Satzung der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw) §1 Name, Rechtsform, Sitz Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw). Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin. §2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im nationalen und im internationalen Bereich sowie der Kooperation auf den genannten Gebieten. (2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 1. die Vergabe von Stipendien an begabte Studierende und junge Wissenschaftler, die bereit sind, sich für die soziale Marktwirtschaft und die freiheitlich demokratische Grundordnung einzusetzen, 2. Vorbereitung junger Menschen auf Schlüsselpositionen in der unternehmerischen Wirtschaft und in anderen gesellschaftlichen Bereichen, durch Fördern der persönlichen Entwicklung hin zu unternehmerisch denkenden Leistungs- und Verantwortungsträgern und Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur Unternehmensführung, 3. Förderung von Forschungsvorhaben, eingeschlossen deren Publikation, 4. die Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Unternehmen auf den Gebieten der Unterrichtsarbeit, der Schulorganisation und der Zielgruppenarbeit, 5. Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsqualität in Schule und Hochschule und zur Leistungsmessung, 6. bildungspolitische Projekte, auch in Form von Veranstaltungen und Seminaren zu wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen, 7. durch Mittelbeschaffung und -weitergabe i.S.d. § 58 Nr.1 AO. Die vorgenannten Zwecke können auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden. (3) Hinsichtlich der Vergabe von Stipendien wird der Vorstand in Abstimmung mit dem Finanzamt allgemeine Vergaberichtlinien aufstellen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich machen. (4) Die Forschungsergebnisse der Stiftung sind zeitnah zu veröffentlichen. Dies kann sowohl durch Publikationen als auch durch öffentliche Vorträge geschehen. (5) Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer oder mehrerer Hilfspersonen i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Sie hat zu diesem Zweck schriftliche Verträge mit der/den Hilfspersonen abzuschließen. (6) Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht und wird auch durch wiederholte Zuwendungen nicht begründet. (7) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (8) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. §3 Vermögen, Verwendung der Mittel (1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anspruch auf Übertragung eines Vermögens des Stifters, der „Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und Kooperation e.V.“, in Höhe von EUR 2.000.000,- (in Worten: zwei Millionen Euro). (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies zuvor durch einstimmig gefassten Beschluss festgestellt hat. Erträge aus Vermögensumschichtungen können maßvoll zur Zweckerfüllung verwendet werden, sofern dadurch der reale Wert des Stiftungsvermögens nicht beeinträchtigt wird. (3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Die Stiftung kann ihre Erträge, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigt wird, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen. §4 Organe Organe der Stiftung sind: a) b) der Vorstand das Kuratorium Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören. §5 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich; die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes sind die Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. (2) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus; sie erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen. § 6 Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende. Abweichend von Absatz 5 ist der Vorstand hinsichtlich dieser Entscheidung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder an der schriftlichen Beschlussfassung teilnehmen. (4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter lädt alle Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden seine beiden Stellvertreter, in der Sitzung anwesend sind. Für eine schriftliche Abstimmung gilt Satz 1 entsprechend. (6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (7) Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. §6 Geschäftsführung und Vertretung (1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. (2) Zur Vertretung der Stiftung ist jeweils ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit dem Vorsitzenden oder mit einem seiner Stellvertreter berechtigt. Der Vorstand kann dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern Einzelvertretungsbefugnis erteilen. (3) Der Vorstand kann bis zu zwei seiner Mitglieder mit den laufenden Geschäften der Verwaltung der Stiftung betrauen (geschäftsführende Vorstandsmitglieder). Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt; sie sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern ist eine angemessene Vergütung zu gewähren. (4) Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmte Geschäfte der Stiftung auf einen geschäftsführenden Ausschuss übertragen; § 5 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 gilt entsprechend. Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören der Vorsitzende und seine Stellvertreter sowie die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder an. (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die Aufgabenverteilung zwischen den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, dem geschäfts-führenden Ausschuss sowie dem Gesamtvorstand zu regeln. §7 Ehrenvorsitzende des Vorstands Persönlichkeiten, die sich um den Stiftungszweck besonders verdient gemacht haben, können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Kuratoriums jeweils mit Dreiviertelmehrheit bei einer Anwesenheit von jeweils mindestens der Hälfte der Mitglieder beider Organe vom Kuratorium zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende können nicht Mitglied des Vorstands sein, sie sind jedoch berechtigt, an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen; § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. §8 Kuratorium (1) Das Kuratorium besteht aus vier bis fünfzehn Mitgliedern. Es sind Persönlichkeiten, die sich ideell und materiell für die Belange der Stiftung einsetzen. (2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus; sie erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen. (3) Die ersten Kuratoriumsmitglieder sind im Stiftungsgeschäft bestellt. Als geborene Mitglieder gehören dem Kuratorium der Präsident der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) oder ein von ihm zu benennender Vizepräsident der BDA, der Vorstandsvorsitzende des Vereins zur Förderung der Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., der Vorstandsvorsitzende des sdw-Alumni e. V. und ein vom Kuratorium der Stiftung Studienförderwerk Klaus Murmann benannter Vertreter an; der Vorstand stellt mit legitimierender Wirkung nach außen fest, wer von dem Kuratorium der Stiftung Studienförderwerk Klaus Murmann als geborenes Kuratoriumsmitglied der Stiftung benannt wurde. Alle weiteren Kuratoriumsmitglieder werden durch das Kuratorium berufen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre; Wiederbestellung oder Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich; die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten Lebensjahres. (4) Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder anwesend sind oder sich zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder an einer schriftlichen Abstimmung beteiligen. (5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Abweichend von Absatz 4 ist das Kuratorium hinsichtlich dieser Entscheidung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder an der schriftlichen Beschlussfassung teilnehmen. (6) Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt alle Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. (7) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (8) Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. §9 Aufgaben des Kuratoriums (1) Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Es hat die Aufstellungen und den Bericht gemäß § 10 zu prüfen und über die Entlastung des Vorstandes alljährlich zu beschließen. (2) Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab. (3) Das Kuratorium fasst die Beschlüsse gemäß §12. § 10 Rechnungslegung Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 11 Staatsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftG Bln). (2) Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der Aufsichtsbehörde (3) 1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschrift, Bestellungsurkunden, Annahmebzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen; 2. einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. § 12 Satzungsänderung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Aufhebung der Stiftung (1) Über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung entscheiden der Vorstand und das Kuratorium jeweils mit ¾ Mehrheit bei einer Anwesenheit von jeweils mindestens der Hälfte der Mitglieder beider Organe. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung. § 13 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft mit der Maßgabe, dass die Amtszeiten der neu zu berufenden Vorstandsmitglieder sich um die bereits abgelaufene Amtszeit des derzeitigen Vorstands verkürzen.
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