FZ-Nr.: 39828

Merkblatt zu „Hartz IV“
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Einmalige Beihilfen
1. Einmalige Beihilfen als unabweisbarer
Bedarf
§ 24, Abs. 1 SGB II, § 37 SGB XII
Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur
Sicherung des Lebensunterhaltes umfasster
und nach den Umständen unabweisbarer
Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt das
Jobcenter bei entsprechendem Nachweis
den Bedarf als Sachleistung oder als
Geldleistung
und
gewährt
dem
Leistungsberechtigten ein entsprechendes
Darlehen. Bei Sachleistungen wird das
Darlehen in Höhe des für das Jobcenter
entstandenen Anschaffungswertes gewährt.
Das Darlehen wird durch monatliche
Aufrechnung in Höhe von 10 % der
Regelleistung
des
erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihm in
Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen
getilgt. Der § 37 SGB XII enthält ebenfalls
eine Darlehensregelung für einen im
Einzelfall unabweisbaren Bedarf. Die
Rückzahlung erfolgt in Höhe von bis zu 5%
der Regelleistung.
Im Rahmen des SGB XII hat die
Geldleistung grundsätzlich Vorrang vor der
Sachleistung (§10 Abs. 3).
2. Einmalige Beihilfen
§ 24, Abs. 3 SGB II, § 31 Abs. 1 SGB XII
Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II
sind
alle
einmaligen
Beihilfen
wie
Kleidergeld,
Wohnungsrenovierung,
Anschaffung
von
Wohnungsund
Haushaltsgegenständen
u.a.m.
als
Pauschale in der Regelleistung enthalten.
Nicht in der Regelleistung enthalten sind
Leistungen für:
• Erstausstattungen für die Wohnung
einschließlich Haushaltsgeräten
• Erstausstattungen
für
Bekleidung
einschließlich bei Schwangerschaft und
Geburt sowie
• Leistungen
für
Anschaffung
und
Reparaturen
von
orthopädischen
Schuhen,
Reparaturen
therapeutischen
Geräten
Ausrüstungen sowie die Miete
therapeutischen Geräten.
von
und
von
In diesen Fällen können Sie beim Jobcenter
einen Antrag auf einmalige Beihilfen stellen,
auch wenn Sie keine ALG II Bezieherin sind,
jedoch den Bedarf aus eigenen Kräften und
Mitteln nicht voll decken können
2.1. Leistungen für Erstausstattungen für
die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten
§ 24 SGB II, Münder Rz. 22,23
§ 31 SGB XII , Münder Rz 4,5
o.g. Leistungen kommen in folgenden Fällen
in Betracht:
• nach einem Wohnungsbrand
• bei Erstanmietung nach einer Haft
• bei Erstanmietung einer Wohnung im
Falle einer Scheidung oder Trennung
• bei Auszug eines Kindes aus dem
Haushalt der Eltern
• bei Neugründung eines Haushaltes
wegen Heirat
• nach Zuzug aus dem Ausland
• bei Wohnungslosen und Obdachlosen,
die eine Wohnung gefunden haben
• bei der Geburt eine Kindes,
Erstausstattung des Kinderzimmers
• ebenso fallen Haushaltsgeräte, die in
einer eingerichteten Wohnung noch nicht
vorhanden waren z.B. Waschmaschine,
Herd u.a.m. unter Erstausstattungsgüter
Zum notwendigen Hausrat zählen gemäß §
24 SGB II, Münder Rz: 24,26,27, § 27a SGB
XII, Münder Rz: 23-26:
• Bettzeug (Decken, Kissen, Bettbezüge)
• Neue Matratze
• Schränke, Tische, Sofa, Stühle
• Öfen
• Lampen
• Gardinen oder Rollos
Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014
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• Teppich, Teppichboden (wenn Kinder im
Krabbelalter in der Familie leben)
• Herd, Kochtöpfe, Bratpfannen,
Essservice, Kaffeeservice, Essbesteck,
Kühlschrank, Staubsauger, (wenn
Wohnung vorwiegend mit Teppichboden
ausgelegt ist), Bügeleisen,
Waschmaschine (auch in einem 1Personen-Haushalt), Spülmaschine,
Radio, Fernseher
• Jugendbett (BSG-Urteil vom 23. Mai 2013
B 4 AS 79/12 R)
• Schreibtisch (SG Berlin 15. Februar 2012
S 174 AS 28285/11 WA)
Zum notwendigen Wohnbedarf für Kinder
zählen gemäß § 24 SGB II, Rz: 25:
Der Körpergröße entsprechende Betten und
Stühle,
Laufstall,
Kinderhochstuhl,
Kinderwagen mit Zubehör, Matratze,
Badewanne, Windeleimer, Bade- WickelKombination
Seit 01. April 2006 sind alle einmaligen
Beihilfen pauschaliert.
Laut Empfehlung des Landkreistages des
Saarlandes wurden für die Erstausstattung für die Wohnung einschließlich
Haushaltsgeräten folgende Pauschalen
festgesetzt:
1.100,- € für den Einpersonenhaushalt
1.800,- € für den Zweipersonenhaushalt
300,- € für jede weitere Person
Die Auszahlung der Pauschale erfolgt als
Abschlag in Höhe von 75 %. Der Restbetrag
wird nach Vorlage der Kaufbelege gezahlt.
Was zum notwendigen Hausrat für die Erstausstattung einer Wohnung zählt, können
Sie in den Beratungsstellen erfragen.
Sollten die Pauschalen nicht zur Deckung,
ihres aktuellen Bedarfes ausreichen, weisen
Sie gegenüber dem Jobcenter nach, was sie
für die Pauschale an Gebrauchsgütern
bekommen und erstellen Sie einen
Kostenvoranschlag für die Gegenstände die
zur Deckung des Bedarfes benötigt werden.
2.2. Leistungen für Erstausstattungen für
Bekleidung einschließlich bei
Schwangerschaft und Geburt
§ 24 SGBII, Münder Rz:29, § 31 SGB XII,
Münder Rz: 7, SGB II-R 23.07.1
•
•
•
•
Babyerstausstattung bei Geburt
Erstausstattung nach Wohnungsbrand
bei Gewichtszu- oder Gewichtsabnahme
nach einer Haft oder Wohnungslosigkeit
§ 24 SGB II, Münder Rz: 30 , § 27a SGB
XII, Münder Rz: 20
Die Erst- oder Grundausstattung an
Kleidung muss so bemessen sein, dass ein
mehrfaches Wechseln innerhalb einer
Woche möglich ist. Laut dem Deutschen
Verein gehören folgende Bekleidungsstücke
zum
notwendigen
Bedarf:
Mäntel
(Wintermantel/Parka, Anorak/Regenmantel,
Sommermantel,
Übergangsmantel),
Jacken/Sakko, Kleider, Röcke/Hosen, (für
Frauen mindestens 6 Röcke/Hosen, für
Männer
4
Hosen),
Hemden/Blusen
(Oberhemden, Freizeithemden), Pullover/
Strickjacken, Leibwäsche (Unterwäsche,
Büstenhalter,
Strumpfhosen,
Nachthemden/Schlafanzüge); für Kinder
Turnkleidung
(Turnhose,
Turnhemd,
Turnschuhe),
Badeanzug/Badehose/Bademütze, Schuhe
(Halbschuhe,
Sandalen, Winterschuhe,
Hausschuhe, Gummistiefel), Bademantel; je
nach Wetterlage auch ein zweiter Anorak
oder Wintermantel o.ä.
Pauschale
für
Schwangerschaftsbekleidung:
110,- € die Beihilfe ist rechtzeitig zu
gewähren, d.h. zu Beginn des 6., nicht aber
vor Beginn des 4. Schwangerschaftsmonats
Pauschale für Säuglingserstausstattung:
185,- € für Säuglingsbekleidung (Bedarf
für die ersten 6 Lebensmonate an);
220,- € für die Erstausstattung mit
Kinderwagen, Kinderbettchen, Badewanne,
Bekleidung, Babyhochstuhl, Laufgitter.
Was für die Pauschale an Bekleidung
angeschafft werden soll, können Sie in den
Beratungsstellen erfragen.
Sollten die Pauschalen nicht zur Deckung
ihres aktuellen Bedarfes ausreichen, weisen
Sie gegenüber dem Jobcenter nach, was sie
für die Pauschale an Gebrauchsgütern
bekommen und erstellen Sie einen
Kostenvoranschlag für die Gegenstände die
zur Deckung des Bedarfes benötigt werden.
o.g. Leistungen kommen in folgenden Fällen
in Betracht:
• bei Schwangerschaft
Merkblatt 10 zu HartzIV – Stand 01/2014
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Für die Heizperiode 2013/2014 gelten ab
01.10.2013 folgende Jahrespauschalen :
3. Heizungsbeihilfe
§ 22 SGB II, § 35 SGB XII
für Heizöl
Haushaltsgröße
1. Pers. Hauhalt
2. Pers. Hauhalt
3. Pers. Hauhalt
4. Pers. Hauhalt
5. Pers. Hauhalt
6. Pers. Hauhalt
7. Pers. Hauhalt
8. Pers. Hauhalt
9. Pers. Hauhalt
10. Pers. Hauhalt
Untermietverhältnis
Liter
1100 Liter
1300 Liter
1700 Liter
1900 Liter
2000 Liter
2100 Liter
2200 Liter
2400 Liter
2600 Liter
2900 Liter
840 Liter
Betrag (Jährlich)
1080,00 €
1272,00 €
1668,00 €
1860,00 €
1968,00 €
2064,00 €
2160,00 €
2352,00 €
2556,00 €
2844,00 €
828,00 €
Betrag (Monatlich)
90,00 €
106,00 €
139,00 €
155,00 €
164,00 €
172,00 €
180,00 €
196,00 €
213,00 €
237,00 €
69,00 €
Kg.
1400 kg
1600 kg
2000 kg
2200 kg
2400 kg
2500 kg
2600 kg
2900 kg
3200 kg
3500 kg
1050 kg
Betrag (Jährlich)
588,00 €
672,00 €
840,00 €
924,00 €
1008,00 €
1056,00 €
1092,00 €
1224,00 €
1344,00 €
1476,00 €
444,00 €
Betrag (Monatlich)
49,00 €
56,00 €
70,00 €
77,00 €
84,00 €
88,00 €
91,00 €
102,00 €
112,00 €
123,00 €
37,00 €
Kg.
700 kg
900 kg
1100 kg
1200 kg
1300 kg
1400 kg
1400 kg
1500 kg
1700 kg
1900 kg
560 kg
Betrag (Jährlich)
1080,00 €
1392,00 €
1692,00 €
1848,00 €
2004,00 €
2160,00 €
2160,00 €
2316,00 €
2628,00 €
2928,00 €
86400 €
Betrag (Monatlich)
90,00 €
116,00 €
141,00 €
154,00 €
167,00 €
180,00 €
180,00 €
193,00 €
219,00 €
244,00 €
72,00 €
für Steinkohle inkl. Fuhrlohn
Haushaltsgröße
1. Pers. Hauhalt
2. Pers. Hauhalt
3. Pers. Hauhalt
4. Pers. Hauhalt
5. Pers. Hauhalt
6. Pers. Hauhalt
7. Pers. Hauhalt
8. Pers. Hauhalt
9. Pers. Hauhalt
10. Pers. Hauhalt
Untermietverhältnis
für Flüssiggas
Haushaltsgröße
1. Pers. Hauhalt
2. Pers. Hauhalt
3. Pers. Hauhalt
4. Pers. Hauhalt
5. Pers. Hauhalt
6. Pers. Hauhalt
7. Pers. Hauhalt
8. Pers. Hauhalt
9. Pers. Hauhalt
10. Pers. Hauhalt
Untermietverhältnis
Hierbei handelt es sich um die Gaslieferung in einen vorhandenen Gastank.
Bei Beantragung von Flüssiggas in Gasflaschen ist über die Höhe der Beihilfe im Einzelfall zu
entscheiden.
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Der ermittelte Heizbedarf wird auf 12 Monate aufgeteilt. Dadurch sollen Sie in die Lage versetzt
werden, Vorkehrungen zu treffen, um durch Ansparungen Ihren Heizbedarf für die Heizperiode
selbst zu decken.
Sie werden im Bescheid entsprechend auf die Ansparnotwendigkeit hingewiesen.
Beispiel:
Ein Hilfeempfänger spricht erstmalig am 01.10.2013 beim Sozialamt vor und stellt einen
Antrag auf Winterbrandbeihilfe. Er erklärt glaubhaft, dass er nicht in der Lage war, einen
Betrag für Winterbrand anzusparen.
Bedarf :
Einkommen :
391,00 € RS
228,00 € KdU ohne Heizung
-----------619,00 €
700,00 € Rente
Hier ist das übersteigende Einkommen in Höhe von 81,00 € an dem Heizbedarf (hier für Heizöl)
von 1080,00 € in Abzug zu bringen. Es kann eine Beihilfe in Höhe von 999,00 € gewährt
werden.
Gleichzeitig ist der Betroffene in dem Bewilligungsbescheid auf seine zukünftige
Ansparmöglichkeit hinzuweisen – mit der Folge, dass bei einer erneuten Antragstellung im
Oktober 2014 eine Bewilligung nicht erfolgen wird. Aber, wenn Sie glaubhaft darlegen, dass Sie
nichts ansparen konnten, muss Ihnen erneut eine Beihilfe gewährt werden.
Folgender Zusatz ist im Bewilligungsbescheid aufzunehmen:
„ Sie sind in der Lage, das übersteigende Einkommen von mtl. 81,00 € anzusparen.
Dieser Betrag wird bei der Prüfung Ihres Antrages auf Winterbrandbeihilfe ab Oktober
2014 angerechnet.“
Bei erhöhtem Wärmebedarf (z.B. kalter Winter, schlechte Wärmedämmung, Alter oder
Krankheit) sind die Mehrkosten auf Antrag zu übernehmen. Sammeln Sie alle
Heizkostenbelege, um den erhöhten Heizbedarf nachzuweisen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an folgende Einrichtung:
Herausgeber:
Aktionskreis Kindergeld und Sozialhilfe (AKKS)
c./o. Caritas GW-Projekt
Zilleichstr. 2
66333 Völklingen-Wehrden
Tel. 06898/ 16540
Fax: 06898/299578
e-mail: [email protected]
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