16/4/2015 www.news.admin.ch Bundesrat beschliesst Erleichterungen für gewisse Elektrofahrzeuge news.admin.ch Bundesrat beschliesst Erleichterungen für gewisse Elektrofahrzeuge Bern, 15.04.2015 - Der Bundesrat hat heute die technischen Bestimmungen und Verkehrsregeln für Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller oder Elektro-Rikschas angepasst. Mit den entsprechenden Erleichterungen kann den neuartigen Fahrzeugen besser Rechnung getragen werden. Die Verordnungsänderungen treten auf Anfang Juni 2015 in Kraft. In den vergangenen Jahren sind immer mehr elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge in Verkehr gesetzt worden, die sich nur schwer in eine der bestehenden Fahrzeugkategorien einteilen lassen. Dazu gehören zum Beispiel selbstbalancierende Stehroller (z. B. SegwayTM) oder Velo-Rikschas mit elektrischem Hilfsmotor. Dementsprechend werden die Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis den Fahrzeugen heute nicht gerecht. Das Parlament hat mit der Motion 12.3979 «Verkehrserleichterungen für elektrische Mobilitätshilfen» den Bundesrat darum beauftragt, diese Situation zu verbessern. Neu: Gleichstellung mit E-Bikes Die heute beschlossenen Änderungen zielen darauf ab, stehrollerartige Fahrzeuge bei den Verkehrsregeln vollständig und rikschaartige Fahrzeuge teilweise den langsamen E-Bikes (bis 25 km/h) gleichzustellen. Stehrollerartige Fahrzeuge dürfen somit neu zum Beispiel Velowege benützen. Selbstbalancierende Fahrzeuge, die auch einrädrig sein können, dürfen ab 14 Jahren mit dem Führerausweis für Motorfahrräder («Töffliausweis») und ab 16 Jahren ohne Ausweis gefahren werden. Rikschaartige Fahrzeuge dürfen ebenfalls auf Velowegen fahren, wenn sie nicht breiter sind als ein Meter. Zum Führen eines rikschaartigen Fahrzeugs berechtigen alle Motorradausweise, der Ausweis B (Personenwagen) oder der Ausweis F (Ausweis bis 45 Km/h). Das Fahren einer Rikscha ist künftig ab 16 Jahren möglich. Eine detaillierte Übersicht über die Einteilung der von der Revision betroffenen Fahrzeuge findet sich im Anhang der Medienmitteilung (Dokument «tabellarische Übersicht der Änderungen»). In der Tabelle ersichtlich sind die jeweiligen technischen Bestimmungen, die anzuwendenden Verkehrsregeln und die Bestimmungen zum Führerausweis der von der Revision betroffenen Fahrzeuge. Eine weitere Änderung betrifft die motorisierten Rollstühle: Heute darf auf Trottoirs und andern Fussgängerflächen damit gefahren werden. Dieses Privileg ist rechtlich jedoch an das Fahrzeug (Rollstuhl) und nicht an den Benutzer (gehbehinderte Person) geknüpft. Neu wird klar geregelt, dass nur gehbehinderte Personen motorisierte Rollstühle und Fahrzeuge wie Elektro-Stehroller auf Fussgängerflächen benutzen dürfen. Damit wird verhindert, dass solche Fahrzeuge und Rollstühle von nichtbehinderten Personen auf Fussgängerflächen verwendet werden. Die Verordnungsänderungen treten am 1. Juni 2015 in Kraft. Adresse für Rückfragen: Mediendienst Bundesamt für Strassen +41 58 464 14 91 Herausgeber: Der Bundesrat Internet: http://www.bundesrat.admin.ch/(1) Generalsekretariat UVEK Internet: http://www.uvek.admin.ch(2) Bundesamt für Strassen ASTRA Internet: http://www.astra.admin.ch(3) https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&print_style=yes&msgid=56870 1/2 16/4/2015 www.news.admin.ch Bundesrat beschliesst Erleichterungen für gewisse Elektrofahrzeuge Dateianhänge: Tabellarische Übersicht der Änderungen (pdf, 138kb)(4) Alle Links dieser Seite(n) 1. 2. 3. 4. http://www.bundesrat.admin.ch/ http://www.uvek.admin.ch http://www.astra.admin.ch http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attachments/38995.pdf Schweizerische Bundeskanzlei http://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&print_style=yes&msgid=56870 2/2
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