Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik VORWORT Diese Handlungsanleitung erklärt die entsprechenden Rechts vorschriften und Ausnahmeregelungen sowie ihre Anwendbarkeit auf die Veranstaltungswirtschaft. Die daraus resultierenden Ergebnisse sind mit den jeweils zuständigen Kontrollbehörden abgeklärt worden. Das waren im Bereich Sozialvorschriften das Amt für Arbeitsschutz der Bezirksregierung Arnsberg und in den anderen Bereichen das BAG (Bundesamt für Güterkraftverkehr). Die angehängte Tabelle berücksichtigt die relevanten Regelungen und ist mit der IHK Stuttgart abgeglichen, welche diese ebenfalls verwen det. Es muss berücksichtigt werden, dass die Gesetzeslage Deu tungsspielräume zulässt und im Zweifelsfall auch eine andere Sichtweise in den jeweiligen zu betrachtenden Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden kann. GRUNDLAGEN LINKS ZUM THEMA: www.bag.bund.de www.stuttgart.ihk.de (Dokumentennummer 20097) www.tachex.de www.rund-ums-fahrpersonal.de www.vplt.org GÜTERKRAFTVERKEHRSGESETZ Das Gesetz erfasst alle gewerblichen Transporte mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen, die ein zulässiges Gesamtgewicht (zGG) von 3.501 kg und mehr aufweisen. Grundsätzlich gilt es zwischen Werkverkehr und Güterkraftverkehr zu unterscheiden. Werkverkehr ist eine Sonderform des Güterkraftverkehrs. Er muss einmalig beim Bundesamt für Güterkraftverkehr angemeldet werden. In der Regel betreiben Unternehmen unserer Branche Werk verkehr. Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) Welche Art von Güterbeförderung betreiben wir, welche Mitarbeiter dürfen welche Fahrzeuge bewegen, was ist erlaubnispflichtig und was anmeldepflichtig? Sozialvorschriften (insbesondere FPersVO; VO EU 561/2006; VO EU 165/2014) Welche Vorschriften gelten, welche Aufzeichnungen müssen gemacht werden und unter welchen Umständen, was muss wann ausgelesen und wie lange aufbewahrt werden? Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) Wie müssen Mitarbeiter geschult sein und kann jemand ohne Qualifi kationen eingesetzt werden? Werkverkehr liegt vor, wenn: 1.die beförderten Güter Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, ge wonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind. 2.die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ih rem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient. 3. die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertrag lichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist (Arbeitneh merüberlassung). 4.die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellt. Quelle: § 1, Abs. 2 GüKG Jede andere Form des Transportes stellt genehmigungspflichtigen, gewerblichen Güterkraftverkehr dar und ist geregelt im GüKG § 3. Seite 1/4 | VPLT – Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik Stand: 31. März 2015 Durch Selbstständige Einzelunternehmer (SEU) oder „freie Mitarbeiter“ kann kein Werkverkehr, sondern nur gewerblicher Güterkraftverkehr erbracht werden. Liegt keine entsprechende Genehmigung vor, kann ein Bußgeld von bis zu 20.000 Euro die Folge sein. ACHTUNG: zum Betreiben des gewerblichen Güterkraftverkehrs ist unter anderem mindestens ein eigenes Fahrzeug ab 3.501 kg zGG zur Güterbeförderung notwendig! Sozialvorschriften (insbesondere FPersV; VO EU 561/2006; VO EU 165/2014) Die gesetzlichen Neuregelungen umfassen die EU-Verordnungen für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3.501 kg zGG und die FPersV für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 2.801 kg zGG bis 3.500 kg zGG. Die EU-Verordnung gilt in der gesamten EU und über das Landverkehrsabkommen EU-Schweiz auch grundsätz lich in der Schweiz. Die FPersV gilt hingegen nur in Deutschland. Komplett nachzulesen unter: www.vplt.org/sozialvorschriften ACHTUNG: Relevant sind immer nur zulässige Gesamtgewichte (auch zulässige Höchstmasse oder zulässige Gesamtmasse genannt). Das gilt für Gespann-Kombinationen jeglicher Art, auch für PKW unter 2.801 kg zGG, die mit Anhänger z. B. über die anderen Grenzen hinauskommen. Es wird darauf hingewiesen, dass das reelle Leergewicht der Fahrzeuge von denen in den Fahrzeugpapieren massiv abweichen kann. Ein Versäumnis wird hier regelmäßig dem Fahrzeughalter angelastet. Zu beachten bei Mitarbeitern: Grundsätzlich gilt es festzuhalten, dass reines Fahrpersonal, also Mitarbeiter die hauptsächlich fahren, unabhängig davon, ob es vertraglich so vereinbart ist oder nicht, in aller Regel von keinerlei Ausnahme Gebrauch machen können! Alle Fahrten sind aufzeichnungspflichtig. Das Unternehmen muss am DiGiKo mittels der Unternehmens karte angemeldet sein, Daten müssen ausgelesen, sowie ausgewertet und aufbewahrt werden. DiGiKo muss mit Fahrerkarte betrieben werden, Daten müssen ausgelesen sowie ausgewertet und aufbewahrt werden. Werden Verstöße begangen und im Rahmen der Datenauswertung erkannt, müssen Maßnahmen (z. B. organisatorische Veränderun gen, andere Disposition des Fahrzeug- bzw. Personaleinsatzes, Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter) eingeleitet werden, die geeignet sind, dass die Verstöße künftig nicht mehr begangen werden. Sonstige Aufzeichnungen (Bescheinigungen, Tageskontrollblätter, Tachoscheiben) müssen bei entsprechenden Fahrzeugen erstellt und für den laufenden Tag sowie die letzten 28 Tage mitgeführt werden (Lückenlosigkeit der Unterlagen muss von Unternehmer sichergestellt werden – vgl. § 4 Fahrpersonalgesetz). Die Arbeitszeiten/Lenkzeiten, Pausen und Ruhezeiten sind ent sprechend der VOs (EG bzw. EU) 561/2006 und 165/2014, der FPersV bzw. nach ArbZG (insbesondere § 21a, wenn Fahrzeuge ab 3.501 kg zGG im Einsatz) einzuhalten und zu dokumentieren. Ein Formular für eine EU-Bescheinigung von Tätigkeiten liegt unter www.vplt.org/eu-nachweis zum Download bereit. ACHTUNG BEI MIETFAHRZEUGEN! Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges muss der Massenspeicher (DiGiKo) ausgelesen und das Unternehmen abgemeldet werden, da sonst alle weiteren Fahrten auch auf das Unternehmen gespeichert werden. Bei Anmietungen an anderen Orten muss die gleiche Vorgehensweise eingehalten werden. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen mehrere Unternehmenskarten und auch mobile Auslesegeräte/Sticks entsprechend vorzuhalten. Für angestellte Mitarbeiter, deren Haupttätigkeit nicht das Fahren ist, also z. B. Projektleiter, Techniker usw., gibt es Aus nahme regelungen, die für die Veranstaltungswirtschaft voll zutreffen und deren Nutzung den Aufwand deutlich vereinfacht. Bei Lagermitarbeitern neigt die aktuelle Rechtsprechung jedoch dazu, diese nicht im Rahmen der Ausnahmen anzuerkennen. Diese werden grundsätzlich dem Transportwesen zugerechnet. Trotzdem sind im Einzelfall die Umstände genau zu betrachten. Es wird immer wieder vorkommen, dass auch reine Lieferfahrten stattfinden oder nicht nur das eigene Material befördert wird, sondern auch das von befreundeten/verbundenen Unternehmen oder auch Güter, die im Eigentum des Kunden sind. Die geltenden Ausnahmen bedeuten keinen grundsätzlichen Verzicht auf die Einhal tung der geforderten Regelungen. Das macht die Situation komplex. Es gilt sowohl räumliche Grenzen zu berücksichtigen, wie auch Grenzen der Fahrzeugklassen oder die vertragliche Situation mit dem Personal. Zu beachten bei Fahrzeugen: Es gilt folgende Fahrzeugklassen zu unterscheiden: Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen bis 2.800 kg zGG: Hier gelten gar keine Aufzeichnungspflichten. Arbeitszeiten und Pausen nach Arbeitszeitgesetz sind einzuhalten (beachte § 16 Ab satz 2 ArbZG). Seite 2/4 | VPLT – Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik Stand: 31. März 2015 Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 2.801 kg bis ein schließlich 3.500 kg zGG: Hier gilt die Aufzeichnungspflicht für Fahrpersonal. Eine Ausnahme nach § 1 FPersVO ist möglich, wenn das Fahren keine Haupttätig keit ist. Die Entfernung ist hier nicht eingeschränkt. Arbeitszeiten und Pausen nach ArbZG sind einzuhalten (beachte § 16 Absatz 2 ArbZG). Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3.501 kg bis ein schließlich 7.500 kg zGG, die im Umkreis von 100 km Luftlinie um den regelmäßigen Standort des Fahrzeuges (mehr als 185 Tage pro Jahr, Berechnungsgrenze bezüglich des Umkreises ist die Ge markungsgrenze der Kommune) dazu eingesetzt werden, um Ma terial, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer vor Ort zur Aus übung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, zu befördern, sind von den Vorschriften ausgenommen nach Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 (sogenannte „Handwerkerklausel“). Wird der Umkreis von 100 km Luftlinie überschritten, sind die Fahrten ab dem ersten Meter aufzeichnungs- und der Fahrer nachweis pflichtig. Arbeitszeiten und Pausen nach ArbZG sind einzuhalten (beachte insb. § 21 a ArbZG). Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7.501 kg zGG: Hier gilt Aufzeichnungspflicht gemäß der genannten EU-Ver ordnungen, keine Ausnahmen möglich. Die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes sind einzuhalten (siehe insb. § 21 a ArbZG). Die fahrpersonalrechtlichen Vorschriften sind nach § 1 Fahrperso nalgesetz den reinen Arbeitszeitvorschriften übergeordnet! Bei Inanspruchnahme einer der genannten Ausnahmeregelungen muss der digitale Tachograph, je nach Gerätetyp, vor Fahrtantritt auf „out“ oder „out of Scope“ gestellt werden! Es wird ohne Fahrerkarte gefahren und es sind keine fahr personalrechtlichen Nachweise mitzuführen!! Aufzeichnungspflichten bei Arbeitnehmerüberlassung im Werkver kehr Im Rahmen des Werkverkehrs bleibt nur die Möglichkeit, außer dem eigenen Personal, Arbeitnehmer über eine Arbeitnehmerüberlassung einzusetzen. Die Ausbildung der Fahrer zu den Themen Ladungssicherung, DiGiKO sowie Lenk- und Ruhezeiten muss zwischen Verleiher und Entleiher klar vertraglich definiert sein. In den meisten Fällen werden diese Pflichten beim Verleiher verbleiben. Die Ausleseund Auswertepflichten werden regelmäßig beim Entleiher ange siedelt sein. Es gibt zwei Varianten: 1.Arbeitnehmer, die nicht hauptsächlich fahren: Genau wie bei festem Personal im Rahmen der Ausnahmen zu betrachten. Die Qualifikation zum Berufskraftfahrer wird nicht be nötigt. 2.Arbeitnehmer, die hauptsächlich fahren: Es gelten keine Ausnahmen. Gibt es keine andere vertragliche Vereinbarung, obliegen dem Ent leiher alle Nachweispflichten. Alle Nachweise, sowie das Auslesen der Karte sind durch den Entleiher zu übernehmen. Der Verleiher muss die entsprechenden Unterlagen und Informationen zur Ver fügung stellen. Die Pflichten zur Berufsqualifikation liegen beim Verleiher. BERUFSKRAFTFAHRERQUALIFIKATION Grundsätzlich muss jeder, der gewerblich Güter mit einem Fahr zeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE benötigt wird, nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz entsprechend ausgebildet sein. Alle, die eine entsprechende Fahr erlaubnis vor dem 10.09.2009 erlangt haben, müssen eine „Weiterbildung“ von fünf Modulen à sieben Stunden absolvieren. Alle, die nach dem 10.09.2009 eine dieser Fahrerlaubnisse er langt haben, müssen zunächst eine „Grundqualifikation“ erwerben (entweder im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation [140 Stunden Schulung, dann reine Theorieprüfung bei der IHK] oder im Rahmen der „normalen Grundqualifikation“ [keine Pflichtschulung, dafür aber Theorie- und Praxisprüfung durch die IHK]). Nach dem Absolvieren einer dieser Grundqualifikationen wird als Nachweis die Schlüssel nummer 95 in den EU-Kartenführerschein eingetragen. Zusätz lich muss jeder Fahrer alle fünf Jahre zur 35-stündigen Weiter bildung (vor Ablauf des im Führerschein ein ge tragenen Datums muss die Weiterbildung vollumfänglich absolviert worden sein). Grundsätzlich lässt das Gesetz nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 Ausnahmen zu. Die Voraussetzungen entsprechen inhaltlich grob dem Text im Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 (Handwerkerreglung). Es ist zwingend darauf zu achten, dass die dort aufgeführten Punkte ku mulativ zutreffen. Auszüge aus den „Anwendungshinweisen zum Berufskraft fahrerqualifikationsrecht“, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesamtes für Güterverkehr: Eine Ausnahme gilt unter anderem für bestimmte Handwerker und vergleichbare Beschäftigte. Dabei müssen folgende Voraus setzungen erfüllt sein: Seite 3/4 | VPLT – Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik Stand: 31. März 2015 1.Bei den beförderten Gütern muss es sich um Material oder Ausrüstung mit Bedeutung für die Berufsausübung des Fahrers handeln. Die Begriffe „Material und Ausrüstung“ sind weit auszulegen. In Betracht kommt eine zur Erbringung von Dienst- und Werksleistungen notwendige Beförderung von Werkzeugen, Ersatz teilen, Bau- und Einkaufsmaterialien, Werkstoffen, Geräten, sonstigem Zubehör sowie der An- und Abtransport von Waren und Geräten, die im Handwerksbetrieb hergestellt oder repariert werden. Erfasst wird danach auch der Transport von einzu bauenden Produkten wie Fenster oder Generatoren. 2.Das Führen des Kfz darf nicht die Haupttätigkeit des Fah rers darstellen. Ob es sich beim Führen des Kfz um die Haupttätig-keit des Fahrers handelt, ergibt sich unter an derem daraus, wie viel Zeit der Transport von Gütern ne ben den übrigen Aufgaben regelmäßig in Anspruch nimmt (arbeitsvertragliche Haupt leistung). Für die Ausübung ei ner arbeitsvertraglichen Neben-leistung spricht, wenn die Fahrtätigkeit gegenüber den anderen den weiteren Pflichten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nur eine untergeordneteRolle spielt. Als Indiz kommen darüberhinaus die Branchenzugehörigkeitund eine besondere über die Fahrtätigkeit hinausgehende Berufsqualifikation in Betracht. Die Tätigkeiten des Fahrers am jeweiligen Fahrtag sind für sich allein nicht ausschlaggebend. Erforderlich ist stets eine Gesamtschau aller Umstände des Einzelfall. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Fahrer mit der Ware oder dem Material, das er transportiert, im Rahmen des im Betrieb anfallenden Arbeitsprozesses in Berührung kommen muss und diese oder dieses nicht nur transportierenbzw. ausliefern darf. Komplett nachzulesen unter: www.vplt.org/berufskraftfahrerqualifikationsrecht Nur wenn die vorgenannten Voraussetzungen zugleich erfüllt sind, ist die sogenannte Handwerkerregelung anwendbar und die Ausnahme im Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gilt. Auszug aus den „Anwendungshinweisen zum Berufskraft fahrerqualifikationsrecht Anhang 3“: für Messebauer/Veranstaltungstechniker/Schausteller: „Wenn die Fahrt durch Personen durchgeführt wird, die auch mit der Erstellung, dem Auf- und Abbau der Messestände bzw. Veranstaltungstechnik als Fachhandwerker (Schreiner, Tischler, Beleuchter, Tontechniker etc.) betraut sind, kommt eine Freistellung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG in Betracht, sofern die Fahrtätigkeit nicht die Hauptbeschäftigung darstellt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn zusätzlich Servicedienstleistungen (z. B. Betreuung oder technische Begleitung des Messestandes) erbracht werden. Entsprechendes gilt für die Beförderung von Schaustellergeschäften (z. B. Fahr geschäfte, Zirkuszelte, durch Schaustellerbertriebe. Die gleiche Argumentation lässt sich bei der Beurteilung der Ausnahme nach § 1 FPersVO bzw. Artikel 3 Buchstabe aa) der VO (EG) Nr. 561/2006 anwenden, denn da sind die Voraussetzungen gleich. Es empfiehlt sich den Mitarbeitern ein Schreiben mitzugeben, welches klarstellt, dass er sich im Rahmen dieser Ausnahme bewegt. Wichtig ist allerdings, dass dem Mitarbeiter klar ist, dass es keine generelle Freigabe ist, sondern nur gilt wenn die oben genannten Punkte zutreffen. Ein entsprechendes Formular liegt unter www.vplt.org/bkrfqg zum Download bereit. ACHTUNG: Diese Gestaltung der Ausnahme vom BkrFQG gilt nur in Deutschland. Fahrten ins Ausland sollten nur mit dem Eintrag der Schlüsselnummer 95 im Führerschein durchgeführt werden! ALLGEMEINES Die Interpretation der Regelungen führt bei Kontrollen häufig zu Miss verständnissen. Umso wichtiger ist es, das eigene Personal entsprechend zu unterwei sen, damit der Fahrer genau weiß, im Rahmen welcher Regelung er sich gerade bewegt. Es wird kooperatives Verhalten bei einer Kontrolle empfohlen. Nach § 4 FPersG müssen im Falle der eigenen Unsicherheit keine Fragen beantwortet werden, deren Beantwortung einen selbst einem strafrechtlichen Verfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Hinweis: Es gilt die die Tabelle zu Lenk- und Ruhezeiten zu beachten. Diese liegt unter www.vplt.org/lenk zum Download bereit. Seite 4/4 | VPLT – Handlungsanleitung zum Personaleinsatz im Bereich Transport in der Veranstaltungstechnik Stand: 31. März 2015
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