PSP 02 news letter MÄRZ/ APRIL 2015 EDITORIAL INHALT Paukenschlag oder doch alter Wein in neuen EDVSchläuchen? Die Meinungen über die Auswirkungen der GoBD reichen von Gelassenheit bis hin zu Aktionismus und Aufschrei. Auslöser dafür ist das BMF-Schreiben vom 14.11.2014, mit welchem die Finanzverwaltung die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht hat. Mit dem Entwurf der GoBD kommt die Finanzverwaltung dem Ruf nach einer Modernisierung IT-bezogener Vorgaben auf ihre Weise nach. Neben Interpretationslücken enthalten die GoBD jedoch auch Anforderungen, deren Zweckbestimmung zumindest fraglich erscheint, nicht zuletzt, da der damit einhergehende Erkenntnisgewinn aufseiten der Finanzverwaltung gegen Null tendiert, den Unternehmen zu deren Erfüllung jedoch finanzielle, personelle sowie zeitliche Ressourcen abverlangt werden. Zur gezielten Umsetzung in die Unternehmenspraxis bietet sich das von PSP entwickelte „Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“ an. Mehr dazu sowie Informationen zu unserem „GoBDSpezial“ finden Sie im Innenteil dieser Ausgabe. Die GoBD in der Unternehmenspraxis Stefan Groß Steuerberater, Certified Information Systems Auditor (CISA) Arbeitnehmer künftig auch im Aufsichtsrat bisher mitbestimmungsfreier Unternehmen? Gesetzesentwurf: Erhaltung steuerlicher Verlustvorträge bei Umstrukturierungen im Unternehmensverbund Künftige Einschränkung des Gestaltungsspielraumes bei Sale-and-LeaseBack-Transaktionen Was bedeutet eigentlich: „Impairment”? PSP beim Technologietag Die GoBD in der Unternehmenspraxis des Munich Network Mit dem Schreiben vom 14. November 2014, den Dokumentation der entsprechenden Geschäfts- Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen: „Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene Großveranstaltung des Munich Network. Der wachsende Teil- GoBD nehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse am Thema Technologiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zuneh- 1 2 3 4 diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir freuen uns, dass PSP sich aktiv in das Munich Network einbringt. Der Vortrag über Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise für die Praxis gegeben.“ te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teil- In der Gesamtschau lassen die GoBD zentrale Anfornehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu derungen an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT einem großen Erfolg. sowie der damit einhergehenden Prozesse und Abläufe erkennen, die wiederholt innerhalb verschiedener Abschnitte konstituiert werden. Diese Kern-Anforderungen betreffen das Vorhandensein eines entsprechenden Kontroll- und Protokollumfeldes, die Migrationsbeständigkeit mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in Datenintegrität Die GoBD enthalten eine Vielzahl von Vorgaben, Munich Erfüllung Network verbindet Technologieunternehmer untereinanderen zunächst als wahre „Herkules-Aufgader mit Industrie und Anwendern, Forschung und Entwicklung, be“ erscheint. Die Unternehmen sollten sich davon Investorenkeinesfalls und international. Damit unterstützt das Denn „Münchener jedoch demotivieren lassen. einerNetzwerk für die Innovation“ für erfolgreiche seits geben GoBD die dieAnstrengungen bereits bestehende Rechtslage wieder, stellen und die ebenso Anforderungen Innovationen in andererseits jungen, ambitionierten in erfolgeine bereitsMitbestehender reichen,logische etabliertenFortentwicklung Technologieunternehmen. zahlreichen Regelungen die GoBD auch Veranstaltungendar. und Dennoch Aktivitäten enthalten werden Kontakte zwischen weitgehende Anforderungen, die sich zumindest bisGründern, Investoren, Unternehmen und Forschungseinrichlang nicht in der unternehmerischen Wahrnehmung tungen hergestellt. befanden. Die Unternehmen sollten die GoBD nutDer 5.ihre Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mitzu zen, Prozesse einer eingehenden Auditierung „Herausforderungen Perspektiven Unternehmensunterziehen und und diese an den der aktuellen Standund der Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der UnternehRechtslage anzupassen. Dabei sollte der Blick weniger Besuch des gelten, mens-dem und künftigen Innovationsfinanzierung fürBetriebsprüfers Technologieunternehmen als vielmehr einer Optimierung der Unternehmenswurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. prozesse und dem damit einhergehenden MehrgeUnternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und winn an Compliance. internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngs- Selbst wenn diese Vorgaben allesamt kein Novum darstellen, so stellen sie dennoch eine große HerausPSP Partner Heiko Hans-Joachim Schreiber und gerade dann, forderung fürWunderlich, die Unternehmens-IT dar, Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munich Network wenn diese in Kombination zu erfüllen sind. Zur Umsetzung in die Unternehmenspraxis kann das von Die entwickelte PSP-Partner Heiko Wunderlich undzur Hans-Joachim PSP „Vier-Säulen-Modell Umsetzung Schreiber sprachen auf dem Technologietag zum Thema der GoBD“ einen wertvollen Beitrag leisten. Demnach sind entsprechend der nachfolgenden Grafik „Beteiligungs verträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“ bei der Umsetzung der GoBD vier zentrale Vorgaben und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. zu berücksichtigen: Dokumentation Konzept des „Vier-Säulen-Modells“ prozesse, die Gewährleistung der Integrität von Daten (Bewegungsdaten, Stammdaten, Metadaten) und dies alles unabhängig von jeglichen Veränderungen (Migrationen) der Fachprozesse und der ITTechnik. Dabei muss die geforderte Ordnungsmäßigkeit von der Einrichtung des DV-Systems bzw. der DV-gestützten Verfahren über unternehmensspezifische Anpassungen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nachweisbar erfüllt werden und erhalten bleiben. Entsprechend ist bei elektronischen Unterlagen ihr Eingang, ihre Archivierung und ggf. Konvertierung sowie die weitere Verarbeitung zu protokollieren. Kontroll- und Protokollumfeld „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) dargelegt, welche Vorgaben aus Sicht der Finanzverwaltung an IT-gestützte Prozesse zu stellen sind. 1 Die GoBD treten an die Stelle der GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) sowie der GDPdU (Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen). Dabei kommt das BMF letztlich auch den Forderungen der Wirtschaft nach einer dringend erforderlichen Modernisierung der genannten VorgaHans-Joachim Schreiber Heiko Wunderlich ben nach und bringt ergänzend in der Zwischenzeit stattgefundene Entwicklungen mit ein. Grafik: „Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“ 1 BMF v. 14. November 2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003, BStBl. I 2014, S. 1450. Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. 2 Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München, Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de 02 MÄRZ/ APRIL 2015 PSP-Wertung GoBD-Leitfaden Mit dem Entwurf der GoBD kommt die Finanzverwaltung dem Ruf nach einer Modernisierung der GoBS auf ihre Weise nach. Dazu wächst mit der Zusammenführung von GoBS und GDPdU zusammen, was zusammen gehört. Viele Ausführungen der GoBD sind nichts Neues, jedoch bewirken die GoBD, dass diese wieder oder erstmals ins Gedächtnis der steuerpflichtigen Unternehmen gerufen werden. Viele Aspekte führen gar zu einer Renaissance längst vergessener oder verdrängter Themen, wie etwa den Vorgaben zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation. Dabei wird auch deutlich, dass sich die Vielzahl der Vorgaben bereits in anderen Nomenklaturen findet und schlicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen IT-Betrieb wiedergeben. In der Gesamtschau lassen die GoBD feste Anforderungen an die Ausgestaltung der Unternehmens-IT sowie den damit einhergehenden Prozessen und Abläufen erkennen, die wiederholt innerhalb verschiedener Abschnitte konstituiert werden. Zur Umsetzung in die Unternehmenspraxis kann das von PSP entwickelte „Vier-Säulen-Modell zur Umsetzung der GoBD“ einen wertvollen Beitrag leisten. Die Erfüllung der entsprechenden Vorgaben sind Gegenstand eines ausführlichen GoBD-Leitfadens für die Unternehmenspraxis, der unter der Herausgeberschaft von PSP erschienen ist. Dort finden sich umfangreiche Kommentierungen zu den Vorgaben der GoBD sowie konkrete Umsetzungsempfehlungen und Hilfestellungen für die Praxis. WWW.GoBD.DE Die jeweils aktuelle Fassung des GoBD-Leitfadens steht Ihnen unter www.gobd.de zum Download zur Verfügung. 3 PSP beim Technologietag Arbeitnehmer künftig auch im Aufsichtsrat bisher des Munich Network mitbestimmungsfreier Unternehmen? Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat des eigenen Unternehmens? Für viele Unternehmer war dies in der Vergangenheit ein „rotes Tuch“. Wer die sogenannte unternehmerische Mitbestimmung vermeiden wollte, hatte daher bisher stets auch einen Blick auf die Arbeitnehmerzahl im eigenen Unternehmen. Soweit die relevanten Schwellenwerte nicht überschritten wurden, war man durchaus auf der sicheren Seite. Die Frage der Berechnung dieser Schwellenwerte ist nun aufgrund einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG) Zweibrücken in ein völHans-Joachim Schreiber Heiko Wunderlich lig neues Licht gerückt. So könnten Unternehmen, die bisher keinen Aufsichtsrat hatten, künftig gezwungen sein, einen solchen einzurichten und diesen dann auch mit Vertretern der Arbeitnehmer besetzen zu lassen. Solche Unternehmen, die schon bisher einen mit Vertretern Anteilseigner besetzten AufsichtsMunich Networkder verbindet Technologieunternehmer untereinanrat würde gleicheForschung Schicksal treffen. derhatten, mit Industrie unddas Anwendern, und Entwicklung, Investoren und international. Damit unterstützt das „Münchener Schwelle von 500 Arbeitnehmern der Mitbestimmung auszuweichen. Zwar haben die beschriebenen Schwellenwerte selbst durch die Entscheidung des OLG keine Änderung erfahren, allerdings könnte so manches Unternehmen in Deutschland diese „über Nacht“ überschritten haben, ohne dass ein Arbeitnehmerzuwachs im Inland der Grund hierfür gewesen sein muss. Denn die Entscheidung des OLG Zweibrücken kann auch dahin gelesen werden, dass bereits für die Frage der Anwendbarkeit der Mitbestimmungsgesetze zusätzlich die Arbeitnehmer des Unternehmens im Ausland bei der Berechnung der SchwellenPSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und werte (500 oder 2.000) berücksichtigen sind – Curt J. Winnen, Geschäftsführer des Munichzu Network alles andere wäre europarechtlich unzulässig. Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim Eine Zusammenrechnung Arbeitnehmer im InSchreiber sprachen auf dem aller Technologietag zum Thema wie im Ausland daher– bei „Beteiligungs verträgekann fair gestalten auchpersonalintensiven für die Gründer fair“ INFOS Betrieben im Ausland schnell dazu führen, dass der Zur Erinnerung: Nach dem sogenanntenfürDrittelbeteiNetzwerk für Innovation“ die Anstrengungen erfolgreiche und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. bisherige deutsche Teil des Konzerns mit z. B. nur ligungsgesetz eine deutsche KapitalgesellInnovationen in unterlag jungen, ambitionierten und ebenso in erfolgDazu Geschäftsführer des Munich Network, Winnen: 350 der Arbeitnehmern aufgrund von z.Curt B. J.200 oder schaft Mitbestimmung bisher immerMit dann, wenn reichen,der etablierten Technologieunternehmen. zahlreichen „Der Technologietag war einmalmitbestimmungseine gelungene mehr5. Arbeitnehmern imwieder Ausland die Anzahl derundim Aktivitäten Inland beschäftigten ArbeitnehVeranstaltungen werden Kontakte zwischen Großveranstaltung Network. wachsendeeinem Teilpflichtig wird – des ein Munich Aufsichtsrat mit Der mindestens mer dieser Investoren, Kapitalgesellschaft der seiGründern, Unternehmeneinschließlich und Forschungseinrichnehmerkreis zeigt uns, dass großes Interesse Thema Drittel Arbeitnehmervertreter wäre am dann dieTechnozwinner Tochtergesellschaften insgesamt 500 überstieg. tungen hergestellt. logiefinanzierung besteht, und dass das Munich Network zunehgende Folge! In diesen Fällen war (unabhängig davon, ob die Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontakte in Gesellschaft als GmbH oder AG geführt wurde) ein „Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und diesem wahrgenommen wird. Wir freuenauch uns, dass Jedes Bereich Unternehmen mit Arbeitnehmern im PSP AusAufsichtsrat zu bilden, der mit mindestens einem Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unternehsich in das Munich Der Vortrag über landaktiv sollte daher jetztNetwork prüfen,einbringt. ob es nun gegebenenDrittel Arbeitnehmervertretern zu besetzen war. mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise falls die o. g. Schwellenwerte zu überschreiten droht. Überstieg die Anzahl der Arbeitnehmer des Konwurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. für die Praxis gegeben.“ Sofern diese überschritten werden, muss darüber zerns im Inland die Marke von 2.000, so war nach Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und nachgedacht werden, ob ein entsprechend mitbedem Mitbestimmungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bilinternationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngsstimmter Aufsichtsrat eingerichtet oder durch entspreden, der mit mindestens der Hälfte Arbeitnehmerverte Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilchende Gestaltungsmaßnahmen vermieden werden tretern zu besetzen war. Wurde das Unternehmen in nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu soll. Gerne beraten wir Sie hierzu in einem persönlider Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt, so lag einem großen Erfolg. chen Gespräch. der Grenzwert generell bei 2.000 Arbeitnehmern; die beschriebene Drittelbeteiligung fand insoweit bei Kommanditgesellschaften keine Anwendung – was manches Unternehmen in der Rechtsform der GmbH Kontakt: dazu bewog, den Formwechsel in die GmbH & Co. Dr. Henning Blaufuß ([email protected]) Impressum KGPSP-newsletter zu wagen, um Neuregelungen, damit beiRechtsprechung Überschreiten der Der gibt gesetzliche und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. 4 Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München, Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de 02 MÄRZ/ APRIL 2015 Gesetzesentwurf: Erhaltung steuerlicher Verlustvorträge bei Umstrukturierungen im Unternehmensverbund Nach der bisherigen Regelung gehen bestehende steuerliche Verlustvorträge von Körperschaften quotal – bzw. bei einer Anteilsübertragung von mehr als 50 % vollständig – verloren, soweit mehr als 25 % der Anteile dieser Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahestehende Personen übertragen werden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass eine Verlustverrechnung mit zukünftigen positiven Einkünften in diesem Umfang ausscheidet. Nach der aktuellen Fassung der sogenannten Konzernklausel gehen Verlustvorträge ausnahmsweise nicht verloren, wenn an dem übertragenden und an dem übernehmenden Rechtsträger dieselbe Person mittel- oder unmittelbar zu jeweils 100 % beteiligt ist. Insofern sollen Anteilsverkäufe oder Umstrukturierungen, die unterhalb eines Alleingesellschafters und somit innerhalb eines Unternehmensverbundes stattfinden, nicht zum Untergang der Verlustvorträge bei den betroffenen Gesellschaften führen. Der Wortlaut der Regelung wurde seit deren Einführung kritisiert, da einerseits Anteilsübertragungen von bzw. an den Alleingesellschafter nicht erfasst sind und andererseits Personengesellschaften nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht als „dieselbe Person“ im Sinne eines Alleingesellschafters anzusehen sind. Im Rahmen des vorliegenden Gesetzesentwurfes ist nun beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Konzernklausel auf Sachverhalte mit direkter Beteiligung des Alleingesellschafters auszudehnen. Zudem sollen Unternehmensgruppen, deren Alleingesellschafter eine Personenhandelsgesellschaft ist, zukünftig auch unter den Anwendungsbereich der Konzernklausel fallen, sodass gruppeninterne Restrukturierungsmaßnahmen durch die Neuregelung insgesamt in erheblich erweitertem Umfang ohne den Untergang steuerlicher Verlustvorträge realisierbar wären. Besonders begrüßenswert ist die Absicht des Gesetzgebers, die Neuerungen zugunsten der Steuerpflichtigen rückwirkend für alle Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2009 anwenden zu wollen. Ein langwieriger Auslegungsstreit zum Wortlaut der Konzernklausel würde somit zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden werden. Im Fall der Verabschiedung des Gesetzesentwurfes könnten zukünftig insbesondere Verkürzungen oder Verlängerungen von Beteiligungsketten mit Einbezug des Alleingesellschafters unter dem Fortbestand von Verlustvorträgen durchgeführt werden. Wir werden Sie über den Verlauf des Gesetzgebungsprozesses weiter informieren und stehen bei individuellen Fragen zu den Auswirkungen der Ausweitung der Konzernklausel gerne zur Verfügung. INFOS Am 19.02.2015 veröffentlichte die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf, in welchem sie Anpassungsvorschläge der Länder aufgreift, die in früheren Gesetzgebungsverfahren nicht umgesetzt wurden. Das Vorhaben trägt den informationsreichen Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (GzUdPe-ZollkodexAnpG)“. Eine ausführliche Darstellung des Gesetzgebungsvorhabens finden Sie auf unserer Homepage – www.psp.eu – unter dem Titel „Referentenentwurf Jahressteuergesetz III“. Besonders hervorheben möchten wir dabei die geplante – und für den Steuerpflichtigen positive – Ausweitung der Anwendung der sogenannten Konzernklausel, welche den Erhalt steuerlicher Verlustvorträge im Falle der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen regelt. Kontakt: Dr. Axel von Bredow ([email protected]) Fabian Kliemann ([email protected]) 5 PSP beim Technologietag Künftige Einschränkung des Gestaltungsspielraumes des Munich Network bei Sale-and-Lease-Back-Transaktionen Nun hatNetwork das FGverbindet MünsterTechnologieunternehmer mit Urteil vom 11.12.2014 Munich untereinandie den Leasingerlassen insofern der Bilanzierung mit Industrie undnach Anwendern, Forschung und Entwicklung, eingeschränkt, wonach nicht die VertragsgestalInvestoren und international. Damit nur unterstützt das „Münchener tung für die Frage der Netzwerk für Innovation“ die Bilanzierung Anstrengungen ausschlaggefür erfolgreiche bend sein soll, sondern auch die tatsächliche Innovationen in jungen, ambitionierten und ebenso in Wahrerfolgnehmung der vertraglichen Rechte. reichen, etablierten Technologieunternehmen. Mit zahlreichen Veranstaltungen und Aktivitäten werden Kontakte zwischen Konkret erwarb eine Unternehmen Gesellschaftund (Leasinggeber LG) Gründern, Investoren, ForschungseinrichVermögensgegenstände von der Herstellerin (Leatungen hergestellt. singnehmer LN), um diese unmittelbar an den LN für Der 5. Technologietag am 18. März 2010 befasste sich mit die Dauer von vier Jahren zu verleasen. Nach der „Herausforderungen und Perspektiven der Unternehmens- und Vertragslaufzeit konnte der LG vom LN den Rückkauf Innovationsfinanzierung“. Die aktuelle Situation der Unternehzu einem vorab definierten Kaufpreis verlangen. Die mens- und Innovationsfinanzierung für Technologieunternehmen Gefahr des Untergangs sowie anfallende Reparaturwurde ebenso wie die der Finanz- und Kapitalmärkte beleuchtet. kosten trug der LN, eine Standortveränderung war Unternehmerpersönlichkeiten, erfahrene Kapitalmarktprofis und nur mit dem Einverständnis des LG möglich. Der LG internationale Venture Capital Investoren berichteten über jüngsaktivierte die Leasinggegenstände in seiner Bilanz te Investments. Interessante Vorträge und mehrere hundert Teilund machte die darauf entfallenen Abschreibungen nehmer machten den Technologietag auch 2010 wieder zu als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt widereinem großen Erfolg. sprach der Geltendmachung der Abschreibungen, da nach dessen Auffassung das wirtschaftliche Eigentum beim LN lag und somit dessen Vermögen zuzurechnen sei. Diese Rechtsauffassung wurde aktuell durch das FG Münster bestätigt. Die Richter begründeten ihre Ansicht damit, dass der LN über die gewöhnliche Nutzungsdauer hinweg sowohl die Verfügungsmacht über die Leasinggegenstände inne hatte als auch die Gefahrentragung beim LN lag. Zudem sei nach vernünftigem wirtschaftlichen Verhalten davon auszugehen, dass der LG nach Ablauf der Grundmietdauer von seinem Andienungsrecht Gebrauch machen werde und somit das zivilrechtliche Eigentum auf den LN zurückübertragen wird. Hierfür spricht insbesondere der bereits zu Vertragsbeginn festgelegte Rückkaufspreis. Die Standortbestimmung allein stellt keine Einwirkungsmöglichkeit auf das Wirtschaftsgut dar, zumal der LG von diesem Recht keinen Gebrauch PSP Partner Heiko Wunderlich, Hans-Joachim Schreiber und machte. Ergebnisdesvertrat das FG die Auffassung, Curt J. Winnen,Im Geschäftsführer Munich Network dass es sich bei der zugrunde liegenden Vertragsgestaltung um eine reine Kreditgewährung an den LN Die PSP-Partner Heiko Wunderlich und Hans-Joachim handelt. Eine Transaktion, die letztendlich Schreiber sprachen auf dem Technologietag zumlediglich Thema auf die Finanzierung eines Wirtschaftsgutes abzielt, „Beteiligungsverträge fair gestalten – auch für die Gründer fair“ kann demnach die Zuordnung des wirtschaftlichen und vertraten den PSP-Beratungsschwerpunkt Venture Capital. Eigentums an sich nicht ändern. Dazu der Geschäftsführer des Munich Network, Curt J. Winnen: „Der 5. Technologietag war wieder einmal eine gelungene Soweit bei Sale-and-Lease-Back-Transaktionen FallGroßveranstaltung Munich Network. konstellationen des zugrunde liegen, Der beiwachsende welchen Teilder nehmerkreis zeigt uns, dassdominiert, großes Interesse Thema TechnoFinanzierungsaspekt sindam diese einer einlogiefinanzierung besteht, undWürdigung dass das Munich zunehgehenden bilanziellen zuNetwork unterziehen. mend auch bundesweit als ideale Plattform für Kontaktezum in Das Urteil des FG Münster bringt insbesondere diesem Bereich wahrgenommen wird. Wir uns, dass PSP Ausdruck, dass die Umstände desfreuen Einzelfalles sehr sich aktivzu in das Munich Networksind einbringt. Vortrag über genau berücksichtigen und Der eine reine, an Beteiligungsverträge hat unseren Teilnehmern wertvolle Hinweise den Leasingerlassen orientierte Vertragsgestaltung für die Praxis allein nichtgegeben.“ ausreicht, um die mit einem Sale-andLease-Back gewünschten bilanziellen und steuerlichen Effekte zu erzielen. Den ausführlichen Artikel zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage unter www.psp.eu. INFOS Eine gängige Form der bilanziellen Gestaltung sind sogenannte Sale-and-Lease-Back-Transaktionen. Bei dieser speziellen Art des Leasings veräußert der spätere Leasingnehmer eigene Vermögensgegenstände an einen Dritten (den späteren Leasinggeber), um diese dann wieder von ihm zurückzuleasen. Neben bilanzoptischen Gründen dient Sale-and-Lease-Back insbesondere der Verbesserung der Liquiditätslage und der Finanzierungssituation des Leasingnehmers. Bei der bilanziellen Behandlung muss – da es an einer speziellen zurWunderlich bilanziellen Behandlung Hans-Joachim Schreiber Norm Heiko von Leasingsachverhalten fehlt – grundsätzlich auf die allgemeingültige Regelung des § 246 HGB sowie entsprechende steuerliche Verlautbarungen (sog. Leasingerlasse) zurückgegriffen werden. Kontakt: Stephan Nowack ([email protected]) Timm Müller ([email protected]) Impressum Der PSP-newsletter gibt gesetzliche Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. 6 Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner GbR, Schackstraße 2, 80539 München, Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Foto: Karsten de Riese, Dietramszell, Munich Network; Layout: Peter Schoppe Werbeagentur GmbH, www.schoppe.de 02 MäRZ/ APRIL Die PSP-Wirtschaftsprüfer erläutern Fachbegriffe Was bedeutet eigentlich: „Impairment“? Der Begriff „Impairment“ bedeutet übersetzt „Wertverfall“. Im Rahmen der Rechnungslegung wird er deshalb als Bezeichnung für nicht vorhersehbare Wertminderungen verwendet. Ob für einzelne Vermögensgegenstände aufgrund solcher Impairments am Bilanzstichtag eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden muss oder nicht, ist handelsrechtlich über einen Impairmentbzw. Niederstwerttest zu prüfen. Dabei wird getestet, ob der beizulegende Zeitwert eines Vermögensgegenstandes unter dessen Buchwert liegt. Der Zeitwert entspricht dabei dem aktuellen Marktpreis, welcher aus einem aktiven Markt abzuleiten ist. In der Regel ist hierbei der Wiederbeschaffungswert maßgeblich. Falls kein aktiver Markt existiert, ist der Preis mittels anerkannter Bewertungsmethoden (z. B. durch Ableitung des Marktpreises anhand jüngerer vergleichbarer Geschäftsvorfälle) zu ermitteln. Liegt der Marktpreis unter dem Buchwert, ist bei Gegenständen des Anlagevermögens das sogenannte gemilderte Niederstwertprinzip anzuwenden. Danach wird dem Bilanzierenden ein Ermessensspielraum eingeräumt, innerhalb dessen er selbst über die Dauerhaftigkeit einer Abwertung entscheiden kann. Ist eine dauerhafte Wertminderung gegeben, so sind die entsprechenden Posten auf den niedrigeren Zeitwert abzuschreiben. Wird stattdessen nicht von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen, so gilt bei den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und beim Sachanlagevermögen ein Wertminderungsverbot; bei den Finanzanlagen besteht in diesem Fall ein Wertminderungswahlrecht. Eine dauerhafte Wertminderung liegt bei Gegenständen des abnutzbaren Anlagevermögens vor, wenn der Wert des Wirtschaftsguts am Bilanzstichtag für einen erheblichen Teil der Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Maschine im Jahr 2013 mit Anschaffungskosten von TEUR 100 erworben wurde, die Nutzungsdauer zehn Jahre beträgt und die Maschine am 31.12.2015 einen dauerhaften Marktwert (infolge technischen Fortschritts) von lediglich TEUR 30 aufweist. Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen kann in der Regel von einer dauerhaften Wertminderung ausge- gangen werden, wenn hierfür besondere Ereignisse vorliegen (z. B.: Ein Gutachter stellt fest, dass ein Grundstück, welches für TEUR 200 angeschafft wurde, mit einer Bodenverunreinigung belastet ist, sodass der Marktwert lediglich noch bei TEUR 10 liegt). Für Finanzanlagen, wie z. B. Beteiligungen, sind tatsächliche Substanzverluste oder verschlechterte Zukunftsaussichten für die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung maßgeblich. Im Rahmen der Abschlussarbeiten kann die Werthaltigkeit der Beteiligung beispielsweise vereinfacht über eine Multiple-Bewertung überprüft werden. Beim Umlaufvermögen hingegen stellt ein Zeitwert, der unterhalb des Buchwerts liegt, die Bewertungsobergrenze dar. Es wird nicht zwischen dauerhafter und vorübergehender Wertminderung unterschieden (sogenanntes strenges Niederstwertprinzip), sodass auf den niedrigeren Zeitwert abzuschreiben ist. Bei der Bewertung des Umlaufvermögens ist zu beachten, dass neben dem Wiederbeschaffungswert bei bestimmten Wirtschaftsgütern zusätzlich (bzw. lediglich) der Verkaufspreis zu berücksichtigen ist. Kann beispielsweise eine Handelsware zukünftig mit Gewinn veräußert werden, so darf eine Abwertung unterbleiben, auch wenn der Wiederbeschaffungswert niedriger ist als der entsprechende Buchwert. Der Impairmenttest ist ein Bestandteil der Folgebewertung von Vermögensgegenständen. In der Praxis ist die Ermittlung eines Abwertungsbedarfs demnach häufig mit Schwierigkeiten verbunden. Durch die Einrichtung von Bewertungsroutinen, wie z. B. Gängigkeits- und Reichweitenanalysen im Vorratsvermögen, kann der Bilanzierende sicherstellen, dass den erforderlichen Impairments genüge geleistet wird. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass sich aus steuerlicher Sicht durchaus weitere Besonderheiten ergeben können. Für weitere Details zum Thema „Impairment“ steht Ihnen das PSP-Team gerne zur Verfügung. INFOS WA S BEDEUTET EI GENTLIC H... 2015 Kontakt: Stephan Nowack ([email protected]) Sebastian Fleischmann ([email protected]) 7 PSP topics PSP mit Ideen zum Abbau von Steuerbürokratie Unter dem Titel „Freiräume für unternehmerisches Handeln“ hat der ehemalige Finanzminister Peer Steinbrück am 18. März 2015 ein Steuerkonzeptpapier vorgelegt, das detaillierte Vorschläge zum Abbau der Steuerbürokratie in Deutschland beinhaltet. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, den Unternehmen die tägliche Arbeit spürbar zu erleichtern. Die PSPPartner Christopher Schönberger und Philipp Matheis haben maßgeblich an den Vorschlägen mitgewirkt und dabei insbesondere die Anliegen des Mittelstands eingebracht. Über den weiteren Verlauf sowie eine mögliche Umsetzung durch den Gesetzgeber werden wir Sie auf dem Laufenden halten. Dokument zum Download: www.peer-steinbrueck.de/freiraeume-fuerunternehmerisches-handeln Veranstaltungsrückblick Real Estate Forum 2015: Entwicklungspotenzial des Immobilienstandorts München The WealTh RepoRT 2015 www.knightfrank.com/wealthreport The global perspective on prime property and wealth The WealTh RepoRT 2015 Am 26. März luden PSP, Riedel Immobilien und Knight Frank über 100 Gäste zum Real Estate Forum ins Historische Kolleg in München ein. Im Mittelpunkt der Veranstaltung stand der von Knight Frank veröffentlichte und international renommierte „Wealth Report 2015“, der anhand von zahlreichen Analysen Aufschluss über die Top-Immobilienstandorte weltweit gibt. In den Praxisvorträgen wurde insbesondere die Stellung von München auf dem internationalen Immobilienmarkt beleuchtet und die daraus resultierenden Trends abgeleitet. Darüber hinaus gab PSP-Immobilienrechtsexperte Dr. Christian Wiggers wertvolle Hinweise zu aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen der Immobilienanlage. Angesichts des großen Veranstaltungserfolgs soll das Real Estate Forum in 2016 fortgesetzt werden. Impressum Der PSP-newsletter gibt die gesetzlichen Neuregelungen, Rechtsprechung und Finanzverwaltungsanweisungen nur auszugsweise wieder. Für etwaige Informationsfehler übernehmen wir keine Haftung. Die Inhalte der einzelnen Beiträge sind nicht zu dem Zweck erstellt, abschließende Informationen über bestimmte Themen bereitzustellen oder eine Beratung im Einzelfall ganz oder teilweise zu ersetzen. Hierfür steht Ihnen PSP auf Wunsch gerne zur Verfügung. Redaktionelle Auswahl und Kontakt: Roland W. Graf ([email protected]) und Stefan Groß ([email protected]); Peters, Schönberger & Partner mbB, Schackstraße 2, 80539 München, Tel.: +49 89 38172-0, E-Mail: [email protected], Internet: www.psp.eu; Layout: Kochan & Partner, www.kochan.de, Foto: Christoph Schwarz
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