www.pwc.at/newsletter Financial Services aktuell Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen Ausgabe 87, März/April 2015 „Automatischer Informationsaustausch“ OECD Common Reporting Standard (CRS) Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf globaler Ebene! Ein Überblick über die Entstehung des CRS und seine Herausforderungen für österreichische Finanzinstitute. Der Begriff „Automatischer Austausch von Steuerinformationen“ hat in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnen. Diverse Systeme wurden bereits umgesetzt und von Finanzinstituten implementiert. Mit dem Common Reporting Standard hat die OECD nun allerdings ein weltweites gegenseitiges System zum Datenaustausch entwickelt. Die Erfüllung der Anforderung von bereits bestehenden Systemen sowie des Common Reporting Standard, stellt sich als äußert komplex heraus und birgt enorme Herausforderung für Finanzinstitute. Dieser Artikel soll einen Überblick über die Anforderungen des Common Reporting Standards geben und auf die Herausforderungen für Finanzinstitute eingehen. Hintergrund Die jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise hatte enorme Auswirkungen auf die Staatsverschuldung von Industrienationen und hat drastische Budgetdefizite hervorgerufen. Dieser Umstand sowie die grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellen für alle Staaten ein ernsthaftes Problem dar. Im Kampf gegen die Steuerhinterziehung und die verheerenden Folgen der Finanzkrise kommt der Zusammenarbeit der Steuerverwaltungen entscheidende Bedeutung zu. Durch die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und dadurch steigende Steuereinnahmen, sollen die budgetären Defizite, die durch die Finanzkrise hervorgerufen wurden, reduziert werden. Zu diesem Zweck hat die OECD gemeinsam mit den Auf einen Blick • Weltweiter Austausch von Kontodaten zwischen Steuerbehörden • Identifizierung von Bestands- und Neukunden durch Banken • Meldung von natürlichen Personen und Entitäten • Österreich meldet erste Daten im September 2017 G-20 Staaten ein Regelwerk für den globalen Austausch von steuerrelevanten Informationen entwickelt. Der Begriff „Automatischer Informationsaustausch“ hat in den letzten Jahren einen sehr hohen Stellenwert in politischen Diskussionen eingenommen. Bereits in der Vergangenheit wurden einige Regelwerke zum Austausch von steuerrelevanten Finanzinformationen etabliert wie etwa das System Qualified Intermediary (QI), die EU-Zinsrichtlinie oder zuletzt FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act). Ziel von FATCA ist es, die Steuerehrlichkeit der US-Bürger zu erhöhen indem Finanzinstitute weltweit dazu verpflichtet werden, Finanzinformationen von Kunden mit US-Hintergrund an die amerikanische Steuerbehörde zu melden. Bereits im Jahr 2014 ist FATCA in Kraft getreten und stellt Finanzinstitute seitdem täglich vor neue Herausforderungen. Auch auf Ebene der Europäischen Union wurden Regularien, wie etwa die EU-Amtshilferichtlinie oder die EU-Zinsrichtlinie, implementiert bzw. in den letzten Jahren angepasst und erweitert, um die Transparenz von steuerrelevanten Finanzinformationen zu erhöhen. Während die erwähnten Systeme einen staatlich eingegrenzten Anwendungsbereich haben, verfolgten die G5/20 Staaten hingegen das Ziel ein Regelwerk zum automatischen Austausch von steuerrelevanten Finanzinformationen auf globaler Ebene zu verwirklichen. In diesem Zusammenhang wurde der OECD von den G5/20 Staaten ein Mandat zur Entwicklung bzw. Umsetzung des CRS erteilt. Im Juli 2014 wurde die finale Version des CRS präsentiert. Bereits im September 2014 folgte dann die offizielle Annahme des vorgeschlagenen Regelwerkes durch die G20 Staaten. Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 Der Common Reporting Standard – Allgemeines Die OECD hat in der letzten Zeit umfassende Regelungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder Steuervermeidung entwickelt. So zum Beispiel den Aktionsplan zum Projekt „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS), welcher, insbesondere in Bezug auf multinationale Unternehmen, das Ziel verfolgt, aggressive Steuerplanung und Verschiebung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden bzw. klar zu regulieren. Mit dem CRS wird das Ziel verfolgt, einen einheitlichen Standard zum automatischen Austausch von steuerrelevanten Finanzinformationen auf globaler Ebene zu etablieren und somit die Steuerehrlichkeit zu erhöhen und gleichzeitig Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Der Meldeumfang des neuen Standards enthält relevante Transaktionen und persönliche Informationen des Anlegers, die eine effektive Besteuerung gemäß den jeweiligen lokalen Gesetzen ermöglichen. Am CRS teilnehmende Staaten sind dazu verpflichtet, entsprechende Systeme zu implementieren um die Durchführbarkeit des automatischen Austausches im Hinblick auf Finanzinformationen zu gewährleisten. Das bedeutet, dass alle teilnehmenden Staaten dafür Sorge zu tragen haben, dass alle ansässigen Finanzinstitute die relevanten Finanzinformationen, entsprechend den Regularien des CRS, einholen und einmal jährlich an die nationale Steuerbehörde melden. Die Finanzinstitute sind dabei dazu verpflichtet die notwendigen Kundendaten einzuholen und zu überprüfen ob der Kunde in einem CRS Staat ansässig ist. Ist dies der Fall, gilt der Kunden als meldepflichtig und die relevanten Meldedaten sind an die inländische Behörde zu übermitteln. Aufgabe der nationalen Behörde ist es, die Meldedaten an die zuständigen Behörden der jeweiligen CRS Länder, in welchen die Kunden als ansässig gelten, zu verteilen. Der Common Reporting Standard – Rechtliche Grundlagen Bi- oder multilaterales Völkerrecht Das komplette Regelwerk zum Automatischen Informationsaustausch besteht grundsätzlich aus dem CRS an sich und dem Competent Authority Agreement (CAA) sowie einzelnen Kommentaren und Anhängen. Der CRS bildet dabei die Grundlage des Automatischen Informationsaustausches und stellt Regelungen auf, die als Mindestanforderungen betreffend Melde- und Sorgfaltspflichten sowie für den Informationsaustausch heranzuziehen sind. Umgesetzt werden soll der Common Reporting Standard in erster Linie über multilaterale Verträge zwischen den teilnehmenden Ländern. Der Vorteil eines multilateralen Abkommens besteht darin, dass die teilnehmenden Länder den Standard nicht im Rahmen von bilateralen und oft zeitintensiven Verhandlungen umsetzen müssen. Bisher haben bereits über 90 Länder und Jurisdiktionen ein multilaterales Abkommen zur Teilnahme am CRS unterschrieben. Dieses verknüpft einerseits den gemeinsamen Meldestandard mit der Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und dient andererseits auch als vertragliches Regelwerk zur Verankerung von weiterführenden Bestimmungen die auf Gegenseitigkeit gerichtet sind. EU-Recht Der OECD-Standard wurde im Dezember 2014 in die erweiterte EU-Amtshilferichtlinie übernommen und erlangt somit Geltung im EU-Recht. Somit ist der CRS grundsätzlich auf europäischer Ebene für alle Mitgliedstaaten verpflichtend umzusetzen. Die erweitere EU-Amtshilferichtlinie sieht den Zeitplan der sog. „Early Adopters“ wie folgt vor: •A ngepasster Neukundenannahmeprozess ab 1.1.2016 • I dentifizierung der High-Value Bestandskonten bis 31.12.2016 2 • Erster Datenaustausch ab September 2017 • Identifizierung der Low-Value und Entitäten Bestandskonten bis 31.12.2017 Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Datenverbindung zum automatischen Austausch von Informationen zwischen den österreichischen Finanzinstituten und der Finanzverwaltung wurde Österreich ein Aufschub bis 2018 gewährt. In anderen Ländern besteht diese Datenverbindung bereits, etwa durch die Umsetzung des FATCA Intergovernmental Agreement (IGA) Model 1 oder durch den Austausch von Informationen über Zinserträge unter der EU-Zinsrichtlinie. Der erste Datenaustausch von österreichischer Seite war daher erst im September 2018 geplant. Österreich ist allerdings bestrebt, den Fahrplan der Early Adopters hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten Meldung einzuhalten und einen Teil der relevanten Informationen bereits ab September 2017 zu melden. Mit dem vollen Datenaustausch soll allerdings erst im September 2018 gestartet werden. Für Österreich stellt sich der Zeitplan somit nach derzeitigen Informationen wie folgt dar: • Angepasster Neukundenannahmeprozess ab 1.10.2016 • Erster Datenaustausch ab September 2017 über den „Rumpf-Zeitraum“ 1.10.2016 bis 31.12.2012 • Identifizierung der High-Value Bestandskonten bis 31.12.2017 • Identifizierung der Low-Value und Entitäten Bestandskonten bis 31.12.2018 Auf europäischer Ebene herrscht Einigkeit darüber, dass durch den CRS die EU-Zinsrichtlinie ab 2016 obsolet wird. Jedoch wird in Österreich durch den zeitversetzten Einstieg, der EU-Quellensteuerabzug wohl bis Ende 2016 vorzunehmen sein. Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 Der Common Reporting Standard – Aufbau des Regelwerks Das finale OECD Regelwerk, besteht aus: • dem Common Reporting Standard, • dem Competent Authority Agreement (CAA), • Kommentaren und Auslegungsbehelfen sowie • einem entsprechenden Annex. Der CRS bildet dabei den eigentlichen gemeinsamen Standard betreffend Melde- und Sorgfaltspflichten und Informationsaustausch. Das CAA ist ein Vertragsentwurf, der grundsätzlich als bilaterales Abkommen konzipiert ist. Der Zweck des CAA besteht in der Verknüpfung von gemeinsamen Meldestandards mit der Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch, um den automatischen Austausch von Finanzinformationen tatsächlich rechtlich zu ermöglichen. Im CAA können, ausgehend vom CRS als Mindestanforderung, einzelne Bestimmungen vereinbart werden. Derzeit wurde von den über 90 Teilnehmern ein multilaterales Abkommen unterzeichnet. Dies auch deshalb, um langwierige bilaterale Verhandlungen zu vermeiden, was wohl ein zeitgerechtes Inkrafttreten des CRS verhindert hätte. Die Kommentare und Auslegungsbehelfe enthalten detaillierte Ausführungen und Erklärungen zu relevanten Artikeln und Paragraphen des Regelwerkes. Ebenso nehmen diese Stellung zu bestimmten Begriffsbestimmungen und helfen bei der Auslegung des CRS. Der Annex enthält u.a. einen User Guide zum CRS, ein multilaterales CAA sowie ein Muster für den einseitigen Informationsaustausch. Der Common Reporting Standard – Seine Anforderungen 1. Kundenidentifikation Bestandskonten – natürliche Personen Bestehende Konten müssen von Finanzinstituten überprüft werden. Eine Unterscheidung wird dabei in Low-Value Accounts (Wert bis USD 1 Mio.) und High-Value Accounts (Wert über USD 1 Mio.) vorgenommen. Bei Low-Value Accounts ist das Finanzinstitut verpflichtet die Ansässigkeit des Kontoinhabers mittels einer mit Belegen dokumentierten Anschrift zu überprüfen („Residence-Address-Test“). Gegebenenfalls ist auch eine Indizienüberprüfung vorzunehmen. Als Indizien gelten Informationen, welche das Finanzinstitut über den Kunden gespeichert hat, z.B. Steuerdomizil, Adresse, Telefonnummern etc. die einem CRS-Land zuzuordnen sind. Liegen widersprüchliche Indizien vor, ist vom Kunden eine Selbstauskunft einzuholen. Kann eine solche nicht erbracht werden, ist an jeden Staat zu melden, in dem der Kontoinhaber aufgrund der Indizienprüfung steuerlich ansässig sein könnte. Bei High-Value Accounts hingegen ist das Finanzinstitut aufgrund der anwendbaren erweiterten Sorgfaltspflichten verpflichtet, jedenfalls eine Indizienüberprüfung vorzunehmen. Dabei ist eine Überprüfung der elektronisch vorhandenen Daten („electronic record search“), eine Suche in Papierunterlagen („paper record search“) sowie eine Nachfrage beim jeweiligen Kundenbetreuer notwendig. Neukonten – natürliche Personen Bei Neukonten ist als Teil der Kontoeröffnung eine Selbstzertifizierung des Kunden einzuholen. Zudem hat eine Plausibilitätsprüfung dieser zu erfolgen. 3 Bestandskonten – Entitäten Liegen bestehende Konten von Entitäten als Kontoinhaber vor, hat das Finanzinstitut festzustellen, ob die Entität selbst eine meldepflichtige Person ist und ob es sich bei der Entität um eine sog. „passive Non-Financial Entity“ (idR ein Rechtsträger, der überwiegend passive Einkünfte erzielt) handelt. Ist dies der Fall, ist die Ansässigkeit der beherrschenden Personen („controlling persons“) zu ermitteln. Erzielt eine Entität vorwiegend aktive Einkünfte, wird sie idR als aktive Non-Financial Entity bezeichnet. Liegen Bestandskonten von Entitäten vor, die den Schwellenwert von 250.000 US – Dollar nicht übersteigen, so ist dieses Konto so lange nicht identifizierungs- und meldepflichtig, bis der Schwellenwert überschritten wird. In diesen Fällen hat das Finanzinstitut jährlich die Überschreitung des Schwellenwertes zu überprüfen. Neukonten – Entitäten Bei Neukonten von Entitäten ist grundsätzlich die gleiche Überprüfung vorzunehmen wie bei Bestandkonten von Entitäten. Bei Neukonten mit Entitäten als Kontoinhaber gibt es allerdings keinen entsprechenden Schwellenwert. Demnach ist bei jeder Kontoeröffnung von Entitäten eine Überprüfung vorzunehmen. Dies wird damit begründet, dass in der Regel bei einer Kontoeröffnung die Einholung einer Selbstauskunft bzw. der relevanten Unterlagen mit weniger Aufwand verbunden ist. 2. Meldeumfang – Wer und Was ist zu melden? Meldepflichtige Finanzinstitute: Unter dem CRS sind folgende Finanzinstitute meldepflichtig und gelten daher als „meldende Finanzinstitute“: • Verwahrinstitute • Einlageninstitute • Investmentunternehmen • Spezifizierte Versicherungsgesell- Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 schaften (Rechtsträger, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließen oder zu Leistungen von Zahlungen in Bezug auf solche Verträge verpflichtet sind) Grundsätzlich ist jedes Finanzinstitut ein „meldendes Finanzinstitut“, welches: • in einem teilnehmenden Staat ansässig ist (Ausnahme: Zweigniederlassungen in anderen Staaten) oder • eine Zweigniederlassung in einem CRS Land ist, deren Stammhaus ein nicht in einem CRS Land ansässiges Finanzinstitutes ist. Folgende Finanzinstitute sind im Rahmen des CRS von der Meldepflicht ausgenommen und gelten daher als „nicht meldende Finanzinstitute“: • Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken • Altersvorsorgefonds mit breiter sowie geringer Beteiligung • Pensionsfonds von staatlichen Rechtsträgern, internationalen Organisationen oder Zentralbanken • Qualifizierte Kreditanbieter • sonstige Rechtsträger mit einem geringen Risiko zur Steuerhinterziehung, die nach lokalen Bestimmungen zu definieren sind • bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) • nach dem Recht eines meldepflichtigen Staates errichtete Trusts, soweit der Treuhänder des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet Auszutauschende Finanzinformationen: Unter dem CRS sind sowohl Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden und Bruttoerlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren erfasst, als auch Kontostände bzw. Salden oder Barwerte aus Versicherungsverträgen. Zur Zuordnung der Erträge zu den steuerpflichtigen Kunden, sind auch persönliche Daten wie Name, Adresse oder die Steueridentifikationsnummer zu melden. Bei Bestandskonten hat das meldepflichtige Finanzinstitut, unter angemessener Anstrengung („reasonable effort“), dafür Sorge zu tragen, dass die Steueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Kunden spätestens bis zum Ende des zweitfolgenden Jahres, welches dem Jahr der Identifizierung als meldepflichtiges Konto folgt, eingeholt und entsprechend gemeldet wird. Gelingt es dem Finanzinstitut nicht, die Steueridentifikationsnummer des meldepflichtigen Kunden rechtzeitig einzuholen, wird der Kunde dennoch gemeldet, jedoch ohne Steueridentifikationsnummer. Meldepflichtige Finanzkonten: Finanzkonten werden unter der Definition „Financial Accounts“ geführt. Folgende Finanzkonten sind im Rahmen der Meldepflicht erfasst: • Einlagenkonto Der Begriff Einlagenkonto umfasst: -G eschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstätigkeit geführt werden. -B eträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf diese Beträge gehalten werden. • Verwahrkonto Der Ausdruck Custodial Accounts umfasst Konten zugunsten Dritter, in 4 Finanzinstitution • Name • Identifikationsnummer (wenn eine vorhanden ist) Finanzkosten • Kontosaldo bzw. Rückkaufswert bei Versicherungen mit Kapitalwert und Rentenversicherungsverträgen jeweils zum Ende des Meldezeitraums bzw. alternativ der jeweilige Schließungssaldo • Kontonummer (oder ähnliche Identifikationsnummer) Verwahrkonten (Custodial Account) - Summe der Bruttoerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge) während des Meldezeitraums - Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Finanzanlagen Einlagekonten (Depository Account) - Bruttozinsertrag während des Meldezeitraums Sonstige Konten (other accounts) - bezahlte/gutgeschriebende Bruttobeträge bei denen zur Meldung Verpflichteter als Schuldner auftritt im jeweiligen Meldezentrum - Aggregierte Rückzahlungsbeträge während des Meldezeitraums Meldeumfang (an die nationale Steuerbehörde zu meldende Informationen) Abbildung 1: Umfang der Meldung an die Behörde Meldepflichtige natürliche Personen • Name • Adresse • TIN (Taxpayer Identification Number) • Geburtsdatum • Geburtsort Meldepflichtige Entität • Name • Adresse • TIN (Taxpayer Identification Number) Kontoinhaber welchen Finanzvermögen verwahrt wird. Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sind dabei nicht umfasst. • Sonstige Konten wie: - Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen - (bestimmte)Rentenversicherungsverträge - (bestimmte) rückkauffähige Versicherungsverträge Der Common Reporting Standard – Herausforderungen für Finanzinstitute Zeitplan – Größte Herausforderung Nach dem Zeitplan für Early Adopters, also jene Staaten die sich zu einer raschen Umsetzung bekannt haben, tritt der CRS ab 1.1.2016 schrittweise in Kraft. Auch Österreich hat sich teilweise zum Fahrplan der Early Adopters bekannt. • 1.1.2016: Bis dahin ist ein dem Regelwerk entsprechender Kontoeröffnungsprozess zu implementie- Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 ren. Alle ab diesem Zeitpunkt neu eröffneten Konten gelten als sog. „Neukonten“. Österreich: Neuer Kontoeröffnungprozess ab 1.10.2016 • 31.12.2016: Bis Ende des Jahres 2016 müssen alle High-Value Bestandskonten (natürlicher Personen) überprüft bzw. identifiziert werden. Österreich: Frist zur Überprüfung: 31.12.2017 • 30.9.2017: Im September 2017 erfolgt die erste Meldung für Neukonten und alle High-Value Bestandskonten betreffend das Jahr 2016 Österreich: Meldung der Daten von Neukunden für den „Rumpf-Zeitraum“ 1.10.2016 bis 31.12.2016 • 31.12.2017: Bis zum Ende des Jahres 2017 muss die Überprüfung aller anderen Konten (Low-Value und Entitäten Bestandskonten) fertiggestellt sein. Österreich: Frist zur Überprüfung: 31.12.2018 Meldepflichtige beherrschende Person(en) •3 0.9.2018: Im September 2018 müssen erstmals alle Konten betreffend das Jahr 2017 gemeldet werden. Österreich: Meldung der Daten von Neukunden und High-Value Kunden sowie den bereits identifizierten Low-Value und Entitäten Bestandskonten betreffend das Jahr 2017 Der enge Zeitplan zeigt deutlich, dass eine effiziente Implementierung von entsprechenden Prozessen jedenfalls notwendig ist. Vielzahl an teilnehmenden Ländern führt zu hohem Projektaufwand Mittlerweile haben sich über 90 Länder und Jurisdiktionen zum Automatischen Informationsaustausch bekannt. Wie bereits erwähnt, ist die Umsetzung des Automatischen Informationsaustausches anhand von bi- oder multilateralen Vereinbarungen vorgesehen. Aufgrund der enormen Vielzahl an Staaten kommt 5 es zu einem hohen Umsetzungsaufwand für Finanzinstitute. Spezifische lokale Ausnahmeregelungen bzw. Regelungen können die Komplexität enorm erhöhen und sorgen für erhöhte Compliance-Anforderungen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass sich die Liste der teilnehmen Staaten noch erweitern wird. Die in mehreren Phasen erwartete Teilnahme von einzelnen Staaten am CRS verlangt von Finanzinstituten einen flexiblen und reproduzierbaren Projektansatz, damit phasenweise die Teilnahme weiterer Staaten effizient und aufwandsschonend abgewickelt werden kann. Hoher laufender Dokumentationsaufwand Aufgrund von jährlich wiederkehrenden Prozessen wie zB der Überprüfung der Schwellenwerte oder die Anfrage an die Kundenbetreuer kommt es zu einem nicht unerheblichen laufenden Aufwand, der auch zu dokumentieren ist. Auch Kundendaten und damit auch Meldeverpflichtungen können sich zB durch Zuzug/Wegzug ändern. Die Finanzinstitute sind verpflichtet, derartige Änderungen erkennen und auch abbilden zu können um eine korrekte Meldung von Daten zu gewährleisten. Effiziente Abwicklung von Rückfragen Im Rahmen der Überprüfung von Kundendaten kann es dazu kommen, dass Daten in sich widersprüchlich oder unvollständig sind. In diesen Fällen ist das Finanzinstitut dazu angehalten, Rückfragen anzustellen um die entsprechenden Daten zu erlangen. Da es in der Regel vorkommt, dass solche Widersprüche bestehen oder neu aufkommen, ist es notwendig, einen passenden und effizienten Prozess zur Abwicklung von Rückfragen bei unvollständigen oder widersprüchlichen Daten aufzusetzen. Ebenso kann es dazu kommen, dass Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 derartige Rückfragen von lokalen Steuerbehörden oder im Rahmen zulässiger Gruppenanfragen von ausländischen Steuerbehörden gestellt werden, sodass auch für diese Situationen ein entsprechender Prozess entwickelt und implementiert werden muss. CRS vs. FATCA In der letzten Zeit waren bzw. sind Finanzinstitute mit der Umsetzung und Implementierung von FATCA Systemen und Prozessen beschäftigt. Um den CRS korrekt umzusetzen kann allerdings keinesfalls ohne weitere Adaptierung auf die Prozesse oder Systeme, die im Rahmen von FATCA implementiert wurden, zurückgegriffen werden. Es bestehen große Unterschiede zwischen FATCA und CRS, welche jedenfalls in der Prozessentwicklung für den CRS berücksichtigt werden müssen. Eine große Herausforderung besteht derzeit vor allem aufgrund der in Österreich vorgenommenen Umsetzung von FATCA. Österreich hat ein IGA Model 2 umgesetzt, welches eine direkte Meldung vorsieht, während der CRS dem IGA Model 1 nachempfunden ist und eine indirekte Meldung, über die nationale Steuerbehörde, vorsieht. Um sich hier einem einheitlichen Meldesystem anzunähern und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, kommt aus dem Finanzsektor der Wunsch, auf ein IGA Model 1 umzusteigen. Neben den oben beschriebenen Herausforderungen, ist auch zu beachten, dass die Zahl der betroffenen Kunden unter dem CRS ein Vielfaches von FATCA sein wird, was zu erheblichem Mehraufwand für Finanzinstitute führt: • Steigender Aufwand bei der Identifikation • Stärkere Einbeziehung von Kundenbetreuern notwendig • Größere Datenmengen aufzubereiten und zu übermitteln Mehrwert durch PwC PwC hat sich als globaler Marktführer bei regulatorischen Umsetzungsprojekten positioniert (FATCA, FTT, Steuerabkommen,...) und kann Sie umfassend bei der Implementierung von Regularien unterstützen. Wir verfügen in unserem Netzwerk über Know-How, welches alle CRS-Themen abdeckt und es uns ermöglicht, in konsistent hoher Qualität, zum richtigen Zeitpunkt zu antworten! Die Projektunterstützung durch PwC ermöglicht Ihnen sowohl den Zugang zur globalen Expertise im Bereich der „Operational Taxes“, als auch den Mehrwert von lokalem Wissen und die Kenntnis des österreichischen Bankenmarkts. Die fachliche Expertise, die Branchenkenntnis, sowie das Arbeiten mit grenzüberschreitenden Teams bringen entscheidende Vorteile bei der Erfüllung der neuen Meldeerfordernisse im Rahmen des Automatischen Informationsaustauschs. Zudem war PwC von Anfang an ein aktiver und kritischer Begleiter, insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Prozesse des CRS. Wir stehen in engem Kontakt und Austausch mit der OECD, der EU und den teilnehmenden Mitgliedstaaten und können Ihnen dadurch rasch relevante Informationen zur Verfügung stellen. PwC verfolgt einen „one-stop approach“ der schnelle und koordinierte Resultate ermöglicht und bietet eine end-to-end Unterstützung in allen Umsetzungsprojekten von Operational Taxes und Regularien. Sie profitieren von unserer umfassenden Unterstützung während der kompletten Planung, Umsetzung und Implementierung. PwC bietet Ihnen maßgeschneidert: • Etablierte und effiziente Methoden und Tools • Lokales und sektorspezifisches Know-how 6 • PwC verfügt über Expertise in den relevanten Bereichen: - Tax Strategy - Besteuerung von Finanzprodukten - Compliance - Projektmanagement - IT-Umsetzung • Länderübergreifende Teams • Enger Kontakt zu lokalen Steuerbehörden, sowie zu nationalen und internationalen Interessensvertretungen und Entscheidungsträger Combine, Re-use, Synergize Aufgrund der umfassenden Erfahrung bei der Umsetzung von Regularien verfolgen wir das Ziel einer für Sie möglichst aufwandsschonenden und effizienten Implementierung. Financial Services aktuell Ausgabe 87, März/April 2015 Wir berücksichtigen Wirkungszusammenhänge zwischen bereits bestehenden Frameworks und beachten gleichzeitig Spezifika Ihrer Organisationsstruktur. Wie bereits erwähnt, können vorhandene Prozesse von FATCA nicht ohne weitere Adaptierung herangezogen werden. Wir erkennen allerdings in vielen Teilen enorme Synergiepotentiale. Vorhandene Prozesse im Zusammenhang mit FATCA können erhoben, adaptiert und in geänderter oder kombinierter Form für den CRS herangezogen werden. In dieser Weise ist es möglich Vorhandenes zu nutzen und wertvolle Synergieeffekte für Sie zu erzielen! 7 Zu den Autoren Doris Bauer Senior Manager, Financial Services Tax [email protected] Mag. Doris Bauer ist Steuerberaterin bei PwC Österreich. Doris Bauer ist spezialisiert auf die steuerliche und regulatorische Beratung von Banken und Wertpapierfirmen. Ihre Spezialgebiete umfassen u.a. die Besteuerung von Kapitalvermögen und „Operational Taxes“. Benjamin Fassl Consultant, Financial Services Tax [email protected] Benjamin Fassl, B.A. ist Consultant in der Steuerberatung bei PwC Österreich und spezialisiert auf die Beratung von Banken. Seine Spezialgebiete umfassen den Automatischen Informationsaustausch sowie die Besteuerung von Kapitalvermögen. Ihre Ansprechpartner Thomas Strobach Partner Financial Services Tax +43 1 501 88-3640 [email protected] Doris Bauer Senior Manager Financial Services Tax +43 1 501 88-3621 [email protected] Christoph Obermair Director Financial Services Consulting +43 1 501 88-3629 [email protected] In der nächsten Ausgabe Analytical Credit Dataset (AnaCredit) Mit Beschluss vom (EZB/2014/6) hat die EZB festgelegt, welche Vorbereitungsmaßnahmen für eine granulare Kreditdatenbank (Analytical Credit Dataset, kurz: AnaCredit) im Euroraum getroffen werden sollen. Der Beschluss soll sicherstellen, dass die nationalen Zentralbanken des Eurosystems bis Ende 2016 eine granulare Kreditdatenbank betreiben und Angaben zu Krediten an die EZB übertragen werden können. Darauf aufbauend ist eine gemeinsame europäische Kreditdatenbank zu entwickeln, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt werden kann und die granulare Kreditdaten für alle Mitgliedsstaaten enthält. PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien www.pwc.at Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, [email protected] Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Anna Ring, [email protected], Tel.: +43 1 501 88-3705, Fax: +43 1 501 88-648 Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. 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