Rechtswissenschaftliches Institut I. II. III. IV. V. VI. VII. VIII. IX. X. XI. Einführung Prozessgrundsätze Prozessvoraussetzungen Parteien Beweisrecht Verfahren in erster Instanz Rechtsmittel Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage Zwangsvollstreckung Einstweiliger Rechtsschutz Internationales Zivilprozessrecht Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 97 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Grundsatz: obligatorisches Vermittlungsverfahren vor dem Vermittleramt (näher insb. § 8 VAG) • unabhängig vom Streitwert • auch in Fällen mit Auslandsbezug • Zustellung der Vorladung zum Vermittlungsversuch an Beklagten begründet Streitanhängigkeit (§ 37 Abs. 4 VAG) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 98 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • zuständig: Vermittleramt (Verwaltungsbehörde) (Vermittlungsverfahren ist nicht Teil des gerichtlichen Verfahrens, sondern Voraussetzung für dessen Zulässigkeit) • örtliche Zuständigkeit des Vermittleramts (§ 9 VAG): − Wohnsitz/Aufenthalt des Beklagten − abweichende Vereinbarung zulässig − keine Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Vermittleramts nach stattgehabter Vermittlung − bei bestehender internationaler Zuständigkeit, aber fehlendem inländischem Wohnsitz/Aufenthalt des Beklagten Bestimmung des zuständigen Vermittleramts durch das Landgericht − bei Zweifeln und Streitigkeiten über die Zuständigkeit: Entscheidung durch das Landgericht Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 99 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Entfall des Schlichtungsverfahrens (§ 8 Abs. 2 VAG) − Ausserstreitverfahren − Familiensachen − gerichtliche Aufkündigung; Übernahme-/Übergabeauftrag − schiedsgerichtliches Verfahren, Anfechtung eines Schiedsspruchs − Mandatsverfahren − Schuldentriebverfahren (vorherige Durchführung eines Vermittlungsverfahrens aber zulässig; vgl. § 42 Ziff. 5 VAG) − Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage − Sicherstellung, Zwangsvollstreckung, Konkurs − Notwendigkeit der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 100 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsinstanz (§ 8 Abs. 2 VAG) − Zuständigkeit von Einigungsamt/Einigungsstelle (Arbeitsstreitigkeiten) − Anrufung der Schlichtungsstelle nach dem Banken-, Vermögensverwaltungs-, Zahlungsdienste- oder E-Geldgesetz − Mediations nach ZivMediatG (kann von den Parteien anstelle des Vermittlungsverfahrens gewählt werden) − Schlichtungsverfahren nach Gleichstellungsgesetz Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 101 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Durchführung des Vermittlungsverfahrens − Einleitung: mündlich oder schriftlich (§ 18 VAG) − Verhandlung: mündlich und formlos (§ 14 Abs. 2 VAG) − eingeschränkte Beweisaufnahme (§ 22 VAG) − dient der Aussöhnung der Parteien (vgl. § 21 Abs. 1 VAG) − Pflicht zum persönlichen Erscheinen (§ 12 VAG) − grundsätzlich keine Entscheidkompetenz des Vermittlers (Ausnahmen: § 17 VAG, § 30 VAG) − keine Öffentlichkeit des Schlichtungsverfahrens (§ 14 Abs. 1 VAG) − keine Vernehmung des Vermittlers und der Parteien zu Beweiszwecken über Äusserungen während des Vermittlungsversuchs (§ 42 Ziff. 4 VAG) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 102 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Erfolgreiche Vermittlung (§ 27 VAG) − Vergleich: Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs − Anerkenntnis/Verzicht: Wirkung eines rechtskräftigen Anerkennungs-/Verzichtsurteils Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 103 Rechtswissenschaftliches Institut Vor Klageerhebung: Vermittlungsverfahren • Erfolglose Vermittlung – Ausstellung des Leitscheins (§ 28 VAG) − auf Begehren einer Partei (bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei auf Antrag der erschienenen Partei) − Leitschein muss innert zwei Monaten seit Vermittlungsverhandlung verlangt und mit Klage beim Landgericht eingelegt werden, sonst neuerliches Vermittlungsverfahren nötig − Fortsetzungslast: wenn rechtzeitige Einlegung beim Landgericht zweimal versäumt, Geltendmachung des Anspruchs verwirkt Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 104 Rechtswissenschaftliches Institut Klage • Begriff: Antrag auf Rechtsschutzgewährung in der Hauptsache • leitet Zivilprozess ein, legt Parteien und Streitgegenstand fest • bei vermittlungspflichtigen Streitsachen ist der Klage der Leitschein beizulegen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 105 Rechtswissenschaftliches Institut Klage • Form der Klage: − vorbereitender Schriftsatz (§ 232 Abs. 1 ZPO) − bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien: Erklärung zu Protokoll zulässig (§ 236 ZPO) • Ausfertigungen: je eine für jeden Gegner und eine für die Gerichtsakten (§ 80 Abs. 1 ZPO) • Rubriken (Halbschriften) zur Verständigung sonstiger Beteiligter (Bezeichnung des Gerichts, der Parteien und des Streitgegenstands, § 80 Abs. 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 106 Rechtswissenschaftliches Institut Inhalt der Klage • Bezeichnung des angerufenen Gerichts (§ 75 Ziff. 1 ZPO) • Bezeichnung der Parteien und der Parteienvertreter (§ 75 Ziff. 1 ZPO) • Nachweis der Bevollmächtigung; Vollmachtsvorlage (§ 28 ZPO) • Bezeichnung des Streitgegenstandes (§ 75 Ziff. 1 ZPO) • z.B.: «wegen: CHF 100.000.− s.A.»; «wegen: Herausgabe») • Bezeichnung als Klage • Anzahl der Ausfertigungen und Rubriken • Bezeichnung der Beilagen und ihrer Zahl, Angabe, ob in Ur- oder Abschrift angeschlossen (§ 75 Ziff. 2 ZPO) • Unterschrift der Partei oder des Vertreters (§ 75 Ziff. 3 ZPO) • Entrichtung der Gerichtsgebühren (§ 4 GGG) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 107 Rechtswissenschaftliches Institut Inhalt der Klage • Bestimmtes Klagebegehren (entsprechend dem gewünschten Urteilsspruch) − bei Klage auf Geldleistung: Bezifferung − Stufenklage: o Begehren auf Rechnungslegung, eidliche Vermögens- oder Schuldenangabe o verbunden mit vorläufig unbeziffertem Zahlungs- oder Herausgabebegehren (Art. XV Abs. 3 EGZPO) • Bei unbestimmtem Begehren: Verbesserungsauftrag, mangels Verbesserung Zurückweisung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 108 Rechtswissenschaftliches Institut Inhalt der Klage • Klagserzählung (Substantiierung) → • Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers in Haupt- und Nebensachen gründet, sind im Einzelnen kurz und vollständig anzugeben (§ 232 Abs. 1 ZPO) Anbot der Beweismittel − Beweismittel, deren sich der Kläger zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptung bei der Verhandlung zu bedienen beabsichtigt, sind im Einzelnen genau zu bezeichnen − ratsamer Klageinhalt (Fehlen von Beweisanboten macht Klage nicht unzulässig, kann aber zur Beweislosigkeit und damit zur Abweisung führen) • Angaben zur Zuständigkeit, wenn ein besonderer Gerichtsstand in Anspruch genommen wird Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 109 Rechtswissenschaftliches Institut Streitgegenstand • Bedeutung − begrenzt den sachlichen Umfang des Rechtsstreits und steckt Rahmen für die Entscheidungsbefugnis des Gerichts ab − ist massgeblich für Zulässigkeit des Rechtswegs und ggf. für Zuständigkeit des Gerichts − materielle Rechtskraft bezieht sich auf Streitgegenstand − objektive Klagenhäufung nur bei Mehrheit von Streitgegenständen − Klageänderung nur bei Änderung des Streitgegenstands − Streitanhängigkeit nur bei Identität des Streitgegenstands − Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht sperrt nur neue Klagen mit demselben Streitgegenstand Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 110 Rechtswissenschaftliches Institut Streitgegenstand • Begriff: Streitgegenstand als prozessualer Anspruch • zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff: − Klagebegehren (Urteilsantrag) − Klagegrund (Tatsachenbehauptungen, auf die sich das Klagebegehren gründet) o Theorie vom rechtserzeugenden Sachverhalt o Theorie vom Lebenssachverhalt Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 111 Rechtswissenschaftliches Institut Klage • Klagearten − Leistungsklage → Ziel: Verurteilung zu einem Tun, Dulden, Unterlassen − Feststellungsklage → Ziel: Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts / der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde − Gestaltungsklage → Ziel: unmittelbare Begründung, Änderung oder Aufhebung eines Rechtsverhältnisses Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 112 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsklage • Elemente der Leistungsklage − implizit: Begehren auf Feststellung des Leistungsanspruchs − explizit: Begehren um Erlass einen Leistungsbefehls • stattgebendes Leistungsurteil ist vollstreckbar (Exekutionstitel) und stellt Bestand des Leistungsanspruchs fest • abweisendes Leistungsurteil stellt Nichtbestehen des Leistungsanspruchs fest Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 113 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsklage • Leistungsklage im engeren Sinn → Klage auf Verurteilung zu einem positiven Tun) − (volle) Stattgebung nur, wenn Anspruch bei «Urteilsschöpfung» fällig (§ 406 ZPO); h.M.: massgeblicher Zeitpunkt = Schluss der Verhandlung → vor Fälligkeit aber ggf. Feststellung möglich − Klage auf künftige Leistung: bei «Alimenten» (§ 406 ZPO) o Alimente i.S.v. § 406 ZPO = wiederkehrende Geld- oder Sachleistungen mit Unterhaltscharakter (z.B. auch Schadensrenten aus unerlaubter Handlung) o Schuldner muss Verpflichtung verletzt oder damit gedroht haben Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 114 Rechtswissenschaftliches Institut Leistungsklage • Duldungsklage → • Klage auf Verurteilung zur Unterlassung der Behinderung bestimmter Handlungen Unterlassungsklage (§ 234 Abs. 2 ZPO) → Klage auf Verurteilung zur Unterlassung bestimmter Handlungen − Erfolgsvoraussetzung: Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr → bei fehlender Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr: Abweisung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 115 Rechtswissenschaftliches Institut Feststellungsklage (§ 234 Abs. 1 ZPO) • Feststellungsfähigkeit − Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts − Feststellung der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde − nicht feststellungsfähig: Tatsachen, rechtliche Qualifikationen, abstrakte Rechtsfragen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 116 Rechtswissenschaftliches Institut Feststellungsklage (§ 234 Abs. 1 ZPO) • Feststellungsinteresse − besondere Prozessvoraussetzung − rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung (aktueller Anlass zur Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses) − bei positiver Feststellungsklage: ernsthafte Bestreitung durch Beklagten − bei negativer Feststellungsklage: Berühmung durch den Beklagten − Subsidiarität der Feststellungsklage → Feststellungsklage unzulässig, wenn Kläger mit Leistungsurteil alles erhalten kann, was er mit einem Feststellungsurteil erhielte Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 117 Rechtswissenschaftliches Institut Zwischenantrag auf Feststellung • Antrag auf urteilsmässigen Entscheid über ein streitiges präjudizielles Recht oder Rechtsverhältnis • kann von Kläger (§ 244 Abs. 1 ZPO) oder Beklagtem (§ 258 Abs. 2 ZPO) gestellt werden • Wirkung der Feststellung muss über Anlassfall hinausreichen • Antrag bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung zulässig • abhängig von Schicksal der Hauptklage (kein Entscheid über Zwischenfeststellungsantrag, wenn über Klage – z.B. wegen Klagszurücknahme – nicht mehr entschieden werden darf) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 118 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsgestaltungsklage • Elemente der Rechtsgestaltungsklage − implizit: Feststellung des Gestaltungsgrundes − explizit: Gestaltungsbegehren auf Änderung der Rechtslage • stattgebendes Gestaltungsurteil ändert die Rechtslage unmittelbar und stellt Bestand des Gestaltungsgrundes fest • abweisendes Urteil stellt Nichtbestand des Gestaltungsgrundes fest Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 119 Rechtswissenschaftliches Institut Widerklage • selbständige Klage des Beklagten gegen den Hauptkläger (= Widerbeklagten) • Widerklage unabhängig vom Schicksal der Hauptklage (bleibt auch bestehen, wenn Hauptklage dahinfällt) • Voraussetzungen − Parteien der Widerklage identisch mit Parteien der Hauptklage (in vertauschten Rollen) − Hauptklage streitanhängig − mündliche Verhandlung in erster Instanz noch nicht geschlossen (§ 241 Abs. 2 ZPO) − in vermittlungspflichtigen Sachen: Leitschein noch nicht eingereicht (§ 37 Abs. 4 VAG) − Konnexität, Kompensabilität oder Präjudizialität (§ 241 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 48 JN) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 120 Rechtswissenschaftliches Institut Klagenhäufung • subjektive Klagenhäufung: mehrere Personen als Kläger oder Beklagte (= Streitgenossenschaft) • objektive Klagenhäufung: mehrere Ansprüche desselben Klägers gegen denselben Beklagten − kumulativ − eventuell (Hilfsanspruch für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens) − alternativ (nur bei Wahlrecht des Schuldners oder Lösungsbefugnis zulässig) • Voraussetzungen der objektiven Klagenhäufung (§ 233 ZPO) − Zuständigkeit des Prozessgerichts für alle Ansprüche − dieselbe Verfahrensart für alle Ansprüche − nicht erforderlich: Konnexität Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 121 Rechtswissenschaftliches Institut Klagsänderung • Begriff: Änderung des Streitgegenstands, d.h. − Erweiterung oder Änderung des Klagebegehrens und/oder − Änderung des Klagegrundes Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 122 Rechtswissenschaftliches Institut Klagsänderung • Voraussetzungen − noch keine Streitanhängigkeit (§ 243 Abs. 1 ZPO) oder − Einwilligung des Gegners bzw. rügelose Verhandlung über geänderte Klage (§ 243 Abs. 2 ZPO) oder − Zulassung durch das Gericht, wenn keine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen (§ 243 Abs. 3 ZPO) • Klagsänderung nach erfolgloser Vermittlung erfordert neuerliche Vermittlungsverhandlung («Nachvermittlung») • keine Klagsänderung im Berufungsverfahren (OGH 08 CG.2008.94 m.w.N.) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 123 Rechtswissenschaftliches Institut Klagsänderung • unbeschränkt zulässige Klagsveränderungen (§ 243 Abs. 4 ZPO) → keine Nachvermittlung erforderlich − Änderung, Ergänzung, Erläuterung, Berichtigung tatsächlicher Angaben oder Beweise ohne Änderung des Klagegrundes − Klagseinschränkung (quantitativ oder qualitativ) − Austausch des ursprünglich geforderten Gegenstandes gegen einen anderen (gleichwertigen) − Änderung des Klagebegehrens auf das Interesse anstelle der Sachleistung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 124 Rechtswissenschaftliches Institut Klagszurücknahme • Begriff: Erklärung des Klägers, auf den Entscheid über sein Rechtsschutzgesuch zu verzichten • ohne Anspruchsverzicht: Klage kann neu angebracht werden (§ 245 Abs. 4 ZPO) − ohne Zustimmung des Beklagten: bis zum Beginn der ersten Tagsatzung; bei Nichterscheinen des Beklagten noch bei der ersten Tagsatzung − mit Zustimmung des Beklagten: jederzeit − unabhängig von Zustimmung: Klagszurücknahme, um einer Zurückweisung wegen Unzulässigkeit zuvorzukommen • unter Anspruchsverzicht: neue identische Klage unzulässig − jederzeit unabhängig von einer Zustimmung des Beklagten Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 125 Rechtswissenschaftliches Institut Klagszurücknahme • Wirkung (§ 245 Abs. 3 ZPO): − Klage gilt als nicht angebracht − Prozessbeendigung ipso iure (Beschluss über Prozessbeendigung deklarativ) − Kläger hat Beklagtem alle Kosten zu ersetzen, zu deren Tragung der Beklagte nicht bereits rechtskräftig verurteilt wurde • Gesetzlich fingierte Klagszurücknahme (§ 245 Abs. 5 ZPO) − hat Wirkung einer Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht − Beispiele: § 60 Abs. 3 ZPO (Nichterlag einer Prozesskaution), § 525 Abs. 3 ZPO Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 126 Rechtswissenschaftliches Institut Klagsprüfung durch das Gericht • Prüfung der Prozessvoraussetzungen − Zuständigkeit o § 23 Abs. 2 JN: Prüfung unter Bindung an Klagsangaben, sofern nicht aus amtlicher Tätigkeit als unrichtig bekannt (formelles Prüfungsrecht) − Sonstige Prozessvoraussetzungen o Prüfung ohne Bindung an Klagsangaben o Amtswegige Erhebungen bei Zweifeln − ggf. Heilungsversuch − bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen: amtswegige Zurückweisung «als zur Bestimmung der Tagsatzung ungeeignet» (Zurückweisung a limine) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 127 Rechtswissenschaftliches Institut Klagsprüfung durch das Gericht • Prüfung der Einhaltung von Formvorschriften − Formgebrechen, die geschäftliche Behandlung nicht hindern: vorgehen, als läge kein Mangel vor − Formgebrechen, die geschäftliche Behandlung hindern: Verbesserungsverfahren (§§ 84 f. ZPO) • Kein Verbesserungsverfahren bei Inhaltsmängeln (§ 84 ZPO e contrario) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 128 Rechtswissenschaftliches Institut Belehrung über Mängel bei unvertretenen Parteien • schriftlich überreichte Klage → • Anleitung des anwaltlich nicht vertretenen Klägers zu notwendigen Vervollständigungen und Richtigstellungen (§ 237 Abs. 1 ZPO) mündlich zu Protokoll gegebene Klage → Belehrung über Unzulässigkeit oder offenbare Unbegründetheit (§ 237 Abs. 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 129 Rechtswissenschaftliches Institut Gerichtsanhängigkeit • Gerichtsanhängigkeit tritt ein mit − Überreichung des Vermittleramtsbegehrens beim Vermittleramt in vermittlungspflichtigen Streitigkeiten (§ 37 Abs. 2 VAG) − sonst mit Überreichung der Klage an Gericht (§ 240 Abs. 1 Satz 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 130 Rechtswissenschaftliches Institut Gerichtsanhängigkeit • Wirkungen der Gerichtsanhängigkeit − Begründung des (zweiseitigen) Prozessrechtsverhältnisses zwischen Kläger und Gericht − massgeblicher Zeitpunkt für perpetuatio fori/iurisdictionis − massgeblicher Zeitpunkt für Fristwahrung und Unterbrechung des Fristablaufes − Unterbrechung von Verjährung und Ersitzung, sofern die Klage gehörig fortgesetzt wird (§ 1497 ABGB) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 131 Rechtswissenschaftliches Institut Weiteres Vorverfahren nach positiver Klagsprüfung • Anberaumung der ersten Tagsatzung (§§ 246 f. ZPO) − in der Regel zu verbinden mit mündlicher Streitverhandlung − fakultativ abgesonderte erste Tagsatzung − Einlassungsfrist (§ 247 ZPO): ca. 14 Tage zwischen Klagszustellung und erster Tagsatzung (Ordnungsfrist; Zeitraum kann ggf. verlängert/verkürzt werden) • Vorladung des Beklagten zur ersten Tagsatzung unter Mitteilung der Klage → Zustellung der Klage zu eigenen Handen (§ 106 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 132 Rechtswissenschaftliches Institut Streitanhängigkeit • Eintritt der Streitanhängigkeit − Zustellung der Vorladung zur Vermittlungsverhandlung an den Beklagten bei vermittlungspflichtigen Streitigkeiten (§ 37 Abs. 1 VAG) − sonst mit Zustellung der Klageschrift an den Beklagten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 ZPO) − bei Erhebung eines Anspruchs erst im Lauf des Prozesses: mit Geltendmachung bei der mündlichen Verhandlung (§ 240 Abs. 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 133 Rechtswissenschaftliches Institut Streitanhängigkeit • Ende der Streitanhängigkeit − mit Umwandlung in Rechtskraft durch rechtskräftige Entscheidung in der Sache − mit definitiver Erledigung des Streitgegenstandes o durch rechtskräftige Zurückweisung o durch Klagszurücknahme o durch prozessbeendenden Vergleich Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 134 Rechtswissenschaftliches Institut Streitanhängigkeit • Prozessuale Wirkungen der Streitanhängigkeit − Einbezug des Beklagten in das (nunmehr dreiseitige) Prozessrechtsverhältnis − Klagsänderung nur noch mit Zustimmung des Beklagten/ gerichtlicher Zulassung (§ 243 Abs. 2 und 3 ZPO; zur Klagsänderung vor Klagseinreichung bei Gericht vgl. § 29 VAG) − Unzulässigkeit eines zweiten Rechtsstreits über denselben Streitgegenstand (negative Prozessvoraussetzung) (§ 241 Abs. 1 ZPO) − Möglichkeit der Nebenintervention (§ 17 Abs. 1 ZPO) − Möglichkeit von Hauptintervention (§ 16 ZPO) und Widerklage (§ 241 Abs. 2 ZPO, § 37 Abs. 4 VAG) − kein Einfluss der Veräusserung der streitverfangenen Sache auf Prozess (§ 242 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 135 Rechtswissenschaftliches Institut Streitanhängigkeit als negative Prozessvoraussetzung • Unzulässigkeit von Parallelprozessen mit identischem Streitgegenstand zwischen denselben Parteien • Streitanhängigkeit als «Vorwirkung» der Rechtskraft • Zwecke − Prozessökonomie – Vermeidung unnötiger Mehrfachbelastung der Gerichte − Verhinderung widersprechender Entscheidungen – Rechtssicherheit Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 136 Rechtswissenschaftliches Institut Streitanhängigkeit als negative Prozessvoraussetzung • Voraussetzungen − Identität der Parteien (unabhängig von Parteirollenverteilung) − Identität des Streitgegenstands o identischer massgeblicher Sachverhalt o identisches Begehren (bzw. «kontradiktorisches Gegenteil») → Rechtsschutzziel der späteren Klage von früherer vollständig abgedeckt • keine Streitanhängigkeit durch Aufrechnungseinrede Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 137 Rechtswissenschaftliches Institut Erste Tagsatzung • Begriff: erste mündliche Verhandlung des Gerichts mit den Parteien nach Klagszustellung mit besonderem, eng umschriebenem Aufgabenkreis • Zweck − Klärung, ob Fall streitig wird − Behandlung rein prozessualer Fragen vor Eingehen in Sachverhandlung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 138 Rechtswissenschaftliches Institut Erste Tagsatzung – Verhandlungsgegenstand (§ 250 ZPO) • sachliche Erledigung des Rechtsstreits − durch Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil − durch Versäumungsurteil − durch gerichtlichen Vergleich Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 139 Rechtswissenschaftliches Institut Erste Tagsatzung – Verhandlungsgegenstand (§ 250 ZPO) • prozessuale Fragen − Anmeldung von Prozesseinreden → Einrede der Unzuständigkeit bei sonstigem Ausschluss − Antrag auf Klagsänderung − Antrag auf Prozesskostensicherheitsleistung (bei sonstigem Ausschluss) − Erklärung des benannten Auktors Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 140 Rechtswissenschaftliches Institut Erste Tagsatzung – Verhandlung und Entscheidung • über Prozessvoraussetzungen − zwingend sofortige Entscheidung über o mangelnde Partei- und Prozessfähigkeit o Fehlen der gesetzlichen Vertretung/Klagsermächtigung o mangelnde Vertretungsmacht − fakultativ Entscheidung über o Vorliegen sonstiger Prozessvoraussetzungen • sofortige Entscheidung über sonstige Prozessanträge − Bewilligung der Klagsänderung − Anordnung der Prozesskostensicherheitsleistung − Entbindung von Klage wegen Übernahmeerklärung des Auktors Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 141 Rechtswissenschaftliches Institut vorbereitende Schriftsätze • Zweck: Mitteilung von Anträgen, Angriffs- und Verteidigungsmitteln, Behauptungen und Beweisen, welche die Parteien in der Streitverhandlung geltend machen wollen (§ 257 Abs. 1 ZPO) • Form und Inhalt: §§ 74 ff. ZPO • Erlass der «nötig erscheinenden Anordnungen» durch das Gericht (§ 257 Abs. 3 ZPO) • Anordnung des Wechsels vorbereitender Schriftsätze oder der Einvernehmung zu Protokoll in Angelegenheiten, die erhebliche Zahl streitiger Ansprüche und Gegenansprüche betreffen (§ 257 Abs. 4 ZPO) • bei Nichtbefolgung des Auftrags: sofortige Anberaumung der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (§ 257 Abs. 6 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 142 Rechtswissenschaftliches Institut Klagebeantwortung • vorbereitender Schriftsatz • Inhalt − bestimmtes Begehren (Urteilsgegenantrag) o Klagszurückweisung o gänzliche oder teilweise Abweisung der Klage − Tatsachen und Umstände, auf die sich Einwendungen, Anträge und Einreden gründen − Beweismittel, deren sich der Beklagte zum Nachweis seiner tatsächlichen Behauptungen bedienen will − ggf. Abgabe eines Anerkenntnisses • bei fehlender/mangelhafter Klagebeantwortung (vgl. OGH 5 CG.2007.70): keine Säumnisfolgen; ggf. Kostenfolgen (§ 44 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 143 Rechtswissenschaftliches Institut Reaktion des Beklagten auf die Klage • Unterwerfung − Sachdisposition (Anerkenntnis, Vergleich) − Versäumung − Prozessbeendigung infolge aussergerichtlicher Bereinigung o Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht o Klagsrücknahme ohne Anspruchsverzicht o Klagseinschränkung auf Kosten o Säumnis infolge Vereinbarung o Ruhen des Verfahrens kraft Vereinbarung oder infolge Säumnis beider Parteien → keine endgültige Prozesserledigung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 144 Rechtswissenschaftliches Institut Reaktion des Beklagten auf die Klage • Bekämpfung der prozessualen Zulässigkeit der Klage − grundsätzlich jederzeit möglich − Einrede der (prorogablen) Unzuständigkeit und Antrag auf Prozesskostensicherheitsleistung: nur bis zur ersten Tagsatzung − Erhebung von Prozesseinreden berechtigt nicht zur Verweigerung der Einlassung und Verhandlung in der Hauptsache Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 145 Rechtswissenschaftliches Institut Reaktion des Beklagten auf die Klage • Streiteinlassung = Bekämpfung der Klage in der Sache • bei mangelnder Streiteinlassung: Säumnisfolgen («echtes» Versäumungsurteil) • Streiteinlassung ohne rechtzeitige Unzuständigkeitseinrede begründet Zuständigkeit des an sich (prorogabel) unzuständigen Gerichts (§ 53 Abs. 3 JN) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 146 Rechtswissenschaftliches Institut Streiteinlassung • passive Verteidigung (Antrag auf Klageabweisung) − Bestreiten der klagebegründenden Tatsachen und/oder − Bestreiten der vom Kläger begehrten Rechtsfolge (= Behauptung der Unschlüssigkeit der Klage) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 147 Rechtswissenschaftliches Institut Streiteinlassung • aktive Verteidigung − Einwendungen gegen den Anspruch (unselbständige Verteidigung – Antrag auf Klageabweisung) o Geltendmachung rechtshemmender (z.B. Stundung) oder rechtsaufhebender Tatsachen (z.B. Verjährung) bzw. von Einreden (z.B. Anfechtung) − selbständige Verteidigung (Begehren auf eigenen rechtskraftfähigen Urteilsausspruch) o prozessuale Aufrechnungseinrede o Zwischenantrag auf Feststellung o Widerklage Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 148 Rechtswissenschaftliches Institut Aufrechnungseinrede • Aufrechnung = wechselseitige Tilgung zweier einander gegenüberstehender Forderungen durch Verrechnung • Möglichkeiten der Geltendmachung der Gegenforderung − aussergerichtliche Aufrechnungserklärung → Beurteilung der Wirksamkeit im Prozess: nur in den Urteilsgründen − Aufrechnungseinrede im Prozess → gerichtet auf rechtskraftfähige Sachentscheidung (§ 411 Abs. 1 ZPO), soweit Hauptforderung zu Recht besteht − Widerklage → selbständige Klage (bleibt auch bestehen, wenn Hauptklage dahinfällt) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 149 Rechtswissenschaftliches Institut Aufrechnungseinrede • Aufrechnungseinrede im Prozess − doppelfunktionelle Prozesshandlung o prozessual: rechtskraftfähige Sachentscheidung (bis zur Höhe der Klagsforderung) o materiellrechtlich: Schuldtilgung − i.d.R. Eventualcharakter (d.h.: nur für den Fall, dass Gericht Hauptforderung als berechtigt sieht) − z.T. str., inwieweit Prozessvoraussetzungen bezüglich der Gegenforderung erfüllt sein müssen − Teilurteil über Klagsforderung zulässig, wenn keine Konnexität von Haupt- und Gegenforderung (§ 391 Abs. 3 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 150 Rechtswissenschaftliches Institut Verzicht • Erklärung des Klägers an das Gericht, den geltend gemachten Streitgegenstand ganz oder teilweise aufzugeben • reine Prozesshandlung • bei prozessualer Unwirksamkeit auf entsprechendes Parteivorbringen zu prüfen, ob materiellrechtlicher Verzicht vorliegt • Rechtsfolge: Beklagter kann Fällung eines Verzichtsurteils beantragen (§ 394 ZPO) → ≠ Klagszurücknahme (diese führt zur Prozessbeendigung ohne Sachentscheidung) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 151 Rechtswissenschaftliches Institut Verzicht • Voraussetzungen des Verzichtsurteils − Prozessvoraussetzungen gegeben − Antrag auf Verzichtsurteil gestellt − prozessuale Wirksamkeit und Eindeutigkeit des Verzichts − Zulässigkeit des Verzichts − kein Verstoss gegen gesetzliches Verbot oder gute Sitten − aber: keine Prüfung, ob Verzicht der wahren Rechtslage entspricht Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 152 Rechtswissenschaftliches Institut Anerkenntnis • einseitige, vorbehaltlose Erklärung des Beklagten an das Gericht, der klägerische Anspruch sei ganz oder teilweise berechtigt • reine Prozesshandlung • bei prozessualer Unwirksamkeit auf entsprechendes Parteivorbringen zu prüfen, ob materiellrechtliches Anerkenntnis vorliegt • Rechtsfolge: Kläger kann Fällung eines Anerkenntnisurteils beantragen (§ 395 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 153 Rechtswissenschaftliches Institut Anerkenntnis • Voraussetzungen des Anerkenntnisurteils − Prozessvoraussetzungen gegeben − Antrag auf Anerkenntnisurteil gestellt − anerkennungsfähige Rechtsfolge − rechtswirksames Anerkenntnis − kein Verstoss gegen gesetzliches Verbot oder die guten Sitten − Anspruch nicht der Parteidisposition entzogen − aber: keine Prüfung, ob Anerkenntnis den Tatsachen entspricht und schlüssig ist Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 154 Rechtswissenschaftliches Institut Gerichtlicher Vergleich • vor Gericht geschlossener und protokollierter Vertrag, durch den die Parteien einen Rechtsstreit gütlich beendigen oder einzelne Streitpunkte bereinigen • kein beiderseitiges Nachgeben erforderlich (auch Anerkenntnis/ Verzicht in Form eines Prozessvergleichs möglich) • Wirkungen − Bereinigungswirkung (durch Vergleich bereinigte Streitfragen dürfen nicht mehr aufgeworfen werden) − Prozessbeendigungswirkung (ipso iure) − Vollstreckungswirkung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 155 Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen des gerichtlichen Vergleichs • Zeitpunkt − vor dem Rechtsstreit (prätorischer Vergleich) vgl. auch § 227 ff. ZPO über Vorladung zum Zweck eines Vergleichsversuchs – aber für vermittlungspflichtige Streitigkeiten ausser Kraft gesetzt (§ 42 Abs. 1 Ziff. 3 VAG) − während des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 156 Rechtswissenschaftliches Institut Voraussetzungen des gerichtlichen Vergleichs • Zustandekommen − Willenseinigung der Parteien − Vergleichsfähigkeit des Gegenstands − Protokollierung durch Gericht − Voraussetzung der Vollstreckbarkeit: Unterschrift von Richter, Schriftführer und Parteien − Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien − inländische Gerichtsbarkeit, internationale Zuständigkeit, Zulässigkeit des Rechtswegs − noch keine rechtskräftige Entscheidung über Vergleichsgegenstand − kein Verstoss gegen gesetzliche Vorschrift oder gute Sitten − Vergleich hinreichend bestimmt, um vollstreckbar zu sein − keine auflösende Bedingung (aufschiebende Bedingung – z.B. Nichtwiderruf innert bestimmter Frist – zulässig) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 157 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs • doppelfunktionelle Prozesshandlung − materieller Vergleichsvertrag − Prozessbeendigung • Lehre von der Doppelnatur − gerichtlicher Vergleich nur gültig, wenn materiellrechtliche und prozessuale Voraussetzungen erfüllt − Anfechtung wegen materiellrechtlichen Mangels beseitigt auch prozessuale Wirkungen (Prozessbeendigungs- und Vollstreckungswirkung) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 158 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsnatur des gerichtlichen Vergleichs • Lehre vom Doppeltatbestand − materiellrechtliche und prozessuale Seite selbständig zu betrachten − prozessuale Unwirksamkeit → Fortsetzungsantrag − materiellrechtliche Unwirksamkeit → neuer Prozess (insb.: Oppositionsklage bei Vollstreckung aus materiell unwirksamem Vergleich) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 159 Rechtswissenschaftliches Institut Neuerliche Einklagung nach Vergleich • Neuerliche Einklagung einer verglichenen Rechtssache − h.M.: materiellrechtliche Einwendung der verglichenen Streitsache → Klage durch Urteil abzuweisen − a.A.: fehlendes Rechtsschutzinteresse → Klage mit Beschluss zurückzuweisen • Einklagung des aus dem Vergleich Geschuldeten («Doppeltitelproblematik») − Klage zulässig − nur aus dem Vergleich Geschuldetes zuzusprechen − i.d.R. Prozesskostenersatz an den Beklagten Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 160 Rechtswissenschaftliches Institut Stillstand des Verfahrens • Unterbrechung (vollständiger Stillstand, § 163 ZPO) (möglich aber: Erlass der Entscheidung bei Unterbrechung nach Schluss der mündlichen Verhandlung) − ex lege (Unterbrechung i.e.S.) → bei Tod oder Eintritt der Prozessunfähigkeit einer unvertretenen Partei, Konkurseröffnung, Stillstand der Gerichtstätigkeit wegen Krieges etc. − durch richterlichen Beschluss (Aussetzung) → insb.: bei anhängigem Verfahren über präjudizielle Vorfragen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 161 Rechtswissenschaftliches Institut Stillstand des Verfahrens • Ruhen (kein vollständiger Stillstand – Notfristen laufen weiter) → Aufnahme frühestens nach drei Monaten (§ 168 ZPO) − kraft Vereinbarung (§ 168 ZPO) − bei Versäumung einer mündlichen Verhandlung durch beide Parteien (§ 170 ZPO) • «ewiges» Ruhen: Aufnahme des Verfahrens kann nach drei Monaten beantragt werden (aber: prüfen, ob materiell-rechtlicher Verzicht) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 162 Rechtswissenschaftliches Institut Versäumung von Prozesshandlungen • Begriff: Prozesshandlung wird nicht rechtzeitig wirksam vorgenommen • Versäumung einer Tagsatzung − Partei erscheint nicht zur anberaumten Zeit (§ 133 Abs. 2 ZPO) − Partei verhandelt trotz Aufforderung nicht (§ 133 Abs. 2 ZPO) − Partei entfernt sich nach Aufruf der Sache wieder (§ 133 Abs. 2 ZPO) − Partei wird wegen ungebührlichen Verhaltens entfernt (§ 198 Abs. 3 ZPO) − Partei oder Vertreter ist postulationsunfähig und kein geeigneter Vertreter nach Erstreckung (§ 185 ZPO) • Voraussetzung: ordnungsgemässe Ladung, ordnungsgemässer Aufruf der Sache Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 163 Rechtswissenschaftliches Institut Folgen der Versäumung einer Prozesshandlung • Allgemeine Säumnisfolge: Ausschluss von der betreffenden Prozesshandlung (Präklusion) (§ 144 ZPO) • Besondere Säumnisfolgen − Versäumungsurteil bei Säumnis einer Partei − Ruhen des Verfahrens bei Säumnis beider Parteien • Eintritt der Säumnisfolgen − grundsätzlich ohne Androhung und ohne Antrag (§ 145 Abs. 1 ZPO) − Androhung erforderlich: Entfernung einer störenden Partei (§ 198 Abs. 2 und 3 ZPO) − Antrag erforderlich: Erlass eines Versäumungsurteils − Wenn Antrag erforderlich: Nachholung bis Antragstellung/ Verhandlung über Antrag (§ 145 Abs. 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 164 Rechtswissenschaftliches Institut Echtes Versäumungsurteil (§§ 396−398 ZPO) • VU vor sachlicher Einlassung der beklagten Partei, d.h. − bei Versäumung der ersten Tagsatzung (§ 396 ZPO) − bei Versäumung der ersten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, wenn keine abgesonderte erste Tagsatzung (§ 397 ZPO) • auf Antrag der erschienenen Partei (Kläger oder Beklagter) • Ausschluss der säumigen Partei von jedem Sachvorbringen, auch keine Berücksichtigung eingereichter «schriftlicher Aufsätze» (§ 398 ZPO) • Vorbringen der erschienenen Partei für wahr zu halten, soweit nicht offenkundig unwahr oder durch die vorliegenden Beweise widerlegt (§ 396 ZPO; vgl. auch § 401 ZPO) • uneingeschränkt: Prüfung der Prozessvoraussetzungen, rechtliche Beurteilung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 165 Rechtswissenschaftliches Institut Unechtes Versäumungsurteil (§ 399 ZPO) • VU nach sachlicher Einlassung der beklagten Partei − Versäumung der ersten (nach abgesonderter erster Tagsatzung) oder einer späteren zur Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung • auf Antrag der erschienenen Partei (Kläger oder Beklagter) • Ausschluss künftigen Vorbringens der säumigen Partei • Bereits vorliegende Erklärungen und tatsächliche Angaben der säumigen Partei in vorbereitenden Schriftsätzen/Protokollen sowie vorliegende Beweisergebnisse zu berücksichtigen • neues Vorbringen der erschienenen Partei, das im Widerspruch zu früheren Erklärungen/Schriftsätzen steht, nur zu berücksichtigen, soweit dem Gegner vorab durch vorbereitenden Schriftsatz mitgeteilt Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 166 Rechtswissenschaftliches Institut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand • Rechtsbehelf gegen Folgen der Versäumung einer Tagsatzung oder einer befristeten Prozesshandlung • Ziel (§ 150 Abs. 1 ZPO) − Zurückversetzung des Prozesses in die Lage vor der Versäumung − ggf. Aufhebung eines bereits ergangenen (Versäumungs-) Urteils Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 167 Rechtswissenschaftliches Institut Wiedereinsetzung in den vorigen Stand • Voraussetzungen − prozessuale Frist − unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (§ 146 Abs. 1 ZPO) − keine Nachholung möglich (§ 147 Abs. 1 und 3 ZPO) − kein vergeblicher Antrag auf Fristverlängerung/ Erstreckung (§ 146 Abs. 2 ZPO) − Antrag innerhalb von 14 Tagen ab Wegfall des Hindernisses (§ 148 Abs. 2 ZPO) − gleichzeitig mit Antrag Nachholung der versäumten Prozesshandlung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 168 Rechtswissenschaftliches Institut Berufung gegen Versäumnisurteil • Berufungsgründe − Nichtvorliegen einer Säumnis (vgl. § 441 Ziff. 3 ZPO) → insb. bei mangelhafter Zustellung − Nichtigkeit − unrichtige rechtliche Beurteilung − wesentlicher Verfahrensmangel (z.B. bei VU ohne vorherige Erledigung eines Erstreckungsantrags) • Neuerungsverbot bei Berufung gegen echtes VU • Neuerungen in Berufung gegen unechtes VU zulässig Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 169 Rechtswissenschaftliches Institut Mündliche Streitverhandlung • Leitung durch den Richter (§ 180 Abs. 1 ZPO) • Grundsatz der arbiträren Ordnung – Reihenfolge der Prozesshandlungen (insb. der Beweisaufnahmen) wird durch den Richter festgelegt • Üblicher Ablauf − Aufruf der Sache − Vorträge der Parteien − Sichtung der Streitpunkte, Ausübung des Fragerechts des Gerichts und der Parteien (§ 182 Abs. 1, § 184 ZPO) − Beweisaufnahme − Erörterung der Beweisergebnisse − Vorlage der Kostennoten − Schluss der Verhandlung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 170 Rechtswissenschaftliches Institut Mündliche Streitverhandlung • Rüge von Verfahrensmängeln (§ 196 ZPO): kann in der Verhandlung erster Instanz oder in der Berufung erfolgen • Schluss der mündlichen Verhandlung (prozessleitender Beschluss) − bei Spruchreife (§ 193 Abs. 1 ZPO) − vor Spruchreife: wenn nur noch Beweisaufnahme vor ersuchtem Richter ausständig und Verzicht auf/Entbehrlichkeit der Verhandlung über deren Ergebnis (§ 193 Abs. 3 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 171 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil und Beschluss • Urteil: Sachentscheidung über einen Urteilsantrag der Parteien • Beschluss: Entscheidung über (i.d.R.) formelle Fragen (bestimmte Beschlüsse sind in Urteil aufzunehmen) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 172 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil: Form und Inhalt • Urteilskopf (§ 417 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZPO) − Geschäftszahl − Überschrift («Urteil im Namen von Fürst und Volk», § 413 ZPO) − Bezeichnung des Gerichts, Namen der mitwirkenden Richter − Bezeichnung der Parteien und ihrer Vertreter und allfälliger Nebenintervenienten − Bezeichnung des Streitgegenstandes − Angabe, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und ob diese öffentlich war − Rechtsprechungsformel («hat ... zu Recht erkannt») Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 173 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil: Form und Inhalt • Urteilsspruch (Urteilstenor) (§ 417 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO) − Entscheidung über Sachanträge o Klagebegehren o Aufrechnungseinrede (wenn Hauptforderung zumindest z.T. zu Recht besteht) o Entscheidung über Zwischenfeststellungsanträge − Entscheidung über Prozesskosten − in das Urteil aufzunehmende Beschlüsse o Zurück- und Abweisung qualifizierter Prozesseinreden (§ 261 Abs. 1 und 2 ZPO) o sonstige dem Urteil vorbehaltene oder mit ihm gemeinsam gefasste Beschlüsse (z.B. Zulassung einer Klageänderung) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 174 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil: Form und Inhalt • Urteilstatbestand (§ 417 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO) − gedrängte Darstellung des Sachverhalts unter Hervorhebung der in der Hauptsache von den Parteien gestellten Anträge (§ 417 Abs. 2 ZPO) − Anführung unstatthaften Vorbringens und verspäteter Beweisanträge (§ 417 Abs. 3 ZPO) • Entscheidungsgründe − Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht o Beweiswürdigung (§ 272 Abs. 3 ZPO) o rechtliche Beurteilung o Begründung der Kostenentscheidung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 175 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil: Form und Inhalt • Unterschrift von Richter und Schriftführer (§ 418 Abs. 1 ZPO) (auf der für die Gerichtsakten bestimmten schriftlichen Abfassung) • Rechtsmittelbelehrung (§ 416a ZPO) − bei Angabe einer zu langen Anfechtungsfrist: Rechtsmittel innert angegebener Frist rechtzeitig − bei Angabe einer zu kurzen Anfechtungsfrist: gesetzliche Frist gilt − bei fehlender Rechtsmittelbelehrung: Rechtsmittelfrist läuft nicht − bei Angabe einer falschen Empfangsstelle: Rechtsmittelfrist gewahrt, wenn bei unrichtiger Amtsstelle überreicht; diese hat Rechtsmittel von Amts wegen an Landgericht zu leiten Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 176 Rechtswissenschaftliches Institut Urteil: Zustandekommen • Urteilsfällung − Willensakt, mit dem der Richter die Entscheidung in der Sache trifft; tritt nicht nach aussen in Erscheinung − Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 412 ZPO) • Erlassung des Urteils − Verkündung nach Schluss der Verhandlung (§ 413 f. ZPO) − Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung (§ 415 ZPO) • Wirksamwerden gegenüber den Parteien − mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung (§ 416 Abs. 1 ZPO) − mit mündlicher Verkündung in Anwesenheit beider Parteien im Bagatellverfahren (§ 539 Abs. 1 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 177 Rechtswissenschaftliches Institut Urteilsberichtigung • auf Antrag oder von Amts wegen • Berichtigung des Urteils oder seiner Ausfertigung • berichtigungsfähige Mängel − Schreib- und Rechenfehler (§ 419 Abs. 1 ZPO) − andere offenbare Unrichtigkeiten (Fehler des Gerichts) (§ 419 Abs. 1 ZPO) − Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung (§ 419 Abs. 1 ZPO) − Vervollständigung des Tatbestands bei Übergehung von nicht zugelassenen Beweisen und Anführungen (§ 420 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 178 Rechtswissenschaftliches Institut Urteilsarten • nach Art der Erledigung − stattgebendes Urteil − abweisendes Urteil − gemischtes Urteil • nach Inhalt des Urteils − Leistungsurteil → materielle Rechtskraft, Vollstreckbarkeit − Feststellungsurteil → materielle Rechtskraft (Feststellungswirkung) − Gestaltungsurteil → materielle Rechtskraft, Gestaltungswirkung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 179 Rechtswissenschaftliches Institut Urteilsarten • nach Umfang der Erledigung − Endurteil (§ 390 ZPO) − Teilurteil (§§ 391 f., § 394 Abs. 2, § 395 ZPO) − Zwischenurteil (§ 393 ZPO) o über den Grund des Anspruchs (Grundurteil) o über einen Zwischenfeststellungsantrag (Grundlagenurteil) − Ergänzungsurteil (§§ 423 f. ZPO) o bei Übergehen eines entscheidungsbedürftigen Anspruchs Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 180 Rechtswissenschaftliches Institut Urteilsarten • nach Art der Urteilsgrundlage − zweiseitiges (kontradiktorisches Urteil) − einseitiges Urteil (aufgrund des Vorbringens einer Partei) o Versäumungsurteil o Anerkenntnisurteil o Verzichtsurteil Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 181 Rechtswissenschaftliches Institut Stadien der Urteilsrelevanz • Bindung des Gerichts an die eigene Entscheidung − mit Verkündung oder Abgabe der schriftlichen Abfassung zur Ausfertigung (§ 416 Abs. 2 ZPO) • Wirksamkeit gegenüber den Parteien − mit Zustellung der schriftlichen Urteilsausfertigung (§ 416 Abs. 1 ZPO) (abw. im Bagatellverfahren, § 539 ZPO) − Bedeutung o Beginn der Rechtsmittelfrist o u.U. Beginn der Leistungsfrist Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 182 Rechtswissenschaftliches Institut Stadien der Urteilsrelevanz • Formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) − kein (ordentliches) Rechtsmittel möglich − Rechtsmittelfrist ungenützt abgelaufen − Rechtsmittelverzicht − Rechtsmittelzurücknahme • Teilrechtskraft bei partieller Anfechtung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 183 Rechtswissenschaftliches Institut Urteilswirkungen • prozessuale Wirkungen − Vollstreckbarkeit − materielle Rechtskraft • materiellrechtliche Wirkungen − Gestaltungswirkung − Tatbestandswirkung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 184 Rechtswissenschaftliches Institut Vollstreckbarkeit • nur bei Leistungsurteilen • Möglichkeit der Durchsetzung mit staatlichem Zwang • Voraussetzungen − formelle Rechtskraft (nicht bei Beschlüssen, § 492 Abs. 1 ZPO) − Ablauf der Leistungsfrist Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 185 Rechtswissenschaftliches Institut materielle Rechtskraft • prozessuale Wirkung (kein Einfluss auf materielle Rechtslage) • Zweck: Rechtsfrieden, Rechtssicherheit • Geltungsgründe: − Spruchgewalt des Gerichts − Gewährung von rechtlichem Gehör Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 186 Rechtswissenschaftliches Institut Wirkungsweisen der materiellen Rechtskraft • Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem) − neuer Prozess über denselben Streitgegenstand unzulässig (negative Prozessvoraussetzung) • Bindungswirkung: inhaltliche Verbindlichkeit − Vorfrage des Folgeprozesses war Hauptfrage des Erstprozesses → Entscheidung aus Erstprozess ist der Entscheidung im Folgeprozess ungeprüft zugrunde zu legen • Präklusionswirkung − in neuem Prozess keine Infragestellung des Prozessergebnisses unter Berufung auf Tatsachen oder Einreden, die im Vorprozess nicht geltend gemacht wurden, obwohl sie damals schon bestanden Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 187 Rechtswissenschaftliches Institut Grenzen der materiellen Rechtskraft • objektive Grenzen (§ 411 ZPO) − Entscheidung über den in der Klage geltend gemachten Anspruch und über Zwischenfeststellungsantrag o identischer Streitgegenstand (oder begriffliches Gegenteil) → Einmaligkeitswirkung o Hauptfrage des Erstprozesses Vorfrage des Folgeprozesses → Bindungswirkung − Entscheidung über Aufrechnungseinrede bis zur Höhe des Betrags, mit dem aufgerechnet werden soll − nicht erfasst: Urteilselemente o Tatsachenfeststellungen o rechtliche Beurteilung (Beurteilung von Vorfragen, Entscheidung über Einwendungen u. Einreden, rechtl. Qualifikation) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 188 Rechtswissenschaftliches Institut Grenzen der materiellen Rechtskraft • subjektive Grenzen − grundsätzlich: nur zwischen den Parteien − Rechtskrafterstreckung (aus prozessualen oder materiellrechtlichen Gründen); z.B.: o Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge o bestimmte gesellschaftsrechtliche Klagen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 189 Rechtswissenschaftliches Institut Grenzen der materiellen Rechtskraft • zeitliche Grenzen − massgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt, ab welchem Neuerungsverbot (Verbot von nova producta) gilt (vgl. dazu § 452 ZPO) − nova producta nach massgeblichem Zeitpunkt von Rechtskraft nicht erfasst → Geltendmachung in neuem Prozess möglich − Geltendmachung von nova reperta durch Rechtskraft gesperrt → ggf. Wiederaufnahmsklage Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 190 Rechtswissenschaftliches Institut Beseitigung der materiellen Rechtskraft • nur bei besonders gravierenden prozessualen oder materiellen Mängeln, nicht bei schlichter Unrichtigkeit • Rechtsbehelfe − Nichtigkeitsklage (§ 497 ZPO) − Wiederaufnahmsklage (§§ 498 f. ZPO) − Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 146 ZPO) − Antrag der Regierung nach § 24 Abs. 2 JN bei Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 191 Rechtswissenschaftliches Institut Gestaltungswirkung • unmittelbare Änderung der (materiellen oder prozessualen) Rechtslage − subjektive Reichweite bestimmt sich nach dem Adressatenkreis der betreffenden Norm − materielle Rechtskraft des Gestaltungsurteils – verbindliche Feststellung des Gestaltungsgrundes (nur inter partes) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 192 Rechtswissenschaftliches Institut Tatbestandswirkung • privatrechtliche Neben- bzw. Reflexwirkung – im Urteilsspruch selbst nicht verfügte Rechtsänderung aufgrund des Urteils − ausdrückliche Anknüpfung einer Rechtsfolge an das Vorliegen eines Urteils − Erfüllung des Tatbestands einer privatrechtlichen Norm durch eine von einem Urteil bewirkte Änderung der Rechtslage Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 193 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss • Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen, die nicht in Urteilsform zu ergehen haben (§ 425 Abs. 1 ZPO) − Sachentscheidungen in der Hauptsache o Zahlbefehl o Rechtsbot o Rechtsöffnungsentscheid o Zahlungsauftrag im Mandatsverfahren o gerichtliche Aufkündigung sowie Übernahme- oder Übergabeauftrag im Bestandverfahren Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 194 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss − Sachentscheidungen in Zwischenstreitigkeiten o Beschluss über Zeugengebühren o Beschluss über Aussageverweigerungsrecht von Zeugen o Beschluss über Bewilligung der Verfahrenshilfe o Beschluss über Zulassung einer Nebenintervention Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 195 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss − Prozessentscheidungen o prozessbeendende Beschlüsse (endgültige Zurückweisung der Klage) o Beschlüsse über Prozessvoraussetzungen → materielle Rechtskraft − prozessgestaltende Beschlüsse o Aufhebung und Zurückweisung durch Rechtsmittelgerichte → innerprozessuale Bindungswirkung − prozessleitende Beschlüsse o dienen der zweckmässigen Verfahrensführung → jederzeit abänderbar – keine materielle Rechtskraft Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 196 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss • Kundmachung − bei Fällung während mündl. Verhandlung/Beweisaufnahme o Verkündung (§ 426 Abs. 1 ZPO) o Zustellung, wenn einer Partei ein abgesondertes Rechtsmittel oder sofortige Exekutionsführung zusteht (§ 426 Abs. 1 ZPO) o Zustellung an abwesende Parteien auch sonst, wenn Leitung des Verfahrens Zustellung erfordert (§ 426 Abs. 2 ZPO) o Zustellung auf Verlangen (§ 426 Abs. 3 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 197 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss − bei Fällung ausserhalb einer Tagsatzung o Zustellung (§ 427 Abs. 1 ZPO) o bei Abweisung eines Antrags ohne vorherige Vernehmung des Gegners: Zustellung nur auf Ansuchen des Antragstellers (§ 427 Abs. 2 ZPO) • Wirksamkeit → mit Zustellung, wenn eine solche zu erfolgen hat, sonst mit Verkündung (§ 426 Abs. 3 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 198 Rechtswissenschaftliches Institut Beschluss • Form und Inhalt (§§ 428 f. ZPO) − Bezeichnung des Gerichts − Bezeichnung der Parteien − Unterschrift des beschlussfassenden Richters − Begründung nur bei Abweisung oder widerstreitenden Anträgen (§ 428 Abs. 1 ZPO) − eingeschränkte Begründungsanforderungen (§ 428 Abs. 2 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 199 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Verfahren zum Erlass eines bedingten Zahlbefehls; fakultativ • Gegenstand (§ 577 ZPO) − Geldforderungen (in jeder Höhe) − Forderungen an anderen vertretbaren Sachen • Ausschluss bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners (§ 579 ZPO) • zuständig: Landgericht • Vermittlungsverfahren fakultativ (§ 42 Abs. 1 Ziff. 5 VAG) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 200 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Gesuch (mündlich oder schriftlich) – Inhalt (§ 580 ZPO): − Name, Beruf, Wohnort der Parteien − Betrag und Rechtsgrund der Forderung − bei Forderungen auf andere vertretbare Sachen als Geld: Bezeichnung des Geldbetrags, den der Gläubiger anstelle der Sachen anzunehmen bereit ist Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 201 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Wirkungen des Gesuchs (§ 589 ZPO) − hinsichtlich Streitanhängigkeit und Verjährung: Wirkung wie Klage − bei Widerspruch: Hemmung der Verjährung bis Erhebung des Widerspruchs Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 202 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Erledigung des Gesuchs (§ 581 ZPO) − Entscheidung mit Beschluss − keine vorherige Anhörung des Schuldners (§ 581 Abs. 1 ZPO) − Zurückweisung, wenn Voraussetzungen der §§ 577−580 nicht erfüllt oder Gesuch unschlüssig (§ 581 Abs. 2 ZPO) − wenn Voraussetzungen der §§ 577−580 ZPO erfüllt und Gesuch schlüssig: Erlassung des bedingten Zahlbefehls • kein Rechtsmittel gegen Erlassung des bedingten Zahlbefehls (aber: Widerspruch) • Rekurs (binnen acht Tagen) gegen Verweigerung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 203 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • bedingter Zahlbefehl – Inhalt (§ 582 ZPO) − Bezeichnung als Zahlbefehl − Angaben gem. § 580 Ziff. 1 und 2 ZPO − Auftrag, binnen 14 Tagen nach Zustellung zur Vermeidung der Exekution die Forderung samt Zinsen (und ggf. die Kosten) zu berichtigen oder Widerspruch zu erheben − Bemerkung, dass Zahlbefehl nur durch Widerspruch ausser Kraft gesetzt werden könne − bei Forderungen auf andere vertretbare Sachen als Geld: Freistellung, statt der geforderten Sachen den im Gesuch angegebenen Geldbetrag zu leisten Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 204 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Zustellung des Zahlbefehls nach Vorschriften über Zustellung von Klagen (§ 583 ZPO) • Widerspruch – Form und Inhalt (§ 584 ZPO) − mündlich oder schriftlich an das Gericht − Erklärung, Widerspruch zu erheben (keine Begründung erforderlich) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 205 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Zurückweisung eines verspäteten Widerspruchs (§ 586 Abs. 2 ZPO) • rechtzeitiger Widerspruch setzt Zahlbefehl ausser Kraft (§ 585 ZPO) • Bewilligung der Exekution aufgrund des Zahlbefehls, wenn Schuldner weder leistet noch rechtzeitig Widerspruch erklärt (§ 591 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 206 Rechtswissenschaftliches Institut Schuldentriebverfahren • Mahnklage (§ 593 ZPO) − Begehren um Erlass des Zahlbefehls in einer zur Eintreibung der Forderung erhobenen Klage − Beilage eines Leitscheins erforderlich (§ 42 Abs. 3 VAG) − Erlass des Zahlbefehls mit dem Beisatz, dass bei Widerspruch das weitere Verfahren über die Klage stattfinden werde − bei Widerspruch gegen Zahlbefehl Anordnung der Tagsatzung zur Verhandlung über die Klage − bei Unstatthaftigkeit des Begehrens um Erlass des Zahlbefehls: sofortige Anordnung der Tagsatzung zum gesetzlichen Verfahren über die Klage Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 207 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsbotsverfahren • Gegenstand → Ansprüche auf Feststellung, Rechtsgestaltung, Leistung oder Unterlassung udgl. (§ 593a Abs. 1 ZPO) • der Klage vorgängig oder gleichzeitig mit dieser (Rechtsbotsklage) (§ 593a Abs. 1 ZPO) • bei Rechtsbotsklage: vorgängiges Vermittlungsverfahren (§ 593e Abs. 2 ZPO) • zuständig: Landgericht (§ 593d Abs. 1 ZPO) • ergänzende Anwendung der Bestimmungen über das Schuldentriebverfahren (§ 593e Abs. 1 ZPO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 208 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsbotsverfahren • Gesuch (mündlich oder schriftlich) – Inhalt (§ 593b ZPO): − Name, Beruf, Wohnort der Parteien − Wert des geltend gemachten Anspruchs − geltend gemachter Anspruch und dessen Grund • ggf. Beilage grundbücherlicher Angaben • bei Abhängigkeit von Gegenleistung: Anbot der Gegenleistung gemäss den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 209 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsbotsverfahren • Erledigung des Gesuchs (§ 593c ZPO) − Erledigung mit Beschluss − keine Anhörung des Rechtsbotsempfängers − Zurückweisung, wenn unzulässig oder unschlüssig − wenn zulässig und Schlüssig: Erlass des Rechtsbots • kein Rechtsmittel gegen Erlassung des Rechtsbots • Rekurs gegen Verweigerung des Rechtsbots Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 210 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsbotsverfahren • Inhalt des Rechtsbots (§ 593d ZPO) − Bezeichnung als Rechtsbot − Angaben gemäss § 593b Ziff. 1 und 2 ZPO − Auftrag, binnen 14 Tagen nach Zustellung zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung dem Begehren zu entsprechen und die Kosten zu berichtigen oder Rechtsvorschlag (Einspruch) zu erheben − Bemerkung, dass Rechtsbot nur durch Rechtsvorschlag ausser Kraft gesetzt werden könne und andernfalls rechtskräftig werde Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 211 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsöffnung • ≈ provisorische Rechtsöffnung (CH) • Voraussetzungen (Art. 49 RSO) − Widerspruch gegen bedingten Zahlbefehl oder Rechtsvorschlag gegen Rechtsbot erhoben − Forderung auf Leistung oder Herausgabe von Geld oder einer Sache oder auf Einräumung eines bücherlichen Rechts − öffentliche Urkunde oder durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 212 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsöffnung • Rechtsöffnungsgesuch (Art. 50 Abs. 2 RSO) − mündlich zu Protokoll oder schriftlich (nach Vorschriften für Klagen) − nach Zustellung des Widerspruchs oder Rechtsvorschlags oder − gleichzeitig mit Gesuch um Erlass des Zahlbefehls oder Rechtsbots für den Fall des Widerspruchs oder Rechtsvorschlags − Beilage der Urkunden im Original bzw. in beglaubigter Abschrift Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 213 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsöffnung • Verfahren (Art. 50 RSO) − zuständig: Landgericht − Einleitung und Durchführung binnen kürzester Frist (i.d.R. max. fünf Tage) − Vorladung zu einer Verhandlung − Erscheinen dem Gläubiger freigestellt − bei unentschuldigtem Ausbleiben des Schuldners: Entscheid aufgrund der Akten − Beweis des gläubigerischen Anspruchs: nur durch Urkunden − Einwendungen: sofortige Glaubhaftmachung durch Urkunden oder mitgebrachte Zeugen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 214 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsöffnung • Rechtsöffnungsentscheid (Art. 51 RSO) − Beschluss − Inhalt: Ausspruch, Begründung, Rechtsbelehrung (betr. weiteres prozessuales Vorgehen) • bei Abweisung des RÖ-Begehrens: − Gläubiger kann Recht im ordentlichen Streitverfahren gegen Verpflichteten geltend machen Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 215 Rechtswissenschaftliches Institut Rechtsöffnung • bei Erteilung der Rechtsöffnung: − Verpflichteter kann binnen 14 Tagen im ordentlichen Streitverfahren Aberkennungsklage erheben − bei Unterlassung der Aberkennungsklage: Gläubiger kann Vollstreckung bis zur Befriedigung verlangen − Art. 52 Abs. 1 und 3 RSO (sofortige Vollstreckung bis zur Sicherstellung): materiell derogiert wegen Abschaffung der Exekution zur Sicherstellung (vgl. OG 7 Rö.2002.116) − Wirkung: nur für das Schuldentrieb- bzw. Zahlbefehlverfahren, in dem Rechtsöffnung erteilt wurde (Art. 52 Abs. 2 RSO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 216 Rechtswissenschaftliches Institut Aberkennungsklage • Frist: 14 Tage seit Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids (Art. 53 Abs. 1 RSO) • zuständig: Landgericht (Art. 53 Abs. 1 RSO) • Vermittlungsverfahren fakultativ (Art. 53 Abs. 2 RSO) • keine Beweislastumkehr ggü. Klage des Gläubigers (Art. 53 Abs. 3 RSO) • Begehren: Feststellung des gänzlichen oder teilweisen Nichtbestandes der Forderung oder ihrer derzeitigen Nichteintreibbarkeit und Aufhebung der Rechtsöffnung (Art. 53 Abs. 4 RSO) • wenn Gläubiger unterliegt, trägt er auch Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens (Art. 53 Abs. 5 RSO) Liechtensteinisches ZVR, HS 2014 Seite 217
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