Checkliste Ausbildung Informationen für Betriebe Tipps rund um Ausbildung Ziel der Checkliste Ihr Unternehmen ist motiviert und bereit auszubilden? Dann haben Sie schon eine der wichtigsten Voraussetzung für einen Lehrbetrieb! Denn ein Ausbildungsbetrieb trägt eine hohe Verantwortung für die Auszubildenden. Daher sollte die Ausbildung sowohl für den Betrieb als auch für die Auszubildenden effizient organisiert werden. Bei der Organisation der Ausbildung müssen eine Reihe von rechtlichen, technisch-organisatorischen, wirtschaftlichen, sozialen und pädagogischen Aspekten beachtet werden. Dies ist kom plex, aber machbar! Denken Sie daran: Ausbildung ist der beste Weg, künftige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgeschnei dert auf ihre Aufgabe im Unternehmen vorzubereiten. Die Checkliste möchte Betriebe in der Region Düren bei Fragen zur Durchführung von Ausbildung unterstützen. Sie erhalten wich tige Informationen zu Ausbildungsangelegenheiten, die Sie vor, während und nach der Ausbildung beachten müssen. Außerdem zeigt die Checkliste Ihnen sämtliche regionale Berufskollegs auf und bietet Ihnen einige weiterführende Links zum Thema Ausbildung an. Viel Erfolg bei der Ausbildung! 2 Checkliste Ausbildung Inhalt Vor dem Einstieg 4 Die Bewerberauswahl 6 Das Vorstellungsgespräch 8 Formalitäten vor Ausbildungsbeginn Der erste Arbeitstag Die Probezeit Während der Ausbildung Prüfungen 12 15 17 19 24 Beendigung der Ausbildung 30 Berufskollegs der Region Düren 33 Weiterführende Links 35 RAN – Regionales Akteursnetzwerk 3 Vor dem Einstieg Nach der Entscheidung für Ausbildung folgt die Ermittlung des betrieblichen Ausbildungsbedarfs, d.h. wo sind in den nächsten Jahren die Schwerpunkte der Entwicklung des Unternehmens, welche Ausbildungsberufe führen zu den gewünschten Berufsbildern und wie viele Fachkräfte werden in welchen Bereichen mittelfristig benötigt. Jeder Ausbildungsbetrieb muss vor Beginn der Ausbildung prüfen, ob die laut Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Min destanforderungen an Ausbildungsstätte sowie Ausbilderinnen und Ausbilder erfüllt sind. Die zuständige Kammer steht Ihnen hierbei beratend zur Seite und sie fällt auch die Entscheidung darüber, ob die Vorgaben erfüllt sind. 4 Checkliste Ausbildung Information und Vorbereitung: Ausbildungsberuf Welche finanzielle Belastung kommt auf mich zu*? Ausbildungsordnung liegt vor Rahmenlehrplan liegt vor Wie viele Lehrlinge sollen ausgebildet werden? Wie viele Ausbilderinnen und Ausbilder werden benötigt**? Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind fachlich und pädagogisch zum Ausbilden geeignet? Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind interessiert an der Übernahme einer Ausbildungstätigkeit? Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben bereits die Ausbilder eignungsprüfung oder andere Voraussetzungen? Welche Ausstattung wird benötigt? Können alle erforderlichen Inhalte abgedeckt werden oder muss ggf. eine Ergänzung in einem anderen Betrieb stattfinden? * Ausbildungsvergütung und die damit zusammenhän genden Arbeitgeberanteile (www.bibb.de/de/783.htm), tarifliche Sonderzahlungen, Eintragungsgebühren für den Ausbildungsvertrag, Prüfungsgebühr, ggfs. Kosten für ÜLU **Als Empfehlung gilt fol gende Faustregel des Bundesausschusses für Berufsbildung: Für 1 Auszubildenden: 1 bis 2 Fachkräfte Für 2 Auszubildende: 3 bis 5 Fachkräfte Für 3 Auszubildende: 6 bis 8 Fachkräfte Für jeden weiteren Auszubildenden: je eine Fachkraft Hat die Kammer der Eignung als Ausbildungsbetrieb zugestimmt? RAN – Regionales Akteursnetzwerk 5 Die Bewerberauswahl Bevor mit der eigentlichen Suche und Auswahl der späteren Auszubildenden begonnen wird, sollten Sie festlegen, welche Person mit welchen Qualifikationen für welchen Bereich gesucht wird. Ist die Bedarfsermittlung abgeschlos sen und das Anforderungsprofil definiert, kann mit der Suche nach Auszubildenden begonnen werden. Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten. Sie können sich an die Bundesagentur für Arbeit oder die job-com wenden, eine Anzeige in der lokalen Tagespresse aufgeben oder mit Einrichtungen in Kontakt treten, die vorqualifizierende Bildungsmaßnahmen (z.B. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) anbieten. Die Suche nach künftigen Auszubildenden kann unter Umständen über einen längeren Zeitraum gehen. Wahrschein lich werden sich sehr viele Interessenten bewerben. Um einen Überblick behalten zu können, ist eine schriftliche Bewerbung der Interessenten sinnvoll. Sie bekommen so einen ersten Eindruck und können Schritt für Schritt geeig nete Bewerberinnen und Bewerber auswählen. 6 Checkliste Ausbildung Achten Sie bei den eingehenden Bewerbungen auf folgendes: ? Sind die Unterlagen der Bewerberin oder des Bewerbers vollständig (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf mit Passbild, Zeugnisse)? ? Lassen die Unterlagen auf Sorgfalt bei der Bewerbung schließen? ? Wurde Ihr Name und Ihre Anschrift vollständig und richtig geschrieben? ? Ist das Anschreiben an Sie klar und deutlich formuliert? ? Ist die Bewerbung vollständig und übersichtlich? ? Lassen die Zeugnisnoten einen erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auch im theoretischen Bereich erwarten? ? Hat die/der Bewerber/in private Neigungen, Hobbies die der Ausbildung förderlich sein können? ? Lassen die Hobbies eine besondere Teamfähigkeit vermuten? Für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sollte es beim Auswahlverfahren selbstverständlich sein, die Unterlagen sorgfältig und vertraulich zu behandeln und nach Abschluss allen Bewerberinnen und Bewerbern zurückzugeben. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 7 Das Vorstellungsgespräch Denken Sie daran: es sollte nicht darum gehen, die Bewerberin oder den Bewerber mit den besten Zeugnisnoten auszuwählen. Ziel sollte vielmehr sein, eine Person zu finden, die den speziellen Anforderungen des Unternehmens am besten entspricht. Wenn Sie aufgrund der Bewerbungsunterlagen zu diesem Schluss gekommen sind, laden Sie diese zu einem Vorstellungsgespräch ein. Ein Vorstellungsgespräch, das gut vorbereitet und in Ruhe geführt wird, ist ein effektiver Weg der Eignungsprüfung. Sie gewinnen einen persönlichen Eindruck über die Bewerberin oder den Bewerber, erkennen Interessen und Wünsche und können über das Unternehmen und den etwaigen zukünftigen Arbeitsplatz informieren. Notieren Sie sich vorab ein paar grundsätzliche Leitfragen (siehe Seite 10/11) zum Gespräch und machen Sie sich Anmerkungen dazu. Fragen zu Berufswahl und sozialen Kompetenzen sollten Sie sich ebenfalls vorab überlegt haben. 8 Checkliste Ausbildung Berufswahl: ? ? ? ? ? Welche Erwartungen haben Sie an die Ausbildung? Welche Vorstellung haben Sie von unserem Beruf? Aus welchen Gründen haben Sie sich für diesen Ausbildungsberuf entschieden? Was hatte den größten Einfluss auf Ihre Berufswahl? Welche Ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten glauben Sie, in dem angestrebten Beruf verwenden zu können? ? Was ist Ihnen im Bezug auf Ihre Arbeitsumgebung wichtig? ? Wie lange besteht Ihr Berufswunsch? Soziale Kompetenzen: ? Welche Erfahrungen konnten Sie bei der Arbeit in Gruppen mit Ihren Mitschülerinnen und Mitschülern machen? ? Was hat Ihnen besonders gut gefallen? ? Was störte Sie bei der Zusammenarbeit? ? Wie waren Sie mit den Ergebnissen zufrieden? ? Wie sehen Sie Ihren Lernerfolg? TIPP: Wenn Sie sich die Bewerbungsunterlagen kopieren, können Sie sich für das Vorstellungsgespräch in diesen Kopien Notizen machen! RAN – Regionales Akteursnetzwerk 9 Leitfragen — Vorstellungsgespräch Name, Adresse der Bewerberin / des Bewerbers Leitfragen War die Bewerberin/er Bewerber pünktlich ? Wie ist das äußere Erscheinungsbild zu beurteilen (Kleidung, Auftreten, Umgangsformen)? Ist die Bewerberin/der Bewerber aufmerksam? Kann sie/er zuhören? gezielt auf Fragen eingehen? unangenehme Fragen beantworten? Aussagen glaubwürdig formulieren? Blickkontakt halten? Hat die Bewerberin/der Bewerber klare Ziele im beruflichen Bereich ? im persönlichen Bereich ? Lassen sich die Ziele miteinander zur Deckung bringen? 10 Checkliste Ausbildung Anmerkungen Leitfragen Anmerkungen Hat die Bewerberin/der Bewerber Hobbys? Wenn ja, welche ? Lassen die Hobbys Teamfähigkeit vermuten, die im Beruf eingebracht wird? Oder isoliert die Person sich gern? Ergeben die Bewerbung, der Lebenslauf und das Auftreten im Vorstellungsgespräch ein in sich klares Gesamtbild? Ergibt sich daraus die Eignung für den Ausbildungsberuf? Besonderheiten/Auffälligkeiten Individuelle Beurteilung RAN – Regionales Akteursnetzwerk 11 Formalitäten vor Ausbildungsbeginn Sie haben die passende Auszubildende oder den passenden Auszubildenden gefunden? Glückwunsch! Bevor eine Ausbildung beginnen kann, müssen neben dem Abschluss des Ausbildungsvertrags noch einige Formalitäten geregelt werden. Der Ausbildungsvertrag Der Ausbildungsvertrag wird zwischen dem ausbildenden Betrieb und dem Lehrling geschlossen. Der Vertrag sollte vor Beginn der Ausbildung schriftlich geschlossen werden. Er enthält wichtige Angaben wie bspw. Ausbildungs dauer, Ziel der Ausbildung, Probezeit, Ort der Ausbildung, Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungs stätte, Vergütung, tägliche Arbeitszeit, Urlaub etc.. Ein Ausbildungsvertragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Kammer oder Ihrer Innung/Kreishandwerker schaft als Mehrfachdurchschreibesatz zusammen mit dem Antrag auf Eintragung in die Lehrlingsrolle. Das Vertrags formular enthält auf der jeweiligen Rückseite Hinweise auf die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen. OnlineVersionen dieses Formulars sind auf den Internetseiten zahlreicher Kammern erhältlich. Der Vertrag muss vollstän dig ausgefüllt unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung, der Kammer (im Handwerk über die Innung/Kreishand werkerschaft), eingereicht werden. Der Vertrag ist zu unterschreiben von: Ohne Eintragung des Vertrages in die Lehrlingsrolle ist eine Zulassung Betriebsinhaber/in zur Gesellen-/Abschlussprüfung nicht möglich! ggf. Ausbilder/in Auszubildende/r bei Minderjährigen zusätzlich Erziehungsberechtigte (i.d.R. beide Elternteile) 12 Checkliste Ausbildung Sonstige Formalitäten Informieren Sie die Auszubildende oder den Auszubildenden bzw. die Eltern darüber, dass vom Arbeitsamt ggf. Berufsausbildungsbeihilfe bezogen werden kann. Liegen Ihnen Lohnsteuerkarte und Versicherungsnachweis über die Sozialversicherung vor? Denken Sie daran, Lehrlinge mit „mittlerer Reife“, Abitur oder vorheriger Berufsausbildung in einem ver wandten Beruf können ggf. die Lehrzeit verkürzen! Haben Sie daran gedacht, dass ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr bzw. ein Berufsfachschuljahr als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen sind? (Fragen Sie im Zweifelsfall die Kammer.) Haben Sie den Lehrling zur Berufsschule angemeldet? (Die zuständige Berufsschule erfahren Sie bei der Kammer oder Ihrer Innung/Kreishandwerkerschaft.) Haben Sie den Lehrling bei der Krankenkasse angemeldet? Dies muss spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung geschehen sein. Die Krankenkasse ist gleichzeitig Einzugsstelle für alle Beiträge der verschiedenen Sozialversicherungszweige, wie Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung. Von dort erhalten Sie auch das Musterformular „Meldung zur Sozialversicherung". Der Lehrling muss beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden. Entsprechende Formulare gibt es bei Ihrem zuständigen Finanzamt. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 13 Formalitäten vor Ausbildungsbeginn Die Anmeldung zur Berufsgenossenschaft sollte zeitgleich mit der Anmeldung beim Finanzamt erfolgen. Bei einem eventuellen Arbeitsunfall bzw. bei auftretender Berufskrankheit kommt sie für die Krankheits- und Rehabilitationskosten auf. Die Berufgenossenschaft ist gleichzeitig Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsschutzes. Ausbildungsbetriebe im Bauhauptgewerbe müssen ihre Auszubildenden zusätzlich bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) anmelden, um die Ausbildungsnachweiskarten und die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung und zu den ÜLU-Gebühren zu erhalten. (ULAK, Wettiner Str. 7, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611/707-0, Fax: 0611/707-1850, www.soka-bau.de) Betriebe des Dachdeckerhandwerks müssen ihre Auszubildenden bei der Lohnausgleichskasse des Dachdecker- Handwerks anmelden, um Zuschüsse zu den ÜLU-Gebühren zu erhalten. (ZVK des Dachdecker-Handwerks, Rosenstr. 2, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611/16 01-0, Fax: 0611/16 01-250) Jugendliche Auszubildende müssen vor Ausbildungsbeginn eine Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach § 32 JArbSchG vorlegen. Diese ist der Kammer zur Eintragung des Vertrages mit einzureichen. Vordrucke hierzu erhält der Jugendliche bei der zuständigen Meldebehörde. Die Untersuchung ist für den Betrieb und den Jugend lichen kostenfrei. Branchenspezifische Vorgaben gelten natürlich auch für Auszubildende! 14 Checkliste Ausbildung Der erste Arbeitstag Der erste Arbeitstag ist ein besonderer Tag für die Auszubildende oder den Auszubildenden und kann den weiteren Verlauf der Zusammenarbeit wesentlich beeinflussen. Deshalb sollten Sie sich Zeit nehmen! Zeigen Sie dem Lehrling den Arbeitsplatz und nehmen Sie ggf. eine Einweisung in die dort bestehende Technik vor, wie z.B. Telefonanlage, Computer u.ä.. Legen Sie den Arbeitsbeginn auf eine Zeit, an dem gegebenenfalls weitere Kolleginnen und Kollegen anwesend sind und Sie selbst ausreichend Zeit haben! RAN – Regionales Akteursnetzwerk 15 Der erste Arbeitstag Der erste Arbeitstag Einführungsgespräch Führen Sie am ersten Tag ein Einführungsgespräch. Dies ermöglicht ein gegenseitiges Kennen lernen. Es soll dem Jugendlichen helfen, Ängste und Nervosität abzubauen und eine Vertrauensbasis herzu stellen. Das Gespräch könnte folgende Inhalte haben: Erläuterung der Arbeitsorganisation, z.B.: Arbeitszeiten, Pausen zeiten, Dienstanweisungen, Essensmöglichkeiten, An- und Abmeldeverfahren, Dienstreiseregelung, ggf. Informationen zur Leitungshierarchie, z.B. Vorgesetzte, Vorarbeiter o.ä., Weisungsrechte Arbeitsschutzbelehrung (Hier ist es sinnvoll, sich diese unter schreiben zu lassen.) Klärung der Verfahrensweise zur Entgelt- bzw. Gehaltsüberweisung. 16 Chec Check kliste Aus Ausbildu bildun ng Am ersten Arbeitstag sollten folgende Unterlagen vorliegen: Ärztliche Untersuchung bei Jugendlichen unter 18 Jahren Lohnsteuerkarte Sozialversicherungsausweis Krankenversicherung Lohn- / Gehaltskonto Des weiteren sollte die Auszubildende oder der Auszubildende angemeldet sein bei: der Krankenkasse und Sozialversicherung dem Finanzamt der Berufsgenossenschaft der Berufsschule Die Probezeit Das Ausbildungsverhältnis beginnt zwingend mit einer Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf. Nutzen Sie die Probezeit aus. Sie, aber auch die Auszubildende oder der Auszubildende, wer den sich während dieser Zeit darüber klar, ob das Ziel der Berufsausbildung erreicht werden kann und die hierfür erforderliche Eignung vorliegt. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 17 Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Auch wenn die Auszubildende oder der Auszubildende während der Probezeit wegen Besuchs der Berufsschule oder der überbetrieblichen Ausbildung kaum im Betrieb ist, kann die Probezeit nicht verlängert werden, da dies Teil der Ausbildung ist. Eine Vereinbarung bzgl. Verlängerung der Probezeit ist nichtig! Ausnahme: eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit (= mehr als 5 Wochen) unterbrochen wird und dies vereinbart wurde. Dementsprechend enthalten die Vertragsformulare der Kammern eine entsprechende Vereinbarung. Die Fehlzeiten müssen nicht zusammenhängend sein, entscheidend ist allein die Gesamtdauer. Die Auszubildenden erwerben in verschiedenen Abschnitten bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse. Es ist hilfreich in einer Beurteilung festzustellen, ob die gesteckten Ziele erreicht worden sind. Folgende Kriterien könnten die Beurteilung beeinflussen: Auftreten gegenüber Vorgesetzten, logisches Verständnis Ausdauer Kollegium, Kundschaft am Beruf Auffassungsgabe Sprachgefühl schriftliche Ausdrucksfähigkeit Rechnen physikalisch-technisches Verständnis Form- Aufgabenverständnis Interesse 18 Checkliste Ausbildung und Raumgefühl Konzentration Pünktlichkeit Beobachtung Ehrlichkeit Organisationsvermögen Zuverlässigkeit Flexibilität Selbständigkeit handwerkliches Geschick Leistungsbereitschaft Gedächtnis Teamfähigkeit Sorgfalt Ordnung am Arbeitsplatz Während der Ausbildung Während der Ausbildung gilt es, einige Dinge zu beachten: Das Berichtsheft Der Ausbildungsnachweis ist von den Auszubildenden in Tagesübersicht, regelmäßig und zeitnah zu führen. Dies kann während der täglichen Arbeitszeit getan werden. Der Ausbildungsbetrieb hat die ordnungsgemäße Führung zu überwachen und das Berichtsheft regelmäßig – mindestens monatlich – abzuzeichnen. Gesetzliche Vertreter des Lehrlings sowie Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen können Einsicht in den Ausbildungsnachweis nehmen. Urlaub Auszubildende haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Urlaubs muss in dem Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Für Jugendliche ist der gesetzliche Mindesturlaub im Jugendarbeitsschutzgesetz festgehalten. Die Dauer richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden: für noch nicht 16 Jahre alte Auszubildende beträgt der gesetzliche Jahresurlaub mindestens 30 Werktage, für noch nicht 17 Jahre alte Auszubildende mindestens 27 Werktage und für noch nicht 18 Jahre alte Auszubildende mindestens 25 Werktage. Für erwachsene Auszubildende gilt das Bundesurlaubsgesetz, das jedem Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von mindestens 24 Werktagen sichert. Berufsschulpflicht Auszubildende sind verpflichtet, den Unterricht der Berufsschule regelmäßig zu besuchen. Dieser ist Bestandteil der Ausbildung. Zur Teilnahme am Unterricht, hat der Betrieb sie oder ihn freizustellen. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind berechtigt, Kontakt zu der Schule bzw. der jeweiligen Lehrkraft aufzunehmen und Einblick in die schriftlichen Arbeiten des Auszubildenden zu bekommen. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 19 Ausbildungsbegleitende Hilfen Bei schulischen Schwierigkeiten kann die Auszubildende oder der Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen ausbildungsbegleitende Hilfen in Anspruch nehmen. Diese Leistungen sind sowohl für den Betrieb als auch für den Teilnehmenden kostenfrei und finden außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten statt. Auszubildende werden in den unterschiedlichen Phasen der Ausbildung unterstützt. Die Jugendlichen erhalten von qualifizierten Lehrkräften zusätzlichen Förderunterricht in den Berufsschulfächern und eine sozialpädagogische Begleitung. Zudem werden sie einzeln oder in kleinen Gruppen auf ihre Prüfungen vorbereitet. Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung Die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung bietet zur Ergänzung zusätzliche Ausbildungsmöglichkeiten vor allem für kleine und mittlere Betriebe (insbesondere des Handwerks). Sie ergänzen bzw. vertiefen die betriebliche Ausbildung in Blockform und befassen sich vor allem mit den Themen, die im Ausbildungsbetrieb nicht vermittelt werden kön nen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Lehrling für die Teilnahme an der ÜLU freizustellen. Die Kosten wer den durch ein so genanntes Umlageverfahren gedeckt. Ziele der ÜLU sind: Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung. 20 Checkliste Ausbildung Folgende Gesichtspunkte sollten während der Ausbildung bedacht werden: ? Verläuft die Ausbildung entsprechend der sachlichen und zeitlichen Gliederung im Ausbildungsplan? ? Ist Ihr Betrieb nach wie vor in der Lage, alle im Ausbildungsberufsbild verlangten Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln? (Fragen sie im Zweifel die Ausbildungsberaterinnen und -berater der jeweiligen Kammer) ? Sind Änderungen im Ausbildungsverhältnis eingetreten, die Sie umgehend der Kammer melden müssen? (Bspw: Lehrling ausgeschieden, Betriebseinstellung oder -verlegung, Wechsel der benannten Ausbilderin bzw. des benannten Ausbilders etc.) ? Besucht Ihr Lehrling regelmäßig die Berufsschule? ? Lassen Sie sich die Berufsschulzeugnisse und Schularbeiten zeigen? ? Informieren Sie sich in der Berufsschule und der ÜLU über den Leistungsstand des Lehrlings? ? Kontrollieren Sie regelmäßig (mindestens monatlich) das Berichtsheft? (Fehlende Berichtsheftführung kann zu Nichtzulassung bei der Gesellenprüfung führen!) Bei minderjährigen Auszubildenden sind außerdem folgende Aspekte zu beachten: ? Haben Sie das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb ausgehängt und halten sie sich an die gesetzlichen Regelungen? ? Hat sich Ihr Lehrling in den letzten drei Monaten vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen lassen und liegt Ihnen darüber eine ärztliche Bescheinigung vor? (Die Bescheinigung muss der Anmeldung zur Gesellenprüfung Teil I beigelegt werden.) Während der Ausbildung sind stets die Rechte und Pflichten des Ausbildenden und Auszubildenden zu beachten! RAN – Regionales Akteursnetzwerk 21 Während der Ausbildung Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auzubildenden Ausbildungspflicht Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse planmäßig zu vermitteln, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Lernpflicht Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind. Freistellung für Berufsschulunterricht Der Ausbildende muss den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anhalten und ihn dafür freistellen. Teilnahme am Berufsschulunterricht Der Auszubildende hat die Pflicht, am Berufsschulunterricht teilzunehmen und sich aktiv um den Erwerb der dargebotenen Lernstoffe zu bemühen. Freistellung für überbetriebliche Unterweisung Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden für die vereinbarten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte freizustellen. Teilnahme an überbetrieblicher Unterweisung Der Auszubildende ist verpflichtet, an dem im Berufsausbildungsvertrag verein barten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen. Freistellung für Prüfungen Der Ausbildende hat den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Teilnahme an Prüfungen Der Ausbildende hat die Pflicht, an den durch die Ausbildungsordnung vorgeschriebenen Zwischen- und Abschlussprüfungen teilzunehmen. Benennung weisungsberechtigter Personen Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden die weisungsbe rechtigten Personen bekannt zu machen. Weisungsgebundenheit Der Auszubildende ist verpflichtet, den Weisungen weisungsberechtigter Personen zu folgen. Aufsichtspflicht Der Ausbildende ist verpflichtet, minderjährige Auszubildende während der betrieblichen Ausbildung zu beaufsichtigen. Einhaltung der Ordnung Der Auszubildende hat die für die Ausbildungsstätte geltenden Ordnungsvorschriften zu beachten. Berichtsheftkontrolle Der Ausbildende hat dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. Berichtsheftführung Der Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebenen Berichtshefte (bzw. Ausbildungsnachweise) ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. 22 Checkliste Ausbildung Pflichten des Ausbildenden Pflichten des Auzubildenden Bereitsstellung der Ausbildungsmittel Der Ausbildende hat dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind. Pflegliche Behandlung der Ausbildungsmittel Der Auszubildende hat die ihm zur Verfügung gestellten Ausbildungsmittel und sonstigen Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln. Urlaubsgewährung Der Ausbildende ist verpflichtet, dem Auszubildenden einen möglichst zusammenhängenden Urlaub nach Maßgabe der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen zu gewähren. Erholungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, während des Urlaubs jede dem Urlaubszweck widersprechende Erwebstätigkeit zu unterlassen. Vergütungspflicht Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu zahlen. Benachrichtigungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungs veranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüg lich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung zuzuleiten. Zweckgebundene Übertragung von Aufgaben Der Ausbildende muss dem Auszubildenden ausschließlich Aufgaben übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind. Sorgfältige Ausführung von Aufgaben Der Auszubildende hat die Aufgaben, die ihm im Rahmen einer zweckge bundenen Berufsausbildung aufgetragen werden, sorgfältig zu erledigen. Zeugnispflicht Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Geheimhaltungspflicht Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheim nisse Stillschweigen zu bewahren. Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser tabellarischen Übersicht nur die männliche Form verwendet. Auf keinen Fall ist eine Benachteiligung von weiblichen Personen beabsichtigt. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 23 Prüfungen Zwischenprüfung Je nach Ausbildungsberuf müssen Auszubildende eine oder zwei Zwischenprüfungen ablegen, in denen der bis dahin erreichte Wissensstand kontrolliert wird. Nähere Angaben zum Zeitpunkt und zur Anzahl sowie zum Inhalt der Prüfungen enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen. Für die Zwischenprüfungen gibt es keine Zulassungsvor aussetzungen. Allerdings ist die Teilnahme wiederum Voraussetzung, um zu einer Gesellen- bzw. Abschlussprüfung zugelassen zu werden. Abschlussprüfung Am Ende der Ausbildungszeit soll die Abschlussprüfung beweisen, dass die Auszubildende oder der Auszubildende die Gesamtqualifikation für den erlernten Beruf erworben hat. Die fachlichen Inhalte der Prüfung richten sich nach der jeweiligen Ausbildungsordnung. Die Prüfungen werden unterteilt in einen praktischen und einen theoretischen Teil. Eine mündliche Ergänzungsprüfung darf grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn sie für das Bestehen den Ausschlag geben kann. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die Prüfungen finden zwei Mal im Jahr statt, jeweils im Sommer und Winter. Gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung In einigen Ausbildungsberufen (siehe Kasten) wird eine neue Prüfungsform, die so genannte gestreckte Gesellenbzw. Abschlussprüfung, erprobt. Sie gliedert sich in Teil 1 und Teil 2. Die bisherige Zwischenprüfung wird zum Teil 1 der Abschlussprüfung. Bei dieser Prüfungsform werden die Ergebnisse der Zwischenprüfung mit einem Anteil von 30 bis 40 Prozent auf das Gesamtergebnis der Gesellen- bzw. Abschlussprüfung angerechnet. Die Zulassungsvorausset zungen entsprechen denen der „normalen“ Abschlussprüfung. 24 Checkliste Ausbildung Grundsätzlich gilt: Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Lehrling mit dessen Einverständnis unter Verwendung der von der Kammer vorgeschriebenen Formulare zur Prüfung anzumelden. Die Anmeldung ist bei der Kammer oder Innung, die die Prüfung durchführt, einzureichen. Dies gilt auch für Teil I der Abschlussprüfung. Berufe mit gestreckter Gesellen bzw. Abschlussprüfung Die gestreckte Gesellen- bzw. Abschlussprüfung wird zunächst in den folgenden Berufen erprobt: Metallbauer/in Anlagenmechaniker/in Feinwerkmechaniker/in Konstruktionsmechaniker/in Elektroniker/in (alle Fachrichtungen) Werkzeugmacher/in Systemelektroniker/in Die mit der Prüfung verbundenen Kosten (Prüfungsgebühren, evtl. anfallende Mate rialkosten etc.) trägt der Ausbildungsbetrieb. Kraftfahrzeugmechatroniker/in Der Ausbildungsbetrieb muss den Lehrling für die Teilnahme an der Gesellenprüfung Teil I bzw. Zwischenprüfung freistellen. Für diese Zeit ist die Ausbildungsvergütung weiter zu zahlen. Mechaniker/in für Karosserieund Instandhaltungstechnik Der Ausbildungsbetrieb kann von der für die Prüfung zuständigen Stelle die Mittei lung der jeweiligen Prüfungsergebnisse verlangen. Industriemechaniker/in Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker/in Zerspanungsmechaniker/in Chemiekanten Chemielaboranten Biologielaboranten Lacklaboranten Pharmakanten Mechaniker/in für Landmaschinentechnik Zweiradmechaniker/in RAN – Regionales Akteursnetzwerk 25 Prüfungen Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellen- bzw. Abschlussprüfung Die Zulassungsvoraussetzungen gemäß der Handwerksordnung bzw. dem Berufsbildungsgesetz und der Prüfungsordnung sind: rechtzeitige Anmeldung letztes Berufsschulzeugnis zurückgelegte Ausbildungszeit, belegt durch Berufsausbildungsvertrag Berichtshefte/Ausbildungsnachweise Zwischenprüfungszeugnisse sonstige Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, z.B. Bescheinigung der Teilnahme an überbetrieblichen Unterweisungsmaßnahmen 26 Checkliste Ausbildung Denken Sie daran, dass diese Vorausset zungen der Anmeldung beigelegt werden müssen. Anmeldefrist ist Anmeldeschluss für alle: Die Anmeldefristen werden von der zuständigen Kammer in ihrem Mitteilungsorgan rechtzeitig veröffentlicht. Darüber hinaus werden die Termine meistens noch den zur Prüfung anstehenden Lehrlingen bzw. deren Ausbildungsbetrieben mitgeteilt. Wer bis zu diesem Termin nicht angemeldet wurde, wird nicht zur Prüfung zugelassen. Darum hat die Anmeldung schriftlich, nach den von der jeweiligen Kammer bestimmten Anmeldefristen, zu erfolgen. Zurückgelegte Ausbildungszeit, Berufsausbildungsvertrag: Der Berufsbildungsvertrag ist ein Beleg für das Ausbildungsverhältnis und darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber bis zum Prüfungsschluss, bzw. nicht spä ter als zwei Monate danach, die Ausbildungszeit gemäß Berufsausbildungsvertrag zurückgelegt haben wird. Letztes Zeugnis der zuletzt besuchten Berufsschule: Wenn es im Einzelfall für die Feststellung eines für den Prüfling günstigeren Ergebnisses von wesentlicher Bedeutung ist und wenn die in der Berufsschule oder im Betrieb gezeigten Leistungen im erheblichen Widerspruch zum bisherigen Prüfungsergebnis stehen, kann der Prüfungsaus schuss – soweit nicht vorgeschrieben – eine mündliche Prüfung durchführen. Unterlagen werden also zum Vorteil des Prüflings verlangt. Vorgeschriebene Berichtshefte bzw. Ausbildungsnachweise: Das Berichtsheft bzw. der Ausbildungsnachweis gibt, ordnungsgemäß geführt und damit auch vollständig, einen Überblick über die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse und hilft, den vermittelten Berufsschulstoff zu berücksichtigen. In bestimmten Berufen bezieht sich die mündliche Prüfung u. a. auf die vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse. Die Vorlage kompletter Berichte ist also nützlich. Zwischenprüfungszeugnisse/Zeugnisse über Teil I der gestreckten Gesellenprüfung: Durch Vorlage der Zwischenprüfungszeugnisse belegt die Prüfungsbewerberin bzw. der Prüfungsbewerber die Teilnahme an einer Pflichtprüfung. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 27 Prüfungen Teilnahmebescheinigungen über vorgeschriebene ÜLU-Maßnahmen: Die Teilnahme an der überbetrieblichen Ausbildung ist für alle Auszubildenden gemäß Ausbildungsordnung/Handwerkskammer- bzw. Innungsbeschluss ver pflichtend und gehört zur vorgeschriebenen Ausbildungszeit. Eine Nichtteilnahme kann einen Versagungsgrund für die Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung darstellen. Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter: Bei der Durchführung der Prüfung können auf Antrag die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Die Art der Behinderung ist mit Antrag zur Prüfung durch ein Gutachten des berufspsychologischen Dienstes der jeweiligen Arbeitsagentur nachzuweisen. Über die Form der Prüfungserleichterung entscheidet der Prüfungsausschuss. Vorzeitige Zulassung Haben Auszubildende überdurchschnittliche Leistungen in Schule und Betrieb erzielt, können sie auch schon zu einem früheren Prüfungstermin als im Vertrag vorgesehen zur Abschlussprüfung zugelassen werden. Hierfür sind alle Unterlagen notwendig, die auch im Normalfall eingereicht werden. Des weiteren müssen die Leistungen, die eine vorzeitige Zulassung rechtfertigen, von Betrieb und Berufsschule dokumentiert werden. Die vorzeitige Zulassung ist bei dem Prüfungsausschuss der Innung bzw. Kammer zu beantragen. 28 Checkliste Ausbildung Bestehen der Prüfung Die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung ist grundsätzlich bestanden, wenn sowohl der praktische als auch der theoretische Teil mit mindestens „ausreichend“ (4) benotet wurde und das Prüfungsergebnis förmlich (bspw. mündl. oder schriftl. Mitteilung) festgestellt wor den ist. Weitere Einzelheiten, insbesondere über die Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche bzw. -fächer enthalten die jeweiligen Ausbildungsordnungen. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, für den ist die Ausbildung zu Ende. Über das Ergebnis der Prüfung stellt die Kammer den Auszubildenden ein Zeugnis aus. Nichtbestehen der Prüfung Wird die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung nicht bestan den, hat die Auszubildende oder der Auszubildende Anspruch darauf, die Ausbildungszeit bis zum nächst möglichen Prüfungstermin, höchstens um ein Jahr, in dem Lehrbetrieb zu verlängern. Nicht bestandene Prüfungsfächer bzw. -teile dürfen zwei Mal wiederholt werden. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 29 Beendigung der Ausbildung Ausbildungsverhältnisse sind befristete Beschäftigungsverhältnisse. Sie enden entweder mit Ablauf der vereinbar ten Ausbildungszeit oder mit dem Bestehen der Abschlussprüfung. Da beide Zeitpunkte in der Regel nicht zusammen fallen, gilt folgendes: 30 Checkliste Ausbildung Bestehen der Abschlussprüfung Findet die Abschlussprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt und wird sie bestanden, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. Es besteht dann weder eine Weiterbeschäftigungs pflicht des bisherigen Ausbildungsbetriebes noch eine Bleibepflicht des Lehrlings. Nichtbestehen der Abschlussprüfung Findet die Abschlussprüfung innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, wird aber nicht bestanden, dann endet das Ausbildungsverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit. Es sei denn, die Auszubildende bzw. der Auszubildende macht von ihrem bzw. seinem Recht zur Verlängerung der Ausbildungszeit Gebrauch. Zeitablauf Findet die Abschlussprüfung nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit statt, endet das Ausbildungsverhältnis ungeachtet des noch nicht erreichten Ausbildungszieles ebenfalls mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit. Auch in diesem Fall besteht weder eine Weiterbeschäftigungspflicht noch eine Bleibepflicht. Der ausbildende Betrieb behält aber alle mit der Prüfung selbst zusammenhängenden Pflichten. Reden Sie über Weiterbeschäftigung Da sich in der Regel schon frühzeitig abzeichnet, wann das Ausbildungsverhältnis tatsächlich endet, sollten Sie im letzten halben Jahr der Ausbildungszeit mit Ihrem Lehrling ein Gespräch über eine mög liche Weiterbeschäftigung in Ihrem Betrieb führen. Teilen Sie ihr/ihm auch frühzeitig mit, wenn diese Möglichkeit nicht besteht. RAN – Regionales Akteursnetzwerk 31 Erledigen Sie Formalitäten Abmeldung bei der Krankenkasse Rückgabe aller Arbeitspapiere (Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsausweis etc.) Zeugnis ausstellen termingerecht, d.h. dass es am Tage der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann schriftlich, d.h. auf Firmenbriefbogen und vom Ausbildungsbetrieb unterschrieben angemessen, d.h. der äußeren Form seiner Bedeutung für den weiteren Lebensweg des jungen Menschen entsprechend Wunsch des Auszubildenden bzgl. Angaben berücksichtigen das einfache Zeugnis entspricht einer reinen Tätigkeitsbeschreibung ohne wertende Beurteilung das qualifizierte Zeugnis enthält neben den Angaben des einfachen Zeugnisses eine Beurteilung von Leistung, Führung und Angaben über ggf. vorhandene besondere fachliche Fähigkeiten 32 Checkliste Ausbildung Berufskollegs der Region Düren Institution Berufsbeispiele Berufskolleg des Kreises Düren in Jülich Bongardstr. 15 52428 Jülich Kauffrau/-mann im Groß- und Außenhandel Kauffrau/-mann für Bürokommunikation Bürokauffrau/-mann Zahnmedizinische/r Fachangestellte/r Anlagemechaniker/in für SHK Industriemechaniker/in Kraftfahrzeugmechatroniker/in Kfz-Servicemechaniker/in Automobilkauffrau/-mann Mechaniker/in für Land- und Baumaschinentechnik Tischler/in Verpackungsmittelmechaniker/in Maschinen- und Anlagenführer/in Bäcker/in Konditor/in Fleischer/in Fachverkäufer/in im Nahrungsmittelhandwerk Telefon: 02461/93 690 Telefax: 02461/93 6379 E-Mail: [email protected] Internet: www.berufskolleg-juelich.de Berufskolleg für Technik, Düren Nideggener Str. 43 52349 Düren Telefon: 02421/95 400 Telefax: 02421/58 139 E-Mail: [email protected] Internet: www.bk-technik-dueren.de Bauzeichner/in Maler/in und Lackierer/in Maurer/in Industriemechaniker/in Anlagenmechaniker/in Behälter- und Apparatebauer/in Dreher/in Maschinen- und Anlagenführer/in Mechatroniker/in Textilmechaniker/in Zerspanungsmechaniker/in Technische/r Zeichner/in Metallbauer/in Elektroniker/in für Betriebstechnik Elektroniker/in für Geräte und Systeme Elektroniker/in für Energie- und Gebäudetechnik RAN – Regionales Akteursnetzwerk 33 Wer hilft? Institution Berufsbeispiele Produktionsmechaniker/in Textil Textilstopfer/in Fachinformatiker/in Anwendungsentwicklung Systemintegration Informationskauffrau/-mann Informations- und Telekommunikationssystemelektroniker/in Informations- und Telekommunikationssystemkauffrau/-mann Nelly-Pütz-Berufskolleg des Kreises Düren Zülpicher Str. 50 52349 Düren Friseurinnen/Friseure Hotel- und Restaurantfachleute Köchinnen und Köche Telefon: 02421/95 410 Telefax: 02421/50 26 86 E-Mail: [email protected] Internet: www.nellypuetzberufskolleg.de Berufskolleg kaufmännische Schulen des Kreises Düren Euskirchener Str. 124 – 126 52351 Düren Telefon: 02421/95 80 80 Telefax: 02421/50 25 86 E-Mail: [email protected] Internet: www.kfm-schulen-dueren.de 34 Checkliste Ausbildung Medizinische/r Fachangestellte/r Bankkauffrau/-mann Kaufleute für Einzelhandel Industriekauffrau/-mann Informatikkauffrau/-mann Rechtsanwaltsfachangestellte/r Steuerfachangestellte/r Verwaltungsfachangestellte/r Verkäufer/in Weiterführende Links zum Thema Ausbildung www.hwk-aachen.de/ausbildung/index.shtml www.aachen.ihk.de/de/ausbildung/ausbildung.htm www.berufenet.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp www.staregio.de/projects/map_entry.php?p=1045 www.qualitec-ac.de www.internationaler-bund.de (ausbildungsbegleitende Hilfen in Düren) www.kmk.org/beruf/rlpl/lehrplan.htm www.bibb.de/de/783.htm (Rahmenlehrpläne) (Ausbildungsvergütung) www.bmbf.de/pub/ausbildung_und_beruf.pdf (Broschüre Ausbildung & Beruf – Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung) www.hwk-koeln.de/Ausbildung www.ausbildernetz.de www.whkt.de (viele gute Downloads mit allgemeinen Informationen und besonderen Anregungen für Lehrer) http://de.dir.yahoo.com/Ausbildung_und_Beruf (sicher sehr spannend für die Jugendlichen selber) www.arbeitsagentur.de http://infobub.arbeitsagentur.de/berufe/index.jsp www.ausbildung-plus.de/azubis/index.html www.raa.de/raa-kreis-duren.html (gut gemachte Seite für Azubis mit interessanten Verlinkungen) (Regionale Arbeitsstelle zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien) RAN – Regionales Akteursnetzwerk 35 www.zwh.de www.qualitec-ac.de Impressum Diese Broschüre ist im Rahmen des vom BMBF initiierten Programms STARegio – „Strukturverbesserung der Ausbildung in ausgewählten Regionen“ entstanden. Texte: Maria Charalabides-Bständig, Birgit Bergs (QualiTec GmbH der Handwerkskammer Aachen) Redaktionelle Bearbeitung: Miriam Faust, Joachim Dassow (ZWH – Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk) Gestaltung: Moana Brunow (ZWH – Zentralstelle für die Weiterbildung im Handwerk) © 2007 by ZWH e.V. Alle Rechte vorbehalten.
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