44. Kammerversammlung Anlage zu TOP 5 Antrag auf Änderung der Beitragsordnung Herr Dipl.-FW (FH) Michael Schäfer, Steuerberater, Maybachstraße 22, 50670 Köln hat mit Schreiben vom 26. November 2014 folgenden Antrag auf Änderung der Beitragsordnung gestellt. „Es erfolgt derzeit eine ungerechte Erhebung des Beitrages der Steuerberaterkammer Köln. Besonders hervorzuheben ist, dass diese Erhebungsform in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitpunkt des Antrages (s. den Stand der Übersicht am Ende des Antrages) einzig und allein bei der Steuerberaterkammer Köln existiert (s. dazu die Übersicht am Ende des Antrages). Die Ungerechtigkeit in der Erhebungsform des Kammerbeitrages liegt begründet in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Beitragsordnung. Insbesondere trifft es Mitglieder, die neu Mitglied der Kammer werden oder die Kammer verlassen, also mit Wechselszenarien. Zitat aus der Beitragsordnung: (2) „Fällt der Beginn der Beitragspflicht in das erste Halbjahr, wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben. Fällt der Beginn der Beitragspflicht in das zweite Halbjahr, wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben“ (3) „Endet die Beitragspflicht im ersten Halbjahr, wird der hälftige Jahresbeitrag erhoben. Endet die Beitragspflicht im zweiten Halbjahr, wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.“ Diese Regelung, welche – ganz im Gegensatz zum Steuerrecht – das Prinzip der wirtschaftlichen Verursachung und somit die pro rata temporis-Zuordnung ignoriert, führt zum Beispiel zu folgenden Ergebnissen: Eintritt in die Kammer • Ein Kollege, welcher zum 15. Juni eines Jahres Mitglied der Kammer wird (nur 6 ½ Monate Mitgliedschaft in diesem Kalenderjahr), wird ebenso zum vollen Jahresbeitrag von zurzeit 450 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher bereits zum 1. Januar des Jahres Mitglied (12 volle Monate Mitgliedschaft) der Kammer war. • Ein Kollege, welcher zum 10. Dezember eines Jahres Mitglied der Kammer wird (nur 21 Tage Mitgliedschaft), wird ebenso zum halben Jahresbeitrag von zurzeit 225 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher bereits zum 1. Juli des Jahres Mitglied der Kammer wurde (6 volle Monate Mitgliedschaft). Austritt aus der Kammer • Ein Kollege, welcher zum 15. Januar eines Jahres als Mitglied aus der Kammer ausscheidet (nur 15 Tage Mitgliedschaft), wird ebenso zum halben Jahresbeitrag von zurzeit 225 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher erst zum 20. Juni des Jahres als Mitglied aus der Kölner Kammer ausscheidet (5 Monate und 20 Tage Mitgliedschaft). • Ein Kollege, welcher zum 15. Juli eines Jahres als Mitglied aus der Kammer ausscheidet (nur 6 ½ Monate Mitgliedschaft in diesem Kalenderjahr), wird ebenso zum vollen Jahresbeitrag von zurzeit 450 EUR herangezogen, wie der Kollege, welcher bereits zum 1. Januar des Jahres Mitglied der Kammer war (12 volle Monate Mitgliedschaft). 44. Kammerversammlung In diesem Zusammenhang ist zu vergegenwärtigen, dass alle Steuerberaterkammern in der Bundesrepublik Deutschland den Kammerbeitrag bei ihren Mitgliedern pro rata temporis, also monatsgerecht, erheben. Es wird beantragt, dass die Beitragsordnung wie folgt gefasst wird: § 3 (2) „Beginnt die Beitragspflicht nach dem Beginn eines Beitragsjahres, wird der Beitrag nur ab Beginn des ersten auf den Beginn der Mitgliedschaft folgenden Kalendermonats anteilig berechnet.“ § 3 (3) „Endet die Beitragspflicht im Laufe eines Beitragsjahres, wird der Beitrag anteilig ab Beginn des Kalendermo nats erstattet, der der Beendigung der Mitgliedschaft folgt.“ Durch diese Formulierung würde eine gerechte Gleichbehandlung hinsichtlich der Beitragserhebung für Mitglieder mit Wechselszenarien sichergestellt. Außerdem würde die Beitragserhebung mit anderen bundesdeutschen Steuerberaterkammern harmonisiert, da es mit dieser Formulierung nicht mehr passieren könnte, dass ein Kollege im Jahr seines Kammerwechsels in einem oder mehreren Monaten Kammerbeiträge in mehreren Bundesländern zu entrichten hätte. Übersicht der Erhebungsformen aller deutschen Steuerberaterkammern Kammer Erhebungsform Stand Berlin Pro rata temporis 22.08.2014 Brandenburg Pro rata temporis 24.09.2014 Bremen Pro rata temporis 24.09.2014 Düsseldorf Pro rata temporis 22.08.2014 Hamburg Pro rata temporis 24.09.2014 Hessen Pro rata temporis 22.08.2014 Köln Pauschal nach Halbjahren, s. Beispiele 22.08.2014 Mecklenburg-Vorpommern Pro rata temporis 24.09.2014 München Pro rata temporis 25.11.2014 Niedersachsen Pro rata temporis 22.08.2014 Nordbaden Pro rata temporis 24.09.2014 Nürnberg Pro rata temporis 22.08.2014 Rheinland-Pfalz Pro rata temporis 25.11.2014 Saarland Pro rata temporis 25.11.2014 Sachsen Pro rata temporis 25.11.2014 Sachsen-Anhalt Pro rata temporis 26.11.2014 Schleswig-Holstein Pro rata temporis 25.11.2014 Stuttgart Pro rata temporis 22.08.2014 Südbaden Pro rata temporis 25.11.2014 Thüringen Pro rata temporis 25.11.2014 Westfalen-Lippe Pro rata temporis 25.11.2014
© Copyright 2024 ExpyDoc