Financial Services aktuell - 87. Newsletter "Automatischer

www.pwc.at/newsletter
Financial Services aktuell
Banken, Fonds, Real Estate, Versicherungen
Ausgabe 87, März/April 2015
„Automatischer Informationsaustausch“
OECD Common Reporting Standard (CRS)
Bekämpfung von Steuerhinterziehung auf globaler Ebene!
Ein Überblick über die Entstehung des CRS und seine Herausforderungen
für österreichische Finanzinstitute.
Der Begriff „Automatischer Austausch von Steuerinformationen“
hat in den letzten Jahren rasant
an Bedeutung gewonnen. Diverse
Systeme wurden bereits umgesetzt und von Finanzinstituten
implementiert. Mit dem Common
Reporting Standard hat die OECD
nun allerdings ein weltweites
gegenseitiges System zum Datenaustausch entwickelt. Die Erfüllung der Anforderung von bereits
bestehenden Systemen sowie des
Common Reporting Standard,
stellt sich als äußert komplex heraus und birgt enorme Herausforderung für Finanzinstitute. Dieser
Artikel soll einen Überblick über
die Anforderungen des Common
Reporting Standards geben und
auf die Herausforderungen für
Finanzinstitute eingehen.
Hintergrund
Die jüngsten Finanz- und Wirtschaftskrise hatte enorme Auswirkungen auf die Staatsverschuldung
von Industrienationen und hat
drastische Budgetdefizite hervorgerufen. Dieser Umstand sowie die
grenzüberschreitende Steuerhinterziehung stellen für alle Staaten ein
ernsthaftes Problem dar. Im Kampf
gegen die Steuerhinterziehung und
die verheerenden Folgen der Finanzkrise kommt der Zusammenarbeit der
Steuerverwaltungen entscheidende
Bedeutung zu. Durch die Bekämpfung grenzüberschreitender Steuerhinterziehung und dadurch steigende Steuereinnahmen, sollen die
budgetären Defizite, die durch die
Finanzkrise hervorgerufen wurden,
reduziert werden. Zu diesem Zweck
hat die OECD gemeinsam mit den
Auf einen Blick
• Weltweiter Austausch von Kontodaten zwischen Steuerbehörden
• Identifizierung von Bestands- und
Neukunden durch Banken
• Meldung von natürlichen Personen
und Entitäten
• Österreich meldet erste Daten im
September 2017
G-20 Staaten ein Regelwerk für den
globalen Austausch von steuerrelevanten Informationen entwickelt.
Der Begriff „Automatischer Informationsaustausch“ hat in den letzten
Jahren einen sehr hohen Stellenwert
in politischen Diskussionen eingenommen. Bereits in der Vergangenheit wurden einige Regelwerke zum
Austausch von steuerrelevanten
Finanzinformationen etabliert wie
etwa das System Qualified Intermediary (QI), die EU-Zinsrichtlinie oder
zuletzt FATCA (Foreign Account Tax
Compliance Act).
Ziel von FATCA ist es, die Steuerehrlichkeit der US-Bürger zu erhöhen
indem Finanzinstitute weltweit dazu
verpflichtet werden, Finanzinformationen von Kunden mit US-Hintergrund an die amerikanische Steuerbehörde zu melden. Bereits im Jahr
2014 ist FATCA in Kraft getreten und
stellt Finanzinstitute seitdem täglich
vor neue Herausforderungen.
Auch auf Ebene der Europäischen
Union wurden Regularien, wie etwa
die EU-Amtshilferichtlinie oder die
EU-Zinsrichtlinie, implementiert
bzw. in den letzten Jahren angepasst
und erweitert, um die Transparenz
von steuerrelevanten Finanzinformationen zu erhöhen.
Während die erwähnten Systeme
einen staatlich eingegrenzten Anwendungsbereich haben, verfolgten
die G5/20 Staaten hingegen das Ziel
ein Regelwerk zum automatischen
Austausch von steuerrelevanten
Finanzinformationen auf globaler
Ebene zu verwirklichen. In diesem
Zusammenhang wurde der OECD
von den G5/20 Staaten ein Mandat
zur Entwicklung bzw. Umsetzung
des CRS erteilt. Im Juli 2014 wurde
die finale Version des CRS präsentiert. Bereits im September 2014
folgte dann die offizielle Annahme
des vorgeschlagenen Regelwerkes
durch die G20 Staaten.
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
Der Common Reporting Standard –
Allgemeines
Die OECD hat in der letzten Zeit umfassende Regelungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung oder
Steuervermeidung entwickelt. So
zum Beispiel den Aktionsplan zum
Projekt „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS), welcher, insbesondere
in Bezug auf multinationale Unternehmen, das Ziel verfolgt, aggressive
Steuerplanung und Verschiebung
von Gewinnen in Niedrigsteuerländer zu vermeiden bzw. klar zu
regulieren.
Mit dem CRS wird das Ziel verfolgt,
einen einheitlichen Standard zum
automatischen Austausch von steuerrelevanten Finanzinformationen
auf globaler Ebene zu etablieren
und somit die Steuerehrlichkeit zu
erhöhen und gleichzeitig Steuerhinterziehung zu bekämpfen. Der
Meldeumfang des neuen Standards
enthält relevante Transaktionen
und persönliche Informationen des
Anlegers, die eine effektive Besteuerung gemäß den jeweiligen lokalen
Gesetzen ermöglichen.
Am CRS teilnehmende Staaten sind
dazu verpflichtet, entsprechende
Systeme zu implementieren um die
Durchführbarkeit des automatischen
Austausches im Hinblick auf Finanzinformationen zu gewährleisten. Das
bedeutet, dass alle teilnehmenden
Staaten dafür Sorge zu tragen haben,
dass alle ansässigen Finanzinstitute
die relevanten Finanzinformationen,
entsprechend den Regularien des
CRS, einholen und einmal jährlich
an die nationale Steuerbehörde melden. Die Finanzinstitute sind dabei
dazu verpflichtet die notwendigen
Kundendaten einzuholen und zu
überprüfen ob der Kunde in einem
CRS Staat ansässig ist. Ist dies der
Fall, gilt der Kunden als meldepflichtig und die relevanten Meldedaten
sind an die inländische Behörde zu
übermitteln. Aufgabe der nationalen
Behörde ist es, die Meldedaten an die
zuständigen Behörden der jeweiligen
CRS Länder, in welchen die Kunden
als ansässig gelten, zu verteilen.
Der Common Reporting Standard –
Rechtliche Grundlagen
Bi- oder multilaterales Völkerrecht
Das komplette Regelwerk zum Automatischen Informationsaustausch
besteht grundsätzlich aus dem CRS
an sich und dem Competent Authority Agreement (CAA) sowie einzelnen Kommentaren und Anhängen.
Der CRS bildet dabei die Grundlage
des Automatischen Informationsaustausches und stellt Regelungen
auf, die als Mindestanforderungen
betreffend Melde- und Sorgfaltspflichten sowie für den Informationsaustausch heranzuziehen sind.
Umgesetzt werden soll der Common
Reporting Standard in erster Linie
über multilaterale Verträge zwischen
den teilnehmenden Ländern. Der
Vorteil eines multilateralen Abkommens besteht darin, dass die teilnehmenden Länder den Standard nicht
im Rahmen von bilateralen und oft
zeitintensiven Verhandlungen umsetzen müssen. Bisher haben bereits
über 90 Länder und Jurisdiktionen
ein multilaterales Abkommen zur
Teilnahme am CRS unterschrieben.
Dieses verknüpft einerseits den gemeinsamen Meldestandard mit der
Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch und dient andererseits auch als vertragliches Regelwerk zur Verankerung von weiterführenden Bestimmungen die auf
Gegenseitigkeit gerichtet sind.
EU-Recht
Der OECD-Standard wurde im
Dezember 2014 in die erweiterte
EU-Amtshilferichtlinie übernommen und erlangt somit Geltung im
EU-Recht. Somit ist der CRS grundsätzlich auf europäischer Ebene für
alle Mitgliedstaaten verpflichtend
umzusetzen. Die erweitere EU-Amtshilferichtlinie sieht den Zeitplan der
sog. „Early Adopters“ wie folgt vor:
•A
ngepasster Neukundenannahmeprozess ab 1.1.2016
• I dentifizierung der High-Value
Bestandskonten bis 31.12.2016
2
• Erster Datenaustausch ab
September 2017
• Identifizierung der Low-Value
und Entitäten Bestandskonten bis
31.12.2017
Aufgrund der bisher nicht vorhandenen Datenverbindung zum automatischen Austausch von Informationen zwischen den österreichischen
Finanzinstituten und der Finanzverwaltung wurde Österreich ein Aufschub bis 2018 gewährt. In anderen
Ländern besteht diese Datenverbindung bereits, etwa durch die Umsetzung des FATCA Intergovernmental
Agreement (IGA) Model 1 oder
durch den Austausch von Informationen über Zinserträge unter der
EU-Zinsrichtlinie. Der erste Datenaustausch von österreichischer Seite
war daher erst im September 2018
geplant. Österreich ist allerdings
bestrebt, den Fahrplan der Early Adopters hinsichtlich des Zeitpunktes
der ersten Meldung einzuhalten und
einen Teil der relevanten Informationen bereits ab September 2017 zu
melden. Mit dem vollen Datenaustausch soll allerdings erst im September 2018 gestartet werden.
Für Österreich stellt sich der Zeitplan
somit nach derzeitigen Informationen wie folgt dar:
• Angepasster Neukundenannahmeprozess ab 1.10.2016
• Erster Datenaustausch ab September 2017 über den „Rumpf-Zeitraum“ 1.10.2016 bis 31.12.2012
• Identifizierung der High-Value
Bestandskonten bis 31.12.2017
• Identifizierung der Low-Value
und Entitäten Bestandskonten bis
31.12.2018
Auf europäischer Ebene herrscht
Einigkeit darüber, dass durch den CRS
die EU-Zinsrichtlinie ab 2016 obsolet
wird.
Jedoch wird in Österreich durch den
zeitversetzten Einstieg, der EU-Quellensteuerabzug wohl bis Ende 2016
vorzunehmen sein.
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
Der Common Reporting Standard –
Aufbau des Regelwerks
Das finale OECD Regelwerk, besteht
aus:
• dem Common
Reporting Standard,
• dem Competent Authority
Agreement
(CAA),
• Kommentaren
und Auslegungsbehelfen sowie
• einem entsprechenden Annex.
Der CRS bildet dabei den eigentlichen gemeinsamen Standard betreffend Melde- und Sorgfaltspflichten und Informationsaustausch.
Das CAA ist ein Vertragsentwurf, der
grundsätzlich als bilaterales Abkommen konzipiert ist. Der Zweck
des CAA besteht in der Verknüpfung
von gemeinsamen Meldestandards
mit der Rechtsgrundlage für den
Informationsaustausch, um den
automatischen Austausch von Finanzinformationen tatsächlich rechtlich
zu ermöglichen. Im CAA können,
ausgehend vom CRS als Mindestanforderung, einzelne Bestimmungen
vereinbart werden. Derzeit wurde von
den über 90 Teilnehmern ein multilaterales Abkommen unterzeichnet.
Dies auch deshalb, um langwierige
bilaterale Verhandlungen zu vermeiden, was wohl ein zeitgerechtes Inkrafttreten des CRS verhindert hätte.
Die Kommentare und Auslegungsbehelfe enthalten detaillierte Ausführungen und Erklärungen zu relevanten Artikeln und Paragraphen des
Regelwerkes. Ebenso nehmen diese
Stellung zu bestimmten Begriffsbestimmungen und helfen bei der
Auslegung des CRS.
Der Annex enthält u.a. einen User
Guide zum CRS, ein multilaterales
CAA sowie ein Muster für den einseitigen Informationsaustausch.
Der Common Reporting Standard –
Seine Anforderungen
1. Kundenidentifikation
Bestandskonten – natürliche
Personen
Bestehende Konten müssen von
Finanzinstituten überprüft werden.
Eine Unterscheidung wird dabei in
Low-Value Accounts (Wert bis USD
1 Mio.) und High-Value Accounts
(Wert über USD 1 Mio.) vorgenommen.
Bei Low-Value Accounts ist das
Finanzinstitut verpflichtet die
Ansässigkeit des Kontoinhabers
mittels einer mit Belegen dokumentierten Anschrift zu überprüfen
(„Residence-Address-Test“). Gegebenenfalls ist auch eine Indizienüberprüfung vorzunehmen. Als Indizien
gelten Informationen, welche das
Finanzinstitut über den Kunden
gespeichert hat, z.B. Steuerdomizil,
Adresse, Telefonnummern etc. die
einem CRS-Land zuzuordnen sind.
Liegen widersprüchliche Indizien
vor, ist vom Kunden eine Selbstauskunft einzuholen. Kann eine solche
nicht erbracht werden, ist an jeden
Staat zu melden, in dem der Kontoinhaber aufgrund der Indizienprüfung
steuerlich ansässig sein könnte.
Bei High-Value Accounts hingegen
ist das Finanzinstitut aufgrund der
anwendbaren erweiterten Sorgfaltspflichten verpflichtet, jedenfalls eine
Indizienüberprüfung vorzunehmen.
Dabei ist eine Überprüfung der
elektronisch vorhandenen Daten
(„electronic record search“), eine
Suche in Papierunterlagen („paper
record search“) sowie eine Nachfrage beim jeweiligen Kundenbetreuer
notwendig.
Neukonten – natürliche Personen
Bei Neukonten ist als Teil der Kontoeröffnung eine Selbstzertifizierung
des Kunden einzuholen. Zudem hat
eine Plausibilitätsprüfung dieser zu
erfolgen.
3
Bestandskonten – Entitäten
Liegen bestehende Konten von
Entitäten als Kontoinhaber vor, hat
das Finanzinstitut festzustellen, ob
die Entität selbst eine meldepflichtige Person ist und ob es sich bei der
Entität um eine sog. „passive Non-Financial Entity“ (idR ein Rechtsträger,
der überwiegend passive Einkünfte
erzielt) handelt. Ist dies der Fall, ist
die Ansässigkeit der beherrschenden
Personen („controlling persons“) zu
ermitteln. Erzielt eine Entität vorwiegend aktive Einkünfte, wird sie
idR als aktive Non-Financial Entity
bezeichnet.
Liegen Bestandskonten von Entitäten vor, die den Schwellenwert von
250.000 US – Dollar nicht übersteigen, so ist dieses Konto so lange nicht
identifizierungs- und meldepflichtig,
bis der Schwellenwert überschritten
wird. In diesen Fällen hat das Finanzinstitut jährlich die Überschreitung
des Schwellenwertes zu überprüfen.
Neukonten – Entitäten
Bei Neukonten von Entitäten ist
grundsätzlich die gleiche Überprüfung vorzunehmen wie bei Bestandkonten von Entitäten. Bei Neukonten
mit Entitäten als Kontoinhaber gibt
es allerdings keinen entsprechenden
Schwellenwert. Demnach ist bei
jeder Kontoeröffnung von Entitäten
eine Überprüfung vorzunehmen.
Dies wird damit begründet, dass in
der Regel bei einer Kontoeröffnung
die Einholung einer Selbstauskunft
bzw. der relevanten Unterlagen mit
weniger Aufwand verbunden ist.
2. Meldeumfang – Wer und Was ist
zu melden?
Meldepflichtige Finanzinstitute:
Unter dem CRS sind folgende Finanzinstitute meldepflichtig und gelten
daher als „meldende Finanzinstitute“:
• Verwahrinstitute
• Einlageninstitute
• Investmentunternehmen
• Spezifizierte Versicherungsgesell-
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
schaften (Rechtsträger, die einen
rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschließen oder
zu Leistungen von Zahlungen in
Bezug auf solche Verträge verpflichtet sind)
Grundsätzlich ist jedes Finanzinstitut ein „meldendes Finanzinstitut“,
welches:
• in einem teilnehmenden Staat
ansässig ist (Ausnahme: Zweigniederlassungen in anderen Staaten)
oder
• eine Zweigniederlassung in einem
CRS Land ist, deren Stammhaus
ein nicht in einem CRS Land ansässiges Finanzinstitutes ist.
Folgende Finanzinstitute sind im
Rahmen des CRS von der Meldepflicht ausgenommen und gelten
daher als „nicht meldende Finanzinstitute“:
• Staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken
• Altersvorsorgefonds mit breiter
sowie geringer Beteiligung
• Pensionsfonds von staatlichen
Rechtsträgern, internationalen Organisationen oder Zentralbanken
• Qualifizierte Kreditanbieter
• sonstige Rechtsträger mit einem
geringen Risiko zur Steuerhinterziehung, die nach lokalen Bestimmungen zu definieren sind
• bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
• nach dem Recht eines meldepflichtigen Staates errichtete Trusts, soweit der Treuhänder des Trusts ein
meldendes Finanzinstitut ist und
sämtliche zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet
Auszutauschende Finanzinformationen:
Unter dem CRS sind sowohl Kapitalerträge wie etwa Zinsen, Dividenden
und Bruttoerlöse aus der Veräußerung von Wertpapieren erfasst, als
auch Kontostände bzw. Salden oder
Barwerte aus Versicherungsverträgen.
Zur Zuordnung der Erträge zu den
steuerpflichtigen Kunden, sind
auch persönliche Daten wie Name,
Adresse oder die Steueridentifikationsnummer zu melden.
Bei Bestandskonten hat das meldepflichtige Finanzinstitut, unter
angemessener Anstrengung („reasonable effort“), dafür Sorge zu
tragen, dass die Steueridentifikationsnummer des meldepflichtigen
Kunden spätestens bis zum Ende des
zweitfolgenden Jahres, welches dem
Jahr der Identifizierung als meldepflichtiges Konto folgt, eingeholt
und entsprechend gemeldet wird.
Gelingt es dem Finanzinstitut nicht,
die Steueridentifikationsnummer des
meldepflichtigen Kunden rechtzeitig
einzuholen, wird der Kunde dennoch
gemeldet, jedoch ohne Steueridentifikationsnummer.
Meldepflichtige Finanzkonten:
Finanzkonten werden unter der Definition „Financial Accounts“ geführt.
Folgende Finanzkonten sind im Rahmen der Meldepflicht erfasst:
• Einlagenkonto
Der Begriff Einlagenkonto umfasst:
-G
eschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch
Einlagenzertifikate, Sparbriefe,
Investmentzertifikate, Schuldtitel
oder vergleichbare Instrumente
verbrieft sind, die von einem Finanzinstitut im Rahmen gewöhnlicher
Bankgeschäfte oder einer ähnlichen
Geschäftstätigkeit geführt werden.
-B
eträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines
garantierten Kapitalanlagevertrags
oder einer ähnlichen Vereinbarung
zur Zahlung oder Gutschrift von
Zinsen auf diese Beträge gehalten
werden.
• Verwahrkonto
Der Ausdruck Custodial Accounts
umfasst Konten zugunsten Dritter, in
4
Finanzinstitution
• Name
• Identifikationsnummer (wenn eine vorhanden ist)
Finanzkosten
• Kontosaldo bzw. Rückkaufswert bei Versicherungen mit Kapitalwert und Rentenversicherungsverträgen jeweils zum Ende des Meldezeitraums bzw. alternativ der
jeweilige Schließungssaldo
• Kontonummer (oder ähnliche Identifikationsnummer)
Verwahrkonten (Custodial Account)
- Summe der Bruttoerträge (Zinsen, Dividenden, sonstige Erträge) während des
Meldezeitraums
- Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Rückzahlung von Finanzanlagen
Einlagekonten (Depository Account)
- Bruttozinsertrag während des Meldezeitraums
Sonstige Konten (other accounts)
- bezahlte/gutgeschriebende Bruttobeträge bei denen zur Meldung Verpflichteter
als Schuldner auftritt im jeweiligen Meldezentrum
- Aggregierte Rückzahlungsbeträge während des Meldezeitraums
Meldeumfang
(an die nationale Steuerbehörde zu meldende Informationen)
Abbildung 1: Umfang der Meldung an die Behörde
Meldepflichtige
natürliche
Personen
• Name
• Adresse
• TIN (Taxpayer Identification Number)
• Geburtsdatum
• Geburtsort
Meldepflichtige
Entität
• Name
• Adresse
• TIN (Taxpayer
Identification
Number)
Kontoinhaber
welchen Finanzvermögen verwahrt
wird. Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge sind dabei
nicht umfasst.
• Sonstige Konten wie:
- Eigen- und Fremdkapitalbeteiligungen
- (bestimmte)Rentenversicherungsverträge
- (bestimmte) rückkauffähige Versicherungsverträge
Der Common Reporting Standard
– Herausforderungen für Finanzinstitute
Zeitplan – Größte Herausforderung
Nach dem Zeitplan für Early Adopters,
also jene Staaten die sich zu einer raschen Umsetzung bekannt haben, tritt
der CRS ab 1.1.2016 schrittweise in
Kraft. Auch Österreich hat sich teilweise zum Fahrplan der Early Adopters
bekannt.
• 1.1.2016: Bis dahin ist ein dem
Regelwerk entsprechender Kontoeröffnungsprozess zu implementie-
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
ren. Alle ab diesem Zeitpunkt neu
eröffneten Konten gelten als sog.
„Neukonten“.
Österreich: Neuer Kontoeröffnungprozess ab 1.10.2016
• 31.12.2016: Bis Ende des Jahres
2016 müssen alle High-Value Bestandskonten (natürlicher Personen) überprüft bzw. identifiziert
werden.
Österreich: Frist zur Überprüfung:
31.12.2017
• 30.9.2017: Im September 2017
erfolgt die erste Meldung für
Neukonten und alle High-Value
Bestandskonten betreffend das
Jahr 2016
Österreich: Meldung der Daten von
Neukunden für den „Rumpf-Zeitraum“ 1.10.2016 bis 31.12.2016
• 31.12.2017: Bis zum Ende des
Jahres 2017 muss die Überprüfung
aller anderen Konten (Low-Value
und Entitäten Bestandskonten)
fertiggestellt sein.
Österreich: Frist zur Überprüfung:
31.12.2018
Meldepflichtige beherrschende
Person(en)
•3
0.9.2018: Im September 2018
müssen erstmals alle Konten
betreffend das Jahr 2017 gemeldet
werden.
Österreich: Meldung der Daten
von Neukunden und High-Value
Kunden sowie den bereits identifizierten Low-Value und Entitäten
Bestandskonten betreffend das
Jahr 2017
Der enge Zeitplan zeigt deutlich,
dass eine effiziente Implementierung von entsprechenden Prozessen
jedenfalls notwendig ist.
Vielzahl an teilnehmenden Ländern
führt zu hohem Projektaufwand
Mittlerweile haben sich über 90
Länder und Jurisdiktionen zum Automatischen Informationsaustausch
bekannt. Wie bereits erwähnt, ist
die Umsetzung des Automatischen
Informationsaustausches anhand
von bi- oder multilateralen Vereinbarungen vorgesehen. Aufgrund der
enormen Vielzahl an Staaten kommt
5
es zu einem hohen Umsetzungsaufwand für Finanzinstitute. Spezifische
lokale Ausnahmeregelungen bzw.
Regelungen können die Komplexität enorm erhöhen und sorgen für
erhöhte Compliance-Anforderungen.
Darüber hinaus muss beachtet werden, dass sich die Liste der teilnehmen Staaten noch erweitern wird.
Die in mehreren Phasen erwartete
Teilnahme von einzelnen Staaten am
CRS verlangt von Finanzinstituten einen flexiblen und reproduzierbaren
Projektansatz, damit phasenweise
die Teilnahme weiterer Staaten
effizient und aufwandsschonend
abgewickelt werden kann.
Hoher laufender Dokumentationsaufwand
Aufgrund von jährlich wiederkehrenden Prozessen wie zB der Überprüfung der Schwellenwerte oder
die Anfrage an die Kundenbetreuer
kommt es zu einem nicht unerheblichen laufenden Aufwand, der auch
zu dokumentieren ist. Auch Kundendaten und damit auch Meldeverpflichtungen können sich zB durch
Zuzug/Wegzug ändern.
Die Finanzinstitute sind verpflichtet,
derartige Änderungen erkennen
und auch abbilden zu können um
eine korrekte Meldung von Daten zu
gewährleisten.
Effiziente Abwicklung von Rückfragen
Im Rahmen der Überprüfung von
Kundendaten kann es dazu kommen,
dass Daten in sich widersprüchlich
oder unvollständig sind. In diesen
Fällen ist das Finanzinstitut dazu angehalten, Rückfragen anzustellen um
die entsprechenden Daten zu erlangen. Da es in der Regel vorkommt,
dass solche Widersprüche bestehen
oder neu aufkommen, ist es notwendig, einen passenden und effizienten
Prozess zur Abwicklung von Rückfragen bei unvollständigen oder widersprüchlichen Daten aufzusetzen.
Ebenso kann es dazu kommen, dass
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
derartige Rückfragen von lokalen
Steuerbehörden oder im Rahmen
zulässiger Gruppenanfragen von
ausländischen Steuerbehörden gestellt werden, sodass auch für diese
Situationen ein entsprechender Prozess entwickelt und implementiert
werden muss.
CRS vs. FATCA
In der letzten Zeit waren bzw. sind
Finanzinstitute mit der Umsetzung
und Implementierung von FATCA
Systemen und Prozessen beschäftigt.
Um den CRS korrekt umzusetzen
kann allerdings keinesfalls ohne
weitere Adaptierung auf die Prozesse oder Systeme, die im Rahmen
von FATCA implementiert wurden,
zurückgegriffen werden. Es bestehen große Unterschiede zwischen
FATCA und CRS, welche jedenfalls
in der Prozessentwicklung für den
CRS berücksichtigt werden müssen.
Eine große Herausforderung besteht
derzeit vor allem aufgrund der in Österreich vorgenommenen Umsetzung
von FATCA. Österreich hat ein IGA
Model 2 umgesetzt, welches eine direkte Meldung vorsieht, während der
CRS dem IGA Model 1 nachempfunden ist und eine indirekte Meldung,
über die nationale Steuerbehörde,
vorsieht. Um sich hier einem einheitlichen Meldesystem anzunähern und
den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, kommt aus dem Finanzsektor
der Wunsch, auf ein IGA Model 1
umzusteigen.
Neben den oben beschriebenen
Herausforderungen, ist auch zu
beachten, dass die Zahl der betroffenen Kunden unter dem CRS ein
Vielfaches von FATCA sein wird, was
zu erheblichem Mehraufwand für
Finanzinstitute führt:
• Steigender Aufwand bei der Identifikation
• Stärkere Einbeziehung von Kundenbetreuern notwendig
• Größere Datenmengen aufzubereiten und zu übermitteln
Mehrwert durch PwC
PwC hat sich als globaler Marktführer bei regulatorischen Umsetzungsprojekten positioniert (FATCA, FTT,
Steuerabkommen,...) und kann Sie
umfassend bei der Implementierung
von Regularien unterstützen. Wir
verfügen in unserem Netzwerk über
Know-How, welches alle CRS-Themen abdeckt und es uns ermöglicht,
in konsistent hoher Qualität, zum
richtigen Zeitpunkt zu antworten!
Die Projektunterstützung durch
PwC ermöglicht Ihnen sowohl den
Zugang zur globalen Expertise im
Bereich der „Operational Taxes“,
als auch den Mehrwert von lokalem
Wissen und die Kenntnis des österreichischen Bankenmarkts. Die
fachliche Expertise, die Branchenkenntnis, sowie das Arbeiten mit
grenzüberschreitenden Teams bringen entscheidende Vorteile bei der
Erfüllung der neuen Meldeerfordernisse im Rahmen des Automatischen
Informationsaustauschs. Zudem war
PwC von Anfang an ein aktiver und
kritischer Begleiter, insbesondere in
Bezug auf die rechtlichen Prozesse
des CRS. Wir stehen in engem Kontakt und Austausch mit der OECD,
der EU und den teilnehmenden
Mitgliedstaaten und können Ihnen
dadurch rasch relevante Informationen zur Verfügung stellen.
PwC verfolgt einen „one-stop approach“ der schnelle und koordinierte Resultate ermöglicht und
bietet eine end-to-end Unterstützung
in allen Umsetzungsprojekten von
Operational Taxes und Regularien.
Sie profitieren von unserer umfassenden Unterstützung während der
kompletten Planung, Umsetzung und
Implementierung.
PwC bietet Ihnen maßgeschneidert:
• Etablierte und effiziente Methoden
und Tools
• Lokales und sektorspezifisches
Know-how
6
• PwC verfügt über Expertise in den
relevanten Bereichen:
- Tax Strategy
- Besteuerung von Finanzprodukten
- Compliance
- Projektmanagement
- IT-Umsetzung
• Länderübergreifende Teams
• Enger Kontakt zu lokalen Steuerbehörden, sowie zu nationalen und
internationalen Interessensvertretungen und Entscheidungsträger
Combine, Re-use, Synergize
Aufgrund der umfassenden Erfahrung bei der Umsetzung von Regularien verfolgen wir das Ziel einer für
Sie möglichst aufwandsschonenden
und effizienten Implementierung.
Financial Services aktuell
Ausgabe 87, März/April 2015
Wir berücksichtigen Wirkungszusammenhänge zwischen bereits
bestehenden Frameworks und
beachten gleichzeitig Spezifika Ihrer
Organisationsstruktur.
Wie bereits erwähnt, können vorhandene Prozesse von FATCA nicht ohne
weitere Adaptierung herangezogen
werden. Wir erkennen allerdings in
vielen Teilen enorme Synergiepotentiale. Vorhandene Prozesse im
Zusammenhang mit FATCA können
erhoben, adaptiert und in geänderter
oder kombinierter Form für den CRS
herangezogen werden. In dieser
Weise ist es möglich Vorhandenes
zu nutzen und wertvolle Synergieeffekte für Sie zu erzielen!
7
Zu den Autoren
Doris Bauer
Senior Manager, Financial Services Tax
[email protected]
Mag. Doris Bauer ist Steuerberaterin bei PwC Österreich. Doris Bauer ist
spezialisiert auf die steuerliche und regulatorische Beratung von Banken und
Wertpapierfirmen. Ihre Spezialgebiete umfassen u.a. die Besteuerung von
Kapitalvermögen und „Operational Taxes“.
Benjamin Fassl
Consultant, Financial Services Tax
[email protected]
Benjamin Fassl, B.A. ist Consultant in der Steuerberatung bei PwC Österreich
und spezialisiert auf die Beratung von Banken. Seine Spezialgebiete umfassen den Automatischen Informationsaustausch sowie die Besteuerung von
Kapitalvermögen.
Ihre Ansprechpartner
Thomas Strobach
Partner
Financial Services Tax
+43 1 501 88-3640
[email protected]
Doris Bauer
Senior Manager
Financial Services Tax
+43 1 501 88-3621
[email protected]
Christoph Obermair
Director
Financial Services Consulting
+43 1 501 88-3629
[email protected]
In der nächsten Ausgabe
Analytical Credit Dataset (AnaCredit)
Mit Beschluss vom (EZB/2014/6) hat die EZB festgelegt, welche Vorbereitungsmaßnahmen für eine granulare Kreditdatenbank (Analytical Credit
Dataset, kurz: AnaCredit) im Euroraum getroffen werden sollen.
Der Beschluss soll sicherstellen, dass die nationalen Zentralbanken des Eurosystems bis Ende 2016 eine granulare Kreditdatenbank betreiben und Angaben
zu Krediten an die EZB übertragen werden können. Darauf aufbauend ist eine
gemeinsame europäische Kreditdatenbank zu entwickeln, die von den Mitgliedern des Eurosystems genutzt werden kann und die granulare Kreditdaten für
alle Mitgliedsstaaten enthält.
PwC Wien
Erdbergstraße 200, 1030 Wien
www.pwc.at
Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien
Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, [email protected]
Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Anna Ring, [email protected], Tel.: +43 1 501 88-3705, Fax: +43 1 501 88-648
Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche
Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und
Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als
Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der
Verwendung dieser Informationen resultieren, ab.
„PwC“ bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie
unter www.pwc.com/structure.