Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich

Handlungsanleitung zum Personaleinsatz
im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik
VORWORT Diese Handlungsanleitung erklärt die entsprechenden Rechts­
vorschriften und Ausnahmeregelungen sowie ihre Anwendbarkeit auf
die Veranstaltungswirtschaft. Die daraus resultierenden Ergebnisse
sind mit den jeweils zuständigen Kontrollbehörden abgeklärt worden.
Das waren im Bereich Sozialvorschriften das Amt für Arbeitsschutz
der Bezirksregierung Arnsberg und in den anderen Bereichen das
BAG (Bundesamt für Güterkraftverkehr).
Die angehängte Tabelle berücksichtigt die relevanten Regelungen und
ist mit der IHK Stuttgart abgeglichen, welche diese ebenfalls verwen­
det.
Es muss berücksichtigt werden, dass die Gesetzeslage Deu­
tungsspielräume zulässt und im Zweifelsfall auch eine
andere Sichtweise in den jeweiligen zu betrachtenden Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden kann.
GRUNDLAGEN
LINKS ZUM THEMA:
www.bag.bund.de
www.stuttgart.ihk.de (Dokumentennummer 20097)
www.tachex.de
www.rund-ums-fahrpersonal.de
www.vplt.org
GÜTERKRAFTVERKEHRSGESETZ Das Gesetz erfasst alle gewerblichen Transporte mit Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG)
von 3.501 kg und mehr aufweisen.
Grundsätzlich gilt es zwischen Werkverkehr und Güterkraft­verkehr
zu unterscheiden.
Werkverkehr ist eine Sonderform des Güterkraftverkehrs. Er muss
einmalig beim Bundesamt für Güterkraftverkehr angemeldet
werden. In der Regel betreiben Unternehmen unserer Branche Werk­
verkehr.
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Welche Art von Güterbeförderung betreiben wir, welche Mitarbeiter
dürfen welche Fahrzeuge bewegen, was ist erlaubnispflichtig und
was anmeldepflichtig?
Sozialvorschriften (insbesondere FPersVO; VO EU 561/2006;
VO EU 165/2014)
Welche Vorschriften gelten, welche Aufzeichnungen müssen gemacht
werden und unter welchen Umständen, was muss wann ausgelesen
und wie lange aufbewahrt werden?
Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)
Wie müssen Mitarbeiter geschult sein und kann jemand ohne Qualifi­
kationen eingesetzt werden?
Werkverkehr liegt vor, wenn:
1.die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm
verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, ge­
wonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind.
2.die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ih­
rem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder
– zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient.
3.
die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom
eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder
von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertrag­
lichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (Arbeitneh­
merüberlassung).
4.die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten
Tätigkeit des Unternehmens darstellt.
Quelle: § 1, Abs. 2 GüKG
Jede andere Form des Transportes stellt genehmigungspflichtigen,
gewerblichen Güterkraftverkehr dar und ist geregelt im GüKG § 3.
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Stand: 31. März 2015
Durch Selbstständige Einzelunternehmer (SEU) oder „freie Mitarbeiter“ kann kein Werkverkehr, sondern nur gewerblicher
Güterkraftverkehr erbracht werden. Liegt keine entsprechende
Genehmigung vor, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro die
Folge sein.
ACHTUNG: zum Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs
ist unter anderem mindestens ein eigenes Fahrzeug ab 3.501 kg
zGG zur Güterbeförderung notwendig!
Sozialvorschriften (insbesondere FPersV; VO EU 561/2006;
VO EU 165/2014)
Die gesetzlichen Neuregelungen umfassen die EU-Verordnungen
für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3.501 kg zGG und
die FPersV für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 2.801 kg
zGG bis 3.500 kg zGG. Die EU-Verordnung gilt in der gesamten EU
und über das Landverkehrsabkommen EU-Schweiz auch grundsätz­
lich in der Schweiz. Die FPersV gilt hingegen nur in Deutschland.
Komplett nachzulesen unter: www.vplt.org/sozialvorschriften
ACHTUNG: Relevant sind immer nur zulässige Gesamtgewichte
(auch zulässige Höchstmasse oder zulässige Gesamt­masse genannt). Das gilt für Gespann-Kombinationen jeglicher Art, auch
für PKW unter 2.801 kg zGG, die mit Anhänger z. B. über die anderen Grenzen hinauskommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass das reelle Leergewicht der
Fahrzeuge von denen in den Fahrzeugpapieren massiv abweichen kann. Ein Versäumnis wird hier regelmäßig dem Fahrzeughalter angelastet.
Zu beachten bei Mitarbeitern:
Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass reines Fahrpersonal, also
Mitarbeiter die hauptsächlich fahren, unabhängig davon, ob es
vertraglich so vereinbart ist oder nicht, in aller Regel von keinerlei
Ausnahme Gebrauch machen können!
Alle Fahrten sind aufzeichnungspflichtig.
Das Unternehmen muss am DiGiKo mittels der Unternehmens­
karte angemeldet sein, Daten müssen ausgelesen, sowie
ausgewertet und aufbewahrt werden.
DiGiKo muss mit Fahrerkarte betrieben werden, Daten müssen
ausgelesen sowie ausgewertet und aufbewahrt werden.
Werden Verstöße begangen und im Rahmen der Datenauswertung
erkannt, müssen Maßnahmen (z. B. organisatorische Veränderun­
gen, andere Disposition des Fahrzeug- bzw. Personaleinsatzes,
Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter) eingeleitet werden,
die geeignet sind, dass die Verstöße künftig nicht mehr begangen
werden.
Sonstige Aufzeichnungen (Bescheinigungen, Tageskontrollblätter,
Tachoscheiben) müssen bei entsprechenden Fahrzeugen erstellt
und für den laufenden Tag sowie die letzten 28 Tage mitgeführt
werden (Lückenlosigkeit der Unterlagen muss von Unternehmer
sichergestellt werden – vgl. § 4 Fahrpersonalgesetz).
Die Arbeitszeiten/Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten sind ent­
sprechend der VOs (EG bzw. EU) 561/2006 und 165/2014, der
FPersV bzw. nach ArbZG (insbesondere § 21a, wenn Fahrzeuge ab
3.501 kg zGG im Einsatz) einzuhalten und zu dokumentieren.
Ein Formular für eine EU-Bescheinigung von Tätigkeiten liegt unter
www.vplt.org/eu-nachweis zum Download bereit.
ACHTUNG BEI MIETFAHRZEUGEN!
Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges muss der Massenspeicher
(DiGiKo) ausgelesen und das Unternehmen abgemeldet
werden, da sonst alle weiteren Fahrten auch auf das Unternehmen gespeichert werden. Bei Anmietungen an anderen Orten
muss die gleiche Vorgehensweise eingehalten werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen mehrere Unternehmenskarten und
auch mobile Auslesegeräte/Sticks entsprechend vorzuhalten.
Für angestellte Mitarbeiter, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren
ist, also z. B. Projektleiter, Techniker usw., gibt es Aus­
nahme­
regelungen, die für die Veranstaltungswirtschaft voll zutreffen und
deren Nutzung den Aufwand deutlich vereinfacht.
Bei Lagermitarbeitern neigt die aktuelle Rechtsprechung jedoch
dazu, diese nicht im Rahmen der Ausnahmen anzuerkennen.
Diese werden grundsätzlich dem Transportwesen zugerechnet.
Trotzdem sind im Einzelfall die Umstände genau zu betrachten.
Es wird immer wieder vorkommen, dass auch reine Lieferfahrten
stattfinden oder nicht nur das eigene Material befördert wird,
sondern auch das von befreundeten/verbundenen Unternehmen
oder auch Güter, die im Eigentum des Kunden sind. Die geltenden
Ausnahmen bedeuten keinen grundsätzlichen Verzicht auf die Einhal­
tung der geforderten Regelungen.
Das macht die Situation komplex. Es gilt sowohl räumliche
Grenzen zu berücksichtigen, wie auch Grenzen der Fahrzeug­klassen
oder die vertragliche Situation mit dem Personal.
Zu beachten bei Fahrzeugen:
Es gilt folgende Fahrzeugklassen zu unterscheiden:
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis 2.800 kg zGG:
Hier gelten gar keine Aufzeichnungspflichten. Arbeitszeiten und
Pausen nach Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten (beachte § 16 Ab­
satz 2 ArbZG).
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Stand: 31. März 2015
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 2.801 kg bis ein­
schließlich 3.500 kg zGG:
Hier gilt die Aufzeichnungspflicht für Fahrpersonal. Eine Ausnahme
nach § 1 FPersVO ist möglich, wenn das Fahren keine Haupttätig­
keit ist. Die Entfernung ist hier nicht eingeschränkt. Arbeitszeiten
und Pausen nach ArbZG sind einzuhalten (beachte § 16 Absatz 2
ArbZG).
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3.501 kg bis ein­
schließlich 7.500 kg zGG, die im Umkreis von 100 km Luftlinie um
den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges (mehr als 185 Tage
pro Jahr, Berechnungsgrenze bezüglich des Umkreises ist die Ge­
markungsgrenze der Kommune) dazu eingesetzt werden, um Ma­
terial, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer vor Ort zur Aus­
übung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, zu befördern, sind von
den Vorschriften ausgenommen nach Artikel 3 Buchstabe aa) der
VO (EG) Nr. 561/2006 (sogenannte „Handwerkerklausel“). Wird
der Umkreis von 100 km Luftlinie überschritten, sind die Fahrten
ab dem ersten Meter aufzeichnungs- und der Fahrer nachweis­
pflichtig. Arbeitszeiten und Pausen nach ArbZG sind einzuhalten
(beachte insb. § 21 a ArbZG).
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7.501 kg zGG:
Hier gilt Aufzeichnungspflicht gemäß der genannten EU-Ver­
ordnungen, keine Ausnahmen möglich. Die Vorschriften des
Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten (siehe insb. § 21 a ArbZG).
Die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften sind nach § 1 Fahr­per­so­
nalgesetz den reinen Arbeitszeitvorschriften übergeordnet!
Bei Inanspruchnahme einer der genannten Ausnahmeregelungen muss der digitale Tachograph, je nach Gerätetyp,
vor Fahrtantritt auf „out“ oder „out of Scope“ gestellt werden!
Es wird ohne Fahrerkarte gefahren und es sind keine fahr­
personalrechtlichen Nachweise mitzuführen!!
Aufzeichnungspflichten bei Arbeitnehmerüberlassung im Werkver­
kehr
Im Rahmen des Werkverkehrs bleibt nur die Möglichkeit, außer dem
eigenen Personal, Arbeitnehmer über eine Arbeitnehmer­überlassung
einzusetzen.
Die Ausbildung der Fahrer zu den Themen Ladungssicherung,
DiGiKO sowie Lenk- und Ruhezeiten muss zwischen Verleiher
und Entleiher klar vertraglich definiert sein. In den meisten Fällen
werden diese Pflichten beim Verleiher verbleiben. Die Ausleseund Auswertepflichten werden regelmäßig beim Entleiher ange­
siedelt sein.
Es gibt zwei Varianten:
1.Arbeitnehmer, die nicht hauptsächlich fahren:
Genau wie bei festem Personal im Rahmen der Ausnahmen zu
betrachten. Die Qualifikation zum Berufskraftfahrer wird nicht be­
nötigt.
2.Arbeitnehmer, die hauptsächlich fahren:
Es gelten keine Ausnahmen.
Gibt es keine andere vertragliche Vereinbarung, obliegen dem Ent­
leiher alle Nachweispflichten. Alle Nachweise, sowie das Auslesen
der Karte sind durch den Entleiher zu übernehmen. Der Verleiher
muss die entsprechenden Unterlagen und Informationen zur Ver­
fügung stellen. Die Pflichten zur Berufsquali­fikation liegen beim
Verleiher.
BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATION
Grundsätzlich muss jeder, der gewerblich Güter mit einem Fahr­
zeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder
CE benötigt wird, nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
entsprechend ausgebildet sein. Alle, die eine entsprechende
Fahr­
erlaubnis vor dem 10.09.2009 erlangt haben, müssen eine
„Weiterbildung“ von fünf Modulen à sieben Stunden absolvieren.
Alle, die nach dem 10.09.2009 eine dieser Fahrerlaubnisse er­
langt haben, müssen zunächst eine „Grundqualifikation“ erwerben
(entweder im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation
[140 Stunden Schulung, dann reine Theorieprüfung bei der IHK]
oder im Rahmen der „normalen Grundqualifikation“ [keine Pflicht­schulung, dafür aber Theorie- und Praxisprüfung durch die IHK]).
Nach dem Absolvieren einer dieser Grundqualifikationen wird als
Nachweis die Schlüssel­
nummer 95 in den EU-Kartenführerschein
eingetragen. Zusätz­
lich muss jeder Fahrer alle fünf Jahre zur
35-stündigen Weiter­
bildung (vor Ablauf des im Führerschein ein­
­
ge­
tragenen Datums muss die Weiterbildung vollumfänglich
absolviert worden sein).
Grundsätzlich lässt das Gesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Ausnahmen zu.
Die Voraussetzungen entsprechen inhaltlich grob dem Text im Artikel
3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 (Handwerker­reglung). Es
ist zwingend darauf zu achten, dass die dort aufge­führten Punkte ku­
mulativ zutreffen.
Auszüge aus den „Anwendungshinweisen zum Berufskraft­
fahrerqualifikationsrecht“, veröffentlicht auf der Homepage des
Bundesamtes für Güterverkehr:
Eine Ausnahme gilt unter anderem für bestimmte Handwerker
und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraus­
setzungen erfüllt sein:
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Stand: 31. März 2015
1.Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder
Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers
handeln. Die Begriffe „Material und Ausrüstung“ sind weit
auszulegen.
In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatz­
teilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten,
sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren
und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert
werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzu­
bauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren.
2.Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fah­
rers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die
Haupttätig-keit des Fahrers handelt, ergibt sich unter an­
derem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern ne­
ben den übrigen Auf­gaben regelmäßig in Anspruch nimmt
(arbeitsvertragliche Haupt­
leistung). Für die Ausübung ei­
ner arbeitsvertraglichen Neben-leistung spricht, wenn
die Fahrtätigkeit gegenüber den anderen den weiteren
Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine
untergeordnete­Rolle spielt. Als Indiz kommen darüber­hinaus
die Branchenzugehörigkeit­und eine besondere über die
Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht.
Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für
sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine
Gesamtschau aller Umstände des Einzelfall.
Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware
oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb
anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und
diese oder dieses nicht nur transportieren­bzw. ausliefern darf.
Komplett nachzulesen unter:
www.vplt.org/berufskraftfahrerqualifikationsrecht
Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist
die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und die Ausnahme
im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt.
Auszug aus den „Anwendungshinweisen zum Berufskraft­
fahrerqualifikationsrecht Anhang 3“:
für Messebauer/Veranstaltungstechniker/Schausteller: „Wenn
die Fahrt durch Personen durchgeführt wird, die auch mit
der Erstellung, dem Auf- und Abbau der Messestände bzw.
Veranstaltungstechnik als Fachhandwerker (Schreiner, Tischler,
Beleuchter, Tontechniker etc.) betraut sind, kommt eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt.
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusätzlich Servicedienstleistungen (z. B. Betreuung oder technische Begleitung
des Messestandes) erbracht werden. Entsprechendes gilt für die
Beförderung von Schaustellergeschäften (z. B. Fahr­
geschäfte,
Zirkuszelte, durch Schaustellerbertriebe.
Die gleiche Argumentation lässt sich bei der Beurteilung der
Ausnahme nach § 1 FPersVO bzw. Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG)
Nr. 561/2006 anwenden, denn da sind die Voraussetzungen gleich.
Es empfiehlt sich den Mitarbeitern ein Schreiben mitzugeben,
welches klarstellt, dass er sich im Rahmen dieser Ausnahme bewegt. Wichtig ist allerdings, dass dem Mitarbeiter klar ist, dass
es keine generelle Freigabe ist, sondern nur gilt wenn die oben
genannten Punkte zutreffen.
Ein entsprechendes Formular liegt unter www.vplt.org/bkrfqg
zum Download bereit.
ACHTUNG: Diese Gestaltung der Ausnahme vom BkrFQG gilt nur
in Deutschland. Fahrten ins Ausland sollten nur mit dem Eintrag
der Schlüsselnummer 95 im Führerschein durchgeführt werden!
ALLGEMEINES
Die Interpretation der Regelungen führt bei Kontrollen häufig zu Miss­
verständnissen.
Umso wichtiger ist es, das eigene Personal entsprechend zu unterwei­
sen, damit der Fahrer genau weiß, im Rahmen welcher Regelung er
sich gerade bewegt.
Es wird kooperatives Verhalten bei einer Kontrolle empfohlen.
Nach § 4 FPersG müssen im Falle der eigenen Unsicherheit keine
Fragen beantwortet werden, deren Beantwortung einen selbst
einem strafrechtlichen Verfahren oder einem Verfahren nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Hinweis: Es gilt die die Tabelle zu Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Diese liegt unter www.vplt.org/lenk zum Download bereit.
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