Jahrgang 5 25. Juni 1999 Was ist eine Ganztagsschule? Drei Sekundarschulen im Kreisgebiet wurden vom Kultusministerium als solche anerkannt, weitere streben diesen Status an. Zumindest der Name läßt vermuten, daß an den Sekundarschulen Friedrichstadt, „Rosa Luxemburg“ sowie Jessen-Nord von früh bis spät gelernt wird. Doch weit gefehlt. Nach dem obligatorischen Unterricht am Vormittag erwartet die Schüler der Klassenstufen 5 bis 10 ein vielseitiges Angebot der Freizeitgestaltung. Die Palette reicht von Sportgruppen über Kunst und Theater bis zum Backen und Kochen. Pädagogisch betreut, können Hausaufgaben erledigt und Wissenslücken geschlossen werden. Traditionelle und örtliche Besonderheiten fließen in das jeweilige Schulkonzept ein. In der heutigen Ausgabe des Amtsblattes (S. 5/6) stellen wir die Sekundarschule Friedrichstadt in Wittenberg vor, deren Theatergruppe anläßlich des Europafestes das Stück „König Midas“ aufführte. Sorgfältig zeichnet die 13jährige Juliane den Schnitt für ein Kostüm. Die gesamte Ausstattung der Aufführung wurde von den Schülern selbst gefertigt. Inhaltsverzeichnis Seite 2 Konstituierende Sitzung des Kreistages/ Fortschreibung Schulentwicklungsplanung Seite 3 Verfügungen des Ordnungsamtes Seite 7 Kursangebot KVHS/ Bekanntmachungen Ausgabe 13 2 Amtliches aus der Kreisverwaltung Öffentliche Bekanntmachung Die konstituierende Sitzung des Kreistages Wittenberg findet am Montag, dem 5. Juli 1999 um 16.00 Uhr, in der Sparkasse Wittenberg, Am Alten Bahnhof, – Cafeteria – statt. Wahlvorstehern und ihren Wahlvorständen, den Briefwahlvorständen sowie den vielen sonstigen Helferinnen und Helfern, die einen ordnungsgemäßen Wahlablauf gesichert haben. Ich verbinde diesen Dank mit der Hoffnung, auch bei der Vorbereitung und Durchführung künftiger Wahlen auf Ihre Unterstützung zählen zu können. Tagesordnung: 1. Eröffnung der Sitzung durch den Landrat 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit des Kreistages durch den Landrat. 3. Verpflichtung des ältesten Mitgliedes durch den Landrat 4. Verpflichtung der Mitglieder des Kreistages auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten durch das an Jahren älteste Mitglied des Kreistages 5. Wahl des Vorsitzenden des Kreistages 6. Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Kreistag 7. Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Kreistag und seiner Ausschüsse 8. Beratung und Beschlussfassung über die Hauptsatzung des Landkreises Wittenberg 9. Mitteilung des Vorsitzenden des Kreistages über die gebildeten Fraktionen und deren Vorsitzende 10. Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden des Kreistages 11. Verteilung der Vorsitze der beschließenden und beratenden Ausschüsse 12. Benennung der Ausschussmitglieder Dr. Littke Öffentliche Bekanntmachung Kommunalwahl 1999 In der öffentlichen Bekanntmachung des Ergebnisses der Kreistagswahl 1999 im Amtsblatt des Landkreises Wittenberg am 21. Juni 1999 ist uns leider ein Fehler unterlaufen. Der gewählte Bewerber Gersch (SPD) heißt Martin und nicht wie abgedruckt Manfred. Dr. Littke Kreiswahlleiter Öffentliche Bekanntmachung Europa- und Kommunalwahlen am 13. Juni 1999 Die Kreiswahlausschüsse haben am 17. Juni 1999 einstimmig die Endergebnisse für die Europawahl im Landkreis Wittenberg sowie die Kreistagswahl des Landkreises Wittenberg bestätigt. Ich danke allen, die an der Vorbereitung und Durchführung der Europa- und Kommunalwahlen mitgewirkt haben. Insbesondere gilt mein Dank den Beisitzern der Kreiswahlausschüsse, den Wahlbeauftragten der Verwaltungsgemeinschaften, den Wahlleitern der Städte und Gemeinden, den Dr. Littke Kreiswahlleiter Fortschreibung der vorläufigen Schulentwicklungsplanung für den Landkreis Wittenberg im Schuljahr 1999/2000 Bildung von überregionalen Fachklassen an berufsbildenden Schulen in der Schulform Teilzeit Gemäß § 22 Schulgesetz des Landes SachsenAnhalt in der Fassung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Januar 1998 (GVBl. LSA S. 15) sowie § 3 Absatz 12 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung (SchEPVO) in der Fassung vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 705), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 18. September 1997 (GVBl. LSA S. 850) hat das Kultusministerium des Landes SachsenAnhalt mit Bescheid vom 28. Mai 1999 die Bildung folgender überregionaler Fachklassen an den Berufsbildenden Schulen Wittenberg genehmigt: 1. Genehmigungen 1.1. Länderübergreifende Fachklassen Ausbildungsberuf – Fachangestellte/-r für Bäderbetriebe – Tierwirt/-in * Fachrichtung Rinderhaltung * Fachrichtung Schweinehaltung 1.2. Landesfachklassen Ausbildungsberuf – Kraftfahrzeugmechaniker/-in * Fachrichtung Kraftradinstandhaltung – Pferdewirt/-in – Zweiradmechaniker/-in Die Fortschreibung des vorläufigen Schulentwicklungsplanes für das Schuljahr 1999/ 2000 wird vom Träger der Schulentwicklungsplanung hiermit bekanntgegeben. Sie tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Nach Veröffentlichung kann der Bescheid des Kultusministeriums innerhalb von zwei Wochen in den Bürgerbüros – Breitscheidstraße 3, 06886 Lutherstadt Wittenberg – Robert-Koch-Straße 18, 06917 Jessen – Karl-Liebknecht-Straße 12, 06773 Gräfenhainichen eingesehen werden. Wittenberg, den 15. Juni 1999 Dr. Littke Landrat 25. Juni 1999 Öffentliche Bekanntmachung In seiner Sitzung am 17.06.1999 hat der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Wittenberg entsprechend der Kriegsdienst-verweigerungsverordnung § 1 (2) die Vorschlagslisten für die Beisitzer für den Ausschuss für Kriegsdienstverweigerung bei den Kreiswehrersatzämtern sowie für die Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung VII in Straußberg mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit bestätigt. Gemäß § 1 (3) der Kriegsdienstverweigerungsverordnung werden diese Listen für den Zeitraum vom 28.06.1999–02.07.1999 zu jedermanns Einsicht von 07.00 Uhr–12.00 Uhr und von 13.00 Uhr–15.00 Uhr im Jugendamt der Kreisverwaltung Wittenberg, 06886 Lutherstadt Wittenberg, Breitscheidstraße 40, Zimmer 68, ausgelegt. Gegen diese Vorschlagslisten kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zur Niederschrift mit Begründung Einspruch erhoben werden, daß in die Vorschlagslisten Personen aufgenommen sind, die nach § 2, Abs. 1 und 2 der KDVV nicht berufen werden dürfen. Ordnungsamt Umzug des Ordnungsamtes des Landkreises Wittenberg Das Ordnungsamt teilt mit, daß die Bereiche, die bisher im Verwaltungsgebäude Am Alten Bahnhof 11 untergebracht waren, jetzt im Verwaltungsgebäude Möllensdorfer Straße 13 a zu erreichen sind. Tel.-Nr.: 0 34 91/4 79-0 Straßensperrung Grundinstandsetzung der Kreisstraße K 2219 in der Ortsdurchfahrt Klossa, 2. Bauabschnitt Die Bauarbeiten werden im Zeitraum vom 28. Juni–8. Oktober 1999 ausgeführt. Bauanfang wird am Ortsausgang Richtung Löben sein. Die Straßenbauarbeiten erfolgen in drei Bauabschnitten bis zum Anschluss an die Buswendeschleife. Im Zuge der Baumaßnahme wird die Straße in diesen Abschnitten jeweils voll gesperrt. Die Vollsperrung des Abschnittes vom Ortsausgang Löben bis zur Einmündung des befestigten ländlichen Weges südlich der Dorflage erfolgt ab 5. Juli 1999. 25. Juni 1999 Amtliches aus der Kreisverwaltung 3 Ordnungsamt Verfügung Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender Flächen des Gemeinschaftlichen Jagdbezirkes Grosswig an den Gemeinschaftlichen Jagdbezirk Splau: Gemarkung Bad Schmiedeberg Flur 5 137/1* 144/6 152/4 873/143 1060/149 1486/158 1511/159 1533/152 138/5 144/8 152/5 874/142 1061/149 1488/158 1512/159 1577/139 138/7 144/9 154 875/142 1249/148 1489/158 1515/159 1578/139 138/12 144/10 157/1 876/142 1250/148 1490/158 1516/159 139/1 146 159/1 1047/145 1251/148 1493/158 1519/159 Flurstücke 139/3 147 159/2 1048/145 1357/144 1494/158 1520/159 140 148/1 807/144 1049/145 1359/141 1497/158 1523/159 144/1 151 852/153 1052/148 1362/141 1498/158 1524/159 144/2 152/1 853/149 1053/149 1473/156 1501/158 1527/159 144/4 152/3 872/143 1054/149 1485/150 1508/159 1532/152 * Flurstücke werden nur teilweise angegliedert. Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Möllensdorfer Str. 13 a, 06886 Wittenberg, Tel.: 0 34 91 (4 79-0), eingesehen werden. Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Splau. Begründung Gemäß § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz können Grundflächen durch Angliederung abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Um eine ordnungsgemäße Jagdausübung zu gewährleisten, ist eine objektive Grenze zwischen den Jagdbezirken zu schaffen. Zunächst soll dabei darauf hingewirkt werden, daß sich die beteiligten Jagdgenossenschaften durch einen Vertrag einigen. Da ein solcher Abrundungsvertrag zwischen den Jagdgenossenschaften Splau und Grosswig nicht zustande gekommen ist und der bisherige Grenzverlauf nicht den Erfordernissen einer objektiven Grenze genügt, sehe ich diese Verfügung als notwendig an. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Änderungsverfügung Die Angliederungsverfügung vom 14.10.1998 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender jagdbezirksfreier Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Linda: Gemarkung Steinsdorf Flur 4 7 18 29 39 52 63 74 85 96 106 117 129 140 151 165 176 188 8 19 30 40 53 64 75 86 97 107 118 130 141 153 166 178 189 9 20 31 42 54 65 76 87 98 108 119 131 142 154 167 179 190 10 21 32 44 55 66 77 88 99 109 120 132 143 155 168 180 191 11 22 33 45 56 67 78 89 100 110 121 133 144 156 169 181 192 Flurstücke 12 23 34 46 57 68 79 90 101 111 122 134 145 159 170 182 193 13 24 34 47 58 69 80 91 102 112 124 135 146 160 171 183 194* 14 25 35 48 59 70 81 92 103 113 125 136 147 161 172 184 204 15 26 36 49 60 71 82 93 104 114 126 137 148 162 173 185 206* 16 27 37 50 61 72 83 94 105 115 127 138 149 163 174 186 17 28 38 51 62 73 84 95 116 128 139 150 164 175 187 * Flurstücke werden nur teilweise angegliedert. Begründung 1. Gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert werden. Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an benachbarte Jagdbezirke ist aus zweierlei Gründen notwendig. Zum einen geht das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichtes grundsätzlich von einer Bejagbarkeit aller Grundflächen aus. Soweit keine Befriedung notwendig ist, sollen alle Grundflächen einem Jagdausübungsrecht unterliegen. Zum anderen wird Wildschadensersatz nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehören (§§ 29, 30 BJagdG). Auf jagdbezirksfreien Flächen müßte der Eigentümer mangels des Jagdausübungsrechtes Schäden durch den Wildbestand dulden, ohne für Wildschaden einen Ausgleich erlangen zu können. 2. Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Linda. 3. Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Am Alten Bahnhof 11, 06886 Wittenberg, Tel.: 0 34 91 (49 54 31), eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. 4 Amtliches aus dem Landkreis 25. Juni 1999 Änderungsverfügung Die Angliederungsverfügung vom 14.10.1998 wird aufgehoben und wie folgt neu gefaßt: Die untere Jagdbehörde des Landkreises Wittenberg verfügt gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz (LJagdG) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) die Angliederung folgender jagdbezirksfreier Flächen an den gemeinschaftlichen Jagdbezirk Neuerstadt: Gemarkung Steinsdorf Flur 4 Flurstücke 194* 206* 211/10 298 195 207 211/11 299 196 208 211/12 300 197 209* 211/13 301 198 210* 221/2 302 199 211/3 292 303 200 211/4 293 304 201 211/5 294 202 211/6 295 203 211/7 296 205 211/8 297 * Flurstücke werden nur teilweise angegliedert. Begründung 1. Gemäß § 6 Abs. 3 Landesjagdgesetz in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Bundesjagdgesetz sollen jagdbezirksfreie Flächen einem benachbarten Jagdbezirk angegliedert werden. Die Angliederung jagdbezirksfreier Flächen an benachbarte Jagdbezirke ist aus zweierlei Gründen notwendig. Zum einen geht das Bundesjagdgesetz mit seinen Zielsetzungen eines ökologischen Gleichgewichtes grundsätzlich von einer Bejagbarkeit aller Grundflächen aus. Soweit keine Befriedigung notwendig ist, sollen alle Grundflächen einem Jagdausübungsrecht unterliegen. Zum anderen wird Wildschadensersatz nur für Schäden an Grundstücken gewährt, die einem Jagdbezirk angehören (§§ 29, 30 BJagdG). Auf jagdbezirksfreien Flächen müßte der Eigentümer mangels des Jagdausübungsrechtes Schäden durch den Wildbestand dulden, ohne für Wildschaden einen Ausgleich erlangen zu können. 2. Mit Bekanntgabe dieser Angliederung werden die Eigentümer der o.g. Flächen Mitglieder der Jagdgenossenschaft Neuerstadt. 3. Diese Verfügung gilt 2 Wochen nach der Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz). Der Verwaltungsakt und seine Begründung einschließlich des Kartenmaterials kann bei der Kreisverwaltung Wittenberg, Ordnungsamt, Am Alten Bahnhof 11, 06886 Wittenberg, Tel.: 0 34 91 (49 54 31), eingesehen werden. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Ordnungsamt der Kreisverwaltung Wittenberg, Breitscheidstraße 3, 06886 Wittenberg, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. ABM-Projekt „Stechmückenbekämpfung“ Arbeitsamt Geschäftsstelle Gräfenhainichen geschlossen Aus technischen Gründen bleibt die Geschäftsstelle Gräfenhainichen des Arbeitsamtes Wittenberg in der Wilhelm-Pieck-Straße 17 am Dienstag, dem 29.061999 sowie am Mittwoch, dem 30.06.1999 für den Besucherverkehr geschlossen. An diesen beiden Tagen besteht auch keine telefonische Erreichbarkeit. Personen, die am 29. oder 30. Juni 1999 arbeitslos werden, müssen sich am Donnerstag, dem 01.07.1999 persönlich arbeitslos melden, damit kein Rechtsnachteil entsteht. Vorträge im BIZ Donnerstag, 1. Juli 1999, 17.00 Uhr, Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes Wittenberg, Melanchthonstraße 3 a: Vortragsveranstaltung: „Der Studiengang Immobilienwirtschaft“ Daß die Elbwiesen südlich der Lutherstadt reich an Brutplätzen der Überschwemmungsmücke (Aedes vexans) sind, dürfte kaum als Neuigkeit gelten. Inzwischen ist man gut vorbereitet, sollten die Tierchen nach einem Hochwasser vermehrt den Wittenbergern und ihren Gästen zu Leibe rükken wollen. Im Rahmen eines ABM-Projektes wurden ein Jahr lang Feuchtgebiete und Senken untersucht und kartiert. Seitens des Amtes für Umwelt und Wirtschaft sowie Gesundheitsam- tes ist ein Konzept erarbeitet worden, welches die Bekämpfung der Mücken bereits im Larvenstadium vorsieht. Sandgranulat und ein bakteriologisches Mittel werden mit Speiseöl versetzt und über die Brutflächen verteilt. An vier Standorten informierte sich Guido Till, 2. Beigeordneter des Landkreises, in der vergangenen Woche über den Stand des Vorhabens. Gemeinsam mit Gudrun Schlichtenberg und Dr. Jörg Hartmann wurde der Larvengehalt einer Wasserprobe ausgewertet. Frau Prof. Dr. Hausmann von der Fachhochschule Anhalt in Bernburg wird dazu sprechen und Fragen beantworten. Donnerstag, 8. Juli 1999, 17.00 Uhr, Berufsinformationszentrum des Arbeitsamtes Wittenberg, Melanchthonstraße 3 a: Vortragsveranstaltung: „Vermessungstechniker/in“ Frau Hilgenhof vom Katasteramt Wittenberg wird dazu sprechen und Fragen beantworten. 25. Juni 1999 Schulverwaltungsamt Was ist eine Ganztagsschule? Zur Beantwortung dieser Frage geben wir einen Einblick in die Arbeit einer Ganztagsschule. In einem Runderlaß des Kultusministeriums Magdeburg vom 16. November 1998 werden Aufgaben, Ziele, Gestaltungsformen und Angebote umfangreich formuliert, den wir auszugsweise veröffentlichen. Das Schulverwaltungsamt informiert weiterhin, auf welchem Wege der Besuch einer Ganztagsschule möglich ist. Amtliches aus der Kreisverwaltung acht Zeitstunden nicht überschritten werden. Die Gestaltung der Ganztagsschule kann sich auf einzelne Züge (bei einer zwei- oder dreizügigen Schule z. B. auf einen Zug Klasse 5–10), auf einzelne Schuljahrgänge und/oder auf einzelne Wochentage beschränken. Ein Ganztagsschulzug umfaßt in jedem Schul- 5 jahrgang mindestens eine Klasse. Ganztagsschulen können auch schulformübergreifend organisiert werden. Als Ganztagsschulen werden nur Schulen genehmigt, die mindestens zweizügig geführt werden. Über die Einrichtung von Ganztagsschulen entscheidet das Kultusministerium. 1. Aufgaben und Ziele Gemäß § 12 Absatz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 27. August 1996 können Grundschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen und Gymnasien bei Bedarf als Ganztagsschulen organisiert werden. Ganztagsschulen halten ein ganztägiges Bildungs- und Erziehungsangebot mit dem Ziel vor, die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler und insbesondere ihre sozialen Fähigkeiten zu entwickeln und ihr aktives Freizeitverhalten zu fördern. Das geschieht vor allem durch: a) eine geeignete Gestaltung des Unterrichtsund Freizeitangebots, b) die Öffnung von Schule und Unterricht zum außerschulischen Umfeld c) die Mitwirkung und Mitverantwortung der Schülerinnen und Schüler bei der Gestaltung des Schullebens und der Ganztagsangebote d) die Mitarbeit der Eltern im Rahmen der ganztagsspezifischen Arbeit. Auf Grund ihres Angebotes und ihres zeitlichen Rahmens sind Ganztagsschulen besonders geeignet, um a) Kontakte und Beziehungen zwischen Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen sozialen Gruppen zu ermöglichen und zu verstärken, b) die Erziehung zu partnerschaftlichem Verhalten zu fördern und einseitiger Rollenorientierung in Familie, Beruf und Gesellschaft entgegenzuwirken, c) ein multikulturelles Lernen und Leben zu praktizieren und zu Toleranz gegenüber Menschen verschiedener Nationen und Kulturkreise zu erziehen, d) die Zusammenarbeit mit Sonderschulen auszubauen. Jede Gesamtschule gibt sich auf der Grundlage ihrer Arbeit ein pädagogisches Konzept, das von der Gesamtkonferenz unter Beteiligung von Schulträger und zuständiger Schulbehörde beschlossen wird. 2. Gestaltung der Gesamtschule Die Ganztagsschule umfaßt den Unterricht der Halbtagsschule als Kernbereich, eine Mittagspause, in der ein warmes Mittagessen angeboten wird, und ganztagsschulspezifische Angebote. In der Regel sollen täglich Foto: Die Keyboardgruppe während einer Probe 3. Ganztagsschulmodelle und Teilnahme an Ganztagsangeboten Eine Ganztagsschule in der Primarstufe (Schuljahrgänge 1–4) sowie in der Sekundarstufe I (Schuljahrgänge 5–10) kann als a) offene Ganztagsschule, b) teilweise offene Ganztagsschule oder c) gebundene Ganztagsschule geführt werden. An einer offenen Ganztagsschule können Schülerinnen und Schüler am Ganztagsbetrieb oder am Halbtagsbetrieb teilnehmen. Anmeldungen für den Ganztagsbetrieb des folgenden Schuljahres werden am Ende des laufenden Schuljahres vorgenommen. Ummeldungen sind in der Regel nur am Ende des Schuljahres möglich. Die Teilnahme der Ganztagsschülerinnen und -schüler an den Angeboten der Ganztagsschule nach Nr. 4 ist freiwillig. Die Gesamtkonferenz kann die regelmäßige Teilnahme an den Angeboten, für die die Schülerinnen und Schüler sich mit Zustimmung der Eltern entschieden haben, für ein Schuljahr verpflichtend festlegen. Die teilweise offene Ganztagsschule unterbreitet ihren Schülerinnen und Schülern gebundene Angebote nach Nr. 4 an einem, zwei oder drei Tagen oder in einzelnen Schuljahrgängen. Die Teilnahme an den gewählten Angeboten ist für alle Schülerinnen und Schüler an diesen Tagen oder in diesen Schuljahrgängen verpflichtend. An den anderen Tagen oder in den anderen Schuljahrgängen können offene Angebote vorgehalten werden. An einer gebundenen Ganztagsschule nehmen in der Regel alle Schülerinnen und Schüler an bis zu vier Wochentagen verpflichtend an den von ihnen gewählten Angeboten nach Nr. 4 teil. Auf Antrag kann von der Verpflichtung abgesehen werden, wenn dies anderenfalls die Beschulung an einer Schule mit für die Schülerin oder den Schüler unzumutbaren Schulwegen zur Folge hat. 4. Charakteristische Angebote der Ganztagsschulen Die Ganztagsschulen unterbreiten, über den Unterricht der Halbtagsschule hinausgehend, insbesondere folgende Angebote: a) ein warmes Mittagessen und die Mittagsbetreuung zwischen den schulischen Veranstalltungen am Vormittag und denen am Nachmittag. In dieser Zeit werden Angebote zur Freizeitgestalltung bzw. für individuelle Ruhepausen gemacht. b) Vefügungsstunden zur pädagogischen und sozialen Betreuung der Schülerinnen und Schüler, zur Bewältigung von in der Klasse auftretenden Fragen oder Konflikten und zur individuellen Beratung; c) Arbeitsgemeinschaften als Ergänzung zum Fachunterricht unter Berücksichtigung der Interessen und Neigungen der Schülerinnen und Schüler; d) Schülerarbeitsstunden zur Übung, Anwendung, Weiterführung und Vertiefung des Gelernten in Form von Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit; 6 e) Hausaufgabenbetreuung unter fachlicher Beratung und Hilfestellung; f) Fördermaßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit fächerspezifischen Schwierigkeiten und im persönlichen und sozialen Bereich; g) Freizeitangebote zur Entspannung, Erholung und der sinnvollen und kreativen Freizeitgestaltung. Der Schulträger kann mit Zustimmung der Schulbehörde nach § 41 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt für die Ganztagsschule einen eigenen Schulbezirk festlegen. In begründeten Fällen kann auf Antrag der Besuch einer Ganztagsschule außerhalb des Schuleinzugsbereiches vorgesehen werden. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet das Staatliche Schulamt im Benehmen mit dem Schulträger. Schülerinnen und Schüler dürfen nur in solchem Umfang aufgenommen werden, daß kurz- oder mittelfristig unter Berücksichtigung von Wiederholenden keine Klassenneubildungen notwendig werden. Eltern melden ihre Kinder nach erfolgter Schüler- und Elterninformation über die Ganztagsangebote des folgenden Schuljahres am Ende des laufenden Schuljahres für die Ganztagsangebote an. Aus der Anmeldung resultiert in der Regel die verpflichtende Teilnahme der Schülerin oder des Schülers an den gewählten Ganztagsangeboten entsprechend dem Beschluss für ein Schuljahr. Am Ende jedes Schuljahres ist zu prüfen, ob die bisherige und die zu erwartende Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am offenen Ganztagsbetrieb seine Aufrechterhaltung rechtfertigt. Amtliches aus der Kreisverwaltung Folgende Ganztagsschulen wurden bisher durch das Kultusministerium bestätigt: – Sekundarschule Friedrichstadt Wittenberg – Sekundarschule „Rosa Luxemburg“ Wittenberg – Sekundarschule Jessen-Nord. Weitere Schulen im Landkreis Wittenberg, wie z. B. die Sekundarschule „Ferropolis“ Gräfenhainichen arbeiten auf den Status „Ganztagsschule“ hin. In der heutigen Ausgabe stellt die Sekundarschule Friedrichstadt aus Wittenberg ihr Ganztagsschulprojekt vor. Weitere Schulen werden ihre Konzepte und Angebote in den nächsten Ausgaben des Amtsblattes vorstellen. Sekundarschule Friedrichstadt – eine „Offene Ganztagsschule“ im Wohngebiet Trajuhnscher Bach/ Lerchenberg Unser Motto: Schule – ein Lern- und Lebensort zum Wohlfühlen! – – – – Die Umsetzung des Ganztagsangebotes hinsichtlich der Beförderung der Schülerinnen und Schüler ist mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen. – – Hinweise: Der Schul- und Kulturausschuss des Kreistages befürwortete in seiner letzten Sitzung am 28. April 1999 die Öffnung von Schulen am Nachmittag. Einem nach dem Runderlass möglichen offenen Schulbezirk für die Ganztagsschulen hat der Ausschuss nicht zugestimmt. Vielmehr erhalten die Eltern die Möglichkeit, ihre Kinder an Schulen mit besonderen Ganztagsangeboten anzumelden. Hierfür ist ein formloser Antrag an das Staatliche Schulamt Gräfenhainichen, Karl-Liebknecht-Straße 23, 06773 Gräfenhainichen, Tel. 03 49 53/3 07 10 zu stellen. Dabei ist der beabsichtigte Schulwechsel zu begründen. – – – – – – – – – – – Offene Ganztagsschule was bedeutet das? Der Unterricht findet am Vormittag statt. Er beinhaltet neben herkömmlichen Methoden vielfältige und neue Unterrichtsformen. Nach diesem Pflichtunterricht stehen den Schülerinnen und Schülern zahlreiche zusätzliche Lern- und Freizeitangebote zur Verfügung. Die Teilnahme ist freiwillig, kostenfrei und bedarf der Zustimmung der Eltern. Der gemütliche Schulclub ist täglich von 7.00 bis 18.00 Uhr geöffnet und bietet Möglichkeiten für Ruhepausen und Gespräche, verschiedene Spiele, Basteleien und Feste. Charakteristische Angebote unserer Ganztagsschule offener Eingangsbereich für Fahrschüler und Frühaufsteher täglich Hausaufgabenstunden unter fachlicher Anleitung Klassenleiterstunden für alle Klassen spezielle Fördermaßnahmen für besonders begabte und lese- und rechtschreibschwache Schüler Angebot von drei Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Russisch) Nachhilfestunden in Kernfächern Arbeitsgemeinschaften und Freizeitangebote Fahrradtouristik, Reiseclub, Jahrbuch Computer, Internet, Medienwerkstatt Kochen, Backen, Nähen, Basteln Kunst, Tonarbeiten, Seidenmalerei Theatergruppen, Geschichte Sport: Basket-, Fuß- und Volleyball, Kraftsport, Unihoc, Tischtennis, Cheerleader 25. Juni 1999 Weitere Freizeitmöglichkeiten bieten der Schulförderverein, die Schulbibliothek und die Schülerzeitung. Erfolgreiche Schultraditionen – Partnerschaftsbeziehungen zur Waldschule Schwanewede/Bremen – Teilnahme an musischen, künstlerischen, mathematischen, fremdsprachlichen und sportlichen Wettbewerben bis Landesebene – Ausstellungen, Theater- und Kunstprojekte, Auftritte der Keyboardgruppen – White Horse Theatre – Ökolager Klasse 7, Schwimmlager Klasse 8, Winterlager Klasse 10 Schülerversorgung – Pausensnacks ganztägig bis 18.00 Uhr im Schülerclub – warmes Mittagessen „Plattenbauschule – und trotzdem Flair?“ Unsere Schule ist in den letzten Monaten innen und außen farbiger, attraktiver , gemütlicher, grüner, sportlicher und jugendgemäßer geworden. Die „HIGHLIGHTS“ sind: – große Raumkapazität, deshalb Klassenraumprinzip durchsetzbar – sehr gute Fachkabinette – vielfältige Spiel- und Sportflächen – große Turnhalle – gemütliche Schülerclub – kurze und gute Verkehrsanbindungen – tolles Freizeit- und Betreuungsangebot – jährliches Schul- und Stadtteilfest mit „Paule Platte“ Fragen und Gesprächswünsche können sie täglich von 6.30 bis 15.00 Uhr schriftlich, persönlich oder telefonisch anmelden unter: Sekundarschule Friedrichstadt – Offene Ganztagsschule – Sandstraße 4 06886 Lutherstadt Wittenberg Schulleiterin: Frau Petermann Telefon/Fax: 0 34 91/88 10 22 oder eMail: [email protected] Impressum Das Amtsblatt für den Landkreis Wittenberg. Das Amtsblatt erscheint 14täglich, jeweils freitags in den ungeraden Wochen. Herausgeber: Auflage: Landkreis Wittenberg 60.500 Exemplare Druck und Verlag: Druckerei Mundschenk Mundschenkstraße 5 06895 Kropstädt Telefon (03 49 20) 7 01-0 Telefax (03 49 20) 70 11 99 Verantwortlich für den amtlichen Teil: Der Landrat des Landkreises Wittenberg · Dr. Wulf Littke · Breitscheidstraße 3 · Tel.: (0 34 91) 47 94 28 (Pressestelle) · 06886 Lutherstadt Wittenberg sowie der Oberbürgermeister, die Bürgermeister und Leiter der Verwaltungsämter · Verantwortlich für den Anzeigenteil: Druckerei Mundschenk · Verantwortlich für den Vertrieb: Frau Grohmann Tel.: (0 3 4 91) 47 47 20 oder 47 47 21 Nächster Erscheinungstermin: Freitag, 09.07.1999 25. Juni 1999 Amtliches aus dem Landkreis KREISVOLKSHOCHSCHULE WITTENBERG kvhs Durch das Kultusministerium des Landes SachsenAnhalt als förderungsfähig anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung Kreisvolkshochschule, Geschw.-Scholl-Str. 4–7 06886 Lutherstadt Wittenberg Telefon (0 34 91) 41 81-0; Fax (0 34 91) 41 81-10 Kursangebote Frühjahrssemester 1999 Windows 95 – Spezial Dieser Spezialkurs wendet sich an Anwender, die mehr über Windows 95 wissen möchten und eine noch effektivere Nutzung ihrer PC anstreben. Zum Inhalt gehören u. a. das Einrichten des Systems und die Systemverwaltung. Beginn: Sa., 17.07.1999, 08.00–12.00 Uhr und 13.30–17.45 Uhr kvhs, Geschwister-Scholl-Str. 4/7, R. 11/6 Leitung: Dipl.-Betriebswirt Frank Spacing Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 12 begrenzt, Kenntnisse im Umgang mit Windows 95 wünschenswert Erste Schritte am PC (Sommerkurs) Es werden Grundkentnisse im Umgang mit Ihrem Computer vermittelt. Die Technik (Hardware) und die Benutzeroberfläche Windows 95 wird erklärt. Die Teilnehmer bekommen Einblicke in die Anwenderprogramme (Software): Textverarbeitung (WORD 7.0 für Windows), Tabellenkalkulation (EXCEL 7.0) und Datenverwaltung (ACCESS 7.0). Viele Übungen unterstützen den Unterrrichtsprozess. Beginn: Di., 03.08.1999, 18.10 Uhr kvhs, Geschwister-Scholl-Str. 4/7, Raum 11/5 Leitung: Dipl.-Betriebswirt Frank Spacing Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 16 begrenzt; keine Vorkenntnisse nötig. Erste Schritte am PC (Sommerkurs) Beginn: Di., 03.08.1999, 18.10 Uhr Paul-Gerhardt-Gymnasium, Gräfenhainichen, PC-Kabinett Leitung: Dipl.-Lehrer Dirk Faßl Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 16 begrenzt; keine Vorkenntnisse nötig. PC-Wochenendkurs (Crashkurs) Wir bringen Ihnen den Umgang mit der PCTechnik bei (in kürzester Zeit)! Inhalte: Aufbau und Funktion eines PC Bedieneroberfläche Windows 95 Anwendersoftware: Textverarbeitung Tabellenkalkulation Datenbankverwaltung und deren Anwendungen Ablauf: Fr., 02.07.1999, 17.30–21.30 Uhr Sa., 03.07.1999, 08.00–12.00 Uhr u. 13.30–18.30 Uhr So., 04.07.1999, 08.45–12.00 Uhr Paul-Gerhardt-Gymnasium, Gräfenhainichen, PC-Kabinett Leitung: Dipl.-Lehrer Freddy Stiehler Bemerkung: Teilnehmerzahl auf 12 begrenzt; keine Vorkenntnisse nötig. AZV Südfläming 1. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26. 08. 1998 Präambel Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den §§ 4, 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.1997 (GVBl. S. 721), der §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1999 (GVBl. S. 150) sowie des § 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1994 (GVBl. S. 710) hat der Beauftragte des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 16.06.1999 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 § 11 erhält folgende Neufassung: Billigkeitsregelung (1) Übergroße Wohngrundstücke, die nach der tatsächlichen Nutzung überwiegend Wohnzwecken dienen, sind nur bis zu einer Kappungsgrenze, die 30 v. H. über der durchschnittlichen Grundstücksgröße im Satzungsgebiet liegt, heranzuziehen. Die ermittelte Durchschnittsgröße beträgt 965 m2. Als übergroß gelten danach solche Grundstücke größer oder gleich 1255 m2. (2) Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluß an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, bleiben hinsichtlich der Zahl iher Vollgeschosse, die über die Zahl der Vollgeschosse für die übrigen beitragspflichtigen Grundstücksteile hinausreichen, beitragsfrei. Dies gilt nicht für Beiträge auf Grundflächen von Gebäuden und Gebäudeteilen, die tatsächlich angeschlossen sind. (3) Werden Grundstücke landwirtschaftlich im Sinne von § 201 BauGB oder als Wald genutzt, ist der Beitrag solange zinslos zu stunden, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt werden muß. Dies gilt auch für die Fälle der Nutzungsüberlassung und Betriebsübergabe an Familienangehörige im Sinne von § 15 Abgabenordnung. Bei bebauten und tatsächlich angeschlossenen Grundstücken und Teilflächen davon gilt die Stundungsverpflichtung nur, wenn die Bebauung ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient und die öffentliche Einrichtung nicht in Anspruch genommen wird. (4) Der Beitrag ist auch zinslos zu stunden, solange Grundstücke als Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes genutzt werden oder Grundstükke oder Teile davon aus Gründen des Naturschutzes mit einer Veränderungssperre belegt sind. (5) Im übrigen finden Billigkeitsmaßnahmen gemäß § 13 a Abs. 1 KAG LSA Anwendung. Einzelheiten hierzu sind in der „Satzung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Ansprüchen des AZV Südfläming“ in der jeweils gültigen Fassung geregelt. 7 pflichtig ist außerdem, wer die mit der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung gebotene Leistung in Anspruch nimmt. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit der Schlußablesung auf den neuen Gebührenpflichtigen über. Die Mitteilung über eine Änderung in der Gebührenpflicht ist vom bisherigen Gebührenpflichtigen unverzüglich zu veranlassen. Wenn der bisher Verpflichtete die Mitteilung hierüber versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung beim AZV entfallen, neben dem neuen Verpflichteten. (3) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. Artikel III § 19 erhält folgende Neufassung: Erstattung der Kosten für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstücksanschlüsse an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage ist dem Verband nach Einheitssätzen zu erstatten. (2) Die Einheitssätze je laufendem Meter Länge des Grundstücksanschlusses DN 150 betragen: a) bis zu einer Länge von 5,50 m: 1.500,00 DM b) Mehrlängen je Meter: 285,00 DM c) Kontroll- bzw. Revisionsschacht DN 400: 1.200,00 DM. (3) Bei Grundstücksanschlüssen größer DN 150 sind unabhängig von der Anschlußlänge die Anschlußkosten nach tatsächlichem Aufwand zu erheben. (4) Wird für ein Grundstück ein weiterer Grundstücksanschluß oder für eine von einem Grundstück, für das die Beitragspflicht bereits entstanden ist, abgeteilte und zu einem Grundstück verselbständigte Teilfläche ein eigener Grundstücksanschluß hergestellt (zusätzlicher Grundstücksanschluß), so sind die Aufwendungen für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung auch dieses Anschlusses entsprechend den Absätzen 2 und 3 zu erstatten. (5) Abwasserleitungen, die nicht in der Straßenmitte verlaufen, gelten als in der Straßenmitte verlaufend. (6) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme. Die Maßnahme ist beendet, wenn der jeweilige Grundstücksanschluß hergestellt bzw. beseitigt ist. (7) Der Erstattungsbetrag wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach dessen Bekanntgabe fällig. § 6 dieser Satzung gilt entsprechend. Artikel IV § 24 erhält folgende Fassung: Inkrafttreten (1) Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 tritt rückwirkend zum 26.08.1998 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 außer Kraft. Mühlanger, den 16.06.1999 Artikel II § 15 erhält folgende Neufassung: Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte des Grundstücks. Gebühren- Schulz Beauftragter des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion des Verbandsvorsitzenden 8 Amtliches aus dem Landkreis 2. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 (4) Für den Monat, in dem die Gebührenpflicht entsteht oder endet, wird ein Zwölftel der Grundgebühr erhoben. Artikel IV § 24 erhält folgende Fassung: Präambel Aufgrund der §§ 9 und 16 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) vom 09.10.1992 (GVBl. S. 730) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.02.1998 (GVBl. S. 81) in Verbindung mit den §§ 4, 6, 8, 44 und 91 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993 (GVBl. S. 568) in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.1997 (GVBl. S. 721), der §§ 2, 5, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. S. 1059) in der Fassung des Gesetzes vom 16.04.1999 (GVBl. S. 150) sowie des § 7 des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz (AG AbwAG) vom 25.06.1992 (GVBl. LSA S. 580) in der Fassung des Gesetzes vom 23.06.1994 (GVBl. S. 710) hat der Beauftragte des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 16.06.1999 folgende 2. Änderungssatzung beschlossen: Artikel I Inkrafttreten (1) Diese 2. Änderungssatzung zur Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 tritt zum 01.07.1999 in Kraft. 25. Juni 1999 Artikel II § 10 erhält folgende Neufassung: Entstehen der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht der Grundgebühr entsteht, sobald die Pflicht zum Anschluß und zur Benutzung der öffentlichen dezentralen Abwasserbeseitigungsanlage besteht. Für den Monat, in dem die Gebührenpflicht entsteht bzw. endet, wird ein Zwölftel der Grundgebühr erhoben. (2) Die Entsorgungsgebühr entsteht mit jeder Entnahme des Räumgutes. (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Satzung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ über die Erhebung von Beiträgen, Gebühren und Kostenerstattungen für die zentrale Abwasserbeseitigung vom 26.08.1998 außer Kraft. Inkrafttreten (1) Diese 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Erhebung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des AZV „Südfläming“ tritt am 01.07.1999 in Kraft. Mühlanger, den 16.06.1999 (2) Gleichzeitig treten die entsprechenden Vorschriften der Satzung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des AZV „Südfläming“ vom 07.10.1998 außer Kraft. Schulz Beauftragter des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion des Verbandsvorsitzenden Mühlanger, den 09.06.1999 § 5 erhält folgende Neufassung: Beitragssatz (1) Der Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt DM 17.85 je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche (Herstellungsbeitrag). 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Verbandsgebiet des AZV „Südfläming“ vom 07.10.1998 (2) Der Schmutzwasserbeitrag für die Teilerschließung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt DM 2,90 je Quadratmeter beitragsfähiger Fläche (Teilbetrag). Präambel Auf der Grundlage der §§ 9 und 16 des Gesetzes über die Neuordnung der Kommunalen Gemeinschaftsarbeit für das Land Sachsen-Anhalt v. 09.10.1992 (GVBl. - LSA S. 730) in der Fassung des Gesetzes vom 31.07.1997 (GVBl. S. 721) in Verbindung mit den §§ 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) v. 11.06.1991 in der Fassung des Gesetzes vom 06.10.1997 (GVBl. S. 878) hat der Beauftragte des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Südfläming“ am 09.06.1999 folgende 1. Änderungssatzung beschlossen: (3) Der Schmutzwasserbeitrag für die Verbesserung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage beträgt DM 0,00 je Quadratmeter beitragsfähiger Fläche (Verbesserungsbeitrag). Artikel II § 14 erhält folgende Neufassung: Gebührensatz (1) Die Abwassergebühr beträgt DM 7,15 je Kubikmeter. Artikel I § 8 erhält folgende Neufassung: (2) Die Grundgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung beträgt je Trinkwasserzähler: 360,00 DM/Jahr. Artikel III Gebührenmaßstab und Gebührensatz (1) Die Kosten des nach § 1 Abs. 5 beauftragten Entsorgungsunternehmens für die Entleerung der Anlagen und den Transport zur Kläranlage sind Bestandteil der nach Abs. 2 zu erhebenden Gebühr. § 17 erhält folgende Neufassung: Erhebungszeitraum (1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Soweit die Gebühr nach den durch Wasserzähler oder Abwassermeßeinrichtungen ermittelten Wassermengen erhoben wird, gilt als Erhebungszeitraum die Ableseperiode, die jeweils dem 31.12. des laufenden Kalenderjahres vorausgeht. Entsteht die Gebührenpflicht erstmals im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum von der Entstehung der Gebührenpflicht bis zum Ablauf der Ableseperiode als Erhebungszeitraum. Endet die Gebührenpflicht im Erhebungszeitraum, so gilt der Zeitraum vom Beginn der Ableseperiode bis zur Beendigung der Gebührenpflicht als Erhebungszeitraum. (3) Bei Änderungen der Gebührenhöhe wird der erhöhte oder ermäßigte Gebührensatz zeitanteilig nach Tagen berechnet. Grundlage dieser Berechnung ist der durchschnittliche Wasserverbrauch oder die durchschnittliche Abwassermenge je Tag bezogen auf die Ableseperiode. (2) Die Entsorgungsgebühren für die Abnahme, den Transport und die Behandlung der Anlageninhalte in der Kläranlage betragen: a) bei Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen 24,70 DM/ m3 Fäkalschlamm zzgl. Grundgebühr in Höhe von 120,00 DM/Jahr und Anlage, b) bei Schmutzwasser aus abflußlosen Sammelgruben 24,70 DM/m3 Schmutzwasser zzgl. Grundgebühr in Höhe von 120,00 DM/Jahr und Grube, c) bei Schlauchlängen von mehr als 40 m 3,00 DM je gefangene 4 m, d) Die Havariekostenpauschale beträgt je Anfuhr 35,00 DM. Schulz Der Beauftragte des Landrates des Landkreises Wittenberg in der Funktion des Verbandsvorsitzenden WZV „Elbe-Elster-Jessen“ Öffentliche Bekanntmachung Beschluß über den Wirtschaftsplan 1999 Auf der Grundlage des §16(3) des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit LSA, der Gemeindeordnung des LSA und des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im LSA jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Wasserzweckverbandes „Elbe-Elster-Jessen“ den Wirtschaftsplan 1999 nach zweiter gültiger Lesung in ihrer Sitzung am 03.05.1999 mit Beschluß Nr. 01/99 beschlossen. Wirtschaftsplan 1999 Gesamtübersicht der wesentlichen Teile: Erfolgsplan Erträge: Aufwendungen: Jahresverlust: 9.066.080,– DM 9.562.000,– DM 495.920,– DM Vermögensplan Einnahmen: Ausgaben: 8.886.059,– DM 8.886.059,– DM Kreditaufnahmen für Investitionen: Kassenkredit: 5.000.000,– DM 0,– DM Jessen–Grabo 1999-06-25 Zur Abfuhrmenge gehört auch das für das Absaugen erforderliche Spülwasser. (3) Die Gebühr für die vergebliche Anfahrt beträgt 20,00 DM. Pilling Verbandsvorsitzender Kneist Geschäftsführer 25. Juni 1999 Amtliches aus dem Landkreis Öffentliche Bekanntmachung Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Jahr 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die gemäß § 16 Abs. 3 und 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG LSA – vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), in Verbindung mit § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – GO LSA – vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsverordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499) erforderliche Genehmigung des Wirtschaftsplanes hinsichtlich der Kreditermächtigung ist unter dem Aktenzeichen 15.2/ Ke/Ki erteilt worden. Nach § 94 Abs. 3 GO LSA liegt der Wirtschaftsplan an den nachfolgenden sieben Werktagen nach Veröffentlichung des Beschlusses und der Genehmigung für jedermann zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Wasserzweckverbandes „Elbe – Elster – Jessen“ Jessener Str. 14, 06917 Jessen, Grabo während der Dienstzeiten öffentlich aus. Jessen – Grabo 1999–06–25 Pilling Verbandsvorsitzender Kneist Geschäftsführer AZV „Amt Seyda“ Öffentliche Bekanntmachung Beschluß über den Wirtschaftsplan 1999 Auf der Grundlage des § 16 (3) des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit LSA, der Gemeindeordnung des LSA und des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im LSA jeweils in der derzeit gültigen Fassung hat die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Amt Seyda“ den Wirtschaftsplan 1999 nach zweiter gültiger Lesung in ihrer Sitzung am 18.03.1999 mit Beschluß Nr. 04/99 beschlossen. Wirtschaftsplan 1999 Vermögensplan Einnahmen: Ausgaben: Kreditaufnahmen für Investitionen: Kassenkredit: 3.863.500,– DM 3.863.500,– DM 2.000.000,– DM 0,– DM Seyda 1999-06-25 Hauser Verbandsvorsitzende Öffentliche Bekanntmachung Der vorstehende Wirtschaftsplan für das Jahr 1999 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die gemäß § 16 Abs. 3 und 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit – GKG LSA – vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 730), in der Neufassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 81), in Verbindung mit § 110 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt – GO LSA vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsverordnung vom 21. Dezember 1998 (GVBl. LSA S. 499) erforderliche Genehmigung des Wirtschaftsplanes hinsichtlich der Kreditermächtigung ist unter dem Aktenzeichen 15.2./Leh erteilt worden. Nach § 94 Abs. 3 GO LSA liegt der Wirtschaftsplan an den nachfolgenden sieben Werktagen nach Veröffentlichung des Beschlusses und der Genehmigung für jedermann zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle des Abwasserzweckverbandes „Amt Seyda“ Außenstelle des Verwaltungsamtes „Elster-Seyda-Klöden“ – Seyda, Bergstraße 1 während der Dienstzeiten öffentlich aus. Seyda 1999-06-25 Hauser Verbandsvorsitzende Bekanntmachung Erfolgsplan Erträge: Aufwendungen: Jahresverlust: 575.000,– DM 621.550,– DM 46.550,– DM Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2192), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Bereinigung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Vermögensrechtsbereinigungsgesetz – VermBerG) vom 20.10.1998 (BGBl. I S. 3180) für die Ferngasleitung FGL 11: NKP Lauchhammer – Trajuhn gestellt hat. Staatliches Amt für Umweltschutz Gesamtübersicht der wesentlichen Teile: 9 Das Staatliche Amt für Umweltschutz Dessau/Wittenberg gibt bekannt, daß die VNG – Verbundnetz Gas Aktiengesellschaft einen Antrag auf Erteilung einer Im Landkreis Wittenberg sind folgende Gemarkungen im Zuständigkeitsbereich des Grundbuchamtes Wittenberg betroffen: Annaburg Arnsdorf Dietrichsdorf Elster Gallin Jessen Klossa Listerfehrda Löben Meuselko Mühlanger Premsendorf Rehain Ruhlsdorf Schweinitz Wittenberg sowie Zörnigall Flur 17, 20, 21 und 22, Flur 6, Flur 6 und 8, Flur 2, 3, 5 und 6, Flur 1, Flur 2, 3, 5, 13 und 14, Flur 1, 2 und 3, Flur 2 und 3, Flur 2 und 8, Flur 1 und 2, Flur 3, Flur 1, Flur 3, Flur 3, Flur 3 und 6, Flur 17, 20, 21, 24 und 25 Flur 1, 4 und 5. Die Grundstückseigentümer der von den Anlagen der beantragten Leitung betroffenen Flurstücke der o.g. Gemarkungen können den eingereichten Antrag sowie die beigefügten Unterlagen bei der o.g. Behörde Staatliches Amt für Umweltschutz Dessau/Wittenberg Hinsdorfer Str. 6 06842 Dessau zu folgenden Zeiten: montags bis donnerstags, 9.00 Uhr–15.00 Uhr freitags, 9.00 Uhr–12.00 Uhr vom 25.6.1999 bis zum 23.7.1999 im Raum 211 einsehen (telefonische Anfragen unter 03 40/8 70 20 32). Das Staatliche Amt für Umweltschutz erteilt die Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG i. V. m. § 7 Abs. 4 und 5 Sachenrechtsdurchführungsverordnung (SachenR-DV) vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) nach Ablauf von vier Wochen von der Bekanntmachung an. Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für alle am 02. Oktober 1990 bestehenden Energiefortleitungen einschließlich aller dazugehörigen Anlagen entstanden. 10 Informationen aus der Kreisverwaltung Die durch Gesetz entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit dokumentiert nur den Stand am 03. Oktober 1990. Alle danach eingetretenen Veränderungen müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden. Die Dienstbarkeit ist durch Gesetz entstanden. Ein Widerspruch kann nicht damit begründet werden, daß kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstückes besteht. Ein zulässiger Widerspruch kann nur darauf gerichtet sein, daß die von dem antragstellenden Unternehmen dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist. Dies bedeutet, daß ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, daß ein Grundstück gar nicht von der Leitung betroffen ist oder in anderer Weise, als vom Antragsteller dargestellt. Wir möchten Sie daher bitten, nur in begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen. Der Widerspruch kann beim Staatlichen Amt für Umweltschutz Dessau/Wittenberg, Dezernat 11, Hinsdorfer Str. 6, 06842 Dessau schriftlich oder zur Niederschrift nur bis zum Ende der Auslegungsfrist erhoben werden. Entsprechende Formulare liegen im Auslegungszimmer bereit. Später vorgebrachte Widersprüche können nicht berücksichtigt werden. Schülerferienticket 1999 Auf Initiative der NASA wird mit finanzieller Unterstützung des Landes Sachsen-Anhalt nunmehr im 4. Jahr das Schülerferienticket Sachsen-Anhalt herausgegeben. Der Geltungszeitraum beginnt in diesem Jahr am 22. Juli 1999 und endet am 1. September 1999. Durch die Möglichkeit, einmalig einen zusätzlichen Rabatt beim Besuch der Bundesgartenschau in Magdeburg zu erhalten und wiederum eine ermäßigte Fahrt mit den Schwebebahnen in Thale durchführen zu können, erhöht sich noch die Attraktivität des Tickets. Durch die erstmalige Teilnahme des Mitteldeutschen Verkehrsbundes (MDV) am Schülerferienticket Sachsen-Anhalt ist zur Nutzung auch der gesamte sächsische Teil des MDV-Gebietes in den Geltungsbereich einbezogen. Der äußerst attraktive Nutzwert des Tickets ist ein maßgeblicher Beitrag zur Freizeitgestaltung der Jugendlichen. Für den konkurrenzlos günstigen Preis von DM 29,– können sämtliche Nahverkehrsmittel im Land Sachsen-Anhalt und im sächsichen Teil des Mitteldeutschen Verkehrsbunds mit allen Umsteigemöglichkeiten und in alle Richtungen beliebig oft genutzt werden. Das Ticket ermöglicht z. B. Bereisungen mit der Eisenbahn von Salzwedel im Norden SachsenAnhalts bis nach Zeitz im Süden unseres Landes bzw. bis nach Geithain im Freistaat Sachsen oder von Jessen im Osten des Bundeslandes bis nach Goslar in Niedersachsen. 25. Juni 1999 „Landespreis für hervorragend durchgeführte Sanierungen und Restaurierungen von gewerblich genutzten Gebäuden“ Der Minister für Wirtschaft und Technologie schreibt zum sechsten Mal den genannten Landespreis aus, der die enormen Anstrengungen der heimischen Wirtschaft bei der Sanierung alter Firmengebäude würdigen soll. Hiermit werden alle antragsberechtigten Betriebe im Landkreis Wittenberg aufgefordert, sich zu beteiligen. Nähere Informationen sowie den Bewerbungsbogen erhalten die interessierten Firmen bei der Kreisverwaltung Wittenberg · Bauverwaltungsamt Sitz: Möllensdorfer Str. 13 a · 06886 Wittenberg Tel. (0 34 91) 63 60 · Ansprechpartner: Frau Schwager Antragsberechtigt sind selbständige Unternehmen, die die Sanierung, Restaurierung und Renovierung im Jahre 1998 abgeschlossen und ihren Sitz in Sachsen-Anhalt haben, ausgenommen sind Betriebe in kommunaler Trägerschaft bzw. mit kommunaler Beteiligung sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Ebenfalls sind natürliche Personen, juristische Personen des privaten Rechtes, Handelsgesellschaften und andere nicht rechtsfähige Personengesellschaften, die die Planung veranlaßt haben und das Projekt auch selber nutzen, antragsberechtigt. Bewerbungsbogen einschließlich ergänzender Unterlagen sind bis zum 30.06.1999 per Post (Datum des Poststempels) oder persönlich beim Regierungspräsidium Dessau · Dezernat 33 · Kühnauer Str. 161 · 06846 Dessau Tel.: 03 40/65 06-2 71, Herr Göbel einzureichen. Durch eine unabhängige Fachjury werden gemäß festgelegter Kriterien, die mit dem Bewerbungsbogen übergeben werden, folgende Preise vergeben: 1. Preis: 2. Preis: 3. Preis: 50.000 DM 20.000 DM 10.000 DM Trinkwasserverband Kemberg – Pratau Bekanntmachung der Beschlüsse über die Jahresrechnungen 1995, 1996 und 1997 und die Entlastung des Verbandsvorsitzenden Hiermit wird bekanntgemacht, daß die Verbandsversammlung des Trinkwasserverbandes Kemberg–Pratau in ihrer Sitzung am 10. Juni 1999 mit Beschluß-Nr. 09/1006/1999V die Jahresrechnung 1995, Beschluß-Nr. 10/1006/1999-V die Jahresrechnung 1996 und mit Beschluß-Nr. 11/1006/1999-V die Jahresrechnung 1997 gemäß § 108, Abs. 1-3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der dargestellten Form festgestellt und den Verbandsvorsitzenden entlastet hat. Die Jahresrechnungen mit Rechenschaftsberichten liegen in den Räumen des Trinkwasserverbandes Kemberg–Pratau, Leipziger Neumarkt 25, 06901 Kemberg zur Einsichtnahme an nachfolgenden 7 Werktagen während der Dienstzeiten öffentlich aus. Helmbold Geschäftsführer Amt für Umwelt und Wirtschaft Informationen an Unternehmen Ab sofort steht Ihnen die Unternehmenssofortberatung der Kreisverwaltung auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten zur Beratung im Unternehmen zur Verfügung. Telefonische Absprachen sind unter 03491/ 636310 zu treffen. 1949–1999 – 50 Jahre Lucas-Cranach-Gymnasium (Festwoche vom 27.09.–01.10.1999) Vorschau: Freitag, 1.10.1999 14.00 Uhr: 19.00 Uhr: Festveranstaltung in der Aula des Gymnasiums Wiedersehenstreffen im „Piesteritzer Hof“ (Herzlich eingeladen sind ehemalige Kollegen und Schüler) Eine telefonische Voranmeldung wäre wünschenswert unter der Nummer: 0 34 91/66 22 64 25. Juni 1999 Informationen aus der Kreisverwaltung 11 Jugendhaus Programm Juli 1999 01. Juli, 19.00 Uhr Zertifikatsübergabe an die Teilnehmer des EU-Programmes „Leonardo da Vinci“ in Irland im März/April 1999 20.00 Uhr „Hush-a-bye, Baby“/Irischer Spielfilm von 1990 u. a. mit Sinead O’Connor 05.Juli, 15.00 Uhr Ausstellungseröffnung „Wenn junge Menschen in ein neues Land kommen …“ – Informationen der Bundesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (zu sehen bis 16.07.1999) 15. Juli, 10.00 Uhr „Herz aus Stein“ – Stück des europäischen Kinder- und Jugendtheaters SPIELWERK (Gewaltprävention) 20. Juli, 17.00–21.00 Uhr „School out Party“ mit Quiz, „Sonderbar“ (alkoholfreie Getränke), Info-Stände gemeinsam mit der Beratungsstelle für Suchterkrankungen 22. Juli, 20.30 Uhr Konzert mit „Planet Groove“/HipHop der Next Generation 26.–30. Juli, 20.00 Uhr Fotoworkshop mit Kurt Buchwald (Berlin) 30. Juli, 20.00 Uhr Sommerkino – „Scream“ 31. Juli, ab 18.00 Uhr 2. Sommerschloßspektakel auf der Lichtenburg/Prettin der jungen Medien SachsenAnhalts „Herz aus Stein“ – Workshop-Theaterstück für Jugendliche zum Thema Gewalt und Lebensfreude der europäischen Theatergruppe Spielwerk gastiert am Donnerstag, den 15. Juli 1999 um 10.00 Uhr im Wittenberger Jugendfreizeitzentrum „Pferdestall“. Die besondere theatrale Situation des Stükkes besteht in der Aufhebung der Trennung zwischen Zuschauerraum und Bühne. Alle befinden sich gemeinsam mit den Schauspielern in einem Spielraum, in dem sie beliebig auf dem Boden des Mehrzweckraumes im Jugendfreizeitzentrum „Pferdestall“ Platz nehmen können. In diesem Spielfeld kreieren die Schauspieler mit den Zuschauern eine Atmosphäre, in der die gewöhnlichen alltäglichen Formen des Umgangs miteinander und der Kommunikation verändert werden: Ein rohes Ei mitten im Spielraum – wird es zerstört oder geachtet? Was passiert dann? Ist Nähe, Berührung, Zärtlichkeit möglich? Gibt es noch Gemeinsamkeit zwischen den Menschen? Die beiden Schauspieler greifen Wunschträume, verborgene Ängste und Lebensziele der Zuschauer auf, tauchen ein in die Hintergründe von Gewaltbereitschaft und Haß: „Ich bin das Fremde, ich bin dein Unbewußtes, ich bin Afrika.“ Aufgrund der begrenzten Teilnehmerzahlen bittet das Team des Jugendhauses um eine telefonische Voranmeldung unter (03491) 41 99 42. Die Bürgerbüros des Landkreises Wittenberg Bürgerbüro Wittenberg Breitscheidstraße 3 06886 Wittenberg Tel. 03491/479-100 Öffnungszeiten: Bürgerbüro Gräfenhainichen Karl-Liebknecht-Straße 12 06773 Gräfenhainichen Tel. 034953/33-101 Montag bis Mittwoch, Freitag Donnerstag Bürgerbüro Jessen Robert-Koch-Straße 18 06917 Jessen Tel. 03537/262-370 8.00–17.00 Uhr 8.00–18.00 Uhr Dienstleistungen der Bürgerbüros – Auskünfte und Beratung zu: Wir bearbeiten/erledigen: – allgemeinen Angelegenheiten – allen Behörden, deren Aufgaben, Sitz und Öffnungszeiten – Aufgaben des Landkreises, Sitz des zuständigen Amtes und Sachbearbeiters – Einrichtungen und Verbänden im Landkreis Wittenberg – Angelegenheiten der Fachämter – Ansprüchen auf Leistungen – privaten Anliegen – Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub, Antragsannahme und Weiterleitung der Anträge zur Erziehungsgeldstelle – Durchführung von Sprechtagen für Fachämter (untere Wasser- und Abfallbehörde) – Annahme der Anträge auf Erlaß oder Ermäßigung der Beiträge für Kindertagesstätten – Annahme von Anmeldungen und Beratung zum Angebot der KVHS – Anträge auf einen Zuschuß zur Familienerholung – Anträge auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht – Durchführung von amtlichen Beglaubigungen Sie können bei uns: – Müllmarken kaufen und gelbe Säcke bekommen – Widerspruch einlegen – Antragsformulare sowie Hilfe bei der Antragstellung erhalten – Busfahrpläne für Wittenberg kaufen 12 25. Juni 1999
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