Gemeindeamt Kappl Kappl, am 08.05.2015 Bezirk Landeck, Tirol Tel. (05445) 6210, 6310 – Fax 6310-15 e-mail: [email protected] Auszug aus der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Kappl am 29.12.2005 Der Gemeinderat hat zu Punkt 7) der Tagesordnung mit 15 Stimmen, bei 0 Stimmenthaltungen und 0 Gegenstimmen, beschlossen: „Die Gemeinde Kappl gewährt ab 01.01.2006 Mietzins- und Annuitätenbeihilfe laut folgenden Richtlinien, die hiemit beschlossen werden: Richtlinien über die Gewährung von Mietzinsbeihilfen in der Gemeinde Kappl I. Die Gemeinde Kappl beteiligt sich an der Mietzins- und Beihilfenaktion des Landes und gewährt österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates, die sich im Rahmen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Niederlassungsfreiheit in der Gemeinde Kappl aufhalten, zur Milderung der Wohnungsaufwandsbelastung eine Beihilfe. Die Gemeinde Kappl ist bereit, 30 % der Kosten der vom Land in Abstimmung mit der Gemeinde Kappl gewährten Mietzins- und Annuitätenbeihilfen zu tragen, wobei der Höchstbetrag mit € 50,-- pro Fall und Monat festgelegt wird. II. a. Ein Antrag kann gestellt werden, wenn der/die Antragsteller(in) seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Gemeinde Kappl seinen Hauptwohnsitz hat oder seit 5 Jahren in der Gemeinde Kappl durchgehend beschäftigt ist oder seit mindestens 5 Jahren ein Dienstnehmer eines Betriebes ist, der im Gemeindegebiet von Kappl den/einen Betriebsstandort hat. b. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der/die Beihilfenwerber(in) bereits mindestens 10 Jahre ununterbrochen in der Gemeinde Kappl seinen/ihren Hauptwohnsitz hatte und diesen nun wieder dorthin verlegt. Der Hauptwohnsitz in der Gemeinde Kappl ist dann als begründet anzusehen, wenn dieser lt. zentralem bzw. örtlichem Melderegister nachweisbar ist. c. Diese Bestimmung trifft auch dann zu, wenn ein Ehepartner die Voraussetzungen erfüllt. d. Ein ordnungsgemäß vergebührter Mietvertrag Beihilfenwerber(in) lauten muss, ist vorzulegen. der auf den Namen der/des e. Ein dringender Wohnbedarf muss gegeben sein. Ein dringender Wohnbedarf wird insbesondere dann nicht angenommen, wenn der Antragsteller bzw. Familienmitglieder – über die der Antragstellung zugrunde liegende Wohnung hinaus – weitere Eigentumsoder Nutzungsrechte an einem Haus, einer Wohnung hat. III. Keine Beihilfe erhält, wer bereits Mietzins- bzw. Annuitätenbeihilfe von anderen Stellen erhält. Ebenfalls keine Mietzinsbeihilfe wird bei Mietverträgen zwischen Ehepartnern, Lebensgefährten, Kindern und Eltern bzw. Großeltern gewährt. IV. Zu unrecht bezogene Beihilfen sind zurückzuzahlen. Auf das Rückforderungsrecht ist hinzuweisen. V. Der Antrag ist bei der Gemeinde einzureichen. Treffen die Voraussetzungen nicht zu, so werden von der Gemeinde Kappl keine Anträge weitergeleitet bzw. keine positive Begutachtung durchgeführt. VI. Die Zuständigkeit obliegt dem Gemeindevorstand. In besonders gelagerten Härtefällen kann nach Befassung des Gemeinderates eine Beihilfe abweichend von den oben angeführten Bestimmungen gewährt werden. VII. Dieser Richtlinienbeschluss tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft. Dieser Beschluss ist seit 03.01.2006 an der Gemeindetafel in Kappl öffentlich angeschlagen und somit noch nicht rechtskräftig. Anwesend waren: Bürgermeister Helmut Ladner Bürgermeister-Stellvertreter Johannes Reinalter Gemeindevorstände Gottlieb Sailer; Karl Spiss und Ernst Hauser Gemeinderäte Josef Hauser, Adolf Jehle, Egon Jäger, DI Werner Zangerle, Wilhelm Siegele, Heinrich Rudigier, Josef Juen, Johann Huber und Thomas Spiss Ersatzmitglied Stefan Pfund Entschuldigt waren: Alfons Stark und Ersatzmitglied Franz Pfeifer Die Mitglieder des Gemeinderates wurden gemäß § 34, Abs. 2, der Tiroler Gemeindeordnung von der Abhaltung der Sitzung fristgerecht und schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Bürgermeister verständigt. Da auch die Bestimmungen des § 34, Abs. 3, der TGO beachtet wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesendwar, sind die in der Sitzung gefassten Beschlüsse gültig. Die Sitzung war öffentlich, begann um 19.00 Uhr und war um 21.40 Uhr beendet. Die Sitzungsniederschrift ist ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung, § 35, Abs. 4, unterfertigt. Für die Richtigkeit des Auszuges: Der Bürgermeister:
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