infoBlatt Abfallwirtschaft Oktober 2014 Medikamente / Arzneimittel 1 Andere Begriffe / Synonyme Altmedikamente, Altarzneimittel, Arzneimittelabfall, Tierarzneimittel Herkunft Überlagerte, unbrauchbar gewordene oder nicht mehr benötigte Medikamente fallen in Privathaushalten sowie Apotheken, Arzt-/ Tierarztpraxen, Senioren-/ Pflegeheimen und anderen Einrichtungen des Gesundheitsdienstes an. Von Apotheken oder Ärzten als Service freiwillig rückgenommene Altmedikamente sind kein Gewerbeabfall. Sie sind von Arzneimitteln, die in den Apotheken und Einrichtungen des Gesundheitsdienstes selbst ausgemustert werden (Gewerbeabfall), zu unterscheiden und den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern kostenfrei zu überlassen. Eigenschaften Medikamente werden in fester, halbfester, flüssiger oder Aerosol-Form, beispielsweise als Tabletten, Kapseln und Globuli, Cremes, Gele, Säfte und Tropfen, Sprays oder Wirkstoffpflaster sowie als Zäpfchen angeboten. Neben den hauptsächlich organischen Wirkstoffen enthalten sie anorganische und organische Träger-, Farb-, Füll-, Geschmacks- und Konservierungsstoffe, Binde- und Antioxidationsmittel sowie weitere Stoffe. Medikamente sind in der Regel in ein Primärpackmittel (Fläschchen, Blister etc.) und eine Schachtel (Umkarton) verpackt. Eine Gebrauchsinformation enthält Angaben zu den Inhaltsstoffen sowie zur Aufbewahrung und Entsorgung. Zum Teil sind Applikations- und Dosierhilfen beigefügt. Der Großteil der Medikamente ist bei der Entsorgung als nicht gefährlicher Abfall einzustufen. Trotzdem dürfen Arzneimittel nicht in die Toilette oder den Ausguss gegeben werden. Dies wäre eine unzulässige Abfallentsorgung. Gefährliche zytotoxische und zytostatische Abfälle fallen im Wesentlichen in medizinischen Einrichtungen an. In Einzelfällen werden sie in Form von Tabletten zu Hause eingenommen oder für die ambulante Behandlung aus der Apotheke geholt und bis dahin gelagert. Um einen solchen, gefährlichen Abfall handelt es sich, wenn auf den Verpackungen oder der Packungsbeilage die Worte „Zytostatikum“ „Krebsbzw. Chemotherapie“ oder der folgende bzw. ein ähnlich lautender Hinweis zu finden sind: „Das Arzneimittel darf weder im Abwasser noch im Haushaltsabfall entsorgt werden“. Auch Virustatika, Hormonpräparate und andere Arzneimittel können zu diesen Abfällen zählen. Der Hinweis des Herstellers in der Gebrauchsinformation des Arzneimittels zur Aufbewahrung und Entsorgung ist ausschlaggebend. Im Zweifel können Apotheker, Ärzte oder der Tierarzt weiterhelfen. Impfstoffe gehören ebenfalls zu den Arzneimitteln. Bei ihnen kann es sich vor allem wegen einer potenziellen Infektionsgefahr um gefährlichen Abfall handeln. Sie sind − wenn überhaupt − nur kurz im Privathaushalt. Auskunft über die Einstufung geben Apotheker oder Ärzte / Tierärzte. 1 Gegenstand dieses infoBlatts ist die Entsorgung von Arzneimitteln direkt oder indirekt aus den Haushalten und vergleich baren Mengen aus gewerblichen Einrichtungen, einschließlich Tierarzneimitteln. Der Begriff Arzneimittel ist im Arzneimittelgesetz definiert. Der Begriff Medikament wird in diesem Text gleichbedeutend verwendet. Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU 2 Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel Betäubungsmittel, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept zur Schmerztherapie verschrieben werden, sind ein Sonderfall der Arzneimittel (s. S 4). Statistische Daten Nach ISOE (2008) fallen jährlich mehrere tausend Tonnen Humanarzneimittelabfall an. Einige hundert Tonnen davon sollen hiernach über das Abwasser entsorgt werden. In Studien aus dem Jahr 2001, die den Entsorgungsweg über die Apotheken untersuchten, wurde geschätzt, dass etwa jede 20. Packung der Apotheke zurückgebracht wird und der Wert aller unverbrauchten Humanarzneimittel bis zu 2 Mrd. € beträgt. Untersuchungen von 1992 gingen von knapp 12.000 t Arzneimittelabfall jährlich aus (Schröder 2005). Nach Berichten des Statistischen Bundesamtes beläuft sich der Input in Abfallentsorgungsanlagen für die Jahre 2011 bzw. 2012 bei den AVV-Schlüsseln 18 01 08*, 18 01 09 und 20 01 32 auf insgesamt 12.400 bzw. 15.000 t (DESTATIS 2014). Vermeidung Potenzial zur Reduzierung von Abfallaufkommen und Schadstoffgehalt bei Humanarzneimitteln ist nach ISOE 2008, Kriener 2007, LfU 2007, SRU 2007, Jung 2005 und Schröder 2005 vorhanden, vor allem durch • eine weitere Verbesserung des Angebots geeigneter Verpackungsgrößen, • die Entwicklung umweltverträglicher Wirkstoffe und die ökologische Nachbewertung, zugelassener Medikamente, • eine Änderung der Erwartungshaltung des Patienten, • ein zurückhaltendes Verordnungsverhalten und eine gute Beratung sowie • die Akzeptanz und Umsetzung der einvernehmlich besprochenen Therapie seitens des Patienten. Das Spenden von Medikamenten ist nur unter bestimmten Bedingungen sinnvoll. Hier darf auf den Internetauftritt „Apotheker ohne Grenzen“ verwiesen werden. Verwertung Die zum Schutz von Mensch und Umwelt gebotene Verbrennung von Altmedikamenten kann als thermische Behandlung zur Beseitigung oder unter bestimmten Voraussetzungen als energetische Verwertung größerer Mengen erfolgen. Ein Recycling dürfte nur in Ausnahmefällen in hierfür zugelassenen Anlagen möglich sein (z. B. für Spraydosen). Papier, Karton und der sonstige restentleerte Verpackungsanteil sollten über die kommunalen Erfassungssysteme dem höherwertigen Recycling zugeführt werden (s. folgende Ausführungen). Entsorgung haushaltsüblicher Mengen Medikamente dürfen keinesfalls ins Abwasser (Ausguss, Toilette etc.) gegeben werden. 1) Nicht gefährliche Altmedikamente: Derartige Medikamente sind – sofern das in Einzelfällen kommunal so geregelt wurde (Auskunft erteilt die Abfallberatung telefonisch oder unter www.abfallberatung.bayern.de: auf den jeweiligen Landkreis/ die kreisfreie Stadt klicken) − zusammen mit dem ihnen anhaftenden Verpackungsanteil (Blister, Glasfläschchen, Tube, Zerstäuberflasche etc.) über Apotheken bzw. als Problem- oder Siedlungsabfall über die Kommune zu entsorgen. Für die Entsorgung von Betäubungsmitteln gelten spezielle Regelungen (s. „Rechtliche Kurzinformation“). In der Regel aber können Medikamente als Siedlungsabfall über die Restmülltonne entsorgt werden. Hierfür gelten jedoch folgende Voraussetzungen: • Die Siedlungsabfälle der Kommune werden ohne Vorbehandlung zu einer Müllverbrennungsanlage gebracht (in Bayern bei 98 % der Kommunen). Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel 3 • Es handelt sich zweifelsfrei nicht um gefährliche Medikamente (Packungsbeilage beachten, Apotheke oder Arzt fragen). • Spritzenkanülen müssen bruch- und durchstichsicher verpackt sein. Kanülen ohne Kanülenschutz sollten auch im Privathaushalt in handelsüblichen Spritzen- bzw. Kanülenbehältern, ersatzweise dickwandigen Waschmittelflaschen oder Ähnlichem (Gefahrenhinweis aufbringen) an sicherer Stelle gesammelt werden. Dies gilt auch für andere spitze oder scharfe Gegenstände, so aus Praxen, wie zum Beispiel Kanülen oder Skalpelle. • Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, ausgesonderte Altmedikamente einschließlich anhaftender Verpackung in die im Haushalt verwendeten Tüten für Siedlungsabfälle zu geben und diese dann durch Verknoten zu verschließen 2. Gleiches gilt für die zuvor angesprochenen, geschützten Kanülen und Kanülensammelbehälter. Verpackungsabfälle und andere Abfälle aus der Anwendung von Medikamenten: Nur geleerte Blister und andere saubere Verpackungen (Plastikfläschchen, Spritzenkörper etc.) gehören in die gelbe Tonne, den gelben Sack oder in das Wertstoffsammelsystem der Kommune, Glas in die Altglassammlung etc. (s. infoBlatt Verpackungsabfälle). Kartonverpackungen und Packungsbeilagen sollten über die Papiertonne bzw. alternative kommunale Sammelsysteme entsorgt werden. Es wird empfohlen, Abfälle aus der Anwendung von Medikamenten, die ggf. mit Körperflüssigkeiten bzw. Ausscheidungen kontaminiert sind (Verbandsmaterial, Applikator, Kanüle etc.), zusammen mit anderen Siedlungsabfällen in die Restmülltonne zu geben. Spritzen und Kanülen müssen bruch- und durchstichsicher verpackt sein (s. oben). Sollten die Abfälle von Patienten stammen, die die auf S. 8 der „Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes“ benannten Krankheiten wie (Virus-)Hepatitis haben, wird angeraten, deren Entsorgung mit der Kommune abzuklären (www.abfallberatung.bayern.de, siehe auch infoBlatt Infektiöse Abfälle). 2) Gefährliche Medikamente und Impfstoffe sowie Spraydosen: Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sowie gefährliche Impfstoffe sollten von der Bezugsapotheke bzw. vom behandelnden Arzt oder Krankenhaus zurück- bzw. angenommen werden. Falls dies abgelehnt wird, sollten derartige, nachweislich aus Haushalten stammende Abfälle über die kommunale Problemabfallsammlung entsorgt werden können. Spraydosen mit deutlichem Restinhalt entsorgen Privathaushalte als Problemabfall. Gewerblicher Abfall aus Apotheken oder Praxen wie überlagerte gefährliche Präparate oder nicht gebrauchte gefährliche Arzneimittel-Muster werden, wenn überhaupt, dann in der Regel kostenpflichtig bei der Problemabfallsammlung angenommen. Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen Über die Apotheken oder die Problemabfallsammlung erfasste, nicht gefährliche Medikamentenabfälle aus Haushalten und vergleichbare gewerbliche Arzneimittelabfälle des Gesundheitsdienstes sind durch Verbrennung zu entsorgen. Die Vernichtung und Entsorgung größerer Mengen an oder gewerblicher Betäubungsmittel ist über die Bundesopiumstelle zu klären (s. „Rechtliche Kurzinformation“). Sicherheitsvorkehrungen bei der Entsorgung über die gewerbliche Restmülltonne für Siedlungsabfälle: • • • 2 Bereitstellung erst unmittelbar vor der Abholung Ggf. weitere Sicherung der Tonne durch ein Schloss Spritzen und andere verletzungsgefährliche Abfälle müssen bruch- und durchstichsicher verpackt sein. Soll die Verpackung über die gelbe Tonne, den gelben Sack etc. dem Recycling zugeführt werden, können Flüssigkeiten auch in (möglichst gebrauchte) saugfähige Papierservietten getropft bzw. Tabletten aus dem Blister in den Müllbeutel gedrückt und dieser unmittelbar danach verschlossen werden. Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU 4 Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel Gegenüber den entsorgungspflichtigen Gebietskörperschaften (Kommunen) bestehen im Falle einer Beseitigung gewerblicher Abfälle Überlassungspflichten. Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel etc. und gefährliche Impfstoffe zur Beseitigung sind in Bayern der GSB Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH zuzuführen, nach Anfrage auch der Krankenhausabfall-Verbrennungsanlage der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH. Das gilt auch für Spraydosen mit Restinhalten gefährlichen Treibmittels. Sonderfall Betäubungsmittel: Nach § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sollen nicht mehr benötigte bzw. verfallene Betäubungsmittel in Gegenwart von zwei Zeugen in einer Weise vernichtet werden, die eine Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließt sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellt. Kleine Mengen Betäubungsmittel in Tablettenform oder Kapseln können vernichtet werden, indem sie aus der Verpackung genommen, zerstoßen und in geringer Menge heißen Wassers aufgelöst werden. Die gewonnene Lösung sowie flüssige Betäubungsmittel sind in saugfähiges Material wie Zellstoff etc. zu geben, nicht ins Abwasser. Pflaster mit Betäubungsmitteln sind zur Vernichtung in möglichst kleine Stücke zu zerschneiden. Die so vernichteten Betäubungsmittel und die dabei angefallenen Abfälle können vermischt mit dem Restmüll entsorgt werden. Dabei sollen haushaltsübliche Tüten für Siedlungsabfälle verwendet werden, die durch Verknoten verschlossen werden. Grundsätzlich sollte die Vernichtung auch durch Privatpersonen dokumentiert werden (formlos, Aufbewahrung 3 Jahre). Gemäß § 4 Abs. 1 Nr.1 BtMG können Betäubungsmittelreste alternativ auch von Apotheken zurückgenommen werden, Apotheken sind aber nicht zur Rücknahme von Betäubungsmitteln verpflichtet. Aus abfallrechtlicher Sicht soll in diesem Fall der Entsorgungsweg mit einer Verbrennung abschließen. Die Vorschriften für die dokumentierte Vernichtung von Betäubungsmitteln gelten grundsätzlich auch für Alten- und Pflegeheime und für Hospize. Andere Vorgehensweisen der Vernichtung, insbesondere im Falle größerer Mengen aus dem nicht privaten Bereich, sollten mit der Bundesopiumstelle, die Entsorgung mit der entsorgungspflichtigen Körperschaft oder dem Anlagenbetreiber abgeklärt werden. Rechtliche Kurzinformation Nachweis- und Registerführung, Abfalleinstufung: Die folgenden Ausführungen zur Nachweis- und Registerführung gelten nicht für Privathaushalte. Für Arzneimittel, die als gefährlicher Abfall einzustufen sind, sind Abfallerzeuger (Apotheken, Kliniken, Arztpraxen, Pflegeheime etc.), Abfallbeförderer und -entsorger nachweispflichtig. Ausnahmen bestehen z. B. für Kleinmengenerzeuger nach § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung (NachwV). Ein Kleinmengenerzeuger ist ein Abfallerzeuger, bei dem an allen Standorten innerhalb des Bundesgebietes jährlich nicht mehr als insgesamt 2 t gefährliche Abfälle anfallen. Unabhängig von einer Nachweispflicht sind Abfallerzeuger für gefährliche Abfälle registerpflichtig (§ 49 Abs. 1, 2 und 3, § 50 Abs. 1 KrWG, § 2 Abs. 2 NachwV). Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich erfolgt nach der AbfallverzeichnisVerordnung (AVV), erläutert durch BMU-Hinweise zur Anwendung der AVV. § 3 Abs. 2 AVV verweist auf Anhang III der EG-Richtlinie über Abfälle. Laut AVV-Abfallverzeichnis stehen verteilt auf unterschiedliche Kapitel und Gruppen zwei Abfallschlüssel für Medikamente zur Verfügung. Neben diesen finden sich Schlüssel für Spraydosen mit gefährlichem Treibmittel oder konzentrierte alkoholische Auszüge, die vor allem bei größeren Mengen einer gesonderten Entsorgung bedürfen können. Die Schlüssel für zytotoxische und zytostatische Arzneimittel sollten auch für Arzneimittel mit Steroidhormonen (s. TRGS 905) und Virustatika (s. LAGA M 18) verwendet werden können − sofern die Hormon- / Wirkstoffgehalte die Konzentrationsgrenzen nach § 3 Abs. 2 AVV erreichen oder überschreiten. Arzneimittel und Entsorgung: Je nach Einstufung und Herkunft sind Überlassungspflichten zu beachten. Die kommunalen Überlassungspflichten sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und den Satzungen der entsorgungspflich tigen Körperschaften, diejenigen für Sonder- oder gesondert zu entsorgende Abfälle im Bayerischen Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel 5 Abfallwirtschaftsgesetz und im Abfallwirtschaftsplan Bayern geregelt. Eine Verwertung hat nach KrWG ordnungsgemäß und schadlos in für den Abfall zugelassenen Anlagen zu erfolgen. Radioaktive Arzneimittel: Die Entsorgung radioaktiver Arzneimittel unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Atom- und Strahlenschutzrecht. Ihre Entsorgung ist daher nicht Inhalt dieses infoBlatts. In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel AVV-Gruppe 16 05: Gase in Druckbehältern 16 03 05* organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten (z. B. für größere Mengen hochkonzentrierter alkoholischer Präparate mit Flammpunkt <=55°C), auch 20 01 13*) 16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen) (z. B. für nicht gefährliche Tier- und Humanarzneimittel in Spraydosen mit gefährlich eingestuften Treibmitteln wie Propan/Butan etc.) AVV-Gruppe 18 01: Abfälle aus dem Gesundheitsdienst 18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (für als gefährlicher Abfall eingestufte Impfstoffe) 18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) 18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen (für nicht gefährliche Arzneimittel, auch in Spraydosen ohne gefährliche Treibmittel) AVV-Gruppe 18 02: Abfälle aus Einrichtungen der Forschung, Diagnose oder Behandlung bei Tieren 18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden 18 02 03 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden 18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 18 02 08 Medikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen AVV-Gruppe 20 01: Getrennt gesammelte Fraktionen (aus Siedlungsabfällen) 20 01 13* Lösemittel 20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel 20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen Bei den Abfallschlüsseln mit * handelt es sich um gefährliche Abfälle. Die kursiv gedruckten Zusätze sind Erläuterungen zur Verwendung der AVV-Abfallschlüssel. Die Zusätze zu den Schlüsseln der Gruppe 18 01 gelten analog zu denjenigen der Gruppe 18 02. Die Abfallschlüssel für Verpackungen aus Papier und Pappe oder weitere Abfälle können der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entnommen werden. Die LAGA-Mitteilung 18 enthält Hinweise zur Einstufung von Abfällen, die bei der Verabreichung von Medikamenten anfallen können, wie Tupfer und Infusionssysteme. Vorschriften und Regeln Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes, Mitteilung 18 der LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: 42 S., Magdeburg 2009; in Bayern eingeführt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom 06.12.2010, Nr. 85a-U8740.27-1999/2-30 Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU 6 Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung – NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl I S. 2298), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in Bayern (Bayeri-sches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) vom 9. August 1996 (GVBl S. 449), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 461) Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1028) Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 905: Verzeichnis krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender Stoffe, Ausgabe März 2014 (GMBl Nr. 24, S. 510-522 vom 19.05.2014) Die genannten abfallrechtlichen Vorschriften zum Abfallrecht finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft. Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen DESTATIS: Publikationen im Bereich Abfallwirtschaft.- Online-Information, Wiesbaden 2014 DESTATIS Statistisches Bundesamt: Abfallentsorgung.- Vorläufiger Ergebnisbericht für ausgewählte Entsorgungsanlagen 2012: 46 S., Wiesbaden 2014 LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt: Arzneimittelwirkstoffe und weitere polare Spurenstoffe in Rohund Trinkwasser.- Online-Information, Augsburg 2014 UBA Umweltbundesamt: Arzneimittel in der Umwelt: Eintrag und Vorkommen.- Online-Information, Dessau 2014 LGL Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Arzneimittel.Online-Information, Erlangen 2013 BMBF Bundesministerium für Bildung und Forschung: Forschungsprojekt Risk-Ident.Online-Information, Berlin 2012 Gießen, H.: Arzneimittelrückstände: Wie belastet ist unser Wasser?.- Pharmazeutische Zeitung online, Eschborn 2011 (Govi-Verlag) EU Europäische Union: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen Stoffen und ihren Gemischen.- Online-Information, Brüssel 2011 BGW Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: Gefahrstoffe im Krankenhaus.Online-Information, Hamburg 2010 ISOE: Humanarzneimittelwirkstoffe: Handlungsmöglichkeiten zur Verringerung von Gewässerbelastungen.- Handreichung: 51 S., Frankfurt 2008 Götz, K. & Keil, F.: Medikamentenentsorgung in privaten Haushalten: Ein Faktor bei der Gewässerbelastung mit Arzneimittelwirkstoffen?.- In: USWF – Z Umweltchem Ökotox (Hrsg.), 18 (3): S. 180-188, 2007 Kriener, M.: Die große Verschwendung.- ver.di Publik Ausgabe 03, Berlin 2007 SRU Sachverständigenrat für Umweltfragen: Arzneimittel in der Umwelt.- Stellungnahme: 95 S., Berlin 2007 Jung, M.: Rücknahme von Altarzneimitteln über die Apotheke.- In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.Texte 29/05: S. 245, Dessau 2005 Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU Abfallratgeber Bayern > infoBlätter Abfallwirtschaft > Medikamente / Arzneimittel 7 Klein-Goedicke, J.: Arzneimitteleinsatz in der intensiven Tierhaltung.- In: Umweltbundesamt: Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 65, Dessau 2005 Schröder, H.: Wie viel Arzneimittel (ver)braucht der Mensch? Arzneimittelverbrauch in Deutschland.In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 249, Dessau 2005 Richter, H. & Böhm, M.: Pharmazeutisch-Medizinisches Lexikon.- 1. Auflage: Band 1 und 2, Berlin 1989 (Volk und Gesundheit) Ansprechpartner Fachlich und redaktionell: Dipl.-Ing. (FH) Anita Zimmermann, Tel: 0821 / 9071-5342, E-Mail: [email protected] Bayerisches Landesamt für Umwelt Bürgermeister-Ulrich-Str. 160 86179 Augsburg Internet: www.lfu.bayern.de/abfall Weitere infoBlätter der Reihe Abfallwirtschaft aus dem LfU zu insgesamt mehr als 30 verschiedenen Themen sind unter www.lfu.bayern.de/abfall/infoblaetter/index.htm veröffentlicht. Abfallratgeber Bayern Abfallinformationsstelle des LfU
© Copyright 2024 ExpyDoc