Folien 2. LE - Institut für Staats

Kurs Jagd- und Waffenrecht
Eva Erlacher
SS 2015
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Verlust der Waffeneigenschaft
• § 42b WaffG – Verordnungsermächtigung
– Deaktivierung der Waffe
– Kennzeichnung als deaktivierte Waffe
• Deaktivierungsverordnung, BGBl II 316/2012
• Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung,
BGBl II 314/2012
• Löschung aus dem ZWR erfolgt durch die
Waffenbehörde
Schusswaffen der Kategorie B
• Faustfeuerwaffen, Repetierflinten,
Halbautomaten
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Besitz und Erwerb von Schusswaffen
der Kategorie B
• Grds nur mit Bewilligung der Behörde
möglich
• Waffenbesitzkarte
• Bewilligung ebenso für Munition für
Faustfeuerwaffen nötig
• Waffenbesitzkarte aus verwaltungsrechtlicher
Sicht?
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Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht
• VO des BMI auf einvernehmlichen Antrag mit
den Landesjagdverbänden
• Voraussetzung: keine Faustfeuerwaffe, das
Magazin oder das Patronenlager darf lediglich
drei Patronen aufnehmen
• Danach: registrierungspflichtige Waffen
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Waffenbesitzkarte I
• Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte haben Personen, die
– EWR-Bürger sind,
– verlässlich (iSd § 8 WaffG),
– das 21. Lebensjahr vollendet haben und
– für den Besitz eine Rechtfertigung haben.
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Waffenbesitzkarte II
• Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu,
wenn die Person
– kein EWR-Bürger ist,
– verlässlich (iSd § 8 WaffG),
– das 21. Lebensjahr vollendet hat und
– für den Besitz eine Rechtfertigung hat.
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Waffenbesitzkarte III
• Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung einer
Waffenbesitzkarte kommt der Behörde zu,
wenn die Person
– verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist,
– das 18. Lebensjahr vollendet hat und
– den Nachweis erbringt, dass der Besitz für die
Ausübung seines Berufes erforderlich ist.
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Rechtfertigung iSd § 22 Abs 1 WaffG
Eine Rechtfertigung ist jedenfalls als gegeben
anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft
macht, dass er die Schusswaffe der Kategorie B
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder
seiner eingefriedeten Liegenschaften zur
Selbstverteidigung bereithalten will.
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Ermessen - § 10 WaffG
Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz
enthaltenen Ermessensbestimmungen sind
private Rechte und Interessen nur insoweit zu
berücksichtigen, als dies ohne
unverhältnismäßige Beeinträchtigung des
öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der
mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen
Gefahr besteht, möglich ist.
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Führen von Schusswaffen
• Der Waffenpass berechtigt zum Führen von
Schusswaffen der Kategorien B, C und D.
• Antrag bei der Waffenbehörde
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Waffenpass I
• Einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines
Waffenpasses haben Personen, die
– EWR-Bürger sind,
– verlässlich (iSd § 8 WaffG),
– das 21. Lebensjahr vollendet haben und
– für das Führen einen Bedarf haben.
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Waffenpass II
• Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines
Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn
die Person
– verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist und
– das 21. Lebensjahr vollendet hat.
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Waffenpass III
• Ein Ermessen bezüglich der Ausstellung eines
Waffenpasses kommt der Behörde zu, wenn
die Person
– verlässlich (iSd § 8 WaffG) ist und
– das 18. Lebensjahr vollendet hat,
– für das Führen einen Nachweis für beruflichen
oder jagdlichen Bedarf erbringt.
Unterschied Repetierflinte/Halbautomat und
Faustfeuerwaffe!
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Bedarf iSd § 22 Abs 2 WaffG
• Ein Bedarf ist jedenfalls als gegeben
anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft
macht, dass er außerhalb von Wohn- oder
Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten
Liegenschaften besonderen Gefahren
ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit
Waffengewalt wirksam begegnet werden
kann.
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Beschränkungsvermerk
• Bei bestimmten bedarfsbegründenden
beruflichen Tätigkeiten
• Beschränkung auf konkrete Orte oder
Zeiträume?
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Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG
• Wichtig für die Ausstellung von
Waffenbesitzkarten und Waffenpässen
• Grds strenger Maßstab anzulegen
• Gesamte Geisteshaltung und Sinnesart
maßgeblich
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen
sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht
sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher
Waffen nicht berechtigt sind.
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Sachgemäßer Umgang mit Waffen
§ 5 2. Waffengesetz-DurchführungsVO
• (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen
Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der
Antragsteller voraussichtlich mit Schusswaffen sachgemäß
umgehen wird; dasselbe gilt anlässlich einer Überprüfung
der Verlässlichkeit.
• (2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen
Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis
ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe
insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in
Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen
berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen
- Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben
Jahres geschult wurde.
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 1 WaffG
Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen
sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht
sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher
Waffen nicht berechtigt sind.
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 2 WaffG
Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der
Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 3 bis 5
WaffG
• Aufzählung gerichtlicher Verurteilungen
• Schwerwiegende Verwaltungsübertretungen
im Zustand der Trunkenheit
• Tilgung beachten!
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 6 WaffG
• Keine Verlässlichkeit liegt vor, wenn die
Feststellung des für die Verlässlichkeit
maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich
war aus Gründen, die in seiner Person liegen.
• Weigerung Waffen samt Urkunden
vorzuweisen oder sichere Verwahrung
nachzuweisen.
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Verlässlichkeit iSd § 8 Abs 7 WaffG
• Persönliche Vorladung bei der Behörde
• Psychologisches Gutachten
• Ausnahme
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Überprüfung der Verlässlichkeit
• Amtswegige Überprüfung der Verlässlichkeit alle
fünf Jahre
• Ebenfalls Überprüfung des sachgemäßen
Umgangs und der sicheren Verwahrung
• UU Erbringung eines weiteren Gutachtens nötig
- Verdacht auf Geisteskrankheit etwa
• Ggf Entziehung der waffenrechtlichen Urkunden
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Anzahl erlaubter Schusswaffen der
Kategorie B
• Anzahl in der WBK oder dem WP festzusetzen
• Grds nicht mehr als zwei, außer
Rechtfertigung liegt vor
• Nicht zu zählen sind Waffen, deren Modell
vor 1871 entwickelt wurde
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Verwahrung von Schusswaffen
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn ihr
Besitzer sie in zumutbarer Weise vor
unberechtigtem - auf Aneignung oder unbefugte
Verwendung gerichteten - Zugriff schützt.
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Verwahrung von Schusswaffen
• Umstände des Einzelfalls beachten
• Mitbewohner? Besucher? Ehepartner?
• Getrennte Verwahrung von Schusswaffen und
Munition?
• Verwahrung im Fahrzeug
Verwahrung einer großen Anzahl von
Schusswaffen
• Verwahrung von 20 oder mehr Schusswaffen
oder Munition in großem Umfang in einem
räumlichen Naheverhältnis
• Meldung an Behörde und Information der
getroffenen Schutzmaßnahmen vor
ungerechtfertigtem Zugriff
• Bescheidmäßiges Vorgehen möglich
Überprüfung der Verwahrung
• durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
• bei Zweifel der sicheren Verwahrung oder bei
Überprüfung der Verlässlichkeit
• Verweigerung der Überprüfung durch
Betroffenen – Verlässlichkeit?
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Finden von Waffen
Welche Art von Waffe ist es?
• Waffe?
– Keine Besonderheiten
• Schusswaffe?
– 2-Tages-Frist
– Sicherheitsbehörde
• Kriegsmaterial?
– Meldepflicht
Verlust und Diebstahl
• Sofortige Meldung bei der nächsten
Sicherheitsbehörde
• Bezirksverwaltungsbehörde,
Landespolizeidirektion oder
Polizeiinspektionen
Erbschaft und Vermächtnis
• Kategorie C oder D
• Kategorie B
– Meldung an Behörde
– Sichere Verwahrung (Behörde oder Erbe)
– Berechtigung für diese Waffen?
• 6 Monate Frist
Behörden und Zuständigkeiten
• Sicherheitsverwaltung – unmittelbare
Bundesverwaltung
• Grds Bezirksverwaltungsbehörde
im Gebiet einer Gemeinde, für das die
Landespolizeidirektion zugleich
Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die
Landespolizeidirektion
• RM-Instanz: idR Landesverwaltungsgericht
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Gerichtlich strafbare Handlungen
• der Besitz und das Führen von Schusswaffen der
Kategorie B;
• der Besitz verbotener Waffen oder Munition;
• der Waffenbesitz entgegen einem Waffenverbot
gemäß § 12 WaffG;
• der unbefugte Erwerb, Besitz oder das Führen
von Kriegsmaterial;
• das Überlassen von Schusswaffen der Kategorie
B, verbotener Waffen oder Kriegsmaterial an
Personen, die zu deren Besitz nicht berechtigt
sind
Verwaltungsübertretungen
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•
•
•
•
•
•
•
•
•
Schusswaffen der Kategorie C und D führt ohne dazu berechtigt zu sein;
verbotene Waffen führt, die er bloß besitzen darf;
Waffen oder Munition besitzt trotz vorläufigen Waffenverbots;
Waffen gesetzwidrig einführt oder anderen Personen überlässt;
Munition anderen Personen überlässt;
gegen Auflagen verstößt, die ihm iZm Ausnahmebewilligungen für den Erwerb, die
Einfuhr, den Besitz oder das Führen von verbotenen Waffen oder Kriegsmaterial
erteilt wurden;
die Registrierung der Schusswaffe unterlässt;
die Meldung an die Behörde bzgl des Verwahrens einer größeren Anzahl von
Schusswaffen in einem räumlichen Naheverhältnis oder Munition in großem
Umfang verabsäumt, sowie Verstöße gegen ein bescheidmäßiges
Verwahrungsverbot begeht;
gegen das Gebot der sicheren Verwahrung verstößt;
es unterlässt, Kriegsmaterial kennzeichnen zu lassen;
eine Platzverbot-Verordnung nicht befolgt
Schießstätten
Die Benützung von Schusswaffen auf behördlich
genehmigten Schießstätten ist von den
waffenrechtlichen Vorschriften für das
Überlassen, den Besitz und das Führen von
Schusswaffen und Faustfeuerwaffen befreit. Es
gelten jedoch allenfalls verhängte
Waffenverbote.
Verkehr mit Schusswaffen innerhalb
der Europäischen Union
• Strengere Regelungen als teilweise mit
Drittstaaten
• Europäische Vorgaben in der RL – wie etwa
der Europäische Feuerwaffenpass
Europäischer Feuerwaffenpass I
• Mitnahme von Schusswaffen auf Reisen durch
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union
• Gültigkeitsdauer fünf Jahren
• Voraussetzung: legaler Besitz in Österreich
– Registrierung, WBK, WP
– Einschränkung möglich
Europäischer Feuerwaffenpass II
• Notwendigkeit im österreichischen
Hoheitsgebiet?
• Möglichkeit des Besitzes aus anderen MS
mitgebrachter Waffen
Mitbringen von Schusswaffen und
Munition
• persönlicher Transport im Rahmen einer Reise
• Schusswaffen der Kategorien B, C oder D und
Munition aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
• Europäischer Feuerwaffenpass
• Behördliche Bewilligung (1 Jahr)
Ausnahmen und Führen mitgebrachter
Waffen
• Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für
Jäger und Sportschützen
– Maximal drei Schusswaffen
– Zweck der Reise!
• Führen mitgebrachter Waffen
– Grds verboten
– Bei Nachweis eines Bedarfs kann eine Bewilligung
erteilt werden – maximal für zwei Jahre
Verbringen von Schusswaffen
• Bewegen von Waffen und Munition über die
Bundesgrenze in einen oder aus einem
anderen Mitgliedstaat mit dem Aspekt der
Endgültigkeit
• Grds Erlaubnis des exportierenden Staates
und Einwilligung des importierenden Staates
notwendig
Verbringen aus Österreich
• Export: nur mit Erlaubnisschein der Behörde
• Dieser wird ausgestellt, sofern
– der Besitz der Schusswaffen und Munition nach
nationalen Vorschriften erlaubt ist,
– eine allenfalls nötige Einwilligung des
Empfängerstaates im Vorhinein erteilt wurde, und
– keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das
Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen
oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet werden könnte.
Verbringen nach Österreich
• Import: mit Einwilligungserklärung der Behörde
• Diese ist zu erteilen, wenn
– der Antragsteller zum Besitz der Schusswaffen und
Munition berechtigt ist (nach nationalem Recht), und
– keine Tatsachen befürchten lassen, dass durch das
Verbringen oder den jeweiligen Inhaber der Waffen
oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet werden könnte.
• Ausnahme: antike oder minderwirksame Waffen
Erleichterungen für Gewerbetreibende
• Export an einen anderen Gewerbetreibenden
– Genehmigung für bis zu drei Jahre erteilen
– Anzeige des Transports zwei Tage davor
• Import durch Gewerbetreibende
– Keine vorherige Einwilligungserklärung einzuholen
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!