die Publikation des BAV in dubio –Interview mit Frau Caroline von Samson, Geschäftsleiterin Schlichtungsbehörde Oberland –Juristischer Artikel: Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte, Dr. Thomas Müller, Fürsprecher 2_15 Inhalt 49 Inhalt 51_Editorial von Redaktorin Stefanie Wagner 52_Interview – Interview mit Frau Caroline von Samson, Geschäfts leiterin Schlichtungsbehörde Oberland 57_Juristischer Artikel – Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte, Dr. Thomas Müller, Fürsprecher 69_Ansprache des Präsidenten, Dr. Fritz Rothenbühler, zur Patentierungsfeier vom 30. Januar 2015 75_Mitteilungen Vorstand 90_Mitteilungen Behörden 90_Literaturhinweis 91_Rollender Kalender 96_Impressum – Informationen aus dem Vorstand – Informations du comité – Aktennotiz der Sitzung vom 15. Januar 2015 betreffend Verteidigungspikett – Aktennotiz betreffend Aussprache zwischen dem BAV und dem Obergericht vom 18. November 2014 – Jahresbericht 2014 des Präsidenten, Dr. Fritz Rothenbühler – 123. ordentlicher Anwaltstag – Beschluss der Generalstaatswaltschaft betreffend Besuchsbewilligungen der Rechtspraktikanten für die Regionalgefängnisse Editorial 51 Editorial Geschätzte Kolleginnen und Kollegen Der diesjährige ordentliche Anwaltstag findet am 28. Mai in St. Imier statt. Der offizielle Teil sowie das Rahmenprogramm mit Besuch des Longines-Museums und mit Apéro riche sind attraktiv. Nehmen Sie daher den Weg in den Berner Jura auf sich. Mit Blick auf diesen Anlass enthält vorliegende in dubio Ausgabe den Jahresbericht des Präsidenten mit den Ressortberichten der Vorstandsmitglieder sowie den Berichten der Fachgruppen. In ihrem Interview schildert uns Frau Fürsprecherin Caroline von Samson, Geschäftsleiterin der Schlichtungsbehörde Oberland, ihre Erfahrungen, die sie als Vorsitzende in den vergangenen vier Jahren gemacht hat. Sie beantwortet unter anderem auch die Frage, aus welchen Gründen die Erledigungsquote der Schlichtungsbehörden im Kanton Bern so hoch ist. Dr. Thomas Müller macht uns in seinem Aufsatz zum Thema «Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte» – auf Fallstricke und Stolpersteine, die es von uns Anwältinnen und Anwälten zu beachten gilt, aufmerksam. In seiner Ansprache anlässlich der Patentierungsfeier vom 30. Januar 2015 gratulierte der Präsident den neu patentierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zur bestandenen Prüfung. Er wies auf die besonders wichtige Funktion der Anwälte im Rechtsstaat hin und forderte eindringlich auf, diesen nicht als eine Selbstverständlichkeit hinzunehmen, sondern stets für ihn zu kämpfen. Der Einsatz für das Recht lohnt sich! Ob neu oder schon seit längerem patentiert – soyez tous les bienvenus à la journée ordinaire des avocats à St. Imier le 28 mai. Mit frühlingshaften Grüssen Stefanie Wagner, Redaktorin in dubio 2_15 Interview 52 Interview mit Frau Caroline von Samson, Geschäftsleiterin Schlichtungsbehörde Oberland bearbeitet von Kollegin Stefanie Wagner Wie verlief Ihre bisherige berufliche Laufbahn? Im Jahr 1998 habe ich mein Anwaltspatent erworben. Nach einer Anstellung bei einer Versicherung kehrte ich Ende 1999 als Gerichtsschreiberin in die Zivilabteilung des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen ins Amthaus Bern zurück, wo ich bereits mein Gerichtspraktikum absolviert hatte. Die Rückkehr in die Justiz war für mich ein sehr bewusster Schritt, da erst durch das Gerichtspraktikum meine Leidenschaft für die Juristerei so richtig geweckt wurde. Zwischen 2002 und 2010 wurde ich mehrfach als ausserordentliche Gerichtspräsidentin beim Gerichtskreis VIII Bern-Laupen eingesetzt und seit 1.1.2011 bin ich als Vorsitzende bei der Schlichtungsbehörde Oberland tätig und dort auch Geschäftsleiterin. In den Jahren 2011 und 2012 habe ich das CAS Judikative an der Richterakademie absolviert. Als Ergänzung zu meiner Tätigkeit bei der Schlichtungsbehörde Oberland bin ich als Mitglied der Ausbildungskommission SchKG des Kantons Bern Referentin für das Einleitungsverfahren (Art. 1 bis 87 SchKG) sowie im Grundbildungslehrgang der eidgenössischen Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten als Referentin für ZPO tätig. Was hat Sie dazu bewogen, sich als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde Oberland wählen zu lassen? Anlässlich der Einsätze als a.o. Gerichtspräsidentin entdeckte ich meine Vorliebe für das Führen von Verhandlungen. Gleichzeitig wurde immer deutlicher, dass das Familienrecht nicht zu meinen bevorzugten Rechtsgebieten gehört. Aufgrund dieser Prämissen lag es auf der Hand, sich für eine Vorsitzendenstelle zu bewerben. Dass damit auch ein Wechsel des Arbeitsortes – von Bern nach Thun – verbunden war, hat mich anfänglich nicht begeistert. Ich strebte weder einen Wechsel nach Thun, noch die Tätigkeit als Geschäftsleiterin an. Heute bin ich mit beidem sehr glücklich und froh um die entsprechende Zuteilung durch das Obergericht. Ende letzten Jahres konnte in den Medien gelesen werden, dass die Schlichtungsbehörden im Kanton Bern eine der höchsten Erledigungsquoten vorweisen können. Wie hoch ist diese? Und wie erklären Sie diesen Erfolg der Berner Schlichtungsbehörden? Die Erledigungsquote der Schlichtungsbehörden im Kanton Bern lag im Jahr 2014 durchschnittlich bei 85%, d.h. lediglich 15% der Verfahren werden mit Klagebewilligung abgeschlossen und können zu einem Ver- fahren vor Regionalgericht führen. Eine Quote, die seit dem Jahr 2011 jährlich verbessert werden konnte. Die Gründe für diese hohe Erledigungsquote sind meines Erachtens vielfältig. Dass die Vorsitzenden über ein Anwaltspatent verfügen müssen, bietet meines Erachtens Gewähr dafür, dass die prozessualen Instrumente der ZPO genutzt werden können. Ich gehe davon aus, dass ein juristisch nicht ausgebildeter Friedensrichter die prozessualen Möglichkeiten von Entscheiden und Urteilsvorschlägen eher weniger ausschöpfen wird und nach dem Grundsatz «in dubio pro concessione actionis» vorgeht. Erfolgsfaktor dürfte auch sein, dass die grossen Gerichtsregionen zu hohen Fallzahlen und somit zu einer Professionalisierung führen. Der Kanton Bern hat sich mit seinem Modell für die Einsetzung von hauptamtlichen Vorsitzenden entschieden, welche sich umfangreiche Erfahrungen aneignen und sich auch untereinander austauschen können. Circa zweimal jährlich treffen sich alle Vorsitzenden des Kantons Bern zu einem institutionalisierten Austausch, welcher vor allem der Vereinheitlichung dient. Es kommt dazu, dass bei der letzten Justizreform sehr viele kritische Stimmen gegenüber einer professionellen Schlichtungsbehörde vorhanden waren. Gewisse Kreise glaubten, man schaffe eine teure Behörde, die im Akkord Klagebewilligungen ausstelle. Die Vorschusslorbeeren, die man uns gab, waren nicht gerade gross und wir spürten ein gewisses Misstrauen. Diese Haltung war für uns Ansporn und Motivation, den Tatbeweis zu erbringen, dass das Ber- Interview 53 ner Modell der Schlichtungsbehörden sehr wohl seine Berechtigung hat. Entscheidend für die hohe Erledigungsquote ist mit Bestimmtheit auch die Bereitschaft der Anwaltschaft, sich auf die vor der Schlichtungsbehörde geführten Vergleichsverhandlungen einzulassen und konstruktiv mitzuwirken. Wichtig scheint mir aber auch, den Fokus nicht ausschliesslich auf die Erledigungsquote zu legen. Denn eine Vereinbarung um jeden Preis darf nicht das Ziel sein oder wie es die Vorsitzende Marlis Koller-Tumler zu sagen pflegt: Ein Vergleich muss von den Parteien mehr gewollt sein als von der oder dem Vorsitzenden. Wie viele Fälle werden durchschnittlich von wie vielen Vorsitzenden jährlich abgeschlossen? In den Geschäftsjahren 2013 und 2014 wurden im Kanton Bern durchschnittlich 6600 Schlichtungsverfahren erledigt, dies von 17 Vorsitzenden mit insgesamt 1225 Stellenprozenten (ohne GL-Prozente). Wie erfolgt die Geschäftsverteilung bei der Schlichtungsbehörde Oberland? Werden die Fälle nach Rechtsgebieten aufgeteilt oder bearbeiten alle Vorsitzenden alle Fälle? Bei der Schlichtungsbehörde Oberland wurde bewusst auf die Zuteilung von Spezialgebieten verzichtet, d.h. alle Vorsitzenden machen alles. Die Zuteilung der eingegangenen Verfahren erfolgt nach einem Ampelsystem, welches auf dem jeweiligen Beschäftigungsgrad basiert. Jedes neu erfasste Verfahren wird einer oder einem Vorsitzenden sowie einer Gerichtssekretärin zugeteilt. in dubio 2_15 Interview 54 Welche Art von Fällen werden den Schlichtungsbehörden am häufigsten unterbreitet? Am häufigsten sind natürlich die Forderungsstreitigkeiten, da ja ab dem ersten Franken geschlichtet werden muss. Die Rechtsverhältnisse, aus denen diese Forderungen stammen sind sehr vielfältig: Kaufvertrag, Werkvertrag, Miet- und Arbeitsvertrag sind sicher die häufigsten. Die mietrechtlichen Verfahren machen bei der Schlichtungsbehörde Oberland ca. einen Drittel des gesamten Fallvolumens aus und nebst den erwähnten Forderungsstreitigkeiten basierend auf einem Mietvertrag geht es v.a. um Kündigungen und Erstreckungen. Circa jedes fünfte Verfahren der Schlichtungsbehörde Oberland stammt aus dem Arbeitsrecht. Auch im Arbeitsrecht geht es primär um Geldforderungen insbesondere im Zusammenhang mit erfolgten Kündigungen, häufig in Verbindung mit Streitigkeiten betreffend Arbeitszeugnissen. Wie ist das prozentuale Verhältnis von anwaltlich vertretenen zu anwaltlich nicht vertretenen Parteien? Für die Schlichtungsbehörde Oberland lässt sich sagen, dass rund die Hälfte der Parteien anwaltlich vertreten ist, die andere Hälfte verzichtet auf eine Anwältin oder einen Anwalt. Wer auf den Beizug eines Rechtsbeistandes verzichtet, lässt sich aber häufig durch eine Vertrauensperson nach Art. 204 Abs. 2 ZPO an die Schlichtungsverhandlung begleiten. Welche Bedeutung kommt dem mit Art. 210 ZPO eingeführten Instrument des Urteilsvorschlags zu? Unter wel- chen Voraussetzungen unterbreitet die Schlichtungsbehörde den Parteien einen Urteilsvorschlag, zumal es sich ja um eine «Kann-Vorschrift» handelt? Wenn irgendwie möglich wird von diesem Institut Gebrauch gemacht, denn die Chance, dass ein Urteilsvorschlag innert der gesetzlichen Frist von 20 Tagen nicht abgelehnt wird, ist erfahrungsgemäss recht hoch. Insbesondere Verfahren mit säumigen Beklagten lassen sich so auf effiziente Art und Weise erledigen. Von den in den Jahren 2013 und 2014 bei der Schlichtungsbehörde Oberland erlassenen Urteilsvorschlägen wurden weniger als 20% abgelehnt; daraus wird deutlich, dass sich dieses Institut sehr bewährt. Hat sich im Kanton Bern oder vor der Schlichtungsbehörde Oberland eine Praxis herausgebildet bezüglich der Handhabung bereits im Schlichtungsverfahren angemeldeter Widerklagen? Erhält der Widerkläger ebenfalls eine Klagebewilligung und wird er ebenfalls kostenpflichtig? Entscheidendes Kriterium ist nach Ansicht der Vorsitzenden der Schlichtungsbehörden des Kantons Bern, ob die beklagte Partei mit ihrer Widerklage prozessual von der klagenden Partei unabhängig sein will, sprich ob sie nicht darauf angewiesen sein will, dass die klagende Partei auch effektiv eine Klage einreicht. Wenn sie diese Unabhängigkeit und somit eine eigene Klage bewilligung will, hat dies in den kostenpflichten Verfahren auch entsprechende Kostenfolgen, d.h. eine eigene Klagebewilligung gibt’s nicht zum Nulltarif. Falls die beklagte Partei diese Unabhängigkeit nicht wünscht, wird ihr www.auberge-lasauge.ch Widerklagebegehren einfach im Protokoll, welches die Klagebewilligung enthält, erwähnt und somit den Anforderungen von Art. 209 Abs. 2 lit. b ZPO Genüge getan. Bei Säumnis der klagenden Partei gilt das Schlichtungsgesuch gemäss Art. 206 Abs. 1 ZPO als zurückgezogen und das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. Diese Erscheinungspflicht ist in jenen Fällen stossend, wo der Beklagte bereits im Vorfeld unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er im Schlichtungsverfahren nicht vergleichsbereit sein und/oder dass er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheinen wird. Hält die Schlichtungsbehörde Oberland in solchen Konstellationen an der Erscheinungspflicht des Klägers fest? In dieser Konstellation eine Klagebewilligung auf schriftlichem Weg zu erteilen, würde dem Grundsatz, dass eine Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, widersprechen. Auch wenn diesfalls die Schlichtungsverhandlung den ihr zugedachten Zweck nicht erfüllen kann, sehen wir Vorsitzenden keine Möglichkeit davon abzuweichen. Sollte das Bundesgericht uns eines Besseren belehren, werden wir unsere Praxis natürlich ändern. Bis dahin gibt es für die klägerische Partei folgende Möglichkeiten, um Kosten zu sparen: Verzicht auf die anwaltliche Begleitung oder Dispensation der klagenden Partei bei anwaltlicher Vertretung z.B. durch Praktikanten. Oder anders gesagt: Wir halten an der Verhandlung fest und erteilen keine Klagebewilligung auf schriftlichem Weg, sind aber bei der Dispensation bzw. Vertretung grosszügig. in dubio 2_15 Interview 56 Wie geht die Schlichtungsbehörde damit um, wenn beide Parteien eine Schlichtungsverhandlung wünschen, in ihrem konkreten Fall die ZPO ein Schlichtungsverfahren aber nicht vorsieht? Diesbezüglich halten wir uns an die gesetzlichen Vorgaben: Wo kein Schlichtungsverfahren vorgesehen ist, wird auch keines durchgeführt und die Parteien haben mit einem Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörden zu rechnen. Welche Erfahrungen hat die Schlichtungsbehörde Oberland im Zusammenhang mit der von der ZPO vorgesehenen Mediation gemacht? Die vergangenen viereinhalb Jahre haben gezeigt, dass Streitigkeiten, welche bei der Schlichtungsbehörde anhängig gemacht werden, wohl schon zu weit fortgeschritten sind, als dass die Parteien eine Mediation als Alternative sehen. Auch ist anzunehmen, dass die Parteien die Kosten für eine Mediation scheuen. Dementsprechend haben wir kaum Erfahrungen mit der Mediation gemacht. Die Schlichtungsbehörde hat im Arbeits- und Miet-/Pachtrecht sowie bei Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz auch eine Beratungspflicht. Wieviele Beratungen erteilte die Schlichtungsbehörde Oberland seit Inkrafttreten der neuen ZPO im Durchschnitt pro Jahr? Bei der Schlichtungsbehörde Oberland werden jährlich im Schnitt 3000 Rechtsberatungen durchgeführt, davon entfallen ca. 1000 auf persönliche Beratungstermine und 2000 auf telefonische Rechtsberatungen. Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ist ausschliesslich die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland zuständig (Art. 85 Abs. 1 GSOG). Was für Anliegen haben Sie an die Anwaltschaft? Ich schätze den für den Kanton Bern traditionell kollegialen Umgang mit der Anwaltschaft sehr und möchte diese Gelegenheit schlicht dafür nutzen, mich hierfür zu bedanken. Juristischer Artikel 57 Die Haftung des Anwaltes – ausgewählte Aspekte Dr. Thomas Müller, Fürsprecher 1.Einleitung Das Risiko gehört zum Beruf eines Dienstleisters. Neben Ärzten, Treuhändern, Steuerberatern und Notaren beschäftigen auch zunehmend Haftungsfälle von Anwälten1 die Gerichte. Fallgruben gibt es für einen Anwalt dabei viele, aber ebenso Strategien zu deren Vermeidung. Bevor diese in Erinnerung gerufen werden können, ist auf das Rechtsverhältnis zwischen Anwalt und Klient einzugehen und es sind die einzelnen Pflichten des Anwaltes herauszuschälen. 2. Der Anwaltsvertrag 2.1Rechtsnatur Das Rechtsverhältnis zwischen dem Anwalt und seinem Klienten untersteht dem Auftragsrecht, und zwar der gesamte forensische und nichtforensische Bereich2. Dies gilt ebenfalls für die Ausarbeitung eines Gutachtens3. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Vertrag über die Schätzung einer Liegenschaft festgehalten, dass dieser dem Auftragsrecht untersteht4. Das Bundesgericht verweist dabei auch auf die Literatur zum Rechtsgutachten5. Auch der amtliche Anwalt steht gegenüber seinem Mandanten in einem Auftragsverhältnis. Die Besonderheit des amtlichen Mandates erschöpft sich in seiner Begründung, Beendigung und Honorierung6. Anders verhält es sich lediglich beim Anwaltszwang. Wird ein Anwalt gegen den Willen des Verbeiständeten amtlich bestellt, kann zwischen ihm und dem Anwalt nicht von einem Auftragsverhältnis ausgegangen werden. Die Stellung des Anwaltes wird in diesem Fall ausschliesslich durch das öffentliche Recht bestimmt7. Der Autor ist als Anwalt in Thun tätig und Lehrbeauftragter für Anwaltsrecht an der Universität Bern 1 Mit der Bezeichnung «Anwalt» sind immer auch Anwältinnen mitangesprochen. Auf Doppelnennungen wird verzichtet, um den Text nicht zu überladen 2 Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, § 4 N 999 3 Fellmann, o.c., § 4 N 1000 4 BGE 127 III 357 E. 1a 5 BGE 127 III 328 E. 2c 6 Fellmann, o.c., § 4 N 1001 7 Fellmann, o.c., § 2 N 810 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 58 2.2 Der Abschluss des Anwaltsvertrages Der Anwaltsvertrag kommt durch den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen zustande (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Praxis entsteht der Anwaltsvertrag oftmals durch konkludentes Verhalten. Die Ankündigung des Anwaltes, in seiner Kanzlei Klienten zu empfangen, ist Realofferte zum Abschluss eines Beratungsvertrages. Trifft sich der Klient mit dem Anwalt, nimmt er diese Offerte durch Realakzept an8. Nach Art. 395 OR gilt ein nicht sofort abgelehnter Auftrag als angenommen, wenn er sich auf die Besorgung solcher Geschäfte bezieht, die der Beauftragte Kraft obrichkeitlicher Bestellung oder gewerbsmässig betreibt oder zu deren Besorgung er sich öffentlich empfohlen hat. Auf den Anwaltsvertrag treffen regelmässig sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen des gewerbsmässigen Betreibens wie auch der öffentlichen Empfehlung zu9. Stellt also ein Klient seinem Anwalt per Post, per Fax oder per Email den Antrag auf Übernahme des Mandates zu, gilt die Vermutung von Art. 395 OR. Will der Anwalt das Mandat nicht führen, muss er es ausdrücklich ablehnen10. Dies gilt indessen nur bei Vertragsschluss unter Abwesenden, nicht aber, wenn ein Klient den Anwalt in seiner Kanzlei aufsucht oder ihn anruft. In den beiden zuletzt genannten Fällen braucht es die ausdrückliche Annahme des Anwaltes11. 2.3 Pflichten des Anwalts aus dem Anwaltsvertrag Zu unterscheiden sind Haupt- und Nebenpflichten. Hauptpflicht des Anwaltes besteht darin, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen12. Daneben hat der Anwalt zahlreiche Nebenpflichten. Dazu zählen insbesondere13 – Diskretions- und Geheimhaltungspflicht14 – Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht15 – Obhuts- und Schutzpflichten16 Diese Pflichten leiten sich aus der Treuepflicht des Anwaltes nach Art. 398 Abs. 2 OR ab. Weiter zu beachten sind die Pflicht zur Rechenschaftsablegung und die Herausgabepflicht. Diese stützen sich auf Art. 400 OR. 2.4 Hauptpflicht des Anwaltes Die Hauptpflicht des Anwaltes besteht darin, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. Die Hauptpflicht des Anwaltes wird dabei durch den jeweiligen Auftrag umschrieben. Wird der Inhalt des Anwaltsvertrages nicht fixiert, sind die Pflichten durch Auslegung zu ermit8 Fellmann, o.c., § 4 N 1004 f. Fellmann, o.c., § 4 N 1011 ff. 10 Fellmann, o.c., § 4 N 1014 11 Fellmann, o.c., § 4 N 1015 12 Art. 394 Abs. 1 OR 13 Fellmann, o.c., § 4 N 1055 14 Fellmann, o.c., § 4 N 1015; auf diese wird im Folgenden nicht weiter eingegangen 15 Fellmann, o.c., § 4 N 1150 ff. 16 Fellmann, o.c., § 4 N 1147 ff. auf diese wird im Folgenden nicht mehr eingegangen 9 Juristischer Artikel 59 teln. Hier kommt als Auslegungshilfe Art. 398 Abs. 1 OR zur Anwendung. Diese Bestimmung besagt: «Ist der Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden, so bestimmt er sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäfts».17 Es wird damit auf berufsspezifische Leistungen verwiesen, d.h. massgebend ist der Standard des jeweiligen Berufes18. Was der Anwalt im Rahmen des ihm erteilten Auftrags genau vorkehren muss, lässt sich inhaltlich oft im Voraus nicht bestimmen. Der einzelne Auftrag ist einem stetigen Wandel ausgesetzt. In aller Regel bekannt ist nur das Ziel, wie z.B. die Durchsetzung einer Forderung19. Derendinger umschrieb dies wie folgt: «Der Auftraggeber bezweckt in aller Regel nicht bloss die Beschäftigung des Beauftragten, sondern die Wirkung eines bestimmten, in seinen Augen günstigen Resultates»20. Mit anderen Worten hat der Anwalt als Fachmann die Aufgabe, das möglichste zu tun, um den Leistungserfolg herbeizuführen21. Damit ist auch gesagt, dass der Anwalt nicht dafür einzustehen hat, wenn der angestrebte Zweck nicht erreicht wird. Er hat indessen für die Qualität der Leistungshandlungen einzustehen22. 2.5 Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten Gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR hat der Anwalt umfassende Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten. Im Gegensatz zur Rechenschaftspflicht gemäss Art. 400 Abs. 1 OR, welche auf Begehren des Klienten hin erfolgt, ist die Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR spontan23. Sie umfasst «alle Umstände, welche die Erreichung des Auftragserfolges und damit den Entschluss des Auftraggebers, den Auftrag zu widerrufen oder wenigstens zu modifizieren, beeinflussen können»24. Die Aufklärungspflicht besteht bereits vorvertraglich. So hat der Anwalt bereits vorvertraglich auf die zu erwartenden Honoraransprüche zu verweisen. Er hat auch darzutun, wenn er aus fachlichen Gründen einem Mandat nicht gewachsen ist. Gleiches gilt, wenn die Einarbeitung in eine besondere Mandatssache einem Allgemeinpraktiker nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist. Will er dafür auch Rechnung stellen, muss er darauf hinweisen. Anders ist der Fall gelagert, wenn er seine Einarbeitungsaufwendungen nicht vollumfänglich in Rechnung stellt. Zu den vorvertraglichen Aufklärungspflichten gehört auch die wirtschaftliche Aufklärungspflicht, d.h. gegebenenfalls 17 Der Inhalt des Auftrags kann auch durch tatsächliche Handlungen bestimmt werden. So wurde ein Anwalt, der bei der Ausarbeitung eines Vermögensverwaltungsvertrages um Festlegung der Anlagestrategie mithalf, als Vermögensverwalter qualifiziert (BGE vom 5.03.2014, 4A_364/2013 E. 5). 18 Fellmann, o.c., § 4 N 1058 19 Fellmann, o.c., § 4 N 1061 20 Derendinger Peter, Die nicht oder nicht gehörige Erfüllung eines einfachen Auftrages, Diss. 2. Auflage Freiburg 1990, N 88 21 BGE 113 II 246 E. 4 22 Fellmann, o.c., § 4 N 1055 23 Fellmann, o.c., § 4 N 1150 24 Derendinger, o.c., N 131; Fellmann, o.c., § 4 N 1151 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 60 der Hinweis, dass der Honoraraufwand in keinem Verhältnis zum erhofften Gewinn steht25. Die Aufklärungspflichten während laufendem Vertragsverhältnis entsprechen im Wesentlichen den vorvertraglichen Aufklärungspflichten. Insbesondere hat der Anwalt unaufgefordert auf veränderte Umstände hinzuweisen, namentlich wenn er erkennt, dass das angestrebte Ziel nicht mehr zu erreichen ist oder nur mit unverhältnismässigem zusätzlichem Aufwand26. Zentral ist auch die Aufklärung über die Erfolgschancen. Der Anwalt hat den Klienten dabei auch auf alle Risiken hinzuweisen. Der Klient muss in die Lage versetzt werden, dass er über die Wahrung seiner Rechte und Interessen entscheiden kann27. Erteilt der Klient dem Anwalt Weisungen, wozu er nach Art. 397 OR berechtigt ist, hat der Anwalt den Auftraggeber bei unzweckmässigen Weisungen abzumahnen. Ist der Klient nach erfolgter Abmahnung bereit, einen aussichtslosen Prozess zu führen, kann der Anwalt dies tun. Selbstverständlich ist der Anwalt in diesem Fall auch berechtigt, das Mandat niederzulegen28. Im Gegensatz zur Aufklärungspflicht, die den Stand des Geschehens in seiner Gesamtheit betrifft, beinhaltet die Benachrichtigungspflicht die jeweils erforderlichen Einzelinformationen, also z.B. die Weiterleitung von Korrespondenzen etc. Weiter hat der Anwalt, der dem Klienten eine Kostenvorschussver fügung des Gerichts weiterleitet, diesen darauf hinzuweisen, dass eine Nichtleistung oder verspätete Leistung einen Nichteintretensentscheid zur Folge hat. Der Anwalt hat sich gar zu vergewissern, ob der Klient den Kostenvorschuss effektiv bezahlt hat29. 3. Die Haftung des Anwaltes 3.1Einleitung Anspruchsgrundlage für die vertragliche Haftung des Anwaltes bildet Art. 398 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 97 OR. Danach haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Voraussetzung einer Haftung des Anwaltes ist damit30 – eine Vertragsverletzung31. – ein Schaden – ein Verschulden 25 27 28 29 30 31 26 Fellmann, o.c., § 4 N 1135 ff. Fellmann, o.c., § 4 N 1159 Fellmann, o.c., § 4 N 1160 Fellmann, o.c., § 4 N 1161 Fellmann, o.c., § 4 N 1164; BGE 4C. 274/2004 E. 2.1 Fellmann, o.c., § 4 N 1281 Eine Haftung kann sich auch aus erwecktem, jedoch enttäuschtem Vertrauen (Vertrauenshaftung) ergeben. So haftet der Anwalt bei einem fehlerhaften Gutachten auch gegenüber dem Dritten, wenn er mit der Weitergabe der Expertise rechnen musste (BGE 130 III 345 E. 2.2 für eine Liegenschaftsschätzung). Empfiehlt der Anwalt einen dritten Anwalt, kann ersterer unter Umständen für das Honorar des letzteren haften (BGE 4A_80/2009 E. 4.2) Juristischer Artikel 61 3.2Vertragsverletzung Als Beauftragter hat der Anwalt nicht für den Erfolg seiner Tätigkeit einzustehen, sondern für eine getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts. Der Anwalt schuldet lediglich ein sorgfältiges Verhalten, das auf die Erreichung des Vertragszwecks ausgerichtet ist32. Mit anderen Worten hat der Anwalt das Möglichste zu tun, um das Geschäft oder die übernommenen Dienste dem Wunsch des Auftraggebers entsprechend und damit erfolgreich abzuschliessen33. 3.2.1 Die Sorgfaltspflichten des Anwaltes Der Anwalt haftet nicht für die spezifischen Risiken, die mit der Bildung und Durchsetzung einer Rechtsauffassung an sich verbunden sind. Seine Tätigkeit ist risikogeneigt, was auch haftpflichtrechtlich zu berücksichtigen ist. Er hat nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, welche aus nach32 BGE 127 III 357 E. 1b Fellmann, o.c., § 4 N 1292 33 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 62 träglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte. Das Prozessrisiko tragen letztlich die Parteien34. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Sorgfalt erforderlich, welche ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Lage bei der Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anzuwenden pflegt. Bestehen für eine Berufsart oder ein bestimmtes Gewerbe allgemein befolgte Verhaltensregeln und Usanzen, können sie bei der Bestimmung des Sorgfaltsmassstabes herangezogen werden35. Mit anderen Worten erfolgt eine Standardisierung der Sorgfaltspflichten36. Von einem Beauftragten, der über eine staatliche Berufsausübungsbewilligung verfügt und gegen Entgelt arbeitet, darf bezüglich seiner spezifischen Kenntnisse eine besondere Sorgfalt erwartet werden. Die Verletzung einer Sorgfaltspflicht begründet damit stets die Verletzung von allgemein anerkannten und gefestigten Regeln37. Beim Anwalt wird auf die Einhaltung äusserer und organisatorischer Abläufe Wert gelegt, wie sich einem Urteil des Bundesgerichts vom 18.02.2008 entnehmen lässt38. Zwar ging es in diesem Fall nicht um die Haftung des Anwaltes für eine Vertragsverletzung, sondern um Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist. Der Anwalt hatte die Rechtschrift zwar rechtzeitig verfasst und von seiner Sekretärin verpacken lassen. Anschliessend wurde die verpackte und frankierte Rechtschrift zum Postversand bereitgestellt. Zuständig für den Postdienst war an diesem Tag ein administrativer Praktikant, der die Rechtschrift liegen liess und nicht der Post übergab. Die Vorinstanz wie auch das Bundesgericht kamen zum Schluss, dass keine persönliche Fehlleistung des Praktikanten vorliege, sondern die Betriebsorganisation gravierende Mängel zufolge unklarer Regelung der Zuständigkeit für den Postdienst aufweise39. Im gleichen Sinn hat das Zürcher Obergericht in einem Urteil vom 22.11.2007 entschieden40. Besteht eine generell rechtswidrige Praxis von Anwälten, vermag dies nicht zu entlasten41. Noch unter altem Eherecht wurde in Ehescheidungskonventionen vielfach für die Ehefrau eine «pro forma-Rente» festgelegt, damit sie beim Ableben des Ex-Ehemannes Anspruch auf eine AHV-Witwenrente hatte. Gleichzeitig mit der Unterzeichnung der entsprechenden Ehescheidungskonvention wurde jeweils eine separate Verzichtserklärung für die Rente abgegeben, die jedoch dem Gericht nicht eingereicht wurde. Das Gericht genehmigte einzig die Ehescheidungskonvention. Die entsprechende Praxis war auch den Gerichten bekannt. Gemäss dem damals geltenden Art. 158 Ziff. 5 altZGB konnte eine Ehescheidungskonvention nur mit richterlicher Genehmigung Wirkung entfalten. Umgekehrt entfaltete die nicht genehmigte Verzichtserklärung damit keine Rechtswirkung. Jahre später setzte die Ehefrau die vereinbarte pro forma-Rente 34 36 37 38 39 40 41 35 BGE 127 III 357 E. 1b; Fellmann, o.c., § 4 N 1317 BGE 115 III 62 E. 3a Fellmann, o.c., § 4 N 1299 ff. BGE 117 II 563 E. 2a BGE 4A_36/2008; Fellmann, o.c., § 4 N 1311 BGE 4A_36/2008 E. 4 ZR 2008 210 ff. BGE 127 III 357 Juristischer Artikel 63 in Betreibung und erhielt Recht. Der unterlegene und zur Zahlung verpflichtete Ex-Ehemann machte nun den Anwalt dafür verantwortlich und stellte sich auf den Standpunkt, er sei über dieses Risiko nie aufgeklärt worden. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Missachtung klaren Bundesrechtes sich nicht mit dem Hinweis auf eine abweichende kantonale Übung rechtfertigen lasse und der Anwalt damit mangels Aufklärung seine anwaltliche Sorgfaltspflicht verletzt habe42. 3.2.2 Abklären des Sachverhaltes Grundlage jeder Rechtsanwendung und eines Prozesses ist der Sachverhalt. Der Anwalt hat zusammen mit seinem Klienten die massgebenden Fakten und erforderlichen Beweismittel zusammenzutragen. Dabei darf der Anwalt grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Klienten vertrauen43. Dies gilt allerdings nicht schrankenlos. Illustrativ dazu ist BGE 117 II 563. Ein Anwalt war beauftragt, ein Bauhandwerkerpfandrecht einzutragen. Der Klient konnte indessen nur die Adresse angeben, die erst noch falsch war. Der Anwalt beauftragte hierauf seinen Praktikanten mit weiteren Abklärungen. Dieser beschaffte sich einen Katasterplan und konsultierte das Grundbuch. Das vom Auftraggeber angegebene Grundstück wies einen Halt von 272 m2 auf, wobei 147 m2 überbaut waren. Der Praktikant begab sich vor Ort und sah das fragliche Gebäude sowie die Baustelle auf dem Nachbargrundstück. Das Bauhandwerkerpfandrecht wurde alsdann auf diejenige Parzelle eingetragen, die der vom Klienten angegebenen Adresse entsprach. Dies war indessen das falsche Grundstück. Das Bundesgericht hielt fest, dass die getroffenen Abklärungen ohne weiteres zum Schluss führen mussten, dass die Angaben des Klienten nicht zutreffen. Angesichts der angegebenen Bauarbeiten konnte unmöglich ein Gebäude auf den nicht überbauten 125 m2 des vom Klienten angegebenen Grundstücks betroffen sein. Demgegenüber befand sich auf dem Nachbargrundstück bereits eine Baustelle. Der Anwalt hätte hier weitere Abklärungen vornehmen müssen und haftete44. Als Fazit lässt sich damit festhalten, dass der Anwalt den Sachverhaltsdarstellungen vertrauen darf, ausser es bestehen Ungereimtheiten oder Widersprüche. Ist ein Augenschein möglich, ist ein solcher dem Anwalt stets zu empfehlen. 3.2.3 Kenntnis der Judikatur Bis zum Jahr 2000 publizierte das Bundesgericht lediglich einige ausgewählte Entscheide in der amtlichen Sammlung. Seit dem Jahr 2000 sind nebst dieser nach wie vor herausgegebenen amtlichen Sammlung sämtliche Urteile über das Internet abrufbar. Es stellt sich damit die Frage, ob der Anwalt auch diese nicht publizierten Entscheide kennen muss. Das Bundesgericht hielt fest, dass von einem Anwalt nicht erwartet werden kann, dass er von allen über das Internet abrufbaren Entscheiden des Bundesgerichts oder von allen in den zahlreichen juristischen Zeitschriften der Schweiz veröffentlichten Urteilen und Artikeln Kenntnis nimmt. Massgebend ist einzig, dass der Anwalt die in der amtlichen 42 BGE 127 III 357 E. 3 d und e Fellmann, o.c., § 4 N 1321 ff. 44 BGE 127 II 563 E. 3 43 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 64 Sammlung publizierte Rechtsprechung ab Publikationsdatum kennt45. Diese Rechtsprechung ist nicht in Stein gemeisselt. In einem Entscheid vom 14.08.200946 hatte das Bundesgericht einen strafrechtlichen Fall zu beurteilen, bei welchem zugleich über ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu befinden war. Beim Fall ging es um die Frage einer Gesamtstrafe, welche Rechtsfrage bisher vom Bundesgericht noch nie entschieden worden war. Interessant sind in diesem Fall nun die Ausführungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Einen Tag vor der Einreichung der Beschwerde erging nämlich ein Bundesgerichtsentscheid, der genau dieselbe Frage wie die vom Beschwerdeführer aufgeworfene betraf. Das Bundesgericht hielt fest, dass dieser Entscheid zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch nicht auf dem Internet veröffentlicht war und führte aus: «deshalb kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er hätte die Rechtsprechung kennen müssen bzw. seine Beschwerde sei von vornherein aussichtslos gewesen»47. Nach dieser Rechtsprechung müsste der Anwalt jeden unveröffentlichten Entscheid kennen und die aktuelle Rechtsprechung noch am Tag der Einreichung einer Rechtschrift resp. unmittelbar vor dem Plädoyer überprüfen. Diese Auffassung geht zu weit. Nach Fellmann hat der Anwalt Datenbanken zu nutzen48. Meines Erachtens ist indessen eine vermittelnde Lösung korrekt. Der Anwalt darf sich nicht bloss auf die publizierte Rechtsprechung verlassen. In den gängigen Kommentaren werden die unveröffentlichten Urteile des Bundesgerichts ebenso wie die in der amtlichen Sammlung publizierten berücksichtigt. Wird ein nicht publiziertes Urteil in einem einschlägigen Kommentar berücksichtigt, muss der Anwalt diesen Entscheid konsultieren. Verfügt ein Anwalt überdies in einem Gebiet über besondere Fachkenntnisse und wirbt damit (z.B. als Fachanwalt oder mit bevorzugten Fachgebieten), ist von ihm die Kenntnis der nicht publizierten Bundesgerichtsentscheide sowie der einschlägigen kantonalen Entscheide zu erwarten. 3.2.4Fristen Die Fristen hat der Anwalt zu kennen. Der vorsichtige Anwalt hat folgendes zu beachten: – Ist nicht offensichtlich, ob eine längere oder kürzere Verjährungsfrist anwendbar ist, sollte der Anwalt bei seinen weiteren Schritten von der kürzeren Verjährungsfrist ausgehen. So lassen sich später unliebsame Fragen um die anwendbare Frist vermeiden. Verjährungsfristen sind zu unterbrechen. Zu beachten ist, dass die Verjährung des Nachbesserungsrechts nicht mittels Betreibung unterbrochen werden kann49. – Besonderes Augenmerk ist Verwirkungsfristen zu schenken. Die kommen oftmals im Kleide von Verjährungsfristen daher, wie dies im Erbrecht vielfach der Fall ist. So sagt das Gesetz in Art. 533 Abs. 1 ZGB, dass die Herabset45 47 48 49 46 BGE 134 III 534 E. 3.2.3.3 BGE 134 III 534 BGE 6B_297/2009 E. 8 Fellmann, o.c., § 4 N 1333 Fellmann, o.c., § 4 N 1350; BGE 4C_258/2001 E. 4.1.2 Juristischer Artikel 65 zungsklage mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung verjährt. In Tat und Wahrheit handelt es sich hier um eine Verwirkungsfrist. In der falschen Annahme, es handle sich um eine Verjährungsfrist, werden gelegentlich Verjährungseinredeverzichtserklärungen eingeholt. Eine Verwirkungsfrist vermögen diese indessen nicht zu unterbrechen resp. deren Lauf zu hindern. Entsprechend ist dann trotz Einhaltung der in der Verjährungseinredeverzichtserklärung angegebenen Frist der Anspruch verwirkt50. – Anspruchsvoll sind auch die kurzen, als Verwirkungsfristen ausgestalteten Rügefristen beim Kaufvertrag resp. Werkvertrag. Innert 3 bis maximal 7 Tagen muss dem Verantwortlichen die Rüge mitgeteilt werden51. Die Rüge ist hinreichend genau zu spezifizieren, so dass der Empfänger genau weiss, was mangelhaft ist. Weiter muss aus der Mängelrüge hervorgehen, dass Mängelrechte geltend gemacht werden52. Die Frist ist kurz und die Aufgabe anspruchsvoll. – Der Anwalt muss stets auch überprüfen, ob die auf einem Entscheid angegebene Rechtsmittelfrist korrekt ist. Auf eine falsche Rechtsmittelbelehrung kann er sich nicht verlassen53. 50 52 53 51 BGE 4A_464/2008 E. 3.4; Fellmann, o.c., § 4 N 1345 BGE 4A_82/2008 E. 7.1 Heinrich Honsell, BSK, N 10 zu Art. 201 OR BGE 134 III 92 E. 1.7; BGE 5A_104/2014 E. 3.3 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 66 3.2.5 Beratung und Belehrung Jeder Prozess birgt Risiken und dessen Ausgang kann nie mit Sicherheit vorausgesagt werden. Kann ein Fall rechtlich auf verschiedene Weise beurteilt werden, muss der Anwalt dies dem Klienten mitteilen und auf die Chancen und Risiken hinweisen. Ist der Prozess aussichtslos, darf der Anwalt diesen nicht führen, es sei denn, der Klient sei trotz Abmahnung dazu bereit. Umgekehrt bedeutet dies nicht, dass der Anwalt nur risikolose Prozesse führen darf. Es ist gerade Kernaufgabe des Anwaltes, auch bei nicht eindeutiger Rechtslage zu versuchen, ein für seinen Klienten günstiges Resultat herauszuholen. Wesentlich ist dabei einzig, dass der Klient auf die Risiken hingewiesen wird54. Der Anwalt hat die Erfolgsaussichten eines Prozesses sorgfältig abzuschätzen. Ein Anwalt erachtete einen Entscheid des sozialversicherungsrechtlichen Gerichts als schlüssig und hielt die Anfechtung für aussichtslos. Tatsächlich wäre einem Rechtsmittel indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg beschieden gewesen. Ein Anwalt verletzt seine Sorgfaltspflichten, wenn er seinen Klienten in Verkennung der offensichtlich guten Erfolgschancen vom Weiterzug eines Urteils abhält55. Weiteres Augenmerk ist ferner der korrekten Formulierung des Rechtsbegehrens und der richtigen Wahl der Klage (z.B. Feststellungsklage statt Leistungsklage, direkte Leistungsklage statt Stufenklage, Erbschaftsklage statt Erbteilungsklage). Besonders anforderungsreich sind überdies die Rechtschriften an das Bundesgericht. 4.Schaden Schaden ist per definitionem die unfreiwillige Verminderung des Reinvermögens, verursacht durch eine Verminderung der Aktiven oder eine Vermehrung der Passiven resp. entgangener Gewinn. Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand des Vermögens ohne schädigendes Ereignis56. Der Schaden kann damnum emergens (positiver Schaden) oder lucrum cessans (entgangener Gewinn) bestehen. Verpasst der Anwalt eine Frist und geht der Prozess deshalb verloren, hat er nicht nur für die nutzlosen Prozesskosten aufzukommen (damnum emergens) sondern er hat auch für den entgangenen Gewinn Ersatz zu leisten (lucrum cessans). Erfüllt also der Anwalt seinen Auftrag schlecht, ist der Klient so zu stellen, wie wenn die Vertragsverletzung nicht erfolgt und der Auftrag mithin gehörig erfüllt worden wäre. Wurde der Prozess aber mangels Fristversäumnis gar nicht geführt, verbindet sich die Berechnung des Schadens mit der Frage der Kausalität. Es ist dann zu prüfen, wie der Fall beurteilt worden wäre, d.h. wie sich der hypothetische Prozessverlauf entwickelt hätte57. Entscheidend ist, ob der Kläger bei ordnungsgemässer Prozessführung begründete Aussicht auf einen für ihn günstigen Entscheid gehabt hätte oder, wie es das Bundesgericht im Zusam54 56 57 55 Fellmann, o.c., § 4 N 1339 ff. und 1048 BGE 4A_53/2008 E. 2.2 BGE 127 III 321 E. 2.2.1 Fellmann, o.c., § 4 N 1285 Juristischer Artikel 67 menhang mit der Haftpflicht für einen Vermögensberater ausdrückte: «Es ist auf den hypothetischen Wert, den das Vermögen hätte, wenn der Vertrag richtig erfüllt worden wäre, abzustellen»58. Im Zusammenhang mit dem Fall der durch den Anwalt nicht überprüften Vorschusszahlung durch den Klienten hielt Mon Repos fest: «Ob dem Klienten aus dieser Sorgfaltspflichtverletzung ein Schaden erwachsen ist, hängt davon ab, wie das Appellationsverfahren mutmasslich ausgegangen wäre»59. 5.Kausalzusammenhang Zwischen dem Schaden und der Vertragsverletzung muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Bereits beim Schaden haben wir gesehen, dass auf einen hypothetischen Kausalverlauf abzustellen und zu prüfen ist, wie sich der Fall entwickelt hätte, wenn keine Vertragsverletzung bestehen würde. Beruht der Anspruch auf einer unterlassenen oder fehlerhaften Aufklärung, muss geprüft werden, ob sich bei ordnungsgemässer Aufklärung der Klient anders entschieden hätte, nämlich in der Weise, dass der Schaden nicht eingetreten wäre. Keine Haftung ist demgegenüber gegeben, wenn der Schaden selbst bei ordnungsgemässer Aufklärung eingetreten wäre. Weist z.B. ein Anwalt seinen Klienten nicht auf die Möglichkeit eines Rechtsmittels hin, klärt er ihn falsch auf und begeht eine Vertragsverletzung. Wäre das Rechtsmittel hingegen ohnehin aussichtslos gewesen, besteht zwischen Vertragsverletzung und Schaden kein adäquater Kausalzusammenhang60. 6.Verschulden Verantwortlich ist der Anwalt ferner nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Ein Verschulden ist nur gegeben, wenn die Verletzung der Sorgfaltspflicht dem Anwalt zugerechnet werden kann, was voraussetzt, dass der beauftragte Anwalt unter Berücksichtigung der Umstände des betreffenden Falles hätte angemessen vorgehen können, dies jedoch vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat. Der Anwalt kann sich jedoch nicht mit Nichtwissen entlasten, da jeder Anwalt mit durchschnittlichen Kenntnissen und beruflichen Fähigkeiten in der gleichen Situation nicht anders gehandelt hätte. Leichtes Verschulden ist hinreichend61. Sorgfalt ist indessen bereits Grundlage der Bestimmung der Qualität bei der Ausführung des Auftrages, mithin bei der Vertragsverletzung. Damit ist das Verschulden in aller Regel nachgewiesen und für eine vom Anwalt nachzuweisende Exkulpation bleibt damit kaum je Raum62. Es bleibt damit einzig die Exkulpation wegen Zufall oder höherer Gewalt63. 58 61 62 63 59 60 BGE 4A_463/2012 E. 6 4C. 274/2004 E. 2.1 Fellmann, o.c., § 4 N 1362 f. BGE 117 II 563 E. 2a; Fellmann, o.c., § 4 N 1366 ff. Fellmann, o.c., § 4 N 1369 Fellmann, o.c., § 4 N 1371 in dubio 2_15 Juristischer Artikel 68 7.Schadenersatzbemessung Die Frage der Schadenersatzbemessung ist im Auftragsrecht nicht speziell geregelt. Es finden damit die Vorschriften nach Art. 99 Abs. 2 und 3 OR und qua Art. 43 und 44 OR Anwendung. Damit hat der Richter sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen. Zu Fragen ist hier deshalb nach einem Mitverschulden des Auftraggebers oder nach einer Geringfügigkeit des Verschuldens64. Ein Mitverschulden des Klienten kann zu einer erheblichen Reduktion des Schadenersatzes führen65. Die Geringfügigkeit des Verschuldens spielt bei einer Reduktion nur dann eine Rolle, wenn es sich um relativ und absolut bedeutende Beträge handelt, die den Schuldner erheblich schwerer belasten würden, als es der Grösse seines Verschuldens entspricht. Diese Frage stellt sich einzig dann, wenn der Schaden den Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung übersteigt66. 8.Haftungsvermeidung Der Anwalt soll ein Mandat nicht annehmen, wenn er nicht über das erforderliche Fachwissen verfügt (resp. sich dieses sich nicht innert nützlicher Frist aneignen kann) oder nicht genügend Zeit hat, um sich mit einem Mandat sorgfältig beschäftigen zu können. Bereits bei Annahme des Mandates sind allfällige Fristen festzustellen und eine strikte Termin- und Fristenkontrolle zu führen. Dabei hat sich der Anwalt insbesondere Klarheit darüber zu verschaffen, auf welche Rechtsgrundlage sich der vom Klienten geltend gemachte Anspruch stützt und welche Fristen zu dessen Geltendmachung zu beachten sind. Verwirkungsfristen sind zu wahren und Verjährungsfristen zu unterbrechen. Der Sachverhalt ist sorgfältig abzuklären und gegebenenfalls sind die Angaben des Klienten kritisch zu hinterfragen. Die einschlägigen Kommentare sind zu konsultieren, ebenso die darin erwähnten nicht publizierten Entscheide des Bundesgerichts. Die publizierten Entscheide hat der Anwalt zu kennen. Besonderes Augenmerk ist auch der richtigen Formulierung des Rechtsbegehrens sowie der Wahl der Klage zu schenken. Rechtsmittelbelehrungen sind kritisch zu überprüfen. Die Kanzlei ist so zu organisieren, dass korrekte Abläufe sichergestellt sind und z.B. die Post korrekt aufgegeben wird. In der heutigen Anspruchsmentalität vermeiden all diese Vorkehrungen einen Haftpflichtprozess nicht ohne weiteres. Hingegen helfen sie dem einmal ins Recht gefassten Anwalt, einen positiven Verfahrensausgang zu erwirken. 64 Fellmann, o.c., § 4 N 1373 Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 25.09.2013, ZK 13 123 E. D 66 Fellmann, o.c., § 4 N 1374 65 Juristischer Artikel 69 Ansprache von Dr. Fritz Rothenbühler, Präsident BAV-AAB, zur Patentierungsfeier vom 30. Januar 2015 Sehr geehrter Herr Obergerichtspräsident Sehr geehrte Frau Präsidentin der Anwaltsprüfungskommission Sehr geehrter Herr Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Liebe neu gekürte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Liebe Angehörige Sehr geehrte Damen und Herren Ich wurde vom Obergerichtspräsidenten eingeladen, vor Ihnen eine Festansprache zu halten. Besten Dank! Ich bin sehr gerne gekommen und danke auch im Namen des Bernischen Anwaltsverbands BAV bestens für diese Ehre! Allegro, ma non troppo! Liebe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte! Ich gratuliere Ihnen herzlich zur bestandenen Prüfung und freue mich zusammen mit Ihnen und Ihren Angehörigen sehr über diesen Erfolg! Sie haben sich nicht mit dem Studienabschluss als Master of Law begnügt, sondern haben einen erheblichen Zusatzaufwand mit einem Praktikum, weiteren Studien und einer zusätzlichen Prüfung auf sich genommen. Das ehrt Sie! Deshalb dürfen Sie nun gemäss dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG) den Titel «Anwältin»/«Rechtsanwältin»/«Avocate» (oder das männliche Pendant) führen. Sie dürfen sich sogar Fürsprecherin nennen! Misterioso Wissen Sie, woher diese unterschiedlichen Titel und Bezeichnungen stammen? Im Sachsenspiegel aus dem 13. Jahrhundert findet sich der Begriff vorspreke. Damit haben wir einen ersten Hinweis auf die Bezeichnung Fürsprecher, die Sie ja ebenfalls benützen dürfen. Es ging dabei aber weniger um die Fürsprache für eine andere Person, sondern effektiv um das Vorsprechen. Spruchformeln hatten damals eine grosse Bedeutung. Grundsätzlich hatte damals jedermann das Recht, seine Sache selber vor Gericht zu vertreten. Wenn er dabei aber einen Fehler machte und sich versprach, konnte der Fehler nicht mehr geheilt werden. Deshalb behalf man sich damit, einen Anderen für sich sprechen zu lassen. Das Elegante dabei war, dass der Richter nach dem Einsatz des vorspreke die Partei anfragen musste, ob sie die Worte ihres Fürsprechers gegen sich gelten lassen wollte. (Das wäre vielleicht auch heute noch eine gute in dubio 2_15 Juristischer Artikel 70 Sache…). Die Partei konnte bestätigen, verneinen oder um Bedenkzeit ersuchen. Jeder gerichtsfähige Mann war verpflichtet, das Amt eines Fürsprechers zu übernehmen. Mit der Verbreitung des römischen Rechts im Spätmittelalter wurde das Gerichtsverfahren in Europa professionalisiert, und es bildeten sich verschiedene Arten von juristischen Berufen. Darunter befanden sich die Advocaten, also die Herbeigerufenen. Diese wurden von Parteien um Hilfe gerufen für juristischen Rat. Für die Vertretung vor Gericht gab es die Prokuratoren. In einigen Staaten hat diese Zweiteilung zwischen den forensischen und den beratenden Anwälten bis heute überlebt. So im Vereinigten Königreich (Barristers und Solicitors) sowie in Spanien (procurador und abogado). Capriccioso Ich möchte Sie nun etwas aus Bern entführen und mit Ihnen zusammen auf eine spielerische anwaltliche Reise gehen. Dabei werden wir sehen, dass je nach Ort auf gleiche Fragen und Problemstellungen zum Teil völlig andere Antworten gegeben werden. Und das in der Schweiz! Zuerst zur juristischen Ausbildung: Zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) – für die Angehörigen: Freizügigkeit für Anwältinnen und Anwälte ist nichts Anrüchiges! Es bedeutet in der Fachsprache, dass Anwälte die in einem Kanton zugelassen sind, auch in den anderen Kantonen praktizieren dürfen. – Also: Das BGFA regelt in Art. 7 die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in ein Anwaltsregister. Es wird dazu ein kantonales Anwaltspatent benötigt. Dieses darf von den Kantonen nur erteilt werden aufgrund – eines juristischen Studienabschlusses sowie – eines mindestens einjährigen Praktikums, das mit einem Examen abgeschlossen wurde. Das Praktikum wird in der Schweiz sehr unterschiedlich geregelt: Im Kanton Waadt dauert es zwei Jahre, wovon 18 Monate bei einem im Anwaltsregister eingetragenen Anwalt geleistet werden müssen. In Zürich dauert das Praktikum nur ein Jahr. Es muss in der «zürcherischen Rechtspflege» absolviert werden, aber nicht zwingend bei einem praktizierenden Anwalt. Man kann also in Zürich das Anwaltspraktikum absolviert haben, ohne je in einem Anwaltsbüro gearbeitet zu haben… Wir in Bern sind nicht nur geographisch in der goldenen Mitte: Die Praktikumsdauer beträgt bei uns 18 Monate, wovon mind. 9 bei einem praktizierenden Anwalt. Genf kennt ein völlig anderes System mit seiner Ecole d‘Avocature: Im Hinblick auf das Praktikum ist ein einsemestriger Kurs an dieser Ecole zu absolvieren, der mit dem Certificat de spécialisation en matière d‘avocature abgeschlossen wird. Wenn dieses Certificat vor Praktikumsbeginn absolviert wird, so dauert das Praktikum 18 Monate, wenn es während des Praktikums erteilt wird, dann erstreckt sich das Praktikum über 24 Monate. Ist in der Romandie wirklich immer alles legèrer? Juristischer Artikel 71 Grave Vor einigen Jahren sass ich auch hier im Rathaus zur Patentierungsfeier. Hier auf dieser Seite! Damals musste man für die Patentierung noch einen Eid oder ein Gelübde ablegen. Das wurde aber mit dem bernischen Anwaltsgesetz von 2006 abgeschafft. In anderen Kantonen und Ländern ist aber der Eid nach wie vor zentral. Im Kanton Waadt ist der Eid sogar vor Beginn des Praktikums zu leisten. Er lautet dort: «Je promets, comme avocat, d’exercer ma fonction avec dignité, conscience, indépendence, probité et humanité et de respecter les obligations professionnelles prévues par la loi.» Erst nach Ablegen dieses Eides wird man in das vom Obergericht geführte Tableau des stagiares aufgenommen. Pomposo Wir haben am Anfang über Ihre neuen Berufsbezeichnungen gesprochen, die Sie nun benützen dürfen. Dazu folgendes: Im Kanton Genf darf sich nur «Avocat» nennen, wer im Anwaltsregister eingetragen ist. Damit besteht im Kanton Genf also ein Titelschutz für die praktizierenden Anwälte. Nicht in einem Anwaltsregister eingetragene Patentinhaber dürfen sich lediglich «Titulaire du brevet d‘avocat» nennen. Andante Also – die schweizerische Standardantwort auf alle Fragen «Bei uns ist das kantonal geregelt» trifft den Nagel auf den Kopf. Auch im Anwaltsbereich und trotz dem BGFA, dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, herrscht im schweizerischen Anwaltsrecht nach wie vor lokale kantonale Vielfalt oder Freizügigkeit, wie Sie wollen… Dies ist auch der Grund dafür, dass der Schweizerische Anwaltsverband SAV einen Gesetzesentwurf für ein einheitliches Schweizerisches Anwaltsgesetz erstellt und den Bundesbehörden eingereicht hat. Der Entwurf ist beim Bundesamt für Justiz in Bearbeitung und geht demnächst in Ämterkonsulta tion. Noch etwas zum Titel des Anwalts: Wenn Sie im Google «Avvocato» eingeben, dann taucht an zweiter Stelle der Name von Gianni Agnelli auf. Agnelli war der langjährige Patron und Hauptinhaber von FIAT, wohl der mächtigste Mann Italiens (il re d‘Italia senza corona) und Senator auf Lebenszeit. Er hatte zwar Rechtswissenschaft studiert, aber nie als Anwalt gearbeitet. Trotzdem sagte er: «Non chiamatemi Senatore – Il mio nome d’arte è Avvocato Agnelli, ed è giusto cosi.» Largo In unserem kurzen Streifzug durch das kantonale Anwaltsrecht haben wir viele Unterschiede festgestellt. Aber über die grundlegenden Aspekte des Anwaltsberufs und die Funktion des Anwalts besteht breite und auch internationale Übereinstimmung. in dubio 2_15 Juristischer Artikel 72 § 3 der dt. Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sagt z.B.: «Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.» Praktisch gleich lautet Art. 1 des VD-Anwaltsgesetzes: «L’avocat a pour mission de conseiller les justiciables, de les assister et de les défendre en justice.» Deutsche und Romands zeigen sonst selten so viele Gemeinsamkeiten! Wir in Bern sind etwas prosaischer und weniger systematisch. Die grundlegende Aufgabe der Anwälte wird im Anwaltsgesetz KAG nämlich gar nicht erwähnt. Immerhin steht dort, dass zur Vertretung vor Gerichten und Behörden berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Aber immerhin: Wir wissen aus dieser Formulierung, dass Sie privilegiert sind. Nur im Register eingetragene Anwältinnen haben nämlich das Recht, Parteien vor den Gerichten zu vertreten. Das ist das sog. Anwaltsmonopol. Eine viel schönere Definition der Anwaltstätigkeit finden wir, horribile dictu, im Ausland, nämlich beim Rat der Europäischen Anwaltschaften, dem Conseil des Barreaux Européens (CCBE). Dieser Institution gehört auch der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) an. Der CCBE hat nicht nur für alle seine Mitglieder verbindliche Standesregeln erlassen, sondern auch eine Charta der Grundprinzipien der Europäischen Rechtsanwälte. Diese gelten auch für die Mitglieder von schweizerischen Anwaltsverbänden und damit auch für die Mitglieder des Bernischen Anwaltsverbandes BAV. In der Präambel zur Europäischen Anwaltscharta steht folgendes: «In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten Gesellschaft hat der Rechtsanwalt eine besonders wichtige Funktion. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht auf die gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im Rahmen des Gesetzes. Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl der Rechtsstaat als auch die Interessen des Rechtssuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er vertritt, gewahrt werden. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nicht nur für die Sache seines Mandanten einzutreten, sondern auch der Berater seines Mandanten zu sein. Die Achtung der mit dem Rechtsanwaltsberuf verbundenen Funktion ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen Rechtsstaat und eine demokratische Gesellschaft.» Der Anwalt ist für das Funktionieren eines demokratischen Rechtsstaats somit essentiell. Serioso «Zweck der Rechtspflege ist die Suche nach Recht und Wahrheit. Um dieses Ziel zu erreichen, bedient sich der Rechtsstaat einer kontradiktorischen Verfahrensordnung, in welcher durch Rede und Gegenrede das Recht erstritten wird. Im dialektischen Prozess gerichtlicher Wahrheitsfindung ist der Anwalt zunächst Helfer seiner Partei. Seine Fürsprache soll aber darüber hinaus trotz ihrer systembedingten Einseitigkeit helfen, das richtige Urteil zu finden1.» 1 Felix Wolffers in seiner Dissertation von 1986: Der Rechtsanwalt in der Schweiz – seine Funktion und öffentlich-rechtliche Stellung» Juristischer Artikel 73 In diesem Sinn ist der Anwalt, wie spätestens seit BGE 106 Ia 100 ff. klar ist, nicht etwa ein untergeordnetes Hilfsorgan der Rechtspflege oder eine Hilfsperson des Gerichts, sondern er übt eine eigenständige Funktion innerhalb der Rechtspflege aus. Er ist somit nicht Hilfsperson, sondern «eigenständiger Mitarbeiter der Rechtspflege». Die Achtung dieser Funktion des Anwalts und seine freie, unabhängige Berufsausübung sind für einen Rechtsstaat ebenso zentral wie die freie Anwaltswahl und das Anwaltsgeheimnis. Damit der Anwalt seine wichtige Funktion im Rechtsstaat ausüben kann, verfügt nur er kumulativ über die folgenden Eigenschaften: – Zulassung zur Parteivertretung vor allen Gerichten und Behörden (Anwaltsmonopol) – qualifizierte theoretische und praktische juristische Ausbildung – Unabhängigkeit (auch vor dem Klienten!) – Verbot von Interessenkollisionen – Strenge Disziplinaraufsicht (mit Möglichkeit der Einstellung im Beruf) –Anwaltsgeheimnis – Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung So gerüstet, kann er seine wichtige Rolle in unserem Rechtsstaat im Interesse seiner Klienten ausüben. Der Anwalt ist damit sozusagen das Original. Mit weniger sollte man sich als Rechtssuchender nicht zufrieden geben. Oder wie das Barreau de Paris, der Anwaltsverband von Paris, zutreffend sagt: «Ne confiez pas vos droits à n’importe qui!» Apassionato Ich habe vorhin über unseren demokratischen Rechtsstaat gesprochen. Für uns ist dieser eine Selbstverständlichkeit, zum Glück! Für andere nicht. Dort fehlt er schmerzhaft. So sagte z.B. der ukrainische Präsident Petro Poroschenko in einem kürzlichen NZZ-Interview auf die Frage nach seinen wichtigsten Reformplänen: «Das wichtigste ist der Rechtsstaat. Ein unabhängiges Gerichtssystem.» Er weiss, wie es ist, wenn beides fehlt… Ich möchte Sie und überhaupt uns alle an dieser Stelle deshalb eindringlich aufrufen, zu unserem Rechtsstaat Sorge zu tragen und sich für ihn einzusetzen. Jeder an seiner Stelle und in seiner Funktion! Wir müssen uns frühzeitig wehren gegen Schimpftiraden und Verunglimpfungen gegen das Recht, die Gerichte und Institutionen und auch gegen das Völkerrecht. Auch wird heute immer wieder politisch einer Volksherrschaft im Sinn eines unbeschränkten Mehrheitsprinzips das Wort geredet. Ist denn in einer Demokratie automatisch allein das richtig und wahr, was die Mehrheit will? Nein, ein demokratischer Rechtsstaat zeichnet sich insbesondere durch eine solide und breit abgestützte Gewaltenteilung aus. Es kommt nicht von ungefähr, dass im deutschen Grundgesetz ein Kernbereich von Bestimmungen selbst durch Mehrheitsbeschluss nicht abänderbar ist. Es ist nicht zufällig, dass in Deutschland die Richter nicht auf Amtszeit, in dubio 2_15 Juristischer Artikel 74 sondern auf Lebenszeit gewählt werden. Sie sollen weder unter dem Druck der Politik noch der beiden anderen Gewalten im Staat stehen, sondern unabhängig Recht sprechen können. Also: Setzen Sie sich für unseren Rechtsstaat ein – kämpfen Sie für ihn! Der Einsatz für das Recht lohnt sich! Und dies gleichgültig davon, ob Sie nun «titulaire du brevet d‘avocat» bleiben oder in die Advokatur gehen und dann zum richtigen «Avocat» oder zur «Avocate» werden. Und wenn Sie dies con Cultura, Eleganza, Stile e Classe tun, dann kann ihr heute erworbener Titel ja sogar zum nome d‘arte werden. Ich wünsche Ihnen dabei viel Erfolg und Freude! Mitteilungen Vorstand 75 Informationen aus dem Vorstand An der Märzsitzung beschäftigte sich der Vorstand schwergewichtig mit Detail arbeiten an der neuen Homepage, die seit anfang März online ist. Aus technischen Gründen wird der geplante Memberbereich, in welchem auch wieder Anwaltsvollmachten sowie das Tool «Kostennote» herunter geladen werden können, zeitversetzt aufgeschaltet. Die Vorbereitungsarbeiten für den Anwaltstag in St. Imier vom 28. Mai 2015 laufen auf Hochtouren und die Einladung wird, wie in den vergangenen Jahren, zu gegebener Zeit per Mail versandt. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus zwei Vorstandsmitgliedern und zwei Vertretern der Fachgruppe Strafrecht sowie einem Mitglied der Generalstaatsanwaltschaft, hat die eingegangenen Fragebogen der Umfrage zum Verteidigungspikett ausgewertet. Der Vorstand des BAV erachtet die Ergebnisse dieser Umfrage als nicht besorgniserregend, hält jedoch fest, dass diese Umfrage aufgrund des doch relativ geringen Rücklaufs als wenig repräsentativ gelten muss. Der Vorstand hat deshalb beschlossen, möglichst genaues Zahlenmaterial (Anzahl Fälle/wer wurde kontaktiert/Begründung von Abweichungen von der Pikettliste) bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Weiter überlegt sich der Vorstand des BAV, ob zu dem am 1. Januar 2013 in Kraft getretenem neuen Rechnungslegungsrecht (Art. 957 ff OR) allenfalls eine Weiterbildungsveranstaltung angezeigt ist, da davon auch Anwaltsbüros betroffen sind. in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 76 Informations du comité À l’occasion de sa séance du mois de mars, le comité s’est essentiellement consacré à des travaux de mise au point du nouveau site Internet, qui peut être consulté en ligne depuis début mars. Pour des raisons techniques, la zone réservée aux membres, à partir de laquelle on pourra à nouveau télécharger les procurations de même que l’outil Excel pour établir des notes de frais, suivra avec un certain décalage. La même remarque vaut pour la version française. Les travaux de préparation pour la Journée des avocats du 28 mai 2015 à St-Imier vont bon train et l’invitation suivra par mail comme par le passé. Un groupe de travail, comprenant deux membres du comité et deux représentants du groupe de branche droit pénal de même qu’un membre du Parquet général a exploité les questionnaires reçus en retour concernant le service de piquet défense pénale. Le comité de l’AAB ne considère pas le résultat de cette enquête comme particulièrement inquiétant. Il constate toutefois que cette première enquête est peu représentative compte tenu du relatif faible pourcentage de retour. Le comité a ainsi décidé de se procurer des données chiffrées suffisantes et fiables auprès du Ministère public à savoir le nombre de cas, les avocats contactés et les désignations effectuées en dérogation à la liste de piquet. Finalement, le comité de l’AAB examine la question de savoir si une manifestation de formation continue serait indiquée en ce qui concerne le nouveau droit comptable (art. 957 ss CO) entré en vigueur le 1er janvier 2013, dès lors que certaines études d’avocats peuvent être concernées. Mitteilungen Vorstand 77 Aktennotiz der Sitzung vom 15.1.2015 Platanenstrasse 2, 3400 Burgdorf Verteidigungspikett Anwesend: – RA Michel A. Fels, Stv Generalstaatsanwalt – RA Marc Wollmann, Vorstand BAV – RA Sarah Schläppi, Fachgruppe Strafrecht – RA Philipp Kunz, Fachgruppe Strafrecht – RA Véronique Bachmann, Vorstand BAV – Notar Reto Blaser, Geschäftsstelle BAV Die Umfrage vom Herbst 2014 wird ausgewertet. Es wird das Folgende festgestellt: 1.Der Rücklauf aus Verteidigungskreisen belief sich auf ca. 35%. 2.Der Rücklauf aus der Staatsanwaltschaft belief sich auf ca. 50%. 3.Michel A. Fels hält fest,dass auch die beso Staatsanwaltschaft mit der Umfrage bedient wurde. 4.Von 75 antwortenden Verteidigern wurden 48 während der Pikettwoche kontaktiert und 21 nicht; 4 Verteidiger haben die Frage nicht beantwortet. Mehrere Anwälte wurden auch mehrmals berücksichtigt. 5.Auch ausserhalb der Pikettwochen wurde total 45 mal ein Verteidiger aus der Liste kontaktiert. 6.101 mal musste ausgerückt werden, wovon 82 mal zu Bürozeiten. 7.Die Zahlen betreffend Kontaktierung der eingegangenen Fragebogen aus der Staatsanwaltschaft entsprechen in etwa denjenigen der eingegangenen Fragebogen aus Verteidigerkreisen. 8.Die angegebenen Gründe der Staatsanwaltschaft für das Abweichen von der Pikettliste (total 20 Fälle durch Staatsanwaltschaft oder Polizei) sind objektiver Natur, wie z.B. Sprache/Interessenkollision/Klientenwunsch/ mehr Anwälte nötig, als auf Liste. 9.Weitere Massnahmen: die Umfrage muss weitergeführt werden, damit genügend statistisch fundierte Aussagen gemacht werden können. 10.Die Leiter Fachgruppe Strafrecht regen an, Qualitätsmerkmale, wie z.B. Anzahl Fälle Strafrecht letztes Jahr/Strafrecht als Fachgebiet/etc. auf der Liste anzubringen. 11.Eine weitere Überlegung wert ist das Erstelleneiner einzigen Kantonsliste enthaltend auch Kanzleisitz und Sprache des Verteidigers. 12.Die Geschäftsstelle BAV und die Generalstaatsanwaltschaft werden den Fragebogen verfeinern und im Frühjahr 2015 eine weitere Umfrage starten. 22. Januar 2015 VB/RB in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 78 Aktennotiz Aussprache zwischen dem Berner Anwaltsverband und dem Obergericht vom 18. November 2014, ab 17.00 Uhr am Obergericht des Kantons Bern Teilnehmerinnen und Teilnehmer seitens des BAV: – Dr. Fritz Rothenbühler, Präsident – Dominik Gasser, Vorstandsmitglied – Peter Haas, Vorstandsmitglied – Véronique Bachmann, Geschäftsführerin Teilnehmerinnen und Teilnehmer seitens des Obergerichts: – Stephan Stucki, Obergerichtspräsident – Christine Pfister Hadorn, Obergerichtsvizepräsidentin – Cornelia Apolloni Meier, Präsidentin Anwaltsaufsichtsbehörde – Dr. Kathrin Arioli, Generalsekretärin 1. Fristen und Arbeitsbelastung des Gerichts in Biel: Aufgrund von Meldungen verschiedener Kolleginnen und Kollegen aus der Anwaltschaft erkundigt sich der BAV nach Fristen und Arbeitsbelastung und wünscht Besserung. Der Obergerichtspräsident führt aus, dass Informationen beim Gerichtsinspektor und beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland eingeholt wurden. In der Straf- und in der Zivilabteilung konnten Pendenzen abgebaut werden, auch die durchschnittliche Verfahrensdauer konnte reduziert werden. Es gibt aber – wie an den anderen Regionalgerichten auch – einzelne Verfahren, die länger dauern. Bei den jährlichen Aufsichtsbesuchen der Justizkommission des Grossen Rates müssen Fälle mit einer Verfahrensdauer von über 18 Monaten einzeln begründet werden. 2. Elektronischer Rechtsverkehr Der Obergerichtspräsident führt aus, dass am Obergericht 2014 bis dato in der Strafabteilung 17 und in der Zivilabteilung 8 elektronische Eingaben erfolgt sind, alle ohne irgendwelche Schwierigkeiten. Der BAV hat in einem Schreiben an die Stabsstelle für Ressourcen die Einsetzung einer Arbeitsgruppe gewünscht. Der Obergerichtspräsident sichert zu, dass er das Anliegen der Klärung offener technischer Fragen in die Justizleitung bringt. 3. Zustellung von Klageantworten vor uR-Entscheid Der BAV erneuert das Anliegen des letzten Treffens. Basis zum Prozessieren müsste der uR-Entscheid sein, gemeint ist die klägerische unentgeltliche Mitteilungen Vorstand 79 Rechtspflege. In Anspruchsfällen wäre es sehr nützlich, wenn uR vorgängig entschieden würde. Eine summarische Prüfung ist möglich. Tipp an Anwaltschaft: Sistierung der Klageantwortfrist verlangen, zunächst uR-Entscheid verlangen. Da die erstinstanzlichen Gerichte selber instruieren, kann die GL des Obergerichts diesen Wunsch den Mitgliedern der Erweiterten Geschäftsleitung näher bringen, aber nicht mehr. Der Obergerichtspräsident sichert zu, dass das Anliegen im VBRS eingebracht wird. 4. Feedback open justitia/Entscheiddatenbank Es wird diskutiert, ob Urteile unabhängig von ihrer Rechtskraft publiziert werden sollen oder nicht. Der BAV wünscht, dass erwähnt werden soll, ob Beschwerde erhoben wurde oder nicht. Das Obergericht publiziert bisher nur rechtskräftige Urteile. Ein Publikationskonzept für die Entscheiddatenbank ist noch nicht erstellt, deshalb ist die Frage im Zusammenhang mit der Entscheiddatenbank noch nicht entschieden, auch die Frage, ob Leitentscheide bezeichnet werden, ist noch nicht definitiv entschieden. (Nachtrag: in der Zwischenzeit hat das Obergericht entschieden, dass die Strafabteilung grundsätzlich alle, die Zivilabteilung nur ausgewählte Entscheide publizieren wird) 5. Zeitablauf in Summarsachen Das vom BAV gewünschte Traktandum wurde bereits unter Traktandum 1 behandelt. Das Obergericht wünscht eine Protokollkorrektur: die Verfahrensdauer bei ordentlichen Berufungen ist deutlich tiefer als 170 Tage. Verzögerungen sind u.a. durch das unendliche Replikrecht begründet. Das OG liegt auch bei Summarsachen durchaus im zeitlich korrekten Rahmen. 6. Erfahrungen Zustellung Vorladung mit A-Post Mit den Postrichtlinien des Obergerichts wurde das Ziel verfolgt, den Sachaufwand zu senken durch vermehrten Versand mit A-Post. Die Regionalgerichte OL, BM, BJS schicken bei anwaltlicher Vertretung im Strafverfahren die Vorladung an Beschuldigte per Einschreiben, an den privaten Anwalt mit A-Post, den amtlichen Verteidiger mit Einschreiben. Diese Regelung bewährt sich. Dort wo keine anwaltschaftliche Vertretung besteht, erfolgt die Zustellung per Einschreiben mit Zustellfiktion. 7. Anwaltshonorar und Mehrwertsteuer Die Zivilabteilung hat am 13.11. beschlossen, bei der Entschädigung von mehrwertsteuerpflichtigen Parteien die von deren Anwalt in Rechnung gestellte MWSt auf Honorar und Auslagen nicht mehr zu berücksichtigen, analog des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 26. Mai 2014. Die Strafabteilung wird demnächst ebenfalls darüber beschliessen. Anschliessend wird das Obergericht ein entsprechendes Schreiben an den BAV richten. (Nachtrag: ist in der Zwischenzeit erfolgt). in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 80 8.Varia Der Obergerichtspräsident weist auf einen weiteren Beschluss der Zivilabteilung vom 13.11.14 hin. Gemäss Bundesgerichtsurteil 4A_374/2013 vom 23.9.14 wird der Kanton als Gegenpartei betrachtet und muss bei Gutheissung der Beschwerde die volle Parteientschädigung bezahlen. Die Zivilabteilung hat deshalb beschlossen, die Praxisfestlegung vom 17. November 2011, wonach Noven in uR-Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen zu berücksichtigen sind, aufzuheben. Der BAV bedauert diesen Beschluss. Nächster Termin: Di 17.11.2015, 17 Uhr turnusgemäss beim BAV Die Generalsekretärin Kathrin Arioli Mitteilungen Vorstand 81 Jahresbericht 2014 des Präsidenten 1. Vorstandsarbeit und besondere Anlässe «In einer auf die Achtung des Rechtes gegründeten Gesellschaft hat der Rechtsanwalt eine besonders wichtige Funktion. Seine Aufgabe beschränkt sich nicht auf die gewissenhafte Ausführung eines Auftrages im Rahmen des Gesetzes. Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass sowohl der Rechtsstaat als auch die Interessen des Rechtssuchenden, dessen Rechte und Freiheiten er vertritt, gewahrt werden. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, nicht nur für die Sache seines Mandanten einzutreten, sondern auch der Berater seines Mandanten zu sein. Die Achtung der mit dem Rechtsanwaltsberuf verbundenen Funktion ist eine unabdingbare Voraussetzung für einen Rechtsstaat und eine demokratische Gesellschaft.» So umschreibt die Europäische Anwaltscharta des CCBE die Rolle und Bedeutung des Rechtsanwalts im demokratischen Rechtsstaat. Unter dem Motto «Dialog – Weiterbildung – Engagement» hat sich die gesamte BAV-Equipe auch im 2014 dafür eingesetzt, dass wir Anwälte unsere wichtige Tätigkeit im Interesse der Klienten und des Rechtsstaates bestmöglich ausüben können. Im Dialog haben wir auch 2014 in den Aussprachen mit dem Verband bernischer Notare (VbN), dem Sozialamt/den Demokratischen Juristen, dem Verband der Bernischen Richter und Staatsanwälte (VBRS), der Generalstaatsanwaltschaft, der Universität Bern, dem Verwaltungsgericht, dem Obergericht und der Justizdirektion unsere Anliegen vorgebracht. Die Protokolle der einzelnen Aussprachen wurden fortlaufend im in dubio publiziert. Besonders zu erwähnen sind an dieser Stelle die folgenden Aussprachethemen: – Praktische Fragen der Prozessgestaltung und -führung vor Zivil-, Strafund Verwaltungsgerichten –Honorarfragen – Pikettorganisation des BAV im Strafrechtsbereich und Mandatsvergabe durch Staatsanwaltschaften – Empfehlungen des BAV für die Ausbildung von Anwaltspraktikanten an der Universität 2014 wurden fünf Vorstandssitzungen durchgeführt, an welcher die zahlreichen laufenden Geschäfte engagiert behandelt wurden. Vor allem Ausbildungs- und Weiterbildungsfragen auf allen Stufen (Lehrlingsausbildung, Fachkurs für Anwaltsassistentinnen, Ausbildung der angehenden Anwaltspraktikanten, Handwerkskurs für Einsteiger in den Anwaltsberuf aber auch die Weiterbildung im Rahmen des BWJ und der Fachgruppen), die Vorbereitung und Nachbesprechung der zahlreichen erwähnten Aussprachen, die Neugestaltung der BAVWebsite und die Interessenwahrung haben uns nachhaltig beschäftigt. Einen besonderen Höhepunkt bildete der ordentliche Anwaltstag vom 22. Mai 2014 in Trubschachen bei der Fa. Kambly SA. Er war ausserordentlich zahlreich besucht, und auch zahlreiche Gäste fanden den Weg zum BAV. Die statutarischen in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 82 Geschäfte konnten zügig behandelt werden. Für die nach langer und engagierter Tätigkeit aus dem Vorstand zurücktretenden Dr. Béatrice Pfister und Martin Kindler wurden Dr. Bettina Beck, Bern, und Stefanie Wagner, Thun, neu in den Vorstand gewählt. Darauf konnten vom Präsidenten 45 neu aufgenommene BAVMitglieder begrüsst werden. Der anschliessende emmentalisch reichhaltige Apéro bot einen gemütlichen Rahmen für zahlreiche angeregte Diskussionen und neue und alte Begegnungen. Der ordentliche Anwaltstag entwickelt sich immer mehr zum gesellschaftlichen juristischen Stelldichein aller Generationen. Die Thank-U-Party vom 14. August 2014 im gemütlichen Reberhus in Bolligen war dann wie immer dafür da, den zahlreichen engagierten Helferinnen und Helfern des BAV ein grosses Merci zu entbieten. Ohne die tolle Mithilfe von Freiwilligen wäre der BAV nicht in der Lage, ein so grosses Dienstleistungsangebot nicht nur für die Mitglieder, sondern auch für die Öffentlichkeit aufrechtzuerhalten. Das traditionelle Weihnachtsessen des BAV-Vorstandes vom 28. November 2014 bildete einen stilvollen Höhepunkt des reich befrachteten Verbandsjahres. In der Brasserie Obstberg in Bern konnte der Präsident nicht nur die praktisch vollständig erschienenen Spitzen der bernischen Justiz aller Stufen und eine grosse Zahl von bernischen Bundesrichtern begrüssen, sondern auch zahlreiche Gäste von befreundeten kantonalen und ausserkantonalen Organisationen. 2.Ressortberichte 2.1 Geschäftstelle und Finanzen (Véronique Bachmann) Die Mitgliederzahl hat 2014 wiederum zugenommen: zum Jahresende verzeichnete der Verband 759 Aktiv- und 44 Passivmitglieder (Jahresbeginn: 719 Aktiv- und 41 Passivmitglieder), was einer Nettozunahme von 40 Aktivmitgliedern entspricht. Im Jahr 2014 wurden unveränderte Mitgliederbeiträge von CHF 600.–, CHF 400.– und CHF 100.– erhoben. Über die Jahresrechnung 2014 wird, wie üblich, am ordentlichen Anwaltstag 2015 berichtet, wo auch das Budget 2016 behandelt werden wird. 2.2 Weiterbildung/Fachgruppen BAV (Dominik Gasser) Die Weiterbildung im Jahr 2014 war einerseits geprägt durch die Ausbildungsreihe «Bernische Weiterbildung für Juristen BWJ». Samuel Lemann, den Referentinnen und Referenten sowie den Vertretern der Universität Bern sei für ihr Engagement bestens gedankt. Zur Zeit bestehen 8 BAV-Fachgruppen, die auf ihren Spezialgebieten praxisbezogene Weiterbildung pflegen und den BAV in verschiedensten Belangen aktiv unterstützen. Ein herzliches Dankeschön allen Leiterinnen und Leitern sowie den Mitgliedern der Fachgruppen für ihren wertvollen und engagierten Einsatz. Nachstehend folgen die Jahresberichte der einzelnen Fachgruppen (FG): 2.2.1 FG Agrarrecht (Leitung: Claudia Schreiber/Andreas Wasserfallen) Die Fachgruppe Agrarrecht organisierte 2014 drei Treffen sowie eine halbtägige Exkursion. Anlässlich der Treffen wurden jeweils Kurzreferate als Input für die Mitteilungen Vorstand 83 anschliessende Diskussion gehalten. Die Themen im Berichtsjahr waren: «Kiesabbau und Richtplan: Die Voraussetzung der privatrechtlichen Sicherung von betroffenen Grundstücken» (RA Michael Baumgartner, März), «Grundzüge des neuen Lebensmittelrechts» (Fürsprecher Gerhard Hauser, Juni), sowie «Strafsache Gewässerschutz» (Rechtsanwältin und Notarin Simone Tschopp, Dezember). Die diesjährige Exkursion, organisiert von Jörg Zumstein, führte die Fachgruppe auf einen Schweinemastbetrieb im Emmental. Für 2015 sind wiederum 3 Treffen und eine Exkursion geplant. 2.2.2 FG Arbeitsrecht (Leitung: Hans Roth) Die Fachgruppe BAV Arbeitsrecht zählte im vergangenen Jahr 34 Mitglieder und führte drei gut besuchte Veranstaltungen durch zu den Themen «Arbeitszeiten» (Referent: Prof. Dr. Thomas Geiser), Schlichtungsverfahren im Arbeitsrecht» (Referenten: Susanne Ganzoni Botticelli, René Holzer, Hansjürg Hubacher und Caroline von Samson) sowie «Praktische Hinweise zum GAV» (Referent: Dr. Fredi Hänni). Für 2015 ist folgendes Programm vorgesehen: – 04.03.2015: «ZPO und erstinstanzliche privatrechtliche Rechtsprechung im Arbeitsrecht im Kanton Bern» – Sommer 2015: «Aufhebungsverträge» – Herbst 2015: «Arbeitsunfähigkeit/Arztzeugnis» 2.2.3 FG Bankenrecht (Leitung: Thomas Müller/Christophe Rosat) Die Fachgruppe Bankenrecht hat 2014 diverse Mittagsveranstaltungen im Haus der Universität abgehalten. In kollegialer Runde konnten Gastreferenten aus dem Rechtsdienst einer Bank, der eidg. Finanzmarktaufsicht Finma sowie der Schweizerischen Bankiervereinigung empfangen werden. Neben den Fachvorträgen kommt dem kollegialen Austausch viel Gewicht zu. Die Anzahl der teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen hat sich über das Jahr hin verdoppelt. Das Programm wird wiederum per E-Mail an die Mitglieder der Fachgruppe und weitere Interessenten zugestellt. Interessierte können sich gerne an die Leiter der Fachgruppe, Christophe Rosat (ch.rosat@rosat-recht. ch) oder Thomas Müller ([email protected]) wenden. 2.2.4 FG Familienrecht (Leitung: Jasmin Brechbühler/Rouven Brigger) Die Fachgruppe Familienrecht wurde unter der Leitung von Jasmin Brechbühler und Rouven Brigger gegründet. Die Kick-off Veranstaltung findet am Donnerstagabend, 5. März 2015, statt. Der genaue Ort und die Zeit werden nach Eingang der Anmeldungen frühzeitig bekannt gegeben. 2.2.5 FG Gesellschaftsrecht/Transaktionen (Leitung: Martin Moser) Die Fachgruppe Gesellschaftsrecht/Transaktionen hat 2014 ihre Tätigkeit erfolgreich aufgenommen. Die Fachgruppe befasst sich mit dem gesamten Gesellschaftsrecht sowie mit Transaktionen (M&A) aller Art. Im Vordergrund steht der Erfahrungsaustausch von Mitgliedern, die selber in den genannten Bereichen aktiv sind. in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 84 Zu den Meetings in Bern haben sich jeweils gut 15 Mitglieder der FG getroffen. Dabei haben sie, ausgehend von kurzen einleitenden Referaten von Mitgliedern, ihre Erfahrungen ausgetauscht und besondere Punkte diskutiert. Dazu bildete ein gemeinsamer Lunch den Rahmen. Für 2015 sind drei Meetings vorgesehen, wobei aufgrund der bisherigen Erfahrungen jeweils grundsätzlich ein Thema im Zentrum stehen soll. Die Einladung erfolgt an die Mitglieder der FG per Email. 2.2.6 FG Immaterialgüterrecht (Leitung: Bettina Beck/Stefan Hubacher) Die Fachgruppe Immaterialgüterrecht führte 2014 erneut drei «AUG»-strukturierte Treffen durch, die jeweils Activity (z.B. Fachvortrag, Fallbesprechung), Update (zu Legiferierung, Kasuistik, Weiterbildung, Literatur) sowie Gathering (Networking unter Spezialisten bei einem Getränk oder Znacht) enthalten. Den Jahresabschluss bildete ein viertes Treffen, bei dem das gemütliche Zusammensein und der kollegiale Austausch im Mittelpunkt standen. Das Wintertreffen im Februar galt dem Thema Markenrecht. Dr. Barbara Abegg brachte uns im Bereich «Gebrauch fremder Marken im Geschäftsverkehr» – in dem sie soeben ihre Dissertation abgeschlossen hatte – auf den neuesten Stand. Anlässlich des Frühlingsmeetings stand der Umgang mit Open Source Software im Zentrum. Dr. Wolfgang Straub sowie Dr. Matthias Stürmer, führten uns – rechtlich und technisch – ins Thema «Open Source» ein. Im Fokus des Sommermeetings stand das Patentrecht. Dr. Simon Holzer datierte uns über die Durchsetzung von Patentrechten in der Schweiz auf und gab uns für die IP-Beratung und Prozessführung wichtige Hinweise. Anlässlich des Herbstmeetings genossen wir schliesslich – bei Glühwein und Fondue im Schwellenmätteli – den kollegialen Austausch und das gesellschaftliche Beisammensein. Der Fachgruppe Immaterialgüterrecht des BAV gehören aktuell 22 Mitglieder aus dem Kreise der Berner Anwaltschaft an. Wir freuen uns auf ein spannendes und aktives 2015! 2.2.7 FG Strafrecht (Leitung: Sarah Schläppi/Philipp Kunz) Am 12. Februar 2014 fand die Kick-Off Veranstaltung der Fachgruppe Strafrecht statt. 16 Personen haben daran teilgenommen. Folgende Themen wurden für das Jahr 2014 ins Zentrum gestellt: – Wissen generieren und Position der Strafverteidigung stärken – Fachgruppe als Ansprechpartner bei BAV und Behörden positionieren – Erarbeitung einer Datenbank für Urteile/Zugriff auf Urteile verbessern In der Folge haben drei weitere Sitzungen der Fachgruppe stattgefunden (30. April, 20. August und 19. November). Zurzeit sind 34 Anwältinnen und Anwälte aus dem Kanton Bern aktive Mitglieder der Fachgruppe Strafrecht. Nebst den ordentlichen Sitzungen der Fachgruppe standen folgende Aktivitäten im Vordergrund: – Gespräch mit der Generalstaatsanwaltschaft – Austausch mit der Generalstaatsanwaltschaft zusammen mit dem BAV – Stellungnahme zu Gesetzesänderungen zuhanden des BAV Mitteilungen Vorstand 85 – Auswertung Umfrage Anwaltspikett zusammen mit dem BAV und der Generalstaatsanwaltschaft – Erarbeiten Weiterbildungsprogramm mit dem Obergericht – Verfassen einer konsolidierten Beschwerde an das Bundesstrafgericht betreffend der Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch und Einstellung Die Fachgruppe konnte sich in ihrem ersten Jahr des Bestehens aktiv einbringen. Ein besonderer Dank richtet sich dabei an den BAV-Vorstand, welcher die Fachgruppe aktiv in die strafrechtlich relevanten Themen eingebunden hat. 2.2.8 FG Wettbewerbsrecht (Leitung: Philipp Zurkinden/Daniel Emch) Die erfreuliche Entwicklung der Fachgruppe «Kartellrecht» setzte sich auch im vierten Jahr fort. Im Jahr 2014 haben wir uns wiederum viermal getroffen (am 26. Februar, 28. Mai, 27. August und 26. November). Die Anzahl Mitglieder konnte mit zwei Neueintritten auf nunmehr 19 Mitglieder erhöht werden. Die Präsenz an den Sitzungen war mit durchschnittlich 6-9 Teilnehmern auf dem gleichen Stand wie im vergangenen Jahr. Auch 2014 fanden jeweils angeregte Diskussionen zu aktuellen Themen statt, wobei aktuelle Verfahrensfragen sowie erneut die nun endgültig gescheiterte KG-Revision einen wichtigen Platz einnahmen. Weitere Schwerpunkte waren Fragen rund um Hausdurchsuchungen, Selbstanzeigen und Verfahrenskosten sowie an der letzten Sitzung die kürzlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts i.S. Türbeschläge. 2015 dürfte erneut spannend werden, da verschiedene wichtige Fragen – sowohl materieller als auch verfahrensrechtlicher Natur – derzeit vor dem Bundesgericht hängig sind. Zur Tradition gehört mittlerweile, dass die Sitzungsteilnehmer nach der Diskussion zusammen zum Abendessen gehen. Die Fachgruppe «versammelte» auch im vergangenen Jahr ein hohes Mass an Fachwissen. Sie trifft sich jeweils am letzten Mittwoch im Februar, Mai, August und November. Interessierte Kolleginnen und Kollegen melden sich bitte bei Bernhard Lauterburg ([email protected]). 2.3 Rechtsauskünfte (Andreas Güngerich) Rechtsauskünfte stellen nach wie vor ein grosses Bedürfnis dar und 2014 wurden erneut zahlreiche schriftliche und mündliche Rechtsauskünfte erteilt. Leider war es nicht möglich, mit der BZ die Hotline weiterzuführen. Die BZ will ihr Dienstleistungsangebot anders ausrichten. Wir sind daran zu prüfen, ob es alternative Möglichkeiten gibt, telefonische Beratung in Zukunft anbieten zu können. Herzlicher Dank für ihren Einsatz gebührt – den Leitenden der regionalen Rechtsauskunftsstellen: Véronique Bachmann (Burgdorf), Konrad Beck (Bern), Pasquino Bevilacqua (Langenthal), Nicolas de Cet (Bienne), Lorenzo Cicco und Philippe Schwarz (Thun), André Gossin (Jura Bernois) und Roger Lerf (Belp); – Claudia Gerber (zuständig für die Zusammenarbeit mit der BZ); – Otto Mauchle (schriftliche Rechtsauskünfte); sowie ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den jeweiligen Sekretariaten. in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 86 2.4. Berufs- und Standesrecht/Gruppe junger Anwälte (Bettina Beck) 2014 überarbeitete der BAV-Vorstand die Vollmacht-Formulare. Die Vollmachten können in Kürze von der neuen Website heruntergeladen werden. Sodann wurden etliche Anfragen von BAV-Mitgliedern aus dem Bereich Berufs- und Standesrecht bearbeitet. Anlässlich des Galaabends «GjA – The Night» im Hotel Schweizerhof hat Monika Friedli von Chloé Higgins die Leitung der Gruppe junger Anwälte (GjA) übernommen. Der BAV-Vorstand freut sich über die tatkräftige und innovative Unterstützung durch die GjA und dankt für den grossen Einsatz! 2.5 Dienstleistungen (Andrea Lanz Müller) 2.5.1 Weiterbildung Anwaltssekretärinnen und Anwaltssekretäre 2014 konnte der Fachlehrgang für Anwaltssekretärinnen und –sekretäre zum 7. Mal durchgeführt werden. Er wurde von den 15 Teilnehmerinnen durchwegs als gut bis sehr gut beurteilt. Den Dozentinnen und Dozenten des Kurses sei an dieser Stelle herzlich für ihr Engagement gedankt. 2.5.2 Kaufmännische Grundausbildung in der Advokatur Wie bereits im letzten Jahresbericht ausgeführt, ist der BAV im Herbst 2012 Mitglied des Vereins Lehrstellen Advokatur geworden. Der Verein hat sich zum Ziel gesetzt, eine eigene Betriebsgruppe Advokatur zu etablieren, um die kaufmännische Grundausbildung sowohl für die Lernenden als auch für Lehrbetriebe wieder attraktiver zu machen. Dieses Ziel konnte 2014 nach jahrelanger Vorarbeit endlich in die Tat umgesetzt werden. Im Sommer 2015 werden die ersten Lernenden die neue Ausbildung «Kaufmann/Kauffrau D&A-Betriebsgruppe Advokatur» in Angriff nehmen können. Anlässlich einer Informationsveranstaltung des Vereins Lehrstellen Advokatur im Juni 2014 in Bern konnten sich die Berufsbildnerinnen und Berufsbilder, die Personalverantwortlichen sowie Anwältinnen und Anwälte Informationen zum neuen Leistungszielkatalog, zur Durchführung von ALS und PE sowie zum Inhalt und Organisation ÜK-Advokatur beschaffen. Der Verein steht uns auch beratend zur Verfügung (www.lehrstellenadvokatur.ch). 2.6 Beziehungen zu Europa (Vincent Kleiner) Durant l’année écoulée, j’ai essentiellement représenté l’AAB dans le cadre des activités suivantes: – Le 23 mai 2014, j’ai représenté l’AAB comme membre du jury lors du concours final de plaidoiries mettant aux prises les avocats-stagiaires des cantons de Berne, Jura et Fribourg. – Du 29–31 mai 2014, j’ai représenté l’AAB au Congrès général annuel de la FBE (Fédération des barreaux d’Europe) à Vienne sur le thème de l’indépendance de l’avocat. – Les 14 novembre 2014 à Berne et 5 mars 2015 à Martigny, j’ai participé aux séances de travail de la Conférence latine des Bâtonniers. Finalement, je me suis chargé de rapporter les doléances des avocats francophones de l’AAB au sein du comité et de répondre aux différentes questions posées. Mitteilungen Vorstand 87 2.7 Schlichtungsstelle für Honorarfragen (Véronique Bachmann) Im Verlaufe des Berichtsjahres sind 5 Schlichtungsgesuche neu eingegangen; ein Gesuch war am 1. Januar 2015 noch pendent. Ein Verfahren konnte durch Vergleich erledigt werden; 2 Gesuche wurden von den Gesuchstellern sistiert. Auf 3 Gesuche konnte mangels Vorliegens einer detaillierten Honorarschlussrechnung aus formellen Gründen bis heute nicht eingetreten werden. 2.8 Vernehmlassungen (Véronique Bachmann) Im Verlaufe des Berichtsjahres sind die folgenden Vernehmlassungen eingegangen: – Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung (EG KUMV) – Teilrevision der bernischen Baugesetzgebung – Publikationskonzept des Bernischen Obergerichts (elektronische Entscheid sammlung) – Einführungsverordnung zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes im Rahmen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot Der BAV nahm Stellung zu den folgenden Vorlagen: – Publikationskonzept des Bernischen Obergerichts (elektronische Entscheid sammlung) – Einführungsverordnung zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes im Rahmen des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2013 über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot Daneben nahm der BAV jeweils Stellung zu den Wahlen der Richter und Richterinnen, wobei bei Fachrichtern mit medizinischer oder psychologischer Ausbildung Zurückhaltung geübt wird. 2.9 Standeskommission (Vincenzo Amberg) Im 2014 – einem für die Standeskommission relativ ruhigen Jahr – wurden zwei neue Verfahren eröffnet, wovon das eine Verfahren durch Rückzug der Anzeige und das andere nach zwei Verhandlungen mit einem Vergleich erledigt werden konnten. Damit ist die Standeskommission – was die laufend eingehenden Geschäfte betrifft – erfreulicherweise «à jour». Weniger erfreulich ist jedoch die Tatsache, dass eine langwierige Auseinandersetzung zwischen Kollegen bis heute immer noch nicht abgeschlossen werden konnte. Ziel der Standeskommission wird es sein, diesen Fall im laufenden Jahr endlich zu erledigen. Neben diesen Verfahren haben die Mitglieder der Standeskommission 2014- wie alle Jahre – mehrere standes- und berufsrechtliche Anfragen beantwortet. Marianne Jacobi hat zu unserem grossen Bedauern ihren Rücktritt eingereicht. Ihr sei für die langjährige und erfolgreiche vermittelnde Tätigkeit in der Standeskommission ganz herzlich gedankt verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft! in dubio 2_15 Mitteilungen Vorstand 88 In Anbetracht der Tatsache, dass die Standeskommission in absehbarer Zeit personell teilweise neu besetzt werden wird, bleibt die Vakanz vorläufig bestehen. 2.10 Ressort Informationen (Andrea Lanz Müller) 2.10.1 In dubio Im Berichtsjahr konnten wir Thomas Gisselbrecht neu im Redaktionsteam begrüssen. Primäres Ziel der Verbandszeitschrift war auch 2014, die Leserinnen und Leser insbesondere mit aktuellen Informationen zur Praxis der Anwaltskammer, der bernischen Gerichte und zur Tätigkeit des Vorstands des BAV zu beliefern. Die wichtigsten Informationen wurden jeweils in beiden Amtssprachen publiziert. Die Aktennotizen zu den Aussprachen mit den Vertretern der Justiz lieferten aktuelle und wichtige Informationen für die praktische Tätigkeit. Anlässlich der Retraite des Vorstandes im Juni 2014 wurden die Ressorts im Vorstand per 1.1.2015 neu zugeteilt, wobei Andrea Lanz das Ressort «Dienstleistungen» übernahm. Ab der Ausgabe 1–15 zeichnet neu Stefanie Wagner als Redaktorin für die Zeitschrift in dubio verantwortlich. Die fünf Ausgaben des Jahres 2014 verursachten einen Aufwand von total CHF 51 127.35. Der Gesamtaufwand fiel erfreulicherweise leicht tiefer aus als im Vorjahr (CHF 53 514.55). Die Erträge der Inserate waren leider auch tiefer, nämlich CHF 29 440.– (Vorjahr CHF 37 813.50). Es zeigt sich einmal mehr, dass im digitalen Zeitalter mit sinkenden Inseraterträgen zu rechnen ist und es immer schwieriger wird, Neuinserenten zu akquirieren. Die Verbandskasse wurde aufgrund der Mindererträge mehr belastet als im Vorjahr mit einem Aufwandüberschuss von CHF 16 477.90 gegenüber CHF 9492.40 im Vorjahr. Die Jahresabonnements-Beiträge für Nichtmitglieder sind von CHF 6205.– im Vorjahr auf CHF 5207.– zurückgegangen. 2.10.2 Website Der Vorstand des BAV hat sich anlässlich der Retraite und der nachfolgenden Vorstandssitzungen vertieft mit der neu zu erstellenden Website befasst und verschiedene Offerten und Optionen geprüft. Die Federführung liegt bei der Geschäftsstelle und Peter Haas. Die Website wird nicht nur in einem neuen, frischen Look daherkommen, sondern auch erweiterte Nutzungsmöglichkeiten und Inhalte aufweisen. Sie wird im ersten Quartal 2015 aufgeschaltet werden. Auch im 2015 werden wir mit dem gesamten BAV-Team uns mit «Dialog – Weiterbildung – Engagement» für unseren tollen und wichtigen Beruf als Anwältin und Anwalt einsetzen! Damit wir mit Überzeugung und Stolz weiterhin wie das Barreau de Paris sagen können: «Ne confiez pas vos droits à n’importe qui! Optez pour la garantie avocat!» Herzlich, Ihr BAV-Präsident, Dr. Fritz Rothenbühler Mitteilungen Vorstand 89 123. ordentlicher Anwaltstag Donnerstag, 28. Mai 2015 Salle de Spéctacle, St. Imier Programm: – 15.00 Uhr, offizieller Teil – Anschliessend: Besichtigung Uhren museum und danach: Apéro riche, Salle de Spéctacle – Schluss der Veranstaltung: ca. 20.30 Uhr 123e journée ordinaire des avocats Jeudi, 28 mai 2015 Salle de Spéctacle, St. Imier Programme: – 15:00 heures, partie officielle – À la suite: Visite du musée des montres Longines – À la suite: Apéro riche à la salle de Spectacle – Fin de la manifestation: vers 20:30 heures in dubio 2_15 Mitteilungen Behörden/Literaturhinweis 90 Besuchsbewilligungen der Rechtspraktikanten für die Regionalgefängnisse Gemäss Beschluss der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2014 benötigen Rechtspraktikanten für Besuche im Regionalgefängnis eine persönliche Besuchsbewilligung. Die Substitutionsvollmacht und die Besuchsbewilligung der Verteidigung reichen nicht aus. Autorisations de visite pour les stagiaires dans les prisons régionales Selon une décision du Parquet général du 16 décembre 2014, les stagiaires ont besoin d’une autorisation personnelle pour effectuer des visites dans les prisons régionales. Une substitution de procuration combinée avec l’autorisation de visite du défenseur ne suffit pas. Literaturhinweis Bruno Jahn, Überlebensstrategien für Einzelanwälte – Wie anwaltliche Einzelkämpfer konkurrenzfähig bleiben, Eigenverlag, Mai 2013 Rollender Kalender 91 Rollender Kalender Donnerstag, 30. April 2015 Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema:Schlichten/Richten/Vollstrecken Mietrechtliche Fragen im Spannungsfeld zwischen Schlichtungsbehörde, Gericht und Polizei Referierende: N.N. Ort: Amthaus Bern, Assisensaal, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Zeit: ½ Tag, nachmitttags Kursleitung: Marlis Koller-Tumler, Vorsitzende, Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland, Bern Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV (Weitere Informationen siehe Seite 941) Donnerstag, 7. Mai 2015 Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema: Aktuelles zum Thema Drogen Referierende:Dr. Weinmann, IRM Bern Drogenfahnder der Polizei und/oder Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben Kanton Bern Manfred Jegerlehner, Passantenhilfe Bern Ort: Amthaus Bern, Assisensaal, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Zeit: ½ Tag, vormittags Kursleitung Thomas Perler, Staatsanwalt, Bern Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV (Weitere Informationen siehe Seite 941) Dienstag, 12. Mai 2015 Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK) Thema Der ungebremste Höhenflug des Whistleblowers Referent Prof. Dr. iur. Roland Hefendehl Ort Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101 Zeit 18.30 Uhr (Weitere Informationen siehe Seite 943) in dubio 2_15 Rollender Kalender 92 Dienstag, 19. Mai 2015 Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema: «Richtig Bilanz ziehen – und Erfolg verbuchen 2.0» Referent: Ariste Baumberger, dipl. Wirtschaftsprüfer und Steuerexperte, Betriebsökonom HWV Ort:Bern Zeit: ½ Tag, nachmittags Kursleitung: Peter Kästli, Präsident Steuerrekurskommission des Kantons Bern Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV (Weitere Informationen siehe Seite 941) Dienstag, 26. Mai 2015 Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK) Thema Forensische Rehabilitation zuvor Sicherungsverwahrter in der Forensisch-Therapeutischen Ambulanz Berlin Referent Dr. med. Tatjana Voss Ort Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101 Zeit 18.30 Uhr (Weitere Informationen siehe Seite 943) Donnerstag, 11. Juni 2015 Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema: Vom Urteil zum Grundbucheintrag Referierende:Prof.Dr.iur Roland Pfäffli, Titularprofessor an der Universität Freiburg i.Ü, alt Grundbuchverwalter von Thun Prof.Dr.iur Rainer Schumacher, Rechtsanwalt Martin Bichsel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt Erbrecht SAV, Lehrbeauftragter für bernisches Notariatsrecht und notarielle Praxis an der Universität Bern Ort: Amthaus Bern, Assisensaal, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Zeit: 13.30 bis 17.30 Uhr Kursleitung: Christian Josi, Oberrichter Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV Dienstag, 15. September 2015 Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema: Aktuelle Fragen zur StPo Referierende:N.N. Ort: Amthaus Bern, Assisensaal, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Zeit: 09.00 bis 12.30 Uhr Kursleitung: Barbara Lips-Amsler, Gerichtspräsidentin Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV Rollender Kalender 93 Dienstag, 22. September 2015 Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK) Thema Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis Referent Dr. iur. Gieri Bolliger Ort Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101 Zeit 18.30 Uhr (Weitere Informationen siehe Seite 943) Dienstag, 27. Oktober 2015 Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK) Thema Der Fall Slavko Dokmanovic oder die Rolle eines Alibi in einem Kriegsverbrecherprozess Referent Stefan Wäspi, lic. iur. HSG, LL.M., RA Ort Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101 Zeit 18.30 Uhr (Weitere Informationen siehe Seite 943) Dienstag, 10. November 2015 Veranstaltungsprogramm Berner Forum für Kriminalwissenschaften (BFK) Thema «Tatort Bern»: Was die Kriminaltechnik alles beinhaltet Referent Dr. sc. forens., Dipl. chem. ETH Christian Zingg Ort Universität Bern, Hauptgebäude, Hörsaal 101 Zeit 18.30 Uhr (Weitere Informationen siehe Seite 943) Voranzeige 2. Jahreshälfte Weiterbildungskommission der bernischen Justiz Thema: Straf- und Administrativrecht im Strassenverkehr Referierende:N.N. Ort:Bern Zeit: ½ Tag Kursleitung: Markus Schmutz, stv. Generalstaatsanwalt Kosten: CHF 100.– für Mitglieder des BAV in dubio 2_15 Rollender Kalender 94 1 Anmeldungen für Weiterbildungskurse Obergericht Sekretariat Weiterbildungskommission, Frau Sandra Gyger, Obergericht des Kantons Bern Hochschulstrasse 17, 3012 Bern, Tel. 031 635 48 00, E-Mail [email protected] und [email protected] Hinweis für Weiterbildungskurse Obergericht: Erfolgte Anmeldungen gelten als angenommen, sofern nicht durch das Sekretariat der Weiter bildungskommission eine ausdrückliche Absage erfolgt (wegen zu grosser Zahl der Angemeldeten oder wegen Kursabsage). 2 Anmeldung für BWJ-Kurse Geschäftsstelle BAV, Postfach 1052, 3401 Burgdorf, Tel. 034 423 11 89, Fax 034 423 11 92, E-Mail [email protected] Die Veranstaltungen des Berner Forums für Kriminalwissenschaften sind öffentlich und gratis. Für Tagungen wird ein Unkostenbeitrag erhoben. Ergänzungen und Präzisierungen zum Veranstaltungsprogramm 2015 sowie weitere Informationen zum BFK unter www.bfk.unibe.ch. 4 Anmeldung für Weiterbildungskurse im Wirtschaftsrecht für PraktikerInnen (WiW) Stämpfli Verlag, Herr Jan Zwahlen, Wölflistrasse 1, Postfach 8326, 3001 Bern, Tel. 031 300 63 15, Fax 031 300 62 12, [email protected]. 3 Bracher & Partner Advokatur und Notariat Wir sind mit 20 Mitarbeitenden in den Bereichen Advokatur, Notariat und Unternehmensberatung tätig. Im Zuge unseres weiteren Wachstums suchen wir für unsere Berner Niederlassung eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Sie bearbeiten Ihre Dossiers selbständig, in Verantwortung gegenüber Ihren Mandantinnen und Mandanten. Sie haben Freude an Aufgabenstellungen im Zivil- sowie allenfalls im Sozialversicherungsrecht. Wir bieten Ihnen die Chance, sich in unserer dynamischen, auf den Espace Mittelland fokussierten Kanzlei weiterzuentwickeln. Sie finden bei uns ein innovatives, kollegiales Arbeitsumfeld mit ansprechenden Rahmenbedingungen und Perspektiven. Bitte senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen an Bracher & Partner, Dr. Markus Meyer, Rechtsanwalt, Waisenhausplatz 14, Postfach 219, 3000 Bern 7 oder per E-Mail an [email protected]. Für telefonische Auskünfte steht Ihnen Markus Meyer unter der Telefonnummer 031 326 71 71 gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.bracherpartner.ch Salomegasse 13 2503 Biel-Bienne Tel. 062 916 50 00 Fax 062 916 50 05 Eisenbahnstrasse 11 Postfach, 4901 Langenthal Tel. 062 916 50 00 Fax 062 916 50 05 Waisenhausplatz 14 Postfach, 3000 Bern 7 Tel. 031 326 71 71 Fax 031 312 18 80 Unser Unternehmen verfügt über ein zertifiziertes Managementsystem nach ISO 9001:2008 in dubio 2_15 Impressum 96 Impressum Redaktorin Stefanie Wagner, Rechtsanwältin, Thun E-Mail [email protected] Redaktions-Sekretariat in dubio-Redaktion, c/o Rechtsanwältin Stefanie Wagner, Malerweg 4, Postfach 2048, 3601 Thun Tel. 033 222 22 66/Fax 033 222 22 67 E-Mail [email protected] Redaktionelle MitarbeiterInnen Véronique Bachmann, Fürsprecherin (Geschäftsstelle BAV) Bettina Beck, Rechtsanwältin Thomas Gisselbrecht, Rechtsanwalt Peter Haas, Rechtsanwalt Manuela Rapold, Rechtsanwältin Marc Wollmann, avocat Abonnemente/Adressänderungen Nichtmitglieder (Mitglieder via BAV-Geschäftsstelle) Redaktions-Sekretariat in dubio, c/o Rechtsanwältin Stefanie Wagner, Malerweg 4, Postfach 2048, 3601 Thun Tel. 033 222 22 66/Fax 033 222 22 67 E-Mail [email protected] Einzelausgabe CHF 5.– Jahresabonnement CHF 25.– PC 30-634842-6 Inserate Print Promotion Andreas Benz Route de la Rotte 5 1787 Mur VD Tel. 026 673 25 20 Fax 026 673 25 19 Druck und Ausrüsten Stämpfli AG Wölflistrasse 1 3001 Bern Tel. 031 300 66 66 Fax 031 300 66 99 Auflage 1600 Exemplare Redaktionsschluss für Heft 3_15: 29. Mai 2015 Erscheinen 2015 März/April/Juni/September/Dezember 26. Jahrgang, Heft 2_15, April 2015 ISSN 1662.4211 Retouren: RedaktionsSekretariat in dubio c/o Rechtsanwältin Stefanie Wagner Malerweg 4 Postfach 2048 3601 Thun PP 3000 Bern 7 in dubio
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