Ortssatzung der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gerstetten - Entwurf Stand 07.05.2015 / RW Präambel In der Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gerstetten arbeiten die Evangelische Kirchengemeinde Dettingen, Evangelische Kirchengemeinde Gerstetten, die Evangelische Kirchengemeinde Gussenstadt und die Evangelische Kirchengemeinde Heuchlingen-Heldenfingen zusammen. Die Gesamtkirchengemeinde wurde gebildet, um die Trägerschaft der evangelischen Kindergärten in ihrem Gebiet zu übernehmen. Darüber hinaus soll sie das einheitliche Auftreten der Evangelischen Kirche in Gerstetten fördern und die Kirchengemeinden bei ihren Aufgaben unterstützen. Sie kann weitere Aufgaben übernehmen, sofern dies von allen beteiligten Kirchengemeinden gewünscht wird. § 1 Kirchengemeinden Die Evang. Kirchengemeinden Dettingen, Gerstetten, Gussenstadt und Heuchlingen-Heldenfingen bilden die Evang. Gesamtkirchengemeinde Gerstetten. § 2 Organe der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinde (1) Organ der jeweiligen Kirchengemeinde ist der Kirchengemeinderat. (2) Organ der Gesamtkirchengemeinde ist der Gesamtkirchengemeinderat. § 3 Aufgaben der Kirchengemeinden und der Gesamtkirchengemeinde (1) Die Kirchengemeinden sind für alle Aufgaben der Gemeindearbeit zuständig, soweit sie nicht in dieser Ortssatzung auf die Gesamtkirchengemeinde übertragen werden. (2) Die Gesamtkirchengemeinde ist für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Trägerschaft für die Evang. Kindergärten in Dettingen, Gerstetten, Gussenstadt und Heuchlingen. Bei Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, wie z.B. die Eröffnung und Schließung von Einrichtungen und Gruppen, Anstellung und Entlassung leitender Mitarbeiter/innen, Angebotsformen und konzeptionellen Fragen ist Einvernehmen mit der zuständigen Kirchengemeinde herzustellen. b) die Koordinierung der Vorschläge, die die Kirchengemeinden dem Oberkirchenrat zur Festlegung der Dienstaufträge der Pfarrerinnen und Pfarrer vorlegen (Geschäftsordnungen), c) Vertretung der Gesamtkirchengemeinde im Besetzungsgremium der Pfarrstellen der Kirchengemeinden 2 in der Gesamtkirchengemeinde, d) Änderung der Ortssatzung der Gesamtkirchengemeinde,1 e) Förderung der Zusammenarbeit der Kirchengemeinden (3) Die Gesamtkirchengemeinde ist nicht zuständig für die geistliche Betreuung der Kindergärten und die Einbeziehung der Kindergärten in die Gemeindearbeit. Diese Aufgabe verbleibt bei den Kirchengemeinden und den jeweils zuständigen Pfarrer/innen. Näheres zur Zuständigkeitsverteilung im Hinblick auf die Kindergartenarbeit und deren Finanzierung soll in einer gesonderten Vereinbarung geregelt werden. § 4 Versammlung der Kirchengemeinderäte Alle zur Evangelischen Gesamtkirchengemeinde Gerstetten gehörenden Kirchengemeinderäte kommen mindestens einmal im Jahr zusammen, um grundsätzliche Fragen des kirchlichen Lebens in der Gesamtkirchengemeinde zu beraten. § 5 Zusammensetzung des Gesamtkirchengemeinderats (1) Für die Evang. Gesamtkirchengemeinde Gerstetten wird ein sogenannter verkleinerter Gesamtkirchengemeinderat gebildet. (2) Dem verkleinerten Gesamtkirchengemeinderat gehören an: a) die Pfarrerinnen und Pfarrer der zur Gesamtkirchengemeinde gehörenden Kirchengemeinden kraft Amtes b) die gewählten Vorsitzenden oder eine andere vom Kirchengemeinderat der beteiligten Kirchengemeinden aus seiner Mitte zu wählende Person. Stammt der/die Kirchenpfleger/in der Gesamtkirchengemeinde aus einer anderen Kirchengemeinde als Gerstetten, entsendet diese Kirchengemeinde dennoch nur zwei Vertreter in den Gesamtkirchengemeinderat. c) drei weitere Personen, die vom Kirchengemeinderat Gerstetten aus seiner Mitte zu wählen ist d) die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde e) Ist die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde nicht zugleich auch Kirchenpflegerin Bei der Zusammensetzung des GKGR sollte berücksichtigt werden: - Pfarrer - Gewählte Vorsitzende - Kirchenpflege - Größenverhältnis: insgesamt 6.640 Gemeindeglieder, Gerstetten hat aktuell 3.283, Gussenstadt 934, Heuchlingen-Heldenfingen 1.233, Dettingen 1.190 - Gleichgewicht zwischen den Kirchengemeinden - Beim vorgeschlagenen Modell ergibt sich ein 12-köpfiges Gremium, in dem Gerstetten 50% der Sitze hat – entsprechend dem Größenverhältnis, wonach Gerstetten 50% der Gemeindeglieder stellt. oder Kirchenpfleger der Kirchengemeinde Gerstetten, wählt der Kirchengemeinderat Gerstetten aus seiner Mitte ein zusätzliches Mitglied des Gesamtkirchengemeinderats. (3) Für den oder die Vorsitzenden der Kirchengemeinderäte und für die Mitglieder des Gesamtkirchengemeinderats, die aus der Mitte der Kirchengemeinderäte gewählt werden, sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen, die im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens eintreten. 1 Es besteht Einigkeit unter den beteiligten Kirchengemeinden, dass die zukünftige Übertragung weiterer Aufgaben an die Gesamtkirchengemeinde der einmütigen Zustimmung aller betroffenen Kirchengemeinden bedarf. Entwurf OS 10.06.2015 3 § 6 Kindergartenausschuss Zuständigkeit Geschäftsführung: § 24 Absatz 7 KGO Es wird ein Kindergartenausschuss gebildet. (1) Dem Kindergartenausschuss gehören 5 stimmberechtigte Mitglieder an2. Stimmberechtigte Mitglieder des Kindergartenausschusses sind: a) Der/die mit der Wahrnehmung der Kindergartenarbeit betraute Pfarrer/in b) Der/die Kirchenpfleger/in der Evang. Gesamtkirchengemeinde Gerstetten bzw. dessen/deren Vertreter/in c) drei vom Gesamtkirchengemeinderat zu wählende Mitglieder. Bei der Wahl der Mitglieder soll jede Kirchengemeinde berücksichtigt werden. (2) Die beiden Vorsitzenden des Gesamtkirchengemeinderats können, soweit sie nicht Mitglieder des Ausschusses sind, beratend an den Sitzungen teilnehmen. (3) Der/die mit der Wahrnehmung der Kindergartenarbeit betraute Pfarrer/in übernimmt kraft Amtes den Vorsitz. Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. (4) Beratende Mitglieder des Kindergartenausschusses sind: a) Ein Mitglied der Mitarbeitervertretung. b) Die Leiter/innen der Kindergärten der Gesamtkirchengemeinde Gerstetten (5) Der Kindergartenausschuss ist auf der Grundlage des Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Gesamtkirchengemeinderates für allgemeine Fragen der Kindergartenarbeit zuständig und hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über die Anstellung, dauerhafte Versetzung und Entlassung des Kindergartenpersonals b) Beschlussfassung über die Anstellung, Versetzung und Entlassung der Kindergartenleitungen im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde, auf deren Gebiet sich die betroffene Einrichtung befindet. c) Festlegung der Betriebsformen und Öffnungszeiten in Absprache mit der Gemeinde Gerstetten, der Kindergartenleitung und der betroffenen Kirchengemeinde. d) Vorberatung des Stellenplans und des Teilhaushaltsplanes Kindertageseinrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses.3 e) Vorschläge für die Bedarfsplanung, Neueröffnung, Zusammenlegung und Schließung von Kindergartengruppen oder Kindertageseinrichtungen an den Gesamtkirchengemeinderat. f) Vorschläge zur Festlegung von Rahmenregelungen für die Öffnungszeiten sowie zur Weiterentwicklung der Konzeption, für die Beschreibung und Sicherung von Zielen und Qualitätsstandards sowie die religionspädagogische Fortbildung der Mitarbeiter/innen. 2 Bei der Besetzung des Ausschusses ist § 56 Abs. 5 KGO zu beachten. Danach können in einen Ausschuss auch Personen gewählt werden, die dem Kirchengemeinderat nicht angeh ören. Ihre Zahl darf ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Von den übrigen Mitgliedern muss mindestens die Hälfte dem Gesamtkirchengemeinderat angehören. Das bedeutet im Extremfall eine Drittelung: Ein Drittel der Mitglieder gehört dem Gesamtkirchengemeinderat an, ein weiteres Drittel einem Kirchengemeinderat aber nicht d em Gesamtkirchengemeinderat und das letzte Drittel weder dem Gesamtkirchengemeinderat noch einem Kirchengemeinderat (sie müssen allerdings grundsätzlich in den Kirchengemeinderat wählbar sein (§ 56 Abs. 3 KGO)). Entwurf OS 10.06.2015 4 § 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (1) Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Kirchengemeinden ist unabhängig von dem der Gesamtkirchengemeinde. (2) Zur Kirchenpflegerin oder zum Kirchenpfleger der Gesamtkirchengemeinde soll die Kirchenpflegerin oder der Kirchenpfleger einer der ihr angeschlossenen Kirchengemeinden gewählt werden. Die Gesamtkirchengemeinde überträgt Aufgaben des Kassen- und Rechnungswesens auf diese Kirchengemeinde und bildet mit ihr eine Kassengemeinschaft. (3) Die Gesamtkirchengemeinde erhält Kirchensteuerzuweisungen nach Maßgabe der jeweils gültigen Bezirkssatzung des Kirchenbezirks Heidenheim. (4) Die Kirchengemeinden stellen der Gesamtkirchengemeinde Mittel zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach Maßgabe des Haushaltsplans der Gesamtkirchengemeinde zur Verfügung. Ändert sich das Modell der Kirchensteuerverteilung im Kirchenbezirk Heidenheim, müsste evtl. ein Verteilschlüssel definiert werden (in Abhängigkeit von der Gemeindegröße z.B. 50 % Gerstetten, je 17 % Heuchlingen/Dettingen und 16% Gussenstadt; für den Bereich Kindergärten in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zuschussbedarf). § 8 Inkrafttreten Die Ortssatzung tritt am …… in Kraft. Sie bedarf der Genehmigung des Evang. Oberkirchenrats. Evang. Kirchengemeinde …, Evang. Kirchengemeinde …, Evang. Kirchengemeinde …, Evang. Kirchengemeinde …, 3 ........................................................ ........................................................ ........................................................ ........................................................ ..................................................... ..................................................... ..................................................... ..................................................... Die Entscheidung über Themen, bei denen der Kindergartenausschuss nur berät oder vorschlägt, ist aufgrund ihrer grundlegenden Bedeutung nach § 56 (1) KGO dem GKGR vorbehalten. Entwurf OS 10.06.2015
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