Meinungsumfrage

Auftragsberatungsstelle Sachsen e.V.
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Newsletter zum aktuellen Vergaberecht
Ausgabe Oktober/November 2014
Inhaltsverzeichnis
1. Mindestlöhne in Landesvergabegesetzen und EU-Recht .............................2
2. Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise .................................3
3. Präqualifikation bei der ABSt Sachsen (PQ-VOL und PQ-VOB)
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4. Seminare und Veranstaltungen (Überblick)
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Die ABSt Sachsen ist Partner für sächsische Unternehmen und öffentliche Hand zum Vergaberecht. Sie ist eine Einrichtung der Handwerkskammern, der Industrie- und Handelskammern von Chemnitz, Dresden und Leipzig, der Architektenkammer Sachsen sowie des Freistaates Sachsen, vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft,
Arbeit und Verkehr. Die ABSt Sachsen ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden eingetragen (VR 2479).
1. Mindestlöhne in Landesvergabegesetzen und EU-Recht
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) legt in Deutschland für bestimmte Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen, so u.a. auch einen branchen- und zeitspezifischen Mindestlohn fest, der für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer einzuhalten ist. Eine aktuelle
Übersicht steht zur Verfügung:
https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/pr-mindestloehne-aentguebersicht.pdf?__blob=publicationFile
Viele Landesvergabegesetze sehen einen z.T. weitergehenden Mindestlohn vor, der im Fall der
Realisierung eines öffentlichen Auftrages im jeweiligen Bundesland zu kalkulieren und einzuhalten ist. Z.T. liegt dieser bereits jetzt über den 8,50 €, die bundesweit ab 01.01.2015 nach dem
Mindestlohngesetz (MiLoG) zu berücksichtigen sind:
Länder mit Mindestlöhnen (Stand 20.09.14)
Euro
Brandenburg
8,00
Baden-Württemberg
8,50
Berlin
8,50
Bremen
8,50
Mecklenburg-Vorpommern
8,50
Niedersachsen
8,50
Saarland
8,50
Nordrhein-Westfalen
8,62
Rheinland-Pfalz
8,70
Schleswig-Holstein
9,18
2
Länder ohne vergabespezifische Mindestlöhne

Bayern

Hessen

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Thüringen
Der EuGH hatte jetzt am Beispiel NRW zu klären, ob diese landesspezifischen Vorgaben EUvergaberechtskonform sind. Zum Hintergrund:
Die Stadt Dortmund hatte die Digitalisierung von Akten EU-weit ausgeschrieben. Dabei wurde
u.a. die Einhaltung des nach
Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-
NRW) Mindeststundenentgelts i.H. von 8,62 € gefordert. Die sich bewerbende Bundesdruckerei
sollte vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, da diese beabsichtigte, ein Nachunternehmen
aus einem anderen Mitgliedsland (hier aus Polen, in dem gegenwärtig ein Mindeststundenentgelt i.H. von 2,31 € gilt) einzusetzen.
Letztendlich entschied der EuGH mit Urteil vom 18.09.2014 (Rs. C-549/13), dass vergabespezifische Mindestlöhne nicht bei Auftragsabwicklung im EU-Ausland gelten, sofern sich der Sitz
des realisierenden (Nach-) Unternehmens in einem anderen Mitgliedsstaats befindet und diese
Leistungen ausschließlich dort erbracht werden. Dies verstoße gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit.
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2014-09/cp140129de.pdf
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=157851&pageIndex=0&
doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=202377
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Unabhängig davon haben Unternehmen, die ihren Sitz in Deutschland haben und die Leistung
im entsprechenden Bundesland anbieten, den jeweils geltenden spezifischen Mindestlohn zu
beachten. Sollte jedoch der Mindestlohn aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) höher sein (z.B. im Baubereich), geht dieser vor.
2. Nachforderung fehlender Erklärungen und Nachweise
Die Vergabe- und Vertragsordnungen berechtigen öffentliche Auftraggeber zum Nachfordern
fehlender Erklärungen und Nachweise, nach der VOB/A zwingend und nach der VOL/A in Ermessensausübung.
Zwischenzeitlich hat hier die Rechtsprechung Klarheit darüber geschaffen, dass diese Nachforderungsmöglichkeit ausschließlich bei fehlenden, d.h. nicht vorhandenen Unterlagen besteht,
nicht aber, wenn zwar Dokumente sachbezogen vorgelegt wurden, diese aber nicht anforderungsgerecht sind (z.B. bei Referenzen).
Die VK Sachsen hat zu dieser Thematik zwischenzeitlich zwei Beschlüsse gefasst, die die
Problematik “Dokument fehlt / ist fehlerhaft“ genauer abgrenzen:
1. Beschluss der VK Sachsen vom 06.12.2013 1/SVK/037-13
Gefordert war die Vorlage eines Auszugs aus dem Bundeszentralregister nach § 30
Abs. 5 BZRG (= polizeiliches Führungszeugnis).
Vorgelegt wurde ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Damit war festzustellen, dass kein fehlerhafter Nachweis vorgelegt wurde, sondern dass
das Dokument fehlte und damit grundsätzlich nachforderungsfähig war.
(Im vorliegenden Fall allerdings nicht, weil es sich hier nicht um die Nachholbarkeit eines
fehlenden Dokumentes an sich sondern um das In-Gang-Setzen eines bestimmten, nun
nicht mehr nachholbaren Behördenvorganges bis zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe
handelte. Das fehlende Dokument hätte vor Ablauf der Bewerbungsfrist existieren müssen.)
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2. Beschluss der VK Sachsen vom 07.06.2013 1/SVK/012-13
Gefordert war der Nachweis einer bestimmten Qualifikation.
Vorgelegt wurde bezüglich der Gültigkeit eine abgelaufene Urkunde.
Hier wurde festgestellt, dass dieser formale Mangel durch Nachforderung geheilt werden
kann. So sind sowohl gänzlich fehlende aber auch nicht vollständige oder unleserliche
Unterlagen nachzufordern.
Damit revidiert die VK Sachsen ihre bisher vertretene Meinung, dass eine nicht mehr
gültige Urkunde zum Ausschluss des Bieters führt.
Sie schließt sich nunmehr der vergaberechtlichen Spruchpraxis an, „dass nicht nur nicht
vorgelegte, vergessene Erklärungen nachgefordert werden können, sondern auch mangelhafte, wie hier nicht mehr gültige Urkunden. Abzugrenzen von dieser formalen ist die
inhaltliche Nachbesserung, die die Frage der materiellen Eignungsprüfung betrifft.“
Letztlich wird trotz dieser Formalie nicht die Eignung an sich in Frage gestellt. Notwendig ist aber, dass der Bieter über eine weitere gültige Urkunde verfügt.
Hinweis des Autors:
Im Vergabealltag sollte diese Problematik auch auf definierte Aktualitäten von Handelsregisterauszügen zu übertragen sein.
3. Präqualifikation bei der ABSt Sachsen (PQ-VOL und PQ-Bau)
1 ½ Jahre nach Novellierung des Sächsischen Vergabegesetzes und der damit verbunden (automatischen) Anerkennung gültiger Präqualifikations-Bescheinigungen ein kurzes ZwischenResümee:
Zum 30.09.2014 sind für Liefer- und Dienstleistungen 173 sächsische Unternehmen bei der
ABSt Sachsen im PQ-VOL zertifiziert. In diesem Zeitraum wurde die Internet-Seite www.pqvol.de, auf der die eingetragenen Unternehmen recherchiert werden können, 1.180mal aufge-
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rufen. Das macht deutlich, dass eine Eintragung im Präqualifizierungsverzeichnis für die Auftragsakquise durchaus von Interesse sein kann.
Im Zuge von Ausschreibungen wurden in 303 Fällen notwendige Unternehmensnachweise herunter geladen. Auch hier erkennt man, dass ein Einsparungspotential an bürokratischem Aufwand wahrgenommen wurde.
Auch wenn Sachsen nach NRW und Hessen mit an vorderer Stelle liegt, wird das mögliche
Potential nicht ausgeschöpft. Um noch mehr Unternehmen für die Präqualifizierung zu interessieren, sollten Vergabestellen in ihren Bekanntmachungstexten auch weiterhin auf die Anerkennung von PQ direkt hinweisen: steter Tropfen höhlt den Stein, letztlich können auch öffentliche Hände ihren Aufwand durch die Nutzung von PQ-VOL und PQ-Bau senken.
Die ABSt Sachsen ist auch im Bereich der Präqualifizierung von Bauleistungen tätig:
‐
Sie berät grundsätzlich zum Antragsverfahren und zur Praxis.
‐
In Kooperation mit einem der fünf Zertifizierer – der DVGW Cert GmbH – nimmt sie in
Sachsen die Anträge der Unternehmen und die notwendigen einzureichenden Unterlagen entgegen. Dafür wird den Betrieben bei Erstantrag die Rechnung erst bei Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen gelegt und zusätzlich ein 15%iger Bonus gewährt.
Zwischenzeitlich sind hinsichtlich der Präqualifizierung im Baubereich (www.pq-verein.de) von
insgesamt 8.452 in Deutschland zertifizierten Unternehmen 1.028 aus Sachsen. Nur Bayern,
Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben mehr registrierte Unternehmen.
Da eine Präqualifikation sowohl für die Auftragsakquise an sich als auch bei der Bewerbung um
öffentliche Aufträge sinnvoll ist, steht die ABSt auch weiterhin für Informationen zur Verfügung.
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6. Seminare und Veranstaltungen (Übersicht)
Praxisseminare
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen − VOB/A −
12.11.2014, 09:00 - 16:00 Uhr
Seminarort: IHK-Bildungszentrum Dresden
Teilnahmeentgelt: 100 Euro zzgl. MwSt.
Vertragsrecht öffentlicher Aufträge − VOB/B –
13.11.2014, 09:00 - 16:00 Uhr
Seminarort: IHK-Bildungszentrum Dresden
Teilnahmeentgelt: 100 Euro zzgl. MwSt.
Erfolgreiche Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen
(Spezialseminar für Auftragnehmer)
25.11.2014, 09:00 - 16:00 Uhr
Leipzig: BTZ der HWK zu Leipzig in Borsdorf
26.11.2014, 09:00 – 16:00 Uhr
Chemnitz: BTZ der HWK Chemnitz
Teilnahmeentgelt: 100 Euro zzgl. MwSt.
Veranstaltungen
Zur Vorbereitung, Ausschreibung und Vergabe von
Gebäudereinigungsleistungen - Anwendungspraxis
11.11.2014, 09:00 - 16:30 Uhr
Veranstaltungsort: IHK-Bildungszentrum Dresden
Teilnahmeentgelt: 125 Euro zzgl. MwSt.
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Aktuelles Vergaberecht sowie Entwicklungen und Tendenzen 2014/2015
in der Vergaberechtsprechung
03.12.2014, 09:00 - 16:30 Uhr
Veranstaltungsort: IHK-Bildungszentrum Dresden
Teilnahmeentgelt: 125 Euro zzgl. MwSt.
Unser aktuelles Seminar und Veranstaltungsangebot, ausführliche Informationen sowie die entsprechenden Anmeldeformulare finden Sie auf unserer Homepage www.abstsachsen.de bzw.
erhalten Sie gern auch per E-Mail an [email protected] oder Telefax an 0351
2802-404.
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