Kirchgemeindeordnung der - Flaach

Kirchgemeindeordnung der
evangelisch-reformierten Kirchgemeinde
Flaachtal
vom Mai/Juni 2015
Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015
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Präambel ...................................................................................................................................... 4
I. Die Kirchgemeinde ................................................................................................................... 4
Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck ......................................................................................... 4
Artikel 2: Autonomie und Aufgaben........................................................................................... 4
Artikel 3: Mitgliedschaft .............................................................................................................. 4
Artikel 4: Organe ......................................................................................................................... 4
Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht ................................................................................................ 5
Artikel 6: Urnenwahlen................................................................................................................ 5
Artikel 7: Urnenabstimmungen .................................................................................................. 5
Artikel 8: Publikationsorgane ..................................................................................................... 5
Artikel 9: Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden .................................................... 5
Artikel 10: Schweigepflicht ......................................................................................................... 5
II. Die Kirchgemeindeversammlung ........................................................................................... 6
Artikel 11: Einberufung und Leitung .......................................................................................... 6
Artikel 12: Befugnisse ................................................................................................................. 6
Artikel 13: Freie Versammlungen ............................................................................................... 7
III. Die Kirchenpflege ................................................................................................................... 7
Artikel 14: Auftrag ....................................................................................................................... 7
Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung .................................................................. 7
Artikel 16: Zeichnungsberechtigung.......................................................................................... 7
Artikel 17: Allgemeine Befugnisse ............................................................................................. 7
Artikel 18: Finanzbefugnisse ...................................................................................................... 9
Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen ........................................................................ 9
IV. Behördenentschädigung ....................................................................................................... 9
Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder .................................................................... 9
V. Die Rechnungsprüfungskommission .................................................................................. 10
Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung ................................................................ 10
Artikel 22: Entschädigungen und Sitzungsgelder .................................................................. 10
Artikel 23: Aufgaben und Arbeitsweise ................................................................................... 10
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VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ............................................................................ 10
Artikel 24: Übergangsbestimmungen ...................................................................................... 10
Artikel 25: Inkrafttreten ............................................................................................................. 11
VII. Abschiede der Kirchgemeinden......................................................................................... 12
Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015
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Präambel
Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen
Testamentes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Geist zum
Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als Haupt
der Gemeinde und als Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die
Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen.
I. Die Kirchgemeinde
Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck
Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Flaachtal ist eine selbstständige Körperschaft
des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich. Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche
Leben zu wecken und zu fördern.
Artikel 2: Autonomie und Aufgaben
Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des
übergeordneten Rechts autonom.
Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung
und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch
Kirchgemeindebeschlüsse zugewiesen sind.
Artikel 3: Mitgliedschaft
Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Flaachtal umfasst alle Einwohner im Gebiet
der politischen Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken, die der
evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören.
Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den
Bestimmungen der Kirchenordnung.
Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und
eingeladen, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.
Artikel 4: Organe
Die Organe der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Flaachtal sind:
a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten,
b) die Kirchenpflege,
c) die Rechnungsprüfungskommission.
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Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der
Kirchenordnung.
Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der
Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus.
Artikel 6: Urnenwahlen
Die Kirchgemeinde wählt durch die Urne:
a. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin/den
Präsidenten,
b. die Pfarrerinnen und Pfarrer.
Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden leere Wahlzettel verwendet.
Für Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
findet eine Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln statt.
Die Pfarrwahlen richten sich nach dem Kirchengesetz, dem Gesetz über die politischen
Rechte und den massgebenden Bestimmungen der Landeskirche.
Artikel 7: Urnenabstimmungen
Der Urnenabstimmung unterliegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, an
denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen haben, sofern ein
Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der
Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt haben und das Geschäft
nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist.
Artikel 8: Publikationsorgane
Die von den politischen Gemeinden bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten
auch für die Kirchgemeinde Flaachtal.
Artikel 9: Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden
Die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen sowie der Bezug der
Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinden.
Artikel 10: Schweigepflicht
Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie
Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die
Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein
überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine
besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des
Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.
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II. Die Kirchgemeindeversammlung
Artikel 11: Einberufung und Leitung
Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die
Geschäftsbehandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
Die Kirchenpflege ist bestrebt, die Kirchgemeindeversammlung abwechslungsweise in
den vier Gemeindeteilen Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken abzuhalten.
Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten der
Kirchenpflege, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten oder
einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet.
Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse
und getroffene Wahlen werden amtlich publiziert.
Artikel 12: Befugnisse
Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und
Art. 157 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu:
a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung;
b. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements der Kirchgemeinde;
c. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung
der Kirchgemeinde;
d. Information über den Stand des kirchlichen Lebens;
e. Abnahme der Jahresrechnung;
f. Festlegung von Voranschlag und Steuerfuss;
g. Beschlüsse über neue einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben bzw.
entsprechende Ausfälle budgetierter Einnahmen, sofern sie die Kompetenz der
Kirchenpflege übersteigen;
h. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in
der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben;
i. Verfügungen über Grundeigentum, sofern sie die Kompetenz der Kirchenpflege
übersteigen;
j. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung dauernder Stellen;
k. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und, aus deren Mitte, die
Präsidentin oder den Präsidenten;
l. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der
Pfarrwahlkommission;
m. Beschlussfassung über die Beteiligung der Kirchgemeinde an
Kirchgemeindeverbänden;
n. Beschlussfassung über die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit anderen
Gemeinden, sofern diese auf mehr als zwei Jahre vorgesehen ist;
o. Genehmigung des Entschädigungsreglements der
Rechnungsprüfungskommission;
p. Behandlung von Initiativen und Anfragen gemäss §§ 50 und 51 des
Gemeindegesetzes;
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q. Behandlung von Geschäften, die an sich in die Zuständigkeit der Kirchenpflege
fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversammlung
vorgelegt werden.
Artikel 13: Freie Versammlungen
Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die Kirchenpflege die Bevölkerung zu freien
Versammlungen gemäss Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen
können sich auch nicht stimmberechtigte Personen äussern. Beschlüsse haben die
Bedeutung von unverbindlichen Anregungen.
III. Die Kirchenpflege
Artikel 14: Auftrag
Die Kirchenpflege ist die leitende, beaufsichtigende, vollziehende und verwaltende
Behörde der Kirchgemeinde.
Sie trägt in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den
weiteren Angestellten der Kirchgemeinde in erster Linie zur Entwicklung der Gemeinde
bei. Über die Gemeinde hinaus setzt sie sich für die Anliegen der evangelischen
Hilfswerke, der Mission und der Ökumene ein.
Die Präsidentin/der Präsident der Kirchenpflege vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen
und hat die Aufsicht über den gesamten Geschäftsgang.
Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung
Die Kirchenpflege besteht aus neun Mitgliedern.
Es ist eine angemessene Vertretung der vier Gemeindeteile Berg am Irchel, Buch am
Irchel, Flaach und Volken anzustreben.
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege
selber in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und
Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen
betraut werden, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege sind.
Artikel 16: Zeichnungsberechtigung
Die Präsidentin/der Präsident (im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident) führt gemeinsam mit der Aktuarin/dem Aktuar oder dem Finanzvorstand die
rechtsverbindliche Unterschrift für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege. Für
bestimmte Bereiche kann die Kirchenpflege eine abweichende Regelung treffen.
Artikel 17: Allgemeine Befugnisse
Der Kirchenpflege stehen neben den ihr durch die Kirchenordnung und das
Gemeindegesetz übertragenen Geschäften sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der
Kirchgemeindeversammlung insbesondere folgende Aufgaben zu:
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a. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnden
Geschäfte und Antragstellung an diese;
b. Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben;
c. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden;
d. Festlegung und Beschlussfassung von Legislatur- und Jahreszielen sowie von
Arbeitsschwerpunkten;
e. Unterstützung der Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Amt und Aufsicht über deren
Amtsführung und den kirchlichen Unterricht;
f. Organisation der Gottesdienste und des kirchlichen Unterrichts in Zusammenarbeit
mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Katechetinnen, soweit keine
gesamtkirchliche Regelung besteht;
g. Definition und Organisation des diakonischen Angebots;
h. Mitwirkung bei der Durchführung von kirchlichen Handlungen sowie Präsenz bei
kirchlichen Veranstaltungen;
i. Erlass von Stellenprofilen und Pflichtenheften;
j. Anstellung von Personal;
k. im Rahmen der Finanzkompetenzen Schaffung von vorübergehenden und
befristeten Stellen, in jedem Fall höchstens auf eine Dauer von zwei Jahren;
l. Verwaltung und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Kirchgemeinde
sowie deren Einrichtungen und Anlagen;
m. Bestimmung von Öffnungszeiten und Gestaltung der kirchlichen Räume sowie
Regelung von deren Benutzung;
n. Erlass und Änderung der Läuteordnungen im Einvernehmen mit den politischen
Gemeinden;
o. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der
Kirchenpflege, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und
Arbeitsgruppen;
p. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür
nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist;
q. Regelung der Finanzkompetenzen der einzelnen Kirchenpflegemitglieder;
r. Aufsicht über die kirchlichen Register und über die Führung des
Kirchgemeindearchivs;
s. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Kirchgemeindeverbänden und von Abordnungen der Kirchenpflege in weitere
Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde
vertreten ist;
t. Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, zu den politischen Parteien am
Ort und zur kirchlichen Wählervereinigung;
u. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde
oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist.
Die Kirchenpflege achtet in ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Zusammensetzung von
Kommissionen
und
Arbeitsgruppen,
darauf,
dass
die
verschiedenen
Bevölkerungsgruppen und Gemeindeteile ausgewogen berücksichtigt werden und
dadurch eine Vielfalt im Gemeindeleben gepflegt wird.
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Artikel 18: Finanzbefugnisse
Die Kirchenpflege beschliesst in eigener Kompetenz über:
a. die Verwendung der Kredite im Rahmen des Voranschlags und der besonderen
Ausgabenbeschlüsse der Kirchgemeindeversammlung;
b. die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle im Rahmen des
Voranschlags, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben
CHF 30'000.00, insgesamt höchstens CHF 75'000.00 im Jahr, und bei neuen
jährlich wiederkehrenden Ausgaben CHF 10'000.00, insgesamt höchstens
CHF 25'000.00 im Jahr nicht übersteigen;
c. Beschlüsse über Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle ausserhalb
des Voranschlags, soweit diese bei neuen einmaligen Ausgaben den Betrag von
CHF 50'000.00 im Einzelfall bzw. von insgesamt CHF 100'000.00 im Jahr und bei
neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 25'000.00 im
Einzelfall bzw. von insgesamt CHF 50'000.00 im Jahr nicht übersteigen;
d. die Aufnahme von Darlehen und Krediten zur Deckung der laufenden
Verpflichtungen der Kirchgemeinde;
e. Verfügungen über Grundeigentum, soweit diese den Betrag von CHF 50'000.00 im
Einzelfall nicht übersteigen;
f. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von
Darlehen, den Erwerb von Anteilscheinen etc. im Betrag von höchstens
CHF 50'000.00 im Jahr;
g. die Annahme oder die Zurückweisung von Schenkungen und Legaten sowie über
die Verwendung von Zuwendungen, die ohne Zweckbindung erfolgt sind.
Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen
Die Kirchenpflege kann gemäss Art. 171 der Kirchenordnung für bestimmte
Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen
bestellen.
Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde
und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der
Kirchenpflege geleitet. Die Kirchenpflege ernennt die Mitglieder und die Leitung von
Kommissionen und Arbeitsgruppen jeweils längstens für die Zeit bis zum Ablauf der
Amtsdauer der Kirchenpflege.
Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen
ergeben sich aus der Geschäftsordnung und aus einem von der Kirchenpflege
erlassenen Pflichtenheft. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll.
IV. Behördenentschädigung
Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder
Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von
Kirchenpflege, Kommissionen und Arbeitsgruppen.
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V. Die Rechnungsprüfungskommission
Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung
Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständige Rechnungsprüfungskommission.
Sie besteht aus fünf Mitgliedern.
Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selber.
Artikel 22: Entschädigungen und Sitzungsgelder
Das Entschädigungsreglement der Rechnungsprüfungskommission regelt Entschädigung
und Sitzungsgelder der Rechnungsprüfungskommission.
Artikel 23: Aufgaben und Arbeitsweise
Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde
nach finanzpolitischen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach
finanztechnischen Gesichtspunkten. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen
der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die
Kirchgemeindeversammlung,
insbesondere
Voranschlag,
Jahresrechnung und
Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle
Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der
Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag.
Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die
Kirchenpflege umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die
Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 24: Übergangsbestimmungen
Die amtierenden Kirchenpflegen und Rechnungsprüfungskommissionen der
Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken bleiben im Amt bis
zur rechtskräftigen Wahl und Konstituierung der Kirchenpflege und der
Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde Flaachtal.
Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken veranlassen bei
den politischen Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken die
Anordnung und Durchführung der Wahl der neuen Kirchenpflege Flaachtal für den Rest
der Amtsdauer 2014–2018, so dass der erste Wahlgang im Frühjahr 2016 stattfinden
kann.
Die Rechnungsprüfungskommission wird an der ersten Kirchgemeindeversammlung der
Kirchgemeinde Flaachtal gewählt.
Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken erstellen einen
gemeinsamen Voranschlag 2016. Sie unterbreiten den Voranschlag 2016 und die
Festsetzung des Steuerfusses den jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen je separat.
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Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken führen ab
1. Januar 2016 die Rechnungen und Geschäfte der Kirchgemeinden bis zur
Konstituierung der neuen Kirchenpflege Flaachtal gemeinsam.
Der Übergang des beweglichen Vermögens und der Schulden erfolgt per 1. Januar 2016.
Die grundbuchamtliche Übertragung der Grundstücke und der Liegenschaften erfolgt bis
spätestens 30. Juni 2016.
Sämtliche Verträge, Verfügungen, Beschlüsse und hängigen Geschäfte der bisherigen
Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken werden durch die
Kirchgemeinde Flaachtal übernommen.
Die Rechnungen 2015 der Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und FlaachVolken werden an der ersten Kirchgemeindeversammlung der neuen Gemeinde
Flaachtal abgenommen.
Die Entschädigungen der Kirchenpflegen, Kommissionen und Arbeitsgruppen der
bisherigen Kirchgemeinden erfolgen je gemäss dem Entschädigungsreglement der
bisherigen Kirchgemeinden. Ab der Konstituierung der neuen Kirchenpflege Flaachtal
erfolgt die Entschädigung nach dem Entschädigungsreglement der neuen Kirchgemeinde
Flaachtal.
Die Kirchenpflegen der bisherigen Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und
Flaach-Volken konsultieren sich vor Abschluss von wichtigen Geschäften gegenseitig.
Artikel 25: Inkrafttreten
Art. 24 dieser Kirchgemeindeordnung tritt am Tag nach der Annahme dieser
Kirchgemeindeordnung durch die Kirchgemeindeversammlungen Berg am Irchel, Buch
am Irchel und Flaach-Volken, vorbehältlich der rechtskräftigen Zustimmung der
Kirchensynode zum Zusammenschluss der drei Kirchgemeinden und der rechtskräftigen
Genehmigung der Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung durch den Regierungsrat
in Kraft.
Die übrigen Bestimmungen dieser Kirchgemeindeordnung treten vorbehältlich der
rechtskräftigen Zustimmung der Kirchensynode zum Zusammenschluss der drei
Kirchgemeinden und nach rechtskräftiger Genehmigung der Änderung des Anhangs zur
Kirchenordnung durch den Regierungsrat mit der Konstituierung der Kirchenpflege
Flaachtal in Kraft.
Die vorliegende Kirchgemeindeordnung ersetzt die Kirchgemeindeordnungen von Berg
am Irchel vom 12.06.2005, Buch am Irchel vom 27.06.2010 und Flaach-Volken vom
14.12.2011 sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der drei Kirchgemeinden, die mit
der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen.
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VII. Abschiede der Kirchgemeinden
Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach-Volken, ………………………………
Präsident
Ev.-ref. Kirchgemeinde
Berg am Irchel
Präsidentin
Ev.-ref. Kirchgemeinde
Buch am Irchel
Präsidentin
Ev.-ref. Kirchgemeinde
Flaach-Volken
Emil Fehr
Margrit Gut
Bettina Kilchsperger
Von der Kirchgemeindeversammlung Berg am Irchel genehmigt am..................................
Der Präsident
Die Aktuarin
Emil Fehr
Margrit Allemann
Von der Kirchgemeindeversammlung Buch am Irchel genehmigt am..................................
Die Präsidentin
Die Aktuarin
Margrit Gut
Yvonne Steiner
Von der Kirchgemeindeversammlung Flaach-Volken genehmigt am..................................
Die Präsidentin
Die Aktuarin
Bettina Kilchsperger
Kristina Lippmann-Jehle
Vom Kirchenrat am ……………………..mit Beschluss Nr. ……………………..genehmigt.
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