Schweizer Bankiers seit 1873 Newsletter EAM April 2015 EAM www.bsibank.com Editorial Blickt man am Ende des 1. Quartals zurück, gewinnt man den Eindruck, die Welt befinde sich plötzlich im Umbruch – Negativzinsen, der Ölpreis im freien Fall, Deflation, Aufgabe des Mindestkurses des Schweizer Frankens, Griechenland als Angelpunkt des Euro-Systems. Immer wieder warten die Zeitungen mit neuen Schlagzeilen zu Turbulenzen in irgendeiner Ecke der Welt auf. Das lang erwartete Steuerabkommen, das endlich am 23. Februar 2015 von der Vorsteherin des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD), Eveline Widmer-Schlumpf, und dem italienischen Finanzminister, Pier Carlo Padoan, in Mailand unterzeichnet wurde, erweckte ebenfalls die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Solche kleinen und grossen «Revolutionen» haben jedoch schon immer unsere Tätigkeit geprägt und sie mehr oder minder stark beeinflusst. Grosse Veränderungen eröffnen oft unerwartete Chancen, die sich mit neuen Lösungen, Unternehmergeist und Weitsicht nutzen lassen. Viele Innovationen, die heute routinemässig zum Einsatz gelangen, wurden in kritischen Phasen geschaffen, um neuen Bedürfnissen gerecht zu werden. Gabriele Corte Verantwortlicher für den italienischen Markt, BSI Europe Präsident EOS Servizi Fiduciari und Aeon Trust Das dürfte auch heute der Fall sein. Unser Berufsstand wird diesen Wandel meistern und mit geeigneten Mitteln zukunftsgerichtete Lösungen finden. Jeder Anbieter wird eigene Massnahmen ergreifen und auf Partner zurückgreifen, die ihm beim Beschreiten neuer Wege behilflich sein können. Immer wieder hat die BSI-Gruppe unter Beweis gestellt, dass sie zu Innovationen fähig ist und zur richtigen Zeit die richtigen Werkzeuge bereitstellen kann. Gemeinsam werden wir über spezialisierte Fonds, strukturierte Instrumente, Plattformen, Multi-Booking, Cross-Kredite, Treuhänder, Steuersysteme und italienische Trust Companys sprechen. Es kommt Ihnen sicher noch mehr in den Sinn – gemeinsam fehlt es uns weder an Argumenten noch Lösungen. Viel Spass beim Lesen! Kontakte Martin Hutter Lugano +41 (0)58 809 34 76 [email protected] Christian Moser Lugano +41 (0)58 808 14 04 [email protected] Christophe Zuchuat Genf/Lausanne +41 (0)58 809 13 52 [email protected] Lucia Althaus-Manco Zürich +41 (0)58 809 80 14 [email protected] BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 innerhalb der gesetzlichen Fristen mit einem Einverständnis reagieren. Er muss also nicht zwischen einem ungerechten Schaden oder dem Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Strafnachlass wählen. Freiwillige Berichtigung und Voluntary Disclosure im Vergleich Die freiwillige Berichtigung, die kürzlich in Art. 1 Ziffer 637 ff. des italienischen Gesetzes Nr. 190/2014 neu formuliert wurde, erfolgt mittels Vorlage einer ergänzenden/ berichtigenden Erklärung und der Selbstberechnung der Steuer. Nicht vorgesehen ist jedoch die Weiterleitung bestimmter Informationen oder Dokumente an die italienische Steuerbehörden. Sie kann – jedoch nur in Ausnahmefällen – eine gezielte Steuerprüfung auslösen. Überdies hält Art. 1 Ziffer 640 des Gesetzes Nr. 190/2014 ausdrücklich fest, dass die Mitteilungsfristen für die Steuerzahlkarten, Feststellungsbescheide und Abrechnungsbescheide ab Vorlage der ergänzenden Steuererklärung laufen, aber auf die Elemente in der ergänzenden Erklärung beschränkt sind. Für Steuern, die von der Steuerbehörde verwaltet werden, kann auch im Fall von Aussenprüfungen, Inspektionen und Steuerprüfungen bis zum Zeitpunkt der Mitteilung der Feststellungsbescheide, Abrechnungsbescheide oder gütlichen Mitteilungen eine freiwillige Berichtigung erfolgen. Durch die freiwillige Berichtigung ändern sich also Form und Inhalt. Die neue Regelung umfasst nun zwei unterschiedliche Verfahren für die von der Steuerbehörde verwalteten Steuern und für andere Abgaben. Im ersten Fall entfallen die sach- und fristbezogenen Ausschlusskriterien, denen zufolge nach Beginn der Prüfungen durch die Behörden keine Berichtigung mehr erfolgen kann. Nun ist eine spontane und unbefristete Berichtigung möglich. Damit sollen Steuersünder dazu ermutigt werden, eventuelle Fehler wieder zu korrigieren. Nach einem langwierigen Verfahren zur Regelung unrechtmässig im Ausland gehaltener Vermögen im Rahmen der Voluntary Disclosure trat am 1. Januar 2015 das Gesetz Nr. 186/2014 in Kraft. Bei der Voluntary Disclosure bzw. der freiwilligen Zusammenarbeit handelt es sich um eine Art “steuerrechtlicher Friedensschluss“ zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Finanzamt. Das Verfahren ist also im internationalen Kontext zu sehen. Offshore-Strukturen werden weltweit an den Pranger gestellt. Ausserdem wird das Bankgeheimnis in allen Ländern mit Finanzkultur abgeschafft. Angestrebt werden dabei auf internationaler Ebene die Zusammenarbeit der Behörden und die Einhaltung der Steuergesetze (vor allem in puncto Informationsaustausch gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens). Vor diesem neuen Hintergrund sind im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit eine deutliche Senkung der Verwaltungsstrafen und eine optimale strafrechtliche Abdeckung vorgesehen. Der praktische Unterschied zum Verfahren der Voluntary Disclosure liegt vor allem darin, dass die freiwillige Berichtigung nicht zwangsläufig eine Prüfung der Steuerposition des Steuerpflichtigen durch das Finanzamt nach sich zieht. Überdies sind keine festen Fristen vorgesehen und es müssen keine Dokumente an Steuerbehörde weitergeleitet werden. Die Berichtigung kann auch noch erfolgen, nachdem bereits eine Prüfung eingeleitet wurde. Bei der freiwilligen Zusammenarbeit bleibt dem Steuerpflichtigen nach Einreichung aller Unterlagen und Informationen, auf deren Grundlage ihm die Agentur eine Vorladung zur Aussprache oder eine Steuerfeststellung zukommen lässt, nicht viel anderes übrig, als einer einvernehmlichen Feststellung zuzustimmen. Die Regularisierung mit dem Voluntary-Disclosure-Verfahren steht mit der freiwilligen Berichtigung in Einklang. Letztere könnte dazu dienen, eventuelle Ausschlusskriterien der Voluntary Disclosure in Bezug auf einen oder mehrere Besteuerungszeiträume zu umgehen, denn die freiwillige Berichtigung kann auch erfolgen, wenn bereits eine Steuerprüfung eingeleitet oder formale Kenntnis über ein Strafverfahren erlangt wurde. Die beiden Verfahren schliessen sich also nicht gegenseitig aus, sondern können bestens miteinander kombiniert werden. Theoretisch könnte ein Streitverfahren eingeleitet werden. Gegenstand dessen wäre jedoch nicht die Beweisführung (die Unterlagen befinden sich bereits im Besitz der Agentur), sondern lediglich Berechnungsfehler, die unterschiedliche Auslegung der Einkommensarten oder die Berechnungsmethode der Bemessungsgrundlage. Es gäbe dabei keine Gewinner oder Verlierer, da der Vorteil einer geringeren Steuerforderung wahrscheinlich durch den Verzicht auf den Straferlass aufgewogen würde, der bei Annahme der Aussprache (ein Sechstel) oder der Steuerfeststellung (ein Drittel) gewährt worden wäre. Daher bleibt zu hoffen, dass sich angesichts der Komplexität der Angelegenheit auch die Finanzbeamten kooperativ zeigen, selbst wenn dies einen erheblich höheren Arbeitsaufwand bedeutet. Sie sollten den Steuerpflichtigen noch vor der offiziellen Vorladung zum Gespräch bitten (um u.a. eventuelle Lücken in der Dokumentation zu klären). Auf die offizielle Vorladung kann der Steuerpflichtige dann FAQ zum Rundschreiben 10/E der Agentur der Einnahmen vom 13. März 2015 Welche Voraussetzungen sind für die Beantragung einer Voluntary Disclosure zu erfüllen? Der Antrag ist aus freien Stücken, vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. 3 BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 Welchen Status hat die Schweiz nach dem Abkommen vom 23. Februar 2015? Mit Unterzeichnung des Protokolls steht die Schweiz im Sinne des Regularisierungsverfahrens nicht mehr auf der schwarzen Liste. Der Kunde muss seine Bank bevollmächtigen, den italienischen Finanzbehörden die geforderten Daten zum Gegenstand des Steuerverfahrens zu übermitteln, und dem Antrag auf freiwillige Zusammenarbeit eine vom Bankinstitut gegengezeichnete Kopie dieser Vollmacht beilegen. Wer muss im Fall eines Gemeinschaftskontos mit mehreren Unterschriftsberechtigten den Antrag stellen? Das Verfahren muss von den einzelnen Betroffenen separat für ihren jeweiligen Anteil beantragt werden. Wie geht die Agentur vor, wenn ein Steuerdelikt festgestellt wird? Bei einem solchen Steuerdelikt sieht die Agentur eine Verdoppelung der Fristen vor, selbst wenn dieses Steuerdelikt in einem nicht mehr nachweisbaren Zeitraum stattfand. Wo ist das Vermögen anzusiedeln, falls ein Rechtsgebilde zur Verschleierung des Finanzvermögens zwischengeschaltet ist? Wenn sich das Finanzvermögen in einem Land befindet, das sich gegenüber Italien stets kooperationsbereit und transparent gezeigt hat, wird das steuerpflichtige Vermögen im Land des verwendeten Rechtsgebildes angesiedelt. Befindet sich das Finanzvermögen hingegen in einem nicht kooperationsbereiten Land (z.B. der Schweiz), wird das steuerpflichtige Vermögen in diesem Land angesiedelt. Wann sind der Antrag und das Verfahren abgeschlossen? Der Antrag ist mit der Zahlung der Steuern, Sanktionen und Zinsen abgeschlossen. Innerhalb von 30 Tagen nach Zahlungseingang muss die Agentur der zuständigen Justizbehörde den Verfahrensabschluss melden. Christian Canonica BSI Wealth Planning Italy Können im Rahmen der Aussprache zum Steuervergehen neue Unterlagen vorgelegt werden? Neue Unterlagen dürfen nur die bereits vorgelegten Unterlagen näher erläutern. Ziel ist es, die genaue Höhe der Steuerforderungen zu klären und nicht, die Bemessungsgrundlage zu ändern. Voluntary Disclosure und Lebensversicherungen Das Private Wealth Portfolio von Generali PanEurope Ltd. wurde explizit als Lösung für anspruchsvolle Kunden mit Steuersitz in Italien entwickelt, die komplexe Ansprüche an die Vermögensverwaltung stellen. Heute ist es wichtiger denn je, seinen Kunden zu ermöglichen, ihr Vermögen – nicht nur aus Renditesicht – möglichst effizient und sicher verwalten zu lassen. Im Rahmen des italienischen Voluntary-Disclosure-Verfahrens können Privatkunden eine gezielte, gesetzeskonforme und langfristige Vermögensplanung angeboten werden. Hier ist ein aktiver Ansatz bei der Vermögensverwaltung gefragt, der auf die neuen Kundenanforderungen im Rahmen der Voluntary Disclosure abgestimmt ist. Davon profitieren nicht nur die Kunden, sondern auch die schweizerischen Finanzdienstleister; die auf diese Weise langfristige Kundenbeziehungen aufbauen können. Eine einfache und effiziente Lösung ist die Lebensversicherung. Sie kommt für alle Kunden in Betracht, die ihr Vermögen zwar weiter im Ausland versteuern, jedoch folgende Vorteile nutzen wollen: Welche Auswirkungen und Folgen hat der Tod der Person, die einen Antrag auf eine Voluntary Disclosure stellen möchte, für das Verfahren? Stirbt die betroffene Person nach dem 31.05.2015, wird den Erben für die Antragsstellung eine Fristverlängerung bis 31.12.2015 gewährt. In diesem Fall führt die Agentur die Steuerprüfung bis zum 30.03.2016 durch. Wer hat Anspruch auf eine Pauschalberechnung seiner Kapitalerträge? Jeder Steuerpflichtige mit finanziellen Vermögenswerten (ausschliesslich Finanzanlagen), sofern ihr Betrag im Durchschnitt zum Abschluss der einzelnen Besteuerungszeiträume (für alle noch nachweisbaren Jahre) die 2-Millionen-Euro-Grenze nicht überschreitet (Renditeannahme von jährlich 5%, Steuersatz von 27%). Ist es möglich, die Ausschlusskriterien für ein oder mehrere Jahre zu umgehen? Ja, der vereinfachte Abschluss ermöglicht, die Umgehung der Ausschlusskriterien, sodass ein Antrag gestellt werden kann. Die Ausschlusskriterien betreffen einzelne Besteuerungszeiträume oder einzelne Steuerarten. – Nachfolgeplanung – Vertraulichkeit – Vereinfachung der administrativen Prozesse – Steueroptimierung Die Police kann erst abgeschlossen werden, wenn der Kunde mit Unterstützung seines Kundenberaters das Voluntary-Disclosure-Verfahren online beantragt hat und dem Antrag von den zuständigen Behörden stattgegeben wurde. Für den Vertragsabschluss benötigt die Gesellschaft einen Nachweis über die Bestätigung der zuständigen Behörden. Und wenn ein italienischer Kunde einer schweizerischen Bank sein Vermögen in der Schweiz belassen möchte, ohne wie gefordert eine rechtswirksame Rückführung vorzunehmen? 4 BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 Vertrieb der Police ebenfalls nach der neuen Gesetzgebung Für die Vertragsabschlüsse greift Generali PanEurope Ltd. auf ein professionelles Netz an Versicherungsmaklern zurück, die gemäss den Vorschriften für grenzüberschreitende Geschäfte dazu befugt sind, in Italien einer Vermittlungstätigkeit nachzugehen. Dies hat zwei Vorteile: Optionaler Versicherungsschutz Zusätzlich zum so genannten Standard-Versicherungsschutz kann der Versicherungsnehmer zwischen einer zusätzlichen Todesfallversicherung und/oder einer Versicherung in Höhe einer garantierten Mindestprämie wählen. – Zusatzschutz im Todesfall. Bei dieser Deckung entscheidet sich der Versicherungsnehmer für eine höhere Versiche rungssumme im Todesfall, die zu der standardmässig angebotenen Todesfallversicherung hinzukommt. Die höhere Deckung (bis zu 5% des Anlagewertes) bleibt über die Zeit hinweg konstant und ist unabhängig vom Alter des Versicherungsnehmers. – Deckung in Höhe einer garantierten Mindestprämie. In diesem Fall verpflichtet sich die Gesellschaft, den even tuellen Verlust, der angesichts der zum Todeszeitpunkt des Versicherten geleisteten Prämienzahlungen entste hen sollte, auszugleichen. Genauer gesagt deckt die Police die negative Differenz zwischen den Prämienzahlungen und dem Wert des der Police zugrundeliegenden Portfolios in einer Höhe von maximal 25% der Prämienzahlungen bzw. maximal 1.000.000 Euro ab. – Kunden mit Steuersitz in Italien kann eine Police angebo ten werden, deren Vertrieb transparent und in Einklang mit dem Gesetz erfolgt. – Die in der Schweiz ansässigen Finanzdienstleister werden von unzumutbaren Vermittlungsrisiken befreit. Der Versicherungsmakler kann also die Kunden mit den Beratern ihres Vertrauens in der Schweiz oder in Italien treffen, um ihnen jeweils die beste Lösung für ihre individuellen Bedürfnisse anzubieten. Im Rahmen einer einzigen Besprechung können die Formulare des Versicherungsmaklers, der Versicherungsantrag und gegebenenfalls der Treuhandauftrag unterzeichnet werden, falls der Kunde möchte, dass die Police auf den Namen eines italienischen Treuhänders, einer sogenannten “fiduciaria statica“, läuft. Fazit In einem immer stärker umkämpften und regulierten Umfeld erweisen sich Versicherungen einmal mehr als effiziente, flexible, sichere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung. Die stetig steigende Nachfrage der Privatkunden nach Versicherungslösungen ist ein weiterer Beweis für die Wirksamkeit dieser Instrumente. Generali PanEuropa ist bestrebt, ein Produkt anzubieten, das höchsten Kundenanforderungen entspricht und gleichzeitig vor dem Risiko einer Neuklassifizierung geschützt ist. Das Hauptaugenmerk gilt daher seit jeher den Anlagemodalitäten sowie den Versicherungsbedingungen und -elementen, die der Kunde anlässlich des Vertragsabschlusses oder auch zu einem späteren Zeitpunkt nach Belieben auswählen kann. Neue Merkmale des Produkts PWP Italia Generali PanEurope Ltd freut sich, die Einführung einer neuen Fassung des Produkts Private Wealth Portfolio Italia im 2. Quartal 2015 bekanntgeben zu dürfen. Mit dieser neuen Produktversion, die weitere Versicherungselemente in Form von vier verschiedenen Versicherungslösungen umfasst, kommt sie den Wünschen ihrer Kunden nach. Zwei davon werden in die neuen Basiskonditionen der Police aufgenommen und somit allen Versicherungsnehmern zur Verfügung stehen, während die anderen zwei optional sind und deshalb nur auf ausdrückliches Verlangen des Versicherungsnehmers zusammen oder einzeln aufgenommen werden. Standard-Versicherungsschutz Ugo de Grenet – Standard-Todesfallversicherung. Die Gesellschaft gewährt im Todesfall eine Entschädigung in Höhe eines prozentu alen Anteils des Anlagewertes des der Police zugrunde liegenden Portfolios zum Zeitpunkt des Ereignisses. Die Entschädigungsquoten sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: Alter zum Todeszeitpunkt Zusatzleistung des Versicherten Standardschutz zum Todeszeitpunkt 18 – 39 5% 105% des Anlagewertes 40 – 59 1% 101% des Anlagewertes +60 0,1% 100,1% des Anlagewertes Head of Wealth Protection Business – Europe Generali PanEurope Limited BSI in Italien: ein umfangreiches Beratungsspektrum Kürzlich wunderte sich ein italienischer Journalist in einem Artikel über unsere Antwort auf die Frage, was die Länder auszeichne, in denen wir Investitionen planen, denn für uns spielt das vom Referenzmarkt nicht zum Ausdruck gebrachte Potenzial eine wesentliche Rolle. Seine zweite Frage lautete, warum die BSI-Gruppe weiterhin ausgerechnet in Italien investiere, obwohl zahlreiche Akteure derzeit ihre Präsenz vor Ort überdenken. – Zusatzdeckung im Falle eines Unfalltods. Die Gesellschaft gewährt eine Entschädigung von 100.000 Euro, falls der Tod des Versicherten auf einen Unfall zurückzuführen ist. 5 BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 Wir interessieren uns vor allem aus drei Gründen für den italienischen Markt: Die BSI-Gruppe profitiert von der langjährigen Präsenz vor Ort und der kulturellen Nähe zu Italien. Die italienische Industrie wird neu strukturiert und es zeichnet sich eine Konjunkturerholung ab und das schweizerische Beratungsmodell entspricht perfekt den derzeitigen Ansprüchen der lokalen Anleger. Das Zusammenspiel dieser drei Faktoren machen Italien zu einem Referenzmarkt für die BSI-Gruppe, damit der besondere Aufmerksamkeit im Hinblick auf aktuelle und potenzielle Anlagechancen verdient. Besonders dem Beratungsansatz gebührt angemessenes Interesse, da er typisch für den Finanzplatz Schweiz ist und daher prinzipiell in verschiedenen Formen von mehreren Schweizer Akteuren exportiert werden kann. Die historischen und kulturellen Kompetenzen der BSI-Gruppe auf dem italienischen Markt ermöglichen jedoch eine weitere Optimierung dieses Ansatzes, damit er den aktuellen und künftigen Wünschen des italienischen Private-Banking-Marktes möglichst genau entspricht. Infolge der Finanzmarktrichtlinie beschränken sich die meisten italienischen Institute auf den Produktvertrieb. Die florierenden Finanzmarketingnetze – in der Regel spezialisierte Investmentfonds – beweisen den Erfolg dieses Modells. Für diesen Ansatz entscheiden sich in erster Linie Universalbanken, Spezialbanken und Finanzvertriebsnetze – ungeachtet des Kundensegments. Die Beratungsfirma BSI Merchant ist auf Lösungen im Bereich ausserordentliche Finanzgeschäfte für in- und ausländische mittelständische Betriebe und Familienunternehmen spezialisiert. Die Gesellschaft zeichnet sich durch Flexibilität und Innovation aus und hat kürzlich in Italien erstmals im Rahmen eines Finanzwechsels für einen im Finanzsektor aktiven Kunden Geld beschafft. Das Instrument ist im Erlass “Salva Italia (“Rette Italien“) von 2013 vorgesehen, aber bislang nie eingesetzt worden. Aeon Trust gründet und verwaltet schliesslich Trusts in Italien und berät zum Thema Trusts und Zweckbindung. Insgesamt handelt es sich um eine bedeutende Präsenz, die sich im Wesentlichen auf den Sitz in Mailand konzentriert. EOS verfügt jedoch auch über eine Niederlassung in Genf und BSI Europe ist seit Februar in Como vertreten. BSI ist keine Universalbank, zählt jedoch zu den führenden ausländischen Spezialbanken in Italien. Sie ist gross genug, um das erforderliche umfassende Know-how und Spezialwissen zu gewährleisten. Dank ihrer Flexibilität kann sie ihren Kunden rasch Lösungen für oft sehr komplexe Herausforderungen anbieten. Alle lokalen Kompetenzen von BSI sind im Kontext einer internationalen Gruppe zu betrachten, die sich durch ihre Verwurzelung in der Schweiz auszeichnet. Der wahre Mehrwert entsteht durch das Synergiepotenzial, das durch das Zusammenspiel der einzelnen Unternehmensbereiche in verschiedenen Ländern voll ausgeschöpft werden kann. Der externe Schweizer Vermögensverwalter wird damit ein idealer Partner für den Export dieses mit Sicherheit erfolgreichen Beratungsmodells, in dessen Rahmen sich einen enge Zusammenarbeit mit den schweizerischen und italienischen Strukturen von BSI anbietet. Aufgrund der besonderen Lage an den Finanzmärkten (niedrige Anleihenrenditen und hohe Aktienbewertungen) sowie der in der Regel über Banken erfolgenden Finanzierung der mittelständischen italienischen Unternehmen ist die allgemeine Beratung der Kunden ein echter Vorteil in diesem besonders wettbewerbsintensiven Umfeld. Die eigentliche Schwierigkeit für die Bankberater besteht vor allem in der Vielfalt der relevanten Themen, die von der Vermögensverwaltung über Nachfolgeplanung und ausserordentliche Finanzgeschäfte bis hin zu typischen Steuerfragen reicht. Aus diesem Grund hat sich die BSI-Gruppe in Italien für die koordinierte Spezialisierung bzw. die Präsenz separater Strukturen mit spezifischen Kompetenzen entschieden, die sich untereinander abstimmen, um stets die den Bedürfnissen der einzelnen Kunden am besten entsprechende Lösung bereitstellen zu können. In der neuen Geschäftsstelle in der Via Paleocapa 5 in Mailand, in der ausschliesslich BSI untergebracht ist, arbeiten etwa 80 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus vier verschiedenen Unternehmensbereichen. Dazu gehört insbesondere die Bank, BSI Europe, die hochwertiges Private-Banking und On-Shore-Wealth-Management anbietet. EOS Servizi Fiduciari, eine 100-prozentige Tochter von BSI, agiert seit über dreissig Jahren im Bereich der Treuhand-, Gesellschafts- und Steuerdienstleistungen für Unternehmer, Freiberufler und Privatpersonen und befasst sich derzeit am meisten mit den Tätigkeiten rund um die Voluntary Disclosure. EOS ist eine der führenden Finanzintermediäre (fiduciara statica) Italiens, sowohl was die Grösse als auch was die Kapitalisierung anbelangt. Gabriele Corte Verantwortlicher für den italienischen Markt, BSI Europe Präsident EOS Servizi Fiduciari und Aeon Trust Negative Zinssätze: Was erwartet uns? Seit geraumer Zeit sind wir Zeuge einer aussergewöhnlichen Situation bei den Zinssätzen. Die kurz- und langfristigen Renditen sinken kontinuierlich und haben ungewöhnlich niedrige Niveaus erreicht. In einigen Währungen sind sie sogar ins Minus gerutscht. Eklatant ist die Lage in der Schweiz, wo der Libor bei -0,7730% [10. März 2015] notiert, und in Deutschland, wo siebenjährige Bundesanleihen mit -0,05% rentieren. In Japan sind die zehnjährigen Zinsen bereits seit Jahren extrem niedrig und aktuell bei 0,35%. In den USA liegt die Renditekurve durchgängig im Plus, aber auf extrem niedrigen Niveaus. Die zehnjährigen US-Treasuries werfen rund 2,20% ab. Auch die Staatsanleihen der Schwellenländer rentieren immer weniger. China hat kürzlich beschlossen, den Leitzins für einjährige Einlagen zum zweiten Mal binnen weniger Monate auf nun 2,50% zu senken. Die australische Zentralbank beschloss Anfang Februar eine Leitzinssenkung um 25 Basispunkte auf 2,50%. 6 BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 Der starke, anhaltende Renditerückgang ist auf die Geldpolitik der führenden Zentralbanken zurückzuführen. Infolge des Zusammenbruchs des Subprime-Markts und der schweren Finanzkrise von 2008 pumpten die grossen Zentralbanken Liquidität in das Finanzsystem und senkten die Leitzinsen deutlich. Vor allem die Federal Reserve wurde mehrfach aktiv und kaufte massiv Staatsanleihen und hypothekenbesicherte Wertpapiere (Mortgage-Backed Securities), um die Wirtschaft wiederzubeleben. Die Bank of Japan und die Europäische Zentralbank haben sich erst vor kurzem zu einer extrem lockeren Geldpolitik durchgerungen, um die Konjunktur anzukurbeln und vor allem die Deflationsgefahr zu bannen, die durch die Globalisierung und den starken Rückgang der Rohstoffpreise, vor allem für Erdöl, geschürt wird. Auch die Schweizerische Nationalbank intervenierte massiv und erhöhte die Geldmenge, zunächst zur Verteidigung des Mindestwechselkurses zum Euro, und seit dem 16. Januar 2015 zur Stützung des Wechselkurses gegenüber dem Euro. Zur Schwächung des Frankens führte sie negative Zinssätze ein und drückte so den 3-Monats-Libor auf -0,7730%. Die enorme Liquidität scheint als Allheilmittel zu gelten. Die akkommodierende Geldpolitik hat die Renditen auf fast 0% gedrückt, was den Börsen zugutekommt und die Anleihenkurse steigen lässt. Die meisten Akteure sind überzeugt, dass sich die Konjunktur infolge der Interventionen der Zentralbanken und der besseren Kreditbedingungen erholen wird. In nächster Zeit dürfte sich daran nicht viel ändern. Die Zinssätze sollten auf den aktuellen Niveaus bleiben oder gar sinken, tendieren die Inflationserwartungen doch gegen Null. Steht nun alles zum Besten? Vielleicht! Ein massiver Anstieg der Geldmenge bringt gewöhnlich eine nachhaltige Teuerung mit sich. Paradoxerweise ist die Inflation nicht gestiegen, sondern auf ein Rekordtief gesunken. In einigen Ländern herrscht sogar Deflation. Es wird keine Teuerung verzeichnet, weil die Liquidität im Finanzsystem geblieben ist, was sich an den Aktienkursen und am Immobiliensektor ablesen lässt. In der längsten Haussephase seit den 1930er Jahren sind die führenden Aktienindizes seit 2009 ununterbrochen gestiegen, in vielen Fällen auf neue Hochstände. Die Performance des S&P 500 von 210% wurde vor allem von Aktienrückkäufen angetrieben, wie der S&P 500 Buyback Index von Bloomberg zeigt. Vermutlich gehen 5/6 der Aktienanlagen auf Aktienrückkäufe zurück, die durch das billige Geld ermöglicht wurden. Die verzerrten Risikoprämien sind ebenfalls eine negative Folge der extrem lockeren Geldpolitik. Ich beziehe mich dabei besonders auf das Anleihensegment. Aufgrund der gegen null tendierenden Renditen haben die Anleger den Anteil der Junk Bonds in ihren Portfolios ungeachtet der mit diesen Positionen verbundenen Risiken markant erhöht. Renditen von 0% oder darunter ziehen auch Pensionsfonds in Mitleidenschaft. Um eine Mindestrendite zu sichern, müssen sie höhere Risiken eingehen, was mit ihrer Pflicht, Gelder umsichtig zu verwalten, kaum vereinbar ist. Aufgrund der niedrigen Renditen droht den Pensionskassen ein unzureichender Deckungsgrad. Sollten die Zinssätze noch länger negativ bleiben, ist eine Anhebung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nicht ausgeschlossen. Dies würde wiederum die Unternehmensgewinne und den privaten Konsum belasten. Auch der Bankensektor leidet unter den negativen Zinssätzen. Sollten die Zinsen längere Zeit im Minus bleiben, könnten die Banken auch negative Zinssätze für die Kontokorrentkonten der Privatkunden einführen, um zu verhindern, dass ihnen enorme Verluste entstehen. Obwohl die massive Erhöhung der Geldmenge einer globalen Konjunkturerholung, wie bislang zumindest in den USA, zuträglich sein dürfte, rate ich Anlegern in den nächsten Monaten zu grosser Vorsicht. Wer meint, der Kursanstieg an den Aktienmärkten sei stark von der Liquiditätsschwemme beeinflusst, sollte sorgfältig abschätzen, wann die Geldpolitik wieder gestrafft wird. In den USA steht bereits eine Zinswende an. Da die Beschäftigung in den letzten Monaten so beständig zugenommen hat wie zuletzt in den 1990er Jahren, dürfte die Fed die Leitzinsen im Juni erstmals seit 2006 wieder anheben. Die Erwartungen in Bezug auf die quantitative Lockerung der EZB sind jedoch verhalten. Rund 50% der Marktteilnehmer rechnen damit, dass die Liquidität, die den Banken von der EZB zur Verfügung gestellt wird, keine oder kaum Wirkung zeigt. Man befürchtet, dass die Konjunktur nicht anzieht, weil die Krise tief reichende Wurzeln hat und es, wie Mario Draghi betont, illusorisch ist zu glauben, die Konjunktur könne allein durch Liquiditätsspritzen angekurbelt werden. Filippo Fink BSI EAM IS Advisor Vorstellung der Marktstrategien Spezifisches Know-how und die genaue Kenntnis der Märkte, auf denen man agiert, sind unerlässlich, um die Effizienz der Geschäftstätigkeit (sowohl der Banken als auch der EAM) zu erhöhen, einen hoch spezialisierten, gezielten Service zu bieten und Entwicklungschancen optimal zu nutzen. BSI ermittelt und überprüft seit langem spezifische Länderstrategien und definiert Regeln und Prozessen für die Ausübung der mit den verschiedenen Märkten verbundenen Tätigkeiten. Dabei werden die vor Ort geltenden Vorschriften für das inländische und/oder grenzüberschreitende Geschäft stets exakt befolgt. Zu den wichtigsten Ländern, in denen die Bank agiert und sich aktiv entwickeln will, zählen neben der Schweiz und den grossen europäischen Ländern (Italien, Deutschland, Frankreich und Spanien) auch lateinamerikanische Staaten (Argentinien, Brasilien, Venezuela), die wichtigsten asiatischen Finanzplätze (wie Singapur, China und Hongkong) sowie Russland und ein Teil des Nahen Ostens. In den Ländern, die unter die Strategie Selective development fallen, geht die Bank hingegen von einem kleineren 7 BSI Newsletter EAM – N. 20 – April 2015 Wachstumspotenzial als in den strategisch wichtigen Märkten aus. Wenn sich die Gelegenheit von selbst ergibt, können jedoch neue Beziehungen aufgebaut werden. Ab Dienstag, 10. März 2015, sind die folgenden Upgrades erhältlich, die ein erleichtertes Abrufen bestehender Informationen bezwecken: Im Gegensatz dazu werden in den zu den Strategien Harvest und Exit zählenden Ländern keine neuen Beziehungen mehr geknüpft. Ziel der Strategie Harvest ist es, den aktuellen Kundenbestand aufrechtzuerhalten, mittel- bis langfristig aber zu reduzieren. Im Rahmen der Strategie Exit beabsichtigt die Bank, sich aktiv aus dem laufenden Geschäft zurückzuziehen. Der Zeitrahmen hängt von den einzelnen Ländern ab. - - Die wichtigsten Informationen werden in den folgenden zwei Haupt-XML-Dateien zusammengefasst: POSITIONS. XML und ALL_TRANSACTIONS.xml (neue Datei) Alle bestehenden xml-Dateien bleiben verfügbar, um bei Bedarf zusätzliche Informationen oder Transaktionsdaten abzurufen Dieselbe Version enthält zudem die folgenden neuen Datenfelder: Um die Märkte der Strategien Strategic und Selective development optimal zu betreuen, hat BSI spezialisierte Teams eingerichtet, die sich auf höchstens zwei oder drei Marktbereiche konzentrieren. Dabei ist zu beachten, dass sich die Ausrichtung auf die Schwerpunktstrategien und mithin auf eine bessere Wettbewerbsfähigkeit und Kenntnis der regulatorischen Auswirkungen der gewählten Märkte auch im Segment der externen Vermögensverwalter immer stärker durchsetzt. At Business Partner Level: - Branch identification name - Branch identification code Others: - BIC/ Swift Bank’s code - IBAN code - Order Counterparty name - Number of days for maturity calculations - Initial issue price for bonds (at issue date) Die betreffenden Länder können im Rahmen der beschriebenen Strategien, die für die gesamte BSI-Gruppe gelten, künftig neu bewertet werden. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen, sich bei ihrem Berater nach den Möglichkeiten bezüglich Kunden in exotischen Ländern zu erkundigen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Guido Sciaresa IT Application Services / Vice President BSI informiert XML Download Service - Verbesserte Version Sehr geehrte Damen und Herren BSI ist fortlaufend bestrebt, die IT-Dienstleistungen für ihre professionellen Kunden zu optimieren. Wir freuen uns daher, Sie über einige Verbesserungen des aktuellen BSI-Dienstes zum Herunterladen von XML-Daten zu informieren. Diese Verbesserungen zielen darauf ab die Zahl der importierbaren Datenfelder zu erhöhen und die Datenschnittstelle zu vereinfachen, indem alle Dateien mit Transaktionsdaten (z. B. Devisen-, Bargeld- und Wertpapiertransaktionen) in einer einzigen Datei zusammengefasst werden. Um das gegenwärtige Serviceniveau sicherzustellen und Probleme mit bereits bestehenden Datenschnittstellen zu vermeiden, haben wir jedoch beschlossen, auch alle aktuellen Dateien zu behalten. Zudem werden wir eine aktualisierte und erweiterte Version des Benutzerhandbuchs bereitstellen. Darin sind alle xml-Dateien und die einzelnen Datenfelder beschrieben, um neue Datenschnittstellen zu unterstützen. 8 BSI App iPhone Android Subscribe financial newsletter Follow us on Youtube Facebook Das vorliegende Dokument dient ausschliesslich zu Informationszwecken. Es stellt insbesondere weder ein Angebot noch eine Aufforderung oder eine (allgemeine oder persönliche) Epfehlung zum Kauf oder Verkauf einer bestimmten Art von Finanzinstrument dar noch kann es als ein solches Angebot, eine solche Aufforderung oder eine solche Empfehlung ausgelegt werden. Darüber hinaus darf es nicht das eigene Urteil des Empfängers ersetzen. Das vorliegende Dokument wurde von BSI AG anhand der zum Zeitpunkt der Erstellung verfügbaren Informationen erstellt. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen, Meinungen und Prognosen wurden daher mit ausschliesslichem Bezug auf den Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments formuliert und können sich jederzeit ändern, ohne dass eine Informations- und/oder Aktualisierungspflicht von Seiten von BSI AG besteht. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen, Meinungen und Prognosen beruhen auf Daten und Recherchen, die aus als zuverlässig geltenden öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Quellen stammen. BSI übernimmt jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Korrektheit und Vollständigkeit und lehnt jede Haftung für direkte oder indirekte Schäden, die aus der Verwendung des in diesem Dokument enthaltenen Materials entstehen können, ab. Die in diesem Dokument behandelten Investitionen und Strategien sind unter Umständen nicht für alle Arten und Kategorien von Anlegern geeignet. Generell ist zu berücksichtigen, dass alle Anlagen ein gewisses Mass an Risiko beinhalten. Der Wert einer jeden Anlage kann deutlich steigen oder sinken, so dass der Anleger unter Umständen nicht in der Lage ist, den gesamten Anlagebetrag zurückzuerlangen. Es ist ferner zu beachten, dass die frühere Performance keine Garantie für künftige Ergebnisse darstellt. Alle in diesem Dokument aufgeführten Preise dienen ausschliesslich zu Informationszwecken und entsprechen nicht notwendigerweise den internen Buchungen oder Aufzeichnungen von BSI. Es wird keine Garantie dafür übernommen, dass eine Transaktion zu diesen Preisen durchgeführt werden könnte oder hätte durchgeführt werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Annahmen von Seiten von BSI oder aus anderer Quelle zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Schliesslich können Währungsschwankungen Auswirkungen auf die unter Umständen in diesem Dokument angegebenen Bewertungen und Preise haben. In einigen Ländern unterliegen gewisse Produkte und Dienstleistungen gesetzlichen Einschränkungen; die Informationen zu diesen Produkten sind somit nur für die Länder bestimmt, in denen diese Einschränkungen nicht gelten. Das vorliegende Dokument darf nur unter Nennung des Namens BSI ganz oder teilweise vervielfältigt oder veröffentlicht werden. © BSI Bank - April 2015 Deutsche Version BSI AG Viale Stefano Franscini 8 6900 Lugano Schweiz tel. +41 (0)58 809 31 11 www.bsibank.com EAM
© Copyright 2024 ExpyDoc