Gefahrgutbeauftragte Lithiumbatterien JAHRESBERICHT „Besuchszeiten“ verkürzen Ralf Gaßner, Hamburg Dabei geht es im Jahresbericht darum, die Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung zu beschreiben. Die von der der Verordnung verlangten Pflichtangaben lesen sich einfach: a) Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen b) Menge der gefährlichen Güter in einer der folgenden vier Stufen: • bis 5 t • mehr als 5 t bis 50 t • mehr als 50 t bis 1.000 t • mehr als 1.000 t c) Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern, über die ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN erstellt worden ist d) sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahrgutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheitslage wichtig sind e) Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/ RID/ ADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist. Daten recherchieren Die Angabe der Gefahrgutklassen und der beförderten Mengen – Punkt a) und b) – lassen sich sicherlich mit Hilfe der Kollegen aus der IT-Abteilung lösen. Sollte dies nicht möglich sein, bleibt nur das Studium der Kopien der Beförderungsdokumente des vergangenen Jahres oder aber die direkte Abfrage der beförderten Gefahrgutmengen in den Abteilungen. Den Bereich Abfall sollte man hierbei nicht vergessen. Empfangene Gefahrgüter sind ebenso zu berücksichtigen. Eine tabellarische Darstellung bietet sich hier bestens an. Unfallbericht Der Punkt c) betrifft hoffentlich ein eher seltenes Ereignis. Haben Sie einen Unfallbericht erstellen müssen, so ge- der gefahrgutbeauftragte 04/2013 ben Sie dies hier an. Dabei muss der Unfallbericht nicht komplett wiedergegeben bzw. abgelegt werden. Es reicht aus, die Anzahl und Art der Unfälle wie z.B. Leckagen anzugeben. Ein wenig Selbstmarketing Unter Punkt d) kann alles das beschrieben werden was im Folgenden beispielhaft aufgeführt ist. Neben den Pflichtangaben wie sie in den Rechtsvorschriften (ADR 1.8.3.3 und §8 GbV) aufgeführt sind, kann der Jahresbericht auch mehr enthalten. Eine Gelegenheit, um die Tätigkeiten des Gefahrgutbeauftragten ins richtige Licht zu rücken. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Hier einige Beispiele: • Die Beschreibung und Darstellung der Gefahrgutorganisation des Unternehmens. So ist dokumentiert, dass es eine gibt. • Eine Aufstellung der „Beauftragten Personen“. Die Definition der beauftragten Person ist angelehnt an § 9 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz). • Die sonstigen beteiligten Personen, also die weiteren Mitarbeiter, soweit sie mit Gefahrgut zu tun haben. Weitere Möglichkeiten wären die Angabe • der Pflichten (Absender, Beförderer usw.) wie sie sich nach GGVSEB für das Unternehmen ergeben. • der verwendeten Verpackungen, z.B. „alle verwendeten Verpackungen sind zugelassen“. • der Beförderungsarten, z.B. „es werden keine eigenen Fahrzeuge eingesetzt“. • der Anzahl der im vergangenen Jahr vorgenommen Überwachungen. Keine Interna für Externe Auf die Angabe der für die Zukunft erforderlichen Maßnahmen, um einen si- 8 Foto: Storck Verlag Alle Jahre wieder ist er zu erstellen, der Jahresbericht. Dieser gehört zu den Dokumentationspflichten des Gefahrgutbeauftragten. Er richtet sich nach Lesart der Verordnung in erster Linie an den Inhaber bzw. Geschäftsführer des Unternehmens. Hilft, um die zutreffende Stufe zu ermitteln. cheren Transport/Umgang mit Gefahrgut zu gewährleisten, sollte verzichtet werden. Kritische Betrachtungen des eigenen Unternehmens haben nichts im Jahresbericht zu suchen. Für solche Fälle bietet sich ein interner Jahresbericht an, wie ihn viele Konzerne erstellen. Hier kann dann nach Lust und Laune auf positive und negative Ereignisse hingewiesen werden. Auch Tätigkeitsberichte und Ziele für das nächste Jahr sind denkbar. Der Punkt Schulungen/Unterweisungen sollte nicht fehlen. Ob sie alle Schulungen und Inhalte einzeln aufführen ist Geschmackssache. Das Thema Sicherheit (Punkt e) betrifft einen sensiblen Bereich. Hier ist zu bedenken, dass Behörden Einsicht in den Jahresbericht nehmen können. Es reicht vollkommen aus folgenden Passus aufzunehmen: Das Unternehmen XYZ unterliegt nicht (oder doch) den besonderen Vorschriften des ADR (Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung) und muss keinen (einen) Sicherungsplan gem. ADR 1.10.3.2 (Sicherungspläne) erstellen. Die allgemeinen Anforderungen aus Kapitel 1.10 werden erfüllt. Zu guter Letzt: Eine ansprechende Form des Berichtes (Titelseite, Kopfund Fußzeilen) erhöht seine Wertigkeit. Angaben zur Firma sollten Standard sein und mit einem Inhaltsverzeichnis lässt sich schnell einen Überblick gewinnen. Sobald Sie damit fertig sind: Ausdrucken, binden und den Bericht fünf Jahre lang aufbewahren. Der Jahresbericht eignet sich so hervorragend, das Thema Gefahrgut wieder ins Gespräch zu bringen. Jeder Gefahrgutbeauftragte sollte die Gelegenheit nutzen und aus der notwendigen Pflicht eine Chance machen. Nicht zuletzt ist der Jahresbericht eines der zentralen Kontrolldokumente der Aufsichtsbehörden. Gut erstellte Jahresberichte helfen hier die Besuchszeit auf ein Minimum zu reduzieren.
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