Bundesrat beschliesst Erleichterungen für gewisse

16/4/2015
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Bundesrat beschliesst Erleichterungen für gewisse
Elektrofahrzeuge
Bern, 15.04.2015 - Der Bundesrat hat heute die technischen Bestimmungen und
Verkehrsregeln für Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller oder Elektro-Rikschas angepasst. Mit
den entsprechenden Erleichterungen kann den neuartigen Fahrzeugen besser Rechnung
getragen werden. Die Verordnungsänderungen treten auf Anfang Juni 2015 in Kraft.
In den vergangenen Jahren sind immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in
Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien
einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller (z. B.
SegwayTM) oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor. Dementsprechend werden die
Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht
gerecht. Das Parlament hat mit der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für
elektrische Mobilitätshilfen» den Bundesrat darum beauftragt, diese Situation zu
verbessern.
Neu: Gleichstellung mit E-Bikes
Die heute beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den
Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes
(bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel
Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können,
dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab
16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf
Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines
rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B
(Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist
künftig ab 16 Jahren möglich.
Eine detaillierte Übersicht über die Einteilung der von der Revision betroffenen Fahrzeuge
findet sich im Anhang der Medienmitteilung (Dokument «tabellarische Übersicht der
Änderungen»). In der Tabelle ersichtlich sind die jeweiligen technischen Bestimmungen, die
anzuwendenden Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis der von der
Revision betroffenen Fahrzeuge.
Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und
andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an
das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu
wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge
wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass
solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen
verwendet werden.
Die Verordnungsänderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft.
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