinl Bank vermeldet im Jänner 2015 weitere Fortschritte bei der Erledigung der noch offenen MELAnlegerverfahren. Allein im Jahr 2014 konnten insgesamt rund 250 Verfahren abgearbeitet werden. Insgesamt konnte die Meinl Bank bereits rund 2.000 MEL-Zivilverfahren erledigen. (Der Höchststand der Verfahren lag im Jahr 2010 bei 2.700 Verfahren; Anm.) Derzeit liegen noch 967 Klagen im Zusammenhang mit MEL vor (Stand 31.12.2014; Anm.). „Der jeweils aktuelle Stand in diesem Zusammenhang wird seit 2008 monatlich den heimischen Aufsichtsbehörden kommuniziert. Mit diesen findet auch ein regelmäßiger Dialog über die Angemessenheit der Vorsorgen statt“, hieß es von den Verantwortlichen der Meinl Bank. Bislang wendete die Bank für soziale Vergleiche für 6.384 unerfahrene MEL Anleger rund EUR 33,8 Mio auf. 50 durch unabhängige Gerichte festgestellte Rechtsbrüche zu Lasten der Meinl Bank und Organe des Instituts Unabhängige Gerichte haben mittlerweile in 50 Fällen Rechtsbrüche der ermittelnden Behörden im Zusammenhang mit MEL-Verfahren festgestellt: Das OLG Wien monierte zwei Rechtsverletzungen gegen die Meinl Bank im Zusammenhang mit Gutachterbestellungen, wobei neben der Befangenheit eines Sachverständigen ein massiver Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot festgestellt wurde. Ebenfalls vom OLG Wien wurde eine Rechtsverletzung der StA Wien im Zusammenhang mit deren (vergeblich; Anm.) versuchter Beschlagnahme von Liegenschaften Julius Meinls festgestellt. Der Slowakische Verfassungsgerichtshof verurteilte eine von der StA Wien initiierte Hausdurchsuchung in Bratislava als verfassungswidrig. Vom OLG Wien wurde des Weiteren die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei als rechtswidrig festgestellt. Drei Rechtsverletzungen gegen Organe der Meinl Bank stellte das OLG Wien im Zusammenhang mit unrechtmäßigen elektronischen Überwachungen des Instituts fest, die für das OLG Wien „grotesk“ anmuteten. Gleich vier Rechtsverletzungen wurden vom Landesgericht für Strafsachen Wien im Zusammenhang mit der Observation von Organen der Meinl Bank festgestellt. Das Landesgericht für Strafsachen Wien stellte sechs Rechtsverletzungen durch die StA Wien im Zusammenhang mit unrechtmäßig verwehrter Akteneinsicht in mindestens 77 Dokumente fest. Das OLG Wien erkannte zwei Rechtsverletzungen durch die StA Wien im Zusammenhang mit Einvernahmen von Organen der ehemaligen MEL. Wiederum das OLG Wien sah in der Anordnung der StA Wien vom November 2012 auf Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte das Gesetz verletzt. Und die Sicherstellung von mehreren Dokumenten im November 2012 wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien als rechtswidrig gerügt. Das OLG Wien verurteilte im November 2013 die im September 2012 durchgeführte zwangsweise Einvernahme von Julius Meinl und Peter Weinzierl als Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit. Das OLG Wien hat mit Beschluss vom 5. Dezember 2013 die Rechtsmeinung der Meinl Bank bestätigt, wonach die im Zuge der Hausdurchsuchung im November 2012 erhobenen Widersprüche zwingend zu einer Versiegelung und gerichtlichen Sichtung der sichergestellten Unterlagen führen müssen. PRESSEINFORMATION - - - Erneut erkannte das OLG Wien am 16. Dezember 2013 eine Rechtsverletzung der Staatsanwaltschaft Wien zu Lasten der Meinl Bank in Zusammenhang mit der Hausdursuchung im November 2012. Am 20. Februar 2014 stellte das OLG Wien neuerlich zwei Rechtsbrüche im Zusammenhang mit dem MELDiskurs, nämlich die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht und des Beschleunigungsgebots fest. Am 4. März 2014 wurde durch das OLG Wien erneut eine unverhältnismäßige Verfahrensverzögerung festgestellt. Am 4. Juni 2014 entschied das OLG Wien, dass die jahrelange Verwehrung von Akteneinsicht für Julius Meinl eine Rechtsverletzung darstellt. Am 4. Juli 2014 Stellte das Landesgericht für Strafsachen- Wien u.a. in Zusammenhang mit der unrechtmäßigen Führung eines MEL-Verschlussaktes durch die StA Wien insgesamt vier Rechtsverletzungen zulasten der Meinl Bank und deren Organe fest. Am 15. September 2014 urteilte das OLG Wien, dass das Recht von Julius Meinl, der Meinl Bank und einer weiteren Person auf ein stets zügiges und ohne unnötige Verzögerungen durchgeführtes Verfahren verletzt worden ist. Das OLG Wien hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 die Rechtsmeinung der Meinl Bank und 8 weiterer Beschwerdeführer (darunter 6 Rechtsanwaltskanzleien) bestätigt, wonach hinsichtlich der im Zuge der Hausdurchsuchung im November 2012 versiegelt hinterlegten Unterlagen jedenfalls das gesetzlich vorgesehene Sichtungsverfahren einzuhalten ist. Im Februar 2015 stellte das LG für Strafsachen Wien in einem Beschluss drei weitere Rechtsverletzungen zulasten Organen der Meinl Bank fest. Darunter: Bruch des Rechts auf faires Verfahren, Bruch des Objektivitätsgebotes sowie Bruch des Rechts auf Gewährung des rechtlichen Gehörs. Verantwortlich dafür: die StA-Wien sowie das Landeskriminalamt NÖ. Im März 2015 stellte das LG für Strafsachen Wien einen weiteren Rechtsbruch zulasten der Meinl Bank fest: Im Sommer 2014 hatte die StA Wien, ohne die Meinl Bank zu informieren, dem Bankgeheimnis unterliegende Daten des Instituts bei der FMA requiriert. Damit wurde das Recht der Betroffenen auf Zustellung der Anordnung der Auskunftserteilung über Bankkonten und Bankgeschäfte/Aufhebung des Bankgeheimnisses und deren gerichtlicher Bewilligung gebrochen. Chaos bei Gutachterbestellungen Die Staatsanwaltschaft Wien beschäftigt den mittlerweile fünften MEL-Sachverständigen. Bisher liegen keinerlei relevante Ergebnisse aus der Tätigkeit der Gutachter vor. Allein die Kosten für diese Gutachter überschreiten heute bereits EUR 2,5 Mio. Der ursprünglich eingesetzte Gutachter, Mag. Thomas Havranek wurde wegen Befangenheit abberufen. Der zweite Gutachter, Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, trat zurück und gab dabei öffentlich bekannt, von Seiten der ermittelnden Behörden unter Druck gesetzt worden zu sein. Ein weiterer Gutachter, Andreas Freudenmann, war zwischendurch ebenso tätig – seine Erkenntnisse stützen die Rechtposition der Meinl Bank. Nun sind seit Oktober 2011 bzw. Oktober 2013 Mag (FH) Martin Geyer und Mag. Peter Barenth als Sachverständige mit der MEL-Causa beschäftigt. Relevante Institutionen bestätigen Meinl Bank Folgende für den MEL-Diskurs relevante Institutionen vertreten in wichtigen Punkten die Position der Meinl Bank: Die österreichische Übernahmekommission stellte fest, dass das österreichische Übernahmegesetz auf MEL nicht anwendbar sei. Damit wird bestätigt, dass MEL von einem eigenständigen unabhängigen Management in Jersey gesteuert wurde, und nicht etwa von Julius Meinl oder der Meinl Bank. Die Finanzprokuratur, also der Rechtsanwalt des Staates Österreich, sowie der Unabhängige Verwaltungssenat Wien bestätigen die Position der Meinl Bank, dass der Rückkauf der MEL-Zertifikate 2007 nicht veröffentlichungspflichtig war. Die Österreichische Kontrollbank und die Wiener Börse teilen die Rechtsmeinung der Bank in der Frage der Unterscheidung von Aktien und Zertifikaten: Inhaber von Zertifikaten sind in allen zentralen Aktionärsrechten unmittelbaren Aktionären gleichgestellt. In einer Erklärung vom 22.12.2010 stellte die „Jersey Financial Services Commission“ (Finanzmarktaufsicht von Jersey) als Ergebnis einer langen und intensiven Untersuchung fest, dass die im Jahr 2007 erfolgten Rückkäufe von an der Wiener Börse gelisteten MEL-Zertifikaten (ADCS) keinen Bruch des Aktiengesetzes PRESSEINFORMATION - - darstellten und daher rechtskonform waren. Am 7. Februar 2012 wurden die Untersuchungen hinsichtlich MEL endgültig eingestellt. Im Dezember 2011 entschied das Internationale Schiedsgericht in Wien, dass Gebühren der Meinl Bank für Airports International und Power International rechtskonform waren – da diese Gebühren im Prinzip denjenigen der MEL entsprachen, ergibt sich daraus, dass auch das diesbezügliche Verfahren eingestellt werden müsste. Im März 2012 bestätigte das OLG- Wien, dass der Staatsanwalt das Recht der Beschuldigten auf ein zügiges Verfahren massiv gebrochen hat. Im März 2013 reduzierte das OLG Wien die im Zuge der unrechtmäßigen U-Haft von Julius Meinl im April verlangte EUR 100 Mio Kaution um EUR 90 Mio. Dies wurde als klares Zeichen der Justiz gewertet, den vorverurteilenden Charakter des MEL-Verfahrens zu minimieren. Meinl Bank AG Die Meinl Bank bietet als Privatbank Leistungen in den Bereichen Corporate Finance, Fondsmanagement sowie privater und institutioneller Vermögensverwaltung an. Mit der Julius Meinl Investment GmbH verfügt die Meinl Bank über eine eigene Investmentfondsgesellschaft. Die Meinl Bank steht eigenständig auf einem starken ökonomischen Fundament und ist mit einer ausgewogenen Wachstumsstrategie gut für die Zukunft positioniert. Rückfragehinweis: Meinl Bank AG Pressestelle Thomas Huemer Tel.: +43 1 531 88 – 520 e-mail.: [email protected]
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