Redetext des Vorsitzenden des Vorstands

Kabel Deutschland Holding AG
Rede des Vorstandsvorsitzenden Dr. Manuel Cubero
auf der außerordentlichen Hauptversammlung am 20. März 2015 in München
Es gilt das gesprochene Wort.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, sehr geehrte Aktionäre und
Aktionärsvertreter, sehr geehrte Gäste,
ich darf Sie auch im Namen meiner Vorstandskollegen zur heutigen
außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft begrüßen.
Die Hauptversammlung wurde auf Verlangen der Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co.
KG einberufen, die zum institutionellen Investor Elliott gehört.
Der Tagesordnungspunkt 1 betrifft die Vorlage des Berichts über die Sonderprüfung,
die von der Hauptversammlung am 10. Oktober 2013 beschlossen wurde. Hierzu
wurde kein Beschlussvorschlag unterbreitet.
Die Tagesordnungspunkte 2 und 3 betreffen die Beschlussfassung über die
Bestellung weiterer Sonderprüfer im Zusammenhang mit der Übernahme durch die
Vodafone Vierte Verwaltungs AG.
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Ich möchte Ihnen nunmehr zu Tagesordnungspunkt 1 zu dem Bericht über die
aktienrechtliche Sonderprüfung, die gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom
10. Oktober 2013 durchgeführt wurde, Bericht erstatten und für den Vorstand zu
Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung Stellung nehmen.
Dies soll Sie, sehr verehrte Aktionäre und Aktionärsvertreter, auch bei Ihrer
Entscheidung über die Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 und 3
unterstützen.
Vorab darf ich kurz den Hintergrund der Bestellung des Sonderprüfers in Erinnerung
rufen.
Wie Sie wissen, hat die ordentliche Hauptversammlung vom 10. Oktober 2013 auf
Verlangen und mit den Stimmen des institutionellen Investors Elliott zu den
damaligen Tagesordnungspunkten „Entlastung des Vorstands“ und „Entlastung des
Aufsichtsrats“ beschlossen, Herrn Martin Schommer zum aktienrechtlichen
Sonderprüfer zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war – etwas verkürzt
ausgedrückt – die Prüfung sämtlicher Maßnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat,
die vor dem 31. März 2013 im Zusammenhang mit einer etwaigen Übernahme der
Gesellschaft getroffen worden sind, und die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf
die tatsächliche Übernahme durch Vodafone. Zudem sollte der Sonderprüfer die
Kommunikation zwischen Organmitgliedern unserer Gesellschaft und Vertretern von
Vodafone vor dem 31. März 2013 untersuchen, sofern dabei auch über
Kooperationen bzw. ein Zusammengehen der beiden Unternehmen gesprochen
wurde. In diesem Zusammenhang sollte schließlich auch geprüft werden, ob es zu
einer Änderung der Incentivierungsstruktur für Organmitglieder gekommen ist.
Nach der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung am 9. Oktober 2014
wurde auf Verlangen von Vodafone ein zusätzlicher Tagesordnungspunkt über die
Beschlussfassung zur Abberufung des Sonderprüfers bekannt gemacht. Dies hat
den Sonderprüfer offenbar dazu veranlasst, seine Arbeit zu beschleunigen und die
Sonderprüfung noch vor der Hauptversammlung am 9. Oktober 2014 abzuschließen.
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Den schriftlichen Bericht über die Sonderprüfung haben wir Ihnen als Gegenstand
der heutigen Tagesordnung bekannt gemacht.
Meine Berichterstattung über den Sonderprüfungsbericht und die Stellungnahme zu
Ablauf und Ergebnis der Sonderprüfung orientiert sich im Folgenden an den durch
den Sonderprüfer identifizierten Hinweisen auf vermeintliche Pflichtverletzungen von
Verwaltungsmitgliedern.
Bevor ich auf diese Hinweise näher eingehe, darf ich zunächst die weiteren
Ergebnisse der Prüfung zusammenfassen, die unser pflichtgemäßes Verhalten
bestätigen: Es gab im untersuchten Zeitraum keinen Kontakt eines Vertreters von
Vodafone mit Kabel Deutschland, der im Zusammenhang mit der späteren
Übernahme stand. Es gab im untersuchten Zeitraum auch keine wesentliche
Änderung in der Incentivierungsstruktur von Organmitgliedern der Gesellschaft.
Auch im Übrigen hat der Sonderprüfer keine Pflichtverletzung feststellt. Er hat jedoch
fünf Hinweise auf vermeintliche Pflichtverletzungen ausgemacht, die wir mit
Nachdruck zurück weisen.
Als ersten Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtverletzung führt der Sonderprüfer an,
dass der tatsächlich gezahlte Übernahmepreis auf Grundlage der dokumentierten
Bewertungsüberlegungen unplausibel sei. Aus Sicht des Sonderprüfers sei aus den
Bewertungsüberlegungen bis März 2013 ein Unternehmenswert von 104 Euro je
Aktie abzuleiten. Hinzu käme ein Aufschlag je Aktie im Hinblick auf die zu
erwartenden Synergieeffekte. Den von Vodafone gezahlten Übernahmepreis von
84,50 Euro zuzüglich 2,50 Euro Dividende, somit 87 Euro, hält er vor diesem
Hintergrund für unplausibel.
Dem liegen im Wesentlichen zwei Annahmen des Sonderprüfers zu Grunde. Erstens:
Bei der DCF-Methode handele es sich um die einzig relevante Bewertungsmethode.
Zweitens: Von den verschiedenen Varianten der Mittelfristplanung, die im März 2013
vorlagen, sei nur die sog. Core-Plus-Planung zu berücksichtigen, bei der die Planung
als Verhandlungsposition für eine Übernahme um die sog. Add-on-Cases ergänzt
wurde.
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Der Sonderprüfer stützt sich dabei auf Überlegungen, die wir während unserer
Vorbereitungsmaßnahmen auf eine etwaige Übernahme angestellt haben. Wir hatten
uns vorsorglich bereits 2012 routinemäßig mit Banken und anderen Beratern auf eine
mögliche Übernahme vorbereitet. Nachdem im Februar 2013 konkretere
Übernahmegerüchte aufgekommen waren, haben wir diese vorbereitenden
Maßnahmen intensiviert.
Dazu hat der Vorstand die beratenden Investmentbanken gebeten, Argumente für
eine Wertdiskussion zu entwickeln. Bewertungsunterlagen, die zu einem solchen
Zweck von Investmentbanken erstellt werden, erfassen in der Regel alle
argumentierbaren Wertpotentiale. Damit soll eine möglichst gute
Verhandlungsgrundlage geschaffen werden. So war es auch in unserem Fall.
Aufgabe der Banken war es zu prüfen, wie zu Gunsten unserer Aktionäre ein
möglichst hoher Wert des Unternehmens und damit der einzelnen Aktie argumentiert
werden könnte. Dieser Gesichtspunkt wird vom Sonderprüfer vollständig
ausgeblendet.
Grundlage für die Analyse der Banken war zum einen unsere übliche reguläre
Geschäftsplanung. Ergänzend wurde eine erweiterte Planung mit Ideen zu
möglichen neuen Geschäftsfeldern herangezogen, den sog. Add-on-Cases, die sich
noch in einer frühen Analysephase befanden. Diese Core-Plus-Planung mit den Addon-Cases spiegelte nicht unsere Einschätzung der wahrscheinlichsten Entwicklung
des Unternehmens wider. Es handelte sich um eine einmalige Ergänzung unserer
üblichen regulären Geschäftsplanung. Es sollten damit alle nur denkbaren
Wertpotentiale erfasst werden. Ziel war es dabei, wie gesagt, eine möglichst gute
Verhandlungsgrundlage im Interesse unserer Aktionäre zu schaffen, das wir im
Hinblick auf eine etwaige Übernahme im Fokus hatten.
Im März 2013 präsentierten die Banken uns eine Bewertungsdokumentation, die je
nach den der Bewertung und Prognosen zu Grunde liegenden Annahmen eine sehr
große Bandbreite von Ergebnissen aufzeigte. Aus der von den Banken erstellten
Dokumentation konzentriert sich der Sonderprüfer weitestgehend auf eine DCFBewertung auf Basis der soeben erläuterten Core-Plus-Planung und leitet daraus
Zweifel an der Angemessenheit des später tatsächlich unterbreiteten
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Übernahmeangebots von Vodafone ab. Diese Zweifel des Sonderprüfers entbehren
jeglicher Grundlage.
Zunächst ist auffällig, dass nach der Auffassung des Sonderprüfers allein die
Bewertungsmethode maßgeblich sein soll, die zum höchsten denkbaren
Unternehmenswert führt, nämlich die DCF-Methode auf Basis der Core-PlusPlanung. Schon die DCF-Methode auf Basis der realistischeren
Kerngeschäftsplanung führte zu einer deutlich darunter liegenden Bandbreite, in
deren Mitte der von Vodafone gezahlte Übernahmepreis lag.
Zudem ist die DCF-Bewertung nicht die einzig relevante Bewertungsmethode,
sondern nur eine von mehreren Methoden, die von den Banken standardmäßig zur
Wertermittlung herangezogen werden. Der Ansatz des Sonderprüfers, andere
Bewertungen auszublenden und sich nur auf eine theoretische Vorgehensweise zu
beschränken, ist daher methodenfehlerhaft.
Grundlage für die Einschätzung der Angemessenheit des späteren
Übernahmeangebots und die umfassende Stellungnahme von Vorstand und
Aufsichtsrat dazu war nicht allein eine isolierte DCF-Analyse, die den theoretischen
inneren Wert des Unternehmens aufgrund verschiedener Planungsannahmen
ermittelt; erst recht nicht allein auf Basis der Annahmen der Core-Plus-Planung.
Berücksichtigt wurden vielmehr alle Bewertungsüberlegungen, die mit Hilfe der
Berater ausgearbeitet wurden. Hierzu gehörten neben der DCF-Analyse auch die
Meinungen unabhängiger Analysten, historische Übernahmeprämien, Multiplikatoren
vergleichbarer börsennotierter Unternehmen und die Prämie auf die historischen
Börsenkurse. Die Einschätzung auf Basis all dieser Betrachtungsweisen führte zu
einem Mittelwert, der deutlich unter dem von Vodafone gezahlten Übernahmepreis
lag.
Darüber hinaus stand bei den Bewertungsüberlegungen gerade auch ein in
absehbarer Zeit von den Aktionären realisierbarer Wert im Fokus, sei es über den
Kapitalmarkt oder im Rahmen einer Übernahme. Und da dürfen wir mit vollem
Selbstbewusstsein sagen, dass der Preis von 87 Euro ein für unsere Aktionäre
attraktives Verhandlungsergebnis war, das den Zuspruch von über 75% der
Aktionäre fand.
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Bei den Verhandlungen mit Vodafone und hinsichtlich der Angemessenheit des
Übernahmeangebots wurde die Gesellschaft fortlaufend von den mandatierten
Investmentbanken beraten. Zum 23. Juni 2013 sowie zum 1. August 2013 haben
diese Banken in Fairness Opinions für Vorstand und Aufsichtsrat den von Vodafone
angebotenen Preis als aus finanzieller Sicht "angemessen" angesehen. Die Fairness
Opinions basierten auf verschiedenen anerkannten Bewertungsmethoden unter
Berücksichtigung vor allem auch realistischer stand-alone Wachstumspotentiale der
Gesellschaft.
Der von Vodafone angebotene Preis war das Ergebnis intensiver Verhandlungen, in
denen das erste Angebot von 80 Euro im besten Interesse unserer Aktionäre in
mehreren Schritten auf 87 Euro verbessert werden konnte. Dieser Gesamtpreis
umfasste einen Angebotspreis je Kabel Deutschland Aktie in Höhe von 84 Euro 50
Cent zuzüglich der Dividende für das Geschäftsjahr 2012/2013 in Höhe von 2 Euro
50 Cent. Dieser von Vorstand und Aufsichtsrat zugrunde gelegte Gesamtwert des
Angebots von Vodafone stellt nahezu das Vierfache des Ausgabepreises der KDAktie aus dem Jahr 2010 dar. Gemessen an dem Preisniveau vor den
Übernahmegerüchten vom Februar 2013 entspricht er einer Prämie von über 30%.
Auch in der Rückschau sind wir überzeugt, dass wir bei unserer Empfehlung an die
Aktionäre sämtliche Informationen berücksichtigt, angemessen bewertet und bei den
Verhandlungen mit Vodafone im besten Interesse unserer Aktionäre den höchsten
möglichen Preis erzielt haben.
Der Übernahmepreis ist daher im Hinblick auf die Bewertungsüberlegungen ohne
Weiteres plausibel. Tatsächlich waren gerade auch die dokumentierten
Bewertungsüberlegungen Grundlage für den guten Preis zu Gunsten unserer
Aktionäre.
Dies gilt für die Überlegungen im März 2013 ebenso wie für die späteren
Aktualisierungen anlässlich des konkreten Übernahmevorhabens durch Vodafone.
Als zweiten Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtverletzung führt der Sonderprüfer
an, dass die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat zum
Übernahmeangebot von Vodafone in wesentlichen Aspekten unvollständig und im
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Ergebnis nicht plausibel sei. Die mutmaßlich mangelnde Plausibilität stützt er im
Wesentlichen auf dieselben Überlegungen wie bei dem ersten Hinweis. Dazu habe
ich soeben bereits ausführlich Stellung genommen. Für unvollständig hält der
Sonderprüfer die gemeinsame Stellungnahme, da die Details der
Bewertungsüberlegungen nicht in ausreichendem Maße offen gelegt worden seien.
Dies trifft nicht zu. Wir als Vorstand haben uns zusammen mit dem Aufsichtsrat in
unserer begründeten Stellungnahme zum Übernahmeangebot mit den wesentlichen
Bewertungsansätzen der beratenden Investmentbanken auseinandergesetzt. Dabei
haben wir alle Faktoren zusammengefasst, die aus unserer Sicht für die Bewertung
des Übernahmeangebots von Vodafone wesentlich waren. Wir haben uns
maßgeblich auf die nachvollziehbaren Ansätze, Methoden und Bewertungen der
beratenden Investmentbanken gestützt, die jeweils eine Fairness Opinion abgegeben
haben, wonach die angebotene Gegenleistung angemessen war.
Eine Veröffentlichung aller Wertbandbreiten hätte nicht zu einer besseren
Informationsgrundlage der Aktionäre geführt. Die umfassenden
Bewertungsunterlagen der beratenden Banken sind ohne ausführliche Erörterung gar
nicht verständlich und können zu Fehlschlüssen führen. So kann z.B. eine DCFAnalyse nicht ohne Diskussion zur Komplexität ihrer Grundlagen und Bandbreite
beurteilt werden. Das zeigen die Fehlschlüsse, die der Sonderprüfer aus den
Bandbreiten der DCF-Bewertung zieht, ganz deutlich. Die gemeinsame
Stellungnahme verfolgt gerade das Ziel, die umfangreichen Informationen für die
Aktionäre auf das Wesentliche herunter zu brechen, nämlich auf ein plausibles Urteil
über die Angemessenheit.
Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Es besteht keine Pflicht, einzelne
Bewertungsfaktoren oder die Materialien oder Gutachten, die einer Fairness Opinion
zu Grunde liegen, offenzulegen. Insbesondere sind keine konkreten Unternehmensbzw. Anteilswerte oder Wertbandbreiten mitzuteilen, vor allem wenn - wie in unserem
Fall - der Angebotspreis als angemessen erachtet wird.
In der Praxis ist es daher vollkommen üblich und liegt in der Natur einer
zusammenfassenden Stellungnahme, dass darin die wesentlichen Aspekte dargelegt
und begründet werden und nicht ein Konvolut an Bewertungsunterlagen der
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beratenden Banken veröffentlicht wird. Wir haben den Aktionären damit keine
wesentlichen Bewertungsüberlegungen vorenthalten.
Die gemeinsame Stellungnahme wird zudem von der BaFin geprüft. Soweit Angaben
fehlen, die nach dem Verständnis der BaFin gesetzlich gefordert sind, wird dies
beanstandet. Das war bei uns nicht der Fall. Die BaFin hatte keine Bedenken gegen
unsere Stellungnahme.
Als dritten Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtverletzung führt der Sonderprüfer
eine fehlende Information des Aufsichtsrats an. Der Sonderprüfer hält hierzu in
seinem Bericht fest, ich zitiere: „Nach dem Ergebnis meiner Prüfungsfeststellungen
und mangels besserer Erkenntnis zum weiteren Ablauf nach dem 31. März 2013
muss ich davon ausgehen, dass der Aufsichtsrat auch nach dem 31. März 2013
möglicherweise nicht über die Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken
informiert worden ist.“
Das trifft nicht zu. Selbstverständlich wurde der Aufsichtsrat umfassend über die
Bewertungsüberlegungen der Investmentbanken informiert.
Unmittelbar nach Eingang des indikativen Angebotsschreibens von Vodafone im Juni
2013 wurde der Aufsichtsrat im Rahmen von zahlreichen Telefonkonferenzen im Juni
und Juli 2013 über die anstehende Übernahme informiert. Dabei wurden auch
Bewertungsüberlegungen diskutiert. Insbesondere ab dem 20. Juni 2013 wurden
dem Aufsichtsrat umfassende Materialen zur Übernahmesituation zur Verfügung
gestellt, darunter auch Präsentationen zu den Bewertungs- und
Synergieüberlegungen, die dem Aufsichtsrat von den beratenden Investmentbanken
und dem Vorstand persönlich erläutert und gemeinsam diskutiert wurden. Dies
erfolgte sowohl vor Abschluss des Business Combination Agreement als auch vor
Verabschiedung der gemeinsamen Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
zum Übernahmeangebot von Vodafone.
Ich darf hierzu auf die gemeinsame Stellungnahme von Vorstand und Aufsichtsrat
zum Übernahmegebot hinweisen, in der wir auch erläutert haben, wann und in
welcher Form der Aufsichtsrat sich mit der Übernahme befasst hat. Zur Information
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des Aufsichtsrats vor Abschluss des Business Combination Agreements verweise ich
insbesondere auf Kapitel III.5, Seiten 25 bis 27. Ich darf daraus folgendes zitieren:
„Am 23. Juni 2013 fanden Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der
Kabel Deutschland in München statt, in denen die Verhandlungen, die
Bewertung, das BCA und die Fairness Opinions der beratenden
Investmentbanken Morgan Stanley und Perella Weinberg ausführlich erläutert
und mit den Finanz- und Rechtsberatern der Gesellschaft diskutiert wurden.“
Die gemeinsame Stellungnahme lag dem Sonderprüfer vor und war ausweislich
seines Berichts Grundlage seiner Prüfung.
Damit komme ich zum vierten Hinweis: Dem Verdacht etwaiger Zuwendungen von
Geschäftschancen im Vorfeld der Übernahme durch Vodafone.
Dies betrifft das sogenannte Projekt Mailand: Bereits im Geschäftsjahr 2011/2012,
schwerpunktmäßig aber im Geschäftsjahr 2012/2013 haben wir mit einem DSLWettbewerber Gespräche darüber geführt, ob und wenn ja zu welchen Konditionen
wir bereit wären, unsere Kabelinfrastruktur im Rahmen einer sogenannten
Wholesale-Vereinbarung zur Verfügung zu stellen. Dabei geht es um die Öffnung
des Kabelnetzes für Dritte auf kommerzieller Basis und zur Realisierung eigener, von
Kabel Deutschland unabhängiger und in Wettbewerb stehender Produktangebote.
Wholesale-Vereinbarungen sind vor allem im Mobilfunk, aber auch im DSLFestnetzgeschäft üblich, allerdings nicht im Kabelgeschäft. Wir wären mit einer
solchen Vereinbarung der erste Kabelanbieter, der ein solches Modell ohne
regulatorische Vorgabe freiwillig umsetzt. Nach intensiver Prüfung, auch unter
Hinzuziehung externen Sachverstands, haben wir am 31. Januar 2013 entschieden,
unsere Netze nicht für Wettbewerber zu öffnen. Konsequenterweise haben wir die
Gespräche mit dem Wettbewerber am Folgetag beendet.
Die Entscheidung, unser Netz nicht für Drittanbieter zu öffnen, haben wir allein
deshalb getroffen, weil sich nach umfassender Analyse erwiesen hatte, dass die
Vorteile nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zu Aufwand und Risiken eines
solchen Vorgehens standen. Maßgeblich waren dabei vor allem regulatorische
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Risiken sowie Preis-, Kannibalisierungs- und Implementierungsrisiken. Diese wurden
abgewogen mit Faktoren wie zum Beispiel der Anzahl der Neukunden über die Zeit,
dem Preismodell, weiteren Kostensenkungen und Kostensynergien. Selbst unter
sehr optimistischen Annahmen bei diesen Faktoren überwog der Mehrwert einer
Wholesale-Vereinbarung die damit verbundenen Risiken nicht. Ausschlaggebend für
die Beendigung des Projekts war somit erkennbar allein das Unternehmensinteresse
von Kabel Deutschland unter umfassender Abwägung sämtlicher erkennbarer
Chancen und Risiken.
Dies wurde dem Sonderprüfer bereits zu Beginn seiner Prüfungen im Februar 2014
mitgeteilt und zuletzt am 11. September 2014 in einem zweistündigen Gespräch mit
mir nochmals detailliert dargelegt.
Schließlich hat auch der Sonderprüfer die gewichtigen Gründe für die Beendigung
des Projekts anerkannt. Er hat in seinem Bericht daher den Verdacht eines
pflichtwidrigen Verzichts auf Geschäftschancen im Zusammenhang mit der
Beendigung des Projekts Mailand ausdrücklich verworfen. Stattdessen mutmaßt der
Sonderprüfer, dass mit der Aufgabe des Projekts Mailand möglicherweise die
Zuwendung einer Geschäftschance an Vodafone im Hinblick auf eine etwaige
spätere Übernahme verbunden gewesen sein könnte. Diese Vermutung ist haltlos
und die vom Sonderprüfer hierzu angestellten Überlegungen sind nicht
nachvollziehbar. Wie ich soeben ausgeführt habe, stellte die Öffnung unseres
Kabelnetzes für Drittanbieter aus Sicht des Vorstands gerade keine Geschäftschance
für die Gesellschaft dar. Eine nicht vorhandene Geschäftschance kann auch
niemandem zugewendet werden.
Hinzu kommt: Die Entscheidung gegen eine mögliche Wholesale-Vereinbarung fiel
bereits Ende Januar und damit vor Aufkommen der ersten Übernahmegerüchte im
Februar 2013. Auch Gespräche mit Vodafone im Zusammenhang mit einer etwaigen
Übernahme fanden weder in diesem Zeitraum, noch bis Anfang Juni 2013 statt. Dies
hat auch die Sonderprüfung bestätigt.
Der Sonderprüfer hat das gesamte Geschäftsjahr bis zum 31. März 2013 umfassend
beleuchtet, insbesondere die Übernahmevorbereitungen. Er konnte dabei keinen
Hinweis auf irgendeinen Zusammenhang mit der Beendigung des Projekts Mailand
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identifizieren. Das ist auch nicht überraschend. Es gibt schlicht keinen solchen
Zusammenhang.
Die Mutmaßungen des Sonderprüfers zu etwaigen Zuwendungen an Vodafone im
Vorfeld der Übernahme sind aus der Luft gegriffen.
Der fünfte und letzte Hinweis auf eine vermeintliche Pflichtverletzung betrifft die
angeblich pflichtwidrige Behinderung der Sonderprüfung durch die Verwaltung. In
seinem Bericht führt der Sonderprüfer wiederholt aus, dass ihm eine vollständige
Aufklärung des Sachverhalts nicht möglich gewesen sei. Sein wesentlicher Vorwurf
ist, dass wir ihm Unterlagen für den Zeitraum nach dem 31. März 2013 nicht zur
Verfügung gestellt haben. Zudem rügt der Sonderprüfer teilweise die
Zusammenarbeit, unter anderem die Art und Weise, in der wir ihm Informationen zur
Verfügung gestellt haben sowie angeblich zu lange Antwortzeiten.
Dieser Vorwurf ist haltlos. Die Gesellschaft hat dem Sonderprüfer weitreichenden
und umfassenden Zugang selbst zu sensiblen Informationen und Daten der
Gesellschaft gegeben. Unter anderem hatte der Sonderprüfer vollständigen Zugang
zum vorhandenen E-Mail-Verkehr aller vier Vorstandsmitglieder sowie von 12
Mitarbeitern von Kabel Deutschland im Geschäftsjahr 2012/2013.
Zudem haben wir zu Beginn der Prüfung dem Sonderprüfer unaufgefordert einen
Sachverhaltsbericht zu den Vorbereitungsmaßnahmen im Hinblick auf eine etwaige
Übernahme übergeben.
Auch im Übrigen haben wir die zahlreichen Anfragen und Anforderungen des
Sonderprüfers zeitnah bearbeitet. Eine Bearbeitung konnten wir in der Regel
innerhalb von wenigen Tagen, jedenfalls meist nicht später als nach zwei Wochen
sicher stellen. Lediglich die Antwort auf das Schreiben des Sonderprüfers vom
18. Juni 2014 hat etwas mehr Zeit in Anspruch genommen. Dieses Schreiben war
sehr umfangreich und warf zahlreiche rechtliche Fragen auf. Daher haben wir uns mit
unserem Rechtsberater abgestimmt und die Anfragen – während der Ferienzeit – mit
reduziertem Headcount bearbeitet. Hinzu kam, dass seit Juni 2014 unser General
Counsel nicht mehr bei Kabel Deutschland war. Dass die abschließende Bearbeitung
mehr als einen Monat dauerte, war daher ein Ausnahmefall und vor den genannten
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Hintergründen nicht ungewöhnlich. Eine willkürliche Verzögerung der Prüfung war
damit nicht gegeben und auch nicht beabsichtigt.
Insbesondere im Hinblick auf die Anforderung von Unterlagen mit dem Schreiben des
Sonderprüfers vom 18. Juni 2014 gab es Meinungsverschiedenheiten zwischen
Vorstand und Sonderprüfer darüber, ob die Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen
vom Prüfungsauftrag der Hauptversammlung abgedeckt ist.
Aus Sicht des Vorstands war nach erfolgter rechtlicher Beratung maßgeblich, dass
der Hauptversammlungsbeschluss vom 10. Oktober 2013 die Sonderprüfung
ausdrücklich auf den Zeitraum bis zum 31. März 2013 begrenzt. Diese zeitliche
Begrenzung hat der Antragsteller in unserer ordentlichen Hauptversammlung 2013
selbst in seinen ursprünglich zeitlich unbegrenzten Sonderprüfungsantrag
aufgenommen und damit den zeitlichen Rahmen des Prüfungsbegehrens
beschränkt. Ein Antrag auf Prüfung von Vorgängen außerhalb des von der
Tagesordnung umfassten Geschäftsjahres bis 31. März 2013 wäre im Übrigen auch
rechtlich unzulässig gewesen. Der 31. März 2013 bildete damit aus Sicht des
Vorstands eine rechtlich zwingende Zäsur für die Prüfung. Nachgelagerte Vorgänge
und darauf bezogene Unterlagen waren vom Prüfungsgegenstand nicht abgedeckt.
Im Zusammenhang mit diesem fünften Hinweis darf ich auch kurz auf den Ablauf der
Sonderprüfung eingehen:
Im November 2013 wurden mit dem Sonderprüfer die Informationsanforderungen
und das weitere Vorgehen besprochen. Der Sonderprüfer hat auf seinen Wunsch am
13. Januar 2014 mit der Prüfung begonnen. Wir haben hierzu unter anderem wie mit
dem Sonderprüfer besprochen einen elektronischen Datenraum eingerichtet, in dem
der Großteil der angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt wurde. Zudem
haben Hilfspersonen des Sonderprüfers im Januar, Februar, März und September
2014 in unseren Geschäftsräumen die Prüfung vor Ort durchgeführt und die zum
Geschäftsjahr 2012/2013 vorhandenen Outlook-Accounts der Vorstände und 12
ausgewählter Mitarbeiter eingesehen.
Anfang Februar 2014 fand eine Besprechung mit dem Sonderprüfer zu den
bisherigen Ergebnissen und dem weiteren Vorgehen statt. Zu diesem Zeitpunkt hatte
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der Sonderprüfer beabsichtigt, die Datensichtung im Februar oder März 2014
abzuschließen.
Für Ende März 2014 waren sodann Gespräche mit den Vorstandsmitgliedern und
dem stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats terminiert worden. Am
Vormittag des ersten Termins erhielten wir ein Schreiben, in dem der Sonderprüfer
den gewünschten Ablauf der Gespräche mitteilte und dabei unter anderem deren
Tonbandaufnahme wünschte. Nachdem die betroffenen Personen mit der
Tonbandaufnahme nicht einverstanden waren, fanden die Gespräche nicht statt.
Gespräche ohne Tonbandaufnahme wurden vom Sonderprüfer nicht gewünscht.
Nachfolgend hatte der Sonderprüfer mitgeteilt, bis 18. April für Terminvereinbarungen
für Gespräche in der Zeit 28. bis 30. April und 5. bis 7. Mai 2014 zur Verfügung zu
stehen. Bis dahin wollte er weiter intensiv an der Abfassung des Berichts zur
Durchführung der Sonderprüfung arbeiten. Zur Vereinbarung von Gesprächsterminen
kam es im Anschluss daran nicht. Am 10. April 2014 teilte der Prüfer mit, dass er
Interviews zu diesem Zeitpunkt nicht für hilfreich und zielführend hielte.
Am 18. Juni 2014 hat der Sonderprüfer in einem Schreiben ausführlich zu seinem
umfassenden Verständnis des Prüfungsauftrags Stellung genommen und erstmals
umfassend Informationen und Unterlagen für den Zeitraum 1. April bis 12. September
2013 angefordert, einschließlich aller Informationen zur Übernahme durch Vodafone.
Mitte August 2014 hat der Sonderprüfer Zugang zu den E-Mail-Konten von 10
weiteren von ihm ausgewählten Mitarbeitern für das Geschäftsjahr bis zum 31. März
2013 angefordert, die dem Sonderprüfer bereits Anfang September 2014 zur
Verfügung gestellt werden konnten.
Am 11. September 2014 fand ein Gespräch zwischen mir und zwei Mitarbeitern mit
drei Hilfspersonen des Sonderprüfers statt. Inhalt des zweistündigen Gesprächs war
das Projekt Mailand. Dieses Gespräch fand ohne Tonbandaufnahme statt.
Nachdem am 15. September 2014 das Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung
veröffentlicht wurde, mit dem Vodafone die Abberufung des Sonderprüfers
beabsichtigte, wurde die Prüfung – nach unserem Eindruck abrupt – beendet. Noch
am 11. September 2014 hatte der Sonderprüfer mitgeteilt, dass diverse Fragen offen
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seien, die in einem zweiten Gespräch geklärt werden sollten. Auch benötige er
Zugang zum E-Mail-Verkehr eines weiteren Mitarbeiters. Ungeachtet der nach
eigener Aussage noch offenen Fragen hat der Sonderprüfer am 1. Oktober 2014
überraschend einen schriftlichen Schlussbericht vorgelegt, der vom 29. September
2014 datiert und Gegenstand der heutigen Tagesordnung ist.
Der Vollständigkeit halber darf ich kurz die vom Sonderprüfer abgerechneten Kosten
benennen: Dies sind rund 660 Tausend Euro für den Arbeitsaufwand des
Sonderprüfers und seiner Hilfspersonen zuzüglich rund 40 Tausend Euro für
Auslagen.
Abschließend möchte ich noch kurz auf die Tagesordnungspunkte 2 und 3 eingehen.
Dabei geht es um den Vorschlag der Aktionärin Cornwall 2 GmbH & Co. KG, über die
Bestellung von Sonderprüfern für zwei weitere Prüfungen Beschluss zu fassen.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 2 betrifft – zusammenfassend
gesagt – die Fortsetzung der Prüfung durch Herrn Schommer über den 31. März
2013 hinaus im Hinblick auf die tatsächliche Übernahme durch Vodafone. Dabei
sollen die zuvor genannten Hinweise eins bis vier auf vermeintliche
Pflichtverletzungen verifiziert werden.
Der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 3 betrifft – ebenfalls
zusammenfassend gesagt – die Prüfung der Durchführung der ersten
Sonderprüfung. Es soll damit der zuvor genannte fünfte Hinweis auf eine
vermeintliche Pflichtverletzung überprüft werden.
Ich habe zuvor umfassend dargelegt, dass es keine solchen Pflichtverletzungen gab.
Wir haben uns sowohl im Geschäftsjahr 2012/2013 als auch danach nach bestem
Wissen und Gewissen und unter Hinzuziehung qualifizierter und erfahrener Berater
umfassend auf die Übernahme vorbereitet und konnten schließlich ein attraktives
Ergebnis für unsere Aktionäre erzielen.
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Bei der Durchführung der abgeschlossenen Sonderprüfung haben wir umfassend mit
dem Sonderprüfer kooperiert und ihm weitreichenden und erschöpfenden Zugang
selbst zu sensiblen Informationen und Daten gewährt. Lediglich Anfragen außerhalb
des Prüfungsauftrags haben wir aus rechtlichen Gründen berechtigt zurückgewiesen.
Zusammenfassend haben wir stets ordnungsgemäß und im Interesse der
Gesellschaft gehandelt. Auch der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat den Bericht
ausführlich besprochen und entschieden, keine rechtlichen Schritte gegen den
Vorstand einzuleiten. Weitere Sonderprüfungen halten wir daher weder für notwendig
noch für sinnvoll.
Gerne stehen meine Vorstandskollegen und ich Ihnen hierzu in der anschließenden
Generaldebatte Rede und Antwort.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
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