Merkblatt zu „Hartz IV“ 10 Einmalige Beihilfen 1. Einmalige Beihilfen als unabweisbarer Bedarf § 24, Abs. 1 SGB II, § 37 SGB XII Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt das Jobcenter bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für das Jobcenter entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 % der Regelleistung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen getilgt. Der § 37 SGB XII enthält ebenfalls eine Darlehensregelung für einen im Einzelfall unabweisbaren Bedarf. Die Rückzahlung erfolgt in Höhe von bis zu 5% der Regelleistung. Im Rahmen des SGB XII hat die Geldleistung grundsätzlich Vorrang vor der Sachleistung (§10 Abs. 3). 2. Einmalige Beihilfen § 24, Abs. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 SGB XII Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II sind alle einmaligen Beihilfen wie Kleidergeld, Wohnungsrenovierung, Anschaffung von Wohnungsund Haushaltsgegenständen u.a.m. als Pauschale in der Regelleistung enthalten. Nicht in der Regelleistung enthalten sind Leistungen für: • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten • Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie • Leistungen für Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen therapeutischen Geräten Ausrüstungen sowie die Miete therapeutischen Geräten. von und von In diesen Fällen können Sie beim Jobcenter einen Antrag auf einmalige Beihilfen stellen, auch wenn Sie keine ALG II Bezieherin sind, jedoch den Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können 2.1. Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten § 24 SGB II, Münder Rz. 22,23 § 31 SGB XII , Münder Rz 4,5 o.g. Leistungen kommen in folgenden Fällen in Betracht: • nach einem Wohnungsbrand • bei Erstanmietung nach einer Haft • bei Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Scheidung oder Trennung • bei Auszug eines Kindes aus dem Haushalt der Eltern • bei Neugründung eines Haushaltes wegen Heirat • nach Zuzug aus dem Ausland • bei Wohnungslosen und Obdachlosen, die eine Wohnung gefunden haben • bei der Geburt eine Kindes, Erstausstattung des Kinderzimmers • ebenso fallen Haushaltsgeräte, die in einer eingerichteten Wohnung noch nicht vorhanden waren z.B. Waschmaschine, Herd u.a.m. unter Erstausstattungsgüter Zum notwendigen Hausrat zählen gemäß § 24 SGB II, Münder Rz: 24,26,27, § 27a SGB XII, Münder Rz: 23-26: • Bettzeug (Decken, Kissen, Bettbezüge) • Neue Matratze • Schränke, Tische, Sofa, Stühle • Öfen • Lampen • Gardinen oder Rollos Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014 Seite 1 • Teppich, Teppichboden (wenn Kinder im Krabbelalter in der Familie leben) • Herd, Kochtöpfe, Bratpfannen, Essservice, Kaffeeservice, Essbesteck, Kühlschrank, Staubsauger, (wenn Wohnung vorwiegend mit Teppichboden ausgelegt ist), Bügeleisen, Waschmaschine (auch in einem 1Personen-Haushalt), Spülmaschine, Radio, Fernseher • Jugendbett (BSG-Urteil vom 23. Mai 2013 B 4 AS 79/12 R) • Schreibtisch (SG Berlin 15. Februar 2012 S 174 AS 28285/11 WA) Zum notwendigen Wohnbedarf für Kinder zählen gemäß § 24 SGB II, Rz: 25: Der Körpergröße entsprechende Betten und Stühle, Laufstall, Kinderhochstuhl, Kinderwagen mit Zubehör, Matratze, Badewanne, Windeleimer, Bade- WickelKombination Seit 01. April 2006 sind alle einmaligen Beihilfen pauschaliert. Laut Empfehlung des Landkreistages des Saarlandes wurden für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten folgende Pauschalen festgesetzt: 1.100,- € für den Einpersonenhaushalt 1.800,- € für den Zweipersonenhaushalt 300,- € für jede weitere Person Die Auszahlung der Pauschale erfolgt als Abschlag in Höhe von 75 %. Der Restbetrag wird nach Vorlage der Kaufbelege gezahlt. Was zum notwendigen Hausrat für die Erstausstattung einer Wohnung zählt, können Sie in den Beratungsstellen erfragen. Sollten die Pauschalen nicht zur Deckung, ihres aktuellen Bedarfes ausreichen, weisen Sie gegenüber dem Jobcenter nach, was sie für die Pauschale an Gebrauchsgütern bekommen und erstellen Sie einen Kostenvoranschlag für die Gegenstände die zur Deckung des Bedarfes benötigt werden. 2.2. Leistungen für Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt § 24 SGBII, Münder Rz:29, § 31 SGB XII, Münder Rz: 7, SGB II-R 23.07.1 • • • • Babyerstausstattung bei Geburt Erstausstattung nach Wohnungsbrand bei Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit § 24 SGB II, Münder Rz: 30 , § 27a SGB XII, Münder Rz: 20 Die Erst- oder Grundausstattung an Kleidung muss so bemessen sein, dass ein mehrfaches Wechseln innerhalb einer Woche möglich ist. Laut dem Deutschen Verein gehören folgende Bekleidungsstücke zum notwendigen Bedarf: Mäntel (Wintermantel/Parka, Anorak/Regenmantel, Sommermantel, Übergangsmantel), Jacken/Sakko, Kleider, Röcke/Hosen, (für Frauen mindestens 6 Röcke/Hosen, für Männer 4 Hosen), Hemden/Blusen (Oberhemden, Freizeithemden), Pullover/ Strickjacken, Leibwäsche (Unterwäsche, Büstenhalter, Strumpfhosen, Nachthemden/Schlafanzüge); für Kinder Turnkleidung (Turnhose, Turnhemd, Turnschuhe), Badeanzug/Badehose/Bademütze, Schuhe (Halbschuhe, Sandalen, Winterschuhe, Hausschuhe, Gummistiefel), Bademantel; je nach Wetterlage auch ein zweiter Anorak oder Wintermantel o.ä. Pauschale für Schwangerschaftsbekleidung: 110,- € die Beihilfe ist rechtzeitig zu gewähren, d.h. zu Beginn des 6., nicht aber vor Beginn des 4. Schwangerschaftsmonats Pauschale für Säuglingserstausstattung: 185,- € für Säuglingsbekleidung (Bedarf für die ersten 6 Lebensmonate an); 220,- € für die Erstausstattung mit Kinderwagen, Kinderbettchen, Badewanne, Bekleidung, Babyhochstuhl, Laufgitter. Was für die Pauschale an Bekleidung angeschafft werden soll, können Sie in den Beratungsstellen erfragen. Sollten die Pauschalen nicht zur Deckung ihres aktuellen Bedarfes ausreichen, weisen Sie gegenüber dem Jobcenter nach, was sie für die Pauschale an Gebrauchsgütern bekommen und erstellen Sie einen Kostenvoranschlag für die Gegenstände die zur Deckung des Bedarfes benötigt werden. o.g. Leistungen kommen in folgenden Fällen in Betracht: • bei Schwangerschaft Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014 Seite 2 Für die Heizperiode 2013/2014 gelten ab 01.10.2013 folgende Jahrespauschalen : 3. Heizungsbeihilfe § 22 SGB II, § 35 SGB XII für Heizöl Haushaltsgröße 1. Pers. Hauhalt 2. Pers. Hauhalt 3. Pers. Hauhalt 4. Pers. Hauhalt 5. Pers. Hauhalt 6. Pers. Hauhalt 7. Pers. Hauhalt 8. Pers. Hauhalt 9. Pers. Hauhalt 10. Pers. Hauhalt Untermietverhältnis Liter 1100 Liter 1300 Liter 1700 Liter 1900 Liter 2000 Liter 2100 Liter 2200 Liter 2400 Liter 2600 Liter 2900 Liter 840 Liter Betrag (Jährlich) 1080,00 € 1272,00 € 1668,00 € 1860,00 € 1968,00 € 2064,00 € 2160,00 € 2352,00 € 2556,00 € 2844,00 € 828,00 € Betrag (Monatlich) 90,00 € 106,00 € 139,00 € 155,00 € 164,00 € 172,00 € 180,00 € 196,00 € 213,00 € 237,00 € 69,00 € Kg. 1400 kg 1600 kg 2000 kg 2200 kg 2400 kg 2500 kg 2600 kg 2900 kg 3200 kg 3500 kg 1050 kg Betrag (Jährlich) 588,00 € 672,00 € 840,00 € 924,00 € 1008,00 € 1056,00 € 1092,00 € 1224,00 € 1344,00 € 1476,00 € 444,00 € Betrag (Monatlich) 49,00 € 56,00 € 70,00 € 77,00 € 84,00 € 88,00 € 91,00 € 102,00 € 112,00 € 123,00 € 37,00 € Kg. 700 kg 900 kg 1100 kg 1200 kg 1300 kg 1400 kg 1400 kg 1500 kg 1700 kg 1900 kg 560 kg Betrag (Jährlich) 1080,00 € 1392,00 € 1692,00 € 1848,00 € 2004,00 € 2160,00 € 2160,00 € 2316,00 € 2628,00 € 2928,00 € 86400 € Betrag (Monatlich) 90,00 € 116,00 € 141,00 € 154,00 € 167,00 € 180,00 € 180,00 € 193,00 € 219,00 € 244,00 € 72,00 € für Steinkohle inkl. Fuhrlohn Haushaltsgröße 1. Pers. Hauhalt 2. Pers. Hauhalt 3. Pers. Hauhalt 4. Pers. Hauhalt 5. Pers. Hauhalt 6. Pers. Hauhalt 7. Pers. Hauhalt 8. Pers. Hauhalt 9. Pers. Hauhalt 10. Pers. Hauhalt Untermietverhältnis für Flüssiggas Haushaltsgröße 1. Pers. Hauhalt 2. Pers. Hauhalt 3. Pers. Hauhalt 4. Pers. Hauhalt 5. Pers. Hauhalt 6. Pers. Hauhalt 7. Pers. Hauhalt 8. Pers. Hauhalt 9. Pers. Hauhalt 10. Pers. Hauhalt Untermietverhältnis Hierbei handelt es sich um die Gaslieferung in einen vorhandenen Gastank. Bei Beantragung von Flüssiggas in Gasflaschen ist über die Höhe der Beihilfe im Einzelfall zu entscheiden. Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014 Seite 3 Der ermittelte Heizbedarf wird auf 12 Monate aufgeteilt. Dadurch sollen Sie in die Lage versetzt werden, Vorkehrungen zu treffen, um durch Ansparungen Ihren Heizbedarf für die Heizperiode selbst zu decken. Sie werden im Bescheid entsprechend auf die Ansparnotwendigkeit hingewiesen. Beispiel: Ein Hilfeempfänger spricht erstmalig am 01.10.2013 beim Sozialamt vor und stellt einen Antrag auf Winterbrandbeihilfe. Er erklärt glaubhaft, dass er nicht in der Lage war, einen Betrag für Winterbrand anzusparen. Bedarf : Einkommen : 391,00 € RS 228,00 € KdU ohne Heizung -----------619,00 € 700,00 € Rente Hier ist das übersteigende Einkommen in Höhe von 81,00 € an dem Heizbedarf (hier für Heizöl) von 1080,00 € in Abzug zu bringen. Es kann eine Beihilfe in Höhe von 999,00 € gewährt werden. Gleichzeitig ist der Betroffene in dem Bewilligungsbescheid auf seine zukünftige Ansparmöglichkeit hinzuweisen – mit der Folge, dass bei einer erneuten Antragstellung im Oktober 2014 eine Bewilligung nicht erfolgen wird. Aber, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie nichts ansparen konnten, muss Ihnen erneut eine Beihilfe gewährt werden. Folgender Zusatz ist im Bewilligungsbescheid aufzunehmen: „ Sie sind in der Lage, das übersteigende Einkommen von mtl. 81,00 € anzusparen. Dieser Betrag wird bei der Prüfung Ihres Antrages auf Winterbrandbeihilfe ab Oktober 2014 angerechnet.“ Bei erhöhtem Wärmebedarf (z.B. kalter Winter, schlechte Wärmedämmung, Alter oder Krankheit) sind die Mehrkosten auf Antrag zu übernehmen. Sammeln Sie alle Heizkostenbelege, um den erhöhten Heizbedarf nachzuweisen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Einrichtung: Herausgeber: Aktionskreis Kindergeld und Sozialhilfe (AKKS) c./o. Caritas GW-Projekt Zilleichstr. 2 66333 Völklingen-Wehrden Tel. 06898/ 16540 Fax: 06898/299578 e-mail: [email protected] Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014 Seite 4
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