Was ist neu im Kündigungsschutz? - Niederrheinische Industrie

Recht & Steuern
Was ist neu im Kündigungsschutz?
Die aktuellen Änderungen im Überblick
Bekanntmachungen
Wahl zur Vollversammlung 2004
Zweite Bekanntmachung des Wahlausschusses
Der in der Vollversammlung am 09.12.2003 gewählte
Wahlausschuss gibt Folgendes bekannt:
Nachfristsetzung
Die offizielle Wahlbewerbungsfrist endete am
02.04.2004. Für die Wahlgruppe IV – Kreditgewerbe und Versicherungswirtschaft sind innerhalb
der Bewerbungsfrist für sechs Sitze nur sechs Wahlbewerbungen eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 5 der Wahlordnung der Kammer (bekannt gemacht in „Thema
Wirtschaft“ Heft 6/2003, Seiten 50 und 51) muss jeder
Wahlvorschlag mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu
wählen sind.
Darum wird Wahlberechtigten der Wahlgruppe IV erneut die Möglichkeit der Einreichung von Wahlbewerbungen gegeben. Diese sind bis spätestens zum
28.05.2004 bei dem Wahlausschuss der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-WeselKleve zu Duisburg, Postfach 10 15 08, 47015 Duisburg,
einzureichen.
Zum Verfahren der Einreichung von Wahlbewerbungen
wird auf den Inhalt der ersten Wahlbekanntmachung
verwiesen („Thema Wirtschaft“ Heft 2/2004, Seiten 36
und 37).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist eine auf die gültigen Wahlbewerbungen
beschränkte Wahl stattfindet.
Duisburg, den 20.April 2004
Der Vorsitzende des Wahlausschusses
gez.: Dr. Bercker
Änderung der Regelung
über die Berufsausbildung zum
„Teilkoch“ und „Beikoch“
gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. März 2004 ändert die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu
Duisburg als zuständige Stelle nach § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.August 1969 (BGBl. I S.
1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Verbindung
mit § 48 BBiG die Regelung über die Berufsausbildung
Behinderter zum „Teilkoch“ und „Beikoch“ wie folgt:
Die Vorschrift des § 15 wird wie folgt neu gefasst:
„Diese Ausbildungsregelung ist bis zum 31. Juli 2010 befristet.“
Cartoon: Reinhold Löffler
Die neuen Regeln zum Kündigungsschutz sind nicht jedermanns Sache. Eigentlich sollten
sie gerade kleineren Unternehmen die
Möglichkeit erleichtern, sich von Arbeitnehmern zu trennen. Doch statt dessen
sorgen sie erst einmal für Verwirrung. Was
gilt denn jetzt eigentlich genau?
Ferner werden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen:
In der Präambel wird der Teilsatz „zuletzt geändert
durch das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995 (BGBI. I
Seite 946 f),“ durch den Teilsatz „zuletzt geändert durch
Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI.
I S. 2954),“ ersetzt.
In § 2 „Feststellung der Behinderung“ werden im zweiten Satz die Worte „das zuständige Arbeitsamt“ durch
die Worte „die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt.
Diese Änderungen treten nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft.
Duisburg, 1.April 2004
Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg
Bislang galt das Kündigungsschutzgesetz
ausnahmslos in Unternehmen mit mehr als
fünf Beschäftigten. Seit dem 1. Januar
2004 gilt es in Unternehmen mit bis zu
zehn Arbeitnehmern nicht für solche Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember
2003 eingestellt werden.
Das bedeutet:
In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten
gilt das Kündigungsschutzgesetz weiterhin nicht.
In Unternehmen mit fünf bis zehn Arbeitnehmern gilt es für alle Arbeitnehmer,
die bis zum 31. Dezember 2003 einge■
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Der Präsident
Der Hauptgeschäftsführer
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Thema Wirtschaft 5/2004
stellt wurden und deren Arbeitsverhältnis
seit mindestens sechs Monaten besteht –
aber nur solange, wie mindestens fünf Arbeitnehmer, die vor 2004 eingestellt wurden, in dem Betrieb beschäftigt sind.
In Unternehmen mit über zehn Arbeitnehmern gilt es für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs
Monate besteht.
Auch das ist neu: Bei betriebsbedingten
Kündigungen wird die Sozialauswahl auf
die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten
und Schwerbehinderung beschränkt. Bislang gab es keine gesetzlichen Anhaltspunkte, wer stärker sozial schutzbedürftig
ist und wer nicht. Der Gesetzgeber kehrt
hiermit im wesentlichen zu der Regelung
vor 1999 zurück, die den Unternehmen
größere Rechtssicherheit gewährte.
Neu eingeführt wurde auch, dass bei betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage
verzichten kann. Im Ausgleich dazu erhält
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er einen Anspruch auf eine Abfindung. Der
Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der
Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die
Kündigung auf betriebsbedingte Gründe
stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene
Abfindung beanspruchen kann, wenn er
die dreiwöchige Frist für die Erhebung der
Kündigungsschutzklage verstreichen lässt.
Schließlich führt eine weitere Neuerung
zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber:
Klagen von Arbeitnehmern gegen eine
Kündigung müssen jetzt in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der
Kündigung erhoben worden. Diese Frist
gilt jetzt bei allen Kündigungen und nicht
nur bei solchen, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist.
Axel Geilnig, Niederrheinische IHK ■
Weitere Informationen: Ausführliche
Informationen zum neuen Kündigungsschutzrecht enthält ein Merkblatt der
Niederrheinischen IHK, das unter
www.duisburg.ihk.de, Rubrik Recht/
Sachverständige, abgerufen werden kann.
Namen & Nachrichten
Handelsrichter
Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf Vorschlag
der Niederrheinischen Industrie- und
Handelskammer Duisburg-WeselKleve zu Duisburg
Dipl.-Landw. Dr. Uwe Bilstein
Geschäftsführer der NBV+UGA
Handels-GmbH
Hans-Tenhaeff-Straße 44
47638 Straelen
für die Zeit vom 15. April 2004 bis
zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Kleve wieder ernannt;
Klaus Gillhausen
Kiefernweg 9
47057 Duisburg
für die Zeit vom 15. April 2004 bis
zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Duisburg wieder
ernannt;
Hafendireketor a. D.
Assessor Klaus van Lith
Duisburger Straße 105
45479 Mülheim an der Ruhr
für die Zeit vom 15. April 2004 bis
zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Duisburg wieder
ernannt.
Vertretungsprofessur
in Duisburg für
Dr. Matthias Hemmje
Der Leiter des Forschungsbereiches
„Delite“ am Fraunhofer IPSI in
Darmstadt, Dr. Matthias Hemmje,
übernimmt ab 1. April 2004 vertretungsweise den Lehrstuhl für Medientechnik in der Abteilung Informatik, Informations- und Medientechnik
in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität DuisburgEssen. In Duisburg hält Hemmje Lehrveranstaltungen zu den Themen „Informationsvisualisierung im Web“,
„Grundlagen multimedialer Informationssysteme“ und „Virtuelle Realität“. Außerdem hält er auch im laufenden Sommersemester weiterhin
Vorlesungen und Seminare an der TU
Darmstadt, an der er einen Lehrauftrag hat.
Weitere Informationen:
Dr. Matthias Hemmje, Leiter des
Forschungsbereiches
„Delite“,
Fraunhofer IPSI, Dolivostraße 15,
64293 Darmstadt, Telefon 0 61 51/
869-844, Fax -68 44, E-Mail
[email protected],
Internet
www.ipsi.fraunhofer.de/~hemmje/
(mit Link zu Publikationen), www.
ipsi.fraunhofer.de/delite.
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