AGB - Scholz Regalsysteme GmbH

Verkaufsbedingungen / AGB
1. Allgemeines
Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Firma Scholz GmbH getätigten Verkäufe. Sämtliche
Vertragsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden, Garantien, Zusicherungen und nachträgliche Vertragsänderungen.
Die Firma Scholz GmbH liefert ausschließlich zu den hier genannten Bedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von
Käufern, Wiederkäufern und anderen Abnehmern ( Kunden ) finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn bei
Auftragserteilung auf solche verwiesen wird und die Firma Scholz GmbH nicht sofort ausdrücklich der Einbeziehung widerspricht.
2. Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Firma Scholz GmbH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Übersendung eines schriftlichen
Bestätigungsschreibens zustande. Die Firma Scholz GmbH kann eine Bestellung, soweit sie als Angebot des Kunden im Sinne
des § 145 BGB anzusehen ist, innerhalb von zwei Wochen schriftlich annehmen.
Alle zu dem Angebot der Firma Scholz GmbH gehörenden bzw. übermittelten Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, etc. sind nur
annähernd maßstabsgetreu, es sei denn, ihre Inhalte werden schriftlich als verbindlich vereinbart. Abweichungen von Mustern,
Zeichnungen, etc. sowie von angegebenen Gewichten, Farben, etc. sind möglich.
Gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, behält sich die Firma Scholz GmbH Änderungen im Design oder in der
Ausstattung der Produkte durch technische, umweltschützende oder qualitätsfördernde Weiterentwicklung vor.
An sämtlichen im Zusammenhang mit der Abgabe des Angebots stehenden Unterlagen behält sich die Firma Scholz GmbH ihre
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn die Firma
Scholz GmbH erteilt dem Kunden vorher ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit die Firma Scholz GmbH das
Angebot des Kunden nicht innerhalb der 2 Wochenfrist gem. Satz 1 dieser Regelung annimmt, sind diese Unterlagen unverzüglich an die Firma Scholz GmbH zurückzusenden.
Sofern der Kunde zu den üblichen Unterlagen statische Berechnungen verlangt, gilt insoweit ein zusätzlicher entgeltlicher
Auftrag als erteilt. Der Kunde wird die daraus entstehenden Kosten tragen.
3. Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gelten die Preise darüber hinaus ausschließlich Verpackung, Fracht, Montage und sonstiger
Nebenkosten. Werden Preise frei Haus oder frei Verwendungsstelle vereinbart, verstehen sie sich einschließlich Verpackung und
Fracht, wobei der Kunde einwandfreien Zugang, sofortiges Abladen durch ihn und einen trockenen bzw. besenreinen Montageort
gewährleistet.
Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, angemessene
Preisänderungen wegen Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsschluss
erfolgen, vorbehalten.
Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der
vereinbarte Preis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung bzw. Rechnungserteilung zu zahlen.
Überschreitet der Kunde, der nicht Verbraucher ist, diese Frist bzw. im Falle der Ratenzahlung eine Frist für den Ausgleich des
vereinbarten Teilbetrages, so kommt er ohne Mahnung in Verzug. Verzugszinsen werden in Höhe
von 8% -Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Zinsschadens bleibt vorbehalten.
Gegenüber Kunden, die Verbraucher sind, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall,
dass die Firma Scholz GmbH von der letztgenannten Möglichkeit Gebrauch macht, hat der Kunde die Möglichkeit des
Nachweises, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
Alle Forderungen der Firma Scholz GmbH gegen einen Kunden, der nicht Verbraucher ist, werden unabhängig von der Laufzeit
etwa hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn ihr Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die seine Kreditwürdigkeit
zu mindern, insbesondere durch Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. In diesem Fall ist die Firma
Scholz GmbH auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten und/ oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4. Übertragbarkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen die Firma Scholz GmbH dürfen nur mit deren vorheriger schriftlicher
Zustimmung abgetreten werden. Die Firma Scholz GmbH wird die Zustimmung nicht unbillig verweigern; im Falle der nichterteilten Zustimmung wird die Firma Scholz GmbH die Gründe der Verweigerung auf schriftliche Anforderung hin, die innerhalb
von 2 Wochen zu erfolgen hat, schriftlich darlegen.
Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten
sind.
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
5. Lieferzeit, Gefahrübergang
Der Beginn der von der Firma Scholz GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Die Inbetriebnahme gilt als Abnahme.
Die Lieferfristen bzw. -termine sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden schriftlich als Fixtermine vereinbart.
Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, sofern der Kunde alle notwendigen Informationen zu diesem
Zeitpunkt zur Verfügung gestellt hat, anderenfalls mit Übermittlung der entsprechenden Daten an die Firma Scholz GmbH.
Wird ein unverbindlicher Liefertermin um 3 Wochen überschritten, so kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen, nach
deren Ablauf er seine gesetzlichen Rechte geltend machen kann.
Der Kunde kann Teillieferungen nicht zurückweisen.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Firma Scholz GmbH berechtigt,
den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt nicht
oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem er sich in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.
Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, geht im Falle der vom Kunden gewünschten Versendung die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den
Kunden über. Dies gilt gegenüber Kunden, die nicht Verbraucher sind, unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
Ist die Firma Scholz GmbH unverschuldet nicht in der Lage, die geschuldete Leistung zu erbringen, ist sie zum Rücktritt berechtigt. Sie verpflichtet sich in diesem Fall, ihren Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und ggf. bereits
erhaltene Gegenleistungen zu erstatten.
Die Firma Scholz GmbH haftet im Falle des nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch
nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Lieferverzugs bleiben unberührt.
6. Gewährleistung
Mängelansprüche des Kunden an gebrauchter Ware aus Kaufvertrag verjähren 1 Jahr nach Übergabe der Sache. Bei Verträgen
mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310
Abs. 1 BGB gilt diese Verjährungsfrist auch bei der Lieferung neuer Ware.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
Soweit der Mangel nicht an einem Gegenstand hervortritt, der den Regelungen des Verbrauchsgüterkaufes unterliegt, steht der
Firma Scholz GmbH im Falle eines Anspruches auf Nacherfüllung ein Wahlrecht hinsichtlich deren Art (Beseitigung des Mangels
oder Ersatzlieferung) zu.
SCHOLZ Regalsysteme GmbH
Im Birkenfeld 11
65719 Hofheim am Taunus
Telefon 0 6192 29 39 00
Telefax 0 6192 18 51
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Ist der Kunde Verbraucher, so sind offensichtliche Mängel schriftlich innerhalb von 2 Wochen nach Lieferung bzw. Montage zu
rügen. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen
im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass der Kunde die Mängel unverzüglich schriftlich anzeigt.
Bei Werkverträgen hat der Kunde das Gewerk innerhalb von 5 Werktagen nach Fertigstellung abzunehmen. Unterlässt er dies;
kann die Firma Scholz GmbH ihm schriftlich eine Frist zur Abnahme setzen. Lässt der Kunde diese Frist verstreichen, so gilt das
Werk als abgenommen. Eine Ingebrauchnahme des Werkes durch den Kunden gilt auch als Abnahme.
Der Kunde hat der Firma Scholz GmbH eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung zu setzen. Sie beträgt
mindestens 3 Wochen.
Sollten 2 Nacherfüllungsversuche der Firma Scholz GmbH fehlschlagen, stehen dem Kunden die gesetzlichen Ansprüche zu.
Die zum Zwecke de Mängelbeseitigung ersetzten Teile oder ausgetauschten Waren sind an die Firma Scholz GmbH zu übereignen.
Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB sind Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen
sich erhöhen, weil die gelieferte Warenachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist,
es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen vertraglichen Gebrauch.
Rückgriffsansprüche des Kunden, der nicht Verbraucher ist, bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine
über die gesetzlichen zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Kunden gegen die Firma Scholz GmbH gilt ferner Regelung Nummer 5 entsprechend.
7. Eigentumsvorbehalt:
Die Firma Scholz GmbH behält sich das Eigentum an der von ihr gelieferten Ware bis zu deren vollständigen Bezahlung vor. Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Firma Scholz GmbH gegen den Kunden im
Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. aufgrund von Reparaturen, Verzugszinsen nachträglich erwirbt.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB so erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf zukünftige und solche Forderungen, die die
Firma Scholz GmbH aus anderen laufenden Geschäftsbeziehungen gegen den Kunden hat.
Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den Kaufgegenstand
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auch eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde dies
auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Firma Scholz
GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Sache gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der
Kunde ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt als solches gegenüber Dritten kenntlich zu machen. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, der Firma Scholz GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO
zu erstatten, haftet der Kunde für den der Firma Scholz GmbH daraus entstandenen Schaden.
Die Be- und Verarbeitung der Ware im Sinne des § 950 BGB oder deren Umbildung durch den Kunden erfolgt stets Namens und
im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrechts des Kunden an dem Kaufgegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns der Firma Scholz GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise
erfolgt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der Firma Scholz GmbH
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns unentgeltlich verwahrt. Zur
Sicherung der Forderungen gegen den Kunden tritt dieser auch solche Forderungen an die Firma Scholz GmbH ab, die ihm durch
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, die Firma Scholz GmbH nimmt die
Abtretung schon jetzt an.
Ist der Kunde Kaufmann, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im
Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Dies
gilt auch im Rahmen eines Werkvertrages. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt
der Kunde bereits jetzt an die Firma Scholz GmbH in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer
ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Kaufgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist.
Sie erstreckt sich auch auf alle Surrogate für die Vorbehaltsware wie z.B. Forderungen gegen Dritte (Versicherungen, Schädiger,
etc.) wegen Verlustes, Untergang oder Beschädigung. Der Kunde bleibt zur Einbeziehung der Forderung auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Firma Scholz GmbH, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Sie wird
die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist, die Zahlungen nicht einstellt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Die Firma Scholz GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr
Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Schadenersatz:
Die Firma Scholz GmbH haftet unbeschadet vorstehender Regelungen und nachfolgender Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und solcher, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen
beruhen.
Soweit die Firma Scholz GmbH bezüglich ihrer Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haftet sie auch im entsprechenden Rahmen. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit
oder Haltbarkeit eintreten, haftet sie nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der gegebenen Garantie
erfasst wird.
Die Firma Scholz GmbH haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Sie haftet jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet die Firma Scholz GmbH nicht. Die in
den Sätzen 1– 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit
die Haftung der Firma Scholz GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Anwendbares Recht/Erfüllungsort/Gerichtsstand
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts (CSIG). Vertragssprache ist deutsch.
Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen ist Hofheim am Taunus.
Erfolgen die Vertragsverhandlungen zwischen Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Frankfurt am Main. In den übrigen
Fällen gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Bestimmungen.
10. Salvatorische Klausel
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Scholz GmbH finden in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und/oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
so wird die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame
Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem Parteiwillen am nächsten kommt.
11. Schlussbestimmungen
Mit Erscheinen einer Preisliste verlieren alle früheren Preislisten ihre Gültigkeit.
Druckfehler, Irrtümer, Änderungen bleiben vorbehalten.
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Geschäftsführer: Gottfried Scholz USt.-IdNr. DE 161049864
Handelsregister: RG Frankfurt Hoechst HRB 37807
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