Allgemeine Informationen zum Ersten Staatsexamen nach dem

Prüfungsamt
Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes (LLPA) an der
Pädagogischen Hochschule Weingarten
Allgemein verbindliche Informationen zur
Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen
und Realschulen
im Anschluss an das Sommersemester 2015 (Herbst 2015)
1. Informationspflicht
Der Prüfungskandidat hat die Pflicht sich selbstständig über Ablauf, Durchführung und Termine im Rahmen der
Ersten Staatsprüfung zu informieren. WO?
a) Über moopaed Kurs „Landeslehrerprüfungsamt: Prüfungspläne, Infos etc…“
b) Auf der Homepage der Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamts
c) In der gültigen Prüfungs- und Studienordnung
d) In schwierigen Fällen persönlich in den Sprechstunden beim Leiter des Prüfungsamtes,
Herrn Prof. Dr. Kittel S 027 (Anmeldung zu der Sprechstunde bitte über moopaed)
2. Prüfungszeitraum
Der Prüfungszeitraum erstreckt sich für alle zugelassenen Prüfungskandidaten vom ersten Tag der schriftlichen
Prüfungen bis zum letzten Tag des mündlichen Prüfungszeitraums (vgl. Terminplan). In diesem Zeitraum
müssen die Prüfungskandidaten für Prüfungen uneingeschränkt zur Verfügung stehen, da es durch Erkrankung von Prüfern und Prüfungsvorsitzenden zu Änderung des ursprünglichen Prüfungsplans kommen kann.
3. Meldeunterlagen
Diese sind persönlich auf dem Prüfungsamt, Frontoffice S 028 abzuholen. Daraus geht hervor, welche Unterlagen für die verbindliche Meldung zur Ersten Staatsprüfung benötigt werden.
Wichtig: für die Prüfung in einem Erweiterungsfach (Hauptfach, Leitfach!) benötigen Sie separate Meldeunterlagen. Studierende, die ein Erweiterungsfach als affines Fach studieren, müssen ebenfalls den Datenmeldebogen ausfüllen, jedoch keine Prüfung im Rahmen der Ersten Staatsprüfung ablegen.
4. Persönliche Prüfungsanmeldung
Die verbindliche Prüfungsanmeldung erfolgt persönlich (nach Alphabet – vgl. Terminplan). An diesem Tag
sind die kompletten Unterlagen nach § 10 GHPO I, 2003 / RPO I, 2003 auf dem Prüfungsamt vorzulegen.
Die in den mündlichen Prüfungsfächern (EZW / Päd. Psych. / HF / LF / ggf. Erweiterungsfach) mit den Fachprüfern vereinbarten Schwerpunktthemen sind ebenfalls an diesem Tag abzugeben.
Bitte beachten Sie die jeweilige Anzahl der Ausfertigungen, die Sie abgeben müssen!
Wichtig: Nach Abgabe der Meldeunterlagen sind keine Änderungen mehr möglich!
5.
Prüfungskommissionen
In Fächern, in denen mehr als zwei Professoren für Prüfungen zur Verfügung stehen, kümmern Sie sich rechtzeitig selbstständig um die Einteilung in die gewünschte Prüfungskommission. Ein Anspruch auf bestimmte Prüfer besteht lt. PO jedoch nicht! Das Prüfungsamt setzt grundsätzlich nur die Vorgaben der Fächer um.
6. Rücktritt
Sollten Sie nicht alle erforderlichen Unterlagen (§ 11 GHPO I, 2003 / RPO I 2003) rechtzeitig zusammenbekommen, können Sie durch ein formloses Schreiben mit Unterschrift (keine Email!) und unter Beachtung
des Termins Ihre Meldung zur Staatsprüfung zurückziehen.
7.
Zulassung zur Ersten Staatsprüfung
Diese erfolgt automatisch, wenn alle Unterlagen auf dem Prüfungsamt vorliegen. Eine Benachrichtigung
über die Zulassung erfolgt nicht. Nicht zugelassene Prüfungskandidaten werden schriftlich informiert. (Ohne
akademische Teilprüfung erfolgt keine Zulassung zur Staatsprüfung!)
Öffnungszeiten Prüfungsamt Frontoffice S 028: Mo, Di, Do 09:00 – 12:00 UHR, Mi 13:30 – 16:00 UHR
Prüfungsamt
Außenstelle des Landeslehrerprüfungsamtes (LLPA) an der
Pädagogischen Hochschule Weingarten
8. Notenbekanntgabe der schriftlichen Prüfungsnote / WiHa
Eine Bekanntgabe der Noten findet vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses generell nicht statt. Die Ausstellung eines vorzeitigen Notenblatts ist nur in begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen Antrag (mit
Nachweis) hin möglich. Bei Nichtbestehen der Klausur oder der WiHa erteilt das Prüfungsamt einen schriftlichen
Bescheid.
9. Bestehen einer Prüfung (PO 2003)
Im Hauptfach sind die schriftliche und die mündliche Prüfung grundsätzlich im gleichen Prüfungsdurchgang abzulegen. Wurde im Hauptfach eine Teilprüfung mit Erfolg abgelegt, so bleibt die bestandene Prüfung bestehen.
Zu wiederholen ist nur die nicht bestandene Teilprüfung.
Im EZW-Bereich sind die beiden mündlichen Teilprüfungen, Pädagogische Psychologie u. Erziehungswissenschaft (Allgemeine Pädagogik u. Schulpädagogik) stets im gleichen Prüfungsdurchgang abzulegen, auch wenn
die erste dieser Prüfungen nicht bestanden wurde.
10. Nichtbestehen einer Prüfung – Wiederholung einer Prüfung
Wird eine Prüfung nicht bestanden, so kann sie in dem Fach, in dem die Endnote „ausreichend“ (4,0) nicht erreicht wurde frühestens im nächsten Prüfungsdurchgang wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfung
muss jedoch spätestens im übernächsten Durchgang erfolgen, da sonst der Prüfungsanspruch in diesem
Studiengang erlischt. Ein bereits bestandener Prüfungsteil (z.B. schriftliche Prüfung im Hauptfach) bleibt
gültig.
Im Falle einer Wiederholungsprüfung ist keine Rückmeldung im Studierendensekretariat erforderlich.
Wird eine Prüfung nicht bestanden, so erhält der Prüfungskandidat einen schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes sowie schriftliche Informationen über das weitere Procedere.
11. Erkrankung während der Prüfungszeit
Für diesen Fall finden Sie in den Meldeunterlagen ein gesondertes Informationsblatt. Bitte beachten Sie, dass
die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht akzeptiert wird. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes mit den medizinischen Befundtatsachen und voraussichtlicher Dauer der Erkrankung (Attestvorlage
finden Sie auf unseren Homepage:
http://www.ph-weingarten.de/pruefungsamt/downloads/Attest_Formular_Neu.pdf ) ist in jedem Fall erforderlich.
In Zweifelsfällen oder bei wiederholter Erkrankung ist die Anforderung eines amtsärztlichen Zeugnisses obligat.
12. Fernbleiben von einer Prüfung und Unterbrechung der Prüfung
Bleibt ein Prüfungskandidat ohne Grund von einer Prüfung fern, erhält er in dem fraglichen Prüfungsteil die Note „ungenügend“ (6,0).
Eine Prüfungsunterbrechung kann nicht durch die Prüfer selbst genehmigt werden. Sie ist daher unverzüglich
anzuzeigen und kann ausschließlich von der Leitung des Prüfungsamtes genehmigt werden.
13. Freiversuch (ausschließlich PO2003)
Erfolgt die Meldung zur Staatsprüfung vor oder unmittelbar nach der Regelstudienzeit so kann im Falle des
Nichtbestehens der Prüfung ein Freiversuch in Anspruch genommen werden. Nähere Informationen erhalten Sie
in der Sprechstunde von Herrn Prof. Dr. Kittel sowie im Prüfungsamt Frontoffice S 028.
14. Zeugnisausgabe
Erfolgt am Tag der Examensfeier. Grundsätzlich werden die Zeugnisse nicht verschickt.
15. Meldeunterlagen für den Vorbereitungsdienst (Referendariat)
Diese können Sie unter dem Link: LEHREREINSTELLUNG-BW.DE downloaden. Sie müssen sich dann bis
zum 01.08. eines jeden Jahres bei einem der vier Regierungspräsidien/Schulreferate melden. Weitere Informationen zum Vorbereitungsdienst können zuständigkeitshalber nicht erteilt werden.
16. Betriebs- und Sozialpraktikum (Studiengang Lehramt an Grund- und Hauptschulen)
Bitte wenden Sie sich bei allen Fragen ausschließlich an das Regierungspräsidium Tübingen. Adresse und
Telefonnummer finden Sie in den Informationsblätter zum BETRIEBS- UND SOZIALPRAKTIKUM.
gez. Prof. Dr. A. Kittel
Öffnungszeiten Prüfungsamt Frontoffice S 028: Mo, Di, Do 09:00 – 12:00 UHR, Mi 13:30 – 16:00 UHR