Text von Herrn Thomas Schmiegel

Herr Thomas Schmiegel übersandte der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L.
mit E-Mail vom 15. Mai 2015 folgenden Text:
Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG
Von Thomas Schmiegel
Zu dem Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich werde auf der Hauptversammlung am 18.6.2015 der AS Abwicklung Solar-Service
AG i. L folgenden Gegenantrag stellen.
Meine Aktionärseigenschaft ist durch Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft
ausreichend nachgewiesen worden.
1.) Der zu Top 5 angeführte Punkt
Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der AS
Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (Minderheitsaktionäre) auf die Robert
Bosch GmbH mit Sitz in Stuttgart (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer
angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 a ff. AktG.
Der Beschluss ist abzulehnen und einem Sachverständigen zur Sonderprüfung zu
übergeben.
Begründung: Die Robert Bosch GmbH kommt zu der erforderlichen
Beteiligungshöhe von 95 % über den Ankauf von Stücken der Deutschen Balaton
AG für 6 Euro, zuzüglich einer Kostenpauschale von 100.000 Euro. Zusätzlich hat
sich die Deutsche Balaton zur Klagrücknahme hinsichtlich der Beschlüsse der
Hauptversammlung vom Juni 2014 verpflichtet. Im Falle des erneuten Stellens
des Ergänzungsantrages während der Hauptversammlung vom 19.12.2014
sollte die Balaton mit Nein stimmen bzw. sich der Stimme enthalten. Dies könnte
einen Rechtsmissbrauch darstellen. Ein erneutes Stellen des Antrages durch
meine Person wurde in der Hauptversammlung vom 19.12.2014 verhindert.
Dadurch konnte die Robert Bosch GmbH eine unliebsame Sonderprüfung, welche
die Deutsche Balaton anstrebte, unterbinden. Teilweise wurden Rechtsgeschäfte
zwischen der Bosch Solar Energy GmbH und der Aleo Solar getätigt. Diese
könnten zu Lasten der Aktionäre abgewickelt worden sein, bzw. müssten
untersucht werden. Weiterhin hat die Gesellschaft in den Verhandlungen mit der
Deutschen Balaton (ausweislich des Veröffentlichen freiwilligen
Übernahmeangebotes) mit der Robert Bosch GmbH Preisverhandlungen geführt.
Dabei wurden Übernahmepreise seitens der Robert Bosch GmbH im Bereich von
2,5 zu 3 Euro vorgeschlagen. Zusätzlich wurden irreführende
Stimmrechtsmitteilungen der Pollux GmbH sowie der Robert Bosch GmbH
veröffentlicht. Eine zusätzliche Meldung nach Einstellung der Börsennotiz gemäß
Aktiengesetz wurde ebenfalls noch abgesetzt. . Entgegen der Ad-Hoc-Mitteilung
der AS Abwicklung vom Juli 2014 die Notiz der Aktien im Freiverkehr weiterhin
aufrecht zu erhalten, wurde dies über Nacht anders entschieden und ein
Delisting durchgeführt. Somit wurde die Möglichkeit einer Veräußerung zu über
3 Euro verhindert, was einer Zwangsabfindung gleich kommt und gegen die
negative Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz verstoßen sollte. Der 3-MonatsDurchschnittskurs wurde gezielt manipuliert. Dieser hätte beim Erhalt der Notiz
im Freiverkehr bis zur Versammlung im Juni 2015 wohl eher bei 3,5 Euro
gelegen und die Preisuntergrenze zum Squeeze Out Preis gebildet. Die Aleo Solar
AG hat nach vorliegendem Gutachten Verlustvorträge von über 100 Mio. Euro.
Dieser Verlustvortrag hat einen Wert. Auch die Grundsätze des IDW S1 setzen
solch einen Wert an. Warum dieser im Rahmen des Squeeze Out Prozesses ohne
Ansatz bleiben soll, bleibt ein Rätsel und zeigt in welche Richtung die
Geschäftspolitik der Bosch GmbH geht. Auch eine alternative Fortführung, im
Interesse aller Aktionäre (siehe Verhandlungen mit der Deutschen Balaton gem.
Gesprächsprotokoll) wurde abgelehnt. Dies könnte nur das Ziel gehabt haben in
5-6 Jahren die Verlustvorträge eigensinnig lediglich für die Robert Bosch GmbH
zu nutzen, nachdem auch die jetzigen Aktionäre, sowie die Allgemeinheit die
Verluste über Jahre tragen mussten. Eine Treuepflicht des Großaktionärs
gegenüber den restlichen Aktionären wäre somit klar verletzt.