Anlage zu TOP 5 der Einladung

44. Kammerversammlung
Anlage zu TOP 5 Antrag auf Änderung der Beitragsordnung
Herr Dipl.-FW (FH) Michael Schäfer, Steuerberater, Maybachstraße 22, 50670 Köln hat mit Schreiben vom 26. November 2014 folgenden Antrag auf Änderung der Beitragsordnung gestellt.
„Es erfolgt derzeit eine ungerechte Erhebung des Beitrages der Steuerberaterkammer Köln.
Besonders hervorzuheben ist, dass diese Erhebungsform in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt
des Antrages (s. den Stand der Übersicht am Ende des Antrages) einzig und allein bei der Steuerberaterkammer
Köln existiert (s. dazu die Übersicht am Ende des Antrages).
Die Ungerechtigkeit in der Erhebungsform des Kammerbeitrages liegt begründet in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Beitragsordnung. Insbesondere trifft es Mitglieder, die neu Mitglied der Kammer werden oder die Kammer verlassen, also mit
Wechselszenarien.
Zitat aus der Beitragsordnung:
(2) „Fällt der Beginn der Beitragspflicht in das erste Halbjahr, wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben. Fällt der Beginn
der Beitragspflicht in das zweite Halbjahr, wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben“
(3) „Endet die Beitragspflicht im ersten Halbjahr, wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben. Endet die Beitragspflicht im
zweiten Halbjahr, wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.“
Diese Regelung, welche – ganz im Gegensatz zum Steuerrecht – das Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung und
somit die pro rata temporis-Zuordnung ignoriert, führt zum Beispiel zu folgenden Ergebnissen:
Eintritt in die Kammer
• Ein Kollege, welcher zum 15. Juni eines Jahres Mitglied der Kammer wird (nur 6 ½ Monate Mitgliedschaft in diesem
Kalenderjahr), wird ebenso zum vollen Jahresbeitrag von zurzeit 450 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher
bereits zum 1. Januar des Jahres Mitglied (12 volle Monate Mitgliedschaft) der Kammer war.
• Ein Kollege, welcher zum 10. Dezember eines Jahres Mitglied der Kammer wird (nur 21 Tage Mitgliedschaft), wird ebenso zum halben Jahresbeitrag von zurzeit 225 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher bereits zum 1. Juli des Jahres Mitglied der Kammer wurde (6 volle Monate Mitgliedschaft).
Austritt aus der Kammer
• Ein Kollege, welcher zum 15. Januar eines Jahres als Mitglied aus der Kammer ausscheidet (nur 15 Tage Mitgliedschaft), wird ebenso zum halben Jahresbeitrag von zurzeit 225 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher erst
zum 20. Juni des Jahres als Mitglied aus der Kölner Kammer ausscheidet (5 Monate und 20 Tage Mitgliedschaft).
• Ein Kollege, welcher zum 15. Juli eines Jahres als Mitglied aus der Kammer ausscheidet (nur 6 ½ Monate Mitgliedschaft in diesem Kalenderjahr), wird ebenso zum vollen Jahresbeitrag von zurzeit 450 EUR herangezogen, wie
der Kollege, welcher bereits zum 1. Januar des Jahres Mitglied der Kammer war (12 volle Monate Mitgliedschaft).
44. Kammerversammlung
In diesem Zusammenhang ist zu vergegenwärtigen, dass alle Steuerberaterkammern in der Bundesrepublik
Deutschland den Kammerbeitrag bei ihren Mitgliedern pro rata temporis, also monatsgerecht, erheben.
Es wird beantragt, dass die Beitragsordnung wie folgt gefasst wird:
§ 3 (2) „Beginnt die Beitragspflicht nach dem Beginn eines Beitragsjahres, wird der Beitrag nur ab Beginn des ersten
auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Kalendermonats anteilig berechnet.“
§ 3 (3) „Endet die Beitragspflicht im Laufe eines Beitragsjahres, wird der Beitrag anteilig ab Beginn des Kalendermo
nats erstattet, der der Beendigung der Mitgliedschaft folgt.“
Durch diese Formulierung würde eine gerechte Gleichbehandlung hinsichtlich der Beitragserhebung für
Mitglieder mit Wechselszenarien sichergestellt. Außerdem würde die Beitragserhebung mit anderen bundesdeutschen Steuerberaterkammern harmonisiert, da es mit dieser Formulierung nicht mehr passieren
könnte, dass ein Kollege im Jahr seines Kammerwechsels in einem oder mehreren Monaten Kammerbeiträge in mehreren Bundesländern zu entrichten hätte.
Übersicht der Erhebungsformen aller deutschen Steuerberaterkammern
Kammer
Erhebungsform
Stand
Berlin
Pro rata temporis
22.08.2014
Brandenburg
Pro rata temporis
24.09.2014
Bremen
Pro rata temporis
24.09.2014
Düsseldorf
Pro rata temporis
22.08.2014
Hamburg
Pro rata temporis
24.09.2014
Hessen
Pro rata temporis
22.08.2014
Köln
Pauschal nach Halbjahren, s. Beispiele
22.08.2014
Mecklenburg-Vorpommern
Pro rata temporis
24.09.2014
München
Pro rata temporis
25.11.2014
Niedersachsen
Pro rata temporis
22.08.2014
Nordbaden
Pro rata temporis
24.09.2014
Nürnberg
Pro rata temporis
22.08.2014
Rheinland-Pfalz
Pro rata temporis
25.11.2014
Saarland
Pro rata temporis
25.11.2014
Sachsen
Pro rata temporis
25.11.2014
Sachsen-Anhalt
Pro rata temporis
26.11.2014
Schleswig-Holstein
Pro rata temporis
25.11.2014
Stuttgart
Pro rata temporis
22.08.2014
Südbaden
Pro rata temporis
25.11.2014
Thüringen
Pro rata temporis
25.11.2014
Westfalen-Lippe
Pro rata temporis
25.11.2014