Herr Thomas Schmiegel übersandte der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. mit E-Mail vom 15. Mai 2015 folgenden Text: Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG Von Thomas Schmiegel Zu dem Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung Sehr geehrte Damen und Herren, ich werde auf der Hauptversammlung am 18.6.2015 der AS Abwicklung Solar-Service AG i. L folgenden Gegenantrag stellen. Meine Aktionärseigenschaft ist durch Eintragung im Aktienregister der Gesellschaft ausreichend nachgewiesen worden. 1.) Der zu Top 5 angeführte Punkt Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der AS Abwicklung und Solar-Service AG i.L. (Minderheitsaktionäre) auf die Robert Bosch GmbH mit Sitz in Stuttgart (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gem. §§ 327 a ff. AktG. Der Beschluss ist abzulehnen und einem Sachverständigen zur Sonderprüfung zu übergeben. Begründung: Die Robert Bosch GmbH kommt zu der erforderlichen Beteiligungshöhe von 95 % über den Ankauf von Stücken der Deutschen Balaton AG für 6 Euro, zuzüglich einer Kostenpauschale von 100.000 Euro. Zusätzlich hat sich die Deutsche Balaton zur Klagrücknahme hinsichtlich der Beschlüsse der Hauptversammlung vom Juni 2014 verpflichtet. Im Falle des erneuten Stellens des Ergänzungsantrages während der Hauptversammlung vom 19.12.2014 sollte die Balaton mit Nein stimmen bzw. sich der Stimme enthalten. Dies könnte einen Rechtsmissbrauch darstellen. Ein erneutes Stellen des Antrages durch meine Person wurde in der Hauptversammlung vom 19.12.2014 verhindert. Dadurch konnte die Robert Bosch GmbH eine unliebsame Sonderprüfung, welche die Deutsche Balaton anstrebte, unterbinden. Teilweise wurden Rechtsgeschäfte zwischen der Bosch Solar Energy GmbH und der Aleo Solar getätigt. Diese könnten zu Lasten der Aktionäre abgewickelt worden sein, bzw. müssten untersucht werden. Weiterhin hat die Gesellschaft in den Verhandlungen mit der Deutschen Balaton (ausweislich des Veröffentlichen freiwilligen Übernahmeangebotes) mit der Robert Bosch GmbH Preisverhandlungen geführt. Dabei wurden Übernahmepreise seitens der Robert Bosch GmbH im Bereich von 2,5 zu 3 Euro vorgeschlagen. Zusätzlich wurden irreführende Stimmrechtsmitteilungen der Pollux GmbH sowie der Robert Bosch GmbH veröffentlicht. Eine zusätzliche Meldung nach Einstellung der Börsennotiz gemäß Aktiengesetz wurde ebenfalls noch abgesetzt. . Entgegen der Ad-Hoc-Mitteilung der AS Abwicklung vom Juli 2014 die Notiz der Aktien im Freiverkehr weiterhin aufrecht zu erhalten, wurde dies über Nacht anders entschieden und ein Delisting durchgeführt. Somit wurde die Möglichkeit einer Veräußerung zu über 3 Euro verhindert, was einer Zwangsabfindung gleich kommt und gegen die negative Vereinigungsfreiheit im Grundgesetz verstoßen sollte. Der 3-MonatsDurchschnittskurs wurde gezielt manipuliert. Dieser hätte beim Erhalt der Notiz im Freiverkehr bis zur Versammlung im Juni 2015 wohl eher bei 3,5 Euro gelegen und die Preisuntergrenze zum Squeeze Out Preis gebildet. Die Aleo Solar AG hat nach vorliegendem Gutachten Verlustvorträge von über 100 Mio. Euro. Dieser Verlustvortrag hat einen Wert. Auch die Grundsätze des IDW S1 setzen solch einen Wert an. Warum dieser im Rahmen des Squeeze Out Prozesses ohne Ansatz bleiben soll, bleibt ein Rätsel und zeigt in welche Richtung die Geschäftspolitik der Bosch GmbH geht. Auch eine alternative Fortführung, im Interesse aller Aktionäre (siehe Verhandlungen mit der Deutschen Balaton gem. Gesprächsprotokoll) wurde abgelehnt. Dies könnte nur das Ziel gehabt haben in 5-6 Jahren die Verlustvorträge eigensinnig lediglich für die Robert Bosch GmbH zu nutzen, nachdem auch die jetzigen Aktionäre, sowie die Allgemeinheit die Verluste über Jahre tragen mussten. Eine Treuepflicht des Großaktionärs gegenüber den restlichen Aktionären wäre somit klar verletzt.
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