eBilling 2013 Was bedeutet die neue EU-Regelung für - editel.at

eBilling 2013
Was bedeutet die neue EU-Regelung
für den österreichischen Handel und
Industrie?
eBilling Frühstück, 6. März 2013
Mag. Karl Cegner,
Leitung Kompetenzzentrum eBusiness, GS1 Austria GmbH
Papier ade!
EDI
Einsparungs
Potential
Sinnvoll?
€ 8 Mrd.
65 cent
vs.
15 cent
© 2013 GS1 Austria
Neue Gesetzgebung: AbgÄG 2012
§11 Abs. 2 UStG 1994:
„… Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger
dieser Art der Rechnungsstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine
Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie
gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs 1a, dass
die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit
gewährleistet sind.
Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des leistenden
Unternehmers oder des Ausstellers der Rechnung. Unversehrtheit des Inhalts
bedeutet, dass der nach diesem Bundesgesetz erforderliche Rechnungsinhalt nicht
geändert wurde. Der Bundesminister für Finanzen bestimmt mit Verordnung die
Anforderungen, bei deren Vorliegen diese Voraussetzungen jedenfalls erfüllt sind.
(…) Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der
elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet
sein.“
© 2013 GS1 Austria
Neue Gesetzgebung: AbgÄG 2012
Technologien dafür sind:
•
Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahren, durch das ein
verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen wird
(siehe Rz 1564f);
•
Ausstellung der Rechnung über FinanzOnline oder das
Unternehmensserviceportal (siehe Rz 1564h);
•
Versehen der Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne
des § 2 Z 3a Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, (siehe Rz 1560g);
•
Ausstellung der Rechnung im EDI-Verfahren gemäß Artikel 2 des Anhangs 1 der
Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die
rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. Nr. L 338 vom
28.12.1994, S. 98; siehe Rz 1564j)
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Bestehende Umsetzungen?
Kann die Papiersammelrechnung weiter verwendet werden?
JA!
Technologie: EDI-Verfahren
„…Die zusätzliche Übermittlung einer Sammelrechnung im Rahmen des EDIVerfahrens ist nicht erforderlich, aber zulässig, wenn auf den Umstand, dass es
sich um eine bloße Zusammenfassung bereits abgerechneter Umsätze und
keine Rechnungsneuausstellung handelt, hingewiesen wird.“
Bezüglich Vereinbarung (schriftlich oder mündlich):
„… dass über den elektronischen Datenaustausch eine Vereinbarung nach Artikel 2 des Anhangs 1 der Empfehlung 94/820/EG
der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. Nr. L 338 vom
28.12.1994 S. 98) besteht, in der der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit
der Daten gewährleisten. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn eine der Empfehlung 94/820/EG entsprechende Vereinbarung
zwischen den Beteiligten besteht, die auch tatsächlich eingehalten wird. Auch
eine Vereinbarung mit einem
als Netzwerkknoten fungierenden Unternehmer kann diese Voraussetzungen
erfüllen…“
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Bestehende Umsetzungen?
Kann die fortgeschrittene Signatur fortgeführt werden?
JA!
Technologie: Signaturverfahren
„Die Verwendung einer fortgeschrittenen Signatur, die die Kriterien für eine
qualifizierte Signatur nicht erfüllt (zB kein qualifiziertes Zertifikat oder keine sichere
Signaturerstellungseinheit), erfüllt die Anforderungen an die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit des Inhalts nach § 11 Abs 2 UStG 1994, wenn sie auf einem vom
Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren
Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die tatsächliche
Signaturprüfung erfolgt.
D.h. es ist nur die Zertifikatsprüfung (auch nur einmalig) bei der RTR verpflichtend sein, damit man ein von der
RTR anerkanntes Zertifikat nachweisen kann. Ob der Rechnungsempfänger auch die Signaturprüfung über das
RTR Service abwickelt oder selbst (so wird es heute gemacht) durchführt, ist nicht Teil des Gesetzes bzw. Ist
jedem Rechnungsempfänger freigestellt.
Macht gerade hinsichtlich Archivierungsanforderungen Sinn!
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EDI-Österreich ab 1.1.2013
INVOIC
BGM+380+94+9'DTM
+137:2006031:102'D
TM+35:2001130:102'
RFF+DQ:123'DTM+1
71:20060314:102'RF
F+ON
oder
Rechnungssteller
INVOIC
BGM+380+94+9'DTM
+137:2006031:102'D
TM+35:2001130:102'
RFF+DQ:123'DTM+1 Signatur
71:20060314:102'RF
F+ON
- Signaturverfahren
- EDI-Verfahren
- Innerbetriebliches
Steuerungsverfahren
Achtung: elektronische Archivierung!
© 2013 GS1 Austria
Rechnungsempfänger
GS1/ECR Austria Empfehlung für INVOIC
Einzelrechnung
Sammelabrechnung
INVOIC
BGM+380+94+9'DTM
+137:2006031:102'D
TM+35:2001130:102'
RFF+DQ:123'DTM+1
71:20060314:102'RF
F+ON
Format:
oder
INVOIC
BGM+380+94+9'DTM
+137:2006031:102'D
TM+35:2001130:102'
RFF+DQ:123'DTM+1
71:20060314:102'RF
F+ON
Rechnungssteller: Archivierung der Originaldatei!
(auf jeden Fall für Signatur- und EDI-Verfahren,
bei innerbetrieblichen Steuerungsverfahren empfehlenswert)
Rechnungsempfänger: wenn möglich, innerbetriebliches Steuerungsverfahren!
Im innerbetrieblichen Steuerungsverfahren muss überprüft werden, ob Rechnung und
Zahlungsverpflichtung (hat der Leistungsaustausch tatsächlich stattgefunden!) übereinstimmen!
Dies kann im Rahmen eines entsprechend organsierten Rechnungswesens geschehen, aber auch
manuell durch Abgleich der Rechnung mit den vorhanden
EDI
Signatur
Manuelle Prüfung
Sonstige….
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Zusammenfassung
Signaturverfahren:
 Keine Veränderung!
 Archivierung EANCOM-Datei!
EDI Verfahren:
 Zur Sicherstellung empfiehlt GS1/ECR Austria einen schriftlichen EDI-Rahmenvertrag
(www.gs1austria.at)
 Archivierung EANCOM-Datei!
 Keine Sammelrechnung mehr notwendig
Innerbetriebliches Steuerungsverfahren:
 sehr umfassend definiert!
 Im Vergleich zu EDI- bzw. Signaturverfahren, werden keinerlei technische Regelungen bzw.
Kommunikationsverfahren vorgegeben (UStR 2000, laufende Wartung 2012)
 Archivierung EANCOM-Datei empfehlenswert!
FinanzOnline oder Unternehmensserviceportal: Rechnungen an den Bund
(ab 1.1.2013 möglich, ab 1.1.2014 verpflichtend nur mehr elektronische Rechnungen)!
Achtung - für alle Verfahren gilt:
 alle Rechnungsbestandteile müssen in der elektronischen Datei vorhanden sein!
 Verfahrensdokumentation!
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