Beispiel zur Berechnung des Kostenausgleichs bei Besuch einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohngemeinde des Kindes (nach § 28 Abs. 2 HKJGB) Der von der Wohngemeinde des Kindes zu zahlende Kostenausgleich wird wie folgt berechnet: Beispiel: 1 Kind unter 3 Jahre wird mit einer Vertragszeit von 25 Stunden/ Woche in einer eingruppigen Tageseinrichtung für Krippenkinder, die nach den Grundsätzen und Prinzipen des BEP arbeitet, in einer Gruppe mit 12 Kindern betreut. Anteil an den Betriebskosten der Tageseinrichtung für dieses Kind + = + = / = + = + = + - Elternbeitrag (pauschal) Landesförderung für dieses Kind* = zu zahlender Kostenausgleich = Jahresgehalt einer/s Erzieherin/Erziehers nach dem Grundentgelt S 6 Stufe 3 TVöD-VKA – Entgelttabelle für den Sozial- und Erziehungsdienst (in der jeweils gültigen Fassung; hier 01.03.2015) Jahressonderzahlung (= 90% eines Monatsgehaltes nach S6 Stufe 3) Zwischensumme 1 Arbeitgeberkosten 30% von Zwischensumme 1 Zwischensumme 2 (=Jahrespersonalkosten Erzieher/in 39h/Woche insgesamt 39 Stunden x 5,175 Fachkraftstunden/Woche für dieses Kind (0,2 x 22,5 = 4,5 + 15% = 5,175) Zwischensumme 3 (= anteilige Jahrespersonalkosten für dieses Kind entsprechend dem personellem Mindestbedarf für dieses Kind; § 28 Abs. 2 Satz 2 HKJGB) 10% Zuschläge für Kosten für Hilfskräfte Zwischensumme 4 11% aus Zwischensumme 4 für Verwaltungs- Sach- und Gebäudekosten Zwischensumme 5 25% aus Zwischensumme 5 für unterschiedliche Kostenstrukturen in Kommunen Anteil an den Betriebskosten (= Zwischensumme 6) Zwischensumme 6 x 1/3 Grundpauschale BEP-Pauschale Kleinkitapauschale (5.500 € x 1/Anzahl der Kinder in der Einrichtung) 33.216,96 € 2.491,27 € 35.708,23 € 10.712,47 € 46.420,70 € 6.159,67 € 615,97 € 6.775,64 € 745,32 € 7.520,96 € 1.880,24 € 9.401,20 € 3.133,73 € 2.070,00 € 100,00 € 458,33 € 3.639,08 € *bei Gewährung der Landesförderung Schwerpunkt-Kita-Pauschale oder Kleinkitapauschale, die allen Kindern zu Gute kommen soll, ist der Anteil des Kindes an allen Kindern in der Einrichtung von den Betriebskosten abzuziehen, siehe Beispiel. Die Pauschale zur Förderung von Kindern mit Behinderung ist nur dann abzuziehen, wenn diese für das betreute Kind gewährt wird. Nach dem Beispiel beträgt der Kostenausgleich also jährlich rd. 3.639 €. Wird das Kind nicht das ganze Jahr betreut, sind die Kosten anteilig für den Betreuungszeitraum geltend zu machen. Stand 11.05.15
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