Info - Fischerfreunde Hallbergmoos / Goldach eV

Goldach, 29.04.15
Fischerfreunde Hallbergmoos/Goldach, Schönstr. 8a, 85399 Goldach
«Name»
«Straße»
«Ort» («Zahl»)
Schriftführer
Robert Heilmair
Schönstr. 8a
85399 Goldach
Tel. 0811/95450 pr.
Email: [email protected]
Einladung zur 2. außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Gründung der
Fischerfreunde Hallbergmoos/Goldach e.V.
am Sonntag 03.05.2015 um 10.00Uhr beim Kramer Wirt
Liebe Fischerfreunde,
wir laden euch nochmals am Sonntag, den 03.05.2015 zur jetzt 2. außerordentlichen Mitgliederversammlung zur
Gründung der Fischerfreunde Hallbergmoos/Goldach e.V. ein.
Leider sind wir gezwungen, diese 2. Versammlung aufgrund eines Formfehlers des Notars bei der Anmeldung zur
Gründung des e.V. nochmals durchzuführen. Es hätten im Zuge der 1. Versammlung Neuwahlen stattfinden
müssen, auch wurden vom Notar nur die beiden Vorstände angemeldet, 7 Gründungsmitglieder müssen es sein.
Ebenfalls haben wir auf Anmerkung des Registergerichts und des LFV die Satzung an einigen Stellen geringfügig
geändert.
Bitte lest euch die neue Satzung durch und prüft diese. Eventuelle Einwendungen von euch bitte schriftlich und
fristgerecht bis zum 19.04.2015 bei der Vorstandschaft abgeben..
Tagesordnungspunkte:
1. Abänderung des Gründungsvertrags,
2. Wahl des Vereinsvorstandes
3. Anmeldung des Vereins und weiteres Vorgehen
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das kommende Jahr
Senioren aktiv Mitgliedsbeitrag 100,-- € jährlich
Senioren aktiv Fischereikarte 70,-- € jährlich
Wir bitten nochmals um zahlreiches Erscheinen.
Im Anschluss gemütliches Beisammensein, fürs leibliche Wohl wird gesorgt.
Würstl spendiert diesmal der Verein.
Die Vorstandschaft
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Fischerfreunde Hallbergmoos/ Goldach e.V.
Er hat seinen Sitz in 85399 Hallbergmoos/Goldach.
Der Verein beantragt die Mitgliedschaft im Fischereiverband Oberbayern e.V.
Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Gerichtsstand ist Freising.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
Die Fischerfreunde Hallbergmoos/ Goldach e.V. erklären als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und
zu verfolgen. Insbesondere sollen an den Gewässern Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt
werden, um die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als
Lebensgrundlage des Menschen und als Voraussetzung für seine Gesundheit nachhaltig zu sichern. Der Fischerfreunde Hallbergmoos/
Goldach e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der
Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.
Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur
•
Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern
•
Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des
Artenschutzes
•
Beratung der Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei
•
Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen
•
Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Aufnahme von Mitgliedern, Mitgliedsbeiträge, Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft von Jugendlichen bedarf der Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s.
Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden, die ebenfalls kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
haben.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich oder per
Email zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
Der Verein hat bei der Aufnahme eines Mitglieds dessen vollständigen Namen, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung sowie eine
Telefonnummere aufzunehmen. Er ist ferner verpflichtet, die personenbezogenen Daten vor deren Kenntnisnahme Dritter zu schützen.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder, aktiv und passiv und Ehrenmitglieder.
Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich jeweils im März nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge sind in Geld zu leisten. Der Vereinsvorstand ist berechtigt, zu Sonderfinanzierungen von den Vereinsmitgliedern eine
Umlage zu erheben.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
I. Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch freiwilligen Austritt.
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erfolgen.
Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
3. durch Ausschluss.
Dieser kann in den folgenden Fällen erfolgen:
a) bei grobem Verstoß gegen die Regeln der Satzung,
b) bei schwerer Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins,
c) bei rechtskräftiger Verurteilung infolge eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei,
d) bei Verstoß oder dessen Beihilfe gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins
e) bei erheblicher Störung des Vereinsfriedens
f) bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr
g) bei sonstigen Pflichtverletzungen als Vereinsmitglied.
II. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit
einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben,
sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch
eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der
Berufung an der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
III. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte aus dem Mietgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins
auf bestehende Forderungen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht.
Vereinspapiere sind dem Vorstand auszuhändigen.
§ 6 Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen und nach eigenem Ermessen gegen ein Mitglied nach vorheriger
Anhörung auf
a. Verwarnungen oder Verweise mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung) oder
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Anglererlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern erkennen.
Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 7 Fischereivereinsordnung
Der Verein erlässt eine Fischereivereinsordnung, die von allen Mitgliedern des Vereins bei Benutzung der Vereinsgewässer einzuhalten ist. Die
Fischereivereinsordnung wird durch den Vorstand beschlossen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand
festgelegten Fischereivereinsordnung die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen sowie
vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegte Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der
gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,
d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu
erfüllen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem
Schriftführer und dem Gewässerwart.
Der erweiterte Vorstand (Gesamtvorstand) besteht aus dem Vorstand,
2.
3.
4.
5.
6.
7.
a. dem Kassenwart,
b. dem Schriftführer,
c. dem Gewässerwart,
d. bis zu 2 Beisitzern.
Der 1. und 2. Vorsitzende haben Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den
Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.
Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der
Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten
gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten
Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen. Mit Beendigung der
Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind. Der
Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden).
Die Vertretungsmacht des vertretungsberechtigten Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als
5.000,00 Euro (fünftausend Euro) verpflichtet ist, die Zustimmung des gesamten Vorstands einzuholen.
§ 11 Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von
einem Monat einberufen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten; sie erfolgt in Textform durch schriftliche Einladung an die letzte
von den Mitgliedern angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a.
Entgegennahme
der
Berichte
der
Vorstandsmitglieder
sowie
des
Berichtes
des
Kassenprüfers,
b. Entlastung des Vorstandes,
c.
Wahl
der
Mitglieder
des
Vorstandes
und
der
Kassenprüfer
mit
weiteren
Vorstandsmitgliedern,
d. Satzungsänderung,
e. Beschlussfassung über Beiträge und Beitragsordnung.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim
Vorsitzenden eingegangen sind.
4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt
haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 12 Vergütungen
Die Ämter der Vereinsmitglieder und der Vereinsorgane werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Ungeachtet dessen können
Vereinsämter bei Bedarf entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags bei Bezahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung
ausgeübt werden.
Der Vorstand hat über die entgeltliche Vereinstätigkeit sowie über deren vertragliche Grundlage zu entscheiden.
Der Vorstand ist berechtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschätigung zu
beauftragen.
Sämtliche Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein
entstanden sind. Insbesondere zählen hierzu Reisekosten, Fahrtkosten und sonstige Auslagen. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt nur
gegen Vorlage der entsprechenden Aufzeichnungen und Originalbelege.
Vorstandsmitglieder können für Zeitversäumnis eine pauschale Entschädigung erhalten, die nicht unangemessen hoch sein darf. Über die
Höhe der Entschädigung entscheidet der Vorstand auf Basis des zu leistenden Zeitaufwands.
§ 13 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 3 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein
bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach
Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der
Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine
Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Hallbergmoos - Goldach, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung der Fischerei zu verwenden hat. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.
3. Wird bei der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen Verein
angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin
gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
4. Ist wegen der Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu
diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer
ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
§ 15 Ermächtigung des Vorstands für die Satzung
Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und
Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. Eine inhaltliche Änderung ist ausgeschlossen.
§ 16 Schlussbestimmung
Vorstehende Satzung wurde
am …………………….. in ……………………………
von den Gründungsmitgliedern beschlossen.
Hierzu zeichnen alle Gründungsmitglieder
1.
Christian Gaisbauer
………………………………………..
2.
Volker Jörg Jens Arpert
………………………………………..
3.
Gerhard Machate
………………………………………..
4.
Walter Frank
………………………………………..
5.
Robert Heilmair
………………………………………..
6.
Jürgen Schaller
………………………………………..
7.
Stefan Sammer
………………………………………..