Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. November 2014 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter M. Engler, E. Graf, R. Aebischer, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 13 30 Sitzungsort Heiden Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Departement Bau und Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau Baubewilligungskommission B___ Beschwerdegegner C1___ und C2___ vertreten durch: RA CC___ Gegenstand Neubau Einfamilienhaus auf Grundstück Nr. 111, D___, B___ Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid des Departementes Bau und Umwelt vom 3. Juni 2013 sei aufzuheben. 2. Die Baubewilligung der Baubewilligungskommission B___ vom 20. September 2012 für den Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 111 sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. c) der Beschwerdegegner: 1. Es sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sachverhalt A. Mit Baugesuch vom 13. Juli 2012 ersuchten C1___ und C2___ um Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses nach, welches auf ihrer Parzelle Nr. 111, D___, B___, errichtet werden soll. Die Parzelle liegt gemäss Zonenplan in der zweigeschossigen WohnGewerbezone WG2 und im Geltungsbereich (Baubereich A) des Quartierplanes D___ Nord (vom 18. November 2009, fortan QP D___), welcher insbesondere auch die Erschliessung des Plangebietes regelt. Gegen dieses Bauvorhaben liess A___ Eigentümerin der ebenfalls im Geltungsbereich des Quartierplanes liegenden Parzelle Nr. 222 Einsprache erheben und im Wesentlichen geltend machen, das Baugrundstück sei nicht hinreichend erschlossen, weil der zur bestehenden Erschliessungsstrasse erforderliche Wendeplatz für Lastwagen nicht auf Grundstück Nr. 333, sondern auf der gegenüberliegenden Strassenseite (auf Parz. 111) erstellt worden sei. An diesem Standort könne dieser nicht nachträglich bewilligt werden, namentlich weil dies nicht mit dem Quartierplan zu vereinbaren sei. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 20.9.2012 bewilligte die Baubewilligungskommission B___ (fortan BBK) den Neubau des Einfamilienhauses und wies die Einsprache von A___ ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Nichteintreten betraf die Rüge, der auf Parz. 111 erstellte Wendeplatz sei nicht bewilligungsfähig; diesbezüglich hielt die BBK fest, es sei Seite 2 dann noch in einem korrekten Verfahren separat zu prüfen, ob dieser nachträglich bewilligt werden könne. B. Gegen diesen Entscheid liess A___ beim Departement Bau und Umwelt (fortan DBU) Rekurs erheben, mit den Anträgen, die Baubewilligung sei aufzuheben; das Rekursverfahren sei zu sistieren, bis über das nachträgliche Baubewilligungsverfahren betreffend den Wendeplatz für 8m-Lastwagen entschieden sei. Begründet wurde der Rekurs im Wesentlichen erneut damit, das Baugrundstück sei nicht hinreichend erschlossen, weil der ohne Bewilligung erstellte Wendeplatz für Lastwagen quartierplanwidrig sei und nicht nachträglich bewilligt werden könne. In der Folge wurde dem Sistierungsbegehren stattgegeben und das Rekursverfahren erst fortgesetzt, als auch betreffend des Wendeplatzes beim DBU ein Rekurs von A___ einging. In der Folge wurden die beiden Rekursverfahren parallel fortgesetzt, jedoch je separat mit Entscheid vom 3. Juni 2013 erledigt. Den Rekurs betreffend den Neubau des Einfamilienhauses wies das DBU im Sinne der Erwägungen ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, die Verlegung des Wendeplatzes an den Standort (süd-)östlich der Erschliessungsstrasse sei quartierplankonform, weil Art. 8 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften (fortan SBV) eine solche Verlegung des Wendeplatzes für Lastwagen zulasse und diese Lösung als gleichwertig im Sinne dieser Bestimmung zu bezeichnen sei. Weil für den Baustellenverkehr geringere Anforderungen zu stellen seien und in Bezug auf das Einfamilienhaus ohnehin nur selten mit Schwerverkehr zu rechnen sei, sei die Erteilung der nachträglichen Bewilligung nicht zu beanstanden. Soweit der Wendplatz noch um 2m von der VSS-Norm abweiche hielt das DBU dafür, dass diese Normen nicht allzu schematisch gehandhabt werden dürften. Im gleichentags entschiedenen Rekursverfahren betreffend den Wendeplatz werde durch eine Auflage sichergestellt, dass der Wendeplatz vollumfänglich den VSS-Normen entsprechend zu realisieren sei. Insgesamt sei die bestehende Erschliessung damit als rechtmässig zu bezeichnen und nicht zu beanstanden, dass die BBK die Bewilligung für das Vorhaben erteilt habe. C. Gegen diesen Entscheid liess A___ mit Eingabe vom 5. Juli 2013 Beschwerde beim Obergericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) erheben und die eingangs erwähnten Begehren stellen. Die Beschwerdeführerin wies auf den engen sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend den Wendeplatz auf Parzelle Nr. 111 hin, und darauf, dass sie auch den diesen betreffenden Rekursentscheid mit Beschwerde angefochten habe. Die beiden Beschwerdeverfahren seien vor Obergericht zu vereinigen. In der Sache hielt die Beschwerdeführerin unverändert an ihrem Standpunkt fest, dass der inzwischen von der Gemeinde und vom DBU nachträglich bewilligte Wendeplatz auf Parzelle 111 nicht bewilligungsfähig sei, da er unter anderem dem Quartierplan D___ widerspreche. Dieser Wendeplatz diene - entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid - dem Seite 3 Schwerverkehr nicht nur während der Bauzeit; denn als bloss provisorische Einrichtung hätte dieser Wendeplatz nicht in den Quartierplan aufgenommen werden müssen. Vielmehr handle es sich um eine permanente Anlage, welche als Zufahrt für Lastwagen, dem Wohngebiet fürs Zügeln und Anliefern sowie den öffentlichen Diensten wie Feuerwehr, Kehrichtabfuhr usw. dauerhaft zur Verfügung stehen müsse. Weil der Wendeplatz nicht gemäss Festlegung im Quartierplan und der entsprechend erteilten Baubewilligung auf Parzelle 333, sondern abweichend davon auf der Südseite erstellt worden sei, könne dieser nicht nachträglich an diesem Standort auf Parzelle 111 bewilligt werden. Da die Beschwerdeführerin auch gegen die dennoch nachträglich für diesen Standort erteilte Baubewilligung vor Obergericht Beschwerde erhoben habe, sei die Bauparzelle (Nr. 111) derzeit nicht baureif und sei die Baubewilligung für das Einfamilienhaus zu Unrecht erteilt worden. Auf die Rüge zur einzig von der BBK, nicht aber von der Rekursinstanz vorgetragenen Begründung (das Baugrundstück sei auch ohne den Wendeplatz erschlossen, weil auch auf jenem gewendet werden könne), wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. D. Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass man im Rekursverfahren festgestellt habe, dass der bestehende Wendeplatz auf die Erschliessungssituation des Baugrundstückes keinen Einfluss habe und deshalb sei auf eine Vereinigung der Rekursverfahren verzichtet worden. Dass der Wendeplatz nur dem Schwerverkehr während der Bauzeit diene, habe das DBU nie behauptet. Hingegen werde daran festgehalten, dass ausserhalb der Bauzeit nur mit seltenem Schwerverkehr zu rechnen sei und dass der bestehende Wendeplatz Wendemanöver mit 8m-Lastwagen (jetzt schon) erlaube. Ein anderer Standort des Wendeplatzes würde an der Erschliessungssituation des Baugrundstückes nichts ändern, bzw. diese nicht verbessern. Weil der Quartierplan ausdrücklich einen anderen gleichwertigen Standort zulasse, sei die Zufahrt (recte: der Wendeplatz) auch rechtlich gesichert. Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Die Beschwerdegegner liessen der Beschwerde im Wesentlichen dasselbe und darüber hinaus entgegenhalten, der strittige Wendeplatz sei sowohl beim Erwerb des je eigenen Grundstückes durch die Beschwerdeführerin als auch durch die Beschwerdegegner schon erstellt gewesen. Während die Beschwerdeführerin somit gewusst habe, dass benachbart ein Wendeplatz bestehe, hätten sie ihrerseits nicht zuletzt gestützt auf die mit dem Kauf zugunsten der Strassenparzelle (Nr. 444) errichteten Dienstbarkeit (Fahrrecht auf dem Wendeplatz auf Grundstück Nr. 555, heute 111) annehmen dürfen, dass dieser damals bereits bestehende Wendeplatz ordnungsgemäss bewilligt und abgenommen worden sei. Weil auch auf den umliegenden Grundstücken an der Erschliessungsstrasse bereits gebaut worden sei, hätten sie davon ausgehen können, dass auch ihr Baugrundstück ohne weiSeite 4 teres erschlossen und baureif sei. Eine Aufhebung der Baubewilligung sei unter diesen Umständen nicht mit Treu und Glauben (Vertrauensschutz) zu vereinbaren und sei als Eingriff in ihr Eigentum auch unverhältnismässig. Auf die weiteren Vorbringen und auch die Stellungnahme der BBK B___ wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. E. Innert erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin auf eine Replik und damit auch auf eine mündliche Verhandlung verzichten, hielt aber unverändert an ihrer Beschwerde fest. In der Folge verzichteten auch die übrigen Beteiligten ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Duplik. Bezüglich der nachträglich von Amtes wegen beigezogenen Genehmigung des QP D___ haben alle Beteiligten auf eine Stellungnahme verzichtet. F. In einem separaten Baugesuchsverfahren für den auf Parzelle 111 erstellten Wendeplatz haben die BBK B___ und auf Rekurs hin auch das DBU diesem Bauvorhaben nachträglich die Baubewilligung erteilt - je in Verbindung mit Auflagen. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2013 liess A___ auch diesen Rekursentscheid des DBU (vom 3. Juni 2013) beim Obergericht anfechten (Proz. Nr. O4V 13 28). An seiner heutigen Sitzung bestätigte das Obergericht vorab die nachträglich für den Wendplatz erteilte Baubewilligung mitsamt den vorinstanzlichen Auflagen und wies die Beschwerde von A___ ab. Für die Realisierung der Auflagen (gemäss Ziff. 2-5 im angefochtenen Rekursentscheid) erklärte das Obergericht in Ziff. 2 seines Urteils einen Korrekturplan (vom 9.9.2014) als verbindlich. Dieses Urteil, welches zusammen mit dem nachfolgenden Urteil eröffnet wird, ist noch nicht rechtskräftig. Für alles nachfolgende wird indessen davon ausgegangen, dass dem Wendeplatz auf Parz. 111 die Bewilligungsfähigkeit nicht abgesprochen werden konnte und ferner, dass dieser Wendeplatz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 der Sonderbauvorschriften als mindestens gleichwertige Ersatzlösung für den im Quartierplan D___ ursprünglich auf Parzelle 333 vorgesehenen Wendeplatz gilt und dass dieser auch rechtlich gesichert Bestand hat. Weil es bei diesem Beschwerdeverfahren indessen um ein anderes Bauvorhaben geht (Wendeplatz), als im vorliegenden Verfahren (Neubau eines EFH), wurde - wie schon bei der Vorinstanz - auf eine formelle Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren verzichtet. Wie weit das vorliegende Verfahren über die gleichzeitige Eröffnung der Urteile hinaus auf das Verfahren betreffend den Wendeplatz abzustimmen sein wird, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. G. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs bestand die Beschwerdeführerin auf der Zustellung eines begründeten Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 6 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Seite 5 Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 110 lit. b des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Bau und Umwelt (DBU) zuständig ist. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem eine Baubewilligung für die Erstellung einer Neubaute auf dem benachbarten Grundstück und zwecks Benützung derselben Erschliessungsstrasse bestätigt wurde, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Obergericht können mit Beschwerde in Verwaltungssachen grundsätzlich nur Rechtsverletzungen (inbegriffen Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung- und -unterschreitung) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 56 VRPG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 JG). Das Obergericht hat darüber hinaus volle Überprüfungsbefugnis, soweit dies im Gesetz vorgesehen ist oder wenn sein Entscheid an eine Bundesinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen werden kann. Ein Weiterzug an eine Bundesinstanz mit voller Kognition, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst, ist vorliegend nicht gegeben. Bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist eine Ermessensprüfung nun durchwegs ausgeschlossen (vgl. H. Seiler in: Handkommentar zum BGG, Bern 2007, N 49 zu Art. 95). Da eine volle Überprüfung auch nicht anderweitig gesetzlich vorgesehen ist, bleibt die Kognition des Obergerichts vorliegend auf die Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt. Im Rahmen dieser Rechtskontrolle kann im Folgenden auf Rügen, welche den Vorinstanzen vorbehaltenes Ermessen betreffen, nur soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Bauentscheid die Schwelle zu Ermessensmissbrauch oder Ermessensüberoder -unterschreitung überschritten wird. Als Rechtsfrage gilt grundsätzlich auch eine allfällige Interessenabwägung, und zwar sowohl in Verbindung mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz als auch in Bezug auf die Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. Urteil VGer AR i.S. B.A. vom 30.8.2006, II 05 34, E. 2). 3. Soweit die Beschwerdeführerin dem von den Vorinstanzen bewilligten Neubau auf Parzelle Nr. 111 vorab entgegen hält, der Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens bildende Wendeplatz (ebenfalls) auf Parz. 111 (Proz. Nr. O4V 28) könne (erstens) aus Seite 6 verschiedenen Gründen nicht nachträglich bewilligt werden, und deshalb (zweitens) fehle es dem Bauvorhaben an einer hinreichenden Erschliessung und an der Baureife, kann für den ersten Punkt und die dazu vorgetragenen Rügen auf das heute separat ergangene Urteil des Obergerichts verwiesen werden, mit dem die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit und der rechtlich gesicherte Bestand dieses Wendeplatzes entgegen den dort von der gleichen Beschwerdeführerin vorgetragenen Rügen bejaht bzw. bestätigt wurde. Im Folgenden wird deshalb einzig noch geprüft, ob der auf Parzelle 111 rechtmässig erstellte Wendeplatz zusammen mit der unbestritten rechtmässig bestehenden Zufahrtsstrasse als hinreichende Erschliessung für den strittigen Neubau betrachtet werden kann. 3.1 Die Vorinstanz hat die Zufahrtsstrasse in Verbindung mit dem Wendeplatz auf Parzelle 111 als hinreichend beurteilt, allerdings in einem Zeitpunkt, als durch ihren den Wendeplatz betreffenden Rekursentscheid bereits feststand, dass dieser noch um 2m nach Nordosten erweitert werden muss, um der massgebenden VSS-Norm zu genügen. Die Vorinstanz hielt dennoch dafür, dass dieser Wendeplatz für den vorliegend strittigen Neubau schon vor dieser Erweiterung als hinreichende Erschliessung gelten könne. Sie begründete dies in Erw. 3.b (a.E) damit, dass für den Baustellenzugang geringere Anforderungen zu stellen seien und dass in Bezug auf das geplante Einfamilienhaus ohnehin nur mit seltenem Schwerverkehr zu rechnen sei. Weil die VSS-Normen bei ihrer Anwendung nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürften, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Erschliessung könne schon vor der Erweiterung des Wendeplatzes als für das Bauvorhaben hinreichend beurteilt werden. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, der Wendeplatz diene dem Bauvorhaben nicht nur während der Bauzeit, sondern es handle sich um eine permanente Anlage, welche als Zufahrt für Lastwagen dem (ganzen) Wohngebiet fürs Zügeln und Anliefern sowie den öffentlichen Diensten wie Feuerwehr und Kehrichtabfuhr zur Verfügung stehen müsse. Ohne diesen Wendeplatz für Lastwagen, dessen Bewilligungsfähigkeit die Beschwerdeführerin in beiden Beschwerdeverfahren bestreiten liess, sei die Bauparzelle (Nr. 555) derzeit nicht baureif und die Baubewilligung somit zu Unrecht erteilt worden. 3.2 Baubewilligungen dürfen - als Grundsatz des Bundesrechts - nur erteilt werden, wenn das Baugrundstück erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Nach Art. 19 Abs. 2 RPG ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energiesowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Erschlossen ist ein Grundstück nicht schon, wenn die erforderlichen Erschliessungspläne vorliegen, sondern erst wenn die erforderlichen Erschliessungsanlagen erstellt sind oder eine hinreichende Erschliessung zumindest sichergestellt ist (AR GVP Seite 7 17/2005, Nr. 2254, E. 2 m. w. H., auch zum folgenden). Weil das Bundesrecht nur allgemeine Grundsätze enthält, ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus dem kantonalen Recht. Nach Art. 95 Abs. 3 des kantonalen BauG gilt ein Grundstück als erschlossen, wenn insbesondere die folgenden Erschliessungsanlagen bestehen oder gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden: a) eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende, rechtlich gesicherte, auch den Bestimmungen über die Staatsstrassen (heute: Strassengesetz, StrG, bGS 731.11) genügende Zufahrt, falls notwendig mit Abstellplätzen für Motorfahrzeuge; [b)…c)…]. Wohl ist richtig, dass die VSS-Normen nach dieser Rechtsprechung nicht allzu schematisch und starr gehandhabt werden dürfen (AR GVP, a.a.O.). Im vorliegenden Fall haben indessen die Vorinstanz und das Obergericht im Verfahren Nr. O4V 13 28 übereinstimmend erkannt, dass die erwähnte Erweiterung des Wendeplatzes gemäss der VSSNorm zu realisieren ist, da der Quartierplan D___ in Art. 11 Abs. 4 SBV für den Platzbedarf des Wendeplatzes für 8m-Lastwagen ausdrücklich auf die VSS-Norm verweist. Art. 11 Abs. 3 SBV bestimmt ferner, der Wendeplatz für Lastwagen sei "zusammen mit dem Bau der Erschliessungsstrasse zu erstellen (Provisorium möglich)". Nachdem die Erschliessungsstrasse längst erstellt ist und ein Provisorium für den Wendeplatz schon mangels eines Baugesuches dafür nicht in Frage steht, besteht für einen Aufschub der für die plankonforme und hinreichende Erschliessung als notwendig erkannten Erweiterung des Wendeplatzes kein Grund. Auch kantonalrechtlich muss die plankonforme Erweiterung des Wendeplatzes als hinreichende Erschliessung spätestens gleichzeitig mit dem Neubau erstellt werden (Art. 95 Abs. 3 BauG). Dass die strittige Neubaute für sich allein nur selten Schwerverkehr zur Folge haben soll, vermag nichts zu ändern, zumal nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 SBV die Erschliessung ausschliesslich über die im Quartierplan bezeichneten Erschliessungselemente erfolgen darf. Damit steht fest, dass der auf Parzelle 111 erstellte, aber noch um zwei Meter nach Nordosten zu erweiternde Wendeplatz für Lastwagen an sich schon für die vorgängig bewilligten Bauten im Plangebiet hätte zur Verfügung stehen müssen. Diese Erweiterung muss nun aber spätestens gleichzeitig mit dem strittigen Neubau zur Verfügung stehen, zumal vom Erfordernis einer hinreichenden Erschliessung auch bundesrechtlich keine Ausnahmen bewilligt werden dürfen (Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG, 2006, N 63 zu Art. 22). Die Vorinstanz hat in ihrer Erw. 2.b) somit zu Unrecht in Kauf genommen, dass die VSS- bzw. quartierplankonforme Erweiterung des Wendeplatzes allenfalls erst nach Fertigstellung der strittigen Neubaute realisiert werden könnte. Dieser Rechtsmangel rechtfertigt keine Rückweisung und kann adäquat auch nicht durch die beantragte Vereinigung der vorliegenden Streitsache mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Wendeplatz behoben werden. Die angemessene Lösung ergibt sich vielmehr aus Art. 53 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11): Demnach darf mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen rechtsSeite 8 kräftig erteilt sind und über allfällige Einsprachen entschieden ist. Entsprechend muss der Baubeginn beim vorliegend strittigen Neubau wie folgt bis zur VSS-konformen Realisierung des nachträglich auf Parzelle 111 bewilligten Wendeplatzes hinausgeschoben werden: Mit dem Bau des Einfamilienhauses auf Grundstück Nr. 111 darf nicht begonnen werden, bis die Baubewilligungskommission B___ nach Rechtskraft des Urteils in Sachen Wendeplatte (Proz. Nr. O4V 13 28) die korrekte Realisierung der baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 25 des in jenem Verfahren angefochtenen Rekursentscheides und gemäss Korrekturplan vom 9.9.2014 durch ihre Abnahme bescheinigt hat. In Verbindung mit dieser Bedingung steht nun aber fest, dass sich die beantragte Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheides erübrigt und die Beschwerde insofern abzuweisen ist. 3.3 Bei diesem Ergebnis kann die in Ziff. 2 beantragte Aufhebung der Baubewilligung der BBK B___ nicht in Frage kommen. Durch das Bestätigen des angefochtenen Rekursentscheides wird diese Baubewilligung als Folge des Devolutiveffekts zu dessen Bestandteil erhoben (vgl. R. Kiener, in: Komm. zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Bern 2008, N 13 und 16 zu Art. 54). Dass die BBK B___ diese Baubewilligung mit einer unhaltbaren Begründung erteilt haben soll (Beschwerdeführerin), ist ohne Belang, nachdem sich die Erteilung mit einer abweichenden Begründung sowie in Verbindung mit der obgenannten Bedingung als haltbar erweist. 3.4 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde durchwegs abzuweisen ist. 4. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren unterliegt, ist dieser die Entscheidgebühr aufzuerlegen. Da sich das vorliegende Verfahren wesentlich auf das gleichentags ergangene Urteil Proz. Nr. O4V 13 28 abstützen liess, erscheint dafür eine Gebühr von Fr. 1'000.-- als angemessen (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Der Kostenvorschuss von 600.-- ist darauf anzurechnen. 5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist deren Entschädigungsbegehren abzuweisen. Weil die Beschwerdegegner überwiegend obsiegen, hat ihnen die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu entrichten. Weil der Rechtsvertreter der Beschwerdegegner keine Seite 9 Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'500.-- festzulegen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Mit dem Bau des Einfamilienhauses auf Grundstück Nr. 111 darf nicht begonnen werden, bis die Baubewilligungskommission B___ nach Rechtskraft des Urteils in Sachen Wendeplatte (Proz. Nr. O4V 13 28) die korrekte Realisierung der baulichen Massnahmen gemäss Ziff. 2-5 des in jenem Verfahren angefochtenen Rekursentscheides und gemäss Korrekturplan vom 9.9.2014 durch ihre Abnahme bescheinigt hat. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- wird angerechnet. 4. Das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Den Beschwerdegegnern wird zulasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). 6. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. 7. Zustellung dieses Urteils an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Beschwerdegegner über deren Anwalt, die Vorinstanz sowie die Baubewilligungskommission B___. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Toni Bienz versandt am: 23.04.15 Seite 10
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