Expo im Rahmen des IRONMAN 70.3 Luxemburg 2015

Expo im Rahmen des IRONMAN 70.3 Luxemburg 2015
Nun schon zum dritten Mal findet in der beschaulichen Moselregion Luxemburgs der
IRONMAN 70.3 Luxemburg statt. Dieses Jahr wird neben dem IRONMAN Merchandise auch wieder
eine Sport-Expo vertreten sein. Die Aussteller der Sport-Expo an der Mosel-Promenade präsentieren
ihr Produktsortiment aus Sportbekleidung, Sportartikel, Sportzubehör sowie Ernährung und Services
für Sportler. Abgerundet und auch für Hobbysportler interessant, wird das Angebot durch
Mitmachaktionen sowie der Präsenz zahlreicher Freizeitartikelhersteller und Gastronomiebetrieben.
Äußerst interessant sind die Ausstellungsflächen der diesjährigen IRONMAN Expo aufgrund der
räumlichen Nähe zum Wettkampfgeschehen und zum publikumsstarken Promenadenbereich an der
Mosel. Hier befinden sich zahlreiche Geschäfte, Cafés und Restaurants, so dass für eine große Anzahl
an Menschen garantiert werden kann. Hierzu kommen das Fachpublikum und natürlich die Sportler.
Am Wettkampftag selbst versammeln sich viele Tausend Zuschauer auf und um die Mosel
Promenade zur großen Finish Line Party. Die Lage der diesjährigen IRONMAN Expo verfügt über eine
ideale Infrastruktur - nicht nur Promenade, sondern auch zur Verfügung gestellte Parkplätze und eine
große Auswahl an Gastronomie befinden sich im direkten Umkreis der Ausstellungsflächen.
Der Eröffnungstag der IRONMAN Expo ist am Donnerstag dem 18. Juni 2015.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an:
HL Event GmbH
Geschäftsführer: Holger Loew
Am Breitwiesenberg 7
64287 Darmstadt
Tel.: 0049 (0)6151-8504406
Fax: 0049 (0)6151-3963867
[email protected]
Ihre Präsentation auf der IRONMAN Expo 2015
Die Lage
Die IRONMAN Expo befindet sich auf der Mosel Promenade. Einen entsprechenden Lageplan stellen
wir Ihnen nach Anmeldeschluss zur Verfügung.
Der Preis
Die Kosten für 1 m2 Ausstellungsfläche belaufen sich auf € 95,00 zzgl. MwSt. Die Mindeststandgröße
beträgt 9 m². Der Preis bezieht sich auf die Bodenfläche. Nach Absprach mit dem Veranstalter kann
dieser auch Zelte zur Miete anbieten.
Die Extras: Müllentsorgung / Wasser- und Stromanschluss
Müllentsorgung ist verpflichtend. Die Kosten betragen pauschal € 25,-. Für einen optimalen Wasserund Stromanschluss wird eine Pauschale von € 30,- erhoben. Sollten Wasser- und Stromanschlüsse
benötigt werden, sind diese bitte mit dem Anmeldeformular zu buchen. Wasseranschlüsse und
Kabeltrommel (jeweils mindestens 50 m) sind von den Ausstellern bitte selbst mitzubringen.
Die Öffnungszeiten
Donnerstag 18. Juni 2015 14:00 - 20:00 Uhr
Freitag 19. Juni 2015 12:00 - 21:00 Uhr
Samstag 20. Juni 2015 10:00 - 20:00 Uhr
Der Auf- und Abbau
Der Aufbau hat am 18. Juni 2015 zwischen 8 und 13 Uhr zu erfolgen. Der Abbau muss am 21. Juni
2015 um 6:00 Uhr beginnen und bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein.
Das Anliefern und Parken
Das Gelände der IRONMAN Expo darf nur bei Anlieferung und Abtransport befahren werden.
Parkplätze für die Aussteller befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Ausstellungsgelände auf dem
Parkplatz des Sports.
Der Anmeldeschluss und Zahlungsmodalitäten
Anmeldeschluss für die IRONMAN Expo ist der 10. Mai 2015.
Die Gesamtzahlung des Messestandes hat nach Rechnungslegung durch die HL Event GmbH bis zum
4. Juni 2015 zu erfolgen.
Hinweis: Es steht eine begrenzte Ausstellungsfläche zur Verfügung.
Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.
Anmeldschluss: 10. Mai 2015
Anmeldung zur IRONMAN Expo 2015 Luxemburg
HL Event GmbH
Mail: [email protected]
Fax: 0049 (0)6151-3963867
Firma:______________________________________________________________________
Adresse:____________________________________________________________________
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Branche:____________________________________________________________________
Ansprechperson:______________________________________________________________
Telefon:______________________
E-Mail:_______________________________________
Produkte:___________________________________________________________________
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Ich möchte einen Stand auf:
O der Sport Expo (Mosel Promenade/Parking)
Ausgaben von Mustern / Werbegeschenken:
ja___ nein___
Wenn ja, welche?_____________________________________________________________
Stand:
Zelt anmieten:
Stromanschluss:
Beschallung:
Wasseranschluss:
Größe_______m2 / Mindestgröße 9m2
ja:_______ nein:_______
ja:_______ Watt:_______ Anzahl:_______ nein:______
ja:_______ nein:_______
ja:_______ nein:_______
Bemerkung/Wünsche:_________________________________________________________
___________________________________________________________________________
Ich/Wir möchten verbindlich die o.g. Standfläche der IRONMAN Expo 2015 mit den
angegebenen Maßen anmieten. Es gelten die Bedingungen des Veranstalters gemäß
vorliegender Anlagen (Ausstellungs- und Mietbedingungen). Die Bedingungen werden mit
dieser Anmeldung ausdrücklich anerkannt.
Ort, Datum: ______________________ Unterschrift: ________________________________
Anmeldschluss: 10. Mai 2015
Ausstellungs- und Mietbedingungen
1. Vertragspartner
Veranstalter und Vertragspartner ist die IRONMAN Germany GmbH, Steinheimer Vorstadt 34-36,
63456 Hanau-Steinheim.
2. Anmeldung
1. Die Anmeldung zur Expo kann nur durch Einsenden (per Fax oder Post) der ausgefüllten und
unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter erfolgen. Im Falle der elektronischen Übermittlung
der Anmeldung (E-Mail) ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter kann
Standflächen-Anfragen ablehnen, ohne diese gesondert zu begründen. Die Anmeldung des
Ausstellers wird wirksam, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Anmeldeformulars
beim Veranstalter von diesem schriftlich bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt in Form der
Rechnung für die Anmietung des Standes.
2. Die Ausstellungsgüter müssen ihrer Art nach möglichst genau spezifiziert werden. In der
Anmeldung nicht aufgeführte Waren und Produkte können vom Veranstalter zurückgewiesen
werden.
3. Standgebühren
1. Die Standgebühr ist stets ein Nettopreis zzgl. der gesetzlichen MwSt. Ausstellungswagen bedürfen
einer Sondergenehmigung durch den Veranstalter. Bei Ausstellungswagen gilt das gesamte Fahrwerk
inkl. Führerhaus als Standfläche, bei Anhängern gelten die Außenmaße inkl.
Deichsel/Anhängerkupplung als Standfläche.
2. Die Kosten für Müllentsorgung sind verpflichtend.
3. Sollten Wasser- und/oder Stromanschluss benötigt werden, sind diese mit dem Anmeldeformular
zu buchen. Der Stromanschluss gilt ab Verteilerkasten. Der Wasseranschluss gilt ab Hydrant.
Wasserschläuche und Kabeltrommeln für Stromanschlüsse (jeweils mindestens 50 m) sind vom
Aussteller selbst mitzubringen. Die gesetzlichen Anforderungen insoweit (Trinkwasserverordung etc.)
sind vom Aussteller einzuhalten. Standrohre und Hähne für den Wasseranschluss werden vom
Veranstalter gestellt. Der Austeller hat lebensmittelgerechte Schläuche (mindestens 50 m) und
lebensmittelgerechte Geka-Kupplungen mit 1-Zoll-Schraubverbindung zur Wasserabnahme selbst
mitzubringen. Sollten Standrohre und/oder Hähne abhandenkommen, haftet der nutzende Aussteller
- ggf. gemeinsam mit anderen nutzenden Ausstellern - auf Wertersatz.
4. Zahlungsfristen
Die Zahlung der Standmiete hat nach Rechnungslegung durch die HL Event GmbH bis spätestens zum
4. Juni 2015 zu erfolgen. Eine Teilnahme an der Expo ohne vorherige Zahlung ist nicht möglich. Sollte
bis zum Beginn der Expo die Zahlung nicht erfolgt sein, ist der Veranstalter berechtigt dem Aussteller
die Teilnahme zu untersagen oder abweichend von der ursprünglichen Standposition eine andere
Lage zuzuweisen. Hierdurch wird der Aussteller jedoch nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung
zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes entbunden.
5. Gebrauch der Mietsache
1. Der Veranstalter darf im Mietgegenstand (Stand) nur die vereinbarten Waren präsentieren und
verkaufen. Für Produkte oder Unternehmen, die bei Anmeldung nicht genannt wurden, darf auf dem
Stand nicht geworben werden. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher
Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Der Veranstalter ist berechtigt
Exponate, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, vom Stand zu entfernen.
2. Die Nutzung der Flächen außerhalb des Standes für Mobiliar, Fahrzeuge etc. ohne vorherige
Ausstellungs- und Mietbedingungen
Zustimmung des Veranstalters ist untersagt. Werbeflächen dürfen nur am Stand selbst an den Innen‐
und Außenwänden angebracht werden. Aufsteller oder Flaggen am Mast sind nur nach Genehmigung
durch den Veranstalter, ggf. gebührenpflichtig, erlaubt. Das Verteilen von Werbemitteln ist
ausschließlich innerhalb der gemieteten Standfläche selbst zulässig. Am jeweiligen Expo-Stand dürfen
keine PKWs, LKWs oder sonstige Fahrzeuge abgestellt oder geparkt werden.
3. Zur Standausstattung dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die den brandschutz- und
sicherheitstechnischen Auflagen der Behörden entsprechen. Verstöße hiergegen berechtigen den
Veranstalter gegenüber dem Austeller einen Teilnahmeausschluss auszusprechen.
Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter können hieraus nicht abgeleitet werden. Eine
Rückerstattung des Standpreises erfolgt nicht.
4. Die Stände werden vom Veranstalter am Dienstag, dem 18. Juni 2015 zwischen 13:00 und 14:00
Uhr abgenommen und dürfen danach nicht mehr verändert werden.
5. Der Austeller hat dafür Sorge zu tragen, dass Lärm und Geruchsbelästigungen für andere Aussteller
vermieden werden. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes. Die Reinigung der Stände
obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Schluss der Expo vorgenommen werden. Der Aussteller
hat Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Entspricht der Aussteller
dieser Verpflichtung nicht, werden ihm die daraus entstehenden zusätzlichen Entsorgungskosten
nach dem Verursacherprinzip berechnet.
6. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände
1. Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen angemieteten Stand oder
Bereich des Standes an Dritte abzugeben, unterzuvermieten oder zu tauschen. Die Aufnahme eines
weiteren Ausstellers/Gewerbebetreibenden nach Vertragsschluss ist ohne Zustimmung des
Veranstalters nicht zulässig und führt nach Abmahnung und wiederholtem/andauerndem Verstoß
zur sofortigen Schließung des Standes.
2. Sollte ein Mitaussteller angemeldet werden, so unterliegt dieser den gleichen Bedingungen wie
der Hauptaussteller. Schuldner gegenüber dem Veranstalter ist in allen Fällen der jeweilige
Hauptausteller/Mieter des Standes. Mietaussteller sind alle Aussteller, die neben dem
Hauptaussteller auf dem angemieteten Stand ausstellen oder präsentieren.
7. Standauf- /abbau / Standbesetzung
1. Der Beginn der Auf- und Abbauzeiten wird rechtzeitig vor der Expo vom Veranstalter bekannt
gegeben. Diese sind unbedingt einzuhalten, um die Durchführung der Messe nicht zu
beeinträchtigen.
Die Zeiten sind voraussichtlich wie folgt:
Öffnungszeiten:
Donnerstag 18. Juni 2015 14:00 ‐ 20:00 Uhr
Freitag 19. Juni 2015 12:00 ‐ 21:00 Uhr
Samstag 20. Juni 2015 10:00 - 20:00 Uhr
2. Der Aufbau hat am 18. Juni 2015 zwischen 8:00 und 13:00 Uhr zu erfolgen. Der Abbau muss am 21.
Juni 2015 um 6:00 Uhr beginnen und muss bis spätestens 12:00 Uhr abgeschlossen sein. Das Gelände
der Expo darf nur bei Anlieferung und Abtransport befahren werden. Die Be- und Entladung hat
jeweils morgens bis spätestens 9:00 Uhr zu erfolgen, bzw. abends ab 20:00 Uhr. Am Samstag, dem
20. Juni 2015 ist eine Zufahrt zur Expo aufgrund des Wettkampfbetriebs nach 08:00 Uhr nicht mehr
möglich.
Ausstellungs- und Mietbedingungen
3. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Expo mit den
angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Kein Stand darf
vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt oder abgebaut werden. Zuwiderhandelnde
Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe von der halben Bruttomiete zu zahlen.
4. Die Ausstellungsstandfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben und der
ordnungsgenmäße Abbau vom Veranstalter schriftlich bestätigen zu lassen. Beim Abbau ist der
Aussteller verpflichtet, seine gesamten Einrichtungsgegenstände, sowie Dekorationen und Abfall zu
entfernen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers zu
entfernen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
8. Standfläche / Lage / Höhere Gewalt
1. Die Expo befindet sich auf den ausgewiesenen Flächen, in unmittelbarer Nähe der Wechselzone.
2. Die Standflächen stehen dem Aussteller wie vertraglich vereinbart zur Verfügung.
3. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt die Expo aus wichtigem Grund (z.B. Änderungen/Widerruf
der behördlichen Genehmigung oder im Falle höherer Gewalt) örtlichen zu verlegenen, die Dauer zu
verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende
Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu
verändern und/oder zu beschränken, zeitweise oder ganz zu schließen oder abzusagen. Eine örtliche
oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller
Bestandteil des Vertrages. Die Aussteller haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückzahlung
oder Minderung der Standmiete. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche der Aussteller
gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen.
9. Exklusivität
1. Der Veranstalter kann dem Aussteller einen Konkurrenzausschluss nicht garantieren. Er wird
jedoch darauf achten, miteinander im Wettbewerb stehenden Ausstellern soweit möglich und
zumutbar räumlich zu trennen.
10. Haftung / Bewachung
1. Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstandene Schäden
haftet der Veranstalter lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder
auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Veranstalter oder einen
seiner Erfüllungshilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die
Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine
darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.
2. Der Veranstalter und seine Erfüllungshilfen übernehmen keine Obhutspflicht für die vom
Aussteller eingebrachten Gegenstände und Waren. Jeder Aussteller hat für seine Ausstellungsgüter,
Standmaterialien und Waren eine Versicherung abzuschließen, die etwaigen Risiken aus der
Teilnahme an der Ausstellung abdecken. Ale Folgen, die aus dem Unterlassen einer Versicherung
entstehenden, trägt der Aussteller selbst.
3. Der Veranstalter beschäftigt einen Sicherheitsdienst, der die allgemeine Bewachung des Messe/Ausstellungsgeländes übernimmt, ohne dass der Veranstalter für Verluste oder Beschädigungen
haftet. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich.
Das gilt auch während der Auf‐ und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Expo.
4. Der Veranstalter stellt frei, dass der Aussteller zur Sicherung seines Standes während der
Nachtstunden (ab 20 Uhr abends bis 9 Uhr morgens) rechtzeitig eine Standwache bucht. Die
Ausstellungs- und Mietbedingungen
Standwache kann ausschließlich bei dem vom Veranstalter beauftragten Dienstleister für Sicherheit
gebucht werden (Vertragsverhältnis Austeller-Dienstleister Sicherheit).
11. Vorzeitige Beendigung des Vertrages/Rücktritt
1. Nach verbindlicher Zusage durch den Veranstalter kann der Aussteller nicht vom Vertrag
zurücktreten. Wird dies vom Veranstalter ausnahmsweise vollständig oder teilweise zugestanden, ist
der Aussteller gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Veranstalter ist
nicht verpflichtet einer Vertragsaufhebung zuzustimmen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich,
wenn der Stand an einen anderen Aussteller weitervermietet werden kann. In jedem Fall fällt eine
Rücktrittsgebühr bis zum 16. Mai 2015 von € 100,‐ und bis zum 31. Mai 2015 von € 200,- an. Erfolgt
der Rücktritt nach dem 31. Mai 2015, sind Rückerstattungsansprüche ausgeschlossen. Dem Aussteller
bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer oder gar kein Schaden
entstanden ist.
2. Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist der
Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, wenn der
Aussteller Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, nach erfolgter Nachfristsetzung nicht
nachkommt. Ein solches Recht zur fristlosen Kündigung für den Veranstalter besteht auch dann,
wenn bei dem Aussteller die Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht oder nicht mehr gegeben
sind, insbesondere wenn der Aussteller sein Herstellerprogramm derart geändert hat, dass es nicht
mehr der Produktpalette der Expo zu gerechnet werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass der
Aussteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Durchführung eines gerichtlichen
Insolvenzverfahrens, bzw. eines entsprechenden Verfahrens nach Rechtsordnung seines
Herkunftslandes, beantragt worden ist oder sich das Unternehmen des Ausstellers in Liquidation
befindet. Im Falle der Kündigung eines Standmietvertrages aus einem der im vorgehenden Absatz
genannten Gründe steht dem Veranstalter ebenfalls eine Schadenspauschale zu. Deren Höhe
errechnet sich in entsprechender Anwendung der für den Fall des Rücktritts durch den Aussteller
geltenden Bestimmungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Schadenspauschale ist der
Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter in Schriftform Kenntnis von der Tatsache erlangt, die zu einer
Kündigung berechtigt.
12. Vertragsgrundlagen Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vertragsgrundlage für
die Teilnahme an der Expo sind diese Vertragsbedingungen und sämtliche behördlichen und
sicherheitstechnischen Vorschriften.
13. Hausrecht
1. Der Veranstalter übt auf dem gesamten Gelände der Expo während der Zeit des Auf- und Abbaus
sowie der Laufzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt gegenüber
den Ausstellern und deren Erfüllungshilfen Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren ist
nicht gestattet. Foto. Und Filmarbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Veranstalters durchgeführt
werden.
2. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film‐ und Videoaufnahmen vom
Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten
Gegenständen ohne Anspruch des Ausstellers auf Vergütung anfertigen zu lassen und für Werbung
oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller hiergegen Einwendungen
erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse, das Fernsehen oder Internetmedien mit
Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.