Kurs Jagd- und Waffenrecht Eva Erlacher SS 2015 1 Verlust der Waffeneigenschaft • § 42b WaffG – Verordnungsermächtigung – Deaktivierung der Waffe – Kennzeichnung als deaktivierte Waffe • Deaktivierungsverordnung, BGBl II 316/2012 • Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung, BGBl II 314/2012 • Löschung aus dem ZWR erfolgt durch die Waffenbehörde Schusswaffen der Kategorie B • Faustfeuerwaffen, Repetierflinten, Halbautomaten 3 Besitz und Erwerb von Schusswaffen der Kategorie B • Grds nur mit Bewilligung der Behörde möglich • Waffenbesitzkarte • Bewilligung ebenso für Munition für Faustfeuerwaffen nötig • Waffenbesitzkarte aus verwaltungsrechtlicher Sicht? 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht • VO des BMI auf einvernehmlichen Antrag mit den Landesjagdverbänden • Voraussetzung: keine Faustfeuerwaffe, das Magazin oder das Patronenlager darf lediglich drei Patronen aufnehmen • Danach: registrierungspflichtige Waffen 5 Waffenbesitzkarte I • Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte haben Personen, die – EWR-Bürger sind, – verlässlich (iSd § 8 WaffG), – das 21. Lebensjahr vollendet haben und – für den Besitz eine Rechtfertigung haben. 6 Waffenbesitzkarte II • Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person – kein EWR-Bürger ist, – verlässlich (iSd § 8 WaffG), – das 21. Lebensjahr vollendet hat und – für den Besitz eine Rechtfertigung hat. 7 Waffenbesitzkarte III • Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu, wenn die Person – verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist, – das 18. Lebensjahr vollendet hat und – den Nachweis erbringt, dass der Besitz für die Ausübung seines Berufes erforderlich ist. 8 9 Rechtfertigung iSd § 22 Abs 1 WaffG Eine Rechtfertigung ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. 10 Ermessen - § 10 WaffG Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist. 11 Führen von Schusswaffen • Der Waffenpass berechtigt zum Führen von Schusswaffen der Kategorien B, C und D. • Antrag bei der Waffenbehörde 12 Waffenpass I • Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses haben Personen, die – EWR-Bürger sind, – verlässlich (iSd § 8 WaffG), – das 21. Lebensjahr vollendet haben und – für das Führen einen Bedarf haben. 13 Waffenpass II • Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person – verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist und – das 21. Lebensjahr vollendet hat. 14 Waffenpass III • Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn die Person – verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist und – das 18. Lebensjahr vollendet hat, – für das Führen einen Nachweis für beruflichen oder jagdlichen Bedarf erbringt. Unterschied Repetierflinte/Halbautomat und Faustfeuerwaffe! 15 16 Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG • Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. 17 Beschränkungsvermerk • Bei bestimmten bedarfsbegründenden beruflichen Tätigkeiten • Beschränkung auf konkrete Orte oder Zeiträume? 18 Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG • Wichtig für die Ausstellung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen • Grds strenger Maßstab anzulegen • Gesamte Geisteshaltung und Sinnesart maßgeblich 19 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. 20 Sachgemäßer Umgang mit Waffen § 5 2. Waffengesetz-DurchführungsVO • (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung der Verlässlichkeit. • (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde. 21 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er 1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird; 2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird; 3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. 22 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 2 WaffG Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen. 23 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 3 bis 5 WaffG • Aufzählung gerichtlicher Verurteilungen • Schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Zustand der Trunkenheit • Tilgung beachten! 24 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 WaffG • Keine Verlässlichkeit liegt vor, wenn die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war aus Gründen, die in seiner Person liegen. • Weigerung Waffen samt Urkunden vorzuweisen oder sichere Verwahrung nachzuweisen. 25 Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 7 WaffG • Persönliche Vorladung bei der Behörde • Psychologisches Gutachten • Ausnahme 26 Überprüfung der Verlässlichkeit • Amtswegige Überprüfung der Verlässlichkeit alle fünf Jahre • Ebenfalls Überprüfung des sachgemäßen Umgangs und der sicheren Verwahrung • UU Erbringung eines weiteren Gutachtens nötig - Verdacht auf Geisteskrankheit etwa • Ggf Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden 27 Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B • Anzahl in der WBK oder dem WP festzusetzen • Grds nicht mehr als zwei, außer Rechtfertigung liegt vor • Nicht zu zählen sind Waffen, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde 28 Verwahrung von Schusswaffen Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten - Zugriff schützt. 29 Verwahrung von Schusswaffen • Umstände des Einzelfalls beachten • Mitbewohner? Besucher? Ehepartner? • Getrennte Verwahrung von Schusswaffen und Munition? • Verwahrung im Fahrzeug Verwahrung einer großen Anzahl von Schusswaffen • Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen oder Munition in großem Umfang in einem räumlichen Naheverhältnis • Meldung an Behörde und Information der getroffenen Schutzmaßnahmen vor ungerechtfertigtem Zugriff • Bescheidmäßiges Vorgehen möglich Überprüfung der Verwahrung • durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes • bei Zweifel der sicheren Verwahrung oder bei Überprüfung der Verlässlichkeit • Verweigerung der Überprüfung durch Betroffenen – Verlässlichkeit? 32 Finden von Waffen Welche Art von Waffe ist es? • Waffe? – Keine Besonderheiten • Schusswaffe? – 2-Tages-Frist – Sicherheitsbehörde • Kriegsmaterial? – Meldepflicht Verlust und Diebstahl • Sofortige Meldung bei der nächsten Sicherheitsbehörde • Bezirksverwaltungsbehörde, Landespolizeidirektion oder Polizeiinspektionen Erbschaft und Vermächtnis • Kategorie C oder D • Kategorie B – Meldung an Behörde – Sichere Verwahrung (Behörde oder Erbe) – Berechtigung für diese Waffen? • 6 Monate Frist Behörden und Zuständigkeiten • Sicherheitsverwaltung – unmittelbare Bundesverwaltung • Grds Bezirksverwaltungsbehörde im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion • RM-Instanz: idR Landesverwaltungsgericht 36 Gerichtlich strafbare Handlungen • der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B; • der Besitz verbotener Waffen oder Munition; • der Waffenbesitz entgegen einem Waffenverbot gemäß § 12 WaffG; • der unbefugte Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial; • das Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B, verbotener Waffen oder Kriegsmaterial an Personen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind Verwaltungsübertretungen • • • • • • • • • • • Schusswaffen der Kategorie C und D führt ohne dazu berechtigt zu sein; verbotene Waffen führt, die er bloß besitzen darf; Waffen oder Munition besitzt trotz vorläufigen Waffenverbots; Waffen gesetzwidrig einführt oder anderen Personen überlässt; Munition anderen Personen überlässt; gegen Auflagen verstößt, die ihm iZm Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, die Einfuhr, den Besitz oder das Führen von verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial erteilt wurden; die Registrierung der Schusswaffe unterlässt; die Meldung an die Behörde bzgl des Verwahrens einer größeren Anzahl von Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis oder Munition in großem Umfang verabsäumt, sowie Verstöße gegen ein bescheidmäßiges Verwahrungsverbot begeht; gegen das Gebot der sicheren Verwahrung verstößt; es unterlässt, Kriegsmaterial kennzeichnen zu lassen; eine Platzverbot-Verordnung nicht befolgt Schießstätten Die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten ist von den waffenrechtlichen Vorschriften für das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen und Faustfeuerwaffen befreit. Es gelten jedoch allenfalls verhängte Waffenverbote. Verkehr mit Schusswaffen innerhalb der Europäischen Union • Strengere Regelungen als teilweise mit Drittstaaten • Europäische Vorgaben in der RL – wie etwa der Europäische Feuerwaffenpass Europäischer Feuerwaffenpass I • Mitnahme von Schusswaffen auf Reisen durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union • Gültigkeitsdauer fünf Jahren • Voraussetzung: legaler Besitz in Österreich – Registrierung, WBK, WP – Einschränkung möglich Europäischer Feuerwaffenpass II • Notwendigkeit im österreichischen Hoheitsgebiet? • Möglichkeit des Besitzes aus anderen MS mitgebrachter Waffen Mitbringen von Schusswaffen und Munition • persönlicher Transport im Rahmen einer Reise • Schusswaffen der Kategorien B, C oder D und Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat • Europäischer Feuerwaffenpass • Behördliche Bewilligung (1 Jahr) Ausnahmen und Führen mitgebrachter Waffen • Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Jäger und Sportschützen – Maximal drei Schusswaffen – Zweck der Reise! • Führen mitgebrachter Waffen – Grds verboten – Bei Nachweis eines Bedarfs kann eine Bewilligung erteilt werden – maximal für zwei Jahre Verbringen von Schusswaffen • Bewegen von Waffen und Munition über die Bundesgrenze in einen oder aus einem anderen Mitgliedstaat mit dem Aspekt der Endgültigkeit • Grds Erlaubnis des exportierenden Staates und Einwilligung des importierenden Staates notwendig Verbringen aus Österreich • Export: nur mit Erlaubnisschein der Behörde • Dieser wird ausgestellt, sofern – der Besitz der Schusswaffen und Munition nach nationalen Vorschriften erlaubt ist, – eine allenfalls nötige Einwilligung des Empfängerstaates im Vorhinein erteilt wurde, und – keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte. Verbringen nach Österreich • Import: mit Einwilligungserklärung der Behörde • Diese ist zu erteilen, wenn – der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen und Munition berechtigt ist (nach nationalem Recht), und – keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet werden könnte. • Ausnahme: antike oder minderwirksame Waffen Erleichterungen für Gewerbetreibende • Export an einen anderen Gewerbetreibenden – Genehmigung für bis zu drei Jahre erteilen – Anzeige des Transports zwei Tage davor • Import durch Gewerbetreibende – Keine vorherige Einwilligungserklärung einzuholen Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
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