Kirchgemeindeordnung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Flaachtal vom Mai/Juni 2015 Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 1 Präambel ...................................................................................................................................... 4 I. Die Kirchgemeinde ................................................................................................................... 4 Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck ......................................................................................... 4 Artikel 2: Autonomie und Aufgaben........................................................................................... 4 Artikel 3: Mitgliedschaft .............................................................................................................. 4 Artikel 4: Organe ......................................................................................................................... 4 Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht ................................................................................................ 5 Artikel 6: Urnenwahlen................................................................................................................ 5 Artikel 7: Urnenabstimmungen .................................................................................................. 5 Artikel 8: Publikationsorgane ..................................................................................................... 5 Artikel 9: Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden .................................................... 5 Artikel 10: Schweigepflicht ......................................................................................................... 5 II. Die Kirchgemeindeversammlung ........................................................................................... 6 Artikel 11: Einberufung und Leitung .......................................................................................... 6 Artikel 12: Befugnisse ................................................................................................................. 6 Artikel 13: Freie Versammlungen ............................................................................................... 7 III. Die Kirchenpflege ................................................................................................................... 7 Artikel 14: Auftrag ....................................................................................................................... 7 Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung .................................................................. 7 Artikel 16: Zeichnungsberechtigung.......................................................................................... 7 Artikel 17: Allgemeine Befugnisse ............................................................................................. 7 Artikel 18: Finanzbefugnisse ...................................................................................................... 9 Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen ........................................................................ 9 IV. Behördenentschädigung ....................................................................................................... 9 Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder .................................................................... 9 V. Die Rechnungsprüfungskommission .................................................................................. 10 Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung ................................................................ 10 Artikel 22: Entschädigungen und Sitzungsgelder .................................................................. 10 Artikel 23: Aufgaben und Arbeitsweise ................................................................................... 10 Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 2 VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen ............................................................................ 10 Artikel 24: Übergangsbestimmungen ...................................................................................... 10 Artikel 25: Inkrafttreten ............................................................................................................. 11 VII. Abschiede der Kirchgemeinden......................................................................................... 12 Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 3 Präambel Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamentes verkündigt und gehört wird, wo Menschen, durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zur lebendigen Gemeinschaft verbunden, Jesus Christus als Haupt der Gemeinde und als Herrn und Erlöser der Welt anerkennen und durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes bezeugen. I. Die Kirchgemeinde Artikel 1: Rechtsstellung und Zweck Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Flaachtal ist eine selbstständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich. Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu wecken und zu fördern. Artikel 2: Autonomie und Aufgaben Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten Rechts autonom. Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausführungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Kirchgemeindebeschlüsse zugewiesen sind. Artikel 3: Mitgliedschaft Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Flaachtal umfasst alle Einwohner im Gebiet der politischen Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken, die der evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich angehören. Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der Kirchenordnung. Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und eingeladen, die kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen. Artikel 4: Organe Die Organe der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Flaachtal sind: a) die Gesamtheit der Stimmberechtigten, b) die Kirchenpflege, c) die Rechnungsprüfungskommission. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 4 Artikel 5: Stimm- und Wahlrecht Das Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kirchenordnung. Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der Kirchgemeindeversammlung aus. Artikel 6: Urnenwahlen Die Kirchgemeinde wählt durch die Urne: a. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin/den Präsidenten, b. die Pfarrerinnen und Pfarrer. Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden leere Wahlzettel verwendet. Für Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, findet eine Urnenwahl mit leeren Wahlzetteln statt. Die Pfarrwahlen richten sich nach dem Kirchengesetz, dem Gesetz über die politischen Rechte und den massgebenden Bestimmungen der Landeskirche. Artikel 7: Urnenabstimmungen Der Urnenabstimmung unterliegen Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, an denen nicht mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten teilgenommen haben, sofern ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt haben und das Geschäft nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist. Artikel 8: Publikationsorgane Die von den politischen Gemeinden bestimmten amtlichen Publikationsorgane gelten auch für die Kirchgemeinde Flaachtal. Artikel 9: Zusammenarbeit mit den politischen Gemeinden Die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen sowie der Bezug der Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinden. Artikel 10: Schweigepflicht Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwillige sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit für die Kirchgemeinde zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen. Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 5 II. Die Kirchgemeindeversammlung Artikel 11: Einberufung und Leitung Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die Geschäftsbehandlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. Die Kirchenpflege ist bestrebt, die Kirchgemeindeversammlung abwechslungsweise in den vier Gemeindeteilen Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken abzuhalten. Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten der Kirchenpflege, bei Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene Wahlen werden amtlich publiziert. Artikel 12: Befugnisse Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und Art. 157 der Kirchenordnung übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu: a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung; b. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements der Kirchgemeinde; c. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde; d. Information über den Stand des kirchlichen Lebens; e. Abnahme der Jahresrechnung; f. Festlegung von Voranschlag und Steuerfuss; g. Beschlüsse über neue einmalige oder jährlich wiederkehrende Ausgaben bzw. entsprechende Ausfälle budgetierter Einnahmen, sofern sie die Kompetenz der Kirchenpflege übersteigen; h. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben; i. Verfügungen über Grundeigentum, sofern sie die Kompetenz der Kirchenpflege übersteigen; j. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung dauernder Stellen; k. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und, aus deren Mitte, die Präsidentin oder den Präsidenten; l. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission; m. Beschlussfassung über die Beteiligung der Kirchgemeinde an Kirchgemeindeverbänden; n. Beschlussfassung über die vertraglich geregelte Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden, sofern diese auf mehr als zwei Jahre vorgesehen ist; o. Genehmigung des Entschädigungsreglements der Rechnungsprüfungskommission; p. Behandlung von Initiativen und Anfragen gemäss §§ 50 und 51 des Gemeindegesetzes; Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 6 q. Behandlung von Geschäften, die an sich in die Zuständigkeit der Kirchenpflege fallen, von dieser aber aus besonderen Gründen der Kirchgemeindeversammlung vorgelegt werden. Artikel 13: Freie Versammlungen Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die Kirchenpflege die Bevölkerung zu freien Versammlungen gemäss Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen können sich auch nicht stimmberechtigte Personen äussern. Beschlüsse haben die Bedeutung von unverbindlichen Anregungen. III. Die Kirchenpflege Artikel 14: Auftrag Die Kirchenpflege ist die leitende, beaufsichtigende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchgemeinde. Sie trägt in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie den weiteren Angestellten der Kirchgemeinde in erster Linie zur Entwicklung der Gemeinde bei. Über die Gemeinde hinaus setzt sie sich für die Anliegen der evangelischen Hilfswerke, der Mission und der Ökumene ein. Die Präsidentin/der Präsident der Kirchenpflege vertritt die Kirchgemeinde gegen aussen und hat die Aufsicht über den gesamten Geschäftsgang. Artikel 15: Zusammensetzung und Konstituierung Die Kirchenpflege besteht aus neun Mitgliedern. Es ist eine angemessene Vertretung der vier Gemeindeteile Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken anzustreben. Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selber in Ressorts. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortlichen und Stellvertretungen. Mit der Rechnungsführung und dem Aktuariat können auch Personen betraut werden, die nicht Mitglieder der Kirchenpflege sind. Artikel 16: Zeichnungsberechtigung Die Präsidentin/der Präsident (im Verhinderungsfall die Vizepräsidentin/der Vizepräsident) führt gemeinsam mit der Aktuarin/dem Aktuar oder dem Finanzvorstand die rechtsverbindliche Unterschrift für die Kirchgemeinde und die Kirchenpflege. Für bestimmte Bereiche kann die Kirchenpflege eine abweichende Regelung treffen. Artikel 17: Allgemeine Befugnisse Der Kirchenpflege stehen neben den ihr durch die Kirchenordnung und das Gemeindegesetz übertragenen Geschäften sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung insbesondere folgende Aufgaben zu: Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 7 a. Vorbereitung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnden Geschäfte und Antragstellung an diese; b. Jährliche Berichterstattung über ihre Tätigkeit und das kirchliche Gemeindeleben; c. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden; d. Festlegung und Beschlussfassung von Legislatur- und Jahreszielen sowie von Arbeitsschwerpunkten; e. Unterstützung der Pfarrerinnen und Pfarrern in ihrem Amt und Aufsicht über deren Amtsführung und den kirchlichen Unterricht; f. Organisation der Gottesdienste und des kirchlichen Unterrichts in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Katechetinnen, soweit keine gesamtkirchliche Regelung besteht; g. Definition und Organisation des diakonischen Angebots; h. Mitwirkung bei der Durchführung von kirchlichen Handlungen sowie Präsenz bei kirchlichen Veranstaltungen; i. Erlass von Stellenprofilen und Pflichtenheften; j. Anstellung von Personal; k. im Rahmen der Finanzkompetenzen Schaffung von vorübergehenden und befristeten Stellen, in jedem Fall höchstens auf eine Dauer von zwei Jahren; l. Verwaltung und Unterhalt der Gebäude und Räumlichkeiten der Kirchgemeinde sowie deren Einrichtungen und Anlagen; m. Bestimmung von Öffnungszeiten und Gestaltung der kirchlichen Räume sowie Regelung von deren Benutzung; n. Erlass und Änderung der Läuteordnungen im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden; o. Erlass und Änderung einer Geschäftsordnung über die Arbeitsweise der Kirchenpflege, des Gemeindekonvents sowie von Kommissionen und Arbeitsgruppen; p. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist; q. Regelung der Finanzkompetenzen der einzelnen Kirchenpflegemitglieder; r. Aufsicht über die kirchlichen Register und über die Führung des Kirchgemeindearchivs; s. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Kirchgemeindeverbänden und von Abordnungen der Kirchenpflege in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchgemeinde vertreten ist; t. Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, zu den politischen Parteien am Ort und zur kirchlichen Wählervereinigung; u. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemeindeversammlung zuständig ist. Die Kirchenpflege achtet in ihrer Tätigkeit, insbesondere bei der Zusammensetzung von Kommissionen und Arbeitsgruppen, darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Gemeindeteile ausgewogen berücksichtigt werden und dadurch eine Vielfalt im Gemeindeleben gepflegt wird. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 8 Artikel 18: Finanzbefugnisse Die Kirchenpflege beschliesst in eigener Kompetenz über: a. die Verwendung der Kredite im Rahmen des Voranschlags und der besonderen Ausgabenbeschlüsse der Kirchgemeindeversammlung; b. die Erhöhung budgetierter Ausgaben oder Einnahmeausfälle im Rahmen des Voranschlags, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben CHF 30'000.00, insgesamt höchstens CHF 75'000.00 im Jahr, und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben CHF 10'000.00, insgesamt höchstens CHF 25'000.00 im Jahr nicht übersteigen; c. Beschlüsse über Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle ausserhalb des Voranschlags, soweit diese bei neuen einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 50'000.00 im Einzelfall bzw. von insgesamt CHF 100'000.00 im Jahr und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 25'000.00 im Einzelfall bzw. von insgesamt CHF 50'000.00 im Jahr nicht übersteigen; d. die Aufnahme von Darlehen und Krediten zur Deckung der laufenden Verpflichtungen der Kirchgemeinde; e. Verfügungen über Grundeigentum, soweit diese den Betrag von CHF 50'000.00 im Einzelfall nicht übersteigen; f. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Anteilscheinen etc. im Betrag von höchstens CHF 50'000.00 im Jahr; g. die Annahme oder die Zurückweisung von Schenkungen und Legaten sowie über die Verwendung von Zuwendungen, die ohne Zweckbindung erfolgt sind. Artikel 19: Kommissionen und Arbeitsgruppen Die Kirchenpflege kann gemäss Art. 171 der Kirchenordnung für bestimmte Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen. Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Die Kirchenpflege ernennt die Mitglieder und die Leitung von Kommissionen und Arbeitsgruppen jeweils längstens für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsdauer der Kirchenpflege. Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise der Kommissionen und Arbeitsgruppen ergeben sich aus der Geschäftsordnung und aus einem von der Kirchenpflege erlassenen Pflichtenheft. Kommissionen führen über ihre Sitzungen ein Protokoll. IV. Behördenentschädigung Artikel 20: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement regelt die Entschädigung und Sitzungsgelder von Kirchenpflege, Kommissionen und Arbeitsgruppen. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 9 V. Die Rechnungsprüfungskommission Artikel 21: Zusammensetzung und Konstituierung Die Rechnungsprüfung erfolgt durch die zuständige Rechnungsprüfungskommission. Sie besteht aus fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme der Präsidentin/des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission selber. Artikel 22: Entschädigungen und Sitzungsgelder Das Entschädigungsreglement der Rechnungsprüfungskommission regelt Entschädigung und Sitzungsgelder der Rechnungsprüfungskommission. Artikel 23: Aufgaben und Arbeitsweise Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde nach finanzpolitischen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach finanztechnischen Gesichtspunkten. Sie kontrolliert das Kassen- und Rechnungswesen der Kirchgemeinde. Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung, insbesondere Voranschlag, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit ab und erstattet dazu der Kirchgemeindeversammlung Bericht und Antrag. Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die Kirchenpflege umfassend zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Artikel 24: Übergangsbestimmungen Die amtierenden Kirchenpflegen und Rechnungsprüfungskommissionen der Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken bleiben im Amt bis zur rechtskräftigen Wahl und Konstituierung der Kirchenpflege und der Rechnungsprüfungskommission der neuen Kirchgemeinde Flaachtal. Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken veranlassen bei den politischen Gemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach und Volken die Anordnung und Durchführung der Wahl der neuen Kirchenpflege Flaachtal für den Rest der Amtsdauer 2014–2018, so dass der erste Wahlgang im Frühjahr 2016 stattfinden kann. Die Rechnungsprüfungskommission wird an der ersten Kirchgemeindeversammlung der Kirchgemeinde Flaachtal gewählt. Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken erstellen einen gemeinsamen Voranschlag 2016. Sie unterbreiten den Voranschlag 2016 und die Festsetzung des Steuerfusses den jeweiligen Kirchgemeindeversammlungen je separat. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 10 Die Kirchenpflegen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken führen ab 1. Januar 2016 die Rechnungen und Geschäfte der Kirchgemeinden bis zur Konstituierung der neuen Kirchenpflege Flaachtal gemeinsam. Der Übergang des beweglichen Vermögens und der Schulden erfolgt per 1. Januar 2016. Die grundbuchamtliche Übertragung der Grundstücke und der Liegenschaften erfolgt bis spätestens 30. Juni 2016. Sämtliche Verträge, Verfügungen, Beschlüsse und hängigen Geschäfte der bisherigen Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken werden durch die Kirchgemeinde Flaachtal übernommen. Die Rechnungen 2015 der Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und FlaachVolken werden an der ersten Kirchgemeindeversammlung der neuen Gemeinde Flaachtal abgenommen. Die Entschädigungen der Kirchenpflegen, Kommissionen und Arbeitsgruppen der bisherigen Kirchgemeinden erfolgen je gemäss dem Entschädigungsreglement der bisherigen Kirchgemeinden. Ab der Konstituierung der neuen Kirchenpflege Flaachtal erfolgt die Entschädigung nach dem Entschädigungsreglement der neuen Kirchgemeinde Flaachtal. Die Kirchenpflegen der bisherigen Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken konsultieren sich vor Abschluss von wichtigen Geschäften gegenseitig. Artikel 25: Inkrafttreten Art. 24 dieser Kirchgemeindeordnung tritt am Tag nach der Annahme dieser Kirchgemeindeordnung durch die Kirchgemeindeversammlungen Berg am Irchel, Buch am Irchel und Flaach-Volken, vorbehältlich der rechtskräftigen Zustimmung der Kirchensynode zum Zusammenschluss der drei Kirchgemeinden und der rechtskräftigen Genehmigung der Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung durch den Regierungsrat in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser Kirchgemeindeordnung treten vorbehältlich der rechtskräftigen Zustimmung der Kirchensynode zum Zusammenschluss der drei Kirchgemeinden und nach rechtskräftiger Genehmigung der Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung durch den Regierungsrat mit der Konstituierung der Kirchenpflege Flaachtal in Kraft. Die vorliegende Kirchgemeindeordnung ersetzt die Kirchgemeindeordnungen von Berg am Irchel vom 12.06.2005, Buch am Irchel vom 27.06.2010 und Flaach-Volken vom 14.12.2011 sowie alle weiteren Erlasse und Beschlüsse der drei Kirchgemeinden, die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 11 VII. Abschiede der Kirchgemeinden Berg am Irchel, Buch am Irchel, Flaach-Volken, ……………………………… Präsident Ev.-ref. Kirchgemeinde Berg am Irchel Präsidentin Ev.-ref. Kirchgemeinde Buch am Irchel Präsidentin Ev.-ref. Kirchgemeinde Flaach-Volken Emil Fehr Margrit Gut Bettina Kilchsperger Von der Kirchgemeindeversammlung Berg am Irchel genehmigt am.................................. Der Präsident Die Aktuarin Emil Fehr Margrit Allemann Von der Kirchgemeindeversammlung Buch am Irchel genehmigt am.................................. Die Präsidentin Die Aktuarin Margrit Gut Yvonne Steiner Von der Kirchgemeindeversammlung Flaach-Volken genehmigt am.................................. Die Präsidentin Die Aktuarin Bettina Kilchsperger Kristina Lippmann-Jehle Vom Kirchenrat am ……………………..mit Beschluss Nr. ……………………..genehmigt. Kirchgemeindeordnung - KG Flaachtal, Stand 14.04.2015 12
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