Satzung der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw)

Satzung
der Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw)
§1
Name, Rechtsform, Sitz
Die Stiftung führt den Namen Stiftung der Deutschen Wirtschaft (sdw).
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
§2
Zweck
(1)
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung im
nationalen und im internationalen Bereich sowie der Kooperation auf den genannten
Gebieten.
(2)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
1.
die Vergabe von Stipendien an begabte Studierende und junge Wissenschaftler,
die bereit sind, sich für die soziale Marktwirtschaft und die freiheitlich
demokratische Grundordnung einzusetzen,
2.
Vorbereitung junger Menschen auf Schlüsselpositionen in der unternehmerischen
Wirtschaft und in anderen gesellschaftlichen Bereichen, durch Fördern der
persönlichen Entwicklung hin zu unternehmerisch denkenden Leistungs- und
Verantwortungsträgern und Vermittlung von Wissen und Kompetenzen zur
Unternehmensführung,
3.
Förderung von Forschungsvorhaben, eingeschlossen deren Publikation,
4.
die Förderung der Zusammenarbeit von Schulen und Unternehmen auf den
Gebieten der Unterrichtsarbeit, der Schulorganisation und der Zielgruppenarbeit,
5.
Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsqualität in Schule und Hochschule
und zur Leistungsmessung,
6.
bildungspolitische Projekte, auch in Form von Veranstaltungen und Seminaren zu
wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Fragen,
7.
durch Mittelbeschaffung und -weitergabe i.S.d. § 58 Nr.1 AO.
Die vorgenannten Zwecke können auch durch die Weitergabe von Mitteln an andere
steuerbegünstigte Körperschaften verwirklicht werden.
(3)
Hinsichtlich der Vergabe von Stipendien wird der Vorstand in Abstimmung mit dem
Finanzamt allgemeine Vergaberichtlinien aufstellen und in geeigneter Form der
Öffentlichkeit zugänglich machen.
(4)
Die Forschungsergebnisse der Stiftung sind zeitnah zu veröffentlichen. Dies kann
sowohl durch Publikationen als auch durch öffentliche Vorträge geschehen.
(5)
Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer oder mehrerer Hilfspersonen
i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst
wahrnimmt. Sie hat zu diesem Zweck schriftliche Verträge mit der/den Hilfspersonen
abzuschließen.
(6)
Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht und wird
auch durch wiederholte Zuwendungen nicht begründet.
(7)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(8)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
§3
Vermögen, Verwendung der Mittel
(1)
Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Anspruch auf Übertragung eines
Vermögens des Stifters, der „Stiftung der Deutschen Wirtschaft für Qualifizierung und
Kooperation e.V.“, in Höhe von EUR 2.000.000,- (in Worten: zwei Millionen Euro).
(2)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand grundsätzlich ungeschmälert zu
erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige
Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung
des Stiftungsvermögens bestimmt sind. In einzelnen Geschäftsjahren darf auch das
Vermögen selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen
Betrages sichergestellt ist oder die Inanspruchnahme des Stiftungsvermögens wegen
wesentlicher Änderung der Verhältnisse angezeigt erscheint, soweit der Vorstand dies
zuvor durch einstimmig gefassten Beschluss festgestellt hat. Erträge aus
Vermögensumschichtungen können maßvoll zur Zweckerfüllung verwendet werden,
sofern dadurch der reale Wert des Stiftungsvermögens nicht beeinträchtigt wird.
(3)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4)
Die Stiftung kann ihre Erträge, soweit hierdurch die Steuerbegünstigung nicht
beeinträchtigt wird, ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen.
§4
Organe
Organe der Stiftung sind:
a)
b)
der Vorstand
das Kuratorium
Ein Mitglied eines Organs kann nicht zugleich einem anderen Organ angehören.
§5
Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus fünf bis zehn Mitgliedern, die vom Kuratorium für die Dauer
von vier Jahren bestellt werden. Wiederbestellung oder vorzeitige Abberufung aus
wichtigem Grund ist möglich; die Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit
rechtskräftig festgestellt ist. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens von Mitgliedern des
Vorstandes sind die Nachfolger nur bis zum Ende der laufenden Amtszeit des
ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen. Die Mitglieder des Vorstandes führen ihr Amt
bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter.
(2)
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus;
sie erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen. § 6 Absatz 3
bleibt unberührt.
(3)
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende
Vorsitzende. Abweichend von Absatz 5 ist der Vorstand hinsichtlich dieser
Entscheidung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der
Sitzung anwesend sind oder an der schriftlichen Beschlussfassung teilnehmen.
(4)
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in schriftlicher Abstimmung.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter lädt alle
Vorstandsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur Sitzung
ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
(5)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der
Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter oder bei Abwesenheit des Vorsitzenden
seine beiden Stellvertreter, in der Sitzung anwesend sind. Für eine schriftliche
Abstimmung gilt Satz 1 entsprechend.
(6)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer
schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7)
Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten.
§6
Geschäftsführung und Vertretung
(1)
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener
Verantwortung. Er hat dabei den Willen des Stifters so wirksam und nachhaltig wie
möglich zu erfüllen. Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen
Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
(2)
Zur Vertretung der Stiftung ist jeweils ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit dem
Vorsitzenden oder mit einem seiner Stellvertreter berechtigt. Der Vorstand kann dem
Vorsitzenden und seinen Stellvertretern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.
(3)
Der Vorstand kann bis zu zwei seiner Mitglieder mit den laufenden Geschäften der
Verwaltung der Stiftung betrauen (geschäftsführende Vorstandsmitglieder). Die
geschäftsführenden Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt; sie sind von
den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Den geschäftsführenden
Vorstandsmitgliedern ist eine angemessene Vergütung zu gewähren.
(4)
Der Vorstand kann durch Beschluss bestimmte Geschäfte der Stiftung auf einen
geschäftsführenden Ausschuss übertragen; § 5 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 gilt
entsprechend. Dem geschäftsführenden Ausschuss gehören der Vorsitzende und
seine Stellvertreter sowie die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder an.
(5)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist die
Aufgabenverteilung zwischen den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern, dem
geschäfts-führenden Ausschuss sowie dem Gesamtvorstand zu regeln.
§7
Ehrenvorsitzende des Vorstands
Persönlichkeiten, die sich um den Stiftungszweck besonders verdient gemacht haben,
können auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Kuratoriums jeweils mit
Dreiviertelmehrheit bei einer Anwesenheit von jeweils mindestens der Hälfte der
Mitglieder beider Organe vom Kuratorium zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenvorsitzende können nicht Mitglied des Vorstands sein, sie sind jedoch berechtigt,
an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen; § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
§8
Kuratorium
(1)
Das Kuratorium besteht aus vier bis fünfzehn Mitgliedern. Es sind Persönlichkeiten, die
sich ideell und materiell für die Belange der Stiftung einsetzen.
(2)
Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich aus; sie
erhalten Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen notwendigen Auslagen.
(3)
Die ersten Kuratoriumsmitglieder sind im Stiftungsgeschäft bestellt. Als geborene
Mitglieder gehören dem Kuratorium der Präsident der Bundesvereinigung der
Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) oder ein von ihm zu benennender
Vizepräsident der BDA, der Vorstandsvorsitzende des Vereins zur Förderung der
Stiftung der Deutschen Wirtschaft e. V., der Vorstandsvorsitzende des sdw-Alumni
e. V. und ein vom Kuratorium der Stiftung Studienförderwerk Klaus Murmann
benannter Vertreter an; der Vorstand stellt mit legitimierender Wirkung nach außen
fest, wer von dem Kuratorium der Stiftung Studienförderwerk Klaus Murmann als
geborenes Kuratoriumsmitglied der Stiftung benannt wurde. Alle weiteren
Kuratoriumsmitglieder werden durch das Kuratorium berufen. Die Amtszeit beträgt fünf
Jahre; Wiederbestellung oder Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich; die
Abberufung ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Die
Mitgliedschaft im Kuratorium endet mit Vollendung des fünfundsiebzigsten
Lebensjahres.
(4)
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder
anwesend sind oder sich zwei Drittel der Kuratoriumsmitglieder an einer schriftlichen
Abstimmung beteiligen.
(5)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden
Vorsitzenden. Abweichend von Absatz 4 ist das Kuratorium hinsichtlich dieser
Entscheidung beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder in der
Sitzung anwesend sind oder an der schriftlichen Beschlussfassung teilnehmen.
(6)
Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder in schriftlicher Abstimmung.
Der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter lädt alle
Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der genauen Tagesordnung zur
Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf.
(7)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden oder der sich an einer
schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(8)
Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im
Wortlaut festzuhalten.
§9
Aufgaben des Kuratoriums
(1)
Das Kuratorium berät den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung. Es hat
die Aufstellungen und den Bericht gemäß § 10 zu prüfen und über die Entlastung des
Vorstandes alljährlich zu beschließen.
(2)
Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder und beruft sie ab.
(3)
Das Kuratorium fasst die Beschlüsse gemäß §12.
§ 10
Rechnungslegung
Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln.
Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und
Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen sowie ein Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks zu fertigen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11
Staatsaufsicht
(1)
Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner
Stiftungsgesetzes (StiftG Bln).
(2)
Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 StiftG Bln verpflichtet, der
Aufsichtsbehörde
(3)
1.
unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung
einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu
belegen
(Wahlniederschrift,
Bestellungsurkunden,
Annahmebzw.
Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen
Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
2.
einen Jahresbericht (Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und
Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks) einzureichen.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre
Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der
Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten
Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.
§ 12
Satzungsänderung, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Aufhebung der
Stiftung
(1)
Über Satzungsänderungen, die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung
entscheiden der Vorstand und das Kuratorium jeweils mit ¾ Mehrheit bei einer
Anwesenheit von jeweils mindestens der Hälfte der Mitglieder beider Organe.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung der Bildung sowie die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 13
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft mit der Maßgabe, dass die
Amtszeiten der neu zu berufenden Vorstandsmitglieder sich um die bereits abgelaufene
Amtszeit des derzeitigen Vorstands verkürzen.