Stadt Bochum Bekanntmachung Eisenbahnangelegenheiten

Stadt Bochum
Bekanntmachung
Eisenbahnangelegenheiten;
Planfeststellungsverfahren nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
für das Vorhaben „Rhein-Ruhr-Express (RRX)“
Planfeststellungsabschnitt (PFA) 5b
Stadtgebiet Bochum
Anhörungsverfahren
Die DB ProjektBau GmbH hat beim Eisenbahnbundesamt für dieses Bauvorhaben die
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Die Bezirksregierung Arnsberg ist nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz i.V.m. dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG Bund) zuständige
Anhörungsbehörde.
Vorrangiges Ziel des „RRX“ ist eine deutliche Verbesserung des Angebotes im Schienenpersonenverkehr in der Metropolregion Rhein-Ruhr. Die Realisierung des „RRX“
erfordert einen umfangreichen Aus- und Umbau der Schieneninfrastruktur auf der
Bahnstrecke Köln - Düsseldorf - Duisburg - Essen - Bochum - Dortmund - (Hamm).
Aufgrund der Streckenlänge und der unterschiedlichen örtlichen Verhältnisse wird das
Projekt „RRX“ in sechs Planfeststellungsbereiche und weiter in insgesamt 13 Planfeststellungsabschnitte (PFA) unterteilt.
Der Antrag des in PFA 5b zusammengefassten Abschnittes des o.a. Vorhabens betrifft Gebiet der Stadt Bochum. In diesem Bereich befinden sich mit unterschiedlichen
Betroffenheiten die Strecken
• 2291 von Mülheim (Ruhr)-Styrum - Bochum Hbf
• 2194 von Bochum Hbf, W216 - Bochum Hbf, W165
• 2190 von Bochum Hbf - Dortmund Hbf, W207
• 2160 von Essen Hbf - Wattenscheid - Bochum Hbf
• 2158 von Bochum Hbf - Dortmund Hbf, W253
• 2153 von Bochum Hbf, W72 - Abzw Gelsenkirchen Nordstern, W263
• 2151 von Bochum Präsident Strw 2151/2152 - Abzw Dortmund-Lütgend.Gbf Flm,
W602
• 2150 von Bochum Hbf, W22 - Abzw Prinz von Preusen, W1
• 2142 von Bochum-Langendreer, W210 - Bochum-Langendreer, W87
• 2140 von Bochum-Langendreer, W4 - Witten Hbf, W85
Im PFA 5b verlaufen davon durchgehend die bestehenden DB-Strecken 2291, 2190,
2160, 2158 und 2140. Im Bahnhof Bochum Hbf findet der Streckenübergang bzw.
Streckenwechsel zwischen den Strecken 2160 und 2158 sowie zwischen den Strecken 2291 und 2190 statt. Der PFA 5b beginnt an der Stadtgrenze Essen/Bochum auf
der Strecke 2160 in km 7,9 und endet in Bochum-Langendreer auf der Strecke 2140 in
km 1,8+30. Bezogen auf die Strecke 2158 endet der PFA 5b in km 154,8 an der
Stadtgrenze Bochum/Dortmund. Der zu durchfahrende Bereich weist eine vorrangige
Wohnnutzung sowie Büro- und Geschäftsgebäude, ferner Einzelhandelsbetriebe und
Anlagen für Kultur, Sport und soziale Einrichtungen auf.
Die geplante Trassenmehrung durch den RRX soll durch eine Verlagerung der kurzlaufenden Nahverkehre (RE 16 und RB 40) zwischen Essen Hbf und BochumLangendreer von der Fernbahn- auf die S-Bahn-Infrastruktur aufgefangen werden.
Dies erfordert im Bochumer Hauptbahnhof die Nutzung der Gleise 3 bis 6 bei voller
Ein- und Ausfahrgeschwindigkeit, womit geringe Umbaumaßnahmen an Weichen und
an der Signaltechnik verbunden sind. Da das Verschieben der Signale zu einer Verkürzung der nutzbaren Länge des Bahnsteigs 2 führt, soll dieser um ca. 60 m in Richtung Dortmund verlängert werden. Hierdurch wird der Neubau einer Bahnsteigbrücke
über die Wittener Straße notwendig.
Im Bereich Bochum-Langendreer ist als weitere bauliche Maßnahme eine Verbindungskurve zwischen der S-Bahn auf der Strecke von Bochum nach Dortmund und
der Strecke von Dortmund nach Hagen geplant. Hierbei soll der S-Bahn-Haltepunkt
Langendreer als neuer Bahnhofsteil „Bezirk S-Bahn“ in den Bahnhof BO-Langendreer
integriert werden. Weiterhin ist im Anschluss an die Verbindungskurve eine geringe
Versetzung des Gleises in Richtung Witten beabsichtigt.
Für den Bereich der Fernbahn- und S-Bahnstrecken ist zwischen Essen Hbf und
Dortmund Hbf bzw. zwischen BO-Langendreer und Witten durch eine sogenannte
Blockverdichtung, d.h. signaltechnische Verkürzung des Abstandes zwischen zwei
Zügen eine Erhöhung der Streckenkapazität geplant, um den RRX-bedingten Mehrverkehr aufnehmen zu können.
Auf dem Laufweg über die S-Bahn-Infrastruktur zwischen Essen und BochumLangendreer werden der RE 16 und die RB 40 zukünftig nicht mehr in Wattenscheid
halten, sondern ersatzweise in Wattenscheid-Höntrop und ggf. in BochumLangendreer (RB 40). Als Kompensationshalt soll Wattenscheid zukünftig durch den
RRX halbstündlich bedient werden.
Zum Antrag des PFA 5b gehören darüber hinaus verschiedene Umbauarbeiten an
Weichen, Stützwänden, an der Leit- und Sicherungstechnik, an der Oberleitung, an
der Entwässerung und an der Stromversorgung der Strecke, Anpassungsarbeiten an
der Eisenbahnbrücke über die Oberstraße sowie Lärmschutzmaßnahmen.
Die Pläne (Zeichnungen und Erläuterungen) für den PFA 5b liegen in der Zeit
von Montag, den 10. November 2014 bis Dienstag, den 09. Dezember 2014 (einschließlich)
bei der Stadt Bochum, Hans-Böckler-Str. 19, 44787 Bochum, Zimmer 1.0.210
(Technisches Rathaus - Stadtplanungs- und Bauordnungsamt), während der Dienststunden, montags bis mittwochs von 8:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 08:00 bis
18:00 Uhr und freitags von 08:00 bis 13:00 Uhr, zur allgemeinen Einsichtnahme aus.
Die Pläne können in dieser Zeit auch über das Internetportal der Bezirksregierung
Arnsberg (www.bezreg-arnsberg.nrw.de, Stichwort: Bekanntmachungen) eingesehen
werden.
1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens
zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das ist bis zum 23. Dezember
2014 (einschließlich) bei der Stadt Bochum (Planauslage, Technisches Rathaus,
Hans-Böckler-Str. 19, 44787 Bochum) oder bei der Bezirksregierung Arnsberg,
Dezernat 25, Seibertzstraße 1, 59821 Arnsberg, Einwendungen gegen den Plan
schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung soll den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.
Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§
18a Nr. 7 AEG).
Einwendungen, die per E-Mail erhoben werden, sind nur zulässig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind.
Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig (§ 3a VwVfG). Die Bezirksregierung Arnsberg hat hierzu eine elektronische Zugangsmöglichkeit über ein
elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach eröffnet (www.bezregarnsberg.nrw.de Stichwort: Kontakt). Wegen der besonderen technischen Voraussetzungen bei der Verwendung der elektronischen Form wird auf www.egvp.de
verwiesen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden
(gleichförmige Eingaben), gilt gemäß § 17 Abs. 1 VwVfG für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem
Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter
kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite
enthalten oder deren Vertreter keine natürliche Person ist, können nach § 17 Abs.
2 VwVfG unberücksichtigt bleiben. Ferner können gleichförmige Eingaben insoweit
unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihre Namen oder ihre Anschrift nicht
oder unleserlich angegeben haben.
2. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch
ortsüblich bekanntgemacht wird, sofern nicht nach § 18a Abs. 5 AEG auf eine Erörterung verzichtet wird.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen
Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt.
Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung in dem Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten ist möglich.
Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu
den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn
verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermines beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden
nicht erstattet.
4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
5. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
6. Die Nummern 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.
7. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt auf den vom Plan betroffenen Flächen
die Veränderungssperre nach § 19 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem
Zeitpunkt dem Träger des Bauvorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Veröffentlicht:
Bochum, 28.10.2014
Die Oberbürgermeisterin
i.V.: Dr. Manfred Busch