KUNDMACHUNG Der Südtiroler Landtag wird demnächst eine Richterstelle am Regionalen Verwaltungsgerichtshof – autonome Sektion Bozen – nachbesetzen. Die Stelle ist im Zuge der Neubesetzung einem/einer Angehörigen der italienischen Sprachgruppe vorbehalten. Der Südtiroler Landtag wird die Bestellung des neuen Richters bzw. der neuen Richterin auf der Grundlage von entsprechenden Bewerbungen vornehmen, die bis einschließlich Freitag, den 27. Februar 2015, 17.00 Uhr beim Generalsekretariat des Landtages hinterlegt werden können. Die Voraussetzung für die Stelle erfüllen Bewerber bzw. Bewerberinnen, die a) der italienischen Sprachgruppe angehören; b) den Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache, bezogen auf das Doktoratsdiplom (Zweisprachigkeitsnachweis A), gemäß den Bestimmungen des D.P.R. vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, besitzen; c) mindestens 40 und höchstens 70 Jahre alt sind; d) einer der folgenden Kategorien von Personen angehören: - ordentliche oder beigeordnete Professoren rechtswissenschaftlicher Fächer an den Universitäten, - Berufsrichter oder diesen gleichgestellte Personen; - Bedienstete, die das Doktorat der Rechtswissenschaft besitzen, aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbes aufgenommen wurden, den Stellenplänen des Verwaltungspersonals des Staates, der Region, der Provinz Bozen, der Gemeinden oder anderer örtlicher öffentlicher Körperschaften dieser Provinz angehören und mindestens im Rang eines Amtsdirigenten oder in einem diesem gleichgestellten Rang stehen; - Lehrer rechtswissenschaftlicher Fächer an Fachoberschulen mit wenigstens fünfzehn Jahren Unterrichtstätigkeit auf einer Planstelle; - Rechtsanwälte, die in das Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen sind und den Beruf wenigstens sieben Jahre tätsächlich ausgeübt haben; im Falle der Ernennung zum Rat werden auf dieselben die Fürsorgebestimmungen des Artikels 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. September 1980, Nr. 576, ausgedehnt; - Doktoren der Rechtswissenschaften, die für wenigstens zwei Gesetzgebungsperioden Mitglieder des Parlaments waren und als solche in der Region Trentino – Südtirol gewählt wurden, oder dem Regionalrat dieser Region angehört haben. Die Bewerbungsschreiben sind in freier Form auf stempelfreiem Papier abzufassen. In ihnen ist durch beigelegte Unterlagen bzw. anhand von eigenverantwortlichen Erklärungen auf alle Fälle der Nachweis über den Besitz der obgenannten Voraussetzungen zu erbringen. Dem Bewerber bzw. der Bewerberin steht es natürlich frei, dem Gesuch jede weitere Unterlage beizulegen, die er/sie für seine/ihre Bewerbung für nützlich erachtet, bzw. im Gesuch entsprechende Angaben zu machen. Für allfällige nähere Auskünfte steht das Generalsekretariat des Südtiroler Landtages (Tel. 0471/946205) zur Verfügung. Nützliche Informationen über das Verwaltungsgericht können auch dem D.P.R. vom 6. April 1984, Nr. 426, in geltender Fassung “Durchführungsbestimmungen zum Sonderstatut Trentino- Südtirol über die Errichtung des Regionalen Verwaltungsgerichtes Trient und der autonomen Sektion Bozen” entnommen werden.
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