Expo im Rahmen des IRONMAN 70.3 Luxemburg 2015 Nun schon zum dritten Mal findet in der beschaulichen Moselregion Luxemburgs der IRONMAN 70.3 Luxemburg statt. Dieses Jahr wird neben dem IRONMAN Merchandise auch wieder eine Sport-Expo vertreten sein. Die Aussteller der Sport-Expo an der Mosel-Promenade präsentieren ihr Produktsortiment aus Sportbekleidung, Sportartikel, Sportzubehör sowie Ernährung und Services für Sportler. Abgerundet und auch für Hobbysportler interessant, wird das Angebot durch Mitmachaktionen sowie der Präsenz zahlreicher Freizeitartikelhersteller und Gastronomiebetrieben. Äußerst interessant sind die Ausstellungsflächen der diesjährigen IRONMAN Expo aufgrund der räumlichen Nähe zum Wettkampfgeschehen und zum publikumsstarken Promenadenbereich an der Mosel. Hier befinden sich zahlreiche Geschäfte, Cafés und Restaurants, so dass für eine große Anzahl an Menschen garantiert werden kann. Hierzu kommen das Fachpublikum und natürlich die Sportler. Am Wettkampftag selbst versammeln sich viele Tausend Zuschauer auf und um die Mosel Promenade zur großen Finish Line Party. Die Lage der diesjährigen IRONMAN Expo verfügt über eine ideale Infrastruktur - nicht nur Promenade, sondern auch zur Verfügung gestellte Parkplätze und eine große Auswahl an Gastronomie befinden sich im direkten Umkreis der Ausstellungsflächen. Der Eröffnungstag der IRONMAN Expo ist am Donnerstag dem 18. Juni 2015. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte direkt an: HL Event GmbH Geschäftsführer: Holger Loew Am Breitwiesenberg 7 64287 Darmstadt Tel.: 0049 (0)6151-8504406 Fax: 0049 (0)6151-3963867 [email protected] Ihre Präsentation auf der IRONMAN Expo 2015 Die Lage Die IRONMAN Expo befindet sich auf der Mosel Promenade. Einen entsprechenden Lageplan stellen wir Ihnen nach Anmeldeschluss zur Verfügung. Der Preis Die Kosten für 1 m2 Ausstellungsfläche belaufen sich auf € 95,00 zzgl. MwSt. Die Mindeststandgröße beträgt 9 m². Der Preis bezieht sich auf die Bodenfläche. Nach Absprach mit dem Veranstalter kann dieser auch Zelte zur Miete anbieten. Die Extras: Müllentsorgung / Wasser- und Stromanschluss Müllentsorgung ist verpflichtend. Die Kosten betragen pauschal € 25,-. Für einen optimalen Wasserund Stromanschluss wird eine Pauschale von € 30,- erhoben. Sollten Wasser- und Stromanschlüsse benötigt werden, sind diese bitte mit dem Anmeldeformular zu buchen. Wasseranschlüsse und Kabeltrommel (jeweils mindestens 50 m) sind von den Ausstellern bitte selbst mitzubringen. Die Öffnungszeiten Donnerstag 18. Juni 2015 14:00 - 20:00 Uhr Freitag 19. Juni 2015 12:00 - 21:00 Uhr Samstag 20. Juni 2015 10:00 - 20:00 Uhr Der Auf- und Abbau Der Aufbau hat am 18. Juni 2015 zwischen 8 und 13 Uhr zu erfolgen. Der Abbau muss am 21. Juni 2015 um 6:00 Uhr beginnen und bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein. Das Anliefern und Parken Das Gelände der IRONMAN Expo darf nur bei Anlieferung und Abtransport befahren werden. Parkplätze für die Aussteller befinden sich in unmittelbarer Nähe zum Ausstellungsgelände auf dem Parkplatz des Sports. Der Anmeldeschluss und Zahlungsmodalitäten Anmeldeschluss für die IRONMAN Expo ist der 10. Mai 2015. Die Gesamtzahlung des Messestandes hat nach Rechnungslegung durch die HL Event GmbH bis zum 4. Juni 2015 zu erfolgen. Hinweis: Es steht eine begrenzte Ausstellungsfläche zur Verfügung. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Anmeldschluss: 10. Mai 2015 Anmeldung zur IRONMAN Expo 2015 Luxemburg HL Event GmbH Mail: [email protected] Fax: 0049 (0)6151-3963867 Firma:______________________________________________________________________ Adresse:____________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Branche:____________________________________________________________________ Ansprechperson:______________________________________________________________ Telefon:______________________ E-Mail:_______________________________________ Produkte:___________________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Ich möchte einen Stand auf: O der Sport Expo (Mosel Promenade/Parking) Ausgaben von Mustern / Werbegeschenken: ja___ nein___ Wenn ja, welche?_____________________________________________________________ Stand: Zelt anmieten: Stromanschluss: Beschallung: Wasseranschluss: Größe_______m2 / Mindestgröße 9m2 ja:_______ nein:_______ ja:_______ Watt:_______ Anzahl:_______ nein:______ ja:_______ nein:_______ ja:_______ nein:_______ Bemerkung/Wünsche:_________________________________________________________ ___________________________________________________________________________ Ich/Wir möchten verbindlich die o.g. Standfläche der IRONMAN Expo 2015 mit den angegebenen Maßen anmieten. Es gelten die Bedingungen des Veranstalters gemäß vorliegender Anlagen (Ausstellungs- und Mietbedingungen). Die Bedingungen werden mit dieser Anmeldung ausdrücklich anerkannt. Ort, Datum: ______________________ Unterschrift: ________________________________ Anmeldschluss: 10. Mai 2015 Ausstellungs- und Mietbedingungen 1. Vertragspartner Veranstalter und Vertragspartner ist die IRONMAN Germany GmbH, Steinheimer Vorstadt 34-36, 63456 Hanau-Steinheim. 2. Anmeldung 1. Die Anmeldung zur Expo kann nur durch Einsenden (per Fax oder Post) der ausgefüllten und unterschriebenen Anmeldung an den Veranstalter erfolgen. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Anmeldung (E-Mail) ist die Anmeldung auch ohne Unterschrift gültig. Der Veranstalter kann Standflächen-Anfragen ablehnen, ohne diese gesondert zu begründen. Die Anmeldung des Ausstellers wird wirksam, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang des Anmeldeformulars beim Veranstalter von diesem schriftlich bestätigt wird. Die Bestätigung erfolgt in Form der Rechnung für die Anmietung des Standes. 2. Die Ausstellungsgüter müssen ihrer Art nach möglichst genau spezifiziert werden. In der Anmeldung nicht aufgeführte Waren und Produkte können vom Veranstalter zurückgewiesen werden. 3. Standgebühren 1. Die Standgebühr ist stets ein Nettopreis zzgl. der gesetzlichen MwSt. Ausstellungswagen bedürfen einer Sondergenehmigung durch den Veranstalter. Bei Ausstellungswagen gilt das gesamte Fahrwerk inkl. Führerhaus als Standfläche, bei Anhängern gelten die Außenmaße inkl. Deichsel/Anhängerkupplung als Standfläche. 2. Die Kosten für Müllentsorgung sind verpflichtend. 3. Sollten Wasser- und/oder Stromanschluss benötigt werden, sind diese mit dem Anmeldeformular zu buchen. Der Stromanschluss gilt ab Verteilerkasten. Der Wasseranschluss gilt ab Hydrant. Wasserschläuche und Kabeltrommeln für Stromanschlüsse (jeweils mindestens 50 m) sind vom Aussteller selbst mitzubringen. Die gesetzlichen Anforderungen insoweit (Trinkwasserverordung etc.) sind vom Aussteller einzuhalten. Standrohre und Hähne für den Wasseranschluss werden vom Veranstalter gestellt. Der Austeller hat lebensmittelgerechte Schläuche (mindestens 50 m) und lebensmittelgerechte Geka-Kupplungen mit 1-Zoll-Schraubverbindung zur Wasserabnahme selbst mitzubringen. Sollten Standrohre und/oder Hähne abhandenkommen, haftet der nutzende Aussteller - ggf. gemeinsam mit anderen nutzenden Ausstellern - auf Wertersatz. 4. Zahlungsfristen Die Zahlung der Standmiete hat nach Rechnungslegung durch die HL Event GmbH bis spätestens zum 4. Juni 2015 zu erfolgen. Eine Teilnahme an der Expo ohne vorherige Zahlung ist nicht möglich. Sollte bis zum Beginn der Expo die Zahlung nicht erfolgt sein, ist der Veranstalter berechtigt dem Aussteller die Teilnahme zu untersagen oder abweichend von der ursprünglichen Standposition eine andere Lage zuzuweisen. Hierdurch wird der Aussteller jedoch nicht von seiner vertraglichen Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes entbunden. 5. Gebrauch der Mietsache 1. Der Veranstalter darf im Mietgegenstand (Stand) nur die vereinbarten Waren präsentieren und verkaufen. Für Produkte oder Unternehmen, die bei Anmeldung nicht genannt wurden, darf auf dem Stand nicht geworben werden. Die Sicherstellung der Urheberrechte oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Ausstellungsobjekten ist Sache des Ausstellers. Der Veranstalter ist berechtigt Exponate, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, vom Stand zu entfernen. 2. Die Nutzung der Flächen außerhalb des Standes für Mobiliar, Fahrzeuge etc. ohne vorherige Ausstellungs- und Mietbedingungen Zustimmung des Veranstalters ist untersagt. Werbeflächen dürfen nur am Stand selbst an den Innen‐ und Außenwänden angebracht werden. Aufsteller oder Flaggen am Mast sind nur nach Genehmigung durch den Veranstalter, ggf. gebührenpflichtig, erlaubt. Das Verteilen von Werbemitteln ist ausschließlich innerhalb der gemieteten Standfläche selbst zulässig. Am jeweiligen Expo-Stand dürfen keine PKWs, LKWs oder sonstige Fahrzeuge abgestellt oder geparkt werden. 3. Zur Standausstattung dürfen nur Gegenstände benutzt werden, die den brandschutz- und sicherheitstechnischen Auflagen der Behörden entsprechen. Verstöße hiergegen berechtigen den Veranstalter gegenüber dem Austeller einen Teilnahmeausschluss auszusprechen. Schadenersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter können hieraus nicht abgeleitet werden. Eine Rückerstattung des Standpreises erfolgt nicht. 4. Die Stände werden vom Veranstalter am Dienstag, dem 18. Juni 2015 zwischen 13:00 und 14:00 Uhr abgenommen und dürfen danach nicht mehr verändert werden. 5. Der Austeller hat dafür Sorge zu tragen, dass Lärm und Geruchsbelästigungen für andere Aussteller vermieden werden. Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Geländes. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Schluss der Expo vorgenommen werden. Der Aussteller hat Abfall zu vermeiden und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen. Entspricht der Aussteller dieser Verpflichtung nicht, werden ihm die daraus entstehenden zusätzlichen Entsorgungskosten nach dem Verursacherprinzip berechnet. 6. Mitaussteller und Gemeinschaftsstände 1. Ohne Genehmigung des Veranstalters ist es nicht gestattet, einen angemieteten Stand oder Bereich des Standes an Dritte abzugeben, unterzuvermieten oder zu tauschen. Die Aufnahme eines weiteren Ausstellers/Gewerbebetreibenden nach Vertragsschluss ist ohne Zustimmung des Veranstalters nicht zulässig und führt nach Abmahnung und wiederholtem/andauerndem Verstoß zur sofortigen Schließung des Standes. 2. Sollte ein Mitaussteller angemeldet werden, so unterliegt dieser den gleichen Bedingungen wie der Hauptaussteller. Schuldner gegenüber dem Veranstalter ist in allen Fällen der jeweilige Hauptausteller/Mieter des Standes. Mietaussteller sind alle Aussteller, die neben dem Hauptaussteller auf dem angemieteten Stand ausstellen oder präsentieren. 7. Standauf- /abbau / Standbesetzung 1. Der Beginn der Auf- und Abbauzeiten wird rechtzeitig vor der Expo vom Veranstalter bekannt gegeben. Diese sind unbedingt einzuhalten, um die Durchführung der Messe nicht zu beeinträchtigen. Die Zeiten sind voraussichtlich wie folgt: Öffnungszeiten: Donnerstag 18. Juni 2015 14:00 ‐ 20:00 Uhr Freitag 19. Juni 2015 12:00 ‐ 21:00 Uhr Samstag 20. Juni 2015 10:00 - 20:00 Uhr 2. Der Aufbau hat am 18. Juni 2015 zwischen 8:00 und 13:00 Uhr zu erfolgen. Der Abbau muss am 21. Juni 2015 um 6:00 Uhr beginnen und muss bis spätestens 12:00 Uhr abgeschlossen sein. Das Gelände der Expo darf nur bei Anlieferung und Abtransport befahren werden. Die Be- und Entladung hat jeweils morgens bis spätestens 9:00 Uhr zu erfolgen, bzw. abends ab 20:00 Uhr. Am Samstag, dem 20. Juni 2015 ist eine Zufahrt zur Expo aufgrund des Wettkampfbetriebs nach 08:00 Uhr nicht mehr möglich. Ausstellungs- und Mietbedingungen 3. Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der ganzen Dauer der Expo mit den angemeldeten Waren zu belegen und mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Kein Stand darf vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt oder abgebaut werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in Höhe von der halben Bruttomiete zu zahlen. 4. Die Ausstellungsstandfläche ist im ursprünglichen Zustand zurückzugeben und der ordnungsgenmäße Abbau vom Veranstalter schriftlich bestätigen zu lassen. Beim Abbau ist der Aussteller verpflichtet, seine gesamten Einrichtungsgegenstände, sowie Dekorationen und Abfall zu entfernen. Andernfalls ist der Veranstalter berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers zu entfernen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben hiervon unberührt. 8. Standfläche / Lage / Höhere Gewalt 1. Die Expo befindet sich auf den ausgewiesenen Flächen, in unmittelbarer Nähe der Wechselzone. 2. Die Standflächen stehen dem Aussteller wie vertraglich vereinbart zur Verfügung. 3. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt die Expo aus wichtigem Grund (z.B. Änderungen/Widerruf der behördlichen Genehmigung oder im Falle höherer Gewalt) örtlichen zu verlegenen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anordnungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken, zeitweise oder ganz zu schließen oder abzusagen. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Die Aussteller haben in solchen Fällen keinen Anspruch auf Rückzahlung oder Minderung der Standmiete. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche der Aussteller gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen. 9. Exklusivität 1. Der Veranstalter kann dem Aussteller einen Konkurrenzausschluss nicht garantieren. Er wird jedoch darauf achten, miteinander im Wettbewerb stehenden Ausstellern soweit möglich und zumutbar räumlich zu trennen. 10. Haftung / Bewachung 1. Für andere als durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstandene Schäden haftet der Veranstalter lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch den Veranstalter oder einen seiner Erfüllungshilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Veranstalters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. 2. Der Veranstalter und seine Erfüllungshilfen übernehmen keine Obhutspflicht für die vom Aussteller eingebrachten Gegenstände und Waren. Jeder Aussteller hat für seine Ausstellungsgüter, Standmaterialien und Waren eine Versicherung abzuschließen, die etwaigen Risiken aus der Teilnahme an der Ausstellung abdecken. Ale Folgen, die aus dem Unterlassen einer Versicherung entstehenden, trägt der Aussteller selbst. 3. Der Veranstalter beschäftigt einen Sicherheitsdienst, der die allgemeine Bewachung des Messe/Ausstellungsgeländes übernimmt, ohne dass der Veranstalter für Verluste oder Beschädigungen haftet. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Das gilt auch während der Auf‐ und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Beendigung der Expo. 4. Der Veranstalter stellt frei, dass der Aussteller zur Sicherung seines Standes während der Nachtstunden (ab 20 Uhr abends bis 9 Uhr morgens) rechtzeitig eine Standwache bucht. Die Ausstellungs- und Mietbedingungen Standwache kann ausschließlich bei dem vom Veranstalter beauftragten Dienstleister für Sicherheit gebucht werden (Vertragsverhältnis Austeller-Dienstleister Sicherheit). 11. Vorzeitige Beendigung des Vertrages/Rücktritt 1. Nach verbindlicher Zusage durch den Veranstalter kann der Aussteller nicht vom Vertrag zurücktreten. Wird dies vom Veranstalter ausnahmsweise vollständig oder teilweise zugestanden, ist der Aussteller gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet einer Vertragsaufhebung zuzustimmen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur möglich, wenn der Stand an einen anderen Aussteller weitervermietet werden kann. In jedem Fall fällt eine Rücktrittsgebühr bis zum 16. Mai 2015 von € 100,‐ und bis zum 31. Mai 2015 von € 200,- an. Erfolgt der Rücktritt nach dem 31. Mai 2015, sind Rückerstattungsansprüche ausgeschlossen. Dem Aussteller bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass dem Veranstalter ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist. 2. Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche ist der Veranstalter berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, nach erfolgter Nachfristsetzung nicht nachkommt. Ein solches Recht zur fristlosen Kündigung für den Veranstalter besteht auch dann, wenn bei dem Aussteller die Voraussetzungen für den Vertragsschluss nicht oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere wenn der Aussteller sein Herstellerprogramm derart geändert hat, dass es nicht mehr der Produktpalette der Expo zu gerechnet werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Aussteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens, bzw. eines entsprechenden Verfahrens nach Rechtsordnung seines Herkunftslandes, beantragt worden ist oder sich das Unternehmen des Ausstellers in Liquidation befindet. Im Falle der Kündigung eines Standmietvertrages aus einem der im vorgehenden Absatz genannten Gründe steht dem Veranstalter ebenfalls eine Schadenspauschale zu. Deren Höhe errechnet sich in entsprechender Anwendung der für den Fall des Rücktritts durch den Aussteller geltenden Bestimmungen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Schadenspauschale ist der Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter in Schriftform Kenntnis von der Tatsache erlangt, die zu einer Kündigung berechtigt. 12. Vertragsgrundlagen Sämtliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Vertragsgrundlage für die Teilnahme an der Expo sind diese Vertragsbedingungen und sämtliche behördlichen und sicherheitstechnischen Vorschriften. 13. Hausrecht 1. Der Veranstalter übt auf dem gesamten Gelände der Expo während der Zeit des Auf- und Abbaus sowie der Laufzeit der Veranstaltung das Hausrecht aus. Der Veranstalter ist berechtigt gegenüber den Ausstellern und deren Erfüllungshilfen Weisungen zu erteilen. Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Foto. Und Filmarbeiten dürfen nur mit Zustimmung des Veranstalters durchgeführt werden. 2. Der Veranstalter ist berechtigt, Fotografien, Zeichnungen sowie Film‐ und Videoaufnahmen vom Ausstellungsgeschehen, von den Ausstellungsbauten und -ständen und den ausgestellten Gegenständen ohne Anspruch des Ausstellers auf Vergütung anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen zu verwenden, ohne dass der Aussteller hiergegen Einwendungen erheben kann. Dies gilt auch für Aufnahmen, die die Presse, das Fernsehen oder Internetmedien mit Zustimmung des Veranstalters direkt anfertigen.
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