Leseprobe aus Ausgabe 2013 Nr. 04

Gefahrgutbeauftragte
Lithiumbatterien
JAHRESBERICHT
„Besuchszeiten“ verkürzen
Ralf Gaßner, Hamburg
Dabei geht es im Jahresbericht darum,
die Tätigkeiten des Unternehmens in
Bezug auf die Gefahrgutbeförderung
zu beschreiben.
Die von der der Verordnung verlangten
Pflichtangaben lesen sich einfach:
a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen
b) Menge der gefährlichen Güter
in einer der folgenden vier Stufen:
•
bis 5 t
•
mehr als 5 t bis 50 t
•
mehr als 50 t bis 1.000 t
•
mehr als 1.000 t
c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein
Unfallbericht nach Unterabschnitt
1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist
d) sonstige Angaben, die nach
Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind
e) Angaben, ob das Unternehmen
an der Beförderung gefährlicher
Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/
RID/ ADN oder 1.4.3 IMDG-Code
beteiligt gewesen ist.
Daten recherchieren
Die Angabe der Gefahrgutklassen und
der beförderten Mengen – Punkt a) und
b) – lassen sich sicherlich mit Hilfe der
Kollegen aus der IT-Abteilung lösen.
Sollte dies nicht möglich sein, bleibt nur
das Studium der Kopien der Beförderungsdokumente des vergangenen
Jahres oder aber die direkte Abfrage
der beförderten Gefahrgutmengen in
den Abteilungen. Den Bereich Abfall
sollte man hierbei nicht vergessen.
Empfangene Gefahrgüter sind ebenso
zu berücksichtigen. Eine tabellarische
Darstellung bietet sich hier bestens an.
Unfallbericht
Der Punkt c) betrifft hoffentlich ein
eher seltenes Ereignis. Haben Sie einen
Unfallbericht erstellen müssen, so ge-
der gefahrgutbeauftragte 04/2013
ben Sie dies hier an. Dabei muss der
Unfallbericht nicht komplett wiedergegeben bzw. abgelegt werden. Es reicht
aus, die Anzahl und Art der Unfälle wie
z.B. Leckagen anzugeben.
Ein wenig Selbstmarketing
Unter Punkt d) kann alles das beschrieben werden was im Folgenden beispielhaft aufgeführt ist. Neben den
Pflichtangaben wie sie in den Rechtsvorschriften (ADR 1.8.3.3 und §8 GbV)
aufgeführt sind, kann der Jahresbericht
auch mehr enthalten. Eine Gelegenheit, um die Tätigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ins richtige Licht zu rücken. Die Möglichkeiten sind vielfältig.
Hier einige Beispiele:
•
Die Beschreibung und Darstellung
der Gefahrgutorganisation des Unternehmens. So ist dokumentiert,
dass es eine gibt.
•
Eine Aufstellung der „Beauftragten
Personen“. Die Definition der beauftragten Person ist angelehnt an
§ 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz).
• Die sonstigen beteiligten Personen,
also die weiteren Mitarbeiter, soweit sie mit Gefahrgut zu tun haben.
Weitere Möglichkeiten wären die Angabe
•
der Pflichten (Absender, Beförderer
usw.) wie sie sich nach GGVSEB
für das Unternehmen ergeben.
•
der verwendeten Verpackungen,
z.B. „alle verwendeten Verpackungen sind zugelassen“.
•
der Beförderungsarten, z.B. „es
werden keine eigenen Fahrzeuge
eingesetzt“.
•
der Anzahl der im vergangenen
Jahr vorgenommen Überwachungen.
Keine Interna für Externe
Auf die Angabe der für die Zukunft erforderlichen Maßnahmen, um einen si-
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Foto: Storck Verlag
Alle Jahre wieder ist er zu erstellen, der Jahresbericht. Dieser gehört zu den Dokumentationspflichten des Gefahrgutbeauftragten. Er richtet sich nach Lesart der
Verordnung in erster Linie an den Inhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens.
Hilft, um die zutreffende Stufe zu ermitteln.
cheren Transport/Umgang mit Gefahrgut zu gewährleisten, sollte verzichtet
werden. Kritische Betrachtungen des
eigenen Unternehmens haben nichts
im Jahresbericht zu suchen. Für solche
Fälle bietet sich ein interner Jahresbericht an, wie ihn viele Konzerne erstellen. Hier kann dann nach Lust und Laune auf positive und negative Ereignisse
hingewiesen werden. Auch Tätigkeitsberichte und Ziele für das nächste Jahr
sind denkbar.
Der Punkt Schulungen/Unterweisungen sollte nicht fehlen. Ob sie alle Schulungen und Inhalte einzeln aufführen
ist Geschmackssache.
Das Thema Sicherheit (Punkt e) betrifft
einen sensiblen Bereich. Hier ist zu bedenken, dass Behörden Einsicht in den
Jahresbericht nehmen können. Es
reicht vollkommen aus folgenden Passus aufzunehmen:
Das Unternehmen XYZ unterliegt nicht
(oder doch) den besonderen Vorschriften des ADR (Kapitel 1.10 Vorschriften
für die Sicherung) und muss keinen (einen) Sicherungsplan gem. ADR 1.10.3.2
(Sicherungspläne) erstellen. Die allgemeinen Anforderungen aus Kapitel
1.10 werden erfüllt.
Zu guter Letzt: Eine ansprechende
Form des Berichtes (Titelseite, Kopfund Fußzeilen) erhöht seine Wertigkeit.
Angaben zur Firma sollten Standard
sein und mit einem Inhaltsverzeichnis
lässt sich schnell einen Überblick gewinnen. Sobald Sie damit fertig sind:
Ausdrucken, binden und den Bericht
fünf Jahre lang aufbewahren.
Der Jahresbericht eignet sich so hervorragend, das Thema Gefahrgut wieder
ins Gespräch zu bringen. Jeder Gefahrgutbeauftragte sollte die Gelegenheit
nutzen und aus der notwendigen Pflicht
eine Chance machen. Nicht zuletzt ist
der Jahresbericht eines der zentralen
Kontrolldokumente der Aufsichtsbehörden. Gut erstellte Jahresberichte
helfen hier die Besuchszeit auf ein Minimum zu reduzieren.