- PSP München - Peters, Schönberger & Partner

PSP
02
news letter
MÄRZ/
APRIL
2015
EDITORIAL
INHALT
Paukenschlag oder doch
alter Wein in neuen EDVSchläuchen? Die Meinungen über die Auswirkungen der GoBD reichen
von Gelassenheit bis hin
zu Aktionismus und Aufschrei. Auslöser dafür ist
das BMF-Schreiben vom
14.11.2014, mit welchem
die Finanzverwaltung die
„Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff
(GoBD)“ veröffentlicht hat. Mit dem Entwurf der
GoBD kommt die Finanzverwaltung dem Ruf nach einer Modernisierung IT-bezogener Vorgaben auf ihre
Weise nach. Neben Interpretationslücken enthalten
die GoBD jedoch auch Anforderungen, deren Zweckbestimmung zumindest fraglich erscheint, nicht zuletzt, da der damit einhergehende Erkenntnisgewinn
aufseiten der Finanzverwaltung gegen Null tendiert,
den Unternehmen zu deren Erfüllung jedoch finanzielle, personelle sowie zeitliche Ressourcen abverlangt werden. Zur gezielten Umsetzung in die Unternehmenspraxis bietet sich das von PSP entwickelte
„Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“ an.
Mehr dazu sowie Informationen zu unserem „GoBDSpezial“ finden Sie im Innenteil dieser Ausgabe.
Die GoBD in der Unternehmenspraxis
Stefan Groß
Steuerberater, Certified Information Systems Auditor
(CISA)
Arbeitnehmer künftig auch im Aufsichtsrat bisher mitbestimmungsfreier
Unternehmen?
Gesetzesentwurf: Erhaltung steuerlicher
Verlustvorträge bei Umstrukturierungen
im Unternehmensverbund
Künftige Einschränkung des Gestaltungsspielraumes bei Sale-and-LeaseBack-Transaktionen
Was bedeutet eigentlich:
„Impairment”?
PSP
beim
Technologietag
Die GoBD
in der
Unternehmenspraxis
des Munich Network
Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den Dokumentation der entsprechenden Geschäfts-
Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen:
„Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene
Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teil-
GoBD
nehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Technologiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zuneh-
1
2
3
4
diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP
sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über
Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise
für die Praxis gegeben.“
te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil-
In der Gesamtschau lassen die GoBD zentrale Anfornehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu
derungen an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT
einem großen Erfolg.
sowie der damit einhergehenden Prozesse und Abläufe erkennen, die wiederholt innerhalb verschiedener
Abschnitte konstituiert werden. Diese Kern-Anforderungen betreffen das Vorhandensein eines entsprechenden Kontroll- und Protokollumfeldes, die
Migrationsbeständigkeit
mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in
Datenintegrität
Die GoBD enthalten eine Vielzahl von Vorgaben,
Munich Erfüllung
Network verbindet
Technologieunternehmer
untereinanderen
zunächst
als wahre „Herkules-Aufgader
mit
Industrie
und
Anwendern,
Forschung
und
Entwicklung,
be“ erscheint. Die Unternehmen sollten sich davon
Investorenkeinesfalls
und international.
Damit unterstützt
das Denn
„Münchener
jedoch
demotivieren
lassen.
einerNetzwerk
für die
Innovation“
für erfolgreiche
seits
geben
GoBD die
dieAnstrengungen
bereits bestehende
Rechtslage
wieder,
stellen und
die ebenso
Anforderungen
Innovationen
in andererseits
jungen, ambitionierten
in erfolgeine
bereitsMitbestehender
reichen,logische
etabliertenFortentwicklung
Technologieunternehmen.
zahlreichen
Regelungen
die GoBD
auch
Veranstaltungendar.
und Dennoch
Aktivitäten enthalten
werden Kontakte
zwischen
weitgehende
Anforderungen,
die
sich
zumindest
bisGründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrichlang
nicht in der unternehmerischen Wahrnehmung
tungen hergestellt.
befanden. Die Unternehmen sollten die GoBD nutDer 5.ihre
Technologietag
am 18.
März 2010 befasste
sich mitzu
zen,
Prozesse einer
eingehenden
Auditierung
„Herausforderungen
Perspektiven
Unternehmensunterziehen
und und
diese
an den der
aktuellen
Standund
der
Innovationsfinanzierung“.
Die
aktuelle
Situation
der
UnternehRechtslage anzupassen. Dabei sollte der Blick weniger
Besuch des
gelten,
mens-dem
und künftigen
Innovationsfinanzierung
fürBetriebsprüfers
Technologieunternehmen
als
vielmehr
einer
Optimierung
der Unternehmenswurde
ebenso wie
die der
Finanz- und Kapitalmärkte
beleuchtet.
prozesse
und dem damit
einhergehenden
MehrgeUnternehmerpersönlichkeiten,
erfahrene
Kapitalmarktprofis
und
winn
an Compliance.
internationale
Venture Capital Investoren berichteten über jüngs-
Selbst wenn diese Vorgaben allesamt kein Novum
darstellen, so stellen sie dennoch eine große HerausPSP Partner Heiko
Hans-Joachim Schreiber
und gerade dann,
forderung
fürWunderlich,
die Unternehmens-IT
dar,
Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network
wenn diese in Kombination zu erfüllen sind. Zur
Umsetzung in die Unternehmenspraxis kann das von
Die entwickelte
PSP-Partner Heiko
Wunderlich undzur
Hans-Joachim
PSP
„Vier-Säulen-Modell
Umsetzung
Schreiber
sprachen
auf
dem
Technologietag
zum Thema
der GoBD“ einen wertvollen Beitrag leisten.
Demnach
sind entsprechend
der nachfolgenden
Grafik
„Beteiligungs
verträge fair gestalten
– auch für die Gründer
fair“
bei
der
Umsetzung
der
GoBD
vier
zentrale
Vorgaben
und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.
zu berücksichtigen:
Dokumentation
Konzept des „Vier-Säulen-Modells“
prozesse, die Gewährleistung der Integrität von
Daten (Bewegungsdaten, Stammdaten, Metadaten)
und dies alles unabhängig von jeglichen Veränderungen (Migrationen) der Fachprozesse und der ITTechnik. Dabei muss die geforderte Ordnungsmäßigkeit von der Einrichtung des DV-Systems bzw. der
DV-gestützten Verfahren über unternehmensspezifische Anpassungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfüllt werden und erhalten
bleiben. Entsprechend ist bei elektronischen Unterlagen ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren.
Kontroll- und
Protokollumfeld
„Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und
Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und
Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der
Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen
sind. 1 Die GoBD treten an die Stelle der GoBS
(Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) sowie der GDPdU (Grundsätze
zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Dabei kommt das BMF letztlich auch den
Forderungen der Wirtschaft nach einer dringend
erforderlichen
Modernisierung
der genannten VorgaHans-Joachim Schreiber
Heiko Wunderlich
ben nach und bringt ergänzend in der Zwischenzeit
stattgefundene Entwicklungen mit ein.
Grafik: „Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“
1
BMF v. 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003,
BStBl. I 2014, S. 1450.
Impressum
Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen
wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im
Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.
2
Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,
Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de
02
MÄRZ/
APRIL
2015
PSP-Wertung
GoBD-Leitfaden
Mit dem Entwurf der GoBD kommt die Finanzverwaltung dem Ruf nach einer Modernisierung der GoBS
auf ihre Weise nach. Dazu wächst mit der Zusammenführung von GoBS und GDPdU zusammen, was
zusammen gehört. Viele Ausführungen der GoBD
sind nichts Neues, jedoch bewirken die GoBD, dass
diese wieder oder erstmals ins Gedächtnis der steuerpflichtigen Unternehmen gerufen werden. Viele
Aspekte führen gar zu einer Renaissance längst vergessener oder verdrängter Themen, wie etwa den
Vorgaben zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation. Dabei wird auch deutlich, dass sich die Vielzahl
der Vorgaben bereits in anderen Nomenklaturen
findet und schlicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen IT-Betrieb wiedergeben. In der
Gesamtschau lassen die GoBD feste Anforderungen
an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT sowie den
damit einhergehenden Prozessen und Abläufen
erkennen, die wiederholt innerhalb verschiedener
Abschnitte konstituiert werden. Zur Umsetzung in die
Unternehmenspraxis kann das von PSP entwickelte
„Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“
einen wertvollen Beitrag leisten.
Die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben sind
Gegenstand eines ausführlichen GoBD-Leitfadens für
die Unternehmenspraxis, der unter der Herausgeberschaft von PSP erschienen ist. Dort finden sich
umfangreiche Kommentierungen zu den Vorgaben
der GoBD sowie konkrete Umsetzungsempfehlungen
und Hilfestellungen für die Praxis.
WWW.GoBD.DE
Die jeweils aktuelle Fassung des GoBD-Leitfadens steht Ihnen
unter www.gobd.de zum Download zur Verfügung.
3
PSP beim Technologietag
Arbeitnehmer
künftig auch im Aufsichtsrat bisher
des Munich Network
mitbestimmungsfreier
Unternehmen?
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des eigenen
Unternehmens? Für viele Unternehmer war dies in
der Vergangenheit ein „rotes Tuch“. Wer die sogenannte unternehmerische Mitbestimmung vermeiden
wollte, hatte daher bisher stets auch einen Blick auf
die Arbeitnehmerzahl im eigenen Unternehmen.
Soweit die relevanten Schwellenwerte nicht überschritten wurden, war man durchaus auf der sicheren Seite. Die Frage der Berechnung dieser Schwellenwerte ist nun aufgrund einer Entscheidung des
Oberlandesgerichtes
(OLG)
Zweibrücken in ein völHans-Joachim Schreiber
Heiko Wunderlich
lig neues Licht gerückt. So könnten Unternehmen, die
bisher keinen Aufsichtsrat hatten, künftig gezwungen
sein, einen solchen einzurichten und diesen dann
auch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzen zu
lassen. Solche Unternehmen, die schon bisher einen
mit
Vertretern
Anteilseigner
besetzten AufsichtsMunich
Networkder
verbindet
Technologieunternehmer
untereinanrat
würde
gleicheForschung
Schicksal
treffen.
derhatten,
mit Industrie
unddas
Anwendern,
und
Entwicklung,
Investoren und international. Damit unterstützt das „Münchener
Schwelle von 500 Arbeitnehmern der Mitbestimmung auszuweichen.
Zwar haben die beschriebenen Schwellenwerte
selbst durch die Entscheidung des OLG keine Änderung erfahren, allerdings könnte so manches Unternehmen in Deutschland diese „über Nacht“ überschritten haben, ohne dass ein Arbeitnehmerzuwachs im Inland der Grund hierfür gewesen sein
muss. Denn die Entscheidung des OLG Zweibrücken
kann auch dahin gelesen werden, dass bereits für
die Frage der Anwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze zusätzlich die Arbeitnehmer des Unternehmens im Ausland bei der Berechnung der SchwellenPSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und
werte
(500
oder 2.000)
berücksichtigen sind –
Curt
J. Winnen,
Geschäftsführer
des Munichzu
Network
alles andere wäre europarechtlich unzulässig.
Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim
Eine Zusammenrechnung
Arbeitnehmer
im InSchreiber
sprachen auf dem aller
Technologietag
zum Thema
wie im Ausland
daher– bei
„Beteiligungs
verträgekann
fair gestalten
auchpersonalintensiven
für die Gründer fair“
INFOS
Betrieben im Ausland schnell dazu führen, dass der
Zur
Erinnerung:
Nach dem
sogenanntenfürDrittelbeteiNetzwerk
für Innovation“
die Anstrengungen
erfolgreiche
und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.
bisherige deutsche Teil des Konzerns mit z. B. nur
ligungsgesetz
eine deutsche
KapitalgesellInnovationen in unterlag
jungen, ambitionierten
und ebenso
in erfolgDazu
Geschäftsführer des
Munich Network,
Winnen:
350 der
Arbeitnehmern
aufgrund
von z.Curt
B. J.200
oder
schaft
Mitbestimmung
bisher immerMit
dann,
wenn
reichen,der
etablierten
Technologieunternehmen.
zahlreichen
„Der
Technologietag war
einmalmitbestimmungseine gelungene
mehr5. Arbeitnehmern
imwieder
Ausland
die
Anzahl derundim Aktivitäten
Inland beschäftigten
ArbeitnehVeranstaltungen
werden Kontakte
zwischen
Großveranstaltung
Network.
wachsendeeinem
Teilpflichtig wird – des
ein Munich
Aufsichtsrat
mit Der
mindestens
mer
dieser Investoren,
Kapitalgesellschaft
der seiGründern,
Unternehmeneinschließlich
und Forschungseinrichnehmerkreis
zeigt uns, dass großes Interesse
Thema
Drittel Arbeitnehmervertreter
wäre am
dann
dieTechnozwinner
Tochtergesellschaften
insgesamt 500 überstieg.
tungen
hergestellt.
logiefinanzierung
besteht,
und
dass
das
Munich
Network
zunehgende Folge!
In diesen Fällen war (unabhängig davon, ob die
Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit
mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in
Gesellschaft als GmbH oder AG geführt wurde) ein
„Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und
diesem
wahrgenommen
wird. Wir freuenauch
uns, dass
Jedes Bereich
Unternehmen
mit Arbeitnehmern
im PSP
AusAufsichtsrat zu bilden, der mit mindestens einem
Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unternehsich
in das
Munich
Der Vortrag
über
landaktiv
sollte
daher
jetztNetwork
prüfen,einbringt.
ob es nun
gegebenenDrittel Arbeitnehmervertretern zu besetzen war.
mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen
Beteiligungsverträge
hat unseren Teilnehmern
wertvolle Hinweise
falls die o. g. Schwellenwerte
zu überschreiten
droht.
Überstieg die Anzahl der Arbeitnehmer des Konwurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet.
für
die Praxis
gegeben.“
Sofern
diese
überschritten werden, muss darüber
zerns im Inland die Marke von 2.000, so war nach
Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und
nachgedacht werden, ob ein entsprechend mitbedem Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bilinternationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngsstimmter Aufsichtsrat eingerichtet oder durch entspreden, der mit mindestens der Hälfte Arbeitnehmerverte Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilchende Gestaltungsmaßnahmen vermieden werden
tretern zu besetzen war. Wurde das Unternehmen in
nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu
soll. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlider Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt, so lag
einem großen Erfolg.
chen Gespräch.
der Grenzwert generell bei 2.000 Arbeitnehmern;
die beschriebene Drittelbeteiligung fand insoweit bei
Kommanditgesellschaften keine Anwendung – was
manches Unternehmen in der Rechtsform der GmbH
Kontakt:
dazu bewog, den Formwechsel in die GmbH & Co.
Dr. Henning Blaufuß ([email protected])
Impressum
KGPSP-newsletter
zu wagen,
um Neuregelungen,
damit beiRechtsprechung
Überschreiten
der
Der
gibt gesetzliche
und Finanzverwaltungsanweisungen
nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen
wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im
Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.
4
Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,
Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de
02
MÄRZ/
APRIL
2015
Gesetzesentwurf: Erhaltung steuerlicher Verlustvorträge bei Umstrukturierungen im Unternehmensverbund
Nach der bisherigen Regelung gehen bestehende
steuerliche Verlustvorträge von Körperschaften quotal
– bzw. bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 %
vollständig – verloren, soweit mehr als 25 % der Anteile dieser Körperschaft an einen Erwerber oder diesem
nahestehende Personen übertragen werden. Dies führt
im Ergebnis dazu, dass eine Verlustverrechnung mit
zukünftigen positiven Einkünften in diesem Umfang
ausscheidet. Nach der aktuellen Fassung der sogenannten Konzernklausel gehen Verlustvorträge ausnahmsweise nicht verloren, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person mittel- oder unmittelbar zu jeweils 100 %
beteiligt ist. Insofern sollen Anteilsverkäufe oder
Umstrukturierungen, die unterhalb eines Alleingesellschafters und somit innerhalb eines Unternehmensverbundes stattfinden, nicht zum Untergang der Verlustvorträge bei den betroffenen Gesellschaften führen.
Der Wortlaut der Regelung wurde seit deren Einführung kritisiert, da einerseits Anteilsübertragungen von
bzw. an den Alleingesellschafter nicht erfasst sind und
andererseits Personengesellschaften nach Auffassung
der Finanzverwaltung nicht als „dieselbe Person“ im
Sinne eines Alleingesellschafters anzusehen sind.
Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist
nun beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Konzernklausel auf Sachverhalte mit direkter Beteiligung
des Alleingesellschafters auszudehnen. Zudem sollen
Unternehmensgruppen, deren Alleingesellschafter
eine Personenhandelsgesellschaft ist, zukünftig auch
unter den Anwendungsbereich der Konzernklausel
fallen, sodass gruppeninterne Restrukturierungsmaßnahmen durch die Neuregelung insgesamt in erheblich erweitertem Umfang ohne den Untergang steuerlicher Verlustvorträge realisierbar wären. Besonders
begrüßenswert ist die Absicht des Gesetzgebers, die
Neuerungen zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem
31.12.2009 anwenden zu wollen. Ein langwieriger
Auslegungsstreit zum Wortlaut der Konzernklausel
würde somit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden.
Im Fall der Verabschiedung des Gesetzesentwurfes
könnten zukünftig insbesondere Verkürzungen oder
Verlängerungen von Beteiligungsketten mit Einbezug
des Alleingesellschafters unter dem Fortbestand von
Verlustvorträgen durchgeführt werden. Wir werden
Sie über den Verlauf des Gesetzgebungsprozesses
weiter informieren und stehen bei individuellen Fragen
zu den Auswirkungen der Ausweitung der Konzernklausel gerne zur Verfügung.
INFOS
Am 19.02.2015 veröffentlichte die Bundesregierung
einen Gesetzesentwurf, in welchem sie Anpassungsvorschläge der Länder aufgreift, die in früheren
Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt wurden.
Das Vorhaben trägt den informationsreichen Titel:
„Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (GzUdPe-ZollkodexAnpG)“. Eine ausführliche Darstellung des
Gesetzgebungsvorhabens finden Sie auf unserer
Homepage – www.psp.eu – unter dem Titel „Referentenentwurf Jahressteuergesetz III“. Besonders hervorheben möchten wir dabei die geplante – und für den
Steuerpflichtigen positive – Ausweitung der Anwendung der sogenannten Konzernklausel, welche den
Erhalt steuerlicher Verlustvorträge im Falle der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen regelt.
Kontakt:
Dr. Axel von Bredow ([email protected])
Fabian Kliemann ([email protected])
5
PSP beim
Technologietag
Künftige
Einschränkung
des Gestaltungsspielraumes
des
Munich Network
bei
Sale-and-Lease-Back-Transaktionen
Nun
hatNetwork
das FGverbindet
MünsterTechnologieunternehmer
mit Urteil vom 11.12.2014
Munich
untereinandie
den Leasingerlassen
insofern
der Bilanzierung
mit Industrie undnach
Anwendern,
Forschung und Entwicklung,
eingeschränkt,
wonach nicht
die VertragsgestalInvestoren und international.
Damit nur
unterstützt
das „Münchener
tung
für die
Frage der
Netzwerk
für Innovation“
die Bilanzierung
Anstrengungen ausschlaggefür erfolgreiche
bend
sein soll,
sondern
auch die tatsächliche
Innovationen
in jungen,
ambitionierten
und ebenso in Wahrerfolgnehmung
der vertraglichen
Rechte.
reichen, etablierten
Technologieunternehmen.
Mit zahlreichen
Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen
Konkret
erwarb
eine Unternehmen
Gesellschaftund
(Leasinggeber
LG)
Gründern,
Investoren,
ForschungseinrichVermögensgegenstände
von der Herstellerin (Leatungen hergestellt.
singnehmer LN), um diese unmittelbar an den LN für
Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit
die Dauer von vier Jahren zu verleasen. Nach der
„Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und
Vertragslaufzeit konnte der LG vom LN den Rückkauf
Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unternehzu einem vorab definierten Kaufpreis verlangen. Die
mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen
Gefahr des Untergangs sowie anfallende Reparaturwurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet.
kosten trug der LN, eine Standortveränderung war
Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und
nur mit dem Einverständnis des LG möglich. Der LG
internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngsaktivierte die Leasinggegenstände in seiner Bilanz
te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilund machte die darauf entfallenen Abschreibungen
nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu
als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt widereinem großen Erfolg.
sprach der Geltendmachung der Abschreibungen,
da nach dessen Auffassung das wirtschaftliche
Eigentum beim LN lag und somit dessen Vermögen
zuzurechnen sei. Diese Rechtsauffassung wurde
aktuell durch das FG Münster bestätigt.
Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass der
LN über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg
sowohl die Verfügungsmacht über die Leasinggegenstände inne hatte als auch die Gefahrentragung
beim LN lag. Zudem sei nach vernünftigem wirtschaftlichen Verhalten davon auszugehen, dass der
LG nach Ablauf der Grundmietdauer von seinem
Andienungsrecht Gebrauch machen werde und
somit das zivilrechtliche Eigentum auf den LN zurückübertragen wird. Hierfür spricht insbesondere der
bereits zu Vertragsbeginn festgelegte Rückkaufspreis. Die Standortbestimmung allein stellt keine
Einwirkungsmöglichkeit auf das Wirtschaftsgut dar,
zumal der LG von diesem Recht keinen Gebrauch
PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und
machte.
Ergebnisdesvertrat
das FG die Auffassung,
Curt
J. Winnen,Im
Geschäftsführer
Munich Network
dass es sich bei der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung
um eine
reine
Kreditgewährung
an den LN
Die
PSP-Partner
Heiko
Wunderlich
und Hans-Joachim
handelt. Eine
Transaktion,
die letztendlich
Schreiber
sprachen
auf dem Technologietag
zumlediglich
Thema
auf
die
Finanzierung
eines
Wirtschaftsgutes
abzielt,
„Beteiligungsverträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“
kann demnach die Zuordnung des wirtschaftlichen
und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital.
Eigentums an sich nicht ändern.
Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen:
„Der
5. Technologietag
war wieder einmal eine gelungene
Soweit
bei Sale-and-Lease-Back-Transaktionen
FallGroßveranstaltung
Munich Network.
konstellationen des
zugrunde
liegen, Der
beiwachsende
welchen Teilder
nehmerkreis
zeigt uns, dassdominiert,
großes Interesse
Thema
TechnoFinanzierungsaspekt
sindam
diese
einer
einlogiefinanzierung
besteht, undWürdigung
dass das Munich
zunehgehenden bilanziellen
zuNetwork
unterziehen.
mend
auch bundesweit
als ideale
Plattform
für Kontaktezum
in
Das Urteil
des FG Münster
bringt
insbesondere
diesem
Bereich
wahrgenommen
wird. Wir
uns, dass PSP
Ausdruck,
dass
die Umstände
desfreuen
Einzelfalles
sehr
sich
aktivzu
in das
Munich Networksind
einbringt.
Vortrag
über
genau
berücksichtigen
und Der
eine
reine,
an
Beteiligungsverträge
hat unseren
Teilnehmern
wertvolle Hinweise
den Leasingerlassen
orientierte
Vertragsgestaltung
für
die Praxis
allein
nichtgegeben.“
ausreicht,
um die mit einem Sale-andLease-Back gewünschten bilanziellen und steuerlichen Effekte zu erzielen.
Den ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden
Sie auf unserer Homepage unter www.psp.eu.
INFOS
Eine gängige Form der bilanziellen Gestaltung sind
sogenannte Sale-and-Lease-Back-Transaktionen. Bei
dieser speziellen Art des Leasings veräußert der spätere Leasingnehmer eigene Vermögensgegenstände
an einen Dritten (den späteren Leasinggeber), um
diese dann wieder von ihm zurückzuleasen. Neben
bilanzoptischen Gründen dient Sale-and-Lease-Back
insbesondere der Verbesserung der Liquiditätslage
und der Finanzierungssituation des Leasingnehmers.
Bei der bilanziellen Behandlung muss – da es an
einer
speziellen
zurWunderlich
bilanziellen Behandlung
Hans-Joachim
Schreiber Norm Heiko
von Leasingsachverhalten fehlt – grundsätzlich auf
die allgemeingültige Regelung des § 246 HGB
sowie entsprechende steuerliche Verlautbarungen
(sog. Leasingerlasse) zurückgegriffen werden.
Kontakt:
Stephan Nowack ([email protected])
Timm Müller ([email protected])
Impressum
Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen
wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im
Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.
6
Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München,
Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de
02
MäRZ/
APRIL
Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern Fachbegriffe
Was bedeutet eigentlich:
„Impairment“?
Der Begriff „Impairment“ bedeutet übersetzt „Wertverfall“.
Im Rahmen der Rechnungslegung wird er deshalb als
Bezeichnung für nicht vorhersehbare Wertminderungen
verwendet. Ob für einzelne Vermögensgegenstände aufgrund solcher Impairments am Bilanzstichtag eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss
oder nicht, ist handelsrechtlich über einen Impairmentbzw. Niederstwerttest zu prüfen. Dabei wird getestet, ob
der beizulegende Zeitwert eines Vermögensgegenstandes
unter dessen Buchwert liegt. Der Zeitwert entspricht dabei
dem aktuellen Marktpreis, welcher aus einem aktiven
Markt abzuleiten ist. In der Regel ist hierbei der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Falls kein aktiver Markt
existiert, ist der Preis mittels anerkannter Bewertungsmethoden (z. B. durch Ableitung des Marktpreises anhand
jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle) zu ermitteln.
Liegt der Marktpreis unter dem Buchwert, ist bei Gegenständen des Anlagevermögens das sogenannte gemilderte Niederstwertprinzip anzuwenden. Danach wird
dem Bilanzierenden ein Ermessensspielraum eingeräumt,
innerhalb dessen er selbst über die Dauerhaftigkeit einer
Abwertung entscheiden kann. Ist eine dauerhafte Wertminderung gegeben, so sind die entsprechenden Posten
auf den niedrigeren Zeitwert abzuschreiben. Wird stattdessen nicht von einer dauerhaften Wertminderung
ausgegangen, so gilt bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und beim Sachanlagevermögen ein Wertminderungsverbot; bei den
Finanzanlagen besteht in diesem Fall ein Wertminderungswahlrecht. Eine dauerhafte Wertminderung liegt bei
Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens vor,
wenn der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag für
einen erheblichen Teil der Restnutzungsdauer unter dem
planmäßigen Buchwert liegt. Dies ist z. B. dann der Fall,
wenn eine Maschine im Jahr 2013 mit Anschaffungskosten
von TEUR 100 erworben wurde, die Nutzungsdauer zehn
Jahre beträgt und die Maschine am 31.12.2015 einen
dauerhaften Marktwert (infolge technischen Fortschritts)
von lediglich TEUR 30 aufweist.
Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen kann in der
Regel von einer dauerhaften Wertminderung ausge-
gangen werden, wenn hierfür besondere Ereignisse
vorliegen (z. B.: Ein Gutachter stellt fest, dass ein Grundstück, welches für TEUR 200 angeschafft wurde, mit einer
Bodenverunreinigung belastet ist, sodass der Marktwert
lediglich noch bei TEUR 10 liegt).
Für Finanzanlagen, wie z. B. Beteiligungen, sind tatsächliche Substanzverluste oder verschlechterte Zukunftsaussichten für die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung
maßgeblich. Im Rahmen der Abschlussarbeiten kann die
Werthaltigkeit der Beteiligung beispielsweise vereinfacht
über eine Multiple-Bewertung überprüft werden. Beim
Umlaufvermögen hingegen stellt ein Zeitwert, der unterhalb des Buchwerts liegt, die Bewertungsobergrenze dar.
Es wird nicht zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden (sogenanntes strenges
Niederstwertprinzip), sodass auf den niedrigeren Zeitwert
abzuschreiben ist.
Bei der Bewertung des Umlaufvermögens ist zu beachten,
dass neben dem Wiederbeschaffungswert bei bestimmten
Wirtschaftsgütern zusätzlich (bzw. lediglich) der Verkaufspreis zu berücksichtigen ist. Kann beispielsweise eine
Handelsware zukünftig mit Gewinn veräußert werden,
so darf eine Abwertung unterbleiben, auch wenn der
Wiederbeschaffungswert niedriger ist als der entsprechende Buchwert.
Der Impairmenttest ist ein Bestandteil der Folgebewertung von Vermögensgegenständen. In der Praxis ist die
Ermittlung eines Abwertungsbedarfs demnach häufig mit
Schwierigkeiten verbunden. Durch die Einrichtung von
Bewertungsroutinen, wie z. B. Gängigkeits- und Reichweitenanalysen im Vorratsvermögen, kann der Bilanzierende
sicherstellen, dass den erforderlichen Impairments genüge
geleistet wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich
aus steuerlicher Sicht durchaus weitere Besonderheiten
ergeben können. Für weitere Details zum Thema „Impairment“ steht Ihnen das PSP-Team gerne zur Verfügung.
INFOS
WA S
BEDEUTET EI GENTLIC H...
2015
Kontakt:
Stephan Nowack ([email protected])
Sebastian Fleischmann ([email protected])
7
PSP
topics
PSP mit Ideen zum Abbau von Steuerbürokratie
Unter dem Titel „Freiräume für unternehmerisches Handeln“ hat der ehemalige Finanzminister
Peer Steinbrück am 18. März 2015 ein Steuerkonzeptpapier vorgelegt, das detaillierte Vorschläge
zum Abbau der Steuerbürokratie in Deutschland
beinhaltet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen
insbesondere dazu beitragen, den Unternehmen
die tägliche Arbeit spürbar zu erleichtern. Die PSPPartner Christopher Schönberger und Philipp
Matheis haben maßgeblich an den Vorschlägen
mitgewirkt und dabei insbesondere die Anliegen des
Mittelstands eingebracht. Über den weiteren Verlauf
sowie eine mögliche Umsetzung durch den Gesetzgeber werden wir Sie auf dem Laufenden halten.
Dokument zum Download:
www.peer-steinbrueck.de/freiraeume-fuerunternehmerisches-handeln
Veranstaltungsrückblick Real Estate Forum 2015:
Entwicklungspotenzial des Immobilienstandorts
München
The WealTh RepoRT
2015
www.knightfrank.com/wealthreport
The global perspective on prime property and wealth
The
WealTh
RepoRT
2015
Am 26. März luden PSP, Riedel Immobilien und
Knight Frank über 100 Gäste zum Real Estate
Forum ins Historische Kolleg in München ein. Im
Mittelpunkt der Veranstaltung stand der von Knight
Frank veröffentlichte und international renommierte
„Wealth Report 2015“, der anhand von zahlreichen Analysen Aufschluss über die Top-Immobilienstandorte weltweit gibt. In den Praxisvorträgen wurde
insbesondere die Stellung von München auf dem
internationalen Immobilienmarkt beleuchtet und die
daraus resultierenden Trends abgeleitet. Darüber hinaus gab PSP-Immobilienrechtsexperte Dr. Christian
Wiggers wertvolle Hinweise zu aktuellen rechtlichen
Rahmenbedingungen der Immobilienanlage. Angesichts des großen Veranstaltungserfolgs soll das Real
Estate Forum in 2016 fortgesetzt werden.
Impressum
Der PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen
wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im
Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung.
Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner mbB, Schackstraße 2, 80539 München,
Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Layout: Kochan & Partner, www.kochan.de, Foto: Christoph Schwarz