Jetzt drucken Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie URL dieser Seite: https://igbce.de/-/GBE 29.03.2016 Von: Rolf Winkel Rente Für wen gilt eigentlich die Ost- und für wen die Westerhöhung? Im Juli steigt die Rente. Im Osten deutlich mehr als im Westen. Das hört sich einfach an. Doch Millionen Rentner – auch viele (ehemalige) Beschäftigte der IG BCE-Branchen – haben im Osten wie im Westen gearbeitet, sie haben sozusagen eine „gemischtes Arbeitsleben“ gehabt. Was bringt ihnen die Rentenerhöhung? Foto: Knipserin/Fotolia Eine monatliche Rente von 1.000 Euro erhöht sich durch die Rentenanpassung 2016 um 42,50 Euro in den alten Bundesländern und um 59,50 Euro in den neuen Ländern. So weit – so klar. Doch wann gilt welcher Wert? Kommt es dabei darauf an, wo ein Rentner lebt? Nein, entscheidend ist, wo die Rentenansprüche erworben wurden. Wenn Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern oder im ehemaligen Ost-Teil Berlins gearbeitet haben, zählt die Zeit als „Ost-Zeit“ – auch dann wenn die Betroffenen aus dem Westen in den Osten gependelt sind. Was gilt für Arbeitnehmer, die in Betriebsstätten von „West-Firmen“ gearbeitet haben, die im ehemaligen „Osten“ liegen? Es zählt eindeutig der (ehemalige) Beschäftigungsort. Wer also in Berlin-Treptow wohnt und vielleicht nur einen Kilometer entfernt in Neukölln gearbeitet hat, hat bei der Rente West-Ansprüche erworben. Denn Neukölln liegt im ehemaligen Westberlin. Dort ist der Beschäftigungsort (gewesen). Und darauf kommt es an. Dies gilt übrigens nicht nur für Rentner, sondern genauso für die heutigen Arbeitnehmer. Ziemlich einfach funktioniert die Rentenanpassung bei Rentnern, die zeitlebens nur im „Westen“ oder nur im „Osten“ gearbeitet haben. Wer nur Versicherungszeiten im so genannten Beitrittsgebiet auf dem Rentenkonto hat, für den gilt der Anpassungswert Ost, erklärt Dirk Manthey von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Seine Rente wird also im Juli um 5,95 Prozent erhöht. Und was gilt für diejenigen, die teils im Westen und teils im Osten gearbeitet haben? Da wird die Rechnung komplizierter. Die Betroffenen haben dann teilweise Entgeltpunkte West und teilweise Entgeltpunkte Ost erworben. Zur Erläuterung: Wer in einem Kalenderjahr genau den Durchschnittsverdienst aller Rentenversicherten erzielt hat und entsprechend Beiträge in die Rentenkasse gezahlt hat, bekommt einen Entgeltpunkt (EP) gutgeschrieben. Die Zahl der EP geht aus dem Rentenbescheid hervor. Der so genannte Standardrentner, der 45 Jahre lang einen Durchschnittsverdienst erzielt hat, kommt auf 45 EP. „Wenn auf dem Rentenbescheid nur ‚Entgeltpunkte` steht – ohne einen Zusatz Ost oder West -, dann handelt es sich um Entgeltpunkte West“, erklärt Manthey. Ein EP West ist derzeit 29,21 Euro wert, ab Juli dieses Jahres sind es 30,45 Euro. Bei EPs, die in den neuen Bundesländern erzielt wurden, steht im Rentenbescheid immer „Entgeltpunkte (Ost)“. Ein EP Ost bringt derzeit einen Rentenanspruch in Höhe von 27,05 Euro, ab Juli sind es 28,66 Euro. Wie wird denn nun nach der Rentenerhöhung im Juli die Rente eines „Misch-Rentners“ mit Ost- und West-Entgeltpunkten berechnet? Nehmen wir an, ein Rentner hat 30 EP West und 15 EP Ost auf seinem Rentenkonto. Dann gibt es für 30 EP eine Erhöhung um 4,25 Prozent und für 15 EP eine Erhöhung um 5,95 Prozent. Wer es im Gesetz nachschlagen will, sollte sich § 254c des sechsten Sozialgesetzbuchs anschauen. Dort heißt es: „Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, werden angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird. Rentenbezieher erhalten eine Anpassungsmitteilung, wenn sich die Höhe des aktuellen Rentenwerts (Ost) verändert.“ Was bedeutet das in Euro und Cent? Die 30 EP West bringen derzeit eine Rente in Höhe von 876,30 Euro. Daraus werden dann nach der Erhöhung um 4,25 % im Juli dieses Jahres (30 x 30,45=) 913,50 Euro. Die 15 EP Ost sind derzeit 405,75 Euro wert. Daraus werden im Juli dieses Jahres (15 x 28,66=) 429,90 Euro. Insgesamt erhält der Betroffene ab Juli dieses Jahres dann eine Bruttorente in Höhe von 1.343,40 Euro (gegenüber 1.282,05 Euro derzeit). Das wäre dann für ihn persönlich eine Rentensteigerung um etwa 4,8 Prozent, eine Steigerung also, die zwischen dem Ost- und dem West-Wert liegt. Bruttorente bedeutet übrigens: Die Rente vor dem Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wann bringen Zeiten des Arbeitslosengeld-Bezugs Ost- bzw. West-EP? Auch in diesem Fall kommt es darauf an, wo die Betroffenen vorher gearbeitet und damit Ansprüche an die Arbeitslosenversicherung erworben haben. Ob bei der Rentenberechnung später für diese Zeit West- oder Ost-Regeln zugrunde gelegt werden, hängt davon ab, ob die Beiträge, die zum Arbeitslosengeld-Anspruch geführt haben, (hauptsächlich) aus einer Beschäftigung im alten Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet stammen. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) gelten für die Rente übrigens in Ost und West gleich wenig - sie bringen nämlich keine Erhöhung. Das gilt allerdings nur für Zeiten ab 2011. ALG-II-Zeiten aus den Jahren 2005 bis 2010 brachten noch jeweils einen Mini-Rentenanspruch. Was gilt für Zeiten der Kindererziehung? Soweit die Kinder ab 1992 geboren wurden, werden in Ost und West jeweils die ersten drei Lebensjahre des Kindes bei einem Elternteil als Kindererziehungszeit anerkannt und bringen insgesamt (rund) drei EP. Bei Kindern, die vor 1992 geboren wurden, gibt es seit Juli 2014 zwei EP. Allerdings haben auch bei Kindererziehungszeiten die EP einen unterschiedlichen Wert. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die Kinder geboren wurden, sondern auf den Wohnort der Mutter (oder des erziehenden Elternteils). Für eine Mutter, die ihren Wohnsitz in Ost-Berlin hat, zählt der Ost-Wert. Drei Jahre Kindererziehungszeit sind damit derzeit für sie nach dem aktuellen Rentenwert, der ab Juli dieses Jahres gilt, 86 Euro wert. Nimmt sie in der Kindererziehungszeit eine Wohnung im Westen der Stadt, so werden ihr West-Werte zuerkannt, die Kindererziehungsjahre sind damit nach dem neuen aktuellen Rentenwert gut 91 Euro wert. Ein Umzug in eine nur wenige Meter entfernte "West-Wohnung" kann hier also schon deutliche Vorteile bringen. Spielt es für Rentner denn überhaupt eine Rolle, ob sie im Westen oder Osten wohnen? Nein. Die Altersrente wird einmal errechnet - und dann jährlich angepasst. Etwas anders sieht es für Witwen und Witwer aus. Was gilt bei der Hinterbliebenenrente? Die Hinterbliebenenrente selbst richtet sich immer nach der Altersrente des Verstorbenen oder - wenn dieser noch nicht Altersrentner war - nach der Erwerbsminderungsrente, die dieser erhalten hätte. Da spielt es keine Rolle, ob man im Osten oder Westen wohnt. Dennoch gibt es Unterschiede - allerdings nur bei der Anrechnung anderer Einkommen auf die Hinterbliebenenrente. Hier gelten im Westen etwas höhere Freibeträge als im Osten. Unterm Strich können Witwen und Witwer, die im West leben von ihren Zusatzeinkünften, die auf die Rente angerechnet werden, etwas mehr behalten. Ob der Ost- oder der West-Freibetrag zugrunde gelegt wird, hängt davon ab, wo die Betroffenen wohnen. Für einen "Westler", der nach Zwickau umzieht, gilt damit der niedrigere Ost-Freibetrag und für einen "Ostler", der nach Köln umzieht, der West-Freibetrag. Rechtsratgeber: Aussteuerung in die Frührente - geht das? Gesetzliche Rentenversicherung: Reguläre Altersrente gibt es einen Monat später Altersvorsorge: Jobwechsel und Betriebsrente Teil 1: Betriebsrente in Gefahr bei Jobwechsel? © 2016 IG-BCE Grafiken & Inhalte dieser Webseite sind urheberrechtlich geschützt IG BCE - Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Königsworther Platz 6D-30167 Hannover Telefon: 0511-7631-0Telefax: 0511-7000-891 E-Mail: [email protected]
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