Recht & Steuern Was ist neu im Kündigungsschutz? Die aktuellen Änderungen im Überblick Bekanntmachungen Wahl zur Vollversammlung 2004 Zweite Bekanntmachung des Wahlausschusses Der in der Vollversammlung am 09.12.2003 gewählte Wahlausschuss gibt Folgendes bekannt: Nachfristsetzung Die offizielle Wahlbewerbungsfrist endete am 02.04.2004. Für die Wahlgruppe IV – Kreditgewerbe und Versicherungswirtschaft sind innerhalb der Bewerbungsfrist für sechs Sitze nur sechs Wahlbewerbungen eingegangen. Gemäß § 11 Abs. 5 der Wahlordnung der Kammer (bekannt gemacht in „Thema Wirtschaft“ Heft 6/2003, Seiten 50 und 51) muss jeder Wahlvorschlag mindestens einen Bewerber mehr enthalten, als in der Wahlgruppe und dem Wahlbezirk zu wählen sind. Darum wird Wahlberechtigten der Wahlgruppe IV erneut die Möglichkeit der Einreichung von Wahlbewerbungen gegeben. Diese sind bis spätestens zum 28.05.2004 bei dem Wahlausschuss der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-WeselKleve zu Duisburg, Postfach 10 15 08, 47015 Duisburg, einzureichen. Zum Verfahren der Einreichung von Wahlbewerbungen wird auf den Inhalt der ersten Wahlbekanntmachung verwiesen („Thema Wirtschaft“ Heft 2/2004, Seiten 36 und 37). Es wird darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist eine auf die gültigen Wahlbewerbungen beschränkte Wahl stattfindet. Duisburg, den 20.April 2004 Der Vorsitzende des Wahlausschusses gez.: Dr. Bercker Änderung der Regelung über die Berufsausbildung zum „Teilkoch“ und „Beikoch“ gemäß § 48 Berufsbildungsgesetz Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 24. März 2004 ändert die Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg als zuständige Stelle nach § 44 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14.August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), in Verbindung mit § 48 BBiG die Regelung über die Berufsausbildung Behinderter zum „Teilkoch“ und „Beikoch“ wie folgt: Die Vorschrift des § 15 wird wie folgt neu gefasst: „Diese Ausbildungsregelung ist bis zum 31. Juli 2010 befristet.“ Cartoon: Reinhold Löffler Die neuen Regeln zum Kündigungsschutz sind nicht jedermanns Sache. Eigentlich sollten sie gerade kleineren Unternehmen die Möglichkeit erleichtern, sich von Arbeitnehmern zu trennen. Doch statt dessen sorgen sie erst einmal für Verwirrung. Was gilt denn jetzt eigentlich genau? Ferner werden folgende redaktionelle Änderungen vorgenommen: In der Präambel wird der Teilsatz „zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung arbeitsrechtlicher Bestimmungen an das EG-Recht vom 20. Juli 1995 (BGBI. I Seite 946 f),“ durch den Teilsatz „zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2954),“ ersetzt. In § 2 „Feststellung der Behinderung“ werden im zweiten Satz die Worte „das zuständige Arbeitsamt“ durch die Worte „die zuständige Agentur für Arbeit“ ersetzt. Diese Änderungen treten nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer in Kraft. Duisburg, 1.April 2004 Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg Bislang galt das Kündigungsschutzgesetz ausnahmslos in Unternehmen mit mehr als fünf Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2004 gilt es in Unternehmen mit bis zu zehn Arbeitnehmern nicht für solche Beschäftigte, die nach dem 31. Dezember 2003 eingestellt werden. Das bedeutet: In Betrieben mit bis zu fünf Beschäftigten gilt das Kündigungsschutzgesetz weiterhin nicht. In Unternehmen mit fünf bis zehn Arbeitnehmern gilt es für alle Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 2003 einge■ ■ Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer 42 Thema Wirtschaft 5/2004 stellt wurden und deren Arbeitsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht – aber nur solange, wie mindestens fünf Arbeitnehmer, die vor 2004 eingestellt wurden, in dem Betrieb beschäftigt sind. In Unternehmen mit über zehn Arbeitnehmern gilt es für alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate besteht. Auch das ist neu: Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beschränkt. Bislang gab es keine gesetzlichen Anhaltspunkte, wer stärker sozial schutzbedürftig ist und wer nicht. Der Gesetzgeber kehrt hiermit im wesentlichen zu der Regelung vor 1999 zurück, die den Unternehmen größere Rechtssicherheit gewährte. Neu eingeführt wurde auch, dass bei betriebsbedingten Kündigungen der Arbeitnehmer auf eine Kündigungsschutzklage verzichten kann. Im Ausgleich dazu erhält ■ er einen Anspruch auf eine Abfindung. Der Abfindungsanspruch setzt voraus, dass der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben die Kündigung auf betriebsbedingte Gründe stützt und den Arbeitnehmer darauf hinweist, dass er die im Gesetz vorgesehene Abfindung beanspruchen kann, wenn er die dreiwöchige Frist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage verstreichen lässt. Schließlich führt eine weitere Neuerung zu mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber: Klagen von Arbeitnehmern gegen eine Kündigung müssen jetzt in jedem Fall innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben worden. Diese Frist gilt jetzt bei allen Kündigungen und nicht nur bei solchen, auf die das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Axel Geilnig, Niederrheinische IHK ■ Weitere Informationen: Ausführliche Informationen zum neuen Kündigungsschutzrecht enthält ein Merkblatt der Niederrheinischen IHK, das unter www.duisburg.ihk.de, Rubrik Recht/ Sachverständige, abgerufen werden kann. Namen & Nachrichten Handelsrichter Die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf Vorschlag der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-WeselKleve zu Duisburg Dipl.-Landw. Dr. Uwe Bilstein Geschäftsführer der NBV+UGA Handels-GmbH Hans-Tenhaeff-Straße 44 47638 Straelen für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Kleve wieder ernannt; Klaus Gillhausen Kiefernweg 9 47057 Duisburg für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Duisburg wieder ernannt; Hafendireketor a. D. Assessor Klaus van Lith Duisburger Straße 105 45479 Mülheim an der Ruhr für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 14. April 2008 zum Handelsrichter beim Landgericht Duisburg wieder ernannt. Vertretungsprofessur in Duisburg für Dr. Matthias Hemmje Der Leiter des Forschungsbereiches „Delite“ am Fraunhofer IPSI in Darmstadt, Dr. Matthias Hemmje, übernimmt ab 1. April 2004 vertretungsweise den Lehrstuhl für Medientechnik in der Abteilung Informatik, Informations- und Medientechnik in der Fakultät für Ingenieurwissenschaften der Universität DuisburgEssen. In Duisburg hält Hemmje Lehrveranstaltungen zu den Themen „Informationsvisualisierung im Web“, „Grundlagen multimedialer Informationssysteme“ und „Virtuelle Realität“. Außerdem hält er auch im laufenden Sommersemester weiterhin Vorlesungen und Seminare an der TU Darmstadt, an der er einen Lehrauftrag hat. Weitere Informationen: Dr. Matthias Hemmje, Leiter des Forschungsbereiches „Delite“, Fraunhofer IPSI, Dolivostraße 15, 64293 Darmstadt, Telefon 0 61 51/ 869-844, Fax -68 44, E-Mail [email protected], Internet www.ipsi.fraunhofer.de/~hemmje/ (mit Link zu Publikationen), www. ipsi.fraunhofer.de/delite. Thema Wirtschaft 5/2004 43
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