Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht

Aktuelle Rechtsprechung zum privaten Baurecht
Vortrag im Rahmen des 6. Ingenieurrechtstages
der Brandenburgischen Ingenieurkammer am 08. April 2015
Vorsitzender Richter am Kammergericht i.R.
Rechtsanwalt
Peter Klum
Übersicht
Im ersten Teil dieses Referats werde ich mich mit der aktuellen Rechtsprechung zu
Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Bauzeit befassen und dazu auch
einige grundlegende Ausführungen machen.
In Teil zwei gehe ich auf ein vor kurzem ergangenes Urteil des Bundesgerichtshofes ein, das
sich mit der Frage befasst, nach welcher Fassung der HOAI bei stufenweiser Beauftragung
abzurechnen ist.
In Teil drei werde ich weitere aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung zum privaten Baurecht
vorstellen.
Teil 1
Neuere Rechtsprechung zu Ansprüchen im Zusammenhang mit der Verlängerung der
Bauzeit
OLG Köln, Urteil vom 28.01.2014, 24 U 199/12
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2013, 21 U 24/12
Kammergericht, Urteil vom 19.04.2011, 21 U 55/07
A. Ausgangslage
Ansprüche im Zusammenhang mit der Verlängerung der Bauzeit beschäftigen seit geraumer
Zeit die Gerichte. Ein Ende ist nicht abzusehen. So sollte der Flughafen Berlin-Brandenburg
International (BBI) durch die Flughafen Berlin Brandenburg GmbH (FBB), an der die Länder
Berlin und Brandenburg zu je 37 Prozent und der Bund zu 26 Prozent beteiligt sind, im Jahre
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2011 in Betrieb genommen werden. Gegenwärtig wird von einem Eröffnungstermin im
Sommer 2017 gesprochen. Möglicherweise wird auch dieser Termin wegen Problemen mit
dem Brandschutz nicht eingehalten werden können. Die ursprünglich mit 1,7 Milliarden
EURO veranschlagten Kosten sollen am Ende über 5,4 Milliarden EURO betragen.
Angesichts der ständigen Kostensteigerung bestehen erhebliche Zweifel, ob dieser Betrag
auskömmlich sein wird. Monatlich fallen jedenfalls derzeit Kosten in Höhe von ca. 40
Millionen EURO an. Wer diese Kosten letztlich tragen muss, ist zur Zeit noch völlig offen.
Jedenfalls ist die Annahme nicht fernliegend, dass Heerscharen von Juristen sie dieser
Frage annehmen werden.
Nachfolgende Ausführungen sind nicht als Beitrag zur Lösung der damit einhergehenden
Rechtsfragen zu verstehen, sondern sollen die grundsätzliche Problematik bei
Bauzeitverlängerungen deutlich machen und die damit einhergehende Rechtsprechung in
Grundzügen aufzeigen.
Bauvorhaben sind dynamische Prozesse, an denen zahlreiche Beteiligte mit
unterschiedlichen Interessen mitwirken. An der Einhaltung der im Vertrag vorgesehen
Bauzeit haben allerdings sowohl der Bauunternehmer als auch der Bauherr ein gleich
großes, geradezu vitales Interesse.
Der Unternehmer kalkuliert seinen Werklohn auch nach dem vorgegebenen zeitlichen
Rahmen. So wird es zu beträchtliche Kostensteigerungen kommen, wenn ein Baugerüst
länger aufgestellt bleiben muss oder Arbeitskräfte und Baugerät länger vorgehalten werden
müssen, als nach dem Vertrag vorgesehen. Beruht die Verlängerung der Bauzeit auf
Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Unternehmers, wird dieser seinen
Mehraufwand vergütet haben wollen.
Spiegelbildlich ist dem Bauherrn daran gelegen, dass der Fertigstellungstermin für sein
Bauvorhaben eingehalten wird. Der private Bauherr wird seine Mietwohnung in der
Erwartung gekündigt haben, er könne in sein zu bauendes Haus zu einem bestimmten
Zeitpunkt einziehen. Der Bauträger/Investor wird in seinem Vermarktungskonzept einen
Fertigstellungstermin anführen, um den Erwerbern der Immobilie eine Kalkulation zu
ermöglichen, ab welchem Zeitpunkt eine Nutzung möglich sein wird.
Deshalb enthalten zahlreiche Bauverträge Regelungen über eine Vertragsstrafe für den Fall
nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Bauvorhabens.
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B. Rechtliche Umsetzung
Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung werden von den Kontrahenten häufig beide
Ansprüche im Wege der Klage und Widerklage geltend gemacht. Dabei müssen jeweils
unterschiedliche Anspruchsgrundlagen geprüft werden. Nachfolgend soll unter Einbeziehung
aktueller Gerichtsentscheidungen die Problematik in Grundzügen aufgezeigt werden. Eine
Vertiefung der zahlreichen materiellen und formellen Rechtsfragen ist an dieser Stelle nicht
möglich. Interessierten seien die instruktiven Ausführungen in Kniffka/Koeble, Kompendium
des Baurechts, 4.Auflage, im 7. und 8. Teil, S. 555 ff. empfohlen.
I. Ansprüche des Unternehmers wegen Bauzeitverlängerung
Der Gesetzestext der bei Bauzeitverlängerungen herangezogenen Bestimmung des § 642
BGB lässt auf den ersten Blick nicht erkennen, dass damit dem Unternehmer ein Anspruch
gegeben wird, wenn das Bauvorhaben länger dauert als im Vertrag vorgesehen.
Die Bestimmung des § 642 BGB lautet:
Mitwirkung des Bestellers
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so
kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in
Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des
Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen,
was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.
Die Vorschrift gewährt dem Auftragnehmer einen Anspruch auf Entschädigung und nicht auf
Schadensersatz. Dies ist beabsichtigt, weil ein Schadensersatzanspruch regelmäßig ein
Verschulden voraussetzt und § 642 BGB lediglich einen verschuldensunabhängigen
Annahmeverzug gemäß § 293 BGB verlangt. Nach dieser Vorschrift kommt der Gläubiger in
Verzug, wenn er die ihm angebotenen Leistung nicht annimmt. Dies ist lediglich ein Verstoß
gegen eine Obliegenheit des Gläubigers (Annahme der vertragsgemäß angebotenen
Leistung) und stellt noch keine eigentliche Vertragsverletzung im Sinne einer
Rechtspflichtverletzung dar. Der Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB soll dem
Unternehmer einen Ausgleich dafür gewähren, dass er Kapital- und Arbeitskräfte vorhalten
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muss, ohne dass der Werklohn dafür einen Ausgleich verschafft. Er ist aus der
Vergütungsvereinbarung herzuleiten, enthält also auch den Ersatz von
Baustellengemeinkosten und Allgemeinen Geschäftskosten, allerdings keine Zuschläge auf
Wagnis und Gewinn.
Die Voraussetzungen des § 642 BGB sind:
a.
Unterlassen der Mitwirkungshandlung des Bestellers, wobei das Unterlassen
der Nichtannahme der angebotenen Leistung gleichzustellen ist.
zu a.
b.
Leistungsbereitschaft und Leistungsangebot des Unternehmers
c.
verzugsbedingter Nachteil
unterlassene Mitwirkungshandlung
Regelmäßig wird in den Fällen, bei denen der Unternehmer seine Leistung trotz
Möglichkeit und Angebot nicht erbringen kann, eine Baubehinderung vorliegen.
Beispiele:

Fehlen von öffentlich-rechtlichen Genehmigungen

keine, unvollständige oder verspätete Übergabe von Ausführungsplänen

Planänderungen des Auftraggebers

keine oder verspätete Bereitstellung eines baureifen Grundstücks

mangelhafte Koordination des Bauvorhabens

Baustopp

Zusatzaufträge
Die Behinderungen können Obliegenheitsverletzungen oder echte
Vertragsverletzungen darstellen, wobei die Abgrenzung durchaus Schwierigkeiten
bereitet. Bei schuldhafter Vertragspflichtverletzung steht dem Auftragnehmer neben
dem Anspruch aus § 642 BGB auch ein Schadensersatzanspruch aus den §§ 280 ff.
BGB bzw. aus § 6 Abs.6 VOB/B zu.
Bei einem VOB-Bauvertrag ist bei Geltendmachung eines Anspruchs aus § 642 BGB
darüber hinaus regelmäßig eine Behinderungsanzeige erforderlich (OLG Düsseldorf,
Urteil vom 19.02.2013, 21 U 24/12).
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Die maßgeblichen Regelungen in § 6 VOB/B lauten:
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung
behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der
hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren
hindernde Wirkung bekannt waren.
….
(6) Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der
andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des
entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Im Übrigen
bleibt der Anspruch des Auftragnehmers auf angemessene Entschädigung nach
§ 642 BGB unberührt, sofern die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt oder wenn
Offenkundigkeit nach Absatz 1 Satz 2 gegeben ist.
zu b.
Leistungsbereitschaft/Leistungsangebot des Unternehmers
Für das Leistungsangebot des Unternehmers reicht es aus, wenn er seine Mitarbeiter
auf der Baustelle zur Verfügung hält und zu erkennen gibt, dass er bereit und in der
Lage ist, die von ihm geschuldete Leistung zu erbringen (BGH, Urteil vom
19.12.2002, VII ZR 440/01).
zu c.
verzugsbedingter Nachteil
1. Unter dem „verzugsbedingten Nachteil“ ist der infolge des Annahmeverzugs (der
Behinderung) verzögerte Zeitraum zu verstehen. Streitig ist, ob sich der Nachteil auf
den Zeitraum des Annahmeverzuges beschränkt (Wartezeit), oder ob er die Zeit
betrifft, um die sich infolge des Annahmeverzuges die Bauzeit verlängert (für
Wartezeit OLG Jena, Urteil vom 11.10.2005, 8 U 849/04; OLG Köln, Urteil vom
14.08.2003, 12 U 114/02, für Verlängerung der Bauzeit Kniffka, aaO, Seite 629 f.
m.w.N.).
2. In jedem Fall hat der Unternehmer konkret darzulegen, inwieweit er
wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und
Geschäftskapital hatte. Dies bereitet regelmäßig größte Schwierigkeiten. Denn die
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Rechtsprechung stellt daran nach wie vor hohe Anforderungen. Der
Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen vom 24.02.2005 (VII ZR 225/03 und VII ZR
141/03) ausgeführt, dass der Auftragnehmer im Rahmen seiner Darlegungs- und
Beweislast gemäß § 286 ZPO darlegen muss, dass die behauptete Pflichtverletzung
zu einer Behinderung geführt hat, die sich auf den Bauverlauf auswirkt. Denn dabei
handelt es sich um eine Frage des Schadensgrundes („haftungsbegründende
Kausalität“) und nicht der Schadenshöhe („haftungsausfüllende Kausalität“). Nur bei
letzterer gilt die Darlegungserleichterung des § 287 ZPO.
Die maßgebenden Vorschriften lauten wie folgt:
§ 286 Freie Beweiswürdigung
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen
und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu
entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu
erachten sei. 2In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche
Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz
bezeichneten Fällen gebunden.
§ 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich
der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das
Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. 2Ob und inwieweit
eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch
Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts
überlassen. 3Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das
Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten
entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den
Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller
hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der
Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
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3. Urteil des Kammergerichts vom 19.04.2011 (21 U 55/07), BauR 2012, 251 ff.
An der fehlenden Darlegung der wartezeitbedingten Mehrkosten scheiterte letztlich
auch die Klage eines Generalunternehmers (inzwischen Insolvenzverwalters) auf
Entschädigung gemäß § 642 BGB. In dem Rechtsstreit ging es unter anderem um
eine Forderung auf Entschädigung in Höhe von ca. 3,8 Millionen EURO im
Zusammenhang mit Bauleistungen der Gemeinschuldnerin (Generalunternehmerin)
für das Bauvorhaben Akademie der Künste in Berlin. Es handelte sich um ein
größeres Bauvorhaben mit einer Gesamtabrechnungssumme von ca. 38 Millionen
EURO. Unstreitig lagen mindestens 49 Nachträge vor. Das Kammergericht hat unter
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die
Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen vom Kläger verlangt, dass er anhand des
durch die Nachträge modifizierten Bauablaufplans darlegen muss, inwiefern die
Gemeinschuldnerin wartezeitbedingte Mehrkosten durch die Vorhaltung von
Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte, die nicht durch die ursprüngliche Kalkulation
und die Nachträge abgegolten sind. Das dazu von dem Kläger vorgelegte
baubetriebswirtschaftliche Gutachten reichte dem Gericht nicht aus, weil darin die
Nachträge und die von der Gemeinschuldnerin zu vertretende Verzögerungen außer
Betracht geblieben sind und es an einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung
der Behinderungen sowie eine Abgrenzung zu den Nachträgen gefehlt hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
4. Urteil des OLG Köln vom 28.01.2014 (24 U 199/12)
In diesem Rechtsstreit ging es unter anderem um Kosten der Klägerin
(Unternehmerin) wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von ca. 257.000,00 EURO.
Zur Begründung ihres Anspruchs hat die Klägerin ein Sachverständigengutachten
vorgelegt, das unter Berücksichtigung verschiedener Behinderungstatbestände eine
Bauzeitverlängerung von 10 Monaten errechnete. Durch diverse, nicht näher
beschriebene Beschleunigungsmaßnahmen sei es jedoch gelungen, das
Bauvorhaben mit einer nur 4,5 monatigen Verspätung fertigzustellen.
Dieser Vortrag reichte dem Gericht bereits im Ansatz nicht aus. In seiner Begründung
führte das Gericht völlig zutreffend aus, der Anspruch könne nicht mit einer
abstrakten Berechnung der Bauzeitverlängerung begründet werden. Darzulegen sei
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vielmehr in jedem Fall, wie der Auftragnehmer den Bauablauf tatsächlich geplant
hatte, das heißt, welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie
der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem sei der tatsächliche Bauablauf
gegenüber zu stellen. Sodann seien die einzelnen Behinderungstatbestände
aufzuführen und deren tatsächliche Auswirkungen auf den Bauablauf zu erläutern
gewesen. Die Darstellung hätte auch die Beurteilung ermöglichen müssen, ob die
angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln
eingehalten werden konnten und ob die Baustelle auch tatsächlich mit ausreichend
Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen seien auch unstreitige Umstände, die
gegen eine Behinderung sprechen können wie etwa die Möglichkeit, einzelne
Bauabschnitte vorzuziehen oder die Arbeitskräfte sonst anderweit einzusetzen.
Insgesamt sei danach eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung mit
Berücksichtigung von Ausgleichsmaßnahmen erforderlich gewesen. Diese
Anforderungen habe der Kläger trotz entsprechender Hinweise nicht erfüllt.
Die hohen Anforderungen an die Darlegung der Mehrkosten wegen einer
Bauzeitverlängerung gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch
bei Großbaustellen. Soweit ein Auftragnehmer mangels einer ausreichenden
Dokumentation zu einer den Anforderungen entsprechenden Darstellung nicht in der
Lage ist, geht das grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftraggebers (BGH, Urt. v.
21.03.2002, VII ZR 224/00). Nur die weiteren Folgen einer konkreten Behinderung
unterliegen der Beurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum
Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und
damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind.
II. Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragsstrafe (Grundzüge)
Regelungen über die Vertragsstrafe finden sich im BGB (§§ 339 ff.) und in der VOB/B (§ 11).
Dabei verweist § 11 VOB/B auf die Regelungen im BGB.
Ein Anspruch aus einer Vertragsstrafenvereinbarung ist unter folgenden Voraussetzungen
gegeben:
a.
wirksame Vereinbarung im Bauvertrag
b.
Fristüberschreitung
c.
Verzug
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d.
Vorbehalt bei Abnahme
zu a.
wirksame Vereinbarung im Bauvertrag
Eine Vertragsstrafe kann individuell ausgehandelt werden oder durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
aa.
Bei individueller Vereinbarung ist eine Vertragsstrafe unwirksam, wenn sie
gegen die guten Sitten verstößt (§ 138 Abs.1 BGB). Das ist der Fall, wenn
eine ganz und gar unangemessene Vertragsstrafe vereinbart wird, etwa wenn
eine Vertragsstrafe von 75.000,00 EURO vereinbart wird, die bereits mit
einem Tag der Fristüberschreitung verwirkt ist und zudem auch dann anfällt,
wenn nur noch ein einziger Mangel vorhanden ist (OLG Celle, BauR 2001,
1108).
Die individuell vereinbarte Vertragsstrafe muss keine Höchstgrenze enthalten.
Ist eine Vertragsstrafe unangemessen hoch, kann sie auf Antrag durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden, § 343 Abs.1 BGB.
Die Vorschrift lautet:
1
Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des
Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt
werden. 2Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte
Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu
ziehen. 3Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung
ausgeschlossen.
Für Kaufleute gilt diese Vorschrift nicht (§ 348 HGB). Die §§ 242, 138 BGB
bleiben anwendbar.
bb.
Wird eine Vertragsstrafe, wie in der Praxis üblich, durch Allgemeine
Geschäftsbedingungen vereinbart, erfolgt eine Inhaltskontrolle nach § 307
BGB.
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Die Vorschrift lautet
(1) 1Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam,
wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 2Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht
klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn
eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der
abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags
ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet
ist.
(3) …
Die im Rechtsstreit von Amts wegen zu erfolgende Überprüfung erfolgt auf
Transparenz (Fußnotenproblematik, BGH, Beschluss vom 24.02.2005, VII ZR
340/03 BauR 2005, 1015) und hinsichtlich der Höhe, die nicht unangemessen
sein darf (Obergrenze 5 %, BGH, Urteil vom 13.03.2008, VII ZR 194/06
„Bistro-Entscheidung“; Tagessatz von 0,28 % zulässig, BGH Urteil vom
18.01.2001, VII ZR 238/00; Tagessatz von 5 % unzulässig, BGH, Urteil vom
20.01.2000, VII ZR 46/98).
Eine Vertragsstrafe darf grundsätzlich auch für die Überschreitung von
Zwischenfristen vereinbart werden (näheres im Urteil des BGH vom
06.12.2012, VII ZR 133/11). Dabei ist auch das Kumulationsverbot zu
beachten (OLG Hamm, BauR 2000, 1202).
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zu b.
Fristüberschreitung
Es muss eine Fristüberschreitung vorliegen. Dabei braucht der Auftraggeber lediglich
die wirksame Vereinbarung einer entsprechenden Frist darzulegen. Der
Auftragnehmer muss darlegen, dass er die vertragliche Frist eingehalten hat. Nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird die
Vertragsstrafenvereinbarung insgesamt hinfällig, wenn durch den Auftraggeber
bedingte Verzögerungen der Zeitplan völlig aus dem Takt gebracht haben (BGH,
Urteil vom 14.01.1993, VII ZR 185/91). Dies wird auch in einer aktuellen
Entscheidung des Kammergerichts bestätigt.
Das Kammergericht hatte einen Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung
einer Vertragsstrafe mit der Begründung abgelehnt, bei dem Bauvorhaben sei
eine durchgreifende Neuorganisation des Bauablaufes erforderlich geworden
durch nachträgliche statische Änderungen, Nachträgen und durch
Behinderungen im Bauablauf durch die von ihm vorgenommenen
Eigenleistungen in seiner Wohnung (Urteil vom 08.04.2014, 27 U 105/13).
zu c.
Verzug
Dabei handelt es sich (neben der Frage der Wirksamkeit der Vereinbarung) meistens
um die Hauptproblematik im Rechtsstreit.
Es ist Sache des Unternehmers zu beweisen, dass er die Überschreitung der
Vertragsfrist nicht zu vertreten hat. In diesem Zusammenhang muss er das Ausmaß
der von ihm nicht zu vertretenden Behinderungen (Bauablaufstörungen) darlegen.
Hier finden sich Parallelen zu dem Anspruch des Unternehmers auf Mehrvergütung
wegen Bauzeitverlängerung (s.o.).
zu d.
Vorbehalt
Letztlich kann der Auftraggeber nach Abnahme der Bauleistungen eine Vertragsstrafe
nur verlangen, wenn er sich dies bei Abnahme (weder davor noch danach!)
vorbehalten hat (§ 341 Abs.3 BGB, § 11 Abs.4 VOB/B). Dies kann durch AGBs
abgeschwächt werden, etwa dadurch, dass die Vertragsstrafe bis zur
Schlussrechnung geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 13.07.2000, VII ZR
249/99); eine vollständige Abbedingung ist jedoch unwirksam (BGH, Urteil vom
18.11.1982, VII ZR 305/81).
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Teil 2
Intertemporale Anwendbarkeit der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure bei
stufenweiser Beauftragung eines Architekten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 18.12.2014 (VII ZR 350/13) grundlegende
Ausführungen zu der Frage gemacht, welche Fassung der HOAI bei der Ermittlung des
Honorars bei stufenweiser Beauftragung gilt.
Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Beklagte übertrug dem Kläger mit schriftlichem Generalplanervertrag vom 26. Mai 2009
Architektenleistungen für die Neuerrichtung ihrer Dienstgebäude und Außenflächen.
Der Vertrag enthält in § 1 u.a. folgende Bestimmung:
"Für die Neuerrichtung der Gebäude ist die komplette Planung entsprechend den
Leistungsphasen 1-8 des § 15 HOAI zu erbringen. Es ist vorgesehen im ersten Schritt
die Leistungsphasen 1-4 (Phase I) zu beauftragen. Die Beauftragung der
Leistungsphasen 5-8 (Phase II) erfolgt optional nach erfolgter Genehmigung des
Bauvorhabens durch die vorgesetzte Dienststelle Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Südwest."
Der Kläger erbrachte die Leistungen der Phase I des Bauvorhabens und wurde innerhalb
von 24 Monaten nach Fertigstellung dieser Phase, zu einem Zeitpunkt nach dem 17. August
2009, zur Erbringung der Leistungen der Phase II des Bauvorhabens aufgefordert.
Mit Abschlagsrechnung vom 28. Oktober 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten für
erbrachte Leistungen der Phase II unter Berücksichtigung bereits gezahlter Abschläge einen
Betrag in Höhe von 89.711,36 € brutto. Dabei legte der Kläger die Mindestsätze der
Honorartafeln der HOAI (2009) zugrunde.
Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei die HOAI in der zur Zeit
der Auftragserteilung am 26.05.2009 geltenden Fassung anzuwenden. Das ist die HOAI
2002.
Der BGH hatte hier die streitige Frage zu entscheiden, nach welcher Fassung der HOAI der
Kläger die bereits im „Grundvertrag“ erwähnten Leistungen abrechnen musste.
In Betracht kam der Zeitpunkt des ursprünglichen Vertrages (Generalplanervertrag vom
26.05.2009) und der Zeitpunkt der tatsächlich vergebenen Zusatzaufträge (nach dem
17.08.2009).
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Ausgangsüberlegung:
Für die Frage, welche HOAI in welcher Fassung für einen Architektenvertrag maßgeblich ist,
kommt es regelmäßig auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrages an (vgl. §
103 Abs.1 HOAI 2002, § 55 HOAI 2009, § 57 HOAI 2013). Das ist völlig unproblematisch.
Fraglich ist jedoch, wie Architektenleistungen abzurechnen sind, die im ursprünglichen
Vertrag als Bedarfspositionen oder Eventualleistungen vorgesehen, aber noch nicht fest
beauftragt worden sind.
Geltungsbeginn der verschiedenen Fassungen der HOAI

HOAI 2002 für bis zum 17. August 2009 geschlossene Architektenverträge

HOAI 2009 für den Zeitraum von 18. August 2009 bis zum 16. Juli 2013
geschlossene Architektenverträge

Die HOAI 2013 gilt für ab dem 17. Juli 2013 geschlossene Architektenverträge
(im vorliegenden Fall ohne Relevanz)
Stellt man auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Generalplanervertrages ab, gilt für alle
Aufträge die HOAI 2002. Stellt man auf die Auffassung der Klägerin ab, gilt für die
Architektenleistungen LP 5-8 die HOAI 2009.
BGH-Lösung:
Der BGH ist nach umfassender Argumentation zu dem Ergebnis gelangt, dass es für die
Konstellation der stufenweisen Beauftragung auf den Zeitpunkt der späteren Beauftragung
der weiteren Leistungen ankommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Parteien bereits in
dem Ausgangsvertrag konkrete Festlegungen zu den beabsichtigten Leistungen und dem
hierfür geschuldeten Honorar getroffen haben. Dogmatisch liegt nach dem Text des
Ursprungsvertrages hinsichtlich dieser Architektenleistungen bereits ein bindendes Angebot
des Architekten vor. Die Annahme dieses Angebotes hat sich der Bauherr jedoch nach
seiner freien Entscheidung vorbehalten. Insoweit ist eine feste Bindung des Bauherrn bei
Abschluss des Ausgangsvertrages gerade nicht gewollt gewesen. Diese Bindung tritt erst mit
dem Abruf der später zu erbringenden Leistungen durch den Bauherrn ein (BGH, Urteil vom
27. November 2008, VII ZR 211/07). Bezogen auf den zu entscheidenden Fall kam es also
darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Architektenleistungen der LP 5-8 von den Bauherren
abgerufen und verbindlich in Auftrag gegeben wurden. Dies war unstreitig nach dem
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17.08.2009 der Fall, so dass für die Abrechnung dieser Leistungen nicht mehr die HOAI in
der Fassung 2002, sondern in der Fassung 2009 maßgeblich ist. Demzufolge waren für die
Leistungsphasen 5 ff. nicht mehr der Kostenanschlag (Leistungsphase 5 bis 7) oder die
Kostenfestsetzung (Leistungsphase 8) nach Maßgabe von § 10 HOAI 2002 maßgeblich,
sondern die Kostenberechnung als Regelfall/Basis für das Honorar aller Leistungsphasen
gemäß § 6 HOAI 2009.
Diese Erwägungen lassen sich generalisierend auch auf spätere Änderungen der HOAI
fortschreiben. So wäre für die Abrechnung von ab dem 17. Juli 2013 abgerufenen (zunächst
nur optional vergebenen) Leistungen die HOAI in der Fassung 2013 maßgeblich. Dies wird
sich nicht unerheblich auf das Honorar auswirken, weil sich die Tafelwerte gegenüber der
HOAI 2009 um durchschnittlich 17 % erhöht haben und sich die Prozentbewertung einzelner
Leistungsphasen geändert hat.
Teil 3
Weitere aktuelle Entscheidungen zum privaten Baurecht
1.
Konkludente Abnahme des Architektenwerkes
BGH, Urteil vom 20.02.2014, VII ZR 26/12
Sachverhalt
Die Klägerin beauftragte im Jahre 1998 den beklagten Architekten im Rahmen der Errichtung
eines Ganzjahresbades mit Architektenleistungen (Vollarchitektur). Das Bad wurde im
Dezember 2000 in Betrieb genommen. Im Jahre 2001 legte der Architekt Schlussrechnung
über seine Leistungen (einschließlich der LP 9). Im Herbst 2004 übersandte er der Klägerin
auf deren Wunsch sämtliche Bau- und Architektenunterlagen zur Archivierung. Ende 2004
erfolgte die letzte Zahlung auf die Schlussrechnung.
Im April 2010 erhob die Klägerin Klage gegen den Architekten wegen Schlechterfüllung des
Architektenvertrages. Der Architekt erhob die Einrede der Verjährung.
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Gründe
Der BGH nahm unter Anwendung der einschlägigen Überleitungsvorschriften eine 5-jährige
Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Architektenwerkes gemäß § 634 a Abs.1
Nr.2, Abs.2 BGB n.F. an.
Zur Abnahme führte er aus:
„Eine Abnahme kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch konkludent, d.h. durch
schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, erklärt werden. Konkludent handelt der
Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung
erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht billigt. Erforderlich
ist ein tatsächliches Verhalten des Auftraggebers, das geeignet ist, seinen Abnahmewillen
dem Auftragnehmer gegenüber eindeutig und schlüssig zum Ausdruck zu bringen. Ob eine
konkludente Abnahme vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des
Einzelfalls.“
Diese Ausführungen entsprechend der bekannten Rechtsprechung.
Diese zu Grunde legend kam der BGH auf eine Abnahme im Jahre 2004 durch die
wunschgemäße Übersendung sämtlicher Architektenunterlagen. Dabei könne offen bleiben,
ob der Architekt zu diesem Zeitpunkt bereits auch sämtliche Leistungen der LP 9 vollständig
erbracht habe.
Zwar könne eine konkludente Abnahme im Regelfall nur angenommen werden, wenn alle
vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht seien. Habe der Architekt auch die Leistungen
der Phase 9 des § 15 Abs. 2 HOAI übernommen, sei sein Werk erst dann vollendet, wenn
auch diese Leistungen erbracht sind. Die Vollendung des Werks sei jedoch nicht
ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme, da es stets maßgeblich darauf
ankomme, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom
Auftragnehmer dahin verstanden werden könne, er billige die erbrachte Leistung als im
Wesentlichen vertragsgerecht. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Leistung Mängel
hat oder noch nicht vollständig fertig gestellt sei.
Hier sei aus den Begleitumständen der Übersendung der Unterlagen davon auszugehen,
dass mit dem Übersendungsverlangen zur abschließenden Archivierung eine entsprechende
Billigung des Architektenwerkes als im Wesentlichen vertragsgerecht verbunden gewesen
sei.
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2.
Haftung des Architekten bei Falschberatung
BGH, Urteil vom 10.07.2014, VII ZR 55/13
Sachverhalt
Der Beklagte beauftragte den Kläger mit der Planung eines Hauses, das im Stil eines
„Toskana-Hauses“ zweigeschossig ausgeführt werden sollte. Nach dem Vortrag des
Beklagten war dieser Auftrag auf die Aussage des Klägers zurückzuführen, eine
eingeschossige Bauweise sei in dem Baugebiet nicht zu verwirklichen. Während der
Bauausführung kam es zwischen den Parteien zum Streit, der in eine Kündigung des
Architektenvertrages durch den Beklagten mündete; den Rohbau ließ der Beklagte
vollständig abreißen. Der Kläger verlangt restliches Honorar, der Beklagte im Wege der
Widerklage Schadensersatz wegen der ihm im Zusammenhang mit der Errichtung und dem
Abbruch des Hauses entstandenen Kosten in Höhe von 74.000,03 €.
Gründe
Der BGH hob das Urteil des OLG, das die Widerklage abgewiesen hatte, auf und stellte fest,
dass nach dem Vorbringen des Beklagten dieser ein zweigeschossiges "Toskanahaus" nur
deswegen habe errichten lassen, weil der Kläger ihn auf Nachfrage unzutreffend dahin
informiert hätte, dass ein eingeschossiges Haus in dem Baugebiet nicht genehmigungsfähig
sei. Bei Richtigkeit dieses Vorbringens, über das gegebenenfalls Beweis zu erheben sei,
stünde dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr.
4, §§ 636, 280, 281 BGB wegen fehlerhafter Grundlagenermittlung in Höhe der Kosten zu,
die er im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Ausführung des Bauvertrags sowie
dem Abriss des Gebäudes aufgewendet habe. Der Kläger könne in diesem Fall von dem
Beklagten auch kein Honorar für die von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistungen
beanspruchen, weil diese infolge der mangelhaften Planungsleistung für den Beklagten ohne
Wert gewesen seien.
3.
Abrechnung nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages
BGH, Urteil vom 16.10.2014, VII ZR 176/12
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Sachverhalt
Die Beklagten beauftragten den Kläger als Landschaftsarchitekten mit der Anlegung eines
japanischen Gartens auf ihrem Grundstück zu einem Pauschalpreis von 110.000 EUR.
Nachdem die Beklagten von der Installation eines Wasserfalles Abstand genommen hatten,
vereinbarten sie mit dem Kläger, dass dafür ein Meditationspodest (TAN) geliefert und
eingebaut werden sollte. Nachfolgend erbrachte der Kläger sämtliche Leistungen bis auf das
Podest. Die Beklagten kündigten den Vertrag. Der Kläger rechnete seine Leistungen ab,
wobei er die Kosten des Podestes von 5.015 EUR als nicht erbrachte Leistung von dem
Pauschalpreis abzog.
Gründe
Der BGH stellte fest, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung bei der Abrechnung eines
gekündigten Pauschalpreisvertrages der Unternehmer die erbrachten Leistungen darzulegen
und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen hat. Die Höhe der Vergütung für die
erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum
Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der
Unternehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten
Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen.
Dies gilt allerdings nicht, wenn nur noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen und keine
kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Bestellers verdeckt werden können. In
diesem Fall kann der Unternehmer seinen Vergütungsanspruch auch auf die Weise
berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung
abgezogen wird. Bei den Leistungen für die Fertigung und Lieferung des
Meditationspodestes handele es sich im Hinblick auf die von dem Kläger geschuldete
Gesamtleistung um eine lediglich geringfügige Leistung. Deren Wert habe der Kläger mit
insgesamt 5.015 € beziffert. Damit habe er den Anforderungen genügt, die im Einzelfall an
die Darlegung des Werklohnanspruchs nach Teilkündigung des Pauschalpreisvertrages zu
stellen seien.
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4.
Gewährleistungsfrist für Ingenieurleistungen
BGH, Urteil vom 10.10.2013, VII ZR 19/12
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Verbandgemeinde, hatte mit der beklagten Ingenieurgemeinschaft einen
Ingenieurvertrag geschlossen. In den von der Beklagten gestellten AGBs heißt es:
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur, gleich aus welchem
Rechtsgrund, verjähren mit Ablauf von zwei Jahren, sofern vertraglich keine andere
Frist vereinbart wird, längstens aber in fünf Jahren. Verjähren die Ansprüche des
Auftraggebers gegen die übrigen an der Planung und Ausführung des Objekts/der
Objekte Beteiligten zu einem früheren Zeitpunkt, so endet auch die Verjährungsfrist
für alle Ansprüche des Auftraggebers im Zusammenhang mit Leistungen aus diesem
Vertrag zum gleichen Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Ingenieur den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagte hat
die Einrede der Verjährung erhoben. Im Prozess war zu prüfen, ob die Verkürzung der
Gewährleistungsfrist in AGBs auch im Verhältnis zu einem öffentlichen Auftraggeber
wirksam ist.
Gründe
Der BGH hat dazu ausgeführt:
„Die Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Arbeiten bei Bauwerken von fünf auf zwei Jahre
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers, Architekten oder Ingenieurs
benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders in aller Regel entgegen dem Gebot von
Treu und Glauben unangemessen, weil bereits die fünfjährige Gewährleistungsfrist
verhältnismäßig kurz ist (BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82). Bei Bauwerken
treten Mängel, auch besonders schwerwiegende, oftmals erst nach Jahren hervor und
können auch dann erst nach einer einige Zeit in Anspruch nehmenden Prüfung der Ursachen
und der Verantwortlichkeit geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfristen im
Werkvertragsrecht berücksichtigen nur die Zeiträume, in denen gewöhnlich Mängel
auftreten. Eine Verkürzung dieser Gewährleistungsfristen benachteiligt den Auftraggeber
daher im Hinblick auf zunächst verborgene Mängel unangemessen. Insoweit werden
Kaufleute im Betrieb ihres Handelsgewerbes von Bauwerksmängeln, auch solchen, die aus
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Planungs- oder Überwachungsfehlern resultieren, nicht weniger betroffen als Nichtkaufleute
(vgl. BGH, Urteil vom 8. März 1984 - VII ZR 349/82). Ein anderer Maßstab ist auch
gegenüber einem öffentlichen Auftraggeber nicht anzuwenden. Auch Mitarbeiter und
Bedienstete von Gebietskörperschaften sind im Allgemeinen nicht imstande, verborgene
Bau- und/oder Planungs- und Überwachungsmängel früher zu erkennen als ein privater
Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter.“
7.
Abschließend noch ein Beschluss des Oberlandesgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt, der
nicht nur für Streitigkeiten im privaten Baurecht Geltung haben sollte.
Ablehnung eines Richters wegen Lustlosigkeit
OLG Naumburg, Beschluss vom 04.04.2014, 10 W 12/14
Sachverhalt
Mit Terminsverfügung vom 26. September 2013 hat der Vorsitzende Richter am Landgericht
... den Beklagten u. a. geraten, „lediglich insoweit vorzutragen, wie dies ihrer
Rechtsverteidigung dienlich sein soll!“ Das Gericht habe „weder Zeit noch Lust, sich mit
Sachvortrag zu befassen, der unerheblich ist“. Weiter heißt es in den Hinweisen: „Im Übrigen
könnte es der Rechtsfindung dienen - und der Arbeitsersparnis -, wenn Sachvortrag
unterbleibt, der rechtlich völlig unerheblich ist (§ 128 HGB)“.
Daraufhin lehnten die Beklagten den Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
Der abgelehnte Richter hat sich am 7. Oktober 2013 dienstlich geäußert. Die Verfügung, die
sich nicht nur an die Beklagten gerichtet habe, spräche schon für die Auseinandersetzung
mit dem Vortrag der Beklagten. Zudem müsse man sich fragen, „was dies denn solle“, wenn
Aufrechnungsansprüche unter gleichzeitiger Mitteilung, dass sie noch nicht
streitgegenständlich sein sollen, thematisiert würden.
Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet angesehen. Die hiergegen
eingelegte sofortige Beschwerde hatte Erfolg.
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Gründe
Das OLG wies zunächst auf die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Richters hin.
Gemäß § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt
werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit
zu rechtfertigen. Ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder ob er sich selbst für
befangen hält, ist dabei unerheblich. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt des Ablehnenden
aus bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung
wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht mehr unvoreingenommen und
damit nicht unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 24.7.2012, Aktenzeichen: 2
BvR 615/11, NJW 2012, 3228 - 3229, m.w. N.). Es kommt darauf an, ob die vorgetragenen
und nach § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemachten Tatsachen nach Meinung einer ruhig und
besonnen urteilenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit
und Objektivität des Richters zu begründen.
Das OLG stellte fest, dass der abgelehnte Richter das richterliche Vertrauensverhältnis auch
nach dem Urteil einer verständigen Partei in nicht mehr hinzunehmender Weise verletzt
habe. Der Wortlaut und die Interpunktion der Hinweise habe deutlich Unmut des abgelehnten
Richters über Teile des bisherigen Sachvortrages der Beklagten erkennen lassen. Der Inhalt
der Hinweise sei dabei geeignet, Druck auf die Beklagtenseite auszuüben, doch abzuwägen,
welcher künftige Vortrag den Vorsitzenden weiter verärgern könnte. Dies müssten die
Beklagten nicht hinnehmen. Bei ihnen habe der Eindruck entstehen können, der abgelehnte
Richter stehe ihrem künftigen Vorbringen nicht mehr ebenso offen und unvoreingenommen
gegenüber wie dem der Klägerin.
Dem ist diesseits nichts hinzuzufügen.
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