Was ist eine Ganztagsschule? - Landkreis Wittenberg

Jahrgang 5
25. Juni 1999
Was ist eine Ganztagsschule?
Drei Sekundarschulen im Kreisgebiet wurden vom
Kultusministerium als solche anerkannt, weitere streben diesen Status an. Zumindest der
Name läßt vermuten, daß an den Sekundarschulen Friedrichstadt, „Rosa Luxemburg“ sowie Jessen-Nord von früh bis spät
gelernt wird. Doch weit gefehlt. Nach dem
obligatorischen Unterricht am Vormittag
erwartet die Schüler der Klassenstufen 5 bis
10 ein vielseitiges Angebot der Freizeitgestaltung. Die Palette reicht von Sportgruppen über
Kunst und Theater bis zum Backen und Kochen.
Pädagogisch betreut, können Hausaufgaben erledigt und Wissenslücken geschlossen werden.
Traditionelle und örtliche Besonderheiten fließen in
das jeweilige Schulkonzept ein. In der heutigen Ausgabe
des Amtsblattes (S. 5/6) stellen wir die Sekundarschule
Friedrichstadt in Wittenberg vor, deren Theatergruppe anläßlich des Europafestes das Stück
„König Midas“ aufführte. Sorgfältig zeichnet die 13jährige Juliane den Schnitt
für ein Kostüm. Die gesamte Ausstattung der Aufführung wurde von den Schülern selbst
gefertigt.
Inhaltsverzeichnis
Seite 2 Konstituierende Sitzung des Kreistages/ Fortschreibung Schulentwicklungsplanung
Seite 3 Verfügungen des Ordnungsamtes
Seite 7 Kursangebot KVHS/ Bekanntmachungen
Ausgabe 13
2
Amtliches aus der Kreisverwaltung
Öffentliche Bekanntmachung
Die konstituierende Sitzung des Kreistages
Wittenberg findet am Montag, dem 5. Juli
1999 um 16.00 Uhr, in der Sparkasse Wittenberg, Am Alten Bahnhof, – Cafeteria –
statt.
Wahlvorstehern und ihren Wahlvorständen,
den Briefwahlvorständen sowie den vielen
sonstigen Helferinnen und Helfern, die einen ordnungsgemäßen Wahlablauf gesichert
haben.
Ich verbinde diesen Dank mit der Hoffnung,
auch bei der Vorbereitung und Durchführung künftiger Wahlen auf Ihre Unterstützung zählen zu können.
Tagesordnung:
1. Eröffnung der Sitzung durch den Landrat
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit des
Kreistages durch den Landrat.
3. Verpflichtung des ältesten Mitgliedes
durch den Landrat
4. Verpflichtung der Mitglieder des Kreistages auf die gewissenhafte Erfüllung
ihrer Amtspflichten durch das an Jahren
älteste Mitglied des Kreistages
5. Wahl des Vorsitzenden des Kreistages
6. Entscheidung über die Gültigkeit der
Wahl zum Kreistag
7. Beratung und Beschlussfassung über die
Geschäftsordnung für den Kreistag und
seiner Ausschüsse
8. Beratung und Beschlussfassung über die
Hauptsatzung des Landkreises Wittenberg
9. Mitteilung des Vorsitzenden des Kreistages über die gebildeten Fraktionen und
deren Vorsitzende
10. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden
des Kreistages
11. Verteilung der Vorsitze der beschließenden und beratenden Ausschüsse
12. Benennung der Ausschussmitglieder
Dr. Littke
Öffentliche Bekanntmachung
Kommunalwahl 1999
In der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Kreistagswahl 1999 im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg am 21. Juni
1999 ist uns leider ein Fehler unterlaufen.
Der gewählte Bewerber Gersch (SPD) heißt
Martin und nicht wie abgedruckt Manfred.
Dr. Littke
Kreiswahlleiter
Öffentliche Bekanntmachung
Europa- und Kommunalwahlen am 13.
Juni 1999
Die Kreiswahlausschüsse haben am 17. Juni
1999 einstimmig die Endergebnisse für die
Europawahl im Landkreis Wittenberg sowie
die Kreistagswahl des Landkreises Wittenberg bestätigt.
Ich danke allen, die an der Vorbereitung und
Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen mitgewirkt haben.
Insbesondere gilt mein Dank den Beisitzern
der Kreiswahlausschüsse, den Wahlbeauftragten der Verwaltungsgemeinschaften, den
Wahlleitern der Städte und Gemeinden, den
Dr. Littke
Kreiswahlleiter
Fortschreibung der vorläufigen
Schulentwicklungsplanung für
den Landkreis Wittenberg im
Schuljahr 1999/2000
Bildung von überregionalen Fachklassen
an berufsbildenden Schulen in der Schulform Teilzeit
Gemäß § 22 Schulgesetz des Landes SachsenAnhalt in der Fassung vom 27. August 1996
(GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S.
15) sowie § 3 Absatz 12 der Verordnung zur
Schulentwicklungsplanung (SchEPVO) in der
Fassung vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S.
705), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom
18. September 1997 (GVBl. LSA S. 850) hat
das Kultusministerium des Landes SachsenAnhalt mit Bescheid vom 28. Mai 1999 die
Bildung folgender überregionaler Fachklassen an den Berufsbildenden Schulen Wittenberg genehmigt:
1. Genehmigungen
1.1. Länderübergreifende Fachklassen
Ausbildungsberuf
– Fachangestellte/-r für Bäderbetriebe
– Tierwirt/-in
* Fachrichtung Rinderhaltung
* Fachrichtung Schweinehaltung
1.2. Landesfachklassen
Ausbildungsberuf
– Kraftfahrzeugmechaniker/-in
* Fachrichtung
Kraftradinstandhaltung
– Pferdewirt/-in
– Zweiradmechaniker/-in
Die Fortschreibung des vorläufigen Schulentwicklungsplanes für das Schuljahr 1999/
2000 wird vom Träger der Schulentwicklungsplanung hiermit bekanntgegeben. Sie
tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Nach
Veröffentlichung kann der Bescheid des Kultusministeriums innerhalb von zwei Wochen
in den Bürgerbüros
– Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt
Wittenberg
– Robert-Koch-Straße 18, 06917 Jessen
– Karl-Liebknecht-Straße 12,
06773 Gräfenhainichen
eingesehen werden.
Wittenberg, den 15. Juni 1999
Dr. Littke
Landrat
25. Juni 1999
Öffentliche Bekanntmachung
In seiner Sitzung am 17.06.1999 hat der
Jugendhilfeausschuss des Landkreises Wittenberg entsprechend der Kriegsdienst-verweigerungsverordnung § 1 (2) die Vorschlagslisten für die Beisitzer für den Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung bei den
Kreiswehrersatzämtern sowie für die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der
Wehrbereichsverwaltung VII in Straußberg
mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit
bestätigt.
Gemäß § 1 (3) der Kriegsdienstverweigerungsverordnung werden diese Listen für den
Zeitraum vom 28.06.1999–02.07.1999 zu jedermanns Einsicht
von 07.00 Uhr–12.00 Uhr und
von 13.00 Uhr–15.00 Uhr
im Jugendamt der Kreisverwaltung Wittenberg, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Breitscheidstraße 40, Zimmer 68, ausgelegt.
Gegen diese Vorschlagslisten kann binnen
einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift
mit Begründung Einspruch erhoben werden,
daß in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach § 2, Abs. 1 und 2 der
KDVV nicht berufen werden dürfen.
Ordnungsamt
Umzug des Ordnungsamtes des Landkreises Wittenberg
Das Ordnungsamt teilt mit, daß die Bereiche, die bisher im Verwaltungsgebäude Am
Alten Bahnhof 11 untergebracht waren, jetzt
im Verwaltungsgebäude Möllensdorfer Straße 13 a zu erreichen sind.
Tel.-Nr.: 0 34 91/4 79-0
Straßensperrung
Grundinstandsetzung der Kreisstraße K
2219 in der Ortsdurchfahrt Klossa, 2. Bauabschnitt
Die Bauarbeiten werden im Zeitraum vom
28. Juni–8. Oktober 1999 ausgeführt. Bauanfang wird am Ortsausgang Richtung Löben
sein.
Die Straßenbauarbeiten erfolgen in drei Bauabschnitten bis zum Anschluss an die Buswendeschleife. Im Zuge der Baumaßnahme
wird die Straße in diesen Abschnitten jeweils voll gesperrt.
Die Vollsperrung des Abschnittes vom Ortsausgang Löben bis zur Einmündung des befestigten ländlichen Weges südlich der Dorflage erfolgt ab 5. Juli 1999.
25. Juni 1999
Amtliches aus der Kreisverwaltung
3
Ordnungsamt
Verfügung
Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender
Flächen des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Grosswig an den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Splau:
Gemarkung
Bad Schmiedeberg
Flur
5
137/1*
144/6
152/4
873/143
1060/149
1486/158
1511/159
1533/152
138/5
144/8
152/5
874/142
1061/149
1488/158
1512/159
1577/139
138/7
144/9
154
875/142
1249/148
1489/158
1515/159
1578/139
138/12
144/10
157/1
876/142
1250/148
1490/158
1516/159
139/1
146
159/1
1047/145
1251/148
1493/158
1519/159
Flurstücke
139/3
147
159/2
1048/145
1357/144
1494/158
1520/159
140
148/1
807/144
1049/145
1359/141
1497/158
1523/159
144/1
151
852/153
1052/148
1362/141
1498/158
1524/159
144/2
152/1
853/149
1053/149
1473/156
1501/158
1527/159
144/4
152/3
872/143
1054/149
1485/150
1508/159
1532/152
* Flurstücke werden nur teilweise angegliedert.
Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine
Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Möllensdorfer Str. 13 a, 06886 Wittenberg, Tel.:
0 34 91 (4 79-0), eingesehen werden.
Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Splau.
Begründung
Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz können Grundflächen durch Angliederung abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und
Jagdausübung notwendig ist. Um eine ordnungsgemäße Jagdausübung zu gewährleisten, ist eine objektive Grenze zwischen den Jagdbezirken zu schaffen.
Zunächst soll dabei darauf hingewirkt werden, daß sich die beteiligten Jagdgenossenschaften durch einen Vertrag einigen. Da ein solcher Abrundungsvertrag zwischen den Jagdgenossenschaften Splau und Grosswig nicht zustande gekommen ist und der bisherige Grenzverlauf nicht den Erfordernissen
einer objektiven Grenze genügt, sehe ich diese Verfügung als notwendig an.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der
Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Änderungsverfügung
Die Angliederungsverfügung vom 14.10.1998 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender jagdbezirksfreier Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Linda:
Gemarkung
Steinsdorf
Flur
4
7
18
29
39
52
63
74
85
96
106
117
129
140
151
165
176
188
8
19
30
40
53
64
75
86
97
107
118
130
141
153
166
178
189
9
20
31
42
54
65
76
87
98
108
119
131
142
154
167
179
190
10
21
32
44
55
66
77
88
99
109
120
132
143
155
168
180
191
11
22
33
45
56
67
78
89
100
110
121
133
144
156
169
181
192
Flurstücke
12
23
34
46
57
68
79
90
101
111
122
134
145
159
170
182
193
13
24
34
47
58
69
80
91
102
112
124
135
146
160
171
183
194*
14
25
35
48
59
70
81
92
103
113
125
136
147
161
172
184
204
15
26
36
49
60
71
82
93
104
114
126
137
148
162
173
185
206*
16
27
37
50
61
72
83
94
105
115
127
138
149
163
174
186
17
28
38
51
62
73
84
95
116
128
139
150
164
175
187
* Flurstücke werden nur teilweise angegliedert.
Begründung
1. Gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten
Jagdbezirk angegliedert werden. Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an benachbarte Jagdbezirke ist aus zweierlei Gründen notwendig.
Zum einen geht das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichtes grundsätzlich von einer Bejagbarkeit aller
Grundflächen aus. Soweit keine Befriedung notwendig ist, sollen alle Grundflächen einem Jagdausübungsrecht unterliegen. Zum anderen wird
Wildschadensersatz nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehören (§§ 29, 30 BJagdG). Auf jagdbezirksfreien
Flächen müßte der Eigentümer mangels des Jagdausübungsrechtes Schäden durch den Wildbestand dulden, ohne für Wildschaden einen
Ausgleich erlangen zu können.
2. Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Linda.
3. Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Am Alten Bahnhof 11,
06886 Wittenberg, Tel.: 0 34 91 (49 54 31), eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der
Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
4
Amtliches aus dem Landkreis
25. Juni 1999
Änderungsverfügung
Die Angliederungsverfügung vom 14.10.1998 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1
Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender jagdbezirksfreier Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Neuerstadt:
Gemarkung
Steinsdorf
Flur
4
Flurstücke
194*
206*
211/10
298
195
207
211/11
299
196
208
211/12
300
197
209*
211/13
301
198
210*
221/2
302
199
211/3
292
303
200
211/4
293
304
201
211/5
294
202
211/6
295
203
211/7
296
205
211/8
297
* Flurstücke werden nur teilweise angegliedert.
Begründung
1. Gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten
Jagdbezirk angegliedert werden. Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an benachbarte Jagdbezirke ist aus zweierlei Gründen notwendig.
Zum einen geht das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichtes grundsätzlich von einer Bejagbarkeit aller
Grundflächen aus. Soweit keine Befriedigung notwendig ist, sollen alle Grundflächen einem Jagdausübungsrecht unterliegen. Zum anderen
wird Wildschadensersatz nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehören
(§§ 29, 30 BJagdG).
Auf jagdbezirksfreien Flächen müßte der Eigentümer mangels des Jagdausübungsrechtes Schäden durch den Wildbestand dulden, ohne für
Wildschaden einen Ausgleich erlangen zu können.
2. Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Neuerstadt.
3. Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Am Alten Bahnhof 11,
06886 Wittenberg, Tel.: 0 34 91 (49 54 31), eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der
Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
ABM-Projekt „Stechmückenbekämpfung“
Arbeitsamt
Geschäftsstelle Gräfenhainichen
geschlossen
Aus technischen Gründen bleibt die Geschäftsstelle Gräfenhainichen des Arbeitsamtes Wittenberg in der Wilhelm-Pieck-Straße
17 am Dienstag, dem 29.061999 sowie am
Mittwoch, dem 30.06.1999 für den Besucherverkehr geschlossen. An diesen beiden
Tagen besteht auch keine telefonische Erreichbarkeit.
Personen, die am 29. oder 30. Juni 1999
arbeitslos werden, müssen sich am Donnerstag, dem 01.07.1999 persönlich arbeitslos
melden, damit kein Rechtsnachteil entsteht.
Vorträge im BIZ
Donnerstag, 1. Juli 1999, 17.00 Uhr, Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes Wittenberg, Melanchthonstraße 3 a:
Vortragsveranstaltung:
„Der Studiengang Immobilienwirtschaft“
Daß die Elbwiesen südlich der Lutherstadt reich
an Brutplätzen der Überschwemmungsmücke
(Aedes vexans) sind, dürfte kaum als Neuigkeit
gelten.
Inzwischen ist man gut vorbereitet, sollten die
Tierchen nach einem Hochwasser vermehrt den
Wittenbergern und ihren Gästen zu Leibe rükken wollen. Im Rahmen eines ABM-Projektes
wurden ein Jahr lang Feuchtgebiete und Senken
untersucht und kartiert. Seitens des Amtes für
Umwelt und Wirtschaft sowie Gesundheitsam-
tes ist ein Konzept erarbeitet worden, welches
die Bekämpfung der Mücken bereits im Larvenstadium vorsieht. Sandgranulat und ein bakteriologisches Mittel werden mit Speiseöl versetzt
und über die Brutflächen verteilt.
An vier Standorten informierte sich Guido Till,
2. Beigeordneter des Landkreises, in der vergangenen Woche über den Stand des Vorhabens.
Gemeinsam mit Gudrun Schlichtenberg und Dr.
Jörg Hartmann wurde der Larvengehalt einer
Wasserprobe ausgewertet.
Frau Prof. Dr. Hausmann von der Fachhochschule Anhalt in Bernburg wird dazu sprechen und Fragen beantworten.
Donnerstag, 8. Juli 1999, 17.00 Uhr, Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes Wittenberg, Melanchthonstraße 3 a:
Vortragsveranstaltung:
„Vermessungstechniker/in“
Frau Hilgenhof vom Katasteramt Wittenberg
wird dazu sprechen und Fragen beantworten.
25. Juni 1999
Schulverwaltungsamt
Was ist eine Ganztagsschule?
Zur Beantwortung dieser Frage geben wir
einen Einblick in die Arbeit einer Ganztagsschule. In einem Runderlaß des Kultusministeriums Magdeburg vom 16. November
1998 werden Aufgaben, Ziele, Gestaltungsformen und Angebote umfangreich formuliert, den wir auszugsweise veröffentlichen.
Das Schulverwaltungsamt informiert weiterhin, auf welchem Wege der Besuch einer
Ganztagsschule möglich ist.
Amtliches aus der Kreisverwaltung
acht Zeitstunden nicht überschritten werden.
Die Gestaltung der Ganztagsschule kann sich
auf einzelne Züge (bei einer zwei- oder dreizügigen Schule z. B. auf einen Zug Klasse
5–10), auf einzelne Schuljahrgänge und/oder
auf einzelne Wochentage beschränken. Ein
Ganztagsschulzug umfaßt in jedem Schul-
5
jahrgang mindestens eine Klasse. Ganztagsschulen können auch schulformübergreifend
organisiert werden.
Als Ganztagsschulen werden nur Schulen
genehmigt, die mindestens zweizügig geführt
werden. Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet das Kultusministerium.
1. Aufgaben und Ziele
Gemäß § 12 Absatz 1 des Schulgesetzes des
Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom
27. August 1996 können Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen und Gymnasien bei Bedarf als Ganztagsschulen organisiert werden.
Ganztagsschulen halten ein ganztägiges Bildungs- und Erziehungsangebot mit dem Ziel
vor, die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und insbesondere ihre
sozialen Fähigkeiten zu entwickeln und ihr
aktives Freizeitverhalten zu fördern. Das geschieht vor allem durch:
a) eine geeignete Gestaltung des Unterrichtsund Freizeitangebots,
b) die Öffnung von Schule und Unterricht
zum außerschulischen Umfeld
c) die Mitwirkung und Mitverantwortung
der Schülerinnen und Schüler bei der
Gestaltung des Schullebens und der Ganztagsangebote
d) die Mitarbeit der Eltern im Rahmen der
ganztagsspezifischen Arbeit.
Auf Grund ihres Angebotes und ihres zeitlichen Rahmens sind Ganztagsschulen besonders geeignet, um
a) Kontakte und Beziehungen zwischen
Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen sozialen Gruppen zu ermöglichen und zu verstärken,
b) die Erziehung zu partnerschaftlichem
Verhalten zu fördern und einseitiger Rollenorientierung in Familie, Beruf und
Gesellschaft entgegenzuwirken,
c) ein multikulturelles Lernen und Leben
zu praktizieren und zu Toleranz gegenüber Menschen verschiedener Nationen
und Kulturkreise zu erziehen,
d) die Zusammenarbeit mit Sonderschulen
auszubauen.
Jede Gesamtschule gibt sich auf der Grundlage ihrer Arbeit ein pädagogisches Konzept, das von der Gesamtkonferenz unter
Beteiligung von Schulträger und zuständiger
Schulbehörde beschlossen wird.
2. Gestaltung der Gesamtschule
Die Ganztagsschule umfaßt den Unterricht
der Halbtagsschule als Kernbereich, eine Mittagspause, in der ein warmes Mittagessen
angeboten wird, und ganztagsschulspezifische Angebote. In der Regel sollen täglich
Foto: Die Keyboardgruppe während einer Probe
3. Ganztagsschulmodelle und Teilnahme
an Ganztagsangeboten
Eine Ganztagsschule in der Primarstufe
(Schuljahrgänge 1–4) sowie in der Sekundarstufe I (Schuljahrgänge 5–10) kann als
a) offene Ganztagsschule,
b) teilweise offene Ganztagsschule oder
c) gebundene Ganztagsschule geführt werden.
An einer offenen Ganztagsschule können
Schülerinnen und Schüler am Ganztagsbetrieb
oder am Halbtagsbetrieb teilnehmen. Anmeldungen für den Ganztagsbetrieb des folgenden Schuljahres werden am Ende des laufenden Schuljahres vorgenommen. Ummeldungen sind in der Regel nur am Ende des
Schuljahres möglich. Die Teilnahme der Ganztagsschülerinnen und -schüler an den Angeboten der Ganztagsschule nach Nr. 4 ist freiwillig. Die Gesamtkonferenz kann die regelmäßige Teilnahme an den Angeboten, für die
die Schülerinnen und Schüler sich mit Zustimmung der Eltern entschieden haben, für
ein Schuljahr verpflichtend festlegen.
Die teilweise offene Ganztagsschule unterbreitet ihren Schülerinnen und Schülern gebundene Angebote nach Nr. 4 an einem, zwei
oder drei Tagen oder in einzelnen Schuljahrgängen. Die Teilnahme an den gewählten
Angeboten ist für alle Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen oder in diesen Schuljahrgängen verpflichtend. An den anderen Tagen
oder in den anderen Schuljahrgängen können
offene Angebote vorgehalten werden. An einer gebundenen Ganztagsschule nehmen in
der Regel alle Schülerinnen und Schüler an
bis zu vier Wochentagen verpflichtend an
den von ihnen gewählten Angeboten nach
Nr. 4 teil. Auf Antrag kann von der Verpflichtung abgesehen werden, wenn dies anderenfalls die Beschulung an einer Schule
mit für die Schülerin oder den Schüler unzumutbaren Schulwegen zur Folge hat.
4. Charakteristische Angebote der
Ganztagsschulen
Die Ganztagsschulen unterbreiten, über den
Unterricht der Halbtagsschule hinausgehend,
insbesondere folgende Angebote:
a) ein warmes Mittagessen und die Mittagsbetreuung zwischen den schulischen Veranstalltungen am Vormittag und denen
am Nachmittag. In dieser Zeit werden
Angebote zur Freizeitgestalltung bzw. für
individuelle Ruhepausen gemacht.
b) Vefügungsstunden zur pädagogischen
und sozialen Betreuung der Schülerinnen
und Schüler, zur Bewältigung von in der
Klasse auftretenden Fragen oder Konflikten und zur individuellen Beratung;
c) Arbeitsgemeinschaften als Ergänzung
zum Fachunterricht unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der
Schülerinnen und Schüler;
d) Schülerarbeitsstunden zur Übung, Anwendung, Weiterführung und Vertiefung
des Gelernten in Form von Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit;
6
e) Hausaufgabenbetreuung unter fachlicher
Beratung und Hilfestellung;
f) Fördermaßnahmen für Schülerinnen und
Schüler mit fächerspezifischen Schwierigkeiten und im persönlichen und sozialen Bereich;
g) Freizeitangebote zur Entspannung, Erholung und der sinnvollen und kreativen
Freizeitgestaltung.
Der Schulträger kann mit Zustimmung der
Schulbehörde nach § 41 des Schulgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt für die Ganztagsschule einen eigenen Schulbezirk festlegen.
In begründeten Fällen kann auf Antrag der
Besuch einer Ganztagsschule außerhalb des
Schuleinzugsbereiches vorgesehen werden.
Über die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger.
Schülerinnen und Schüler dürfen nur in solchem Umfang aufgenommen werden, daß
kurz- oder mittelfristig unter Berücksichtigung von Wiederholenden keine Klassenneubildungen notwendig werden.
Eltern melden ihre Kinder nach erfolgter
Schüler- und Elterninformation über die
Ganztagsangebote des folgenden Schuljahres am Ende des laufenden Schuljahres für
die Ganztagsangebote an. Aus der Anmeldung resultiert in der Regel die verpflichtende Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an den gewählten Ganztagsangeboten
entsprechend dem Beschluss für ein Schuljahr. Am Ende jedes Schuljahres ist zu prüfen, ob die bisherige und die zu erwartende
Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am
offenen Ganztagsbetrieb seine Aufrechterhaltung rechtfertigt.
Amtliches aus der Kreisverwaltung
Folgende Ganztagsschulen wurden bisher
durch das Kultusministerium bestätigt:
– Sekundarschule Friedrichstadt Wittenberg
– Sekundarschule „Rosa Luxemburg“
Wittenberg
– Sekundarschule Jessen-Nord.
Weitere Schulen im Landkreis Wittenberg,
wie z. B. die Sekundarschule „Ferropolis“
Gräfenhainichen arbeiten auf den Status
„Ganztagsschule“ hin.
In der heutigen Ausgabe stellt die Sekundarschule Friedrichstadt aus Wittenberg ihr
Ganztagsschulprojekt vor. Weitere Schulen werden ihre Konzepte und Angebote in
den nächsten Ausgaben des Amtsblattes
vorstellen.
Sekundarschule Friedrichstadt –
eine „Offene Ganztagsschule“
im Wohngebiet Trajuhnscher Bach/
Lerchenberg
Unser Motto: Schule – ein Lern- und
Lebensort zum Wohlfühlen!
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Die Umsetzung des Ganztagsangebotes hinsichtlich der Beförderung der Schülerinnen
und Schüler ist mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
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Hinweise:
Der Schul- und Kulturausschuss des Kreistages befürwortete in seiner letzten Sitzung
am 28. April 1999 die Öffnung von Schulen
am Nachmittag. Einem nach dem Runderlass
möglichen offenen Schulbezirk für die Ganztagsschulen hat der Ausschuss nicht zugestimmt.
Vielmehr erhalten die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder an Schulen mit besonderen
Ganztagsangeboten anzumelden. Hierfür ist
ein formloser Antrag an das Staatliche Schulamt Gräfenhainichen, Karl-Liebknecht-Straße 23, 06773 Gräfenhainichen, Tel. 03 49
53/3 07 10 zu stellen. Dabei ist der beabsichtigte Schulwechsel zu begründen.
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Offene Ganztagsschule
was bedeutet das?
Der Unterricht findet am Vormittag statt.
Er beinhaltet neben herkömmlichen Methoden vielfältige und neue Unterrichtsformen.
Nach diesem Pflichtunterricht stehen den
Schülerinnen und Schülern zahlreiche zusätzliche Lern- und Freizeitangebote zur
Verfügung.
Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei
und bedarf der Zustimmung der Eltern.
Der gemütliche Schulclub ist täglich von
7.00 bis 18.00 Uhr geöffnet und bietet
Möglichkeiten für Ruhepausen und Gespräche, verschiedene Spiele, Basteleien
und Feste.
Charakteristische Angebote unserer
Ganztagsschule
offener Eingangsbereich für Fahrschüler
und Frühaufsteher
täglich Hausaufgabenstunden unter fachlicher Anleitung
Klassenleiterstunden für alle Klassen
spezielle Fördermaßnahmen für besonders begabte und lese- und rechtschreibschwache Schüler
Angebot von drei Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Russisch)
Nachhilfestunden in Kernfächern
Arbeitsgemeinschaften und Freizeitangebote
Fahrradtouristik, Reiseclub, Jahrbuch
Computer, Internet, Medienwerkstatt
Kochen, Backen, Nähen, Basteln
Kunst, Tonarbeiten, Seidenmalerei
Theatergruppen, Geschichte
Sport: Basket-, Fuß- und Volleyball,
Kraftsport, Unihoc, Tischtennis, Cheerleader
25. Juni 1999
Weitere Freizeitmöglichkeiten bieten der
Schulförderverein, die Schulbibliothek und
die Schülerzeitung.
Erfolgreiche Schultraditionen
– Partnerschaftsbeziehungen zur Waldschule Schwanewede/Bremen
– Teilnahme an musischen, künstlerischen,
mathematischen, fremdsprachlichen und
sportlichen Wettbewerben bis Landesebene
– Ausstellungen, Theater- und Kunstprojekte, Auftritte der Keyboardgruppen
– White Horse Theatre
– Ökolager Klasse 7, Schwimmlager Klasse 8, Winterlager Klasse 10
Schülerversorgung
– Pausensnacks ganztägig bis 18.00 Uhr
im Schülerclub
– warmes Mittagessen
„Plattenbauschule –
und trotzdem Flair?“
Unsere Schule ist in den letzten Monaten
innen und außen farbiger, attraktiver , gemütlicher, grüner, sportlicher und jugendgemäßer
geworden.
Die „HIGHLIGHTS“ sind:
– große Raumkapazität, deshalb Klassenraumprinzip durchsetzbar
– sehr gute Fachkabinette
– vielfältige Spiel- und Sportflächen
– große Turnhalle
– gemütliche Schülerclub
– kurze und gute Verkehrsanbindungen
– tolles Freizeit- und Betreuungsangebot
– jährliches Schul- und Stadtteilfest mit
„Paule Platte“
Fragen und Gesprächswünsche
können sie täglich von 6.30 bis 15.00 Uhr
schriftlich, persönlich oder telefonisch anmelden unter:
Sekundarschule Friedrichstadt
– Offene Ganztagsschule –
Sandstraße 4
06886 Lutherstadt Wittenberg
Schulleiterin: Frau Petermann
Telefon/Fax: 0 34 91/88 10 22 oder
eMail:
[email protected]
Impressum
Das Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg. Das Amtsblatt erscheint 14täglich, jeweils freitags in den ungeraden
Wochen.
Herausgeber:
Auflage:
Landkreis Wittenberg
60.500 Exemplare
Druck und Verlag:
Druckerei Mundschenk
Mundschenkstraße 5
06895 Kropstädt
Telefon (03 49 20) 7 01-0
Telefax (03 49 20) 70 11 99
Verantwortlich für den amtlichen Teil:
Der Landrat des Landkreises Wittenberg · Dr. Wulf Littke ·
Breitscheidstraße 3 · Tel.: (0 34 91) 47 94 28 (Pressestelle)
· 06886 Lutherstadt Wittenberg sowie der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und Leiter der Verwaltungsämter ·
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Druckerei Mundschenk
· Verantwortlich für den Vertrieb: Frau Grohmann
Tel.: (0 3 4 91) 47 47 20 oder 47 47 21
Nächster Erscheinungstermin: Freitag, 09.07.1999
25. Juni 1999
Amtliches aus dem Landkreis
KREISVOLKSHOCHSCHULE
WITTENBERG
kvhs
Durch das Kultusministerium des Landes SachsenAnhalt als förderungsfähig anerkannte Einrichtung der
Erwachsenenbildung
Kreisvolkshochschule, Geschw.-Scholl-Str. 4–7
06886 Lutherstadt Wittenberg
Telefon (0 34 91) 41 81-0; Fax (0 34 91) 41 81-10
Kursangebote Frühjahrssemester 1999
Windows 95 – Spezial
Dieser Spezialkurs wendet sich an Anwender, die mehr über Windows 95 wissen möchten und eine noch effektivere Nutzung ihrer
PC anstreben. Zum Inhalt gehören u. a. das
Einrichten des Systems und die Systemverwaltung.
Beginn: Sa., 17.07.1999, 08.00–12.00 Uhr
und 13.30–17.45 Uhr
kvhs, Geschwister-Scholl-Str. 4/7, R. 11/6
Leitung: Dipl.-Betriebswirt Frank Spacing
Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 12 begrenzt,
Kenntnisse im Umgang mit Windows 95
wünschenswert
Erste Schritte am PC (Sommerkurs)
Es werden Grundkentnisse im Umgang mit
Ihrem Computer vermittelt. Die Technik
(Hardware) und die Benutzeroberfläche Windows 95 wird erklärt. Die Teilnehmer bekommen Einblicke in die Anwenderprogramme (Software): Textverarbeitung (WORD 7.0
für Windows), Tabellenkalkulation (EXCEL
7.0) und Datenverwaltung (ACCESS 7.0).
Viele Übungen unterstützen den Unterrrichtsprozess.
Beginn: Di., 03.08.1999, 18.10 Uhr
kvhs, Geschwister-Scholl-Str. 4/7, Raum 11/5
Leitung: Dipl.-Betriebswirt Frank Spacing
Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 16 begrenzt;
keine Vorkenntnisse nötig.
Erste Schritte am PC (Sommerkurs)
Beginn: Di., 03.08.1999, 18.10 Uhr
Paul-Gerhardt-Gymnasium, Gräfenhainichen,
PC-Kabinett
Leitung: Dipl.-Lehrer Dirk Faßl
Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 16 begrenzt;
keine Vorkenntnisse nötig.
PC-Wochenendkurs (Crashkurs)
Wir bringen Ihnen den Umgang mit der PCTechnik bei (in kürzester Zeit)!
Inhalte: Aufbau und Funktion eines PC
Bedieneroberfläche Windows 95
Anwendersoftware:
Textverarbeitung
Tabellenkalkulation
Datenbankverwaltung
und deren Anwendungen
Ablauf: Fr., 02.07.1999, 17.30–21.30 Uhr
Sa., 03.07.1999, 08.00–12.00 Uhr u.
13.30–18.30 Uhr
So., 04.07.1999, 08.45–12.00 Uhr
Paul-Gerhardt-Gymnasium, Gräfenhainichen,
PC-Kabinett
Leitung: Dipl.-Lehrer Freddy Stiehler
Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 12 begrenzt;
keine Vorkenntnisse nötig.
AZV Südfläming
1. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über
die Erhebung von Beiträgen, Gebühren
und Kostenerstattungen für die zentrale
Abwasserbeseitigung vom 26. 08. 1998
Präambel
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992
(GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den
§§ 4, 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das
Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993
(GVBl. S. 568) in der Fassung des Gesetzes vom
31.07.1997 (GVBl. S. 721), der §§ 2, 5, 6 und 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom
11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1999 (GVBl. S. 150) sowie des § 7 des
Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum
Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vom 25.06.1992
(GVBl. LSA S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom
23.06.1994 (GVBl. S. 710) hat der Beauftragte des
Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion
der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 16.06.1999 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 11 erhält folgende Neufassung:
Billigkeitsregelung
(1) Übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen,
sind nur bis zu einer Kappungsgrenze, die 30 v. H.
über der durchschnittlichen Grundstücksgröße im
Satzungsgebiet liegt, heranzuziehen. Die ermittelte
Durchschnittsgröße beträgt 965 m2. Als übergroß
gelten danach solche Grundstücke größer oder gleich
1255 m2.
(2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach
der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß
an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung
auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen,
bleiben hinsichtlich der Zahl iher Vollgeschosse, die
über die Zahl der Vollgeschosse für die übrigen beitragspflichtigen Grundstücksteile hinausreichen,
beitragsfrei. Dies gilt nicht für Beiträge auf Grundflächen von Gebäuden und Gebäudeteilen, die tatsächlich angeschlossen sind.
(3) Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne
von § 201 BauGB oder als Wald genutzt, ist der
Beitrag solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß.
Dies gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen davon gilt die Stundungsverpflichtung nur, wenn die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und
die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird.
(4) Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange
Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden oder Grundstükke oder Teile davon aus Gründen des Naturschutzes
mit einer Veränderungssperre belegt sind.
(5) Im übrigen finden Billigkeitsmaßnahmen gemäß §
13 a Abs. 1 KAG LSA Anwendung. Einzelheiten
hierzu sind in der „Satzung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen des
AZV Südfläming“ in der jeweils gültigen Fassung
geregelt.
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pflichtig ist außerdem, wer die mit der öffentlichen
Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt.
(2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die
Gebührenpflicht mit der Schlußablesung auf den
neuen Gebührenpflichtigen über. Die Mitteilung
über eine Änderung in der Gebührenpflicht ist vom
bisherigen Gebührenpflichtigen unverzüglich zu
veranlassen. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der
Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen
Verpflichteten.
(3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
Artikel III
§ 19 erhält folgende Neufassung:
Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist
dem Verband nach Einheitssätzen zu erstatten.
(2) Die Einheitssätze je laufendem Meter Länge des
Grundstücksanschlusses DN 150 betragen:
a) bis zu einer Länge von 5,50 m: 1.500,00 DM
b) Mehrlängen je Meter: 285,00 DM
c) Kontroll- bzw. Revisionsschacht DN 400:
1.200,00 DM.
(3) Bei Grundstücksanschlüssen größer DN 150 sind
unabhängig von der Anschlußlänge die Anschlußkosten nach tatsächlichem Aufwand zu erheben.
(4) Wird für ein Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für
das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte
Teilfläche ein eigener Grundstücksanschluß hergestellt (zusätzlicher Grundstücksanschluß), so sind die
Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung,
Veränderung auch dieses Anschlusses entsprechend
den Absätzen 2 und 3 zu erstatten.
(5) Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte
verlaufen, gelten als in der Straßenmitte verlaufend.
(6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet,
wenn der jeweilige Grundstücksanschluß hergestellt
bzw. beseitigt ist.
(7) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe
fällig. § 6 dieser Satzung gilt entsprechend.
Artikel IV
§ 24 erhält folgende Fassung:
Inkrafttreten
(1) Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung
von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für
die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 tritt
rückwirkend zum 26.08.1998 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften
der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 außer Kraft.
Mühlanger, den 16.06.1999
Artikel II
§ 15 erhält folgende Neufassung:
Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder sonst
Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Gebühren-
Schulz
Beauftragter des Landrates des
Landkreises Wittenberg in der
Funktion des Verbandsvorsitzenden
8
Amtliches aus dem Landkreis
2. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“
über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998
(4) Für den Monat, in dem die Gebührenpflicht entsteht
oder endet, wird ein Zwölftel der Grundgebühr erhoben.
Artikel IV
§ 24 erhält folgende Fassung:
Präambel
Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992
(GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.02.1998 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den §§ 4,
6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568)
in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.1997 (GVBl. S.
721), der §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes
(KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der
Fassung des Gesetzes vom 16.04.1999 (GVBl. S. 150)
sowie des § 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG)
vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung des
Gesetzes vom 23.06.1994 (GVBl. S. 710) hat der Beauftragte des Landrates des Landkreises Wittenberg in
der Funktion der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 16.06.1999 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Artikel I
Inkrafttreten
(1) Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom
26.08.1998 tritt zum 01.07.1999 in Kraft.
25. Juni 1999
Artikel II
§ 10 erhält folgende Neufassung:
Entstehen der Gebührenpflicht
(1) Die Gebührenpflicht der Grundgebühr entsteht, sobald die Pflicht zum Anschluß und zur Benutzung
der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage besteht. Für den Monat, in dem die Gebührenpflicht entsteht bzw. endet, wird ein Zwölftel der
Grundgebühr erhoben.
(2) Die Entsorgungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes.
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften
der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 außer Kraft.
Inkrafttreten
(1) Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Grundstücksentwässerungsanlagen im
Verbandsgebiet des AZV „Südfläming“ tritt am
01.07.1999 in Kraft.
Mühlanger, den 16.06.1999
(2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften
der Satzung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des AZV
„Südfläming“ vom 07.10.1998 außer Kraft.
Schulz
Beauftragter des Landrates des
Landkreises Wittenberg in der
Funktion des Verbandsvorsitzenden
Mühlanger, den 09.06.1999
§ 5 erhält folgende Neufassung:
Beitragssatz
(1) Der Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung der
öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt
DM 17.85 je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche (Herstellungsbeitrag).
1. Änderungssatzung zur Satzung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des AZV
„Südfläming“ vom 07.10.1998
(2) Der Schmutzwasserbeitrag für die Teilerschließung
der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt
DM 2,90 je Quadratmeter beitragsfähiger Fläche
(Teilbetrag).
Präambel
Auf der Grundlage der §§ 9 und 16 des Gesetzes über
die Neuordnung der Kommunalen Gemeinschaftsarbeit
für das Land Sachsen-Anhalt v. 09.10.1992 (GVBl. - LSA
S. 730) in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.1997
(GVBl. S. 721) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(KAG-LSA) v. 11.06.1991 in der Fassung des Gesetzes
vom 06.10.1997 (GVBl. S. 878) hat der Beauftragte des
Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion
der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 09.06.1999 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen:
(3) Der Schmutzwasserbeitrag für die Verbesserung der
öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt
DM 0,00 je Quadratmeter beitragsfähiger Fläche
(Verbesserungsbeitrag).
Artikel II
§ 14 erhält folgende Neufassung:
Gebührensatz
(1) Die Abwassergebühr beträgt DM 7,15 je Kubikmeter.
Artikel I
§ 8 erhält folgende Neufassung:
(2) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt
je Trinkwasserzähler: 360,00 DM/Jahr.
Artikel III
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Die Kosten des nach § 1 Abs. 5 beauftragten Entsorgungsunternehmens für die Entleerung der Anlagen und den Transport zur Kläranlage sind Bestandteil der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühr.
§ 17 erhält folgende Neufassung:
Erhebungszeitraum
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler oder
Abwassermeßeinrichtungen ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Erhebungszeitraum die
Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des laufenden Kalenderjahres vorausgeht. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Erhebungszeitraum, so gilt
der Zeitraum von der Entstehung der Gebührenpflicht bis zum Ablauf der Ableseperiode als Erhebungszeitraum. Endet die Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn
der Ableseperiode bis zur Beendigung der Gebührenpflicht als Erhebungszeitraum.
(3) Bei Änderungen der Gebührenhöhe wird der erhöhte
oder ermäßigte Gebührensatz zeitanteilig nach Tagen berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der
durchschnittliche Wasserverbrauch oder die durchschnittliche Abwassermenge je Tag bezogen auf die
Ableseperiode.
(2) Die Entsorgungsgebühren für die Abnahme, den
Transport und die Behandlung der Anlageninhalte
in der Kläranlage betragen:
a) bei Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 24,70 DM/
m3 Fäkalschlamm zzgl. Grundgebühr in Höhe von
120,00 DM/Jahr und Anlage,
b) bei Schmutzwasser aus abflußlosen Sammelgruben
24,70 DM/m3 Schmutzwasser zzgl. Grundgebühr in
Höhe von 120,00 DM/Jahr und Grube,
c) bei Schlauchlängen von mehr als 40 m 3,00 DM je
gefangene 4 m,
d) Die Havariekostenpauschale beträgt je Anfuhr
35,00 DM.
Schulz
Der Beauftragte des Landrates
des Landkreises Wittenberg
in der Funktion des
Verbandsvorsitzenden
WZV „Elbe-Elster-Jessen“
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluß über den Wirtschaftsplan 1999
Auf der Grundlage des §16(3) des Gesetzes
über Kommunale Gemeinschaftsarbeit LSA,
der Gemeindeordnung des LSA und des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im
LSA jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes „Elbe-Elster-Jessen“ den
Wirtschaftsplan 1999 nach zweiter gültiger
Lesung in ihrer Sitzung am 03.05.1999 mit
Beschluß Nr. 01/99 beschlossen.
Wirtschaftsplan 1999
Gesamtübersicht der wesentlichen Teile:
Erfolgsplan
Erträge:
Aufwendungen:
Jahresverlust:
9.066.080,– DM
9.562.000,– DM
495.920,– DM
Vermögensplan
Einnahmen:
Ausgaben:
8.886.059,– DM
8.886.059,– DM
Kreditaufnahmen
für
Investitionen:
Kassenkredit:
5.000.000,– DM
0,– DM
Jessen–Grabo
1999-06-25
Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser.
(3) Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt
20,00 DM.
Pilling
Verbandsvorsitzender
Kneist
Geschäftsführer
25. Juni 1999
Amtliches aus dem Landkreis
Öffentliche Bekanntmachung
Der vorstehende Wirtschaftsplan für das
Jahr 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die gemäß § 16 Abs. 3 und 1 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG
LSA – vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S.
730), in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), in
Verbindung mit § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – GO
LSA – vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.
568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsverordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl.
LSA S. 499) erforderliche Genehmigung des
Wirtschaftsplanes hinsichtlich der Kreditermächtigung ist unter dem Aktenzeichen
15.2/ Ke/Ki erteilt worden.
Nach § 94 Abs. 3 GO LSA liegt der Wirtschaftsplan an den nachfolgenden sieben
Werktagen nach Veröffentlichung des Beschlusses und der Genehmigung für jedermann zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserzweckverbandes „Elbe –
Elster – Jessen“ Jessener Str. 14, 06917 Jessen, Grabo während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Jessen – Grabo
1999–06–25
Pilling
Verbandsvorsitzender
Kneist
Geschäftsführer
AZV „Amt Seyda“
Öffentliche Bekanntmachung
Beschluß über den Wirtschaftsplan 1999
Auf der Grundlage des § 16 (3) des Gesetzes
über Kommunale Gemeinschaftsarbeit LSA,
der Gemeindeordnung des LSA und des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im
LSA jeweils in der derzeit gültigen Fassung
hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Amt Seyda“ den Wirtschaftsplan 1999 nach zweiter gültiger Lesung in ihrer Sitzung am 18.03.1999 mit Beschluß Nr. 04/99 beschlossen.
Wirtschaftsplan 1999
Vermögensplan
Einnahmen:
Ausgaben:
Kreditaufnahmen
für
Investitionen:
Kassenkredit:
3.863.500,– DM
3.863.500,– DM
2.000.000,– DM
0,– DM
Seyda
1999-06-25
Hauser
Verbandsvorsitzende
Öffentliche Bekanntmachung
Der vorstehende Wirtschaftsplan für das
Jahr 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Die gemäß § 16 Abs. 3 und 1 des Gesetzes
über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG
LSA – vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S.
730), in der Neufassung der Bekanntmachung
vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), in
Verbindung mit § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – GO
LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S.
568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsverordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl.
LSA S. 499) erforderliche Genehmigung des
Wirtschaftsplanes hinsichtlich der Kreditermächtigung ist unter dem Aktenzeichen
15.2./Leh erteilt worden.
Nach § 94 Abs. 3 GO LSA liegt der Wirtschaftsplan an den nachfolgenden sieben
Werktagen nach Veröffentlichung des Beschlusses und der Genehmigung für jedermann zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes „Amt
Seyda“ Außenstelle des Verwaltungsamtes
„Elster-Seyda-Klöden“ – Seyda, Bergstraße
1 während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Seyda
1999-06-25
Hauser
Verbandsvorsitzende
Bekanntmachung
Erfolgsplan
Erträge:
Aufwendungen:
Jahresverlust:
575.000,– DM
621.550,– DM
46.550,– DM
Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung
gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch
Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Bereinigung
vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz –
VermBerG) vom 20.10.1998 (BGBl. I S.
3180) für die
Ferngasleitung FGL 11: NKP Lauchhammer – Trajuhn
gestellt hat.
Staatliches Amt für Umweltschutz
Gesamtübersicht der wesentlichen Teile:
9
Das Staatliche Amt für Umweltschutz Dessau/Wittenberg gibt bekannt, daß die VNG –
Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft einen
Antrag auf Erteilung einer
Im Landkreis Wittenberg sind folgende Gemarkungen im Zuständigkeitsbereich des
Grundbuchamtes Wittenberg betroffen:
Annaburg
Arnsdorf
Dietrichsdorf
Elster
Gallin
Jessen
Klossa
Listerfehrda
Löben
Meuselko
Mühlanger
Premsendorf
Rehain
Ruhlsdorf
Schweinitz
Wittenberg
sowie
Zörnigall
Flur 17, 20, 21 und 22,
Flur 6,
Flur 6 und 8,
Flur 2, 3, 5 und 6,
Flur 1,
Flur 2, 3, 5, 13 und 14,
Flur 1, 2 und 3,
Flur 2 und 3,
Flur 2 und 8,
Flur 1 und 2,
Flur 3,
Flur 1,
Flur 3,
Flur 3,
Flur 3 und 6,
Flur 17, 20, 21, 24 und 25
Flur 1, 4 und 5.
Die Grundstückseigentümer der von den
Anlagen der beantragten Leitung betroffenen Flurstücke der o.g. Gemarkungen können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen bei der o.g. Behörde
Staatliches Amt für Umweltschutz
Dessau/Wittenberg
Hinsdorfer Str. 6
06842 Dessau
zu folgenden Zeiten:
montags bis donnerstags, 9.00 Uhr–15.00 Uhr
freitags, 9.00 Uhr–12.00 Uhr
vom 25.6.1999 bis zum 23.7.1999 im Raum
211 einsehen (telefonische Anfragen unter
03 40/8 70 20 32).
Das Staatliche Amt für Umweltschutz erteilt
die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m.
§ 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) nach Ablauf von
vier Wochen von der Bekanntmachung an.
Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von
Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 02. Oktober
1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden.
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Informationen aus der Kreisverwaltung
Die durch Gesetz entstandene beschränkte
persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur
den Stand am 03. Oktober 1990. Alle danach
eingetretenen Veränderungen müssen durch
einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den
Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.
Die Dienstbarkeit ist durch Gesetz entstanden. Ein Widerspruch kann nicht damit begründet werden, daß kein Einverständnis mit
der Belastung des Grundstückes besteht.
Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf
gerichtet sein, daß die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet,
daß ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, daß ein Grundstück gar nicht von
der Leitung betroffen ist oder in anderer
Weise, als vom Antragsteller dargestellt.
Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht
Gebrauch zu machen.
Der Widerspruch kann beim Staatlichen Amt
für Umweltschutz Dessau/Wittenberg, Dezernat 11, Hinsdorfer Str. 6, 06842 Dessau
schriftlich oder zur Niederschrift nur bis zum
Ende der Auslegungsfrist erhoben werden.
Entsprechende Formulare liegen im Auslegungszimmer bereit.
Später vorgebrachte Widersprüche können
nicht berücksichtigt werden.
Schülerferienticket 1999
Auf Initiative der NASA wird mit finanzieller Unterstützung des Landes Sachsen-Anhalt nunmehr im 4. Jahr das Schülerferienticket Sachsen-Anhalt herausgegeben. Der
Geltungszeitraum beginnt in diesem Jahr am
22. Juli 1999 und endet am 1. September
1999.
Durch die Möglichkeit, einmalig einen zusätzlichen Rabatt beim Besuch der Bundesgartenschau in Magdeburg zu erhalten und
wiederum eine ermäßigte Fahrt mit den
Schwebebahnen in Thale durchführen zu können, erhöht sich noch die Attraktivität des
Tickets.
Durch die erstmalige Teilnahme des Mitteldeutschen Verkehrsbundes (MDV) am Schülerferienticket Sachsen-Anhalt ist zur Nutzung auch der gesamte sächsische Teil des
MDV-Gebietes in den Geltungsbereich einbezogen.
Der äußerst attraktive Nutzwert des Tickets
ist ein maßgeblicher Beitrag zur Freizeitgestaltung der Jugendlichen. Für den konkurrenzlos günstigen Preis von DM 29,– können sämtliche Nahverkehrsmittel im Land
Sachsen-Anhalt und im sächsichen Teil des
Mitteldeutschen Verkehrsbunds mit allen
Umsteigemöglichkeiten und in alle Richtungen beliebig oft genutzt werden. Das Ticket
ermöglicht z. B. Bereisungen mit der Eisenbahn von Salzwedel im Norden SachsenAnhalts bis nach Zeitz im Süden unseres
Landes bzw. bis nach Geithain im Freistaat
Sachsen oder von Jessen im Osten des Bundeslandes bis nach Goslar in Niedersachsen.
25. Juni 1999
„Landespreis für hervorragend durchgeführte Sanierungen und Restaurierungen von gewerblich genutzten Gebäuden“
Der Minister für Wirtschaft und Technologie schreibt zum sechsten Mal den genannten
Landespreis aus, der die enormen Anstrengungen der heimischen Wirtschaft bei der Sanierung alter Firmengebäude würdigen soll.
Hiermit werden alle antragsberechtigten Betriebe im Landkreis Wittenberg aufgefordert,
sich zu beteiligen.
Nähere Informationen sowie den Bewerbungsbogen erhalten die interessierten Firmen bei der
Kreisverwaltung Wittenberg · Bauverwaltungsamt
Sitz: Möllensdorfer Str. 13 a · 06886 Wittenberg
Tel. (0 34 91) 63 60 · Ansprechpartner: Frau Schwager
Antragsberechtigt sind selbständige Unternehmen, die die Sanierung, Restaurierung und
Renovierung im Jahre 1998 abgeschlossen und ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, ausgenommen sind Betriebe in kommunaler Trägerschaft bzw. mit kommunaler Beteiligung
sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Ebenfalls sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechtes, Handelsgesellschaften und andere nicht rechtsfähige Personengesellschaften, die die Planung veranlaßt
haben und das Projekt auch selber nutzen, antragsberechtigt.
Bewerbungsbogen einschließlich ergänzender Unterlagen sind bis zum 30.06.1999 per Post
(Datum des Poststempels) oder persönlich beim
Regierungspräsidium Dessau · Dezernat 33 · Kühnauer Str. 161 · 06846 Dessau
Tel.: 03 40/65 06-2 71, Herr Göbel
einzureichen.
Durch eine unabhängige Fachjury werden gemäß festgelegter Kriterien, die mit dem
Bewerbungsbogen übergeben werden, folgende Preise vergeben:
1. Preis:
2. Preis:
3. Preis:
50.000 DM
20.000 DM
10.000 DM
Trinkwasserverband
Kemberg – Pratau
Bekanntmachung der Beschlüsse über die
Jahresrechnungen 1995, 1996 und 1997
und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden
Hiermit wird bekanntgemacht, daß die Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Kemberg–Pratau in ihrer Sitzung am 10.
Juni 1999 mit Beschluß-Nr. 09/1006/1999V die Jahresrechnung 1995, Beschluß-Nr.
10/1006/1999-V die Jahresrechnung 1996
und mit Beschluß-Nr. 11/1006/1999-V die
Jahresrechnung 1997 gemäß § 108, Abs. 1-3
der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der dargestellten Form festgestellt und den Verbandsvorsitzenden entlastet hat. Die Jahresrechnungen mit Rechenschaftsberichten liegen in den Räumen des
Trinkwasserverbandes Kemberg–Pratau, Leipziger Neumarkt 25, 06901 Kemberg zur Einsichtnahme an nachfolgenden 7 Werktagen
während der Dienstzeiten öffentlich aus.
Helmbold
Geschäftsführer
Amt für Umwelt und Wirtschaft
Informationen an Unternehmen
Ab sofort steht Ihnen die Unternehmenssofortberatung der Kreisverwaltung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten zur Beratung im Unternehmen zur Verfügung. Telefonische Absprachen sind unter 03491/
636310 zu treffen.
1949–1999 – 50 Jahre
Lucas-Cranach-Gymnasium
(Festwoche vom 27.09.–01.10.1999)
Vorschau:
Freitag, 1.10.1999
14.00 Uhr:
19.00 Uhr:
Festveranstaltung in der Aula
des Gymnasiums
Wiedersehenstreffen im
„Piesteritzer Hof“
(Herzlich eingeladen sind ehemalige
Kollegen und Schüler) Eine telefonische
Voranmeldung wäre wünschenswert unter
der Nummer: 0 34 91/66 22 64
25. Juni 1999
Informationen aus der Kreisverwaltung
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Jugendhaus
Programm Juli 1999
01. Juli, 19.00 Uhr
Zertifikatsübergabe an die Teilnehmer des
EU-Programmes „Leonardo da Vinci“ in Irland im März/April 1999
20.00 Uhr
„Hush-a-bye, Baby“/Irischer Spielfilm von
1990 u. a. mit Sinead O’Connor
05.Juli, 15.00 Uhr
Ausstellungseröffnung „Wenn junge Menschen in ein neues Land kommen …“ – Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft
Jugendsozialarbeit (zu sehen bis 16.07.1999)
15. Juli, 10.00 Uhr
„Herz aus Stein“ – Stück des europäischen
Kinder- und Jugendtheaters SPIELWERK
(Gewaltprävention)
20. Juli, 17.00–21.00 Uhr
„School out Party“ mit Quiz, „Sonderbar“
(alkoholfreie Getränke), Info-Stände gemeinsam mit der Beratungsstelle für Suchterkrankungen
22. Juli, 20.30 Uhr
Konzert mit „Planet Groove“/HipHop der
Next Generation
26.–30. Juli, 20.00 Uhr
Fotoworkshop mit Kurt Buchwald (Berlin)
30. Juli, 20.00 Uhr
Sommerkino – „Scream“
31. Juli, ab 18.00 Uhr
2. Sommerschloßspektakel auf der Lichtenburg/Prettin der jungen Medien SachsenAnhalts
„Herz aus Stein“ – Workshop-Theaterstück
für Jugendliche zum Thema Gewalt und Lebensfreude der europäischen Theatergruppe
Spielwerk gastiert am Donnerstag, den 15.
Juli 1999 um 10.00 Uhr im Wittenberger
Jugendfreizeitzentrum „Pferdestall“.
Die besondere theatrale Situation des Stükkes besteht in der Aufhebung der Trennung
zwischen Zuschauerraum und Bühne. Alle
befinden sich gemeinsam mit den Schauspielern in einem Spielraum, in dem sie beliebig auf dem Boden des Mehrzweckraumes im Jugendfreizeitzentrum „Pferdestall“
Platz nehmen können. In diesem Spielfeld
kreieren die Schauspieler mit den Zuschauern eine Atmosphäre, in der die gewöhnlichen alltäglichen Formen des Umgangs miteinander und der Kommunikation verändert
werden:
Ein rohes Ei mitten im Spielraum – wird es
zerstört oder geachtet? Was passiert dann?
Ist Nähe, Berührung, Zärtlichkeit möglich?
Gibt es noch Gemeinsamkeit zwischen den
Menschen?
Die beiden Schauspieler greifen Wunschträume, verborgene Ängste und Lebensziele der
Zuschauer auf, tauchen ein in die Hintergründe von Gewaltbereitschaft und Haß: „Ich
bin das Fremde, ich bin dein Unbewußtes,
ich bin Afrika.“
Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahlen
bittet das Team des Jugendhauses um eine
telefonische Voranmeldung unter (03491)
41 99 42.
Die Bürgerbüros des Landkreises Wittenberg
Bürgerbüro Wittenberg
Breitscheidstraße 3
06886 Wittenberg
Tel. 03491/479-100
Öffnungszeiten:
Bürgerbüro Gräfenhainichen
Karl-Liebknecht-Straße 12
06773 Gräfenhainichen
Tel. 034953/33-101
Montag bis Mittwoch, Freitag
Donnerstag
Bürgerbüro Jessen
Robert-Koch-Straße 18
06917 Jessen
Tel. 03537/262-370
8.00–17.00 Uhr
8.00–18.00 Uhr
Dienstleistungen der Bürgerbüros
– Auskünfte und Beratung zu:
Wir bearbeiten/erledigen:
– allgemeinen Angelegenheiten
– allen Behörden, deren Aufgaben, Sitz und Öffnungszeiten
– Aufgaben des Landkreises, Sitz des zuständigen Amtes und Sachbearbeiters
– Einrichtungen und Verbänden im Landkreis Wittenberg
– Angelegenheiten der Fachämter
– Ansprüchen auf Leistungen
– privaten Anliegen
– Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, Antragsannahme und Weiterleitung der Anträge zur Erziehungsgeldstelle
– Durchführung von Sprechtagen für Fachämter (untere Wasser- und
Abfallbehörde)
– Annahme der Anträge auf Erlaß oder Ermäßigung der Beiträge für
Kindertagesstätten
– Annahme von Anmeldungen und Beratung zum Angebot der KVHS
– Anträge auf einen Zuschuß zur Familienerholung
– Anträge auf Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht
– Durchführung von amtlichen Beglaubigungen
Sie können bei uns:
– Müllmarken kaufen und gelbe Säcke bekommen
– Widerspruch einlegen
– Antragsformulare sowie Hilfe bei der Antragstellung erhalten
– Busfahrpläne für Wittenberg kaufen
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25. Juni 1999